Beschluss
6 S 221/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0222.6S221.24.00
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Leitsätze
1. Unter einer „missbräuchlichen Verwendung“ von Waffen und Munition ist im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ebenso wie bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG jedenfalls jedes Gebrauchmachen zu verstehen, das von der Rechtsordnung nicht gedeckt ist. Insoweit sind an den zugrunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, keine hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (Bestätigung von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, VBlBW 2018, 150 ). (Rn.12)
2. Die sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG erweist sich regelmäßig als verhältnismäßig, weil der Adressat aufgrund einer bestehenden Missbrauchsgefahr gerade nicht vorab von der Sicherstellungsmaßnahme Kenntnis erlangen soll.(Rn.34)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Januar 2024 - 15 K 128/24 - geändert:
1. Die Antragstellerin wird nach Maßgabe der unter Ziffern 2 und 3 aufgeführten Bedingungen ermächtigt, zur Sicherstellung der nachfolgenden waffenrechtlichen Erlaubnisse
- Waffenhandelserlaubnis, ausgestellt am 26.10.2004 vom Landratsamt ...
- Waffenherstellungserlaubnis, ausgestellt am 29.12.2008 von der Stadt ...
- Waffenbesitzkarte für Waffensammler/Waffensachverständige Nr. 78, ausgestellt am 27.12.1994 vom Landratsamt ...
- Allgemeine Ausfuhrerlaubnis in EU-Mitgliedstaaten Nr. 00034, ausgestellt am 22.03.2022 von der Stadt ..., gültig bis 21.03.2025
- Anzeigebescheinigung über den Besitz eines oder mehrerer Magazine oder Magazingehäuse gemäß § 37h Abs. 1 Nr. 3 WaffG vom 18.01.2022, ausgestellt von der Stadt ...
und der hierauf eingetragenen Waffen mit Munition die Wohn- und Geschäftsräume einschließlich der Nebenräume, Garagen und Wirtschaftsräume auf den Grundstücken Flst.-Nr. ..., ..., ... ... und Flst.-Nr. ..., ..., ... ... zu durchsuchen und dabei nötigenfalls verschlossene Räume oder Behältnisse zu öffnen oder öffnen zu lassen.
2. Die Antragstellerin hat vor Beginn der Durchsuchung dem Antragsgegner die waffenrechtliche Verfügung vom 12.01.2024 über den sofortigen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Untersagung des Erwerbs und Besitzes von nicht erlaubnispflichtigen sowie erlaubnispflichtigen Waffen und Munition sowie die Anordnung der Sicherstellung der waffenrechtlichen Erlaubnisse und der auf der Waffenbesitzkarte Nr. 78 und der Waffenhandels- und Waffenherstellungserlaubnis bezeichneten Waffen und dazugehörigen Munition bekanntzugeben sowie eine Ausfertigung des vorliegenden Beschlusses und der Beschwerdeschrift vom 13.02.2024 nebst Anlagen auszuhändigen.
3. Die Antragstellerin hat ferner den Antragsgegner vor Beginn der Durchsuchung zur freiwilligen Duldung bzw. Mitwirkung bei der behördlichen Inbesitznahme der unter Ziffer 1 aufgeführten Gegenstände aufzufordern und ihm für den Fall der Weigerung unmittelbaren Zwang anzudrohen.
4. Die Durchsuchungsanordnung tritt spätestens mit Ablauf des 24.03.2024 außer Kraft.
5. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
6. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
7. Die Antragstellerin wird mit der Zustellung dieses Beschlusses und der Beschwerdeschrift im Wege der Amtshilfe beauftragt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter einer „missbräuchlichen Verwendung“ von Waffen und Munition ist im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ebenso wie bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG jedenfalls jedes Gebrauchmachen zu verstehen, das von der Rechtsordnung nicht gedeckt ist. Insoweit sind an den zugrunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, keine hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (Bestätigung von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, VBlBW 2018, 150 ). (Rn.12) 2. Die sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG erweist sich regelmäßig als verhältnismäßig, weil der Adressat aufgrund einer bestehenden Missbrauchsgefahr gerade nicht vorab von der Sicherstellungsmaßnahme Kenntnis erlangen soll.(Rn.34) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Januar 2024 - 15 K 128/24 - geändert: 1. Die Antragstellerin wird nach Maßgabe der unter Ziffern 2 und 3 aufgeführten Bedingungen ermächtigt, zur Sicherstellung der nachfolgenden waffenrechtlichen Erlaubnisse - Waffenhandelserlaubnis, ausgestellt am 26.10.2004 vom Landratsamt ... - Waffenherstellungserlaubnis, ausgestellt am 29.12.2008 von der Stadt ... - Waffenbesitzkarte für Waffensammler/Waffensachverständige Nr. 78, ausgestellt am 27.12.1994 vom Landratsamt ... - Allgemeine Ausfuhrerlaubnis in EU-Mitgliedstaaten Nr. 00034, ausgestellt am 22.03.2022 von der Stadt ..., gültig bis 21.03.2025 - Anzeigebescheinigung über den Besitz eines oder mehrerer Magazine oder Magazingehäuse gemäß § 37h Abs. 1 Nr. 3 WaffG vom 18.01.2022, ausgestellt von der Stadt ... und der hierauf eingetragenen Waffen mit Munition die Wohn- und Geschäftsräume einschließlich der Nebenräume, Garagen und Wirtschaftsräume auf den Grundstücken Flst.-Nr. ..., ..., ... ... und Flst.-Nr. ..., ..., ... ... zu durchsuchen und dabei nötigenfalls verschlossene Räume oder Behältnisse zu öffnen oder öffnen zu lassen. 2. Die Antragstellerin hat vor Beginn der Durchsuchung dem Antragsgegner die waffenrechtliche Verfügung vom 12.01.2024 über den sofortigen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Untersagung des Erwerbs und Besitzes von nicht erlaubnispflichtigen sowie erlaubnispflichtigen Waffen und Munition sowie die Anordnung der Sicherstellung der waffenrechtlichen Erlaubnisse und der auf der Waffenbesitzkarte Nr. 78 und der Waffenhandels- und Waffenherstellungserlaubnis bezeichneten Waffen und dazugehörigen Munition bekanntzugeben sowie eine Ausfertigung des vorliegenden Beschlusses und der Beschwerdeschrift vom 13.02.2024 nebst Anlagen auszuhändigen. 3. Die Antragstellerin hat ferner den Antragsgegner vor Beginn der Durchsuchung zur freiwilligen Duldung bzw. Mitwirkung bei der behördlichen Inbesitznahme der unter Ziffer 1 aufgeführten Gegenstände aufzufordern und ihm für den Fall der Weigerung unmittelbaren Zwang anzudrohen. 4. Die Durchsuchungsanordnung tritt spätestens mit Ablauf des 24.03.2024 außer Kraft. 5. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 6. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. 7. Die Antragstellerin wird mit der Zustellung dieses Beschlusses und der Beschwerdeschrift im Wege der Amtshilfe beauftragt. I. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG zur Vollstreckung der in der dem Antragsgegner noch nicht bekanntgegebenen Verfügung vom 12.01.2024 auf Grundlage von § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 WaffG in den Ziffern 8 bis 10 angeordneten sofortigen Sicherstellung der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragsgegners (Waffenhandelserlaubnis vom 26.10.2004, Waffenherstellungserlaubnis vom 29.12.2008, Waffenbesitzkarte Nr. 78 vom 27.12.1994, Anzeigebescheinigung über den Besitz eines oder mehrere Magazine oder Magazingehäuse vom 18.01.2022, Allgemeine Ausfuhrerlaubnis in EU-Mitgliedstaaten vom 22.03.2022), der auf der Waffenbesitzkarte und der Waffenhandels- und Waffenherstellungserlaubnis bezeichneten Waffen und dazugehörigen Munition sowie sonstiger beim Antragsgegner vorhandener Waffen. In der Verfügung vom 12.01.2024 hat die Antragstellerin zudem, gestützt auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, in den Ziffern 1 bis 5 den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragsgegners erklärt und in den Ziffern 6 und 7 ein Besitzverbot nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG angeordnet, das in Ziffer 13 für sofort vollziehbar erklärt wurde. Diesen Verfügungen liegt die Annahme der Antragstellerin zugrunde, dass sich der Antragsgegner als waffenrechtlich unzuverlässig erweise. Dies folge im Wesentlichen aus seiner Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene, seinen mehrfachen Verstößen gegen das Waffengesetz und dem Besitz von vier unregistrierten Waffen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass der Durchsuchungsanordnung mit Beschluss vom 29.01.2024 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zwar habe die Antragstellerin die sofortige Sicherstellungsverfügung in jedenfalls nicht offensichtlich rechtwidriger Weise auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragsgegners gestützt, es lägen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Begründung einer besonderen Gefahrenlage vor, der nur durch das mit einer Durchsuchungsanordnung verbundene verkürzte Sicherstellungsverfahren nach § 46 Abs. 4 WaffG hinreichend begegnet werden könne. Fehle es an einer besonderen Gefahrenlage, erwiesen sich die Dringlichkeitsmaßnahmen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 und 2 WaffG insbesondere gegenüber einem Vorgehen nach § 46 Abs. 3 WaffG als nicht geboten und daher unverhältnismäßig. Die Antragstellerin hat am 13.02.2024 Beschwerde gegen den ihr am 31.01.2024 zugestellten Beschluss vom 29.01.2024 eingelegt. II. 1. Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin unter Änderung des angegriffenen Beschlusses den Erlass der beantragten Durchsuchungsanordnung begehrt, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2. Die Beschwerde ist auch ganz überwiegend begründet. a) Der Antrag auf Erlass der Durchsuchungsanordnung ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Die auf Grundlage des Waffengesetzes beantragte Durchsuchungsanordnung ist eine vorbeugende Maßnahme der Gefahrenabwehr und hoheitliche Tätigkeit, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Eine Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 5 PolG liegt nicht vor, weil es sich hier nicht um eine Durchsuchung nach § 36 Abs. 2 PolG, sondern um eine solche nach § 46 Abs. 4 WaffG handelt. Dass der Landesgesetzgeber in § 36 Abs. 5 PolG den Rechtsweg für jegliche gefahrenabwehrrechtliche Durchsuchungsanordnung regeln wollte, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Zudem setzt § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Streitigkeit auf dem Gebiet des Landesrechts voraus und daran anknüpfend ein Landesgesetz, das die Sonderzuweisung an ein anderes Gericht anordnet (vgl. [zu § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG] BVerwG, Beschluss vom 19.10.2022 - 1 B 65.22 -, NVwZ 2023, 166 ; Pfengler, DÖV 2024, 101 ). Die waffenrechtliche Durchsuchungsanordnung ist jedoch bundesrechtlich abschließend in § 46 Abs. 4 WaffG geregelt. b) Der Antrag ist auch ganz überwiegend begründet. Rechtsgrundlage für den Erlass der Durchsuchungsanordnung ist § 46 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 WaffG. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in den § 46 Abs. 2 und 3 WaffG bezeichneten Waffen oder Munition – darunter Waffen oder Munition, die aufgrund einer widerrufenen Erlaubnis erworben oder besessen wurden – sofort sicherstellen, wenn ein vollziehbares Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG vorliegt (Nr. 1) oder soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen (Nr. 2). Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen, wobei die Durchsuchung grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden darf (§ 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG). Die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Durchsuchungsanordnung sind hier erfüllt. Die Antragstellerin hat in Ziffern 8 bis 10 der waffenrechtlichen Verfügung vom 12.01.2024 die Sicherstellung der waffenrechtlichen Erlaubnisse, der auf der Waffenbesitzkarte Nr. 78 und auf der Waffenhandels- und Waffenherstellungserlaubnis bezeichneten Waffen und der dazugehörigen Munition sowie der von der Anzeigebescheinigung vom 18.01.2022 umfassten Magazine und Magazingehäuse angeordnet. Diese Anordnung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsgegner, die der Durchsuchung vorausgehen muss, wirksam (§ 43 Abs. 1 LVwVfG) und ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG). Damit darf der Antragsgegner auch sonst keine Waffen und Munition mehr besitzen (§ 46 Abs. 3 und 4 WaffG). Die auf § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 WaffG gestützte Sicherstellungsverfügung der Antragstellerin ist auch nicht offenkundig rechtswidrig (vgl. zu diesem Maßstab VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, VBlBW 2018, 150 ). Vielmehr erweist sie sich nach Aktenlage als voraussichtlich rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine sofortige Sicherstellung liegen vor. Mit sofort vollziehbaren Verfügungen hat die Antragstellerin die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragsgegners nach § 45 Abs. 2 WaffG widerrufen (Ziffern 1 - 5 des Bescheides vom 12.01.2024) und ihm zudem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 13 des Bescheides vom 12.01.2024) auf Grundlage von § 41 Abs. 1 und 2 WaffG den Besitz von erlaubnisfreien sowie erlaubnispflichtigen Waffen und Munition untersagt (Ziffern 6 und 7 des Bescheides vom 12.01.2024). Ferner rechtfertigen die Umstände, auf die der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie das Waffenbesitzverbot gestützt sind, auch die Annahme, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Unter einer „missbräuchlichen Verwendung“ ist im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ebenso wie bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG jedenfalls jedes Gebrauchmachen zu verstehen, das von der Rechtsordnung nicht gedeckt ist. Insoweit entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass an den zugrunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, keine hohen Anforderungen zu stellen sind, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann. Ein Restrisiko muss insoweit nicht hingenommen werden (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, VBlBW 2018, 150 m.w.N.). aa) Vorliegend begegnet der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG wegen einer anzunehmenden waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragsgegners keinen ernstlichen rechtlichen Bedenken. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die, bezogen auf den Zeitpunkt der Erteilung, zur Versagung hätten führen müssen. Das ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 in Verbindung mit § 5 WaffG unter anderem dann der Fall, wenn der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Dies dürfte hier der Fall sein. Der Antragsgegner ist voraussichtlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG als unzuverlässig anzusehen. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. (1) Über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist aufgrund einer Prognose des künftigen Verhaltens zu entscheiden, an die keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594 ). Maßstabsbildend ist der Gesetzeszweck. Dieser besteht darin, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das Gebot der Risikominimierung ist Ausdruck der präventiven Gefahrenvorsorge. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594 ; Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, NJW 2018, 2812 ). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594 ). Die Prognose im Hinblick auf mangelnde Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, der Betroffene werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht verantwortungsbewusst umgehen. Es genügt vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen zukünftigen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2018 - 1 S 1726/17 -, VBlBW 2019, 189 ). Ein Restrisiko muss dabei nicht hingenommen werden (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, VBlBW 2018, 150 ).Im Rahmen der Prognose ist das Verhalten einer Person in der Vergangenheit zu berücksichtigen; daneben ist aber auch jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, mit einzubeziehen (vgl. HessVGH, Urteil vom 30.11.2022 - 4 A 2186/20 -, DVBl 2023, 542 ). Die im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzustellende Prognose muss allerdings ausweislich des Wortlauts stets auf „Tatsachen“ gestützt sein. Bloße Vermutungen reichen daher nicht aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, VBlBW 2018, 150 ; Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 5 Rn. 18). Ebenso wie für die Prognose der Unzuverlässigkeit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, sind im Bereich der Gefahrenabwehr nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Anforderungen an die der Prognose zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen herabgesetzt: Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist und je weitreichender es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde, desto geringere Anforderungen dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die auf die Gefährdung des Rechtsguts schließen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348 – zur Telekommunikationsüberwachung; Beschluss vom 04.08.2009 - 1 BvR 1726/09 -, NVwZ 2009, 1429 – zur luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 28.06.2018 - 7 A 11748/17 -, juris Rn. 29 – zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit). Allerdings muss stets gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.2005, a.a.O.). (2) Nach diesen Maßstäben erweist sich der Antragsgegner voraussichtlich als unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG. Dies folgt jedoch nicht schon allein aus seiner aufgrund reichsbürgertypischer Äußerungen in einem Schreiben vom 27.05.2022 erfolgten Einstufung als Reichsbürger seitens des Landesamtes für Verfassungsschutz, wohl aber aus einer Gesamtschau seines waffenrechtlich relevanten Verhaltens und der dokumentierten waffenrechtlichen Verstöße. (a) Im Hinblick auf die Zuordnung zur Reichsbürgerszene gilt insoweit Folgendes: Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland ablehnt und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594 ; Beschluss vom 31.01.2008 - 6 B 4.08 -, juris Rn. 5), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, VBlBW 2018, 150 ; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21.03.2019 - OVG 11 S 16.19 -, juris; ThürOVG, Beschluss vom 28.01.2021 - 3 EO 316/20 -, ThürVBl 2022, 212 ; BayVGH, Urteil vom 30.07.2020 - 24 BV 18.2500 -, BayVBl 2021, 202 ; SächsOVG, Beschluss vom 03.12.2018 - 3 B 379/18 -, NVwZ-RR 2019, 415 ; OVG NRW, Beschluss vom 05.07.2018 - 20 B 1624/17 -, juris Rn. 17 ff.; NdsOVG, Beschluss vom 18.07.2017 - 11 ME 181/17 -, NJW 2017, 3256 ). Allerdings kann auf dem Umstand allein, dass eine Person dem „Kreis der Reichsbürger und Selbstverwalter“ zuzuordnen ist, derzeit keine abschließende Prognose zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit dieser Person gestützt werden. Dem steht entgegen, dass mit den Begriffen der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ gegenwärtig keine klar organisierten oder hinreichend strukturierten Personengruppen umschrieben werden. Mit beiden Begriffen wird eine Vielzahl von Personen schlagwortartig zusammengefasst, die sich zwar teils gleicher oder ähnlicher Argumentationsmuster bedienen, die aber dessen ungeachtet in den jeweils vertretenen Ansichten und in den nach außen gezeigten Verhaltensweisen teils unterschiedlich auftreten und die verschiedene Grade der „Zugehörigkeit“ zu Gruppen der genannten Art aufweisen. Erforderlich ist deshalb auch bei Personen, die aus Sicht der Antragstellerin dem Kreis der sog. „Reichsbürger“ oder „Selbstverwalter“ zuzuordnen sind, stets eine Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person. Von den Umständen des Einzelfalls hängt es daher auch ab, welche Bedeutung „Sympathiebekundungen in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung“ im Rahmen einer Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beizumessen ist. Jedenfalls dann, wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an ihrer Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgeht, in aller Regel zerstört. Das gilt insbesondere und umso mehr dann, wenn die Person eine ausdrückliche oder sinngemäße Erklärung, sich außerhalb des geltenden Rechts bewegen zu können, auch in die Tat umsetzt, wenn sie also aus Bekundungen zur vermeintlich fehlenden Verbindlichkeit der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften praktische Konsequenzen zieht (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, a.a.O. ). Der Antragsgegner hat sich in einem Schreiben vom 27.05.2022 gegenüber dem Statistischen Bundesamt in einer zumindest reichsbürgertypischen Weise geäußert, die ein nach außen wahrnehmbares Verhalten darstellt, das den Rückschluss auf eine innere Einstellung als Anhänger des Gedankenguts der „Reichsbürger“ nahelegen könnte. Auf die Aufforderung des Statistischen Bundesamts zur Teilnahme an der Haushaltsbefragung „Zensus 2022“ führte er aus: „… Ihr Angebot einer Befragung „Zensus 2022“ durch das Landesamt für Statistik Baden-Württemberg habe ich am 25-05-2022 erhalten. Leider finde ich auf der Seite des „Ministeriums für Justiz“ nur eine nichtamtliche Veröffentlichung ohne Geltungsbereich des „BStG“. Viele Paragraphen wurden zwischenzeitlich gestrichen, so dass mir dieses „Gesetz“ nunmehr als ein Fragment erscheint. Lassen Sie mir bitte umgehend und vorab den gesamten gültigen amtlichen Text des von Ihnen so bezeichneten „Gesetz(es) über die Statistik für Bundeszwecke – BStG“ auch mit ihrem Geltungsbereich zukommen. Gesetze ohne Geltungsbereich sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBI 1964, 147). Anders argumentiert, was völkerrechtlich plausibel wäre; ein Gesetz, das nirgendwo gilt, gilt überhaupt nicht. Teilen Sie mir bitte Ihre Rechtsgrundlage und Legitimation mit und bestätigen Sie diese bitte mit Ihrer persönlichen Unterschrift und damit Übernahme der Verantwortung. Können Sie das nicht, erwarte ich von Ihnen die sofortige Einstellung des Versuches einer Datenerhebung und -verarbeitung „Zensus 2022“. Ich akzeptiere eine Datenerhebung und -verarbeitung nur für den Fall, dass Sie mir die offenen Rechtsgrundlagen ausführlich und ohne evtl. verwirrende bürokratische/juristische Schnörkel erörtern und dann auch persönlich haftend dazu Stellung nehmen. Das Statistische Bundesamt, Friedrichstr. 50-55, 10117 Berlin, ist im Firmenregister von ... & ... mit der Registrierungsnummer: DUNS 31 ... ... als private Firma eingetragen. Einer Privatfirma müssen keine Auskünfte erteilt werden. Die die Befragung durchführenden Personen können keinen Amts- oder Beamtenausweis vorweisen, sondern nur einen Dienstausweis und sind demnach als Privatpersonen unterwegs. …“ Der Antragsgegner bezeichnet danach die Aufforderung, an der Befragung teilzunehmen, als bloßes „Angebot“ und stellt die Gültigkeit des Bundesstatistikgesetzes in Frage. Er fordert eine persönliche Unterschrift und Haftung, verweist auf die „DUNS-Nummer“ des Statistischen Bundesamts und bezeichnet dieses als „private Firma“. Dieses Vorgehen ist typisch für das sogenannte „Reichsbürger“- und „Selbstverwalter“-Milieu. Die vom Landesamt für Verfassungsschutz im Hinblick darauf vorgenommene und der Antragstellerin im Schreiben vom 29.11.2023 mitgeteilte Einstufung des Antragsgegners als „Reichsbürger“ erweist sich daher als nachvollziehbar. Denn durch seine Äußerung hat der Antragsgegner hoheitliche Befugnisse von Behörden und die Verbindlichkeit von staatlichem Recht der Bundesrepublik Deutschland grundlegend in Frage gestellt. Er ist jedoch im Übrigen – soweit ersichtlich – mit keinen weiteren reichsbürgertypischen Äußerungen auffällig geworden, insbesondere nicht gegenüber der Waffenbehörde oder in den Bußgeldverfahren zur Ahndung seiner waffenrechtlichen Verstöße. Hinreichende Anhaltspunkte für eine verfestigte reichsbürgerliche Gesinnung, die für sich genommen die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen könnte, sind demnach nicht gegeben. (b) Nimmt man aber – jenseits einer Zuordnung zur Reichsbürgerszene – das gesamte waffenrechtlich relevante Verhalten des Antragsgegners und die dokumentierten waffenrechtlichen Verstöße in den Blick, wird in der Gesamtschau eine offensive Ablehnung der bestehenden Rechtsordnung gerade bezogen auf das geltende Waffenrecht erkennbar, die nach dem oben dargelegten Maßstab die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit trägt. (aa) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass der Antragsgegner wiederholt gegen waffenrechtliche Anzeigepflichten verstoßen hat. Dem – bestandskräftig gewordenen – Bußgeldbescheid vom 23.08.2022 der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner gegen die Anzeigepflicht nach § 37b Abs. 1 WaffG verstoßen hat, weil er die am 07.02.2022 erfolgte Vernichtung einer halbautomatischen Pistole der Waffenbehörde erst nach einer Vor-Ort-Kontrolle am 21.07.2022 gemeldet hat. In dem – noch nicht bestandskräftig gewordenen – Bußgeldbescheid der Antragstellerin vom 07.06.2023 wird ihm vorgeworfen, eine Repetierbüchse am 07.07.2021 von der Firma „...... ...-...“ erworben zu haben, den Erwerb aber entgegen § 37 Abs. 1 WaffG erst am 02.05.2023 gegenüber der Behörde elektronisch angezeigt zu haben. Außerdem verstieß der Antragsgegner im Hinblick auf sechs Waffen (siehe Anlage 1 zur Verfügung) wohl gegen seine Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 1 WaffG, nachdem er als empfangsbereite Person im Dezember 2022/Januar 2023 Waffen von der Firma „...... ......“ übernahm. Aufgrund dieser Verstöße dürfte der Antragsgegner auch den (Regel-) Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG verwirklicht haben. Bei diesen Verstößen handelt es sich auch nicht etwa um Bagatellverstöße gegen bloße Ordnungsvorschriften. Die in den §§ 37 ff. WaffG normierten Anzeigepflichten, die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) vom 17.02.2020 (BGBl. I 2020, 166) neu strukturiert und teilweise neu eingeführt worden sind, dienen dem Zweck, eine bessere Rückverfolgbarkeit aller Schusswaffen und ihrer wesentlichen Teile sicherzustellen (vgl. BT-Drucks. 19/13839, S. 52). Die Vorschriften setzen die Richtlinie 91/477/EWG um, die zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen vorgibt, dass die Besitzverhältnisse an Schusswaffen und wesentlichen Teilen sowie eventuelle Bearbeitungen von der Herstellung der Schusswaffe oder ihrem Verbringen in das Gebiet eines Mitgliedstaats bis zu ihrer Vernichtung oder ihrem Verbringen aus dem Staatsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats anhand eines zentralen Systems rückverfolgbar sein müssen. Zu diesem Zweck wird das Nationale Waffenregister ausgebaut. Um die von der Richtlinie 91/477/EWG geforderte vollständige Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen zu ermöglichen, werden die Waffenhersteller und Waffenhändler verpflichtet, ihren Umgang mit Schusswaffen und wesentlichen Teilen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedarf oder anzeigepflichtig ist, gegenüber den Waffenbehörden ausschließlich elektronisch anzuzeigen (vgl. BT-Drucks. 19/13839, S. 53). Diese der Gefahrenvorsorge dienenden Anzeigepflichten hat der Antragsgegner, der insoweit als gewerblicher Waffenhersteller und Waffenhändler in besonderem Maße in die Pflicht genommen wird, mehrfach verletzt. (bb) Erschwerend kommt hinzu, dass bei einer aufgrund der wiederholten Verstöße durchgeführten, angekündigten Waffenkontrolle am 03.08.2023 festgestellt wurde, dass der Antragsgegner vier Waffen im Besitz hatte, die weder auf seiner Waffenhandels- und Waffenherstellungserlaubnis noch im Nationalen Waffenregister registriert waren („illegale Waffen“). (cc) Eine offensive Ablehnung der bestehenden Rechtsordnung gerade bezogen auf das geltende Waffenrecht lässt der Vorfall vom 20.10.2021 erkennen. Ausweislich des vorgelegten Aktenvermerks des Polizeipräsidiums Konstanz vom 23.01.2024 hat sich der Antragsgegner im Rahmen eines Herausgabeverlangens des Bundeskriminalamtes hinsichtlich einer Waffe am 20.10.2021 unkooperativ gezeigt und die Vermutung eines Betrugs durch „falsche Polizisten“ geäußert. Damit hat er – entgegen der vom Verwaltungsgericht geäußerten Einschätzung – die Legitimation staatlicher Institutionen angezweifelt. Denn die vom Antragsgegner geäußerte Vermutung entbehrte jeglicher Grundlage. Die Beamten des BKA waren bei ihrem Erscheinen in Begleitung mehrerer Streifenwagenbesatzungen und somit zweifelsfrei als Polizeibeamte erkennbar. Bei dieser Sachlage spricht mangels eines anderen erkennbaren Motivs vieles dafür, dass es dem Antragsgegner nur darum ging, die Polizeibeamten, die er selbstverständlich als solche erkannte, zu delegitimieren. Dass er die Waffe letztlich nach Androhung strafprozessualer Maßnahmen wohl freiwillig ohne Anwendung von Zwangsmaßnahmen herausgegeben, mithin den hoheitlichen Anordnungen Folge geleistet hat, vermag ihn demgegenüber nicht entscheidend zu entlasten. (dd) In das Bild einer Person, die im Umgang mit Waffen unabhängig von rechtlichen Vorgaben selbstbestimmt entscheidet und handelt, passt auch der Vorfall vom 25.11.2021, als der Antragsgegner ohne Kenntnis und ohne Einwilligung der Antragstellerin als zuständiger Waffenbehörde einen Schrank in der Werkstatt eines verstorbenen Freundes und einen Waffentresor im Haus des Verstorbenen öffnete, weil er – so seine spätere Einlassung – dort Fehlbestände vermutete, und den vorgefundenen Revolver erst einige Tage später bei der Antragstellerin abgab. (ee) Schließlich können auch die auf der Facebook-Seite des Antragsgegners geposteten Sprüche und Bilder bei der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit nicht außer Betracht bleiben. Soweit der Antragsgegner dort ein Menschenrecht auf Schusswaffenbesitz nach amerikanischem Vorbild propagiert, äußert er vordergründig zwar lediglich seine persönliche Meinung und kann sich insoweit auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen. Es kann jedoch nicht übersehen werden, dass es dem Antragsgegner dabei nicht in erster Linie um die Verbreitung rechtspolitischer Vorstellungen zu einer Liberalisierung des Waffenrechts geht, sondern dass seine Vorstellungen von einem deregulierten Waffenrecht – wie aufgezeigt – Konsequenzen für sein tatsächliches Handeln im Umgang mit Waffen haben, so dass die begründete Befürchtung besteht, dass er das geltende deutsche Waffenrecht für sich nicht uneingeschränkt als verbindlich anerkennt. Unschädlich ist insoweit, dass die getätigten Äußerungen schon einige Jahre zurückliegen. Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG stellt – anders als andere Tatbestände des § 5 WaffG – hinsichtlich der festgestellten Tatsachen nicht auf starre Fristen ab. Erforderlich ist vielmehr eine aktuelle Gefahrprognose, im Rahmen derer die festgestellten Tatsachen nach Schwere, Gefahrpotential, Zeitablauf und weiteren bekannten Umstände dahingehend bewertet werden müssen, ob sie zum Zeitpunkt der Entscheidung noch die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende mit Waffen nicht sorgfältig umgehen wird (vgl. hierzu ausführlich: BayVGH, Urteil vom 16.05.2022 - 24 B 22.317 -, juris Rn. 23). (ff) Nach alldem hat die Antragstellerin den Antragsgegner voraussichtlich im Ergebnis zu Recht als waffenrechtlich unzuverlässig eingeordnet. Bei der gebotenen Gesamtschau erscheint die Prognose gerechtfertigt, dass der Antragsgegner Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden wird. Denn er hat das Vertrauen, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgehen wird, durch die von ihm gezeigten Verhaltensweisen zerstört. (3) Der Widerruf der Waffenhandels- und -herstellungserlaubnis erweist sich auch vor dem Hintergrund des damit einhergehenden Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung voraussichtlich nicht als unverhältnismäßig. Das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Das nicht nur in § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, sondern für Waffenhändler/-hersteller darüber hinaus auch in § 21 Abs. 3 Nr. 1 WaffG statuierte Erfordernis der Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG ist für die Inhaber einer solchen Erlaubnis eine gesonderte, subjektive (Zulassungs-) Voraussetzung für den (Zugang zum) Beruf, die aufgrund des sicherheitsempfindlichen Berufsfelds eines Waffenhändlers/-herstellers zur Verhütung möglicher Nachteile und Gefahren für überragende Gemeinschaftsgüter legitimiert ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 01.03.2018 - 21 ZB 16.1783 -, KommJur 2018, 182 , unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994 - 1 B 215.93 -, GewArch 1995, 73 ). Zwar ist der Widerruf dieser Erlaubnisse wegen des drohenden völligen oder teilweisen Verlusts der beruflichen Betätigungsmöglichkeit von erheblichem Gewicht. Gleichwohl steht der mit dem Widerruf verbundene Eingriff in die Rechtsposition des Antragsgegners aller Voraussicht nach in einem angemessenen Verhältnis zu der aus seiner prognostisch anzunehmenden waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit erwachsenden Gefährdungslage. Der aufgrund der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit erforderliche Schutz der Allgemeinheit genießt insoweit regelmäßig Vorrang gegenüber den Interessen des Erlaubnisinhabers (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 03.12.2018 - 7 B 11152/18 -, NVwZ-RR 2019, 814 ). bb) Anhaltspunkte für Ermessensfehler der Antragstellerin in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Sicherstellung liegen nicht vor. Insbesondere wäre ein Vorgehen nach § 46 Abs. 3 WaffG vorliegend als milderes Mittel untunlich, da eine Fristsetzung zur selbstständigen Herstellung waffenrechtskonformer Besitzverhältnisse die Gefahr in sich bürge, dass der Antragsgegner durch Beiseiteschaffen seiner Waffen die Besitzuntersagung unterläuft. Mit der Möglichkeit der sofortigen Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG soll gerade sichergestellt werden, dass der Adressat der Anordnung eine ihm eingeräumte Frist zur freiwilligen Abgabe nicht dazu nutzt, die betreffenden Waffen dem späteren Zugriff der Behörde zu entziehen. Das gegenüber § 46 Abs. 3 WaffG abgekürzte Sicherstellungsverfahren des § 46 Abs. 4 WaffG zielt auch genau auf Konstellationen wie die vorliegende ab, in denen der Adressat aufgrund der bestehenden Missbrauchsgefahr eben gerade nicht vorab von der Sicherstellungsmaßnahme Kenntnis erlangen soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, VBlBW 2018, 150 ; Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, § 46 WaffG Rn. 14). Soweit das Verwaltungsgericht Trier (Beschluss vom 13.03.2012 - 1 N 261/12.TR -, juris Rn. 6 f.) nicht von einer „bestehenden Missbrauchsgefahr“, sondern von einer „besonderen Gefahrenlage“ spricht, ist nicht erkennbar, dass damit gesteigerte Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung verbunden wären. Die danach erforderliche Missbrauchsgefahr resultiert zunächst aus den unter aa) angeführten, für eine Unzuverlässigkeit des Antragsgegners sprechenden Tatsachen. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner als gewerblicher Waffenhändler, der im Besitz von ca. 600 Waffen ist, über vielfältige Kontakte auch zu nachweislich waffenrechtlich unzuverlässigen Personen wie dem bei der Aufbewahrungskontrolle am 03.08.2023 anwesenden K. oder dem zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilten G. verfügt, der Bestrebungen verfolgt haben soll, eine paramilitärische Söldnereinheit zu gründen, und der seine Waffen von dem Antragsgegner veräußern ließ. Vorliegend besteht daher eine gesteigerte Gefahr, dass der Antragsgegner bei einem Vorgehen nach § 46 Abs. 3 WaffG Waffen beiseite schafft und auch Nichtberechtigten überlässt. cc) Auch die Durchsuchungsanordnung selbst ist verhältnismäßig. Die zu besorgenden Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter wiegen schwerer als die Unverletzlichkeit der Wohnung des Antragsgegners. Im Übrigen steht die Anordnung der Durchsuchung unter dem Vorbehalt, dass dem Antragsgegner zuvor Gelegenheit gegeben werden muss, die Gegenstände freiwillig herauszugeben. Den Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 GG kann der Antragsgegner insoweit selbst abwenden. Soweit eine Aufzählung oder nähere Bezeichnung von Waffen und Munition des Antragsgegners angesichts der im Raum stehenden Menge von ca. 600 Waffen und der unzulänglichen Meldungen des Antragsgegners und seiner aktiven Geschäftstätigkeit nicht erfolgt ist, steht dies dem Erfolg des Antrags in der vorliegenden Fallkonstellation nicht entgegen. Dem Erlass der beantragten Durchsuchungsanordnung steht schließlich nicht entgegen, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verfügung vom 12.01.2024 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne von § 43 Abs. 1 LVwVfG ist. Grundsätzlich müssen zwar sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere eine wirksame Grundverfügung, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine Wohnungsdurchsuchung vorliegen. In Ausnahmefällen aber kann es ausreichen, wenn die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden. § 46 Abs. 4 WaffG will ein Unterlaufen der Besitzuntersagung und der sofortigen Abgabe der Waffen verhindern. Mit der Möglichkeit der sofortigen Sicherstellung soll daher gewährleistet werden, dass der Adressat der Anordnung eine ihm eingeräumte Frist zur freiwilligen Abgabe nicht dazu nutzt, die betreffenden Waffen dem späteren Zugriff der Behörde zu entziehen. Das gegenüber § 46 Abs. 3 WaffG abgekürzte Sicherstellungsverfahren des § 46 Abs. 4 WaffG zielt auch genau auf Konstellationen wie die vorliegende ab, in denen der Adressat aufgrund einer bestehenden Missbrauchsgefahr bzw. einer besonderen Gefahrenlage eben gerade nicht vorab von der Sicherstellungsmaßnahme Kenntnis erlangen soll. Die gesetzgeberische Intention würde unterlaufen, wollte man in jedem Fall vor Erlass der Durchsuchungsanordnung das Vorliegen einer wirksamen Grundverfügung verlangen. Besteht daher – wie hier – begründeter Anlass zur Besorgnis eines den Zweck des Verbots vereitelnden Verhaltens auf Seiten des Waffenbesitzers, kann ausnahmsweise die Durchsuchungsanordnung vor Bekanntgabe des Waffenbesitzverbots ergehen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.02.2018 - 2 K 1422/18 -, juris Rn. 20 m.w.N.). dd) Die Durchsuchungsanordnung kann im vorliegenden Fall auch ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners ergehen. Zwar gilt grundsätzlich für richterliche Anordnungen das Gebot des rechtlichen Gehörs. Von der grundsätzlich gebotenen vorherigen Anhörung kann jedoch abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346 ). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Anhörung das mit der Entscheidung verfolgte öffentliche Interesse vereitelt zu werden droht, insbesondere der Vollstreckungserfolg gefährdet wäre. Vorliegend ist zu befürchten, dass der Antragsgegner im Falle einer Anhörung die Waffen sowie die Munition anderweitig unterbringen oder diese an nicht berechtigte Personen weitergeben würde, um sie der Sicherstellung durch die Antragstellerin zu entziehen. In diesem Fall ist eine Verweisung des Betroffenen auf eine nachträgliche Anhörung mit dem Grundsatz des Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, juris Rn. 40). ee) Die Durchsuchungsanordnung ist in ihrer Wirksamkeit zeitlich zu begrenzen. Denn die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92 -, BVerfGE 96, 44 ; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.02.2018 - 2 K 1422/18 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Entsprechend dem gestellten Antrag erfolgt die Befristung (lediglich) bis zum 24.03.2024. c) Unbegründet ist der Antrag, soweit er auf Durchsuchung zur Sicherstellung sonstiger beim Antragsgegner vorhandener, d.h. illegaler Waffen gerichtet ist. Denn solche Waffen werden von den unter Ziffern 8 - 10 des Bescheides vom 12.01.2024 erlassenen Sicherstellungsanordnungen nicht erfasst. Insoweit fehlt es also an der erforderlichen Sicherstellungsanordnung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Antragstellerin ist nur zu einem geringen Teil unterlegen, da sie die geplante Durchsuchung im Wesentlichen wie geplant durchführen kann. Lediglich die gezielte Suche nach weiteren, nicht auf den bezeichneten Erlaubnissen eingetragenen Waffen ist ihr verwehrt. Stößt sie jedoch im Rahmen der Durchsuchung zufällig auf solche Waffen, ist sie nicht gehindert, diese gegebenenfalls vor Ort sicherzustellen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. IV. Die Beauftragung der Antragstellerin mit der Zustellung dieses Beschlusses beruht auf § 14 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).