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Beschluss

16 L 1497/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0711.16L1497.25.00
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Leitsätze

Der aus § 16 Abs. 4 Nr. 1 AG GlüStV NRW folgenden Verpflichtung, Spielgeräte einzeln aufzustellen in entweder einem Abstand von mindestens 2 Metern oder, wenn sie durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,8 Metern, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante, getrennt sind, in einem Abstand von mindestens 1 Meter, kommt, wenn diese Bestandteil einer von einer Spielhallenbetreiberin abgegebenen Verpflichtungserklärung ist, derart zentrales Gewicht zu, dass allein ein wiederholter und mehrfacher Verstoß hiergegen den Widerruf einer auf der Grundlage von § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW erteilten Spielhallenerlaubnis nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW wegen Annahme der Unzuverlässigkeit der Spielhallenbetreiberin im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW rechtfertigen kann.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der aus § 16 Abs. 4 Nr. 1 AG GlüStV NRW folgenden Verpflichtung, Spielgeräte einzeln aufzustellen in entweder einem Abstand von mindestens 2 Metern oder, wenn sie durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,8 Metern, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante, getrennt sind, in einem Abstand von mindestens 1 Meter, kommt, wenn diese Bestandteil einer von einer Spielhallenbetreiberin abgegebenen Verpflichtungserklärung ist, derart zentrales Gewicht zu, dass allein ein wiederholter und mehrfacher Verstoß hiergegen den Widerruf einer auf der Grundlage von § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW erteilten Spielhallenerlaubnis nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW wegen Annahme der Unzuverlässigkeit der Spielhallenbetreiberin im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW rechtfertigen kann. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 4503/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. März 2025 hinsichtlich der Ziffer 1, soweit hierdurch die der Antragstellerin am 11. Juli 2022 erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis 32-22/086 für die Halle 1 der Verbundspielhalle J.-straße 00 in N01 E. widerrufen wurde, und der Ziffer 2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 5 anzuordnen, hat keinen Erfolg. A. Der Antrag ist zwar zulässig, namentlich gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Der am 22. April 2025 erhobenen Klage kommt hinsichtlich des in der Ordnungsverfügung enthaltenen Widerrufs der glücksspielrechtlichen Erlaubnis 32‑22/086 für die Halle 1 der Verbundspielhalle J.-straße 00 in N01 E. (Ziffer 1) sowie der Betriebseinstellungsanordnung bezüglich der Verbundspielhalle J.-straße 00 (Halle 1) und D.-straße 0 (Halle 2) in N01 E. wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung (Ziffer 5) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW kraft Gesetzes abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. B. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen, wenn und soweit das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich die angefochtene Verfügung nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Letzteres ist nicht der Fall. Die im streitgegenständlichen Bescheid in Bezug auf deren Ziffern 1 bis 3 ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist –soweit hier streitgegenständlich – formell rechtmäßig und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. I. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung) dem in § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Das formelle Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bezweckt zum einen die Unterrichtung des Bescheidadressaten sowie gegebenenfalls des Verwaltungsgerichts über die maßgeblichen Gründe für den Sofortvollzug und dient zum anderen der Selbstvergewisserung der anordnenden Behörde darüber, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Regel, der Sofortvollzug hingegen die Ausnahme ist. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem öffentlichen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist rein formeller Natur. Insoweit ist es unerheblich, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die sofortige Vollziehung auch tatsächlich rechtfertigen beziehungsweise ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend und zutreffend dargetan ist. Notwendig und zugleich ausreichend ist vielmehr, dass die Begründung erkennen lässt, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2012 - 16 B 237/12 -, juris, Rn. 2, vom 7. April 2014 - 16 B 89/14 -, juris, Rn. 2, und vom 23. Januar 2020 - 13 B 1423/19 -, juris, Rn. 5 f., m.w.N. Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen. So können bei gleichartigen Tatbeständen auch gleiche oder gruppentypisierte Begründungen ausreichen. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typischen Interessenlagen zur Rechtfertigung der Anordnung des Sofortvollzugs aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2012 - 16 B 237/12 -, juris, Rn. 2, und vom 23. Januar 2020 - 13 B 1423/19 -, juris, Rn. 7 f., m.w.N.; VG München, Beschluss vom 13. Mai 2020 - M 26 S 19.3205 -, juris, Rn. 18, m.w.N. Unter Beachtung dieser Maßgaben hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend damit begründet, dass sie – zusammengefasst – aus Gründen des Schutzes der Allgemeinheit vor einem Gewerbetreibenden, der als unzuverlässig zu beurteilen ist, ein überwiegendes – erhebliches – öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis nebst der diesbezüglichen Betriebseinstellungsanordnungen sieht, um zu verhindern, dass die gewerbliche Tätigkeit bis zur – möglicherweise erst nach Jahren zu erwartenden – Ausschöpfung der Rechtsmittel fortgesetzt und dadurch das Entstehen eines Schadens für die Allgemeinheit durch das – angenommene – Bestehen eines rechtswidrigen Zustandes hingenommen wird. Darauf, ob diese rechtliche Einschätzung der Antragsgegnerin in der Sache zutrifft, kommt es im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an. II. In materieller Hinsicht überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausreichende und zugleich hinreichende summarische Prüfung ergibt, dass die von der Antragstellerin erhobene Klage, soweit sie sich gegen Ziffer 1, soweit hierdurch die der Antragstellerin am 11. Juli 2022 erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis 32-22/086 für die Halle 1 der Verbundspielhalle J.-straße 00 in N01 E. (im Folgenden: Spielhalle 1) widerrufen wurde, Ziffer 2 und Ziffer 5 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. März 2025 – nur insoweit ist diese Ordnungsverfügung nach der durch Beschluss vom 23. April 2025 erfolgten Trennung des Verfahrens hier streitgegenständlich – richtet, voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil sich die Ordnungsverfügung insoweit voraussichtlich als offensichtlich rechtmäßig erweist. Insoweit wird zur Begründung entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO zunächst auf die im Wesentlichen zutreffende Begründung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung, der das Gericht folgt, Bezug genommen. Darüber hinaus bzw. ergänzend hierzu wird ausgeführt: 1. Der in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung angeordnete Widerruf der der Antragstellerin am 11. Juli 2022 erteilten glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Spielhalle 1 beruht auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. 2. Der Widerruf ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin – eine kreisfreie Stadt – ist als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 19 Abs. 5 i.V.m. § 20 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (AG GlüStV NRW) für den Widerruf der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis im Sinne von § 24 Abs. 1 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021) i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW die sachlich und örtlich zuständige Behörde. Die Antragstellerin wurde vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 29. November 2024 ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört und hatte Gelegenheit, zum beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis Stellung zu nehmen. 3. Der Widerruf ist auch materiell rechtmäßig. a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW liegen in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vor. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. aa. Die Antragsgegnerin wäre auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt, die Erlaubnis zu versagen, weil die Antragstellerin im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW unzuverlässig ist. Die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW zu versagen, wenn die Betreiberin oder der Betreiber oder die Spielhallenleiterin oder der Spielhallenleiter unzuverlässig ist, insbesondere nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Spielteilnahme ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird. Der in § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW bestimmte Erlaubnisversagungsgrund der Unzuverlässigkeit liegt entsprechend dem allgemeinen gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, also im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO bzw. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in seinem Betrieb dartun, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2023 - 4 B 1070/22 -, juris, Rn. 13. Entsprechend der zahlreichen normativ ausformulierten Anforderungen an ordnungsgemäßes Glücksspiel und der zu seiner Sicherstellung erforderlichen Eigeninitiative des Veranstalters sind bereichsspezifisch für das Glücksspielrecht auch die Anforderungen an die erforderliche Zuverlässigkeit zu bestimmen. Dies gilt erst recht für Spielhallen angesichts des hohen Suchtpotentials bei Geldspielgeräten, das den Gesetzgeber zum Einschreiten veranlasst hat und der aus diesem Suchtpotential resultierenden besonderen Gefährlichkeit eines nicht ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2023 - 4 B 1070/22 -, juris, Rn. 15. Gemessen hieran bestehen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage derart gewichtige Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin, dass keine Zukunftsprognose dahin möglich ist, dass sie die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Spielhalle bietet. Dabei ist der Antragstellerin als juristischer Person (GmbH) die Unzuverlässigkeit ihrer Geschäftsführerin als gesetzlicher Vertreterin (vgl. § 35 Abs. 1 GmbHG) als eigene Unzuverlässigkeit zuzurechnen. Die Antragstellerin begründet nach dem Gesamtbild des Verhaltens ihrer Geschäftsführerin nicht die Gewähr dafür, dass sie das Spielhallengewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Diese Annahme folgt aus den in der Vergangenheit seitens der Antragstellerin begangenen, von der Antragsgegnerin bei am 27. Juni, 16. Juli und 23. August 2024 durchgeführten Kontrollen festgestellten gewichtigen Verstößen gegen glücksspielrechtliche Vorschriften, die in Zusammenschau mit den festgestellten Begleitumständen und den von der Antragsgegnerin bzw. deren Geschäftsführerin zur Rechtfertigung bzw. Entschuldigung angeführten Gründen der Erwartung entgegenstehen, dass die Antragstellerin den Spielhallenbetrieb zukünftig ordnungsgemäß durchführen wird. Dabei sind von den im Bescheid angeführten Regelverstößen aus gerichtlicher Sicht folgende hervorzuheben: (1) Bei allen drei genannten Kontrollen haben die Bediensteten der Antragsgegnerin in der Spielhalle 1 Verstöße gegen die sich aus der von der Antragsgegnerin durch ihren damaligen Geschäftsführer abgegebenen Verpflichtungserklärung vom 3. Juni 2022 unter Ziffer 1 ergebende Verpflichtung, die Spielgeräte einzeln aufzustellen entweder in einem Abstand von mindestens 2 Metern oder, wenn sie durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,8 Metern, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante, getrennt sind, in einem Abstand von mindestens 1 Meter. Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der Protokollierungen und Fotodokumentationen zu den genannten drei Kontrollen fest ein neunfacher Verstoß gegen die vorbenannte Verpflichtung am 27. Juni 2024, indem neun Abstände zwischen Spielgeräten, ohne dass diese durch Sichtblenden getrennt waren, weniger als 2 Meter betrugen, davon acht weniger als 1,50 Meter und wiederum davon drei sogar weniger als 1,20 Meter, ein dreifacher Verstoß gegen die vorbenannte Verpflichtung am 16. Juli 2024, indem dreimal jeweils zwei Spielgeräte, ohne dass diese durch Sichtblenden getrennt waren, „Rücken an Rücken“ zueinander, also (fast) gänzlich ohne Abstand zueinander standen, ein mindestens vierfacher Verstoß gegen die vorbenannte Verpflichtung am 23. August 2024, indem vier Abstände zwischen den Vorgaben der Verpflichtungserklärung entsprechend nunmehr durch Sichtblenden getrennten Spielgeräten weniger als 1 Meter betrugen, davon zwei sogar weniger als 0,50 Meter. Hierbei handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts angesichts dessen, dass der Abgabe der Verpflichtungserklärung vom 3. Juni 2022 entscheidende Bedeutung dafür zukam, dass der Antragstellerin überhaupt die Spielhallenerlaubnis erteilt werden konnte, und innerhalb dieser Verpflichtungserklärung der Abstandsvorgabe zentrales Gewicht zukam, um einen derart hervorgehobenen Regelverstoß, dass bereits dieser allein ohne die weiteren von der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid angeführten Regelverstöße die Prognose der zukünftigen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin rechtfertigt. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW soll ein Mindestabstand von 350 Metern zu einer anderen Spielhalle nicht unterschritten werden. Nach § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW findet (zugunsten von Spielhallenbetreibern) zwischen Spielhallen ein hiervon abweichender geringerer Mindestabstand von 100 Metern (geringerer Mindestabstand) Anwendung, wenn sowohl die Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird (Antragsspielhalle), als auch alle erlaubten Spielhallen, die sich innerhalb des Mindestabstands nach Absatz 3 Satz 1 zu ihr befinden (Nachbarspielhallen), die nachfolgend unter den Ziffern 1 bis 6 aufgezählten Voraussetzungen erfüllen. Nach Ziffer 1 dieser Aufzählung müssen die Spielgeräte einzeln aufgestellt sein in entweder einem Abstand von mindestens 2 Metern oder, wenn sie durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,8 Metern, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante, getrennt sind, in einem Abstand von mindestens 1 Meter. Die Spielhalle 1 der Antragstellerin weist einen Abstand von weniger als 350 Metern zu zwei weiteren Spielhallen auf, so dass die Erteilung der Spielhallenerlaubnis die Einhaltung der sich aus § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW ergebenden Vorgaben voraussetzte. Diese von der Antragstellerin zu gewährleistende Einhaltung wurde durch die abgegebene Verpflichtungserklärung vom 3. Juni 2022 rechtlich abgesichert. Da durch die Einhaltung der sich aus § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW ergebenden Vorgaben die größere Gefährlichkeit, welche sich aus der höheren Verfügbarkeit und Griffnähe des Glücksspiels im Fall eines geringeren Mindestabstands ergibt, ausgeglichen werden soll (so die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 17/12978, S. 88), kommt dieser Einhaltung zentrale Bedeutung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebes zu, was sich entsprechend auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Spielhallenbetreiberin auswirkt. Dementsprechend schwerwiegend wirkt es sich auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführerin aus, dass die den Vorgaben der Ziffer 1 aus § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW entsprechende Verpflichtung gemäß Ziffer 1 der Verpflichtungserklärung vom 3. Juni 2022, bestimmte Abstände zwischen den Spielgeräten einzuhalten, im Zeitpunkt der Kontrolle vom 7. Juni 2024 fast vollständig verfehlt wurde. In diesem Zeitpunkt muss – wenn man zugunsten der Geschäftsführerin der Antragstellerin fehlenden Vorsatz unterstellt – zumindest von einer groben Fahrlässigkeit der Geschäftsführerin der Antragstellerin dahingehend, sich entweder der Verpflichtung zur Einhaltung dieser für die Spielhallenerlaubnis essentiellen Vorgabe überhaupt nicht bewusst zu sein oder bei unterstelltem Bewusstsein sich hierum nicht hinreichend gekümmert zu haben, ausgegangen werden. Dabei wirkt es sich im Ergebnis auch nicht zu Gunsten der Antragstellerin aus, dass deren Geschäftsführerin bzw. diejenigen Mitarbeiter der Antragstellerin, die durch die Geschäftsführerin entweder unmittelbar oder mittelbar im Rahmen einer Delegationskette mit den entsprechenden Aufgaben betraut waren, auf die beiden Kontrollen vom 27. Juni und 16. Juli 2024 hin nicht gänzlich untätig waren, sondern jeweils Umstellungen der Spielgeräte vorgenommen haben, möglicherweise sogar in dem – im oben aufgezeigten Umfang im Ergebnis aber untauglichen – Bestreben, die maßgeblichen rechtlichen Abstandsvorgaben einzuhalten. Selbst wenn man dabei nochmals zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass die sich nach den jeweiligen Umstellungen der Spielgeräte ergebenden Unterschreitungen der vorgegebenen Mindestabstände nicht auf Vorsatz, sondern auf Verkennung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben beruhten, ist der Geschäftsführerin der Antragstellerin spätestens für den bei der Kontrolle am 23. August 2024 vorgefundenen Zustand gröbste Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Denn zeitlich überkreuzend mit dem Kontrolltermin vom 16. Juli 2024 hatte die Antragsgegnerin ihr am 17. Juli 2024 eine Verwarnung vom 15. Juli 2024 u.a. aufgrund der – in der Verwarnung ausdrücklich benannten – Verstöße gegen die sich aus der Verpflichtungserklärung ergebende Verpflichtung, die Spielgeräte einzeln aufzustellen in entweder einem Abstand von mindestens 2 Metern oder, wenn sie durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,8 Metern, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante, getrennt sind, in einem Abstand von mindestens 1 Meter, zugestellt verbunden mit dem Hinweis, dass wiederholte Verstöße u.a. zum Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die primäre Spielhalle führen können. Trotz dem durch diese Verwarnung erfolgten Voraugenführen der essentiellen Bedeutung der Einhaltung der Geräteabstandsvorgaben für den Weiterbetrieb der Spielhalle nahm die Geschäftsführerin der Antragstellerin die am 16. Juli 2024 gegenüber dem 27. Juni 2024 wiederholt festgestellten Verstöße gegen die benannten Abstandsvorgaben nicht zum Anlass, entsprechend ihrer Verpflichtung als Geschäftsführerin sich zunächst sorgfältigst dahingehend selbstzuvergewissern, welche konkreten Möglichkeiten nunmehr bestehen, um die Abstandsvorgaben einzuhalten, sondern es wurden daraufhin die Spielgeräte durch Sichtblenden voneinander getrennt so aufgestellt, dass in mindestens vier Fällen nicht einmal der Mindestabstand von 1 Meter eingehalten war, davon in zwei Fällen der einzuhaltende Mindestabstand sogar um mehr als die Hälfte unterschritten war. Dass bei der Kontrolle drei Tage nach dem 23. August 2024, am 26. August 2024, seitens der Antragsgegnerin keine Verstöße gegen die Abstandsvorgaben mehr festgestellt wurden, entlastet die Geschäftsführerin der Antragstellerin dabei nicht entscheidend, denn auch wenn nunmehr die einzuhaltenden Abstandsvorgaben erfüllt wurden, wurden hierfür unter dem inzwischen vorherrschenden, von der Antragsgegnerin aufgebauten erheblichen Kontrolldruck und dem drohenden „Damoklesschwert“ der (endgültigen) Betriebsschließung beachtliche drei „Anläufe“ gebraucht, was nicht als Ausweis für einen – jedoch für die Annahme der Zuverlässigkeit einer Spielhallenbetreiberin vorauszusetzenden – eigenständigen Willen zu regelkonformem Verhalten angesehen werden kann. Auch die ansonsten antragstellerseitig angeführten Umstände vermögen die Geschäftsführerin der Antragstellerin nicht in für die Beurteilung der Zuverlässigkeit entscheidendem Maße zu entlasten. Insbesondere der – hinsichtlich der näheren tatsächlichen und insbesondere auch zeitlichen Umstände nur unsubstantiiert – vorgetragene schwierige Verlauf der Schwangerschaft der Geschäftsführerin der Antragstellerin befreite diese angesichts dessen, dass mögliche Schwangerschaftskomplikationen im Vorhinein absehbare Umstände sind, nicht davon, im Zweifel zumindest organisatorisch dafür vorzusorgen, dass auch ohne ihre eigene unmittelbare Anwesenheit und ohne ihr eigenes unmittelbares Zutun stets gewährleistet ist, dass der Spielhallenbetrieb ordnungsgemäß läuft und stets alle relevanten Vorgaben eingehalten werden bzw. im Falle von akutem Handlungsbedarf diesem nachgekommen wird. Davon, dass – wie in der E-Mail an die Antragsgegnerin vom 15. Januar 2025 behauptet – die Geschäftsführerin der Antragstellerin „in dieser etwas schwierigen persönlichen Lage (…) gleichwohl alle notwendigen Maßnahmen veranlasst“ habe, kann offensichtlich keine Rede sein. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit wirkt sich dies prognostisch dahingehend zu Lasten der Geschäftsführerin der Antragstellerin aus, dass auch für die Zukunft nicht als gewährleistet angesehen werden kann, dass diese unter schwierigen (persönlichen) Umständen in der Lage ist, eine Spielhalle ordnungsgemäß zu führen bzw. die organisatorischen Vorkehrungen hierfür zu treffen. (2) Bei den Kontrollen vom 16. Juli und vom 23. August 2024 war die Vorgabe gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 AG GlüStV NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) nicht eingehalten, wonach in Spielhallen je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden darf. Zwar verfügt die Spielhalle 1 unter Zusammenrechnung der (konzessionierten) Erdgeschoss- und Kellergeschossflächen über ein Flächenmaß von ca. 141 m², welches rechtlich grundsätzlich die erfolgte Aufstellung von 11 Spielgeräten ermöglicht. Rechtlich bedenklich könnte dabei sein, dass von der Antragstellerin ausschließlich die Erdgeschossfläche und nicht hingegen zusätzlich die Kellerfläche, deren Maß das Gericht ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Planzeichnungen auf mindestens 36 m² schätzt, für die Aufstellung der Spielgeräte genutzt wird. Die Herausnahme eines erheblichen Anteils der konzessionierten Spielfläche von der Nutzung für die Spielgeräte könnte dem Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV zuwiderlaufen; die darin enthaltene Mindestflächenvorgabe könnte auf eine zumindest ansatzweise gleichmäßige Ausnutzung der konzessionierten Fläche für die Spielgeräte abzielen. Diese Frage kann jedoch dahinstehen, denn selbst wenn die Vorgabe aus § 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV die Antragstellerin im vorliegenden Fall rechtlich nicht dazu verpflichtet, auch die konzessionierte Kellerfläche konkret für die Aufstellung von Spielgeräten zu nutzen, muss diese Fläche jedenfalls für die Besucher der Spielhallte zur Verfügung stehen – anderenfalls müsste diese Fläche aus der konzessionierten Spielhallenfläche herausgerechnet werden mit der Konsequenz, dass die Zahl der erlaubten Spielgeräte um mindestens drei zu reduzieren wäre, was sich massiv auf die Wirtschaftlichkeit der Spielhalle auswirken dürfte. Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der Protokollierungen und Fotodokumentationen zu den Kontrollen vom 16. Juli und vom 23. August 2024 aber fest, dass zu diesen Zeitpunkten die Kellerfläche nicht für die Besucher der Spielhalle zur Verfügung stand: Am 16. Juli 2024 war die Kellerfläche für Besucher der Spielhalle unbenutzbar, indem sie seitens der Spielhallenbetreiberin als Lagerfläche benutzt wurde, und am 23. August 2024 war die Kellerfläche für Besucher der Spielhalle ebenfalls unbenutzbar, indem sie wegen einer verschlossenen Zugangstür überhaupt nicht zugänglich war. Zu beiden Zeitpunkten hat die Geschäftsführerin der Antragstellerin also nicht dafür Sorge getragen, dass die für das legale Aufstellen von 11 Geldspielgeräten erforderliche Flächenmindestvorgabe eingehalten wird. Die im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 28. April 2025 erfolgte Einlassung, der Raum im Keller sei für den normalen Betrieb völlig unbedeutend, nährt den Verdacht, dass die Kellerfläche als reine „Pro-Forma-Fläche“ vorgehalten wird, um im Erdgeschoss 11 Geldspielgeräte aufstellen zu dürfen, und wiegt ebenfalls wie der unter (1) abgehandelte Verstoß umso schwerer deshalb, weil nicht einmal die bereits zuvor am 27. Juni 2024 durchgeführte Kontrolle die Geschäftsführerin der Antragstellerin dahingehend sensibilisiert hatte, in der Folgezeit strikte Vorkehrungen dafür zu treffen, dass alle rechtlichen Vorgaben und damit auch die sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV ergebende Flächenvorgabe eingehalten werden. Auch insoweit vermögen die antragstellerseitig angeführten Umstände die Geschäftsführerin der Antragstellerin nicht in für die Beurteilung der Zuverlässigkeit entscheidendem Maße zu entlasten. Die mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 6. Februar 2025 vorgetragene Kernsanierung im Sommer 2024 rechtfertigte keinesfalls, die Kellerfläche dem Spielhallenbetrieb zwecks Nutzung als Lagerfläche zu entziehen. Diesen Umstand als Rechtfertigung hierfür anzuführen zeugt vielmehr von mangelndem Bewusstsein der Geschäftsführerin der Antragstellerin für die Bedeutsamkeit der Einhaltung rechtlicher Vorgaben für einen ordnungsgemäßen Spielhallenbetrieb. Das Vorbringen, am 23. August 2024 habe eine Servicekraft den Keller im Rahmen ihrer Schicht abgeschlossen – diese habe unterbinden wollen, dass der Billardtisch genutzt wird, habe insoweit völlig eigenmächtig gehandelt und das Problem sei daraufhin abgestellt und die Mitarbeiterin abgemahnt worden – wirkt zunächst wenig glaubhaft. Selbst bei Wahrunterstellung zeugt aber auch dieses jedenfalls wiederum von unzureichendem Organisationsvermögen der Geschäftsführerin der Antragstellerin bezogen auf einen ordnungsgemäßen Spielhallenbetrieb. (3) Bei der Kontrolle vom 23. August 2024 war seitens der Antragstellerin die Vorgabe gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 GlüStV 2021, wonach die von Veranstaltern von öffentlichen Glücksspielen zu entwickelnden und umzusetzenden Sozialkonzepte gemäß Nr. 3 regelmäßige Personalschulungen für das Aufsichtspersonal in den Spielstätten, für die Erlaubnisinhaber gemäß § 4 sowie für die Beauftragten gemäß Nummer 1 unter Einbindung suchtfachlich sowie pädagogisch qualifizierter Dritter mit näher bestimmten Mindestinhalten enthalten müssen und gemäß Nr. 9 auch bezogen hierauf eine kontinuierliche Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen enthalten müssen, insoweit nicht eingehalten, als dass die vorhandene Sozialkonzeptsdokumentation der Antragstellerin nicht für das gesamte Personal Nachweise der nach Nr. 3 der Vorschrift erforderlichen Schulungen enthielt. Dabei geht es nicht um die Einhaltung einer bloßen Formalie, sondern angesichts dessen, dass Mindestinhalte der nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 vorgeschriebenen Schulungen sind (a) Rechtsgrundlagen zum Jugend- und Spielerschutz unter Berücksichtigung der verschiedenen Glücksspielformen, (b) Kenntnissen zur Glücksspielsucht einschließlich anbieterunabhängiger Hilfeangebote und (c) Vermittlung von Handlungskompetenzen insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielern, um den Nachweis der materiellrechtlich bedeutsamen Vorgabe, dass nur Personal eingesetzt wird, welches für die Beaufsichtigung des mit einem entsprechenden Risikopotential – insbesondere betreffend die Gefahr von Glücksspielsucht bei Spielern – verbundenen Betriebes einer Spielhalle geeignet ist, indem diesem durch die Schulungen die erforderlichen Handlungskompetenzen vermittelt wurden. Soweit bei der Kontrolle vom 23. August 2024 die erforderlichen Schulungsnachweise nicht vorhanden waren, entwickelte sich im Nachgang ein regelrechtes „Ping-Pong-Spiel“ zwischen Antragsgegnerin und Antragstellerin dahingehend, dass die Antragsgegnerin feststellte, welche Schulungsnachweise fehlen und die Antragstellerin insoweit unter Fristsetzung zur Nachreichung aufforderte, im Rahmen der jeweiligen Nachreichung durch die Antragstellerin aber wiederum Schulungsnachweise fehlten, die dann jeweils erneut von der Antragsgegnerin nachgefordert wurden (vgl. die Nachreichungsaufforderungen der Antragsgegnerin vom 16. September 2024 (Bl. 379 Verwaltungsakte – VA), vom 21. Oktober 2024 (Bl. 401 VA), vom 11. Februar 2025 (Bl. 458 VA) und vom 11. März 2025 (Bl. 474 VA) sowie die Nachreichungen der Antragstellerin vom 8. Oktober 2024 (Bl. 381 VA mit Schulungsnachweisen Bl. 383 – 399 VA), vom 11. November 2024 (Bl. 404 VA mit Schulungsnachweisen Bl. 405 – 418 VA), vom 6. Februar 2025 (Bl. 440 VA mit Schulungsnachweisen Bl. 441 – 456 VA), vom 17. März 2025 (Bl. 462 VA mit Schulungsnachweisen Bl. 463 – 473 VA) und – kurz nach Zustellung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung – vom 28. März 2025 (Bl. 490 VA mit Schulungsnachweisen Bl. 491 – 495 VA). Dabei war die Antragsgegnerin nicht deshalb daran gehindert, das Fehlen von Schulungsnachweisen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose zu Lasten der Antragstellerin zu würdigen, weil die durch die Nachforderung vom 11. März 2025 gesetzte Frist erst nach dem Zeitpunkt des anschließenden Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung endete. Entscheidend ist vielmehr, dass bereits im Zeitpunkt der Kontrolle vom 23. August 2024 nicht alle Schulungsunterlagen vorlagen und es die Verpflichtung der Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführerin gewesen wäre, alle erforderlichen Schulungsunterlagen auch unaufgefordert stets auf dem aktuellen Stand bereitzuhalten. Nicht einmal auf jeweils exakt bezeichnete Aufforderung, welche konkreten Schulungsnachweise nachzureichen sind, vermochte die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführerin jedoch, diese erforderliche Vollständigkeit der Schulungsunterlagen zeitnah herzustellen, was einen weiteren Mosaikstein darstellt im Rahmen der sich im Zusammenhang mit den oben bereits festgestellten Pflichtverstößen ergebenden Gesamtwürdigung, dass die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführerin mindestens grob fahrlässig nicht in der Lage wenn gar nicht in hinreichendem Maße willens ist, die Gesamtheit der für einen ordnungsgemäßen Spielhallenbetrieb erforderlichen Vorschriften und Vorgaben einzuhalten. Auch insoweit vermögen die antragstellerseitig angeführten Umstände die Geschäftsführerin der Antragstellerin nicht in für die Beurteilung der Zuverlässigkeit entscheidendem Maße zu entlasten. Das Hauptentlastungsargument geht dahin, viele Schulungsunterlagen hätten sich beim früheren geschäftsführenden Gesellschafter der Antragstellerin befunden, der sich zunächst geweigert habe, diese herauszugeben, weshalb es lange gedauert habe, diese beizubringen. Dieses Vorbringen ist jedoch insofern nicht nachvollziehbar, als dass die Eintragung der Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und der Bestellung der jetzigen Geschäftsführerin der Antragstellerin ins Handelsregister bereits am 30. Mai 2023 erfolgt war. Sollten sich zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 23. August 2024 Schulungsunterlagen immer noch im Besitz des ehemaligen Geschäftsführers der Antragstellerin befunden haben, kann dies nur als Ausweis dessen angesehen werden, dass die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführerin bis dahin keine ausreichend effektiven Schritte ergriffen hat, um diese vom ehemaligen Geschäftsführer herauszuverlangen. Auch dieses Vorbringen fügt sich damit nahtlos in das sich aus der Würdigung der Gesamtumstände ergebende Bild ein, wonach die Antragstellerin nicht hinreichend in der Lage oder sogar willens war und ist, sämtliche für den ordnungsgemäßen Spielhallenbetrieb erforderlichen Vorschriften und Vorgaben aus eigenem Antrieb einzuhalten, sondern entsprechenden Vorgaben allenfalls unter erheblichem behördlichem Kontrolldruck nachkommt, was einer Zuverlässigkeitsprognose für die Zukunft entgegensteht. bb. Ist aufgrund der in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung gegebenen Begründung und aufgrund der vorstehenden Ausführungen die Prognose nicht gerechtfertigt, dass die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführerin ihren mit dem ordnungsgemäßen Betrieb einer Spielhalle verbundene Pflichten zukünftig ordnungsgemäß nachkommen wird, bestehen gleichfalls keine Zweifel daran, dass ohne den Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle 1 das öffentliche Interesse im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW erheblich gefährdet würde. b. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle 1 zu widerrufen, erweist sich als im Rahmen der gemäß § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Kontrolle frei von Ermessensfehlern. Die Antragsgegnerin ist in Abwägung der widerstreitenden Interessen nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen, dass die öffentlichen Interessen an einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung die privaten Interessen der Antragstellerin überwiegen. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zur Zielerreichung kein anderes Mittel als den Widerruf der Erlaubnis gewählt hat, denn es ist nicht ersichtlich, welches gegenüber dem erfolgten Erlaubniswiderruf mildere Mittel in mindestens gleicher Weise geeignet zur Erreichung des Ziels, einen nicht ordnungsgemäßen Spielhallenbetrieb durch die Antragstellerin zu verhindern, sein soll. Auch im Übrigen enthält die den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Entscheidung der Antragsgegnerin, der unzuverlässigen Antragstellerin die glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Spielhalle 1 zu widerrufen, keine Ermessensfehler. Insbesondere ist sie mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2023 - 4 B 627/22 -, juris, Rn. 13, m.w.N., selbst wenn dies im Ergebnis das wirtschaftliche „Aus“ für die Antragstellerin bedeuten sollte. Denn in Fallgestaltungen, in denen – wie hier – ausschließlich wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen sind und außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, ist die Ermessensentscheidung der Behörde in Richtung auf einen Widerruf regelmäßig intendiert, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2023 - 4 B 627/22 -, juris, Rn. 15, m.w.N. 4. Die in Ziffer 2 der streitgegenständigen Ordnungsverfügung enthaltene und auf § 15 Abs. 2 GewO – diese Vorschrift gilt im Bereich des in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangenen Rechts der Spielhallen gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fort, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 B 179/18 -, juris, Rn. 9, – gestützte Anordnung, den Betrieb der Verbundspielhalle J.-straße 00 (Halle 1) und D.-straße 0 (Halle 2) in N01 E. bis spätestens 2. Mai 2025 einzustellen, ist offensichtlich rechtmäßig. Sie erweist sich entsprechend der vorstehend unter B. II. 2. genannten Gründe als formell rechtmäßig. In Bezug auf die materielle Rechtmäßigkeit bestehen gleichfalls keine Bedenken. Nach § 15 Abs. 2 GewO kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung – wie hier – eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 GewO sind erfüllt. In Bezug auf die Halle 1 folgt dies aus dem unter Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ausgesprochenen Widerruf der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis. Diese ist zwar aufgrund der von der Antragstellerin erhobenen Anfechtungsklage noch nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde jedoch von der Antragsgegnerin angeordnet, so dass auch der weitere Betrieb des Spielhallengewerbes nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden kann. In Bezug auf die Halle 2, bei der es sich um eine sog. mitantragstellende Spielhalle im Sinne der Übergangsregelung für Verbundspielhallen gemäß § 17a Abs. 3 AG GlüStV NRW gegenüber der Halle 1 als sog. primäre Spielhalle im Sinne des § 17a Abs. 2 AG GlüStV NRW handelt und für die bislang keine glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis erteilt wurde, folgt dies bereits daraus, dass die der Antragstellerin von der Antragsgegnerin erteilte Duldung zum Spielhallenbetrieb auf der Grundlage von § 18 Abs. 3 AG GlüStV NRW bis zum 31. Dezember 2022 befristet war, mithin bereits seit dem 1. Januar 2023 der Betrieb jedenfalls formell illegal ist. Überdies folgt dies daraus, dass für die Halle 2 als sog. mitantragstellende Spielhalle eine Erlaubniserteilung nicht mehr in Betracht kommt, nachdem die glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Halle 1, die sog. primäre Spielhalle, durch Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung sofort vollziehbar widerrufen wurde, denn die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für eine mitantragstellende Spielhalle setzt zwingend eine bestehende Erlaubnis für die primäre Spielhalle voraus (vgl. § 17a Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 AG GlüStV NRW). Die Betriebseinstellungsanordnung ist auch frei von Ermessensfehlern ergangen. Das Ermessen nach § 15 Abs. 2 GewO ist im Falle eines sofort vollziehbaren Widerrufs der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis regelmäßig auf Null reduziert, wenn – wie hier – keine atypischen Umstände gegeben sind. Denn in einem solchen Fall stellt sich die Betriebseinstellung als einzig sachgerechte Entscheidung zur Gewährleistung der mit dem Widerruf intendierten Gefahrenabwehr dar, vgl. für den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis: VGH Hessen, Beschluss vom 20. Februar 1996 - 14 TG 430/95 -, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2024 - 3 L 3139/23 -, juris Rn. 65; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. November 2017 - 19 L 2887/17 -, juris Rn. 15; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 24. Februar 2016 - 4 L 109/16.NW -, juris Rn. 22. 5. Die für den Fall der Nichtbefolgung der Betriebseinstellungsanordnung (Ziffer 2) in Ziffer 5 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene und auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW gestützte Zwangsgeldandrohung in Höhe von 7.500,00 € für den Fall der nicht fristgemäßen Einstellung des Betriebes beider Spielhallen der Verbundspielhalle erweist sich ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Das angedrohte Zwangsgeld hält sich in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen, wonach ein Zwangsgeld auf mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro festgesetzt werden kann. Ferner steht die Zwangsgeldandrohung gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, den unerlaubten Betrieb beider Spielhallen der Verbundspielhalle durch die Antragstellerin zeitnah zu unterbinden. III. An der sofortigen Vollziehung des Widerrufes der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis nebst der zugehörigen Betriebseinstellungsanordnung besteht aus den in der Begründung der Vollziehungsanordnung in Ziffer 4 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung genannten Gründen auch ein besonderes öffentliches Interesse. Ist – wie hier – der Widerruf zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seinen Betrieb vorläufig weiterführen zu können, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juli 2020 - 4 B 330/20 -, juris, Rn. 5. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich sowohl hinsichtlich des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis als auch hinsichtlich der Anordnung, den Spielhallenbetrieb einzustellen, an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (15.000,00 €). Regelungen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs (§ 15 Abs. 2 GewO) werden bei der Bemessung des Streitwertes nicht berücksichtigt, wenn sie – wie hier bezogen auf die Spielhalle 1 – mit dem Widerruf oder der Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis verbunden sind. Dasselbe gilt für unselbstständige, in einem Bescheid mit der Grundverfügung ergangene Zwangsmittelandrohungen (vgl. Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs), wenn beide Regelungen - wie hier - zusammen angefochten werden. Der damit zweimalig anzusetzende und zu addierende Streitwert in Höhe von 15.000,00 €, zusammen also 30.000,00 €, ist für das hiesige Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs), vgl. zu dieser Streitwertpraxis: OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2023 - 4 A 3986/19 -, juris, Rn. 17, vom 18. Juli 2022 - 4 B 115/21 -, juris, Rn. 32 m.w.N., und vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, juris Rn. 2 ff. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.