Urteil
16 K 894/23.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:1001.16K894.23A.00
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Tenor
Die Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2023 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger zu 1 und 2 tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu je 9/22 und die Beklagte zu 2/11.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2023 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger zu 1 und 2 tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu je 9/22 und die Beklagte zu 2/11. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. Juli 0000 geborene Kläger zu 1 und die am 00. Februar 0000 geborene Klägerin zu 2 (BAMF-Gz.: 0000000-438) sind die Eltern ihrer am 00. Juli 0000 geborenen minderjährigen Tochter W. J. L. N. (BAMF-Gz.: 0000000-0-438). Die Kläger sind irakische Staatsangehörige, kurdische Volkszugehörige und muslimischen Glaubens. Sie reisten nach eigenen Angaben am 20. November 2021 auf dem Luftweg aus dem Irak aus und am gleichen Tag in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 16. Dezember 2021 beantragten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. Anlässlich ihrer persönlichen Anhörungen beim Bundesamt am 2. März 2022 führten die Kläger übereinstimmend im Wesentlichen aus, sie seien ausschließlich wegen der Erkrankung ihrer minderjährigen Tochter aus dem Irak ausgereist. Ihre Tochter leide am sog. von-Willebrand-Syndrom Typ III, einer plasmatischen Gerinnungsstörung der schweren Form. Diese Erkrankung könne im Irak nicht adäquat behandelt werden, da die zur Behandlung erforderlichen Medikamente dort nicht erhältlich seien. Sofern die Erkrankung ihrer Tochter unbehandelt bleibe, könne diese wegen plötzlich auftretender innerer Blutungen versterben. Persönlich hätten sie im Irak keinerlei Probleme gehabt. Der Kläger zu 1 habe als Immobilienmakler gearbeitet, die Klägerin zu 2 sei Hausfrau gewesen. Sie stammten aus dem Dorf P. bei F. und verfügten dort über ein in ihrem Eigentum stehendes Haus. Finanziell sei es ihnen gut gegangen. Der Kläger zu 1 habe den Lebensunterhalt für die Familie sichergestellt. Im Irak lebten noch drei Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits des Klägers zu 1 sowie die gesamte Großfamilie der Klägerin zu 2 (die Eltern, drei Brüder, eine Schwester sowie Onkel und Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits). Mit Bescheid vom 10. Januar 2023 (mittels Einschreiben aufgegeben zur Post am 24. Januar 2023) erkannte das Bundesamt der Tochter der Kläger zu 1 und 2 (BAMF-Gz.: 0000000-0-438) die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3). Allerdings stellte es fest, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliege (Ziffer 4). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. In Bezug auf die Feststellung des Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist der Bescheid vom 10. Januar 2023 am 27. Januar 2023 in (Teil-)Bestandskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 26. Januar 2023 (mittels Einschreiben am 27. Januar 2023 zur Post gegeben und der Prozessbevollmächtigten der Kläger tatsächlich zugegangen am 30. Januar 2023) lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Weiter forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Die Kläger haben am 8. Februar 2023 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, in Bezug auf ihre Tochter sei ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund sei die Familieneinheit zu bewahren. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1, 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Januar 2023 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Januar 2023 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Januar 2023 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, hilfsweise, die Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Januar 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes. Der Einzelrichter hat die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2025 persönlich angehört. Bezüglich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes betreffend die Kläger zu 1 und 2 sowie ihre Tochter ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). B. Die Klage hat nur in dem im Tenor bezeichneten Umfang Erfolg. Die insgesamt zulässige Klage ist nur begründet, soweit sie auf die Aufhebung der im Bescheid des Bundesamtes vom 26. Januar 2023 enthaltenen Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffer 6) gerichtet ist. Im Übrigen ist der Bescheid des Bundesamtes vom 26. Januar 2023 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Den Klägern stehen die mit Haupt- und Hilfsanträgen verfolgten Ansprüche nicht zu. I. Die Kläger haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Januar 2023 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). 1. Das Bundesamt hat in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend herausgestellt, dass der von den Klägern für ihre Ausreise ausschließlich angeführte Grund der medizinischen Behandlung ihrer minderjährigen Tochter in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bzw. die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, noch einen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Kläger zu begründen vermag. 2. Darüber hinaus begegnet auch das Offensichtlichkeitsurteil im streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der Ablehnung der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG keinen ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln. Das ursprünglich auf die – zwischenzeitlich außer Kraft getretene – Vorschrift des § 30 Abs. 1 Asylgesetz in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung (AsylG a.F.) gestützte Offensichtlichkeitsurteil erweist sich im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtmäßig. Denn das Offensichtlichkeitsurteil wird jedenfalls auch von dem Offensichtlichkeitsgrund des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der ab dem 27. Februar 2024 geltenden Fassung getragen, vgl. zur Möglichkeit des Austausches von Offensichtlichkeitsgründen im gerichtlichen Verfahren: Heusch , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition, Stand: 01.07.2025, § 30 AsylG, Rn. 56 m.w.N. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrages nicht von Belang sind. Umstände sind hiernach nicht von Belang, wenn sie den Asylantrag offensichtlich nicht zu tragen vermögen. Nicht von Belang im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorbringen daher insbesondere dann, wenn es für die Prüfung des Asylantrages aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich oder unbeachtlich ist. Nicht von Belang ist danach jedenfalls ein Vortrag, wenn aus ihm auch bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a Grundgesetz (GG), § 3 oder § 4 AsylG folgen kann, vgl. hierzu eingehend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2025 – 3 L 926/25.A –, juris Rn. 30 ff. m.w.N. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist das Vorbringen der Kläger als „belanglos“ im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu qualifizieren. Aus dem Vortrag der Kläger anlässlich ihrer Anhörung vor dem Bundesamt, sie seien ausschließlich wegen der medizinischen Behandlung ihrer minderjährigen Tochter aus ihrem Herkunftsland ausgereist, kann nämlich selbst bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus nach § 3 oder § 4 AsylG gefolgert werden. Denn diesem Vorbringen kann bei Wahrunterstellung offenkundig keine an ein flüchtlingsrechtlich beachtliches Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) anknüpfende Verfolgung entnommen werden, sodass eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht kommt. Das Vorbringen rechtfertigt gleichsam auch keine Asylanerkennung nach § 16a Abs. 1 GG, da der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist als der des Art. 16a Abs. 1 GG. Schließlich kommt auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, da dem Vorbringen keinerlei stichhaltige Gründe für die Annahme entnommen werden können, den Klägern drohe im Irak ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. II. Demgegenüber erweist sich in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Bescheid des Bundesamtes vom 26. Januar 2023 in Bezug auf die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffer 6) als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Januar 2023 enthaltene und auf § 34 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 und § 60 Abs. 10 AufenthG gestützte schriftliche Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche erweist sich als rechtswidrig, weil es im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls an den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG mangelt und daher ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gegeben ist. a. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach § 59 und § 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung und setzt eine Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag eines Ausländers (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2a AsylG), der keinen Aufenthaltstitel besitzt (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG), als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird (vgl. § 36 Abs. 1 AsylG) und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024), das am 27. Februar 2024 in Kraft getreten ist, wurde in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG als weitere Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ergänzt, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Diese Ergänzung erfolgte als Reaktion auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris, nach der die bisherige nationale Rechtslage, wonach das Bundesamt mit der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag gleichzeitig die Abschiebungsandrohung erlässt – dabei handelt es sich um die Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungs-RL) (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 1.19 –, juris) –, nicht richtlinienkonform war, weil § 34 AsylG a.F. vor Erlass einer Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt keine Prüfung der in Art. 5 Buchstabe a) bis c) der Rückführungs-RL genannten Belange (Wohl des Kindes, familiäre Bindungen, Gesundheitszustand) vorsah, vgl. zur bisherigen Rechtslage: OVG Thüringen, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 4 EO 626/22 –, juris Rn. 12 ff. m.w.N. In Bezug auf das Wohl des Kindes und familiäre Bindungen ist dabei unerheblich, ob Adressat der Rückkehrentscheidung der Minderjährige selbst oder eines seiner Elternteile ist, vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 4 LA 21/24 –, juris Rn. 13; VGH Bayern, Urteil vom 4. März 2024 – 24 B 22.30376 –, juris Rn. 63; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Oktober 2024 – 15 K 6321/24.A –, juris Rn. 113; VG Aachen, Urteil vom 30. März 2023 – 4 K 1843/21.A –, juris Rn. 24. Eine Abschiebungsandrohung kann mithin gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht mehr ergehen, wenn die in Art. 5 Buchstabe a) bis c) der Rückführungs-RL aufgeführten Gründe für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis – namentlich das Kindeswohl, die familiären Bindungen und der Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen – gegeben sind, vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2024 – 3 L 3305/24.A –, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 3 L 1414/24.A –, juris Rn. 114 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 3 L 2991/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2024 – 26 L 2561/24.A –, juris Rn. 15. b. Dies zu Grunde gelegt, steht der Abschiebung der Kläger ein nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu berücksichtigendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in Gestalt des Kindeswohls und familiärer Bindungen entgegen. Eine Abschiebung der Kläger in den Irak würde zu einer Verletzung ihres durch Art. 6 GG und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützten Rechts auf das Kindeswohl und die familiären Bindungen führen. Denn die minderjährige Tochter der Kläger zu 1 und 2 verfügt über ein hinreichend gesichertes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet in Gestalt der bestandskräftigen Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. In diesem Zusammenhang muss für das in Rede stehende, potentiell zu berücksichtigende Familienmitglied im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG kein dauerhaftes, „gefestigtes“ Bleiberecht bestehen. Vielmehr genügt bereits die jedem Asylbewerber erteilte Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Diese ist ein, zwar auf die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens beschränktes und vorläufiges, aber dennoch vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützendes Aufenthaltsrecht, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2024 – 3 L 3305/24.A –, juris Rn. 20 m.w.N. Die Familieneinheit kann bereits durch eine zeitlich gestaffelte Abschiebung unzumutbar beeinträchtigt werden. Ein unterschiedlicher Verlauf der Asylverfahren der einzelnen Familienmitglieder und eine dadurch etwa verursachte Verletzung des Kindeswohls bzw. der zu betrachtenden familiären Bindungen der betroffenen Ausländer ist vom Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 1. August 2023 – 6 ZB 22.31073 –, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2024 – 3 L 3305/24.A –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 3 L 2991/24.A –, juris Rn. 69. Damit ist auch ein unterschiedlicher zeitlicher Verlauf zu berücksichtigen, und zwar dadurch, dass der Erlass bzw. die Vollziehung einer Abschiebungsandrohung aufgeschoben wird, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2024 – 3 L 3305/24.A –, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 3 L 2991/24.A –, juris Rn. 71; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2024 – 3 L 2704/24.A –, n.v.; VG Gießen, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 L 1041/24.GI.A –, juris Rn. 17. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist den Klägern zu 1 und 2 die durch eine Abschiebung drohende – ggf. nur vorübergehende – Trennung von ihrer minderjährigen, erst 11 Jahre alten Tochter unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistungen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK nicht zumutbar. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Tochter der Kläger zu 1 und 2 (BAMF-Gz.: 0000000-0-438) hat das Bundesamt bezüglich der Tochter mit Bescheid vom 10. Januar 2023 das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt (Ziffer 4 des Bescheides vom 10. Januar 2023). In Bezug auf die Feststellung des Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Januar 2023 bereits am 27. Januar 2023 in (Teil-)Bestandskraft erwachsen. Als Rechtsfolge der Feststellung des zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG war der Tochter der Kläger zu 1 und 2 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 4 AufenthG für mindestens ein Jahr zu erteilen, die angesichts des Fortbestehens der Erkrankung (sog. von-Willebrand-Syndrom Typ III) gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für bis zu drei Jahre verlängerbar ist. Angesichts der auf Grundlage der Feststellung des zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes zu erteilenden befristeten Aufenthaltserlaubnis verfügt die Tochter der Kläger zu 1 und 2 derzeit jedenfalls über ein beschränktes und vorläufiges, jedoch vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützendes Aufenthaltsrecht, vgl. im Ergebnis ebenso im Fall der Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes: VG Aachen, Urteil vom 30. März 2023 – 4 K 1843/21.A –, juris Rn. 26. Eine – auch nur vorübergehende – Trennung von ihrer elf Jahre alten Tochter ist den Klägern zu 1 und 2 ebenso wie ihrer Tochter selbst nicht zumutbar. Die Kläger zu 1 und 2 sowie ihre minderjährige Tochter reisten gemeinsam in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten gemeinsam Asylanträge. Sie leben in häuslicher Gemeinschaft. Würden die Kläger zu 1 und 2 abgeschoben, hätte das die Trennung von ihrer Tochter für einen unabsehbaren Zeitraum, möglicherweise für Jahre, zur Folge. Die elfjährige Tochter, die mit den Klägern zusammenlebt, ist in ihrem schützenswerten Interesse an einer ungestörten Entwicklung ihrer Persönlichkeit und dem Erhalt ihrer kindlich emotionalen Bindung an die Eltern darauf angewiesen, dass ihr Kontakt ohne räumliche Trennung insbesondere zu diesen familiären Bezugspersonen dauerhaft aufrecht erhalten bleibt. 2. Die gegenüber den Klägern in Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes erlassene Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dessen Befristung auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung erweist sich ebenfalls als rechtswidrig. Ist – wie hier – die Abschiebungsandrohung aufzuheben, gilt Gleiches für die Entscheidung über die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes, da es ihr an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 AufenthG). Ein Einreiseverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie muss immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, kann also nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 53; VG Aachen, Urteil vom 30. März 2023 – 4 K 1843/21.A –, juris Rn. 32; VG Gießen, Urteil vom 22. Januar 2025 – 1 K 4190/20.GI.A –, juris Rn. 94. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.