Gerichtsbescheid
16 K 7576/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0422.16K7576.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt vom beklagten Land die Bewilligung von Subventionen im Zusammenhang mit den Auswirkungen und Maßnahmen in Ansehung der COVID-19-Pandemie. Sie betätigt sich als Soloselbständige in Gestalt der Führung eines Kosmetiksalons, wobei sie das Unternehmen nach Ausscheiden ihres Ehemanns aus einer vormaligen Offenen Handelsgesellschaft (OHG) zum 31. Dezember 2019 als Einzelunternehmen fortführt. In diesem Zusammenhang kam es zur Gewerbeabmeldung mit Blick auf die OHG und zur Gewerbeanmeldung hinsichtlich des Einzelunternehmens. Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) die Neustarthilfe auf Basis der als „Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023)“ veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe III NRW‘ und ‚Überbrückungshilfe III Plus NRW‘)“: https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf (im Folgenden FRL). Darüber hinaus sind die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur Neustarthilfe“: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh/neustarthilfe.html, (im Folgenden FAQs); zu berücksichtigen. Die Klägerin stellte durch ihren prüfenden Dritten am 25. Mai 2021 unter Nutzung des elektronischen Antragsportals einen Antrag auf Gewährung der Neustarthilfe in Höhe von 7.650,00 Euro, woraufhin die Bezirksregierung X. ihr antragsgemäß durch vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 31. Mai 2021 den o.g. Betrag bewilligte und auszahlte. Zu den Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2, Ziff. 2 Satz 1 des Tenors sowie zu Ziff. 12 Sätze 1 bis 3 und Ziff. 13 der Nebenbestimmungen des vorläufigen Bewilligungsbescheids zur Neustarthilfe heißt es: „Sie wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn der konkrete Umsatz während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststeht.“; „Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.“; „Wir behalten uns im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe sowie der Verwendung der Neustarthilfe vor. In diesem Fall sind die Bewilligungsstelle und das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie von diesen beauftragte Dritte berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Neustarthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.“; „Die Neustarthilfe ist zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfG NRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn […] sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen.“ Am 31. März 2023 reichte die Klägerin durch ihren prüfenden Dritten die Endabrechnung ein, welche keinen Rückzahlungsbetrag ausweist. In der Folge kam es zu über das elektronische Antragsportal abgewickelter Korrespondenz zwischen der Bezirksregierung X. und dem prüfenden Dritten der Klägerin. Auf Anforderung brachte die Klägerin u.a. den sie betreffenden Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 bei, aus welchem sich Gesamteinkünfte in Höhe von 8.296,00 Euro ergeben, von denen 2.514,00 Euro auf die selbständige Tätigkeit, 4.874,00 Euro auf nichtselbständige Arbeit und 908,00 Euro auf Vermietung und Verpachtung entfallen. Daraufhin teilte die Bezirksregierung X. mit, anhand des o.g. Einkommenssteuerbescheids sei festzustellen, dass es mit Blick auf Ziff. 2.1 und 2.4 der FAQs mangels Haupterwerblichkeit an der Antragsberechtigung fehle. Sie räumte ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme und/oder zur Einreichung anderer/weiterer Nachweise ein. Die Klägerin machte von der Stellungnahmegelegenheit Gebrauch und ließ ausführen, sie sei der Auffassung, es komme eine Abänderung des Antrags hin zu einem Geschäftsbeginn zum 1. Januar 2020 in Frage, weil das „richtige Einzelunternehmen“ erst ab diesem Zeitpunkt bestanden habe, während zuvor noch eine OHG vorgelegen habe. Sie wähle nach Ziff. 3.3 der FAQs die Monate Januar 2020 und Februar 2020 als Referenzumsatz. Zudem sei verabsäumt worden, die tatsächlichen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit für Januar bis Juni 2021 einzutragen, wobei es sich um 2.983,00 Euro gehandelt habe. Sie ließ u.a. betriebswirtschaftliche Auswertungen bezüglich der Monate Januar 2020 und Februar 2020 beibringen, die für Januar 2020 einen Gewinn von 1.418,24 Euro und für Februar 2020 einen solchen von 642,77 Euro ausweisen. Auf weitere Aufforderung der Bezirksregierung X. ließ die Klägerin ferner noch Lohnabrechnungen hinsichtlich der Monate Januar 2020 und Februar 2020 einreichen, welche für beide Monate jeweils 488,25 Euro brutto (385,80 Euro netto) ausweisen. Auf abermalige Anforderung der Bezirksregierung X. ließ die Klägerin schließlich noch Aufstellungen bezüglich der Mieteinkünfte für die Monate Januar 2020 und Februar 2020 übersenden, welche für Januar 2020 einen Betrag von 2.420,12 Euro und für Februar 2020 einen Betrag von 1.406,94 Euro ausweisen, wobei sie diesbezüglich erklärte, es handele sich um die gemeinsamen Einkünfte von ihr und ihrem Ehemann, sodass die Beträge zu halbieren seien. Zuletzt teilte die Bezirksregierung X. mit, anhand der o.g. weiteren Unterlagen sei (wiederum) festzustellen, dass es mit Blick auf Ziff. 2.1 und 2.4 der FAQs mangels Haupterwerblichkeit an der Antragsberechtigung fehle. Sie räumte erneut ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme und/oder zur Einreichung anderer/weiterer Nachweise ein. Mit Schlussbescheid vom 12. August 2024 lehnte die Bezirksregierung X. den Antrag vom 25. Mai 2021 in der Fassung der Endabrechnung vom 31. März 2023 unter Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheids vom 31. Mai 2021 ab (Ziff. 1 und 2) und setzte den vorläufig bewilligten und ausgezahlten Betrag unter Absehen von der Festsetzung einer Verzinsung zur Rückzahlung binnen sechs Monaten fest (Ziff. 3). Zur Begründung des Bescheids, der die soeben dargestellten Stellungnahmen der Klägerin zitiert, legte die Bezirksregierung X. im Wesentlichen dar, das für die Antragsberechtigung notwendige Kriterium der Haupterwerblichkeit sei nicht erfüllt, weil die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung sowohl im Jahr 2019 als auch in den Monaten Januar 2020 und Februar 2020 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb/freiberuflicher Tätigkeit überwogen hätten. Dagegen hat die Klägerin am 12. September 2024 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie über ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren hinaus im Wesentlichen geltend, das beklagte Land gehe im streitgegenständlichen Bescheid fälschlich von einer Rechtsnachfolge aus und lege damit rechtswidrigerweise einen falschen Sachverhalt zugrunde. Die Tätigkeit der OHG sei nahtlos fortgeführt worden, weshalb es sich nicht beziehungsweise nur per Definition um ein neugegründetes Unternehmen handele. Es sei jedoch der Einkunftsdurchschnitt des Jahres 2020, wie er sich aus dem Einkommensbescheid für das Jahr 2020 ergebe, zu veranschlagen, wonach die Einkünfte aus gewerblicher/freiberuflicher Tätigkeit 61,26% betrügen. Vorsorglich werde mit Nichtwissen bestritten, dass das beklagte Land in seinen Schlussbescheiden eine gleichmäßige Verwaltungspraxis einhalte und dass in gleichgelagerten Fällen ebenfalls die Monate Januar 2020 und Februar 2020 zugrunde gelegt worden seien. Das beklagte Land habe das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Fällen nicht beachtet. Sollte nach dem „Günstigkeitsprinzip“ gehandelt worden seien, läge Willkür vor. Es sei das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu beachten, damit die Antragsteller nicht „Glückspielähnlichen“ [sic, Anm. d. Einzelrichters] Ergebnissen ausgesetzt würden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung X. vom 12. August 2024 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 25. Mai 2021 in Gestalt der Endabrechnung vom 31. März 2023 Neustarthilfe in Höhe von 7.650,00 Euro endgültig zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung lässt das beklagte Land im Wesentlichen vortragen, es sei auf die Gründung der erloschenen OHG abzustellen, da der Gründungszeitpunkt durch einen Wechsel des Unternehmensträgers nicht berührt werde. Nach der tatsächlichen und nicht willkürlichen Verwaltungspraxis sei bezüglich der Haupterwerblichkeit in der Folge auf das Gesamtjahr 2019, den Monat Januar 2020 oder den Februar 2020 abzustellen, wobei insoweit ein Wahlrecht der Klägerin bestanden habe. Dabei komme es aber nicht darauf an, welche Option die Klägerin gewählt habe, weil in jedem der o.g. Zeiträume keine Haupterwerblichkeit vorliege. Auf das gesamte Jahr 2020 komme es hingegen nicht an, wobei dies im Massenverfahren angesichts des entsprechenden Pauschalierungsbedürfnisses nicht ermessensfehlerhaft oder willkürlich sei. Die Kammer hat dem Berichterstatter mit Beschluss vom 27. März 2025 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom selben Tag zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung X. Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss übertragen hatte (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zum Erlass eines bewilligenden Schlussbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat auch keinen Anspruch auf die als Minus in diesem Begehren enthaltene Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der streitgegenständliche Schlussbescheid ist nämlich ermessensfehlerfrei. Die Gewährung der Neustarthilfe erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. lit. A Ziff. 1 Abs. 3 der FRL). Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den jeweiligen FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20. Relevant sind insoweit namentlich die FAQs. Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23. Nach diesen Maßgaben ist der streitgegenständliche Bescheid ermessensfehlerfrei. Durch lit. A Ziff. 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 sowie Ziff. 3 Abs. 1 UAbs. 2 und 3 der FRL sowie Ziff. 2.1 Abs. 1 erster Spiegelstrich Var. 1 und Ziff. 2.4 Abs. 1 bis 4 sowie Ziff. 3.3 Abs. 1 der FAQs ist die tatsächliche Verwaltungspraxis dokumentiert, nach der eine Antragsberechtigung für Soloselbständige nur dann anerkannt wird, wenn die selbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird, was heißt, dass der überwiegende Teil der Summe der Gesamteinkünfte im Bezugszeitraum aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt, wobei jedenfalls im Ausgangspunkt auf den Einkommenssteuerbescheid abzustellen ist. Hinsichtlich des Bezugszeitraums besteht allerdings ein Wahlrecht des Antragstellers, der anstelle des grundsätzlichen Bezugszeitraums – es handelt sich insoweit um das Jahr 2019 – alternativ auch zum Januar 2020 oder zum Februar 2020 optieren kann. Sofern die selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 aufgenommen worden ist, können ferner der durchschnittliche monatliche Umsatz aller vollen Monate der selbständigen Geschäftstätigkeit im Jahr 2019, der durchschnittliche Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar 2020 und Februar 2020, der durchschnittliche Monatsumsatz des dritten Quartals 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsatz des Jahres 2020 anhand des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung angegeben wurde, gewählt werden. Im Falle der Elternzeit bestehen weitere Ausnahmen/Wahlmöglichkeiten. Diese tatsächliche Verwaltungspraxis erscheint nicht als willkürlich. Das im Zuge der Prüfung der Antragsberechtigung bei Soloselbstständigkeit herangezogene Kriterium der Haupterwerblichkeit dient offenbar dazu, die Billigkeitsleistungen auf solche Betriebe zu beschränken, auf deren durch die Pandemiemaßnahmen gefährdeten Fortbestand (wenn schon keine Arbeitnehmer) jedenfalls der Soloselbständige zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz angewiesen ist. Dieses Ziel ist schon deshalb nicht als willkürlich zu beanstanden, weil die Neustarthilfe (und die übrigen coronabezogenen Subventionen) keine Kompensation für durch Pandemiemaßnahmen erlittene Schäden/Mindereinnahmen darstellen, sondern aus Billigkeit zur Existenzsicherung erfolgen (vgl. lit. A Ziff. 1 Abs. 1 Satz 6 der FRL). Es ist mit Blick auf den Charakter als beschleunigt durchgeführtes Massenverfahren nichts dagegen zu erinnern, dass insoweit eine Pauschalierung anhand des Abstellens auf einen bestimmten Zeitraum, eine zahlenmäßig starre Grenze und ein leicht prüfbares Dokument erfolgt, ohne die individuellen Verhältnisse der Antragsteller in jedem Einzelfall in den Blick zu nehmen. Die grundsätzliche Maßgeblichkeit des Jahres 2019 basiert dabei auf folgender sachlicher Erwägung: Bei diesem Zeitraum handelt es sich um das letzte volle Jahr vor Beginn der Corona-Pandemie und Eintritt der damit einhergehenden Pandemiebekämpfungsmaßnahmen. Es liegt dementsprechend auf der Hand, dass dieses Jahr eine tragfähige Grundlage für die Bewertung bildet, ob ein Soloselbständiger auf die entsprechende wirtschaftliche Betätigung zur Existenzsicherung angewiesen ist. Freilich kann es, insbesondere während der Pandemie zu Verschiebungen hinsichtlich der Einkunftsverhältnisse kommen/gekommen sein, aber derartige Entwicklungen nach Einsetzen der Pandemiebekämpfungsmaßnahmen stellen die ursprüngliche Wertung, die corona-bedingte Faktoren sinnvoller Weise ausschließen will, nicht in Frage. Individuellen Besonderheiten wird dabei ausreichend durch die allgemeinen (Januar 2020 oder Februar 2020 anstelle des Jahres 2019) und (bei Neugründungen oder Elternzeit bestehenden) speziellen Wahlmöglichkeiten Rechnung getragen. Bei Subsumtion unter die so gekennzeichnete tatsächliche und nicht willkürliche Verwaltungspraxis fehlt es vorliegend an der Haupterwerblichkeit und damit an der Antragsberechtigung. Dabei kann dahinstehen, ob – wovon mittlerweile beide Beteiligten übereinstimmend nicht (mehr) ausgehen – die Fortführung als Einzelunternehmen im Anschluss an das Ausscheiden des Ehemanns der Klägerin aus der OHG eine Neugründung darstellt. Denn die Klägerin hat ihr etwaiges Wahlrecht bis zum Bescheiderlass (und bis zum heutigen Tag) nicht in einer Weise ausgeübt, aus der sich eine Antragsberechtigung ergeben könnte. Durch die Erklärungen und Beibringungen ihres prüfenden Dritten im Zuge der Korrespondenz vor Bescheiderlass ist die Klägerin allenfalls anstelle des gesamten Jahres 2019 zum Januar 2020, zum Februar 2020 oder zur Kumulierung von Januar 2020 und Februar 2020 als Referenzeitraum optiert. Für keinen dieser Zeiträume ergibt sich eine Haupterwerblichkeit i.S.d. tatsächlichen Verwaltungspraxis. Aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 ergibt sich, dass die Klägerin im Jahr 2019 nur einen unterwiegenden Teil ihrer Gesamteinkünfte aus selbständiger/freiberuflicher Tätigkeit generiert hat. Selbiges ergibt sich auch jeweils für Januar 2020 und Februar 2020 und damit auch in Ansehung der kumulierten Betrachtung dieser beiden Monate. Insoweit wird auf die zutreffenden Berechnungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. Bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids ist insoweit auch kein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt worden. Ungeachtet des Umstands, dass die Frage des Gründungszeitpunkts ohnehin keine Relevanz entfaltet (siehe oben), handelt es sich bei den Passagen des Bescheids, aus denen die Klägerin Abweichendes herleiten will, nicht um eigene Ausführungen der Bezirksregierung X. zum dort zugrunde gelegten Sachverhalt, sondern um Zitate aus den Stellungahmen der Klägerin beziehungsweise ihres prüfenden Dritten im Rahmen der vor Bescheiderlass geführten Korrespondenz. Dem Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich der Einheitlichkeit dieser Verwaltungspraxis braucht nicht nachgegangen zu werden. Erstens liefert die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass in gleichgelagerten Fällen eine Handhabung entgegen der o.g. dokumentierten und verlautbarten tatsächlichen Verwaltungspraxis erfolgt sein könnte. Zweitens verhält sich der streitgegenständliche Bescheid nicht nur zu den Monaten Januar 2020 und Februar 2020, sondern auch zum gesamten Jahr 2019 als Referenzzeitraum, wobei (wie gesehen) in allen etwaig gewählten Varianten keine Antragsberechtigung vorliegt. Sofern das beklagte Land damit entgegen der eigentlichen tatsächlichen Verwaltungspraxis auf die eindeutige Ausübung des Wahlrechts verzichtet haben sollte – vielleicht will die Klägerin darauf hinaus, wenn sie vom „Günstigkeitsprinzip“ spricht – wäre die Klägerin davon keinesfalls beeinträchtigt, sondern allenfalls begünstigt, was ihrer Klage naturgemäß nicht zum Erfolg verhelfen könnte. Sollte mit dem Begriff des „Günstigkeitsprinzips“ sowie des Verweises auf das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit etwas anderes gemeint sein, entzöge sich dieser Einwand mangels näherer Darlegung der Einlassungsfähigkeit. Es führt auch nicht weiter, dass die Klägerin nunmehr Ausführungen hinsichtlich des gesamten Jahres 2020 als Referenzzeitraum macht. Zum einen fehlt es für die Eröffnung dieser Wahlmöglichkeit schon nach ihrem eigenen Vortrag an einer Neugründung zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020. Zum anderen wäre eine nachträgliche Ausübung des Wahlrechts (nach Bescheiderlass) nicht möglich. Der Bescheiderlass stellt insoweit den maßgeblichen Zeitpunkt dar, als solche Angaben, Nachweise und Plausibilisierungen, die erst im verwaltungsgerichtlichen vorgenommen/beigebracht werden, keine Berücksichtigung finden können. Weil sich Ansprüche (wie gesehen) nur aus der tatsächlichen Verwaltungspraxis i.V.m. dem Gleichbehandlungsgebot ergeben können, kommt der tatsächlichen Verwaltungspraxis im Entscheidungszeitpunkt entscheidende Bedeutung zu. Für die Vorlage von Nachweisen kommt es dementsprechend ebenfalls auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 ZB 20.438 –, juris; VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 – M 31 K 20.2261 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2007 – 20 K 3680/06 –, juris; VG Potsdam, Urteil vom 29. Juli 1999 – 3 K 649/96 –, Leitsätze, juris. Für diesen allgemein für die Bewilligung von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen geltenden Zeitpunkt spricht wiederum die Ausgestaltung des Verfahrens als beschleunigt durchgeführtes Massenverfahren. Das gesamte Antragsverfahren ist besonders formalisiert gestaltet, um der Bezirksregierung X. eine schnellstmögliche Bearbeitung der großen Anzahl von Anträgen zu ermöglichen und den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die(Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zur Überwindung von Liquiditätsengpässen zu gewähren. Vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 – M 31 K 20.2261 –, juris. Im Sinne einer schnellen und effektiven Verteilung der Fördermittel sind dabei sowohl die ursprüngliche Antragstellung als auch die Endabrechnung im Sinne einer Ausschlussfrist fristgebunden gewesen. Vgl. zur Legitimität einer solchen Ausschlussfrist: OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2002 – 15 A 527/00 –, juris. Diesem formalisierten Charakter des Antragsverfahrens würde es widersprechen und die vorgesehenen Ausschlussfristen könnten umgangen werden, wenn im Anschluss an das Verwaltungsverfahren durch nachträgliche Erklärungen gegenüber der Bezirksregierung X. oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch unbegrenzt Plausibilisierungen/Unterlagen eingereicht oder Wahlrechte ausgeübt und so insbesondere auch vorschnell eingereichte Anträge nach Ablauf der Antragsfrist noch bewilligungsfähig gemacht werden könnten. Schließlich ist Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des zu erstattenden Betrags in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der – wie hier der ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung ergangene Bewilligungsbescheid vom 31. Mai 2021 – eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris, Rn. 135 m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf 7.650,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.