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Beschluss

17 B 1142/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1021.17B1142.22.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert und im Entscheidungsausspruch wie folgt neu gefasst:

„Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2724/22 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. September 2022 wird insoweit angeordnet, als sich die Klage gegen das für den Fall der Abschiebung in die Türkei verfügte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot richtet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.“

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert und im Entscheidungsausspruch wie folgt neu gefasst: „Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2724/22 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. September 2022 wird insoweit angeordnet, als sich die Klage gegen das für den Fall der Abschiebung in die Türkei verfügte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.“ Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Mit Blick auf die für den 21. Oktober 2022 angesetzte Abschiebung des Antragstellers sieht sich der Senat zwecks Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, gehalten, über die Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu entscheiden. Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Beschwerdevorbringen gibt Anlass, den angegriffenen Beschluss in dem aus der Beschlussformel des Beschwerdebeschlusses ersichtlichen Umfang zu ändern. 1. Die Beschwerde macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG angenommen. Die Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung ohne Fristsetzung lägen nicht vor. Vgl. i.Ü. zur Teilbarkeit von Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist: OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2022 – 18 B 1873/21 –, S. 3 unten, und vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 –, juris, Rn. 39 ff. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2021 – 11 L 202/21 –, juris, Rn. 88 f. Es mag dahinstehen, ob dieses Monitum zutrifft. Es bedarf nicht der Klärung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der vom Antragsgegner zur Legitimation des vollständigen Verzichts auf eine Ausreisefrist maßgeblich herangezogenen Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG gegeben sind und ob der Antragsgegner darüber hinaus in nicht zu beanstandender Weise das nach dieser Regelung vorgesehene (Ausnahme-) Ermessen überhaupt erkannt bzw. wahrgenommen hat. Denn bezüglich des Antragstellers beansprucht die Regelung des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG Geltung. Danach bedarf es in den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Diese Voraussetzung liegt im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats vor. Der Antragsteller befindet sich seit dem 22. September 2022 aufgrund des gemäß § 422 Abs. 2 Satz 1 FamFG sofort wirksamen Beschlusses des Amtsgerichts C. vom 22. September 2022 – 29 XIV (B) 14/22 –, in dem gegen ihn wegen angenommener Fluchtgefahr Abschiebungshaft bis zum Ablauf des 3. November 2022 angeordnet worden ist, in Haft in der UfA D. . Der Hinweis des Antragstellers, er habe gegen diesen Beschluss Beschwerde erhoben, die mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2022 begründet worden sei, führt auf keine abweichende Einschätzung. Der Antragsteller weist selbst darauf hin, diese Beschwerde habe „keine aufschiebende Wirkung der Inhaftierung zur Folge und würde eine Abschiebung am 21.10 nicht verhindern.“ In der vorliegenden Situation bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie); die Regelung ermöglicht den Mitgliedstaaten, auch im Fall bestehender Fluchtgefahr davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Ist eine solche Gefahr – wie hier – in einem Verfahren auf Anordnung der Abschiebungshaft durch eine gerichtliche Entscheidung mit sofortiger Wirksamkeit einzelfallbezogen festgestellt worden, dürfte die Anwendung des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unionsrechtlich nicht zu beanstanden sein. Hiervon ausgehend bleibt es bei der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltenen Abschiebungsandrohung ohne Setzung einer Frist für eine freiwillige Ausreise. 2. Die Beschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen die in der angefochtenen Ordnungsverfügung unter Ziffer 2 für den Fall der Abschiebung enthaltene Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbot auf einen Zeitraum von fünf Jahren wendet. Diesbezüglich führt sie aus, bei der Verhängung von Verboten für Einreise und Aufenthalt sei zu differenzieren nach dem Zweck, den das Verbot jeweils ordnungsrechtlich erfüllen solle. Sperrfristen zur Durchsetzung der Ausweisung verfolgten andere gesetzliche Zwecke als Sperrfristen zur Ermöglichung freiwilliger Ausreise nach angedrohter Abschiebung. Daher sei es ermessensfehlerhaft, wenn der Antragsgegner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Ermöglichung der freiwilligen Ausreise eines Ausländers mit Tatsachen begründe, die durch Bezugnahme auf Strafrechtsverurteilungen die Sperrfrist für eine Ausweisung rechtfertigten. Damit rügt die Beschwerde letztlich, dass die vorgenommene Befristung nicht der Vorgabe des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG genügt. Dieses Vorbringen greift letztlich durch. Mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot verfolgt der Gesetzgeber gewichtige spezial- und generalpräventive Gründe, die für das ausweisungsbedingte und für das abschiebungsbedingte Einreiseverbot je gesondert zu bestimmen sind. Das hier betroffene abschiebungsbedingte Verbot hat eine doppelte Zweckrichtung. Es dient zum einen in Bezug auf den betroffenen ausreispflichtigen Ausländer der Durchsetzung des Vorrangs seiner freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung der freiwilligen Ausreise. In spezialpräventiver Hinsicht soll der Ausländer aus dem Unionsgebiet ferngehalten werden, weil er Anlass zu Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass diese bei einem künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden. Zugleich soll in generalpräventiver Hinsicht verhindert werden, dass sich andere Ausländer in dem Vorhaben, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen, ohne ein an die erforderlich gewordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt fühlen könnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021– 1 C 47.20 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2022 – 18 B 632/22 –, juris, Rn. 5 ff. m.w.N. Diese auf der ersten Stufe der zu treffenden Ermessensentscheidung maßgeblichen ermessensleitenden Erwägungen hat der Antragsgegner verkannt. Die angefochtene Verfügung orientiert sich zur Begründung der Fristbemessung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes unzutreffend ausschließlich an der – nicht abschiebungsrelevanten – strafrechtlichen Historie des Antragstellers. Geht es hingegen vorliegend allein um ein abschiebungs bedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot, entbehrt diese Begründung der Fristbemessung jeglichen Bezuges zu dem diesem Einreise- und Aufenthaltsverbot zugrundeliegenden Lebenssachverhalt einer mit hoheitlichem Zwang durchgeführten Abschiebung. Insbesondere entbehrt die angegriffene Fristsetzung einer Auseinandersetzung mit den Fristenregelungen des § 11 Abs. 6 AufenthG. Die hier für den Fall einer nicht fristgerechten freiwilligen Ausreise vorgegebenen Fristen von einem Jahr (§ 11 Abs. 6 Satz 4 AufenthG) und drei Jahren (§ 11 Abs. 6 Satz 5 AufenthG) ignoriert der Antragsgegner zur Gänze. Darüber hinaus leidet die fünfjährige Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot an einer Perplexität. Der Verfügungstenor suggeriert mit der Formulierung „wird im Fall der Abschiebung“ die – gerade nicht eingeräumte – Möglichkeit der freiwilligen Ausreise des Antragstellers. Gleichermaßen führt die Begründung der Verfügung aus (Seite 5, fünfter Absatz): „Im Ihrem Fall habe ich das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall der Abschiebung auf einen Zeitraum von fünf Jahren befristet. Das heißt für den Fall, dass Sie die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise ungenutzt verstreichen lassen und ihre zwangsweise Abschiebung in die Türkei erforderlich wird, löst diese Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von fünf Jahren aus.“ Dies belegt eine weitere fehlerhafte Tatsachengrundlage der Entscheidung des Antragsgegners und damit einen weiteren offenkundigen Ermessensfehler bei der Fristsetzung. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde – sinngemäß – gegen die Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrags des Antragstellers auf Untersagung der Abschiebung. Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe den Sofortvollzug gegenüber dem Antragsteller für rechtmäßig erklärt. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Der Antragsteller sei faktischer Inländer. Er habe sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht. Hier lebten seine Eltern, Geschwister und seine Lebensgefährtin mit Kind, mit denen er seit 2015 zusammen sei. Eine Ausweisung sei nicht gegen ihn ergangen. Er sei ausreisepflichtig, weil er es unterlassen habe, rechtzeitig die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Dieses Vorbringen genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der angefochtene Beschluss legt eingehend dar, dass aus der Beziehung des Antragstellers zu seiner Lebensgefährtin und deren Kind keine Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen folge (BA Seite 7, dritter Absatz ff.). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Gleiches gilt bezüglich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, eine Rückkehr in die Türkei sei ihm im Lichte des Art. 8 EMRK als sog. faktischem Inländer unzumutbar (BA Seite 8, zweiter Absatz f.). Unverständlich bleibt der Hinweis der Beschwerde, gegen den Antragsteller sei bisher eine Ausweisung gar nicht ergangen. Eine solche erwähnt das Verwaltungsgericht nicht. Der Behauptung der Beschwerde, das Ausweisungsinteresse für die Straftaten des Antragstellers sei aus Gründen des Vertrauensschutzes verbraucht, weil ihn 2017 und 2019 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt bzw. verlängert worden sei, fehlt gleichermaßen der Bezug zu dem angefochtenen Beschluss 4. Der abschließend gestellte Antrag des Antragsteller, „Gemäß § 80b VwGO wird beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen.“, ist obsolet. Mit vorliegendem Beschluss ist das Verfahren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen, hilfsweise einstweiligen Rechtsschutz rechtskräftig abgeschlossen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.