Urteil
20 K 3680/06
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anträgen auf Zuwendungen ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit abzustellen.
• Verwaltungsrichtlinien begründen keine unmittelbaren subjektiven Rechte; das Ermessen der Behörde ist nur eingeschränkt überprüfbar nach §114 VwGO.
• Ein Vorhaben ist nach den Förderrichtlinien ausgeschlossen, wenn es sich wesentlich auf in Anhang I des EG-Vertrags genannte Waren (z. B. lebende Pflanzen, Blumenhandel) bezieht.
• Fehlt der vorgelegten Konzeption die tragfähige Grundlage zur Schaffung der geforderten Arbeitsplätze, ist die Förderung auch aus arbeitsplatzbezogenen Gründen abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung einer Gründungsprämie wegen nicht förderfähiger Waren und mangelnder Arbeitsplatzkonzeption • Bei Anträgen auf Zuwendungen ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit abzustellen. • Verwaltungsrichtlinien begründen keine unmittelbaren subjektiven Rechte; das Ermessen der Behörde ist nur eingeschränkt überprüfbar nach §114 VwGO. • Ein Vorhaben ist nach den Förderrichtlinien ausgeschlossen, wenn es sich wesentlich auf in Anhang I des EG-Vertrags genannte Waren (z. B. lebende Pflanzen, Blumenhandel) bezieht. • Fehlt der vorgelegten Konzeption die tragfähige Grundlage zur Schaffung der geforderten Arbeitsplätze, ist die Förderung auch aus arbeitsplatzbezogenen Gründen abzulehnen. Der Kläger beantragte im August 2005 eine Gründungsprämie zur Eröffnung eines Einzelhandelsunternehmens für Dekorationen und Floristik. Im Gründungsplan waren Verkauf von Schnittblumen, Topfpflanzen und Dekorationsartikeln sowie Dienstleistungen für Festlichkeiten vorgesehen; zwei Teilzeitkräfte sollten eingestellt werden. Die Bewilligungsbehörde forderte Nachweise zur Warenaufteilung und Personalplanung an. Die Behörde lehnte die Förderung mit der Begründung ab, das Vorhaben beziehe sich auf Waren, die in Anhang I des EG-Vertrags genannt sind (Blumen/lebende Pflanzen) und sei damit von der Förderung ausgeschlossen; zudem bestünden Zweifel an der Neugründung und an der Tragfähigkeit der Arbeitsplatzplanung. Der Kläger widersprach und legte nachträglich Konzepte vor, behauptete geringeren Blumenanteil und eine auf Dekorationen fokussierte Geschäftsentwicklung. Die Ablehnung blieb bestehen; der Kläger erhob Klage, erschien zur mündlichen Verhandlung jedoch nicht. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage war statthaft, ein Rechtsschutzinteresse bestand trotz Auslaufens des Förderprogramms, da bei bereits entstandenen Anspruchsvoraussetzungen Haushaltsmittel nicht allein verweigernd gewertet werden dürfen (§42 Abs.1 VwGO). • Maßgeblicher Zeitpunkt: Entscheidend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. der Antragstellung; für ausgelaufene Programme ist die frühere Vergabepraxis zu prüfen. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Es besteht keine gesetzliche Gewähr für die Zuwendung; die Richtlinien begründen kein originäres subjektives Recht, aber Art.3 GG verlangt Gleichbehandlung nach dem aufgestellten Verteilungsprogramm. Gerichtliche Kontrolle beschränkt sich gem. §114 VwGO auf Ermessensfehler, Gleichheitsverletzungen oder Zweckwidrigkeit des Verwaltungshandelns. • Warenvorbehalt: Ziff.2.1 Abs.2 der Richtlinie schloss Vorhaben aus, die sich auf in Anhang I des EG-Vertrags genannte Waren beziehen; dazu zählen lebende Pflanzen und Blumenwaren. Nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegten Unterlagen und dem Gründungsplan war der Anteil dieser Waren nicht nur geringfügig, sodass der Ausschluss greift. • Vergabepraxis: Zwar hat die Behörde in der Praxis teilweise Vorhaben mit deutlich unter 50% Anteil als förderfähig angesehen; das klägerische Konzept erfüllte aber selbst diese Praxisanforderungen nicht. • Arbeitsplatzkonzeption: Die Richtlinie verlangte, dass die Schaffung der geforderten Arbeitsplätze plausibel in der Konzeption dargestellt ist. Die Liquiditäts- und Kapitalplanung des Klägers wies auf geringfügige Beschäftigung hin (Personalkostenregelung, 400-Euro-Kräfte), sodass eine tragfähige Grundlage für die Schaffung der geforderten Voll- oder Teilzeitstellen fehlte. • Keine Ermessensfehler: Die Behörde hat ihr Ermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt; die Gründe gegen Förderung (Warenkreis, unklare Neugründungssituation, mangelhafte Arbeitsplatzplanung) rechtfertigen die Ablehnung. • Beweiswürdigung und Verfahrensverhalten: Der Kläger ist der mündlichen Verhandlung ferngeblieben und kann sich daher nicht auf ergänzende mündliche Ausführungen berufen; das Gericht entscheidet aus der Aktenlage. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht hält die Ablehnung der Gründungsprämie für rechtmäßig, weil das geförderte Vorhaben nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegten Unterlagen wesentliche Aktivitäten im Bereich der in Anhang I des EG-Vertrags genannten Waren (Blumen/lebende Pflanzen) vorsah und damit von den Förderrichtlinien ausgeschlossen war. Zudem fehlte eine tragfähige, aus der Konzeption belegbare Grundlage für die Schaffung der geforderten Voll- oder adäquaten Teilzeitarbeitsplätze, da die Planungen überwiegend auf geringfügige Beschäftigungen hindeuteten. Die Behörde hat ihr Ermessen ohne Ermessensfehler ausgeübt und die Vergabepraxis der Richtlinien sachgerecht angewandt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.