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Beschluss

3 B 507/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Annahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Arbeitssuche über den in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als grundsätzlich ausreichend anzusehenden Zeitraum von sechs Monaten hinaus ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Unionsbürger nachweisen kann, dass er - was objektivierbar nach außen hin zum Ausdruck kommen muss - weiterhin ernsthaft und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht. 2. Werden vom Unionsbürger während des Aufenthalts im Bundesgebiet tatsächlich keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen, so streitet zu seinen Gunsten die Vermutung des § 7 Abs. 1 Buchstabe b RL 2004/38/EG dafür, dass er über ausreichende Existenzmittel verfügt.
Entscheidungsgründe
1. Die Annahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Arbeitssuche über den in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als grundsätzlich ausreichend anzusehenden Zeitraum von sechs Monaten hinaus ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Unionsbürger nachweisen kann, dass er - was objektivierbar nach außen hin zum Ausdruck kommen muss - weiterhin ernsthaft und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht. 2. Werden vom Unionsbürger während des Aufenthalts im Bundesgebiet tatsächlich keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen, so streitet zu seinen Gunsten die Vermutung des § 7 Abs. 1 Buchstabe b RL 2004/38/EG dafür, dass er über ausreichende Existenzmittel verfügt.