Leitsatz: 1. Die Tarifstelle 17.5.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT a.F.) zu § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der im Zeitraum vom 16. Juli 2021 bis zum 29. April 2022 geltenden Fassung (AVerwGebO NRW a.F.), wonach für Entscheidungen über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr vorgesehen ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. verstößt insbesondere weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip als besonderer Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. 2. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsgebührenfestsetzung für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer stationären Wettvermittlungsstelle ergibt sich sowohl für die insoweit regelmäßig statthafte Anfechtungsklage als auch für eine hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage aus der im materiellen (Gebühren-)Recht enthaltenen speziellen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin, eine in Malta ansässige Limited, die ausweislich der amtlichen Liste gemäß § 9 Abs. 8 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020, bekannt gemacht am 28. April 2021 (GV. NRW. S. 459), in Kraft getreten am 1. Juli 2021 (im Folgenden: GlüStV 2021), der sog. Whitelist, aktuell über eine bundesweite Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten verfügt, ist Veranstalterin von Sportwetten. Sie wendet sich gegen den Erlass eines Gebührenbescheides, mit welchem Verwaltungsgebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle am Standort G.-straße 0 in N01 L. erhoben werden. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 9. Juni 2020 bei der Bezirksregierung Düsseldorf (im Folgenden: Bezirksregierung) die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort G.-straße 0 in N01 L. (im Folgenden: Wettvermittlungsstelle) durch die H. GmbH, B.-straße 00, N01 L., als Wettvermittlerin (im Folgenden: Wettvermittler). Mit inhaltsgleichen Bescheiden vom 16. November 2021, adressiert an die Klägerin als Wettveranstalterin sowie an den Wettvermittler, erteilte der Beklagte durch die Bezirksregierung die beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle am vorgenannten Standort. In Ziffer I. 2. des Bescheides wurde die erteilte Erlaubnis bis zum 16. November 2028 befristet. In Ziffer I. 5 des Bescheides ist geregelt, dass die Kosten des Verfahrens die Klägerin als Veranstalterin trägt und über die Höhe der zu entrichtenden Verwaltungsgebühr ein gesonderter Bescheid ergeht. Der Erlaubnisbescheid vom 16. November 2021 wurde der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 22. November 2021 zugestellt. Hiergegen wurde seitens der Klägerin keine Klage erhoben. Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 4. August 2022 auf, zwecks Bemessung der Höhe der festzusetzenden Verwaltungsgebühr für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis die Umsätze der Wettvermittlungsstelle für die Monate Dezember 2021 bis einschließlich Februar 2022 nachzuweisen. Die Klägerin kam der Aufforderung mit Schreiben vom 6. Februar 2023 nach und teilte dem Beklagten für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 28. Februar 2022 einen tatsächlich in der Wettvermittlungsstelle erzielten Umsatz in Höhe von 133.096,71 Euro mit. Mit Gebührenbescheid vom 13. März 2023 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin als Wettveranstalterin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 14.781,25 Euro für die Erteilung einer auf sieben Jahre befristeten Erlaubnis zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle am Standort G.-straße 0 in N01 L. fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für die Entscheidung über die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle sei gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW – GebG NRW), § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der im Zeitraum vom 16. Juli 2021 bis zum 29. April 2022 geltenden Fassung (AVerwGebO NRW a.F.) i.V.m. Tarifstelle 17.5.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW a.F. (AGT a.F.) die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr vorgesehen. Bei der Bemessung der Gebühr sei der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung zu berücksichtigen. Maßgeblicher Faktor für die Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes der Amtshandlung sei der Umsatz der durch den Betrieb der Wettvermittlungsstelle nach Erlaubniserteilung erzielt werde. Hierzu habe die Klägerin Belege über den Umsatz der ersten drei Monate nach Erlaubniserteilung vorgelegt, wonach im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 28. Februar 2022 ein Umsatz in Höhe von 133.096,71 Euro erzielt worden sei. Damit belaufe sich der Umsatz pro Jahr hochgerechnet (133.096,71 Euro x 4) auf einen Betrag in Höhe von 532.386,84 Euro. Dem Gebührenbescheid fügte der Beklagte als dessen Bestandteil eine Gebührenberechnung bei, aus der u.a. hervorgeht, es werde von einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand in Höhe von 687,50 Euro, einem bezogen auf die konkrete Wettvermittlungsstelle im ersten Jahr anfallenden geringen Verwaltungsaufwand in Höhe von 343,75 Euro sowie von einem durchschnittlichen wirtschaftlichen Wert in Höhe von 2.062,50 Euro je Erlaubnisjahr bei einem Erlaubniszeitraum von sieben Jahren ausgegangen. Auf die dem Bescheid beigefügte Gebührenberechnung wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 31. März 2023 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Aussetzung der kraft Gesetzes angeordneten sofortigen Vollziehung des Gebührenbescheides vom 13. März 2023, den der Beklagte mit Schreiben vom gleichen Tag ablehnte. Die Klägerin hat am 31. März 2023 Klage gegen den Gebührenbescheid vom 13. März 2023 erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (Az.: 3 L 832/23). Das erkennende Gericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 – abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 10. April 2025 – 9 B 799/23 – zurückgewiesen. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage sei zulässig und begründet. Sie sei als Wettveranstalterin ermessensfehlerhaft als alleinige Gebührenschuldnerin gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW in Anspruch genommen worden, obwohl der Wettvermittler neben ihr ebenfalls als Gebührenschuldner gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW hätte in Anspruch genommen werden müssen. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. verstoße gegen höherrangiges Recht, namentlich gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip als besonderer Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der Gebührenrahmen von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr berücksichtige den wirtschaftlichen Nutzen einer durch einen Wettvermittler geführten Wettvermittlungsstelle für den Wettveranstalter nicht hinreichend angemessen, sofern der Wettveranstalter – wie hier – als alleiniger Gebührenschuldner herangezogen werde. Wettveranstalter und Wettvermittler seien durch einen zivilrechtlichen Wettvermittlungsvertrag miteinander verbunden, der im Wesentlichen einem sog. Franchisevertrag gleiche. Der Wettvermittler erhalte vom Wettveranstalter üblicherweise 70 % Provision des sog. Holds (Ergebnis der Wetteinsätze abzüglich etwaiger Wettauszahlungen, Rückzahlungen, stornierter Sportwetten etc.). Der wirtschaftliche Nutzen des Betriebs einer einzelnen Wettvermittlungsstelle sei für den Wettveranstalter folglich marginal. Gewinnbringend lasse sich die Veranstaltung von Sportwetten nur durch eine hohe Zahl stationärer Wettvermittlungsstellen durchführen. Eine einzelne Wettvermittlungsstelle werfe indes keinen ökonomischen Gewinn für den Wettveranstalter ab. Damit stehe der Gebührenrahmen, der eine Höchstgebühr von 5.000,00 Euro vorsehe, außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den Wettveranstalter. Der gegebene Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip werde noch dadurch verstärkt, dass eine Gebühr von maximal 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr erhoben werde. Der Wettveranstalter habe es indes nicht in der Hand, dass der Wettvermittler über den gesamten Erlaubniszeitraum für ihn tätig werde, da der zu Grunde liegende zivilrechtliche Wettvermittlungsvertrag beiderseits ohne große Hürden kündbar sei. Auch im Übrigen habe der Wettveranstalter keinen Einfluss auf die konkrete Betriebsführung einer Wettvermittlungsstelle. Es könne daher zu der Situation kommen, dass die Verwaltungsgebühr für den gesamten Erlaubniszeitraum – hier: sieben Jahre – erhoben werde, die Wettvermittlungsstelle, deren Betrieb an die Person des Wettvermittlers gebunden sei, indes nur für eine kurze Zeit betrieben werde. Schließlich könne es zu der Situation kommen, dass dem Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am gleichen Standort durch einen neuen Wettvermittler gesetzliche Mindestabstände entgegenstünden. Dieser Aspekt sei vom Verordnungsgeber nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Klägerin könne nicht darauf verwiesen werden, zur Minimierung der benannten wirtschaftlichen Risiken, die von ihr veranstalteten Sportwetten im Eigenvertrieb ohne Zwischenschaltung eines Wettvermittlers ortsgebunden anzubieten, da die für die Erlaubnis von Wettvermittlungsstellen maßgebliche Vorschrift des § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der Fassung vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102) (im Folgenden: AG GlüStV NRW) eindeutig auf das Franchise-Modell in Form der Einschaltung von Wettvermittlern zugeschnitten sei. Ein Verweis auf den Eigenvertrieb sei nur zulässig, wenn der Gebührentatbestand hinreichend zwischen den verschiedenen Geschäftsmodellen differenziere, was allerdings nicht der Fall sei. Es sei der Klägerin auch nicht zumutbar, zur Vermeidung etwaiger wirtschaftlicher Risiken durch die Gebührenfestsetzung, die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur für einen kürzeren Zeitraum zu beantragen, was wegen der Anknüpfung an die Erlaubnisjahre eine Reduktion der Verwaltungsgebühr nach sich ziehe. Es könne dem Wettveranstalter nicht zum Nachteil gereichen, dass er den maximalen Befristungszeitraum von sieben Jahren beantrage. Bei einer kürzeren Befristung fehle es an der notwendigen betriebswirtschaftlichen Planungssicherheit. Im Übrigen könne es dazu kommen, dass sich der Wettveranstalter nach Ablauf des kürzeren Befristungszeitraums einem erneuten Auswahlverfahren mit konkurrierenden Wettvermittlungsstellen unterziehen müsse, was ein hohes Betriebsrisiko darstelle. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. (Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle; Gebühr: Euro 500 bis 5000 je Erlaubnisjahr) verstoße im Verhältnis zur Tarifstelle 17.6 AGT a.F. (Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle; Gebühr: Euro 50 bis 5000) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Bei Wettvermittlungsstellen und Spielhallen handele es sich um wesentlich Gleiches, sodass die unterschiedliche Regelung des Gebührenrahmens (geringere Mindestgebühr sowie keine Erhebung der Gebühr je Erlaubnisjahr bei Spielhallen) eine Ungleichbehandlung darstelle, für die es an einem Sachgrund mangele. Der Beklagte habe das ihm bei der konkreten Festsetzung der Höhe der Verwaltungsgebühr zukommende Rahmenermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Gebührenfestsetzung im Einzelfall leide an Ermessensfehlern. Die Festsetzung der konkreten Gebühr widerspreche dem Kostendeckungsprinzip, welches als Kostenüberdeckungsverbot zu verstehen sei. Das Gebührenaufkommen dürfe den für die Amtshandlung anfallenden Verwaltungsaufwand nicht übersteigen. Es sei daher nicht gerechtfertigt, dass der Beklagte bei der Gebührenbemessung den Verwaltungsaufwand lediglich zu 25 % berücksichtige, den wirtschaftlichen Nutzen hingegen zu 75 %. Konkret entspreche der angefallene Verwaltungsaufwand in Höhe von 343,75 Euro lediglich 2,33 % der zu entrichtenden Gesamtgebühr in Höhe von 14.781,25 Euro. Ermessensfehlerhaft sei zudem, dass der Beklagte zur Gebührenbemessung ausschließlich auf den Umsatz der streitbefangenen Wettvermittlungsstelle abgestellt habe, ohne indes weitere Faktoren, die den wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis bestimmen (z.B. Attraktivität des Standortes, Anzahl der Wettterminals, Lage im Stadtgebiet, Betrieb als Wettannahmestelle oder Wettvermittlungsstelle) in die Ermessenserwägungen einzubeziehen. Ferner ermessensfehlerhaft sei es, als Grundlage der Gebührenbemessung lediglich die Umsätze der Monate Dezember 2021 bis Februar 2022 heranzuziehen. Insoweit hätte auch der von ihr – der Klägerin – im Verwaltungsverfahren unter dem 5. August 2021 mitgeteilte voraussichtliche Jahresumsatz in Höhe von 120.000,00 Euro berücksichtigt werden müssen. Schließlich sei der vom Beklagten gebildete Median fehlerhaft, weil es insoweit an einer hinreichenden Erläuterung fehle, wie der Median konkret berechnet worden sei. Die im Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage sei ebenfalls zulässig und begründet. Die Klägerin verfolge mit ihrer Klage erkennbar ein Verpflichtungsbegehren. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei im Rahmen der Verpflichtungsklage abweichend von dem in § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW bestimmten Beurteilungszeitpunkt auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Angesichts dessen könne der Gebührenberechnung nicht mehr die alte Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. zu Grunde gelegt werden. Vielmehr sei für die Gebührenberechnung nunmehr gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der ab dem 28. Februar 2025 geltenden Fassung (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW – AVwGebO NRW n.F.) die Tarifstelle 2.2.5.5.1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVwGebO NRW n.F. (AGT n.F.) heranzuziehen, wonach für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle eine Gebühr von 2 Prozent eines Jahresumsatzes (Mindestgebühr: 1000 Euro) zu erheben sei. Die Gebühr sei bei der erstmaligen Erlaubniserteilung auf der Grundlage des durchschnittlichen Umsatzes der ersten sechs Monate nach Betriebsbeginn zu berechnen. Dazu solle die Kostenentscheidung für sechs Monate zurückgestellt werden. Unter Heranziehung der Tarifstelle 2.2.5.5.1.1 AGT n.F. komme es hinsichtlich der Bemessung der Gebührenhöhe zu einer erheblichen Gebührenreduktion bei der Festsetzung der Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle. Sofern die Tarifstelle 2.2.5.5.1.1 AGT n.F. als Kriterium für die Gebührenbemessung auf den Jahresumsatz abstellt, so sei damit nicht der „Spieleinsatz“, sondern der sog. „Hold“ (die Netto-Wetteinnahmen abzüglich der Wettgewinne) gemeint. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. März 2023 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Gebührenbescheides vom 13. März 2023 zu verpflichten, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage sowie die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage seien unbegründet, da der Gebührenbescheid rechtmäßig sei. Die Klägerin als Wettveranstalterin sei gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW zutreffend als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen worden. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle habe die Klägerin die Amtshandlung verursacht. Zudem sei die Amtshandlung zu ihren Gunsten vorgenommen worden, weil sie ohne die Erteilung der Erlaubnis nicht zum legalen terrestrischen Vertrieb von Sportwetten über die Wettvermittlungsstelle berechtigt wäre. Durch die Inanspruchnahme werde sie in wirtschaftlicher Hinsicht nicht unverhältnismäßig belastet, weil die Gebühren nur einen Bruchteil der getätigten Jahresumsätze der Wettvermittlungsstelle ausmachten. Aufgrund der im Verfahren zur Erteilung der Veranstaltererlaubnis hinterlegten Sicherheiten in mindestens sechsstelliger Höhe, habe die Klägerin auch wegen ihrer gegenüber dem Wettvermittler höheren Solvenz in Anspruch genommen werden können. Im Übrigen seien die Verwaltungsgebühren nach dem Vermittlungsvertrag im Innenverhältnis durch den Wettvermittler zu tragen. Dessen ungeachtet sei die Heranziehung der Klägerin als Gebührenschuldnerin konstitutiv bereits in Ziffer I. 5. des Erlaubnisbescheides vom 16. November 2021 erfolgt, der in Bestandskraft erwachsen sei. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. verstoße nicht gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren sei nicht auf den Ausgleich des Verwaltungsaufwandes beschränkt, sondern dürfe auch der Abschöpfung eines dem Kostenschuldner zu Gute kommenden wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteils dienen. Ein grobes Missverhältnis zwischen dem Verwaltungsaufwand und der Gebührenhöhe sei nicht gegeben. Dass ein Teil der Gewinne der Wettvermittlungsstelle bei dem Wettvermittler verbleibe, sei der privatrechtlich gewählten Konstruktion des Franchisevertrages geschuldet. Diesen Nachteil könne die Klägerin umgehen, indem sie den Vertrieb der Sportwetten über eigene Vertriebsstellen im sog. Eigenvertrieb vornehme. Im Übrigen könne eine Gebührenreduktion dadurch erzielt werden, dass die Klägerin nicht die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer der Befristung von sieben Jahren ausschöpfe, sondern eine Erlaubnis mit einer kürzeren Befristung beantrage. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. verstoße im Verhältnis zu der für Spielhallen geltenden Tarifstelle 17.6 AGT a.F. nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Bei Spielhallen und Wettvermittlungsstellen handele es sich um unterschiedliche Glücksspielsektoren, die nicht miteinander vergleichbar seien. Selbst wenn von einer Vergleichbarkeit ausgegangen werde, seien die unterschiedlich ausgestalteten Gebührentatbestände für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen durch Sachgründe gerechtfertigt. Der wirtschaftliche Wert einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle sei höher anzusetzen als derjenige für den Betrieb einer Spielhalle, da in Wettvermittlungsstellen regelmäßig höhere Bruttospielerträge erzielt würden als in Spielhallen. Im Übrigen sei der Verwaltungsaufwand für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle im Vergleich zu derjenigen für eine Spielhalle höher, weil sich die Prüfung der Erlaubniserteilungsvoraussetzungen komplexer gestalte. Im Übrigen sei der höhere Gebührenrahmen durch die mit Blick auf Kinder und Jugendliche höhere Gefahrentendenz von in Wettvermittlungsstellen angebotenen Sportwetten im Vergleich zu den in Spielhallen angebotenen Geldspielgeräten gerechtfertigt. Die konkrete Gebührenfestsetzung im Einzelfall sei frei von Ermessensfehlern vorgenommen worden. Die Festsetzung der Gebühr widerspreche nicht dem Kostendeckungsprinzip. Die Berechnung der Gebühren sei plausibel, nachvollziehbar und berücksichtige sowohl den Verwaltungsaufwand als auch den wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis. Die Ermittlung des Verwaltungsaufwandes sei nicht zu beanstanden. Für die Entscheidung über die Erlaubniserteilung bedürfe es einer umfassenden Prüfung des Antrags und der Einholung sowie Bewertung von externen Stellungnahmen. Diesbezüglich entstehe allein für die Arbeitsstunden der in diesem Zusammenhang tätig werdenden Mitarbeiter ein durchschnittlicher Verwaltungsaufwand in Höhe von 687,50 Euro, sofern in diesem Zusammenhang ein mittlerer Verwaltungsaufwand anfalle. Sofern ein geringerer oder ein höherer Aufwand anfalle, werde der Betrag in Höhe von 687,50 Euro regelmäßig jeweils reduziert oder erhöht. Im Falle der Klägerin sei lediglich ein geringer Verwaltungsaufwand angefallen, weshalb der für einen mittleren Verwaltungsaufwand kalkulierte Betrag in Höhe von 687,50 Euro im konkreten Fall um die Hälfte, auf einen Betrag in Höhe von 343,75 Euro reduziert worden sei. Auch die Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes bzw. des Nutzens der Erlaubnis sei nicht zu beanstanden. Diesbezüglich werde eine Bewertung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis (bemessen in der Höhe des Umsatzes) in fünf Kategorien („sehr gering“, „gering“, „mittel“, „hoch“ und „sehr hoch“) vorgenommen. Diese fünf Kategorien seien anhand der im Rahmen des jeweiligen Antragsverfahrens gemachten Angaben zu diversen Wettvermittlungsstellen aller bekannten Wettveranstalter mit unterschiedlichsten Umsatzangaben entwickelt worden. Der Jahresumsatz werde entsprechend eingeordnet und sodann der einfache wirtschaftliche Wert (Kategorie „mittel“) prozentual reduziert (bei der Kategorie „sehr gering“ und „gering“) oder erhöht (bei der Kategorie „hoch“ und „sehr hoch“). Diesbezüglich werde der einfache wirtschaftliche Wert (Kategorie „mittel“), der sog. Median, mit einem Betrag von 2.062,50 Euro beziffert. Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis habe auch maßgeblich auf den Umsatz abgestellt werden dürfen. Weitere Faktoren, die den wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis bestimmten (z.B. Attraktivität des Standortes, Anzahl der Wettterminals, Lage im Stadtgebiet, Betrieb als Wettannahmestelle oder Wettvermittlungsstelle) hätten nicht einbezogen werden müssen, weil diese Faktoren automatisch stets auch Einfluss auf den jeweiligen Umsatz hätten. Letztlich würden über den Umsatz implizit auch die beispielhaft genannten Faktoren bei der Bewertung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis berücksichtigt. Zur Bestimmung des wirtschaftlichen Wertes habe der mit der Wettvermittlung tatsächlich erzielte Umsatz der ersten drei Monate nach Erlaubniserteilung herangezogen und auf dieser Basis der voraussichtliche Jahresumsatz hochgerechnet werden dürfen, anstatt auf im Vorfeld geschätzte Umsatzprognosen der Klägerin für den Wettvermittlungsstellenstandort abzustellen. Die tatsächlich erzielten Umsätze der ersten drei Monate nach Erlaubniserteilung vermittelten gegenüber reinen Umsatzprognosen ein realistischeres Bild des wirtschaftlichen Wertes. Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage müsse erfolglos bleiben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei nicht der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW hinsichtlich der Höhe der Gebührenschuld der Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung. Zutreffender Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides sei folglich der 16. November 2021, weil zu diesem Zeitpunkt die für die Bestimmung der Gebührenhöhe maßgebliche Amtshandlung, die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle, beendet worden sei. Angesichts dessen sei für die Gebührenfestsetzung der Höhe nach die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. und nicht die Tarifstelle 2.2.5.5.1.1 AGT n.F. heranzuziehen. Die Neufassung des Gebührentarifes zum 28. Februar 2025 habe nicht zum Ziel gehabt, eine nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehende Erlaubnislaufzeitbemessung zu beseitigen. Vielmehr habe das zuständige Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW) auf ausdrückliche Nachfrage der Bezirksregierung Münster mitgeteilt, die bis zum 27. Februar 2025 geltende Tarifstelle nicht als rechtswidrig eingeschätzt zu haben. Mit der Änderung der Tarifstelle habe der Verordnungsgeber zudem keine generelle Senkung der Erlaubnisgebühren für das Betreiben von Wettvermittlungsstellen bewirken wollen. Des Weiteren habe das IM NRW mitgeteilt, dass der in Tarifstelle 2.2.5.5.1.1 AGT n.F. verwendete Begriff des Jahresumsatzes in einem betriebswirtschaftlichen bzw. steuerrechtlichen Sinne zu verstehen sei, d.h. als Absatz und damit Wetteinsatz vor Abzug von Gewinnausschüttungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 3 L 832/23 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden kann, bleibt insgesamt ohne Erfolg. A. Die mit dem Hauptantrag erhobene Klage bleibt ohne Erfolg. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte, zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) I. Die für Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage beurteilt sich nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – 8 C 5.03 –, juris Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 5 P 1.22 –, juris Rn. 15, wobei dies bei der – hier einschlägigen – Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 – 5 B 90.05 –, juris Rn. 6, und bei der Verpflichtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. der mündlichen Verhandlung ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2024 – 1 WB 55.22 –, juris Rn. 13. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzung richtet sich, weil das materielle Fachrecht in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW – GebG NRW) eine spezielle Regelung zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Gebührenfestsetzungen enthält und wegen des Fehlens einer prozessrechtlichen Bestimmung hierzu, nach dem einschlägigen materiellen (Gebühren-)Recht, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. April 2008 – 9 A 111/05 –, juris Rn. 17. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW entsteht die Gebührenpflicht für Amtshandlungen, für die – wie hier – ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Hieraus ergibt sich die Antwort auf die Frage, inwieweit sich die Gebühr in Übergangsfällen nach bisherigem oder nach neuem Recht richtet, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. April 2008 – 9 A 111/05 –, juris Rn. 19. In welcher Fassung ein Gebührentatbestand als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung heranzuziehen ist, ergibt sich mithin aus § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW. Diese Regelung weist die Besonderheit auf, dass für die Entstehung der Gebührenschuld zwei Zeitpunkte maßgeblich sind. Dies hat zur Folge, dass im Einzelfall verschiedene Fassungen einer Norm als Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhebung heranzuziehen sind, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der beantragten Amtshandlung eine andere Fassung des Gebührentatbestandes gilt als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Unabhängig davon ist aber nach dieser gesetzlichen Konzeption Voraussetzung für die Entstehung der Gebührenschuld jedenfalls, dass bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung ein wirksamer Gebührentatbestand vorliegt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. September 2012 – 9 A 1565/09 –, juris Rn. 42. Dies zu Grunde gelegt, ist vorliegend, da im Wesentlichen die Höhe der Gebührenpflicht und die Auswahl des Gebührenschuldners in Rede steht, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides nach der materiell-rechtlichen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GebG NRW die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung maßgeblich, d.h. der 16. November 2021, der Tag der Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle. II. Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung ist vor diesem Hintergrund § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW, § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der im Zeitraum vom 16. Juli 2021 bis zum 29. April 2022 geltenden Fassung (AVerwGebO NRW a.F.) i.V.m. Tarifstelle 17.5.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW a.F. (AGT a.F.), da die Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung am 16. November 2021 erfolgte. In diesem Zusammenhang ist lediglich ergänzend anzumerken, dass die maßgebliche Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. schon am 9. Juni 2020 (in der vom 14. Dezember 2019 bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung) mit gleichem Inhalt Geltung beanspruchte, so dass die Sach- und Rechtslage sowohl im Zeitpunkt der hier gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GebG NRW maßgeblichen Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung (16. November 2021) als auch im Zeitpunkt des – hier gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GebG NRW unmaßgeblichen – Eingangs des Erlaubnisantrages (9. Juni 2020) nicht voneinander abweicht. Angesichts des durch § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GebG NRW materiell-rechtlich vorgegebenen maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, kann – entgegen der Rechtsaufassung der Klägerin – § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW, § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der ab dem 28. Februar 2025 geltenden Fassung (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW – AVwGebO NRW n.F.) i.V.m. Tarifstelle 2.2.5.5.1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVwGebO NRW n.F. (AGT n.F.) in der hier gegebenen Anfechtungssituation unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als Grundlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheides herangezogen werden. Gegenstand des Gebührengesetzes Nordrhein-Westfalen sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW die Kosten, die als Gegenleistung für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde u.a. des Landes in der Form von Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagenerstattung erhoben werden. Nach § 2 Abs. 1 GebG NRW sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze unter Beachtung der §§ 3 bis 6 GebG NRW in Gebührenordnungen zu bestimmen. Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits hat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW ein angemessenes Verhältnis zu bestehen. Gemäß des auf Grundlage von § 2 Abs. 1 GebG NRW erlassenen § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW a.F. werden für die im Allgemeinen Gebührentarif genannten Amtshandlungen die dort genannten Kosten erhoben. Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. sieht für Entscheidungen über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr vor. Insoweit handelt es sich um einen Rahmensatz im Sinne von § 4 GebG NRW. Sind – wie hier – Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen (Nr. 1) der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und (Nr. 2) die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse. III. Der Gebührenbescheid ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des erkennenden Gerichts vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 17 ff., Bezug genommen. Darin hat das erkennende Gericht Folgendes ausgeführt: „[…] II. Der Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig. 1. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der Fassung vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102) (im Folgenden: AG GlüStV NRW) die sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle. Der Antragsgegner ist wiederum als Rechtsträger der Bezirksregierung Düsseldorf Kostengläubiger im Sinne von § 12 GebG NRW und damit sachlich und örtlich für den Erlass des streitgegenständlichen Gebührenbescheides zuständig. 2. Anhaltspunkte dafür, dass der Gebührenbescheid unter Verstoß gegen Form- oder Verfahrensvorschriften ergangen wäre, sind seitens der Antragstellerin weder dargetan noch sonstwie ersichtlich. III. Der Gebührenbescheid ist materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. 1. Gebührenauslösende Amtshandlung war hier die durch Erlaubnisbescheid des Antragsgegners vom 16. November 2021 gegenüber der Antragstellerin als Wettveranstalterin sowie gegenüber der H. GmbH als Wettvermittlerin erteilte Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift G.-straße 0 in N01 L.. Nach erfolgter Zustellung an die Antragstellerin gegen Empfangsbekenntnis am 22. November 2021 ist der Erlaubnisbescheid vom 16. November 2021 mit Ablauf des 22. Dezember 2021 (Mittwoch) gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden, weil sie hiergegen nicht innerhalb der durch § 74 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 VwGO bestimmten Monatsfrist Klage erhoben hat. Für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen), die durch den Erlaubnisbescheid vom 16. November 2021 entstanden sind, kommt es angesichts der eingetretenen Bestandskraft desselben folglich nicht mehr auf dessen Rechtmäßigkeit an , vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 9 E 289/14 –, juris Rn. 5 ff; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2013 – 14 K 1674/12 –, juris Rn. 25. 2. Da die Tarifstelle 17.5.1 AGT für Entscheidungen über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr ausdrücklich vorsieht, bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner dem Grunde nach zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für die der Antragstellerin mit Erlaubnisbescheid vom 16. November 2021 erteilte und auf sieben Jahre befristete Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle berechtigt ist. 3. Die seitens der Antragstellerin gegen die Gebührenfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. a. Die Antragstellerin kann den sinngemäßen Einwand, sie sei als Wettveranstalterin zu Unrecht ermessensfehlerhaft als alleinige Gebührenschuldnerin gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW in Anspruch genommen worden, obwohl die H. GmbH als Wettvermittlerin neben ihr ebenfalls als Gebührenschuldnerin gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW hätte in Anspruch genommen werden müssen, nicht mehr erfolgreich geltend machen. aa. Die Antragstellerin konnte zunächst in rechtmäßiger Weise gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen werden, weil sie den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle gestellt hat. Zur Zahlung der Kosten ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW verpflichtet, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Eine gebührenrechtliche Verursachung ist bereits dann anzunehmen, wenn sie über eine zwischen dem Betroffenen und der Behörde bestehende Sonderrechtsbeziehung vermittelt wird. Eine solche Sonderrechtsbeziehung liegt jedenfalls immer dann vor, wenn die Amtshandlung beantragt wird , vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, juris Rn. 27 m.w.N. Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin mit ihrem Antrag die Erlaubniserteilung zurechenbar verursacht. Dass die Antragstellerin als Wettveranstalterin zur Antragstellung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW gesetzlich verpflichtet war, ist unerheblich. Denn § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW setzt gerade nicht voraus, dass der Gebührenschuldner zugleich Begünstigter der Erlaubniserteilung ist, sondern dies begründet alternativ die Gebührenpflicht , vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, juris Rn. 30. So liegt die für § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW erforderliche Sonderrechtsbeziehung etwa auch dann vor, wenn der Betroffene innerhalb des ihm zugeordneten Pflichtenkreises eine Tätigkeit vornimmt, an die wegen damit verbundener Gefahren eine spezifische behördliche Überwachungs- und Kontrolltätigkeit anknüpft , vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, juris Rn. 31 m.w.N. Die Antragstellerin hat den Antrag auch nicht etwa lediglich stellvertretend für einen Dritten gestellt, sondern die Antragstellung ist ihr als dazu gesetzlich Verpflichteter auch materiell-rechtlich zuzurechnen , vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, juris Rn. 33 m.w.N. Folgt die Gebührenschuldnerstellung der Antragstellerin mithin bereits aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW, kann angesichts der vorstehend beschriebenen Alternativität der Tatbestandsvarianten des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW dahinstehen, ob sich die Gebührenschuldnerstellung der Antragstellerin gleichfalls auch aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW ergibt. bb. Mit dem sinngemäßen Einwand, ihre alleinige Heranziehung als Gebührenschuldnerin sei wegen einer unvollständigen Gebührenschuldnerermittlung auf Seiten des Antragsgegners ermessensfehlerhaft, kann die Antragstellerin im hiesigen Verfahren nicht mehr gehört werden. (1) Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass die getroffene Auswahlentscheidung, die Antragstellerin als alleinige Gebührenschuldnerin heranzuziehen, wegen eines vollständigen Ermessensausfalls bei der Gebührenschuldnerermittlung rechtswidrig ist. Die pflichtgemäße Ausübung des bei mehreren Gebührenschuldnern gemäß § 13 Abs. 2 GebG NRW eröffneten Ermessens erfordert grundsätzlich die vollständige und zutreffende Ermittlung der in Betracht kommenden Adressaten. Ansonsten kann der Antragsgegner nicht in sachgerechter Weise zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen. Insoweit ist die Auswahlentscheidung unter mehreren Schuldnern einer Amtshandlung geprägt durch die in einem ersten Schritt vorzunehmende ordnungsgemäße Schuldnerermittlung, d.h. der zutreffenden Eruierung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes, und sodann durch die Auswahlentscheidung im engeren Sinne, d.h. der Reduzierung der Verantwortlichkeit auf denjenigen, der für die Zahlung der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 GebG NRW nach allgemeinen Grundsätzen der Auswahlentscheidung letztlich heranzuziehen ist , vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2018 – 17 K 2012/17 –, juris Rn. 70 m.w.N. unter Bezugnahme auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris Rn. 131, 135 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Oktober 2008 – 14 A 3695/06 –, juris Rn. 39. An einer solchen vollständigen Gebührenschuldnerermittlung durch den Antragsgegner fehlt es. Neben der Antragstellerin als Wettveranstalterin wäre grundsätzlich auch die Wettvermittlerin als potentielle Gebührenschuldnerin gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW in Betracht zu ziehen gewesen, weil die Amtshandlung der Erlaubniserteilung jedenfalls auch zu ihren Gunsten vorgenommen wurde. Allerdings ist weder aus dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 13. März 2023, noch aus dem Erlaubnisbescheid vom 16. November 2021 sowie aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ersichtlich, dass dieser sich der Mehrheit von Gebührenschuldnern bewusst gewesen wäre und das ihm gemäß § 13 Abs. 2 GebG NRW eingeräumte Ermessen ausgeübt hat. Die seitens des Antragsgegners vollständig unterlassene Gebührenschuldnerermittlung ist demnach als völliger Ermessensausfall zu qualifizieren, führt grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Gebührenschuldnerauswahl und wäre auch einer Nachbesserung im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO nicht zugänglich , vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris Rn. 135; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2018 – 17 K 2012/17 –, juris Rn. 97 ff. (2) Allerdings kann die Rechtswidrigkeit der Gebührenschuldnerauswahl im hiesigen, allein den Gebührenbescheid vom 13. März 2023 betreffenden Verfahren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Denn die Heranziehung der Antragstellerin als alleinige Gebührenschuldnerin erfolgte ausschließlich durch den Erlaubnisbescheid vom 16. November 2021, der jedoch – wie vorstehend unter B. III. 1. ausgeführt – bereits in Bestandskraft erwachsen ist, nicht jedoch durch den allein streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 13. März 2023. Aus Ziffer I. 5. des bestandskräftigen Erlaubnisbescheides vom 16. November 2021 und der zugehörigen Begründung geht unmissverständlich hervor, dass ausschließlich die Antragstellerin als Wettveranstalterin die Kosten des Erlaubnisverfahrens trägt und lediglich über die Höhe der zu entrichtenden Verwaltungsgebühr noch ein gesonderter Bescheid ergeht. Folglich wurde die Gebührenerhebung dem Grunde nach sowie die Auswahl des Gebührenschuldners konstitutiv allein im Erlaubnisbescheid vom 16. November 2021 geregelt und war lediglich die Gebührenfestsetzung der Höhe nach noch dem hier streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 13. März 2023 vorbehalten. Erfolgte damit die Gebührenschuldnerauswahl ausschließlich durch den Erlaubnisbescheid vom 16. November 2021 hat sie, obwohl sie wegen eines Ermessensausfalls rechtswidrig war, wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft zwischen den Beteiligten rechtlich Bestand , vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 9 E 289/14 –, juris Rn. 6. b. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT verstößt nicht gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip als besonderer Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. aa. Zur Begründung eines vermeintlichen Verstoßes der Tarifstelle 17.5.1 AGT gegen das Äquivalenzprinzip trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, der Gebührenrahmen von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr berücksichtige den wirtschaftlichen Nutzen einer durch einen Wettvermittler geführten Wettvermittlungsstelle für den Wettveranstalter nicht hinreichend angemessen, sofern der Wettveranstalter – wie hier – als alleiniger Gebührenschuldner herangezogen werde. Wettveranstalter und Wettvermittler seien durch einen zivilrechtlichen Wettvermittlungsvertrag miteinander verbunden, der im Wesentlichen einem sog. Franchisevertrag gleiche. Der Wettvermittler erhalte vom Wettveranstalter üblicherweise 70 % Provision des sog. Holds (Ergebnis der Wetteinsätze abzüglich etwaiger Wettauszahlungen, Rückzahlungen, stornierter Sportwetten etc.). Der wirtschaftliche Nutzen des Betriebs einer einzelnen Wettvermittlungsstelle sei für den Wettveranstalter folglich marginal. Gewinnbringend lasse sich die Veranstaltung von Sportwetten nur durch eine hohe Zahl stationärer Wettvermittlungsstellen durchführen. Eine einzelne Wettvermittlungsstelle werfe indes keinen ökonomischen Gewinn für den Wettveranstalter ab. Damit stehe der Gebührenrahmen, der eine Höchstgebühr von 5.000,00 Euro vorsehe, außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den Wettveranstalter. Der gegebene Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip werde noch dadurch verstärkt, dass eine Gebühr von maximal 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr erhoben werde. Der Wettveranstalter habe es indes nicht in der Hand, dass der Wettvermittler über den gesamten Erlaubniszeitraum für ihn tätig werde, da der zu Grunde liegende zivilrechtliche Wettvermittlungsvertrag beiderseits ohne große Hürden kündbar sei. Auch im Übrigen habe der Wettveranstalter keinen Einfluss auf die konkrete Betriebsführung einer Wettvermittlungsstelle. Es könne daher zu der Situation kommen, dass die Verwaltungsgebühr für den gesamten Erlaubniszeitraum – hier: sieben Jahre – erhoben werde, die Wettvermittlungsstelle, deren Betrieb an die Person des Wettvermittlers gebunden sei, indes nur für eine kurze Zeit betrieben werde. Schließlich könne es zu der Situation kommen, dass dem Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am gleichen Standort durch einen neuen Wettvermittler gesetzliche Mindestabstände entgegenstünden. Dieser Aspekt sei vom Verordnungsgeber nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Antragstellerin könne nicht darauf verwiesen werden, zur Minimierung der benannten wirtschaftlichen Risiken, die von ihr veranstalteten Sportwetten im Eigenvertrieb ohne Zwischenschaltung eines Wettvermittlers ortsgebundenen anzubieten, da die für die Erlaubnis von Wettvermittlungsstellen maßgebliche Vorschrift des § 13 AG GlüStV NRW eindeutig auf das Franchise-Modell in Form der Einschaltung von Wettvermittlern zugeschnitten sei. Ein Verweis auf den Eigenvertrieb sei nur zulässig, wenn der Gebührentatbestand hinreichend zwischen den verschiedenen Geschäftsmodellen differenziere, was allerdings nicht der Fall sei. Es sei der Antragstellerin auch nicht zumutbar, zur Vermeidung etwaiger wirtschaftlicher Risiken durch die Gebührenfestsetzung, die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur für einen kürzeren Zeitraum zu beantragen, was wegen der Anknüpfung an die Erlaubnisjahre eine Reduktion der Verwaltungsgebühr nach sich ziehe. Es könne dem Wettveranstalter nicht zum Nachteil gereichen, dass er den maximalen Befristungszeitraum von sieben Jahren beantrage. Bei einer kürzeren Befristung fehle es an der notwendigen betriebswirtschaftlichen Planungssicherheit. Im Übrigen könne es dazu kommen, dass sich der Wettveranstalter nach Ablauf des kürzeren Befristungszeitraums einem erneuten Auswahlverfahren mit konkurrierenden Wettvermittlungsstellen unterziehen müsse, was ein hohes Betriebsrisiko darstelle. bb. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens der Antragstellerin ist ein Verstoß der Tarifstelle 17.5.1 AGT gegen das Äquivalenzprinzip nicht feststellbar. (1) Der Erzielung übermäßiger Einnahmen steht das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entgegen, das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW bei der Bemessung der Gebührensätze, also bei der abstrakten, normativen Regelung des Gebührentatbestands zu berücksichtigen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW hat der Verordnungsgeber bei der Bemessung der Gebührensätze zu beachten, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat. Die Vorschrift konkretisiert das Äquivalenzprinzip, indem sie bestimmt, dass kein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und der Leistung der Behörde bestehen darf. Sie legt aber zugleich abschließend die zulässigen Gebührenzwecke und damit die Kriterien fest, an denen sich die Bemessung der Gebührensätze orientieren kann. Verwaltungsgebühren können danach zum Zwecke der Abgeltung des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwands erhoben werden und außerdem dem Ausgleich eines dem Gebührenschuldner durch die Amtshandlung zu Gute gekommenen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteils dienen. Die Gebühr darf also von dem Aufwand nicht gänzlich abgekoppelt sein. Bei Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips verfügt der Gesetz- und Verordnungsgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr , vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 – 6 C 5.02 –, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Februar 2009 – 9 B 1788/08 –, juris Rn. 5; VG Köln, Urteil vom 27. November 2019 – 24 K 283/18 –, juris Rn. 125; VG Köln, Urteil vom 16. November 2018 – 9 K 16288/17 –, juris Rn. 548 ff. Für eine Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW dahingehend, dass die Gebühr maximal in der Höhe zu erheben ist, in der nachweislich Kosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind, ist angesichts des klaren Wortlautes der Vorschrift kein Raum. Auch ein allgemeines Verbot der Kostenüberdeckung lässt sich weder aus dem Kostendeckungsprinzip noch aus dem verfassungsrechtlichen Verständnis vom Wesen einer Gebühr ableiten. Ein Verbot der Kostenüberdeckung ist nur zu beachten, wenn dies gesetzlich vorgegeben ist , vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Dezember 2009 – 12 LC 275/07 –, juris Rn. 24; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. September 2017 – 13 LC 218/16 –, juris Rn. 120; VG Köln, Urteil vom 27. November 2019 – 24 K 283/18 –, juris Rn. 129; VG Köln, Urteil vom 16. November 2018 – 9 K 16288/17 –, juris Rn. 556; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2022 – 22 K 5324/19 –, juris Rn. 51 . Darüber hinaus ist eine Begrenzung der Verwaltungsgebühr auf den – zu pauschalierenden und typisierenden – Verwaltungsaufwand nur für die Fälle anerkannt, in denen die Amtshandlung für den Gebührenschuldner – z.B. bei Verwaltungsakten der Eingriffsverwaltung – von vornherein keinen Vorteil begründet , vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Februar 2009 – 9 B 1788/08 –, juris Rn. 7; VG Köln, Urteil vom 27. November 2019 – 24 K 283/18 –, juris Rn. 131. Von Verfassung wegen ist ferner nicht vorgegeben, dass die Gebühren den Verwaltungsaufwand nicht erheblich überschreiten dürfen , vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 – 2 BvL 5/76 –, juris Rn. 36; VG Köln, Urteil vom 16. November 2018 – 9 K 16288/17 –, juris Rn. 562 . Die Grenze des Zulässigen stellt insoweit nur eine „Erdrosselungsgebühr“ dar, vgl. VG Köln, Urteil vom 16. November 2018 – 9 K 16288/17 –, juris Rn. 564. ( 2) Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der in der Tarifstelle 17.5.1 AGT bestimmte Gebührenrahmen rechtlich nicht zu beanstanden. Die nach der Ausgestaltung des Gebührenrahmens in Betracht kommenden Gebühren sind mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Auch lösen sie sich weder völlig noch willkürlich vom Verwaltungsaufwand und sie wirken nicht als „Erdrosselungsgebühr“. Für eine Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW dahingehend, dass die Gebühr maximal in der Höhe zu erheben wäre, in der nachweislich Kosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind, ist angesichts des klaren Wortlautes der Vorschrift kein Raum. Ein Verbot der Kostenüberdeckung ist mangels gesetzlicher Vorgabe hier nicht gegeben. Eine Begrenzung der Verwaltungsgebühr auf den Verwaltungsaufwand ist nur für den Fall eines Verwaltungsaktes der Eingriffsverwaltung, bei dem die Amtshandlung für den Gebührenschuldner von vornherein keinen Vorteil begründet, anerkannt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT knüpft in zulässiger Weise ganz maßgeblich an den Wert der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für den Wettveranstalter und den Wettvermittler an. Zunächst ist zwischen der Höhe der möglichen Gebühren von 500,00 bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr und dem Wert der Erlaubnis für den Wettveranstalter und den Wettvermittler kein Missverhältnis erkennbar. Die Erlaubnis vermittelt bereits insoweit einen erheblichen wirtschaftlichen Wert, als Sportwetten – abgesehen vom Angebot von Sportwetten im Internet – in Deutschland terrestrisch ausschließlich in Wettvermittlungsstellen angeboten werden dürfen. Dies folgt aus der Regelung des § 21a Abs. 2 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021), wonach der stationäre Vertrieb und die Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen verboten sind. Wettvermittlungsstellen wiederum sind gemäß § 3 Abs. 6 GlüStV 2021 legaldefiniert als in die Vertriebsorganisation von Sportwettveranstaltern eingegliederte Vertriebsstellen entweder des Wettveranstalters oder von Vermittlern, die Wettverträge ausschließlich im Auftrag eines Wettveranstalters vermitteln. Dabei liegt es auf der Hand, dass der wirtschaftliche Wert u.a. maßgeblich beeinflusst wird durch die Dauer der Befristung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle, weshalb die Erhebung der Gebühr je Erlaubnisjahr insoweit keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Zudem verschafft die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021, § 13 Abs. 1, 2 und 11 i.V.m. § 4 AG GlüStV NRW den Wettveranstaltern bzw. Wettvermittlern aufgrund des in § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW normierten Mindestabstands von 100 Metern zwischen zwei Wettvermittlungsstellen untereinander grundsätzlich einen erheblichen wirtschaftlichen Wert, und die Gebühr knüpft auch an die Erlangung dieses Vorteils an. Es besteht innerhalb der näheren Umgebung einer Wettvermittlungsstelle eine monopolartige Wettbewerbsstellung, weil andere Unternehmer eine Wettvermittlungsstelle dort grundsätzlich nicht betreiben dürfen. Soweit Betreiber sog. Bestandswettvermittlungsstellen im Sinne des § 13 Abs. 15 Satz 1 AG GlüStV NRW im Übrigen nach Ablauf der in dieser Vorschrift geregelten Übergangsfrist schließen müssen, ist mit einer weiteren Zunahme des Umsatzes zu rechnen. Ein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und der Leistung der Behörde ist unter Zugrundelegung der Angaben des Antragsgegners zur Gebührenerhebung im Regelfall nicht erkennbar. Der Antragsgegner beziffert den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle mit einem Betrag von 687,50 Euro. Ausgehend von einer im Regelfall zu erhebenden Mittelgebühr in Höhe von 2.750,00 Euro je Erlaubnisjahr beträgt der Anteil des Verwaltungsaufwandes an der Mittelgebühr mithin 25 % bzw. ¼, d.h. die Kosten des Verwaltungsaufwandes werden lediglich um das 4-fache überschritten. Selbst wenn man eine maximal mögliche Befristung der Erlaubnis auf sieben Jahre (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 4 AG GlüStV NRW) unterstellt und – wie vom Antragsgegner erläutert – annimmt, dass der Verwaltungsaufwand nur im ersten Jahr der Erlaubniserteilung anfällt und gleichfalls je Erlaubnisjahr von einer im Regelfall zu erhebenden Mittelgebühr in Höhe von 2.750,00 Euro ausgegangen wird, so werden die Kosten des Verwaltungsaufwandes lediglich um das 28-fache überschritten. Selbst wenn für einen Erlaubniszeitraum von sieben Jahren die Höchstgebühr von 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr erhoben und diese ins Verhältnis zum lediglich im ersten Jahr anfallenden Verwaltungsaufwand in Höhe von 687,50 Euro gesetzt würde, so würden die Kosten des Verwaltungsaufwandes gleichwohl nur um das etwa 51-fache überschritten. Angesichts dessen kann von einer gänzlichen Abkoppelung der Gebühr vom Verwaltungsaufwand und folglich von einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip keine Rede sein , vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 – 6 C 5.02 –, juris Rn. 13 ff., das einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip im konkreten Einzelfall erst angenommen hat, wenn eine Verwaltungsgebühr die Kosten des Verwaltungsaufwandes um etwa das 4.444-fache übersteigt . Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der in Tarifstelle 17.5.1 AGT festgelegte Gebührenrahmen wie eine „Erdrosselungsgebühr“ wirken könnte. Der Gesetz- und Verordnungsgeber war angesichts des ihm zustehenden weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums hinsichtlich der Bemessung der Gebühr auch nicht gehalten, bei der Festlegung des Gebührenrahmens für den terrestrischen Sportwettenvertrieb (vgl. § 13 Abs. 11 AG GlüStV NRW) zwischen dem Angebot durch den Wettveranstalter im Eigenvertrieb einerseits und dem Angebot durch den Wettveranstalter unter Zwischenschaltung eines Wettvermittlers andererseits zu differenzieren. Angesichts des dargelegten Prüfungsmaßstabs für einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ist der pauschale Vortrag der Antragstellerin zum vermeintlich fehlenden wirtschaftlichen Nutzen einer durch einen Wettvermittler geführten Wettvermittlungsstelle für den Wettveranstalter angesichts an den Wettvermittler zu leistender hoher Provisionszahlungen sowie des Betriebsrisikos, dass die Wettvermittlungsstelle durch den ausgewählten Wettvermittler nicht über den gesamten genehmigten Erlaubniszeitraum tatsächlich betrieben wird, schon im Ansatz nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip aufzuzeigen. Im Übrigen erschöpft sich der Vortrag der Antragstellerin insoweit im Wesentlichen in Behauptungen und hypothetischen Annahmen. So wird seitens der Antragstellerin lediglich behauptet, eine einzelne Wettvermittlungsstelle lasse sich für sie als Wettveranstalterin nicht gewinnbringend betreiben, ohne dies indes durch konkrete Zahlen zu ihrem Gewinn an der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle zu belegen. Im Übrigen besteht im konkreten Fall bezogen auf die Zahlung der Verwaltungsgebühr und die Ungewissheit, ob die Wettvermittlungsstelle durch die Wettvermittlerin tatsächlich über den gesamten Erlaubniszeitraum betrieben wird, kein finanzielles Risiko der Antragstellerin. Denn in Ziffer 3.2 des zwischen der Antragstellerin und der H. GmbH zivilrechtlich geschlossenen Vermittlungsvertrages ist geregelt, dass die Wettvermittlerin die „Kosten für eine Wettvermittlungserlaubnis oder eine adäquate behördliche Verfügung“ im Innenverhältnis zu tragen hat, die Antragstellerin mithin zivilrechtlich vollständig von der festgesetzten Verwaltungsgebühr freigestellt wird. Der Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich letztlich allein in der Aussage, die Amtshandlung der Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle habe für sie als Wettveranstalterin wirtschaftlich keinen Wert. Dieser Einwand ist indes für die Darlegung eines Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip von vornherein ohne Belang. Denn es unterliegt allein dem wirtschaftlichen Risiko des jeweiligen Antragstellers, ob er von der erteilten Erlaubnis letztlich in der erhofften Weise Gebrauch machen kann , vgl. zu diesem Aspekt: VG Arnsberg, Gerichtsbescheid vom 17. April 2007 – 11 K 3493/06 –, juris Rn. 18. c. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). aa. Die Antragstellerin macht geltend, die Tarifstelle 17.5.1 AGT (Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle; Gebühr: Euro 500 bis 5000 je Erlaubnisjahr) verstoße im Verhältnis zur Tarifstelle 17.6 AGT (Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle; Gebühr: Euro 50 bis 5000) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Bei Wettvermittlungsstellen und Spielhallen handele es sich um wesentlich Gleiches, sodass die unterschiedliche Regelung des Gebührenrahmens (geringere Mindestgebühr sowie keine Erhebung der Gebühr je Erlaubnisjahr bei Spielhallen) eine Ungleichbehandlung darstelle, für die es an einem Sachgrund mangele. bb. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens der Antragstellerin ist ein Verstoß der Tarifstelle 17.5.1 AGT gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht feststellbar. (1) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierungen, die zu unterschiedlichen Regelungen von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten führen, bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen sind , vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris Rn. 171; BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 –, juris Rn. 121; BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 – 2 BvR 413/88 –, juris Rn. 174; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 76; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 11 A 2224/16 –, juris Rn. 17 . (2) Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der in der Tarifstelle 17.5.1 AGT bestimmte Gebührenrahmen mit Blick auf den hiervon abweichenden Gebührenrahmen der Tarifstelle 17.6 AGT rechtlich nicht zu beanstanden. Es mangelt in Bezug auf Spielhallen und Wettvermittlungsstellen schon an im Wesentlichen gleichen Sachverhalten, sodass eine Gleichbehandlung schon unter diesem Gesichtspunkt nicht geboten ist. Spielhallen und Wettvermittlungsstellen sind unterschiedlichen Glücksspielsegmenten zuzuordnen, weil in ihnen unterschiedliche Glücksspielarten angeboten werden. In Wettvermittlungsstellen werden ausschließlich Sportwetten, d.h. Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang während eines Sportereignisses, auf das Ergebnis eines Sportereignisses oder auf das Ergebnis von Abschnitten von Sportereignissen angeboten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6, § 21a GlüStV 2021). In Spielhallen werden hingegen Glücksspiele ausschließlich in Form von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (sog. Automatenspiele) bereitgehalten (vgl. § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 9 GlüStV 2021). Infolge der Unterschiedlichkeit des Glücksspielangebotes unterliegen Sportwetten einerseits (vgl. § 2 Abs. 6 GlüStV 2021) und Spielhallen andererseits (vgl. § 2 Abs. 3 GlüStV 2021) auch unterschiedlichen Regulierungsvorgaben. Handelt es sich damit bei Spielhallen und Wettvermittlungsstellen schon nicht um wesentlich Gleiches , vgl. in diese Richtung auch BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris Rn. 172, welches beschränkende Vorschriften für Spielhallen ausschließlich mit Blick auf Spielbanken und Gaststätten, nicht aber in Bezug auf andere Glücksspielsegmente an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen hat, weil nur in den erstgenannten Örtlichkeiten Glücksspiel um Geld an Spielautomaten bzw. Geldspielgeräten angeboten wird , bedürfen die unterschiedlichen Gebührenrahmen für die Erteilung entsprechender Erlaubnisse zum Betrieb von Wettvermittlungsstellen (Tarifstelle 17.5.1 AGT) einerseits und Spielhallen (Tarifstelle 17.6 AGT) andererseits keiner sachlichen Rechtfertigung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Selbst wenn aber zugunsten der Antragstellerin eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte unterstellt wird, wäre die unterschiedliche Regelung der Gebührenrahmen, namentlich die geringere Mindestgebühr sowie keine Anknüpfung der Gebührenerhebung an die Erlaubnisjahre bei Spielhallen, nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt. Eine Ungleichbehandlung ist bereits deswegen gerechtfertigt, weil das Verwaltungsverfahren für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bei generalisierender und typisierender Betrachtung grundsätzlich einen höheren Verwaltungsaufwand verursacht als selbiges für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis. Der generell höhere Verwaltungsaufwand für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle resultiert daraus, dass die Erlaubniserteilung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 3 AG GlüStV NRW in die Zuständigkeit der Bezirksregierungen – hier: der Bezirksregierung Düsseldorf – fällt und es mit Blick auf die Beurteilung etwaiger Ausnahmen von den geltenden Mindestabstandsvorgaben für Wettvermittlungsstellen (vgl. § 13 Abs. 13 Satz 4 AG GlüStV NRW) grundsätzlich der Einholung und Auswertung von Stellungnahmen der Behörden eines anderen Rechtsträgers, namentlich derjenigen Kommune bedarf, in deren Bezirk die jeweilige Wettvermittlungsstelle betrieben werden soll. Dieser durch die Einholung und Auswertung von Stellungnahmen der Kommunen bedingte, regelmäßig anfallende zusätzliche Verwaltungsaufwand entsteht bei der Erteilung glücksspielrechtlicher Spielhallenerlaubnisse hingegen grundsätzlich nicht. Denn die Erteilung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis fällt gemäß § 19 Abs. 5 AG GlüStV NRW in die Zuständigkeit der Kommunen in Gestalt der örtlichen Ordnungsbehörden, sodass diese ohne Beteiligung von Behörden eines anderen Rechtsträgers regelmäßig selbst über etwaige Ausnahmen von den für Spielhallen geltenden Mindestabstandsvorgaben (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 4 AG GlüStV NRW) entscheiden können. Der zusätzliche Prüfungsaufwand für die Einholung und Auswertung externer Stellungnahmen anderer Behörden ist daher im Bereich der Erteilung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis regelmäßig nicht gegeben. Allein dieser unterschiedliche Verwaltungsaufwand in den jeweiligen Erlaubnisverfahren stellt einen hinreichenden Sachgrund zur Rechtfertigung der differenzierten Ausgestaltung des Gebührenrahmens der Tarifstellen 17.5.1 AGT und 17.6 AGT dar. Flankierend ist zu berücksichtigen, dass sich die jeweiligen Erlaubnisverfahren regelhaft auch hinsichtlich ihres Prüfungsumfangs unterscheiden. Die Erlaubnisvorbehalte für den Betrieb von Spielhallen einerseits und Wettvermittlungsstellen andererseits dienen zuvörderst u.a. der Spielsuchtprävention sowie der Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021, § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AG GlüStV NRW). Dies zu Grunde gelegt, ist indes der von der jeweiligen Erlaubnisbehörde zu berücksichtigende Prüfungsumfang unter dem Blickwinkel der Spielsuchtprävention und des Jugend- und Spielerschutzes in Bezug auf den Betrieb von Wettvermittlungsstellen im Vergleich zu demjenigen für den Betrieb von Spielhallen aus Gründen der differenzierten Regulierung der in den jeweiligen Betrieben angebotenen Glücksspiele (Sportwetten einerseits und Geldspielgeräte andererseits) bei typisierender Betrachtung generell als höher zu bewerten. Für das legale Angebot von Geldspielgeräten in Spielhallen bedarf es neben der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis (vgl. § 24 Abs. 1 GlüStV 2021) noch drei weiterer Erlaubnisse, namentlich der Aufstellerlaubnis (vgl. § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung – GewO), der Geeignetheitsbestätigung (vgl. § 33c Abs. 3 GewO) sowie der Bauartzulassung für die Spielgeräte (vgl. § 33e GewO). In Anbetracht dieses insgesamt „vierstufigen“ Verfahrensablaufes für das Angebot von Geldspielgeräten in Spielhallen werden spielerschützende Aspekte neben dem Verfahren zur Erteilung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis zusätzlich schon in drei weiteren Erlaubnisverfahren von unterschiedlichen Behörden geprüft und berücksichtigt. Unter dem Blickwinkel des Spielerschutzes ist demzufolge im Verfahren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis angesichts der regelmäßig vorgeschalteten drei weiteren Erlaubnisverfahren, in welchen Spielerschutzaspekte bereits umfassend Berücksichtigung finden, ein generell geringerer Prüfungsumfang zu konstatieren, der bei typisierender Betrachtung gleichsam auch einen geringeren Verwaltungsaufwand nach sich zieht. Demgegenüber sind für das Angebot von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle im Wesentlichen nur die Veranstaltererlaubnis (vgl. § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 GlüStV 2021) sowie die dem Wettveranstalter und dem Wettvermittler zu erteilende Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle (vgl. § 13 Abs. 1 und 2, § 4 AG GlüStV NRW) erforderlich, wobei der Wettveranstalter lediglich nach Art und Zuschnitt erlaubte Sportwetten (vgl. § 21 Abs. 5 GlüStV 2021) anbieten darf. In Anbetracht dieses insgesamt nur „dreistufigen“ Verfahrensablaufes für den terrestrischen Vertrieb von Sportwetten werden spielerschützende Aspekte neben dem Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle lediglich im Verfahren auf Erteilung der Veranstaltererlaubnis sowie im Verfahren auf Zulassung der konkret vom Veranstalter angebotenen Sportwetten – mithin in einem insgesamt geringeren Umfang – geprüft und nehmen vor diesem Hintergrund im Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bei typisierender Betrachtung naturgemäß generell einen größeren Raum ein, als im Verfahren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis. Die dargelegten Unterschiede im Prüfungsumfang bilden mithin ebenfalls einen hinreichenden Sachgrund, der die unterschiedliche Ausgestaltung des Gebührenrahmens der Tarifstellen 17.5.1 AGT und 17.6 AGT rechtfertigt. Ist angesichts der vorstehenden Ausführungen die unterschiedliche Ausgestaltung des Gebührenrahmens der Tarifstelle 17.5.1 AGT einerseits und der Tarifstelle 17.6 AGT andererseits jedenfalls durch die Sachgründe des im Erlaubnisverfahren für Wettvermittlungsstellen höheren Verwaltungsaufwandes und des mit Blick auf Spielerschutzaspekte generell erhöhten Prüfungsumfangs gerechtfertigt, kann dahinstehen, ob – wie vom Antragsgegner vorgetragen – auch ein etwaiger höherer wirtschaftlicher Wert von Wettvermittlungsstellen sowie Unterschiede in der Gefahrentendenz der in Spielhallen und Wettvermittlungsstellen angebotenen Glücksspiele gleichfalls – bei unterstellter Vergleichbarkeit der Sachverhalte – als hinreichende Sachgründe für eine Ungleichbehandlung herangezogen werden können. d. Die Ausübung des Rahmenermessens bei der konkreten Festsetzung der Höhe der Verwaltungsgebühr begegnet keinen rechtlichen Bedenken. aa. Die Antragstellerin macht hierzu im Wesentlichen geltend, die Gebührenfestsetzung im Einzelfall leide an Ermessensfehlern. Die Festsetzung der konkreten Gebühr widerspreche dem Kostendeckungsprinzip, welches als Kostenüberdeckungsverbot zu verstehen sei. Das Gebührenaufkommen dürfe den für die Amtshandlung anfallenden Verwaltungsaufwand nicht übersteigen. Es sei daher nicht gerechtfertigt, dass der Antragsgegner bei der Gebührenbemessung den Verwaltungsaufwand lediglich zu 25 % berücksichtige, den wirtschaftlichen Nutzen hingegen zu 75 %. Konkret entspreche der angefallene Verwaltungsaufwand in Höhe von 343,75 Euro lediglich 2,33 % der zu entrichtenden Gesamtgebühr in Höhe von 14.781,25 Euro. Ermessensfehlerhaft sei zudem, dass der Antragsgegner zur Gebührenbemessung ausschließlich auf den Umsatz der streitbefangenen Wettvermittlungsstelle abgestellt habe, ohne indes weitere Faktoren, die den wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis bestimmen (z.B. Attraktivität des Standortes, Anzahl der Wettterminals, Lage im Stadtgebiet, Betrieb als Wettannahmestelle oder Wettvermittlungsstelle) in die Ermessenserwägungen einzubeziehen. Ferner ermessensfehlerhaft sei es, als Grundlage der Gebührenbemessung lediglich die Umsätze der Monate Dezember 2021 bis Februar 2022 heranzuziehen. Insoweit hätte auch der von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren unter dem 5. August 2021 mitgeteilte voraussichtliche Jahresumsatz in Höhe von 120.000,00 Euro berücksichtigt werden müssen. Schließlich sei der vom Antragsgegner gebildete Median fehlerhaft, weil es insoweit an einer hinreichenden Erläuterung fehle, wie der Median konkret berechnet worden sei. bb. Diese Einwendungen der Antragstellerin vermögen Ermessensfehler bei der konkreten Festsetzung der Höhe der Verwaltungsgebühr nicht aufzuzeigen. (1) Der gebührenfestsetzenden Behörde ist bei der Festlegung der konkreten Höhe der Verwaltungsgebühr ein Ermessensspielraum eingeräumt. Die behördliche Entscheidung kann daher unter Beachtung der gemäß § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten nur auf Ermessensfehler überprüft werden, nämlich darauf, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist, ob gesetzliche Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Die nach Maßgabe des § 114 VwGO begrenzte gerichtliche Überprüfung der einzelfallbezogenen Ausübung des Rahmenermessens erfolgt insbesondere mit Blick auf die Vorgaben des insoweit maßgeblichen § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW. Sind – wie hier – Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW nicht nur der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (Nr. 1), sondern auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen (Nr. 2) , vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2022 – 4 A 293/20 –, juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, juris Rn. 35. Bei der Festlegung der konkreten Höhe der Verwaltungsgebühr ist der Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt. Sie darf aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die gebührenrechtlichen Tatbestände verallgemeinern und pauschalieren , vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2022 – 4 A 293/20 –, juris Rn. 28 f.; VG Köln, Urteil vom 27. November 2019 – 24 K 283/18 –, juris Rn. 134. (2) Nach Maßgabe dieser Kriterien erfolgte die Gebührenfestsetzung des Antragsgegners frei von Ermessensfehlern. Der Antragsgegner hat im hiesigen Verfahren hinreichend dargelegt, dass er sich bei der Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle unter Zugrundelegung der Rahmengebühr der Tarifstelle 17.5.1 AGT entsprechend den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW an dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung des Erlaubnisantrags einerseits und dem wirtschaftlichen Nutzen der Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle andererseits orientiert hat. (a) Die vom Antragsgegner vorgenommene Kalkulation des Verwaltungsaufwandes ist nachvollziehbar und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Insoweit hat der Antragsgegner dargelegt, dass es für die Entscheidung über die Erlaubniserteilung einer umfassenden Prüfung des Antrags und der Einholung sowie Bewertung von externen Stellungnahmen bedarf. Diesbezüglich entstehe allein für die Arbeitsstunden der in diesem Zusammenhang tätig werdenden Mitarbeiter ein durchschnittlicher Verwaltungsaufwand in Höhe von 687,50 Euro, sofern in diesem Zusammenhang ein mittlerer Verwaltungsaufwand anfalle. Sofern ein geringerer oder ein höherer Aufwand anfalle, werde der Betrag in Höhe von 687,50 Euro regelmäßig jeweils reduziert oder erhöht. Im Falle der Antragstellerin sei lediglich ein geringer Verwaltungsaufwand angefallen, weshalb der für einen mittleren Verwaltungsaufwand kalkulierte Betrag in Höhe von 687,50 Euro im konkreten Fall um die Hälfte, auf einen Betrag in Höhe von 343,75 Euro reduziert worden sei. In Anbetracht der Komplexität des Rechtsgebietes begegnet die Annahme eines durchschnittlichen mittleren Verwaltungsaufwandes in Höhe von 687,50 Euro bei der insoweit zulässigen pauschalierten Betrachtung keinen rechtlichen Bedenken. Im Übrigen ist die vom Antragsgegner im konkreten Einzelfall der Antragstellerin vorgenommene Reduktion um die Hälfte auf einen Betrag in Höhe von 343,75 Euro ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass der Verwaltungsaufwand durch den Antragsgegner nur für das erste Erlaubnisjahr bei der Gebührenberechnung berücksichtigt wird. (b) Auch der seitens des Antragsgegners ermittelte wirtschaftliche Wert bzw. Nutzen der Erlaubnis begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Insoweit nimmt der Antragsgegner eine Bewertung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis (bemessen in der Höhe des Umsatzes) in fünf Kategorien („sehr gering“, „gering“, „mittel“, „hoch“ und „sehr hoch“) vor. Diese fünf Kategorien wurden anhand der im Rahmen des jeweiligen Antragsverfahrens gemachten Angaben zu diversen Wettvermittlungsstellen aller bekannten Wettveranstalter mit unterschiedlichsten Umsatzangaben entwickelt. Der Jahresumsatz wird entsprechend eingeordnet und sodann der einfache wirtschaftliche Wert (Kategorie „mittel“) prozentual reduziert (bei der Kategorie „sehr gering“ und „gering“) oder erhöht (bei der Kategorie „hoch“ und „sehr hoch“). Diesbezüglich wird der einfache wirtschaftliche Wert (Kategorie „mittel“), der sog. Median, seitens des Antragsgegners mit einem Betrag von 2.062,50 Euro beziffert. Angesichts der Zulässigkeit, die gebührenrechtlichen Tatbestände aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu verallgemeinern und zu pauschalieren, begegnet die Berechnung des Medians, die nachvollziehbar auf den unterschiedlichen Umsatzangaben aus den bei dem Antragsgegner geführten Antragsverfahren basiert, keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere musste die Berechnungsmethode nicht weitergehend erläutert werden. Im Übrigen ist gegen die Höhe des Medians, durch den der einfache wirtschaftliche Wert (Kategorie „mittel“) seitens des Antragsgegners mit einem Betrag von 2.062,50 Euro beziffert wird, nichts zu erinnern. Denn die Erlaubnis vermittelt bereits insoweit einen erheblichen wirtschaftlichen Wert, als Sportwetten – abgesehen vom Angebot von Sportwetten im Internet – in Deutschland terrestrisch ausschließlich in Wettvermittlungsstellen angeboten werden dürfen. Dies folgt unmittelbar aus § 21a Abs. 2 GlüStV 2021, wonach der stationäre Vertrieb und die Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen verboten sind. Dass der Antragsgegner zur Bemessung des wirtschaftlichen Wertes maßgeblich auf den Umsatz abstellt und zusätzlich explizit keine weiteren Faktoren, die den wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis bestimmen (z.B. Attraktivität des Standortes, Anzahl der Wettterminals, Lage im Stadtgebiet, Betrieb als Wettannahmestelle oder Wettvermittlungsstelle) einbezieht, begründet keinen Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensfehlgebrauchs. Denn der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass die von der Antragstellerin benannten weiteren Faktoren automatisch stets auch Einfluss auf den jeweiligen Umsatz haben, weil beispielsweise die erhöhte Attraktivität eines Standortes durch eine höhere Kundenfrequenz sowie eine höhere Anzahl an Wettterminals durch eine höhere Anzahl an Wettabgaben grundsätzlich auch zu einer Erhöhung des Umsatzes führen. Die Heranziehung des Umsatzes als Bemessungsgrundlage der Gebühr führt mithin dazu, dass die von der Antragstellerin genannten Faktoren implizit bei der Bewertung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis Berücksichtigung finden. Ermessensfehlerhaft ist es ferner nicht, dass der Antragsgegner für die Einordnung des Jahresumsatzes in die von ihm gebildeten fünf Kategorien zur Bestimmung des wirtschaftlichen Wertes stets die mit der Wettvermittlung tatsächlich erzielten Umsätze der ersten drei Monate nach Erlaubniserteilung heranzieht und auf dieser Basis sodann den voraussichtlichen Jahresumsatz hochrechnet, anstatt insoweit auf im Vorfeld geschätzte Umsatzprognosen der Wettveranstalter bzw. Wettvermittler für den jeweiligen Wettvermittlungsstellenstandort abzustellen. Denn diesbezüglich weist der Antragsgegner nachvollziehbar und zutreffend darauf hin, dass die tatsächlich erzielten Umsätze der ersten drei Monate nach Erlaubniserteilung gegenüber reinen Umsatzprognosen ein realistisches Bild des wirtschaftlichen Wertes vermitteln. Es begründet daher keinen Ermessensfehler, wenn die gebührenfestsetzende Behörde – wie hier – zwecks realistischer Erfassung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis bei der Gebührenberechnung den tatsächlich erzielten Umsätzen den Vorrang vor lediglich prognostizierten und damit nur fiktiven Umsatzzahlen einräumt. Es begründet schließlich keinen Ermessensfehler, dass der Antragsgegner anhand des Gebührenrahmens von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr eine Mittelgebühr in Höhe von 2.750,00 Euro gebildet hat, wobei der Verwaltungsaufwand lediglich einen Anteil von 25 %, d.h. 687,50 Euro, von dieser Mittelgebühr ausmacht, hingegen 75 % der Mittelgebühr, d.h. 2.062,50 Euro, durch den durchschnittlichen wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis bestimmt werden. Dies stellt entgegen der Auffassung der Antragstellerin keinen Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip dar. Die Antragstellerin verkennt insoweit grundlegend, dass in Ansehung des eindeutigen Wortlautes des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GebG NRW – sofern es sich wie hier nicht um einen reinen Akt der Eingriffsverwaltung handelt – auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Ebenso wie bei der Bemessung der Gebührensätze nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW, besteht auch bei der konkreten Festsetzung der Verwaltungsgebühr gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW kein Verbot der Kostenüberdeckung, sodass die konkret festzusetzende Verwaltungsgebühr für eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nicht auf die Höhe begrenzt ist, in der der Behörde Kosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind , vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2022 – 4 A 293/20 –, juris Rn. 28; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2022 – 22 K 5324/19 –, juris Rn. 62, 65. Angesichts dessen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Anteil des Verwaltungsaufwandes an der Mittelgebühr grundsätzlich nur 25 % beträgt, der wirtschaftliche Wert hingegen mit 75 % bemessen wird. Auch der Umstand, dass der Verwaltungsaufwand nur für das erste Jahr der Erlaubniserteilung berechnet wird, für die Folgejahre hingegen allein der wirtschaftliche Wert angesetzt wird und demzufolge bei der Betrachtung des maximalen Erlaubniszeitraumes von sieben Jahren der im konkreten Fall angenommene Verwaltungsaufwand in Höhe von 343,75 Euro nur einen Bruchteil der konkret festgesetzten Gesamtgebühr in Höhe von hier 14.781,25 Euro darstellt, ist mangels eines bestehenden Verbots der Kostenüberdeckung nicht zu beanstanden. Nach alledem ist die gegenüber der Antragstellerin erfolgte Festsetzung einer Gesamtgebühr für einen Erlaubniszeitraum von sieben Jahren in Höhe von insgesamt 14.781,25 Euro frei von Ermessensfehlern. Der Antragsgegner hat die Gebühr unter Berücksichtigung des Aufwands und des pauschalisiert nach von ihm aufgestellten Grundsätzen ermittelten wirtschaftlichen Nutzens innerhalb des gebührenrechtlich vorgegebenen Rahmens bestimmt. Insoweit hat der Antragsgegner ausgehend von dem durch die Antragstellerin für die Monate Dezember 2021 bis Februar 2022 mitgeteilten tatsächlichen Umsatz in Höhe von 133.096,71 Euro einen Jahresumsatz von 532.386,84 Euro errechnet, für jedes Erlaubnisjahr nachvollziehbar einen wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis in Höhe von 2.062,50 Euro zu Grunde gelegt und darüber hinaus für das erste Erlaubnisjahr zusätzlich einen Verwaltungsaufwand in Höhe von 343,75 Euro angesetzt. Demgegenüber hat die Antragstellerin nicht schlüssig dargelegt, weshalb der seitens des Antragsgegners für jedes Erlaubnisjahr angenommene wirtschaftliche Wert in Höhe von 2.062,50 Euro unverhältnismäßig hoch sein soll. Insbesondere hat sie keine konkreten Angaben zu einem abweichenden wirtschaftlichen Wert gemacht, den die Erlaubniserteilung für sie als Gebührenschuldnerin hat , vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, juris Rn. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Februar 2016 – 4 A 809/15 –, juris Rn. 10. […]“ Der vorzitierte Beschluss des erkennenden Gerichts vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 – ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die hiergegen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erhobene Beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 10. April 2025 – 9 B 799/23 –, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2025 – 9 B 799/23 –, juris Rn. 15 ff., zurückgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Sache bestätigt hat. Angesichts dessen hält das erkennende Gericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung im hiesigen Hauptsacheverfahren an seinen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getätigten Ausführungen fest. Die Klägerin hat diesen Ausführungen nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. B. Die mit dem Hilfsantrag erhobene Klage bleibt ebenfalls ohne Erfolg. I. Die im Hilfsantrag erhobene Klage ist unzulässig. 1. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO in Gestalt der Bescheidungsklage erhobene Klage ist unstatthaft. Das Klagebegehren der Klägerin ist erkennbar nicht auf den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen begünstigenden Verwaltungsaktes gerichtet, sondern vielmehr ausschließlich auf die (Teil-)Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes in Gestalt des streitgegenständlichen Gebührenbescheides, sodass insoweit nur die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage statthaft ist. Denn mit der Verpflichtungsklage kann regelmäßig nur der Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes erstrebt werden, der nach der Legaldefinition in § 48 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ein Verwaltungsakt ist, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt, vgl. Sodan , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 42 VwGO, Rn. 29. Selbst der begehrte Erlass eines Gebührenbescheides, der eine niedrigere Verwaltungsgebührenfestsetzung enthielte als der streitgegenständliche Gebührenbescheid, stellte für die Klägerin einen belastenden Verwaltungsakt dar, weil auch dieser die Klägerin zur Zahlung der festgesetzten Gebühr verpflichtete. 2. Ungeachtet der fehlenden Statthaftigkeit fehlt der im Hilfsantrag erhobenen Verpflichtungsklage auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. a. Die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe in der hier vorliegenden Leistungskonstellation, in der von der Behörde ein Handeln oder Unterlassen verlangt wird, hängt grundsätzlich davon ab, dass der Kläger das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich für die Verpflichtungsklage aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“). Sie stellt neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4.21 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42.06 –, juris Rn. 23 f.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2016 – 6 C 62.14 –, juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 6 B 54.19 –, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Juli 1990 – NC 9 S 58/90 –, juris Rn. 2; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juni 2025 – 16 K 8401/22 –, juris Rn. 67; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2024 – 3 K 5116/23 –, juris Rn. 76; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2016 – 17 L 3827/15.A –, juris Rn. 10. b. Nach Maßgabe dieser Kriterien fehlt es mangels vorheriger Antragstellung und demgemäß fehlender Vorbefassung des Beklagten am Rechtsschutzbedürfnis der hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage mit dem Ziel des Erlasses eines Gebührenbescheides unter Heranziehung des § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW, § 1 Abs. 1 AVwGebO NRW n.F. i.V.m. Tarifstelle 2.2.5.5.1.1 AGT n.F.. Die Klägerin hat weder einen Antrag auf Abänderung des streitgegenständlichen Gebührenbescheides vom 13. März 2023 noch auf Erlass eines neuen Gebührenbescheides unter Heranziehung der seit dem 28. Februar 2025 in Kraft getretenen Tarifstelle 2.2.5.5.1.1 AGT n.F. gestellt. Der Beklagte war mit dem nunmehr erstmals im Klageverfahren erhobenen Begehren der Klägerin vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens mithin zu keinem Zeitpunkt befasst. II. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die im Hilfsantrag erhobene Klage auch unbegründet wäre. Die Klägerin hätte – selbst bei unterstellter vorheriger Antragstellung – keinen Anspruch auf Neubescheidung eines Antrags auf (Neu-)Festsetzung der Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle unter Heranziehung der seit dem 28. Februar 2025 geltenden Tarifstelle 2.2.5.5.1.1 AGT n.F. (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. März 2023, mit welchem die Gebühren der Höhe nach unter Zugrundelegung der Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. festgesetzt wurden, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Auch im Rahmen der im Hilfsantrag erhobenen Verpflichtungsklage wäre maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage – wie bereits unter A. I. dargelegt – nicht derjenige der gerichtlichen Entscheidung bzw. der mündlichen Verhandlung, sondern, weil das insoweit einschlägige materielle (Gebühren-)Recht in § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GebG NRW explizit einen abweichenden Beurteilungszeitpunkt bestimmt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. April 2008 – 9 A 111/05 –, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. September 2012 – 9 A 1565/09 –, juris Rn. 42, ebenso wie bei der im Hauptantrag erhobenen Anfechtungsklage, derjenige der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Abzustellen wäre daher ebenfalls auf den 16. November 2021, den Tag der Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle. Zu diesem Zeitpunkt ist für die Gebührenfestsetzung der Höhe nach allerdings die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. heranzuziehen und verbleibt daher für eine Anwendung der erst seit dem 28. Februar 2025 in Kraft getretenen Tarifstelle 2.2.5.5.1.1 AGT n.F. kein Raum, vgl. so im Ergebnis schon: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2025 – 9 B 799/23 –, juris Rn. 50. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.781,25 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.