Beschluss
2 L 1761/25
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0702.2L1761.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der am 16. Mai 2025 gestellte Antrag, dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, von der Verpflichtung freizustellen, der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 22. April 2025 Folge zu leisten, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, da die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Das wäre nur der Fall, wenn die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, denn bei der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung begegnet die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung vom 22. April 2025 keinen rechtlichen Bedenken. In formeller Hinsicht sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Insbesondere ist die erforderliche Anhörung des Personalrats (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW) sowie der Gleichstellungsbeauftragten (§§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 18 Abs. 2 LGG NRW) unter dem 12. bzw. 27. März 2025 erfolgt (Bl. 3 ff. des Verwaltungsvorgangs). Das Fehlen einer Anhörung nach § 28 VwVfG NRW vor Erlass der streitigen Untersuchungsaufforderung führt nicht zu ihrer Aufhebung. Selbst wenn eine solche unbeschadet der fehlenden Verwaltungsaktqualität der Untersuchungsaufforderung erforderlich gewesen sein sollte, wäre dieser Verfahrensfehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW im Zuge des gerichtlichen Verfahrens geheilt worden. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Untersuchungsanordnung vom 22. April 2025. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist ein Beamter verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit bestehen. Solche Zweifel an der Dienstfähigkeit sind regelmäßig bereits dann begründet, wenn der Beamte über einen längeren Zeitraum, namentlich in dem in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW festgelegten Umfang, also drei Monate innerhalb von sechs Monaten, oder sogar noch darüber hinaus infolge Erkrankung keinen Dienst getan hat. Ist die Untersuchungsanordnung – wie hier – auf Fehlzeiten im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt, muss sie keine Angabe von über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehenden Gründen für die Untersuchung enthalten. Es reicht in diesem Fall aus, wenn auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten des gesetzlich geregelten Umfangs verwiesen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 6 B 1870/21 -, juris, Rn. 8; OVG Sachsen, Beschlüsse vom 25. Januar 2023 - 2 B 13/23 -, juris, Rn. 13 und vom 7. Februar 2022 – 2 B 455/21 -, juris, Rn. 19. Durch eine solche Vorgehensweise wird dem Beamten weder die Möglichkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung genommen, noch ist er deshalb unverhältnismäßigen und damit nicht gerechtfertigten Eingriffen in seine verfassungsrechtlich geschützten Rechte ausgesetzt. Vielmehr ist der Anlass der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung mit der erheblichen Dauer der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit konkret benannt. Der Beamte weiß damit, warum der Amtsarzt ihn untersuchen soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 B 1721/18 -, juris, Rn. 15. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Anordnung gerecht. Der Antragsgegner hat die Untersuchungsanordnung auf die „langjährige Erkrankung“ der Antragstellerin gestützt. Weiterer Darlegungen bedurfte es angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin unstreitig seit 2009 – mithin mindestens 15 Jahre – durchgehend dienstunfähig erkrankt ist nicht. Zum einen ergibt sich damit der Anlass der durchzuführenden Untersuchung hinreichend deutlich aus der Anordnung. Zum anderen begründen schon die ganz erheblich über den Zeitraum des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hinausgehenden Fehlzeiten Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit der Antragstellerin. Der Einwand der Antragstellerin, das Bundesverwaltungsgericht habe aber festgestellt, Fehlzeiten könnten Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten nur begründen, wenn dies schlüssig dargelegt werde, greift nicht durch. Diese Feststellung bezieht sich lediglich auf Fallgestaltungen, in denen sich der Dienstherr nicht auf die Vermutungsregel gestützt hatte; den Entscheidungen ist nicht zu entnehmen, dass Fehlzeiten in dem hierzu erforderlichen Ausmaß überhaupt vorlagen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2023 – 6 B 217/23 –, juris, Rn. 21 ff. und Beschluss vom 7. September 2018 – 6 B 1113/18 –, juris, Rn. 13 ff. Dem Dienstherrn ist der Weg über die an lange Fehlzeiten anknüpfende Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG insbesondere auch dann nicht verschlossen, wenn er über die Dauer der Fehlzeiten hinausgehende Erkenntnisse hatte oder ohne Weiteres hätte gewinnen können, etwa aufgrund bereits aktenkundig diagnostizierter Erkrankungen. Auch in diesem Fall muss der Dienstherr nicht konkret darlegen, dass und warum die Fehlzeiten Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2023 – 6 B 217/23 –, juris, Rn. 14 m.w.N. Ein solches Vorgehen ist auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere beseitigt die Kenntnis der (möglichen) Ursachen der Fehlzeiten das berechtigte Interesse des Dienstherrn an einer weiteren und umfassenden Klärung des Gesundheitszustandes des Beamten durch mit den Anforderungen der Dienstausübung vertraute Amtsärzte nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2023 – 6 B 217/23 –, juris, Rn. 18 m.w.N. Die verfahrensgegenständliche Untersuchungsanordnung vom 22. April 2025 benennt schließlich auch Art und Umfang der vorgesehenen Untersuchung so konkret wie möglich und damit ausreichend, indem darin die dem Antragsgegner vorliegenden Erkenntnisse, welche Untersuchungen der Amtsarzt vorzunehmen gedenkt, im Einzelnen weitergegeben werden. Mit ihrem Einwand, der Antragsgegner habe die Eingriffsintensität durch die mit der amtsärztlichen Untersuchung gleichzeitig angeordneten neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung unzulässig erhöht, dringt die Antragstellerin nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, kann sich auch eine – wie hier – auf bloßen Fehlzeiten beruhende Untersuchungsanordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auf psychiatrische Untersuchungen erstrecken. Der Umstand, dass damit ein besonders intensiver Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beamten verbunden ist, erfordert keine Beschränkung von entsprechenden Untersuchungsanordnungen auf die Fälle nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Eine Untersuchungsanordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist - gegenüber einer solchen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG - keine Untersuchungsanordnung minderen Rechts. Ärztliche Untersuchungen, die im Rahmen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angeordnet werden können, können auch im Rahmen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ergehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5/18 –, juris, Rn. 51. Im Streitfalle bestand auch – worauf bereits der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung zutreffend hingewiesen hat – angesichts der von der Antragstellerin vorgelegten Atteste über ihre Dienstunfähigkeit eine hinreichende Grundlage für die zusätzliche Anordnung einer neurologisch-psychiatrischen Zusatzbegutachtung. Vgl. dazu grundsätzlich: OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2019 – 6 B 455/19 –, juris, Rn. 8. Diese stammen seit Oktober 2020 durchgehend von dem Zentrum für Neurologie und Psychiatrie B. (Dres. med. C., A., F., S.). Damit drängte es sich auf, eine neurologisch-psychiatrische Zusatzuntersuchung anzuordnen. Eine Beschränkung von Art und Umfang der Untersuchung in eine bestimmte Richtung, etwa auf eine konkrete Erkrankung oder Symptomatik, hatte der Antragsgegner dabei nicht vorzunehmen. Dies ist selbst dann nicht erforderlich, wenn dem Dienstherrn tatsächlich Erkenntnisse zu den Ursachen der Fehlzeiten vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 - 6 B 1087/18 -, juris, Rn. 8, 11; offenlassend wohl zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2023 - 6 B 1320/22 -, juris, Rn. 16 f. Im Übrigen ist auch in einem solchen Fall nicht auszuschließen, dass noch weitere oder neuerliche gesundheitliche Einschränkungen des Beamten bestehen, die dem Dienstherrn bislang nicht bekannt geworden sind, deren Ermittlung es nicht zuletzt mit Blick auf die unter Umständen erforderliche Suche nach weiteren Verwendungsmöglichkeiten für den Beamten bedarf. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2019 - 6 B 1721/18 -, juris, Rn. 18, vom 20. Dezember 2018 - 6 B 1716/18 -, juris, Rn. 32, vom 10. September 2018 - 6 B 1087/18 -, juris, Rn. 11 und vom 7. September 2018 - 6 B 1113/18 -, juris, Rn. 19; vgl. auch Beschluss vom 16. Januar 2023 - 6 B 1320/22 -, juris, Rn. 17. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.