Leitsatz: 1. Richtet sich eine Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrages gemäß § 29 Abs. 1 lit. a) AsylG i.V.m. der Dublin III-VO als unzulässig samt den gemäß §§ 31, 34a AsylG hiermit in einem Bescheid zu verbindenden Regelungen, so ist nicht nur im Klageverfahren, sondern auch schon im gerichtlichen Eilverfahren zwischen den Streitgegenständen der Unzulässigkeitsentscheidung einerseits und der Abschiebungsanordnung andererseits zu unterscheiden.2. Die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs.1 UAbs. 1 Dublin III-VO beginnt - falls sie durch einen fristgerecht gestellten Eilantrag unterbrochen wurde - jedenfalls mit der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag erneut zu laufen, wenn sich der Eilantrag gerade nicht auch auf die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1 des mit der Klage umfassend angegriffenen Bescheids) erstreckte, sondern die aufschiebende Wirkung der Klage (wie hier) nur insoweit beantragt und angeordnet wurde, als sich diese gegen die Abschiebungsanordnung (Ziffer 3 des mit der Klage umfassend angegriffenen Bescheids) richtet.3. Die Verfahrensgarantien nach Art. 27 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Var. 1 und Var. 2, Abs. 2 Dublin III-VO erfassen solche Rechtsbehelfe gerade nicht, deren Streitgegenstand sich nicht auf die Überstellungsentscheidung (Unzulässigkeitsentscheidung) erstreckt, sondern in denen (ausgehend von der Bestandskraft / Vollziehbarkeit der Unzulässigkeitsentscheidung) allein die nach dem nationalen Recht (§ 34a AsylG) erlassene Abschiebungsanordnung angegriffen wird - etwa mit der Begründung, dass diese wegen mangelnder Durchführbarkeit der Überstellung aufzuheben ist.4. Es steht gegenwärtig nicht i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass eine Abschiebung eines Asylsuchenden auf der Grundlage der Dublin III-VO nach Italien durchgeführt werden kann. Die Schreiben der italienischen Behörden vom 5. und 7. Dezember 2022 begründen in der Zusammenschau mit den sehr niedrigen Rückführungszahlen bis in die jüngste Zeit erhebliche konkrete Zweifel an der Aufnahmebereitschaft Italiens und damit an der tatsächlichen Möglichkeit der Überstellung dorthin. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. September 2024 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision gegen dieses Urteil wird unter Übergehung der Berufungsinstanz zugelassen. Tatbestand Der 1996 in Ägypten geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland ein, äußerte am 24. März 2024 ein Schutzgesuch und stellte am 16. Mai 2024 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Nach dem Eurodac-Ergebnis vom 24. März 2024 wurde der Kläger am 15. März 2024 in Italien erkennungsdienstlich anhand seiner Fingerabdrücke erfasst (Eurodac-Treffer IT2…). Bei seiner Anhörung im Asylverfahren gab der Kläger an: Er sei am 14. März 2024 auf dem Seeweg von Libyen kommend an der Insel Lampedusa angelandet und nach Italien eingereist. Unmittelbar nach seiner Ankunft in Italien seien ihm mit der Begründung, er sei illegal eingereist, Fingerabdrücke genommen worden. Anschließend sei er in einem Lager unterbracht worden. Von dort aus sei er mit einem Zug nach Deutschland weitergereist. Er habe weder Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen noch eine Behinderung. Das Bundesamt stellte am 17. Mai 2024 ein Aufnahmeersuchen an Italien, das ausweislich der Empfangsbestätigung am gleichen Tag dort einging. Eine Antwort der italienischen Behörden blieb in der Folge aus. Mit Bescheid vom 25. September 2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gestützt auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Italien (Ziffer 3) sowie ein auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4) an. Es wird auf die Gründe des Bescheides Bezug genommen. Der Bescheid ging dem bereits im Asylverfahren unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht für den Kläger bestellten Prozessbevollmächtigten nach eigenen Angaben am 26. September 2024 zu. Der Kläger hat am 28. September 2024 Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt (Az. 22 L 2774/24.A). Die Kammer hat den Eilantrag dahingehend ausgelegt, dass er darauf gerichtet gewesen ist, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes anzuordnen, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den vorgenannten Bescheid des Bundesamtes insgesamt anzuordnen. Mit Beschluss vom 15. November 2024 (Az. 22 L 2774/24.A) hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage – dem Hauptantrag folgend – hinsichtlich der Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnet, weil es davon ausging, dass ein tatsächliches Abschiebungshindernis bezüglich Italiens bestand. Da der Hauptantrag Erfolg hatte, erfolgte keine Entscheidung über den Hilfsantrag. Auf die Gründe des Eilbeschlusses vom 15. November 2024 wird Bezug genommen. Der Beschluss ist den Beteiligten am gleichen Tag bekannt gegeben worden. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Entgegen § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG stehe nicht fest, dass seine Abschiebung bzw. Rückführung nach Italien möglich sei. Denn Italien habe die Rücknahme von Flüchtlingen nach der Dublin III-VO wegen einer Überlastung des italienischen Aufnahmesystems seit Anfang Dezember 2022 auf unabsehbare Zeit gestoppt. Darüber hinaus würde seine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK, Art. 4 EU-GRCh verstoßen, da ihm dort eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe. Nach der überwiegenden Rechtsprechung bestünden in Italien jedenfalls für Personen, die – wie er – bereits einen Asylantrag in Italien gestellt hätten, systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. September 2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten auch im Verfahren 22 L 2774/24.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. I. Die gegen den gesamten Bescheid vom 25. September 2024 gerichtete Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Eine isolierte Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1 des Bescheides) führt auf die weitere Prüfung des Asylantrags des Klägers durch die Beklagte und damit zugleich auf die Aufhebung des Bescheides insgesamt. Denn mit der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung wird das Verwaltungsverfahren in den Verfahrensstand zurückversetzt, in dem es vor Erlass der streitgegenständlichen Regelung war. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheids gemäß §§ 24, 31 AsylG gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen. Statthafter Gegenstand der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO können auch die Negativfeststellung der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sowie die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 und das in Ziffer 4 des Bescheides angeordnete befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sein. Es handelt sich bei diesen Regelungen um den Kläger belastende Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG. Vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, die gegen einen Bundesamtsbescheid mit Unzulässigkeitsentscheidung insgesamt gerichtet ist, im Einzelnen: BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris, Rn. 13 ff. und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 16 f. (in Bezug auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG); OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 28 ff., und vom 16. September 2015 - 13 A 800/15.A -, juris, Rn. 22 ff. m.w.N. Ferner ist die in § 74 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG bestimmte Klagefrist von einer Woche nach Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids gewahrt. Der Bescheid wurde dem Kläger am 26. September 2024 zugestellt. Hiervon ausgehend war die einwöchige Frist bei Klageerhebung am 28. September 2024 nicht abgelaufen. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes ist in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Unzulässigkeitsentscheidung findet zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG. Inzwischen ist die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Es kann eine ursprüngliche Zuständigkeit Italiens unterstellt werden. Diese Zuständigkeit ist jedoch gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Die Norm regelt für den Fall, dass die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO regelt dabei die Voraussetzungen des Laufs der Sechs-Monats-Frist. Nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Var. 1 Dublin III-VO hat die Überstellung stattzufinden, wenn dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs bzw. nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Var. 2 Dublin III‑VO innerhalb von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 Dublin III-VO kann die Überstellungsfrist auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 Dublin III-VO kann die Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Die Verlängerung der Überstellungfrist und Anhaltspunkte für eine Inhaftierung oder für eine Flüchtigkeit des Klägers im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO hat die Beklagte nicht vorgetragen. Solche sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die damit geltende sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs.1 UAbs. 1 Dublin III-VO ist inzwischen abgelaufen, ohne dass eine Überstellung erfolgt ist. Es kann offenbleiben, ob der Antrag auf gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz vom 28. September 2024 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 Dublin III-VO ausgelöst hat. Dem könnte entgegenstehen, dass der Eilantrag des Klägers mit dem Hauptantrag allein die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids zum Gegenstand hatte und nur der Hilfsantrag, über den letztlich nicht zu entscheiden war, darauf gerichtet war, die aufschiebende Wirkung der Klage auch insoweit anzuordnen, als sich diese gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids richtet. Vgl. zur fehlenden Unterbrechung der Überstellungsfrist durch einem allein auf ein nationales Abschiebungshindernis gestützten Eilantrag: VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2024 - 22 K 7669/23.A -, juris, Rn. 35 ff. Dies bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Überstellungsfrist mittlerweile auch dann abgelaufen ist, wenn diese durch den fristgerecht gestellten Eilantrag unterbrochen wurde. Denn die Überstellungsfrist begann (soweit diese überhaupt unterbrochen wurde) jedenfalls mit der Entscheidung der erkennenden Kammer durch Beschluss vom 15. November 2024 (22 L 2774/24.A), der den Beteiligten am gleichen Tag bekanntgegeben wurde, erneut zu laufen. Wird – wie es hier der Fall war – die aufschiebende Wirkung der Klage gerichtlich nicht angeordnet, soweit sich diese gegen die Unzulässigkeitsentscheidung richtet, sondern lediglich insoweit, als sich die Klage gegen Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides und damit die Abschiebungsanordnung richtet, endet mit der Bekanntgabe des Eilbeschlusses eine durch die Stellung des Eilantrages bewirkte Unterbrechung der Überstellungsfrist. Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2024 - 22 K 8322/23.A -, juris, Rn. 36. Dies folgt aus der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Danach fallen unter die Vorschrift des Art. 27 Dublin III-VO nur solche Rechtsbehelfe gegen eine Überstellungsentscheidung, die auf die Beachtung der Regeln über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder der von der Verordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid C-323/21 u.a., EU:C:2023:4, Rn. 91; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2024 - 22 K 7669/23.A -, juris, Rn. 33 ff.; Beschluss vom 23. April 2024 - 22 L 298/24.A -, juris, Rn. 7. Demgegenüber bleibt die in Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-VO vorgesehene Überstellungsfrist von sechs Monaten unberührt, wenn die betroffene Person etwa aufgrund ihres Gesundheitszustands oder aufgrund ihrer zwangsweisen Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses nicht überstellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 u.a., EU:C:2022:709, Rn. 67, 69; bestätigt zuletzt durch EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-323/21 u.a., EU:C:2023:4, Rn. 69 f.; für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der coronabedingten Aussetzung der Überstellungen VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2023 - 29 K 3075/23.A - juris, Rn. 30; für die hierauf gestützte behördliche Aussetzung OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 31. August 2023 - 13 A11158/22 -, juris, Rn. 14. Der EuGH hat zuletzt wiederholt entschieden, dass die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO nur in den Fällen mit der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung neu zu laufen beginnt, in denen die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 3 oder 4 der Dublin III-VO erfolgt. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. März 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Überstellungsfrist - Menschenhandel], C-338/21, EU:C:2023:269, Rn. 56 und 60 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 u.a., EU:C:2022:709, Rn. 44 und 49. Zwar kann der nationale Gesetzgeber auch vor dem Hintergrund der Dublin III-VO Rechtsbehelfe vorsehen, die zu einer nationalen Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung führen. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. März 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Überstellungsfrist - Menschenhandel], C-338/21, EU:C:2023:269, Rn. 63 zu einem auf die Richtlinie 2004/81 gestützten Antrag auf Überprüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels als Opfer von Menschenhandel. Die Durchführung einer Überstellungsentscheidung kann insoweit über die in Art. 27 Abs. 3 und 4 der Dublin III-VO genannten Fälle hinaus wirksam ausgesetzt werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. März 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Überstellungsfrist - Menschenhandel], C-338/21, EU:C:2023:269, Rn. 64. Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Überstellungsentscheidungen über einen gewissen Spielraum. Dieser Spielraum bedeutet jedoch gerade nicht, dass ein Mitgliedstaat als Folge einer sich aus seinem innerstaatlichen Recht ergebenden Aussetzung der Durchführung einer Überstellungsentscheidung die Aussetzung oder Unterbrechung der Überstellungsfrist vorsehen darf. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. März 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Überstellungsfrist - Menschenhandel], C-338/21, EU:C:2023:269, Rn. 68 und 69. Vielmehr darf eine sich allein aus dem innerstaatlichen Recht ergebende Aussetzung der Durchführung einer Überstellungsentscheidung unionsrechtlich gerade nicht zur Aussetzung oder Unterbrechung der Überstellungsfrist führen. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. März 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Überstellungsfrist - Menschenhandel], C-338/21, EU:C:2023:269, Rn. 74. Nach diesen Vorgaben vermag eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur dann zu einer Fortdauer der Unterbrechung der Überstellungsfrist bis zum Abschluss des Klageverfahrens zu führen, wenn diese die nach Maßgabe der Dublin III-VO zu beurteilende Rechtmäßigkeit der auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaats gestützten Unzulässigkeitsentscheidung (in der Regel die Ziffer 1 eines Bundesamtsbescheides) erfasst. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die mit Beschluss vom 15. November 2024 ausgesprochene Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nicht bezüglich der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides erfolgt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage betrifft vielmehr ausschließlich die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG (Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids), geht von der Vollziehbarkeit der Unzulässigkeitsentscheidung aus und und beruht allein auf Vorgaben, die das nationale Recht (§ 34a AsylG) für die Durchführung der Überstellungsentscheidung vorsieht. Es handelt sich um einen allein nach nationalem Recht zu beurteilenden Streitgegenstand und damit nach den zuvor genannten Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs gerade nicht um einen Rechtsbehelf i.S.d. Art. 27 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Var. 1 und Var. 2, Abs. 2 Dublin III-VO. Anders zur Frage der Fortdauer der Unterbrechung der Überstellungsfrist in Fällen, in denen der Tenor des Eilbeschlusses nicht zwischen der unionsrechtlich zu beurteilenden Unzulässigkeitsentscheidung einerseits und der Abschiebungsanordnung differenziert: OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2025 ‑ 11 A 1756/24.A ‑, juris, Rn. 34 ff.; Hamb OVG, Beschluss vom 22. Juli 2024 ‑ 5 Bf 87/24.AZ, juris, Rn. 25 ff. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III‑VO auf die praktische Möglichkeit der Überstellung Bezug nimmt. Denn die rechtlichen Voraussetzungen für die Überstellungsentscheidung sind in Art. 26 Dublin III‑VO geregelt. Die praktische Möglichkeit der Überstellung gehört nicht dazu. Daher ist diese auch nicht im Rahmen eines Rechtsmittels nach Art. 27 Dublin III‑VO gegen die Überstellungsentscheidung zu prüfen. Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III‑VO bestimmt die Umsetzung der Überstellungsentscheidung und gibt dem ersuchenden Mitgliedstaat – dem Beschleunigungsgebot (vgl. Erwägungsgrund Nr. 5 zur Dublin III-VO) entsprechend – auf, die Überstellung durchzuführen, sobald diese praktisch möglich ist. Dabei hat der ersuchende Mitgliedstaat ausdrücklich gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzugehen. Das Beschleunigungsgebot wird zwar beschränkt durch die in Art. 27 Dublin III‑VO vorgesehene Rechtsschutzgarantie gegen die Überstellungsentscheidung und das damit verbundene Bleiberecht des Betroffenen im ersuchenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung des Gerichts über den hierfür nach innerstaatlichem Recht vorgesehen Rechtsbehelf (im deutschen Recht der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1lit. a AsylG). Dem Beschleunigungsgebot wird jedoch umgekehrt praktische Wirksamkeit (effet utile) verliehen durch Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO, wonach die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, wenn die Überstellung nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Überstellungsfrist erfolgt. Der Ablauf der Überstellungfrist ist ausdrücklich nicht an die praktische Möglichkeit der Überstellung geknüpft. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III‑VO „sobald dies möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist“. Diesen Vorgaben würde es zuwiderlaufen, den Lauf der Frist an die praktische Möglichkeit der Überstellung zu knüpfen oder an einen hierauf bezogenen Rechtsbehelf gegen die nach innerstaatlichem Recht durch den ersuchenden Mitgliedstaat durchzuführende Umsetzung der Überstellungsentscheidung – wie etwa die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG. Dieser Differenzierung zwischen der Überstellungsentscheidung (Unzulässigkeitsentscheidung) einerseits und der nach nationalem Recht (§ 34a AsylG) zu beurteilenden Abschiebungsanordnung andererseits entspricht es, die Unzulässigkeitsentscheidung im Klageverfahren gerichtlich zu bestätigen, wenn nach der Dublin III‑VO die Zuständigkeit eines anderen Staates gegeben ist und das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahren abgeschlossen ist, die Abschiebungsanordnung gleichwohl aufzuheben, wenn diese den Anforderungen des § 34a AsylG nicht entspricht. So: Bay. VGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - 24 B 24.50010 -, juris. In einem solchen Fall beginnt die Überstellungsfrist (so sie denn bis zur gerichtlichen Hauptsachenentscheidung unterbrochen war) mit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erneut zu laufen – ungeachtet der Tatsache, dass die Abschiebungsanordnung aufgehoben wird. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - 24 B 24.50010 -, juris, Rn. 17. Die Differenzierung zwischen der Überstellungsentscheidung (Unzulässigkeitsentscheidung) einerseits und der nach nationalem Recht (§ 34a AsylG) zu beurteilenden Abschiebungsanordnung andererseits gilt im gerichtlichen Eilrechtsschutz entsprechend. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage allein in Bezug auf die Abschiebungsanordnung vermag eine Fortdauer der Unterbrechung der Überstellungsfrist nicht zu rechtfertigen. Mit dieser dem Hauptsacheverfahren entsprechenden Differenzierung der Streitgegenstände auch im Eilverfahren wird der gerichtliche Rechtsschutz der betroffenen Personen nicht verkürzt. Auch werden die Verfahrensgarantien, die diesen Personen im Rahmen des vom Unionsgesetzgeber geschaffenen Systems zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (Dublin-System) gewährt werden, hierdurch nicht in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt. Vgl. zu diesen Anforderungen: OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2025 ‑ 11 A 1756/24.A ‑, juris, Rn. 50. Vielmehr werden die Vorgaben des Art. 27 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Var. 1 und Var. 2, Abs. 2 Dublin III-VO uneingeschränkt gewahrt. Diese bestimmen den wirksamen Rechtsschutz gegen die Überstellungsentscheidung nach Art. 26 Dublin III‑VO einschließlich des damit verbundenen Bleiberechts des Betroffenen im ersuchenden Staat. Eine Ausdehnung dieser Verfahrensgarantien auf solche Rechtsbehelfe, mit denen der Betroffene ein allein auf innerstaatliches Recht des ersuchenden Mitgliedstaates gestütztes Recht geltend macht, ist durch die Dublin III-VO nicht vorgesehen und auch nicht zulässig, selbst wenn dieses Recht der Umsetzung der Überstellungsentscheidung entgegensteht. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. März 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Überstellungsfrist - Menschenhandel], C-338/21, EU:C:2023:269, Rn. 74. Die Verfahrensgarantien nach Art. 27 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Var. 1 und Var. 2, Abs. 2 Dublin III-VO erfassen nach alledem solche Rechtsbehelfe gerade nicht, deren Gegenstand nicht die Überstellungsentscheidung (Unzulässigkeitsentscheidung) ist, sondern in denen (ausgehend von der Bestandskraft / Vollziehbarkeit der Unzulässigkeitsentscheidung) allein die nach dem nationalen Recht (§ 34a AsylG) erlassene Abschiebungsanordnung angegriffen wird – etwa mit der Begründung, dass diese wegen mangelnder Durchführbarkeit der Überstellung aufzuheben ist. Dies gilt gleichermaßen für das Hauptsacheverfahren wie für den Eilrechtsschutz und lässt sich ohne Weiteres anhand des Streitgegenstandes des jeweiligen Rechtsbehelfs bestimmen: Richtet sich die Klage sowohl gegen die Unzulässigkeitsentscheidung als auch gegen die Abschiebungsanordnung und wird im gerichtlichen Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage insgesamt beantragt, so bestimmt sich die Reichweite einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage danach, ob die aufschiebende Wirkung der Klage insgesamt angeordnet wird oder nur zu einem Teil. Eine Teilstattgabe kann in der Weise ergehen, dass der Eilantrag in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung abgelehnt wird, während die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wird, soweit sich diese gegen die Abschiebungsanordnung richtet. Die Reichweite der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ergibt sich in der Rechtsprechung der Kammer aus dem Tenor des Eilbeschlusses in Zusammenschau mit dem gestellten Antrag. Davon abgesehen kann der Betroffene auch von vornherein seine Klage in der Weise beschränken, dass diese die Unzulässigkeitsentscheidung gerade nicht erfasst, sondern sich ausschließlich gegen die Abschiebungsanordnung richtet. Dies führt dazu, dass die Unzulässigkeitsentscheidung bestandskräftig wird. Die Überstellungsfrist dürfte durch die Stellung eines zugehörigen Eilantrages nicht unterbrochen werden. Die Klage kann Erfolg haben, wenn die Abschiebungsanordnung trotz Bestandskraft der Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben ist – etwa wegen mangelnder Durchführbarkeit der Überstellung. Schließlich kann auch der Eilantrag vom jeweiligen Antragsteller dahingehend beschränkt gestellt werden, dass dieser die Unzulässigkeitsentscheidung gerade nicht erfasst, sondern ausschließlich die Abschiebungsanordnung. So liegt der Fall hier. Die Überstellungsfrist dürfte auch in einem solchen Fall durch die Stellung des Eilantrages nicht unterbrochen worden sein. Sollte von einer Unterbrechung ausgegangen werden, so endet diese jedoch jedenfalls mit dem Eilbeschluss, der die aufschiebende Wirkung der Klage ausschließlich insoweit anordnet, als diese sich gegen die Abschiebungsanordnung richtet. Die beschriebene Differenzierung zwischen dem Rechtsschutz gegen die Überstellungsentscheidung nach Art. 26 Dublin III‑VO (Unzulässigkeitsentscheidung) und dem davon getrennten, allein auf nationales Recht gestützten Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG entspricht gerade auch dem Grundanliegen des Dublin-Systems, eine zügige Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz zu ermöglichen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 5 zur Dublin III-VO) und schließt ein potenzielles „refugee in orbit“-Szenarios aus. Vgl. zu diesen Folgen im Falle der Annahme einer fortdauernden Unterbrechung der Überstellungsfrist: VG München, Urteil vom 9. September 2024 - M 10 K 24.50768 -, juris, Rn. 19-21 und Beschluss vom 6. November 2024 - M 3 S 24.50926 -, juris, Rn. 29 ff; für einen erneuten Fristbeginn nach Teilstattgabe in einem Urteil allein in Bezug auf die Abschiebungsanordnung: VG Berlin, Urteil vom 29. Mai 2024 - 9 K 668/23 A -, juris, Rn. 84. Die Überstellungsfrist begann nach alledem – sofern sie überhaupt durch den Eilantrag unterbrochen wurde – mit dem Eilbeschluss vom 15. November 2024 zu laufen, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage ausschließlich insoweit angeordnet wurde, als sich diese gegen die Abschiebungsanordnung richtete. Denn dieser Eilbeschluss ließ die sofortige Vollziehbarkeit der Unzulässigkeitsentscheidung unberührt. Die Überstellungsfrist endete danach spätestens mit Ablauf des 15. Mai 2025 (sechs Monate nach Bekanntgabe des vorgenannten Eilbeschlusses). Dass der Kläger innerhalb dieser Frist nach Italien überstellt worden ist, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. II. Unter diesen Umständen ist auch die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn mit der Aufhebung der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides fehlt es an der gemäß § 31 Abs. 3 AsylG für die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten erforderlichen Unzulässigkeitsentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 21. III. Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. a) Es fehlt an der für die Anordnung der Abschiebung nach Italien erforderlichen Zuständigkeit Italiens. Denn die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages des Klägers ist – wie oben dargelegt – auf die Beklagte übergegangen. b) Davon abgesehen wäre die Abschiebungsanordnung auch dann aufzuheben, wenn die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrages des Klägers fortbestehen würde. Denn es steht nicht fest, dass die Abschiebung des Klägers durchgeführt werden kann. Es steht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, wenn sie rechtlich zulässig und auch mit großer Wahrscheinlichkeit zeitnah tatsächlich möglich ist, vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 26. Januar 2021 - 1 C 52.20 -, juris, Rn. 18; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris, Rn. 10; Bay. VGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - 24 B 24.50010 -, juris, Rn. 45 m.w.N. Vorliegend bestehen erhebliche konkrete Zweifel an der Aufnahmebereitschaft Italiens und damit an der tatsächlichen Möglichkeit, den Kläger dorthin zu überstellen. Diese ergeben sich aus dem Gesamtbild, welches sich in den nach den Schreiben der italienischen Behörden vom 5. und 7. Dezember 2022 durchgeführten strikten Nichtaufnahmepraxis Italiens seit gut 2,5 Jahren beobachten lässt. Die sehr niedrigen Rückführungszahlen bis in die jüngste Zeit (im Jahr 2024 stimmte Italien zwar in 10.402 Fällen dem jeweiligen Übernahmeersuchen Deutschlands zu, die Überstellung erfolgte jedoch nur in drei Fällen, vgl. BT-Drs. 20/15103, Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, Frage 35 „Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen und tatsächlich erfolgte Dublin-Überstellungen gab es im Jahr 2024 im Verhältnis zu a) Italien“, und im ersten Quartal 2025 wurden – soweit ersichtlich – keine Überstellungen aus Deutschland nach Italien getätigt, vgl.BT-Drs. 21/196, Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, Frage 4 „Wie viele Überstellungen im Rahmen der Dublin-Verordnung gab es im ersten Quartal 2025 (bitte nach Zielstaaten und Staatsangehörigkeiten differenzieren)?“ wird mit einer Tabelle der Zielstaaten beantwortet, in der Italien nicht aufgeführt ist), erschüttern in Zusammenschau mit der in den Schreiben geäußerten Willenserklärung das grundsätzliche Vertrauen in die tatsächliche Aufnahmebereitschaft Italiens. Eine einzelfallbezogene Aufnahmeerklärung für den Kläger liegt nicht vor. Folglich steht die tatsächliche Möglichkeit der Durchführung der Abschiebung nicht hinreichend sicher fest. Ebenso: Bay. VGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - 24 B 24.50010 -, juris, Rn. 48; Nds. OVG, Beschluss vom 26. April 2023 - 10 LA 48/23 -, juris, Rn. 21 m.w.N.; a.A. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2025 - 11 A 1756/24.A -, juris, Rn. 103; OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 -, juris, Rn. 123, juris. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass erst die Nichtüberstellung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu einem Zuständigkeitsübergang führt, Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO. A.A. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2025 - 11 A 1756/24.A -, juris, Rn. 103; OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 -, juris, Rn. 123, juris. Der Zuständigkeitsübergang mit Ablauf der Überstellungsfrist dient – wie oben dargelegt – der Durchsetzung des Beschleunigungsgrundsatzes sowie der Vermeidung eines potenziellen „refugee in orbit“-Szenarios. Der Lauf der Überstellungsfrist setzt gerade nicht die praktische Möglichkeit der Überstellung voraus. Die Überstellungsfrist bildet vielmehr die äußerste Grenze des Zeitraums, in dem der Fortgang des Asylverfahrens dadurch gehemmt ist, dass sich der Asylsuchende nicht in dem für ihn zuständigen Mitgliedstaat befindet. IV. Da die Abschiebungsanordnung des angefochtenen Bescheides aufzuheben ist, kann auch die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 4 des Bescheides keinen Bestand haben. Denn hierfür fehlt dem Bundesamt nach Aufhebung der Abschiebungsanordnung die Zuständigkeit, vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 RVG. Die Revision wird nach § 134 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unter Übergehung der Berufungsinstanz als Sprungrevision zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Eine solche kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind hier mit Blick auf zwei von der Rechtssache aufgeworfenen Fragen erfüllt. Die Rechtssache wirft zum einen die Frage auf, ob ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, der die mit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG verbundene Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG wegen mangelnder Durchführbarkeit der Überstellung zum Gegenstand hat – nicht jedoch die Unzulässigkeitsentscheidung selbst – die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III‑VO unterbricht. Sollte diese Frage zu bejahen sein, wirft die Rechtssache darüber hinaus die Frage auf, ob diese Unterbrechung nach Abschluss des Eilverfahrens fortdauert, wenn eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich im Hinblick auf die Abschiebungsanordnung wegen mangelnder Durchführbarkeit der Überstellung, nicht aber im Hinblick auf die Unzulässigkeitsentscheidung ergeht. Diese Fragen sind vorliegend entscheidungserheblich in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG. Denn von deren Beantwortung hängt ab, ob ein Zuständigkeitsübergang stattgefunden hat. Die Fragen betreffen auch reversibles Recht und bedürfen im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung. Sie betreffen eine Vielzahl von Fällen, in denen die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage allein auf Rechtsgründe gestützt werden kann, die die Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung unberührt lassen. Zudem sind die Fragen bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Schließlich handelt es sich auch nicht um Fragen auslaufenden Rechts. Insbesondere sieht auch Art. 46 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Asyl- und Migrationsmanagement-VO) eine im Wesentlichen nach gleichen Maßstäben zu berechnende Überstellungsfrist sowie einen an den Ablauf der Überstellungsfrist anknüpfenden Zuständigkeitsübergang vor. Sollten die vorgenannten Fragen dahingehend zu beantworten sein, dass die Überstellungsfrist unterbrochen wurde und die Unterbrechung während des Klageverfahrens – also auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – noch fortdauert, stellt sich ferner die Frage, ob im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, wenn (wie hier Italien) die Entgegennahme von Dublin-Überstellungen seit fast zweieinhalb Jahren ausdrücklich ablehnt und aus diesem Grund in der betreffenden Zeit – soweit ersichtlich – nur in vereinzelten Fällen Überstellungen aus Deutschland nach Italien durchgeführt wurden. Vgl. zum Meinungsstand: OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2025 - 11 A 1756/24.A -, juris, Rn. 103; Bay. VGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - 24 B 24.50010 -, juris, Rn. 48; OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 -, juris, Rn. 123, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 26. April 2023 - 10 LA 48/23 -, juris, Rn. 21, jeweils m.w.N. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) oder bei dem Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig oder Postfach 100854, 04008 Leipzig) schriftlich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten einzulegen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besondere Regelung in § 67 Abs. 4 Sätze 5, 6 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils durch einen Bevollmächtigten mit der genannten Qualifikation gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu begründen. Der Inhalt der Revisionsbegründung ergibt sich aus § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.