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Gerichtsbescheid

16 K 8344/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0519.16K8344.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, welcher ein Restaurant betreibt, begehrt mit der vorliegenden Klage vom beklagten Land die Bewilligung einer Zuwendung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III für kleine und mittelständische Unternehmen (im Folgenden ÜBH III). Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen die ÜBH III auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des seinerzeitigen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023) veröffentlichten Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“), https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii.pdf; im Folgenden FRL; sowie mit Rücksicht auf die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQs zur „‚Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen‘ Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021“, https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html; im Folgenden FAQs. Am 14. Juni 2021 beantragte der Kläger über seinen sog. prüfenden Dritten (im Folgenden prD) bei der Bezirksregierung X. (im Folgenden BezReg) für die Fördermonate Januar 2021 bis Juni 2021 unter Nutzung des elektronischen Antragsportals die Gewährung von ÜBH III in Höhe von insgesamt 119.969,75 Euro. Diesbezüglich wählte er als Referenzzeitraum den monatlichen Durchschnittsumsatz der Monate Juni 2020 bis September 2020, bezifferte den Umsatz i.d.S. mit 77.097,42 Euro und schätzte den im Fördermonat Mai 2021 erzielten Umsatz auf 0,00 Euro. Die Fixkosten im Fördermonat Mai 2021 gab er mit 56.348,08 Euro an. Mit Bescheid vom 28. Juni 2021 bewilligte die BezReg dem Kläger unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung aufgrund der noch vorzulegenden Schlussabrechnung ÜBH III in beantragtem Umfang. Nachdem dem Kläger aufgrund eines Abschlagszahlungsbescheids vom 14. Juni 2021 bereits ein Teilbetrag in Höhe der Hälfte der Antragssumme ausgezahlt worden war, zahlte die BezReg dem Kläger in der Folge noch den hälftigen Restbetrag aus. Am 11. März 2024 reichte der prD für den Kläger die Schlussabrechnung ein. Insoweit wählte er als Referenzzeitraum wiederum den monatlichen Durchschnittsumsatz der Monate Juni 2020 bis September 2020, bezifferte diesen mit 74.223,52 Euro und trug als Umsatz im Fördermonat Mai 2021 25.239,93 Euro ein. Die Fixkosten im Fördermonat Mai 2021 gab er nunmehr mit 54.012,12 Euro an. Insgesamt weist die Schlussabrechnung einen Förderbetrag von 98.486,99 Euro aus. Nach umfänglicher Korrespondenz vor Bescheiderlass, aufgrund derer es u.a. zur Beibringung einer betriebswirtschaftlichen Auswertung für das Jahr 2021 kam, die bezüglich des Fördermonats April 2021 0,00 Euro und hinsichtlich des Fördermonats Mai 2021 24.190,33 Euro als Umsatz ausweist, erließ die BezReg am 5. September 2024 einen Schlussbescheid, mit welchem sie ÜBH III in Höhe von 98.486,99 Euro endgültig bewilligte und feststellte, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 28. Juni 2021 ersetzt worden sei sowie einen Betrag von 21.482,76 Euro zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum des Schlussbescheids festsetzte. Mit E-Mail vom 19. September 2024 beantragte der prD die Rücknahme des Schlussbescheids beziehungsweise die Rückgabe des Abrechnungspakets. Mit E-Mail vom 27. September 2024 wiederholte der prD sein Ansinnen und erklärte, der Umsatz bezüglich des Fördermonats April 2021 sei auf 3.000,00 Euro, derjenige hinsichtlich des Fördermonats Mai 2021 auf 22.239,93 Euro zu korrigieren. Der Kläger hat am 4. Oktober 2024 Klage erhoben. Zur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Angaben in der Schlussabrechnung würden auf einem schlichten Versäumnis basieren, welches sich leider nicht ohne Klageerhebung habe korrigieren lassen. Es habe eine Korrektur entsprechend der E-Mail vom 27. September 2024 zu erfolgen, welche zum Fortfall der Rückzahlungsverpflichtung führen würde. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung X. vom 5. September 2024 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 14. Juni 2021 in Gestalt der zu korrigierenden Schlussabrechnung vom 11. März 2024 hin Überbrückungshilfe III in Höhe von weiteren 21.482,76 Euro endgültig zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung lässt es im Wesentlichen ausführen, es habe im Rahmen seiner Verwaltungspraxis gehandelt. Mit dem Bescheid sei das bewilligt worden, was beantragt worden sei. Das Vorbringen von Nachweisen oder Erläuterungen dazu, dass und warum der Antragsteller die Voraussetzungen für eine weitergehende Förderung erfülle, sei nach der Bescheidung über den Antrag nicht mehr möglich. Der entscheidungserhebliche Zeitpunkt sei in dem vorliegenden zuwendungsrechtlichen Masseverfahren derjenige der behördlichen Entscheidung. Dies finde seine Rechtfertigung im rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens und diene darüber hinaus der Gewährleistung der Verteilung haushaltsmäßig begrenzter Subventionsmittel in angemessener Zeit. Soweit sich der Kläger auf einen entsprechenden Irrtum des prD berufe, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger müsse sich das Verhalten des prüfenden Dritten zurechnen lassen. Im Übrigen sei es unerheblich, ob der prüfende Dritte schuldhaft gehandelt habe. Die Antragsmaske sei verständlich sowie übersichtlich und hätte korrekt ausgefüllt werden müssen. Die Fahrlässigkeit des prD, welcher die in der Schlussabrechnung selbst ausgewiesene voraussichtliche Bewilligungshöhe ignoriert habe, gehe zu Lasten des Klägers, zumal die Richtigkeit der Angaben versichert und die Schlussabrechnung bewusst abgesandt worden sei. Überdies sei zu bezweifeln, dass die Umsatzangaben bezüglich der Fördermonate April 2021 und Mai 2021 in Wahrheit abweichen, da Kongruenz mit der betriebswirtschaftlichen Auswertung bezüglich des Jahres 2021 bestehe. Die Kammer hat dem Berichterstatter mit Beschluss vom 15. April 2025 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom selben Tag zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung X. Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss übertragen hatte (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zum Erlass eines weitergehend bewilligenden Schlussbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat auch keinen Anspruch auf die als Minus in diesem Begehren enthaltene Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Gewährung der ÜBH III erfolgt nach § 53 der Landeshaushaltsordnung und den FRL i.V.m. den unter lit. A Ziff. 1 Abs. 2 lit. b und c der FRL benannten weiteren Bestimmungen aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20. Relevant sind insoweit namentlich die FAQs. Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23. Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Verpflichtung des beklagten Landes zur weiterreichenden Bewilligung von ÜBH III oder auf die als Minus in diesem Begehren enthaltene Neubescheidung. Der streitgegenständliche Schlussbescheid ist nämlich ermessensfehlerfrei. Die maßgebliche tatsächliche Verwaltungspraxis des beklagten Landes ist willkürfrei. Nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes hängt die Quote, zu welcher die Fixkosten in den einzelnen Fördermonaten gefördert werden, von den in den Fördermonaten festzustellenden Umsatzeinbrüchen gegenüber den in den Referenzmonaten/im Referenzzeitraum erzielten Umsätzen ab (vgl. lit. A Ziff. 2 Abs. 7a UAbs. 3 Satz 1 und Ziff. 5 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 und UAbs. 2 Satz 1 der FRL und Ziff. 2.1 Abs. 5 und 8 Satz 1 der FAQs). Das begegnet keinerlei Bedenken, zumal auf der Hand liegt, dass Unternehmen mit größeren Umsatzeinbrüchen förderwürdiger sind als solche mit kleineren Umsatzeinbrüchen, weil Erstere noch stärker unter den staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen gelitten haben. Weiterhin ist die tatsächliche Verwaltungspraxis, nach welcher das Verhalten und Verschulden des prD dem Antragsteller zuzurechnen ist und an deren Existenz und stringenter Durchführung der Einzelrichter keinerlei Zweifel hat, nicht willkürlich, da ansonsten der Zweck, den die (weitgehend) obligatorische Zwischenschaltung des prD (vgl. lit. A Ziff. 7 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 der FRL sowie Ziff. 3.1 Satz 1 der FAQ) verfolgt (Verfahrensbeschleunigung sowie gesteigerte Gewähr für die Richtigkeit der Antragstellungen), in sein Gegenteil verkehrt wäre. Vor diesem Hintergrund stellt sich die tatsächliche Verwaltungspraxis insoweit geradezu als zwingend dar und entspricht (ohne dass es darauf strenggenommen ankäme) dem allgemeinen Rechtsgedanken, der sämtlichen Verfahrens- und Prozessordnungen zugrunde liegt. Ferner ist nach Bescheiderlass erfolgender neuer Sachvortrag nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes nicht mehr zu berücksichtigen, wobei gegen diese Verwaltungspraxis ebenso nichts zu erinnern ist. Weil sich Ansprüche (wie gesehen) nur aus der tatsächlichen Verwaltungspraxis i.V.m. dem Gleichbehandlungsgebot ergeben können, kommt der tatsächlichen Verwaltungspraxis im Entscheidungszeitpunkt entscheidende Bedeutung zu. Vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 ZB 20.438 –, juris; VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 – M 31 K 20.2261 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2007 – 20 K 3680/06 –, juris; VG Potsdam, Urteil vom 29. Juli 1999 – 3 K 649/96 –, Leitsätze, juris. Für diesen allgemein für die Bewilligung von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen geltenden Zeitpunkt spricht auch die Ausgestaltung des Verfahrens der ÜBH III, die insgesamt erkennbar auf eine schnelle und effektive Hilfe für eine Vielzahl von Unternehmen in der „Corona-Krise“ abzielt. So enthalten lit. A Ziff. 7 Abs. 5 Satz 1 UAbs. 1 sowie Abs. 8 und (vgl. auch Ziff. 3.12 Abs. 1 der FAQs) die grundsätzliche Pflicht, Anträge (hier: Schlussabrechnungen) ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten prD über das hierfür eingerichtete Webportal einzureichen. Das gesamte Antragsverfahren ist dementsprechend besonders formalisiert gestaltet, um der BezReg eine schnellstmögliche Bearbeitung der großen Anzahl von Anträgen zu ermöglichen und den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die(Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zur Überwindung von Liquiditätsengpässen zu gewähren. Vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 – M 31 K 20.2261 –, juris. Im Sinne einer schnellen und effektiven Bearbeitung sehen die o.g. Normen auch eine als Ausschlussfrist ausgestaltete Schlussabrechnungsfrist vor. Vgl. zur Legitimität einer solchen Ausschlussfrist: OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2002 – 15 A 527/00 –, juris. Diesem formalisierten Charakter des Antragsverfahrens würde es widersprechen und die vorgesehene Ausschlussfrist könnte umgangen werden, wenn im Anschluss an das Verwaltungsverfahren durch nachträgliche Erklärungen gegenüber der BezReg oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (ohne Beteiligung des prD) noch unbegrenzt neuer Sachvortrag erfolgen und so insbesondere auch vorschnell eingereichte Anträge nach Ablauf der Antragsfrist noch bewilligungsfähig gemacht werden könnten. Bei Subsumtion unter die so gekennzeichnete tatsächliche Verwaltungspraxis stellt sich der streitgegenständliche Schlussbescheid als folgerichtig dar. Durch ihn wird der in der Schlussabrechnung ausgewiesene Betrag bewilligt, der sich – dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten – aus den Umsatz- und Fixkostenangaben in der Schlussabrechnung und den entsprechenden Förderquoten ergibt. Die Kürzung in Höhe von 21.482,76 Euro resultiert dabei zu einem Großteil aus den abweichenden Angaben bezüglich des Umsatzes im Fördermonat Mai 2021. Der dort nunmehr im Schlussabrechnungsverfahren benannte Umsatz von 25.239,93 Euro bedeutet gegenüber dem laut Schlussabrechnung zu berücksichtigenden Referenzumsatz von 74.223,52 Euro einen Umsatzrückgang von ca. 65,99%, der zwischen 50% und 70% liegt und daher eine Förderquote von 60% nach sich zieht, während im vorläufigen Bewilligungsverfahren noch eine 100%ige Förderquote bestanden hatte. In der Folge ergibt sich für den Fördermonat Mai 2021 nunmehr ein Förderbetrag von 32.407,27 Euro und nicht mehr ein solcher von 56.348,08 Euro. Ein etwaiger Irrtum des prD bei Erstellung der Schlussabrechnung in Ansehung der Umsätze in den Fördermonaten April 2021 und Mai 2021 – Zweifel an der Unrichtigkeit dieser Umsatzangaben ergeben sich jedoch in der Tat vor dem Hintergrund, dass diese mit dem Inhalt der betriebswirtschaftlichen Auswertung für das Jahr 2021 übereinstimmen – ginge zu Lasten des Klägers, der sich das Verhalten und Verschulden – der prD hätte vorliegend in besonderem Maße fahrlässig gehandelt, weil er trotz des von der Schlussabrechnung selbst ausgewiesenen Betrags keine weitere Prüfung der von ihm als richtig versicherten Angaben mehr vorgenommen haben würde – des prD zurechnen lassen müsste. Eine Korrektur nach Bescheiderlass kommt nicht mehr in Betracht. Die Festsetzung des vom Kläger zu erstattenden überschießenden Betrags in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Schlussbescheids beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der – wie hier der ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung ergangene vorläufige Bewilligungsbescheid vom 28. Juni 2021 – eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. insoweit hier Ziffer 4 des streitgegenständlichen Schlussbescheids), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris, Rn. 135 m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf 21.482,76 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.