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Urteil

17 K 7834/24.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:1021.17K7834.24A.00
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Leitsätze

§ 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG setzt nicht voraus, dass die mutwillige Vernichtung des Identitäts- oder Reisedokuments im konkreten Fall die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers verhindert hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG setzt nicht voraus, dass die mutwillige Vernichtung des Identitäts- oder Reisedokuments im konkreten Fall die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers verhindert hat. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe A. Die Klage der nach eigenen Angaben die libanesische Staatsangehörigkeit innehabenden Klägerin mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. September 2024 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – hinsichtlich des Libanon bestehen, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. September 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 Asylgesetz – AsylG – maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf die Verpflichtung zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend ist lediglich Folgendes hinzuzufügen: I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Eine Verfolgung im Libanon hat sie bereits nicht vorgetragen. Die Klägerin hat in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, sie selbst habe keine Asylgründe. Sie habe keine Probleme mit staatlichen Stellen oder privaten Dritten gehabt. Ihr persönlich sei im Libanon nichts passiert oder zugestoßen. Sie sei nicht politisch aktiv gewesen. Es habe kein Schlüsselereignis gegeben, das zu ihrer Ausreise geführt habe. Als der Krieg in Palästina ausgebrochen sei und die Partei sich involviert habe, habe sie sich für die Ausreise entschieden. Sie habe Angst vor dem fortlaufenden Krieg und wolle nicht, dass sie ihren Sohn mitnähmen oder zum Kampf rekrutierten. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. 1. Stichhaltige Gründe für die Annahme eines der Klägerin im Libanon drohenden ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) liegen zum einen mit Blick auf die derzeitige humanitäre Lage im Libanon nicht vor. Schwierige oder schlechte humanitäre Verhältnisse begründen nur dann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3c AsylG ausgehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 ‒ 1 C 11.19 ‒, juris Rn. 13. Anhaltspunkte für eine zielgerichtete Herbeiführung der derzeit herrschenden humanitären Lage sind indes ungeachtet der Frage, ob die humanitäre Situation im Libanon eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründet, weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Vielmehr beruhen die derzeitigen Probleme auf einem Zusammentreffen vielfältiger Ursachen, etwa dem Zusammenbruch der Wirtschaft, der fehlenden Umsetzung dringend notwendiger Reformen, nicht nachhaltiger Defizite der Zahlungsbilanz sowie des öffentlichen Haushalts, dem Rückgang von Auslandsinvestitionen und Außenhandel, einer massiven Emigration insbesondere qualifizierter Kräfte, der Bewältigung der Folgen des Syrien-Konfliktes und der Aufnahme einer hohen Zahl syrischer Flüchtlinge, der Frage der sich teils seit Jahrzehnten im Libanon aufhaltenden palästinensischen Flüchtlinge, der Rolle der als Staat-im-Staat agierenden schiitischen Hisbollah sowie der steigenden Arbeitslosigkeit und Verschlechterung der wirtschaftlich-sozialen Lage der ärmeren Bevölkerungsschichten, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon vom 13. März 2024 (Stand: 14. Januar 2024), S. 5, 22 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon vom 17. Dezember 2021 (Stand: Dezember 2021), S. 22 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon vom 4. Januar 2021 (Stand: Dezember 2020), S. 20. 2. Es bestehen ferner keine durchgreifenden Gründe für die Annahme, dass der Klägerin im Libanon gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohte. Eine solche Bedrohung lässt sich insbesondere nicht vor dem Hintergrund der zunächst seit Herbst 2019 in Folge der Wirtschaftskrise und sodann nach der Explosion im Hafen von Beirut am 4. August 2020 im Libanon vermehrt auftretenden Unruhen annehmen. Nach den dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnissen ist die Sicherheitslage zwar unübersichtlicher geworden; eine Bedrohungslage, in der gewalttätige Auseinandersetzungen flächendeckend ein Ausmaß angenommen hätten, wonach für die gesamte Zivilbevölkerung oder doch erhebliche Teile dieser und damit auch für die Klägerin Gefahren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG beständen, lässt sich diesen Erkenntnissen allerdings nicht entnehmen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon vom 13. März 2024 (Stand: 14. Januar 2024), S. 8; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon vom 17. Dezember 2021 (Stand: Dezember 2021), S. 8; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon vom 4. Januar 2021 (Stand: Dezember 2020), S. 8; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon vom 24. Januar 2020 (Stand: November 2019), S. 8, 21; Auswärtiges Amt, Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), Stand: 4. August 2025. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Klägerin im Libanon gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohte, lassen sich schließlich auch nicht mit Blick auf die im Oktober 2023 begonnene Ereignisse im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen Israel und der Hamas im Gazastreifen feststellen, die in Gestalt eines Konfliktes zwischen der die Hamas unterstützenden Hisbollah und Israel teilweise auch auf den Libanon übergriffen, vgl. VG Minden, Beschluss vom 10. Januar 2025 – 1 L 1176/24.A –, juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. April 2024 – 17 K 8423/21.A –, juris Rn. 40 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 1. März 2024 ‒ 1 A 59/22 ‒, juris Rn. 20. Nach einer zunächst eingetretenen Intensivierungsphase des Konfliktes mit nahezu täglichem gegenseitigem Beschuss zwischen der Hisbollah und Israel mit toten und verletzten Kombattanten, Zivilpersonen und Mitgliedern der im Süden des Libanon stationierten Beobachtermission W., vgl. VG Minden, Beschluss vom 10. Januar 2025 – 1 L 1176/24.A –, juris Rn. 40 ff. m.w.N., trat am 27. November 2024 ein Waffenstillstandsabkommen zwischen Israel und dem Libanon in Kraft, das zunächst eine 60-tägige Übergangszeit vorsah, in der sowohl die israelische Armee als auch die Hisbollah den Süden des Libanon verlassen und Truppen der libanesischen Armee südlich des Flusses Litani stationiert werden, um die militärische Infrastruktur der Hisbollah abzubauen und eine Rückkehr der Hisbollah in den Süden des Libanon zu verhindern. Israel wurden Eingriffsrechte als Reaktion auf Verletzungen des Waffenstillstands durch die Hisbollah eingeräumt, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtling, Briefing Notes Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration vom 2. Dezember 2024, Libanon; VG Minden, Beschluss vom 10. Januar 2025 – 1 L 1176/24.A –, juris Rn. 56 f. m.w.N. Die Vereinbarung über eine Waffenruhe galt nach einer Verlängerung im Januar 2025 bis zum 18. Februar 2025. Auch nach dem Ende des vereinbarten verlängerten Zeitraums für den vollständigen Rückzug der israelischen Armee aus dem Südlibanon behält sich Israel unter Verweis auf die mangelnde Fähigkeit des Libanon, die Hisbollah an der Wiederbewaffnung zu hindern, das Recht vor, fünf Positionen innerhalb des Libanon vorerst weiter besetzt zu halten. Es kommt weiterhin regelmäßig zu Luftschlägen gegen Waffendepots und Schmuggelversuchen der Hisbollah. Diese finden teilweise auch in der Bekaa-Ebene und auf Grenzübergängen zu Syrien statt, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtling, Briefing Notes Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration vom 24. Februar 2025, Libanon. Den Erkenntnissen lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass die vorstehend aufgeführten Kampfhandlungen derzeit im gesamten Libanon oder jedenfalls in weiten Teilen des Landes stattfänden und ein Ausmaß erreicht hätten, wonach für die gesamte Zivilbevölkerung oder doch erhebliche Teile dieser und damit auch für die Klägerin Gefahren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG beständen. Jedenfalls ist der Konflikt im Libanon derzeit nicht durch einen derart hohen Grad willkürlicher Gewalt gekennzeichnet, dass im Falle der Rückkehr der Klägerin in einen beliebigen Ort im Libanon von diesem Konflikt eine ernsthafte individuelle Gefahr für sie ausginge, vgl. VG Minden, Beschluss vom 10. Januar 2025 – 1 L 1176/24.A –, juris Rn. 103. So hat auch die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ihr Ehemann sei in die christlichen Gebiete geflohen, die nicht angegriffen werden könnten. Allein der Umstand, dass derzeit nicht auszuschließen ist, dass der Konflikt erneut eskaliert, vgl. Auswärtiges Amt, Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), Stand: 4. August 2025, vermag – ungeachtet der Frage, ob das Ausmaß der Auseinandersetzungen eine Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellte – zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht zu begründen. III. Auch der Offensichtlichkeitsausspruch des Bundesamtes ist rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Der Asylantrag der Klägerin war nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Hiernach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen. So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat nach ihren eigenen Angaben kurz nach ihrer Ankunft in Frankreich im Oktober 2023 ihren Reisepass – ein Identitäts- und Reisedokument – vernichtet. Die Vernichtung erfolgte auch mutwillig. Dies gilt selbst dann, wenn angenommen wird, dass nicht jede bewusste Vernichtung oder Beseitigung von Passpapieren den Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG erfüllt, sondern der Begriff „mutwillig“ zusätzlich die Absicht erfordert, die Durchführung des Asylverfahrens und/oder einer etwaigen Rückführung zu erschweren oder zu verzögern, vgl. zu Letzterem Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 45. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 30 AsylG Rn. 31 m.w.N. Denn jedenfalls setzt Mutwilligkeit i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG mangels entsprechender Einschränkung im Wortlaut der Vorschrift sowie der zu Grunde liegenden Art. 32 Abs. 2, 31 Abs. 8 lit. d Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Richtlinie 2013/32/EU) nicht zwingend die Absicht voraus, durch die Vernichtung oder Beseitigung von Passpapieren über die eigene Identität oder Staatsangehörigkeit zu täuschen, vgl. zu Letzterem VG Köln, Beschluss vom 19. April 2024 – 23 L 511/24.A –, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2024 – 26 L 912/24.A –, juris Rn. 14 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 6. Februar 2025 – AN 1 S 24.32356 –, juris Rn. 65; Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 45. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 30 AsylG Rn. 31; a.A. VG Schleswig, Urteil vom 4. Juli 2024 – 10 A 161/24 –, juris Rn. 79; VG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2024 – 4 L 326/24 A –, juris Rn. 8. Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin ihren Reisepass mutwillig vernichtet. Sie hat in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, die Vernichtung sei erfolgt, weil ihr klar gewesen sei, dass sie, sobald sie in Frankreich mit ihrem libanesischen Reisepass erwischt worden wäre, in ihre Heimat abgeschoben worden wäre. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nochmals vorgetragen, sie habe ihren Reisepass zerrissen, damit sie sie nicht zurückschickten. Schließlich steht der Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG nicht entgegen, dass das Bundesamt sich auch ohne den Reisepass der Klägerin in der Lage gesehen hat, ihre Identität und Staatsangehörigkeit festzustellen. Denn § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG setzt nicht voraus, dass die mutwillige Vernichtung des Identitäts- oder Reisedokuments im konkreten Fall die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers verhindert hat. Vielmehr bedarf es nach dem Wortlaut der Norm sowie der Art. 32 Abs. 2, 31 Abs. 8 lit. d Richtlinie 2013/32/EU lediglich einer abstrakten Eignung des beseitigten Identitäts- oder Reisedokuments zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des betreffenden Ausländers, vgl. zu Letzterem VG Düsseldorf Beschluss vom 27. Mai 2024 – 22 L 1091/24.A –, juris Rn. 24 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 6. Februar 2025 – AN 1 S 24.32356 –, juris Rn. 62; a.A. VG Aachen, Beschluss vom 26. April 2024 – 10 L 265/24.A –, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. August 2024 – 30 L 2228/24.A –, juris Rn. 16; VG Köln, Beschluss vom 8. September 2025 – 22 L 1994/25.A –, juris Rn. 13. Insbesondere zwingt die Verwendung des Konjunktivs („das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte“) nicht zu der Annahme, das Dokument müsse im Einzelfall tatsächlich eine zum Tragen kommende Bedeutung für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit gehabt haben, sondern ist bereits dem Umstand geschuldet, dass im Zeitpunkt der Antragsablehnung die Ermöglichung einer Identitätsfeststellung durch das dann aufgrund der Beseitigung oder Vernichtung nicht mehr vorhandene Dokument ausscheidet. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch einen Vergleich mit dem abweichenden Wortlaut des § 30 Abs. 1 Nr. 3 Asyl, der das Erfordernis der konkreten Kausalität der Handlung ausdrücklich mit der Formulierung („durch […] getäuscht hat“) zum Ausdruck bringt, ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2024 – 22 L 1091/24.A –, juris Rn. 28. Nichts anderes ergibt sich aus dem Zweck der Norm. Die Qualifizierung der Ablehnung des ohnehin unbegründeten Antrags knüpft an die missbilligte Handlung des Asylbewerbers an, nicht hingegen daran, ob er im Ergebnis sein Ziel der Verschleierung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit erreicht, vgl. Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 45. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 30 AsylG Rn. 31. Selbst wenn indes angenommen würde, dass nur eine solche Vernichtung eines Identitäts- oder Reisedokuments das Offensichtlichkeitsverdikt rechtfertigte, die im Ergebnis die sichere Feststellung von Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden verhindert hat, so etwa VG Aachen, Beschluss vom 26. April 2024 – 10 L 265/24.A –, juris Rn. 14; VG Bremen, Beschluss vom 7. November 2024 – 1 V 2080/24 –, juris Rn. 10, hätte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin in rechtmäßiger Weise nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Denn das Bundesamt hat die Identität und Staatsangehörigkeit der Klägerin ausschließlich auf Grundlage ihrer eigenen Angaben ermittelt. Einen sicheren Nachweis, etwa durch andere Personaldokumente, hat die Klägerin weder in ihrem Asylerstverfahren noch im gegebenen Verfahren erbracht, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre. Sie hat in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, sie habe im Libanon neben dem – inzwischen vernichteten – Reisepass noch einen Einzelregisterauszug und einen Personalausweis besessen. Zwar hat sie auf die Frage des Bundeamtes, ob sie die Möglichkeit habe, Personaldokumente aus dem Libanon zu besorgen, ausgeführt, sie könne momentan nichts anfordern. In der mündlichen Verhandlung hat sie insoweit indes angegeben, sie habe sich ihren Personalausweis nicht aus dem Libanon schicken lassen, weil sie damit in den Libanon zurückgeschickt würden; sie könne dieses Risiko nicht eingehen. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass es sich bei der in der Anhörung geltend gemachten Unmöglichkeit der Nachsendung der Dokumente um eine Schutzbehauptung der Klägerin handelt, zumal sie als Grund hierfür angegeben hat, sie könne im Libanon niemanden finden, der ihr die Dokumente nachsende, weil sich dort jeder nur um sich selbst kümmere, gleichzeitig aber ihr Ehemann und ihre Geschwister im Libanon leben sollen. Auch die von ihr vorgelegten französischen Dokumente reichen für den sicheren Nachweis ihrer Identität nicht aus, da dort ebenfalls angekreuzt ist, dass die Klägerin keinen Reisepass besitze und keine gültigen Ausweisdokumente vorlegen könne (vgl. Bl. 65 ff. der Beiakte Heft 1). 2. Unabhängig davon liegen auch die Voraussetzungen des – indes nicht zu einer Titelerteilungssperre führenden (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) – § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Die Vorschrift umfasst die nach der bisherigen Rechtslage geregelten Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG a.F.), insbesondere, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG a.F.), vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 56; ebenso VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 41 L 353/24 A –, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2024 – 28 L 1283/24.A –, juris Rn. 14; a.A. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2024 – 7 L 1223/24.A –, juris Rn. 15; VG Hannover, Beschluss vom 13. Juni 2024 – 10 B 1953/24 –, juris Rn. 23 ff. Ein Asylantrag ist mithin – weiterhin – als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung geradezu aufdrängt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1990 – 2 BvR 369/90 –, juris Rn. 21 (zu §§ 11, 10 AsylVfG a.F.); BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris Rn. 18 (zu § 30 Abs. 1 AsylG a.F.). Diese Voraussetzungen liegen im gegebenen Verfahren vor. Auf der Grundlage der von der Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt geltend gemachten Fluchtgründe drängt sich die Ablehnung ihres Asylantrags geradezu auf. Sie hat selbst ausgeführt, sie habe keine Asylgründe. Es sei ihr nie nur um den Asylantrag gegangen, es gehe ihr in erster Linie um die Gesundheit ihres Sohnes. Sie sei im Libanon nicht persönlich bedroht worden und habe keine Probleme mit staatlichen Stellen oder privaten Dritten gehabt. Ferner liegt eine den gesamten Libanon erfassende Gefahr willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits mangels Ausdehnung auf das gesamte Land offensichtlich nicht vor. IV. Ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots ist ebenfalls abzulehnen, da weder die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – (1.) noch diejenigen des § 60 Abs. 7 AufenthG (2.) hinsichtlich des Libanon vorliegen. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. a. Der Schutz der EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf das Territorium ihrer Unterzeichnerstaaten. Die Einhaltung grundlegender Menschenrechte in Drittstaaten ist nicht Regelungsinhalt der EMRK. Eine Beteiligung an einer Menschenrechtsverletzung außerhalb des Geltungsbereichs der EMRK – etwa durch eine Abschiebung – wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – EGMR – deshalb nicht einer Verletzung im Vertragsgebiet gleichgestellt. Allerdings kann die EMRK bei besonders hochrangigen Schutzgütern – wie dem Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK – zu einem Abschiebungsverbot führen. So ist in der Rechtsprechung des EGMR, vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1998 ‒ 14038/88 –, Soering ./. Vereinigtes Königreich, NJW 1990, 2183; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 ‒ 13 A 3741/18.A ‒, juris Rn. 34 ff., anerkannt, dass die Ausweisung bzw. Abschiebung eines Ausländers ausnahmsweise Fragen zu Art. 3 EMRK aufwerfen und die Verantwortung des betroffenen Staates nach der Konvention begründen kann. Auch andere in der EMRK verbürgten, von allen Vertragsparteien als grundlegend anerkannten Menschenrechtsgarantien können ausnahmsweise Abschiebungsverbote begründen. Der Sache nach handelt es sich um den Schutz eines Kernbestands an menschenrechtlichen Garantien der EMRK, die zugleich einen menschenrechtlichen Ordre Public aller Signatarstaaten der EMRK verkörpern, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 ‒ 13 A 3741/18.A ‒, juris Rn. 36 ff., mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 ‒ 9 C 34.99 ‒, juris Rn. 11. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach in solche Nicht-Vertragsstaaten verboten, in denen ihm Maßnahmen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten. Auch bei Eingriffen in den Kernbereich solcher anderen, speziellen Konventionsgarantien – etwa der Gedanken‑, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK – ist eine Abschiebung allerdings ebenfalls nur in krassen Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen in ihrer Schwere dem vergleichbar sind, was nach der Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führen würde. Danach wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Begriff der unmenschlichen Behandlung setzt grundsätzlich die vorsätzliche Verursachung körperlicher Schmerzen oder physischen oder psychischen Leids voraus. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu entwürdigen oder zu demütigen. Für die Beurteilung, ob Art. 3 EMRK einer Abschiebung entgegensteht, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und besonders zu prüfen, ob Art. 3 EMRK widersprechende Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Nicht erforderlich ist, dass die Konventionsverletzung seitens des Staates droht. Voraussetzung ist lediglich, dass die tatsächliche Gefahr staatlicherseits nicht durch angemessenen Schutz abgewendet werden kann. In Bezug auf die im Zielstaat herrschende Sicherheitslage kann sich eine Art. 3 EMRK widersprechende Misshandlung aus einer allgemeinen Situation der Gewalt, einem besonderen Merkmal des Betroffenen oder aus einer Verbindung von beidem ergeben, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 ‒ 13 A 3741/18.A ‒, juris Rn. 38 ff. m.w.N., insbesondere mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 ‒ 9 C 34.99 ‒, juris Rn. 11, und Urteil vom 13. Juni 2013 ‒ 10 C 13.12 ‒, juris Rn. 25, sowie EGMR, Beschluss vom 28. Februar 2006 ‒ 27034/05 –, Z. und T. ./. Vereinigtes Königreich, HUDOC, und Urteile vom 28. Juni 2011 ‒ 8319/07 und 11449/07 –, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681, und vom 21. Januar 2011 ‒ 30696/09 –, M.S.S. ./. Belgien und Griechenland ‒, NVwZ 2011, 413. Der EGMR hat allerdings klargestellt, dass eine allgemeine Situation der Gefahr ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK nur „in äußerst extremen Fällen“ („in the most extreme cases“) begründen kann, nämlich wenn sie derart intensiv und außergewöhnlich ist, dass die bloße Anwesenheit einer Person im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zur Folge hat, vgl. EGMR, Urteile vom 23. August 2016 ‒ 59166/12 –, J.K. u.a. ./. Schweden, HUDOC, vom 9. April 2013 – 70073/10 und 44539/11 –, H. und B. ./. Vereinigtes Königreich, HUDOC, vom 29. Januar 2013 – 60367/10 –, S. H. H. ./. Vereinigtes Königreich, HUDOC, und vom 28. Juni 2011 – 8319/07 und 11449/07 –, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich, HUDOC, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 ‒ 13 A 3741/18.A ‒, juris Rn. 50; VG Oldenburg, Urteil vom 5. März 2020 ‒ 15 A 6118/16 ‒, juris Rn. 50 m.w.N. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können in ganz besonderen Ausnahmefällen eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK darstellen. Die EMRK dient hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte. Die sozio-ökonomischen bzw. humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat haben keinen notwendigen oder ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen, hält der EGMR das im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland entwickelte Kriterium für maßgeblich, nach dem die Fähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden muss, seine elementaren Bedürfnisse nach Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit, vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 ‒ 30696/09 ‒, juris. Fehlt es an einem verantwortlichen Akteur, ist ein strengerer Maßstab anzulegen. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf fehlende staatliche Mittel, um mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten umzugehen, zurückzuführen sind, können eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK nur in krassen Ausnahmefällen begründen, wenn ganz außerordentliche individuelle Gründe hinzutreten und humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Solche außergewöhnlichen individuellen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann zu bejahen sein, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 ‒ 13 A 3741/18.A ‒, juris Rn. 58 ff. m.w.N. Diese hohen Anforderungen sind auch hinsichtlich des hier in Betracht kommenden Abschiebezielstaats Libanon maßgeblich, weil die dortigen humanitären Verhältnisse nicht einem Akteur zuzuordnen sind, sondern – wie bereits ausgeführt – auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen. Zwar ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht die zur Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche Extremgefahr zu verlangen. Auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist in Bezug auf die allgemeinen humanitären Verhältnisse aber ein extremes Gefahrenniveau erforderlich, da nur dann ein ganz außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, bestimmt sich durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verletzung von Art. 3 EMRK – selbst unter Berücksichtigung des vom EGMR im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 ‒ 30696/09 ‒, juris, für einen anderen Anwendungsfall entwickelten, auf die Situation besonderer Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit bezogenen Maßstabs – jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn die Betroffenen ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 ‒ 13 A 3741/18.A ‒, juris Rn. 72 ff. m.w.N. b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erwartet die Klägerin bei einer Rückkehr in den Libanon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. aa. Zunächst kann auf Grundlage der der Einzelrichterin vorliegenden Erkenntnisse nicht festgestellt werden, dass jedem Libanesen im Fall einer Rückkehr unabhängig von den individuellen Verhältnissen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Notlage im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK droht, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. April 2024 – 17 K 8423/21.A –, juris Rn. 17; VG Göttingen, Urteil vom 1. März 2024 – 1 A 59/22 –, juris Rn. 32; VG Saarland, Urteil vom 17. April 2023 ‒ 3 K 84/23 ‒, juris Rn. 16; VG Hannover, Urteil vom 10. November 2023 ‒ 13 A 108/22 ‒, juris Rn. 20 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 19. Juli 2022 ‒ 1 LA 130/21 ‒, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 ‒ 15 ZB 21.31689 ‒, juris Rn. 21. Zwar sprechen die Erkenntnismittel durchaus dafür, dass derzeit viele Menschen im Libanon notleidend sind. Die wirtschaftliche Lage im Libanon verschlechtert sich seit 2019 zusehends. Fast alle Subventionen auf Treibstoff, Nahrungsmittel und medizinische Güter sind inzwischen abgebaut. Laut dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen benötigen ca. 3,56 Millionen Menschen Unterstützung bei der Lebensmittelversorgung. Drei Viertel der Bevölkerung, insbesondere im Nord-Libanon (Region Akkar), in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Region Hermel) sowie im Süd-Libanon, leben an oder unter der Armutsgrenze von ca. 4 USD pro Tag. Im Human Development Index belegte Libanon im Jahr 2022 nur noch Platz 112 von 189 Staaten. Die Erwerbstätigenquote lag 2019 bei 44 % und ist im Jahr 2022 auf ca. 30 % gesunken. Die Arbeitslosenquote lag im Jahr 2022 bei ca. 30 %, unter libanesischen Jugendlichen bei etwa 48 %; tatsächlich dürfte allerdings von einer höheren Arbeitslosenquote auszugehen sein, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon vom 13. März 2024 (Stand: 14. Januar 2024), S. 24 f; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 32, Libanon, Bestandsaufnahme eines Landes in multiplen Krisen, Stand: 12/2020, S. 13 m. w. N.; Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Libanon vom 31. Oktober 2021, S. 59 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon vom 17. Dezember 2021 (Stand: Dezember 2021), S. 23. Das libanesische Bruttoinlandsprodukt ist nach einem Fall um 24,6 % im Jahr 2020 und einem Wachstum von 2 % im Jahr 2021 im Jahr 2022 unverändert geblieben, im Jahr 2023 um 0,8 % und im Jahr 2024 indes um 4 % gesunken. Für 2025 wird ein Fall von 2 % und im Jahr 2026 ein Wachstum von 0,8 % erwartet. vgl. United Nations Department of Economic and Social Affairs, World Economic Situation and Prospects 2025, 9. Januar 2025, S. 154. Offizielles Zahlungsmittel in Libanon ist das libanesische Pfund. In Banken und offiziellen Wechselstuben werden keine USD ausgegeben. Allerdings sind USD auf dem sog. Schwarzmarkt zum inoffiziellen Wechselkurs erhältlich. Viele Libanesen nutzen diese Möglichkeit, um etwa ausländisches Hauspersonal zu bezahlen oder um Zahlungsmittel für in Devisen zu begleichende Studiengebühren ausländischer Universitäten zu besorgen. Güter und Dienstleistungen werden in aller Regel in libanesischen Pfund bezahlt. Allerdings unterliegen die Preise seit 2020 einer starken Inflation, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. März 2021 an das Verwaltungsgericht Würzburg, Gz.: 508-516.80/547077, zu den humanitären Verhältnissen im Libanon, S. 3. Die Währung, die einst einen Wert von 1.500 pro USD hatte, ist seit Ende 2019 auf Talfahrt und hat seitdem über 90 % ihres Wertes verloren. Die Finanzkrise hat drei Viertel der Bevölkerung in die Armut gestürzt, und Millionen von Menschen haben mit einer der höchsten Inflationsraten der Welt zu kämpfen. Der drastische Verfall der Währung treibt die Inflation weiter in die Höhe, die sich seit Juli 2020 im dreistelligen Bereich bewegte. Die Inflation lag im Jahr 2021 bei durchschnittlich 150 % und in der ersten Hälfte des Jahres 2022 bei durchschnittlich 218 % und erreichte im Januar 2022 einen Höchststand von 240 % (im Vergleich zum Vorjahr). Der Inflationsdruck wurde durch den Anstieg der weltweiten Lebensmittelpreise seit Beginn des Ukraine-Krieges noch verschärft. Die Inflation wirkt wie eine höchst regressive Steuer, die die Armen und Schwachen der libanesischen Gesellschaft unverhältnismäßig stark trifft, zumal Grunderzeugnisse, darunter Lebensmittel, die Haupttreiber der Gesamtinflation sind. Im Juni 2022 lag die Inflation bei Lebensmitteln bei 332 %, vgl. Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Libanon vom 1. März 2023, S. 59 ff. Der Libanon ist aus eigener Kraft nicht in der Lage, die eigene Bevölkerung zu ernähren oder substanziell den eigenen Staatshaushalt nachhaltig zu finanzieren, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 32, Libanon, Bestandsaufnahme eines Landes in multiplen Krisen, Stand: 12/2020, S. 6. Der Libanon kämpft derzeit mit der schwersten Krise seit dem Libanonkrieg 2006. Zwar hat das Waffenstillstandsabkommen zwischen Israel und dem Libanon die jüngsten Feindseligkeiten beendet, allerdings bedeuten das Ausmaß der Schäden sowie die Zahl der zurückkehrenden und noch immer vertriebenen Menschen, dass der humanitäre Bedarf parallel zu den dringend erforderlichen Wiederaufbaumaßnahmen weiter ansteigen wird. Nach der Einstellung der Feindseligkeiten begannen nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration mehr als 900.000 Menschen, in ihre Gemeinden zurückzukehren. Auf dem Höhepunkt der Krise waren mindestens 1,3 Millionen Menschen betroffen, darunter fast 900.000 Binnenvertriebene. Nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen sind nach dem 23. September 2024 mehr als 560.000 Menschen vom Libanon nach Syrien geflohen, vgl. UNOCHA, Lebanon, Stand: 24. März 2025. Auch der Sturz des syrischen Regimes löste zwei Fluchtbewegungen aus: Viele syrische Flüchtlinge kehrten nach Syrien zurück, während rund 30.000 Syrer, die meisten von ihnen Angehörige religiöser Minderheiten, im Libanon Zuflucht suchten, vor allem in der Region Baalbek-Hermel. Auch dies erhöhte den humanitären Bedarf und belastete die Ressourcen in den bereits betroffenen Gebieten weiter, vgl. WFP Lebanon, Emergency Response, External Situation Report 12, 12. Dezember 2024. Trotz dieser unzweifelhaft schwierigen Situation lässt sich den Erkenntnissen jedoch nicht entnehmen, allen Libanesen drohe im Libanon unabhängig von den individuellen Verhältnissen beachtlich wahrscheinlich eine den hohen Anforderungen einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK entsprechende Notlage. Die monatlichen Kosten für den vom World Food Programme (WFP) überwachten Survival Minimum Expenditure Basket, der den monatlichen Ausgaben einer Familie zur Deckung der zum Überleben notwendigen Grundausgaben, einschließlich einer Mindestkalorienzufuhr von 2.100 kcal, der Miete für eine informelle Zeltsiedlung, des Mindestwasserverbrauchs und eines Teils der Schuldenrückzahlung entspricht, vgl. The Cash Learning, Partnership, Minimum Expenditure Basket (MEB) – Decision Making Tools, September 2019, S. 37, blieben zwischen Februar und März 2024 stabil und lagen bei 36,3 Millionen LBP (402 USD) für eine fünfköpfige Familie. Die Kosten für den Nahrungsmittelkorb allein blieben im März 2024 unverändert bei 3,1 Millionen LBP (34,2 USD) pro Person und Monat. Auf monatlicher Basis zwischen April und März 2024 erreichte die Gesamtinflation 1,7 %, während die Lebensmittelinflation bei 1,2 % lag. Der Wechselkurs auf dem informellen Markt blieb stabil bei 89.700 libanesischen Pfund/USD, vgl. WFP Lebanon, Situation Report – May 2024, S. 1. Zu der nach der Explosion im Hafen von Beirut befürchteten Hungersnot in Teilen des Libanon ist es bislang nicht gekommen, da es möglich war, über den Hafen von Tripolis und unter Umgehung längerer Lagerzeiten die Grundversorgung der Bevölkerung trotz schwieriger Versorgungslage sicherzustellen, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 32, Libanon, Bestandsaufnahme eines Landes in multiplen Krisen, Stand: 12/2020, S. 13 m.w.N. Im Welthunger-Index 2023 wurde die Hungersituation im Libanon als niedrig eingestuft, vgl. Welthunger-Index 2024, Libanon, Stand: Oktober 2024. Der Anteil der Menschen in stark ernährungsunsicheren Haushalten an der Gesamtbevölkerung war im Jahr 2022 mit 11,7 % eher gering. Auch der Anteil an Kindern unter fünf Jahren mit Untergewicht in Höhe von 3,4 % im Jahr 2021 lässt nicht darauf schließen, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung nicht in der Lage wäre, die Ernährung als eines der elementarsten humanitären Bedürfnisse zumindest am Rande des Minimums zu ermöglichen, vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Entwicklungspolitische Kennzahlen/Libanon/Ernährung, Stand: 17. Juli 2024. Die durchschnittliche Lebenserwartung lag im Jahr 2022 bei 74,42 Jahren und damit nur leicht unter der durchschnittlichen Lebenserwartung in Deutschland, vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Entwicklungspolitische Kennzahlen/Libanon/Gesundheit, Stand: 17. Juli 2024. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln erfolgt u.a. über Nothilfemaßnahmen des Sozialministeriums. Obdachlosigkeit wird durch eine Kombination von familiären Verpflichtungen, Nachbarschaftshilfen, privaten Initiativen und internationaler Hilfe weitgehend vermieden, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 32, Libanon, Bestandsaufnahme eines Landes in multiplen Krisen, Stand: 12/2020, S. 7 m.w.N.; Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Libanon, vom 31. Oktober 2021, S. 59 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon vom 17. Dezember 2021 (Stand: Dezember 2021), S. 23. Wesentliches Element sozialer Sicherung sind die Familie sowie karitative und religiöse Einrichtungen. In der Regel unterstützen sich Familien in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Schwierigkeit untereinander und gleichen Einkommensausfälle aus, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon vom 13. März 2024 (Stand: 14. Januar 2024), S. 24 f.; Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Libanon, vom 1. März 2023, S. 59 ff.; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. März 2021 an das Verwaltungsgericht Würzburg, Gz.: 508-516.80/547077, zu den humanitären Verhältnissen im Libanon, S. 5. Für arme Libanesen besteht zudem ein rudimentäres System der sozialen Sicherung in Form des nationalen Armutsprogramms. Der Libanon hat angekündigt, bedürftigen Familien eine monatliche Geldhilfe zu zahlen, wobei alle libanesischen Staatsangehörigen einen solchen Antrag stellen können. Derzeit erhalten darüber 63.993 Familien Nahrungsmittelhilfe in Höhe von 20 USD pro Kopf/pro Monat. Die Anzahl der Haushalte soll bis Januar 2023 auf 75.000 erhöht werden. Gleichzeitig sollte das Emergency Social Security Nets-Programm der Weltbank im Jahr 2022 85.000 libanesische Haushalte unterstützen. Die Einführung eines weiteren sozialen Sicherungsprogrammes „ratio card“-System der Regierung für etwa 500.000 Haushalte wurde 2021 angekündigt, aber bislang nicht umgesetzt, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon vom 13. März 2024 (Stand: 14. Januar 2024), S. 25; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 32, Libanon, Bestandsaufnahme eines Landes in multiplen Krisen, Stand: 12/2020, S. 7 m. w. N.; Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Libanon, vom 1. März 2023, S. 59 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon vom 17. Dezember 2021 (Stand: Dezember 2021), S. 23. Auch ansonsten erhält der Libanon aus dem Ausland regelmäßige humanitäre Hilfe. Die Europäische Union leistet regelmäßig humanitäre Hilfe für den Libanon, zuletzt i.H.v. 30 Mio. Euro im Oktober 2024, vgl. Euronews, EU stellt weitere 30 Millionen Euro für Nothilfe im Libanon bereit, 3. Oktober 2024. Auf einer im Oktober 2024 in Paris durchgeführten Geberkonferenz wurden dem Libanon ferner 800 Millionen Dollar (740 Millionen Euro) an humanitärer Soforthilfe zugesagt. Die Vereinten Nationen hatten die unmittelbar benötigte Soforthilfe für das Land auf 400 Millionen Euro beziffert, vgl. Tagesschau, Fast eine Milliarde Euro für den Libanon, 24. Oktober 2024. Zudem sind zahlreiche Hilfsorganisationen im Libanon tätig, um Situationen extremer materieller Not abzuwenden, vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit von Unterstützungs- oder Hilfeleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Organisationen BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 ‒ 1 C 3.21 ‒, juris Rn. 23. Diese engagieren sich etwa in den Bereichen Basisunterstützung, Bildung, Ernährungssicherheit, Gesundheitsversorgung, Sicherung des Lebensunterhalts, Schutz, Unterkunft, soziale Sicherheit und Wasserversorgung, vgl. unter Nennung der in diesen Bereichen jeweils tätigen Organisationen United Nations Inter-Agency Coordination: Lebanon, June 2021 Statistical Dashboard; Lebanon Crisis Response Plan 2023, Produced by the Government of Lebanon and the United Nations, Januar 2023. Hierzu gehören beispielsweise das Deutsche Rote Kreuz, welches vertriebene Familien durch die Bereitstellung von Lebensmitteln, Wasser und Unterkünften unterstützt, vgl. Deutsches Rotes Kreuz, Libanon: Hilfe in der Krise, Stand: 17. Juli 2024, oder die Malteser International, die mobile Gesundheitsstationen im gesamten Land betreiben und die Renovierung sowie Ausstattung und Betrieb von elf Gesundheitszentren im ganzen Land durch die Bereitstellung von medizinischen Basisgesundheitsdiensten, die Überweisungen zu sekundären/tertiären Gesundheitseinrichtungen, die Ausgabe von Medikamenten, Hausbesuche sowie die Durchführung von Aufklärungs- und Vorsorgekampagnen fördern. Um die Ernährungslage im Land zu verbessern, werden landwirtschaftliche Akteure dabei unterstützt, auch in der Krise ihre Produktion und somit den Zugang zu lokalen Nahrungsmitteln erhöhen zu können. Insgesamt werden hierbei sieben sogenannte Agro-Humanitarian-Centers aufgebaut, die aus einem Gewächshaus, Trainings- und Bürogebäuden sowie einer Wasseraufbereitungsanlage und Solarpanels, die den komplett autarken Betrieb dieser Zentren gewährleisten, bestehen. Durch den Betrieb von zwei mobilen Gemeindeküchen werden warme Mahlzeiten an besonders krisenbetroffene Menschen verteilt, vgl. Malteser International, Hilfe für die Menschen im Libanon: Land der multiplen Krisen, Stand: 17. Juli 2024. Im April 2024 erreichten das WFP und 22 Partner aus dem Sektor 1,63 Millionen Flüchtlinge und Libanesen durch verschiedene Formen der Hilfe: 1,37 Millionen erhielten Bargeldtransfers, 260.000 Lebensmittelpakete und 6.000 Mahlzeiten. Darüber hinaus wurden 9.550 Landwirte durch landwirtschaftliche Maßnahmen unterstützt, darunter 8.792 Haushalte, die Schulungen und Betriebsmittel erhielten, 713 Personen, die Bargeld für Arbeit/Ausbildung erhielten, und 131 Genossenschaften und Kleinunternehmen, die beim Aufbau von Kapazitäten unterstützt wurden. Seit Januar 2024 wurden über 63 Millionen USD ausgezahlt. Seit Beginn des Konflikts im Süden haben die Partner über 541.200 tägliche Mahlzeiten, 37.775 Lebensmittelpakete und Fertiggerichte an Vertriebene, Haushalte in unsicheren Dörfern und betroffene Bauern verteilt, vgl. WFP Lebanon, Situation Report – May 2024, S. 1. Auch die Vereinigten Staaten haben seit 2019 3,5 Milliarden USD an humanitärer Hilfe für den Libanon bereitgestellt, vgl. Congressional Research Service, In Focus: Lebanon, Updated March 29, 2023. Als Reaktion auf die Explosionen im August 2020 unterstützte USAID/BHA die Caritas bei der Bereitstellung von grundlegenden Haushaltsgegenständen wie Matratzen und Öfen für Menschen, deren Wohnungen durch die Explosionen zerstört wurden. Darüber hinaus hat Lutheran World Relief mit Mitteln von USAID/BHA fast 2.000 durch die Explosionen in Beirut beschädigte Häuser repariert und damit rund 8.000 Menschen geholfen, in ihre Häuser zurückzukehren. Mit Unterstützung des Staates hilft UNHCR weiterhin Vertriebenen, die in informellen Siedlungen und Wohngebäuden leben, mit Instandhaltungs-, Reparatur- und Wetterschutzmaßnahmen, vgl. USAID, Lebanon – Complex Emergency, 4. August 2021, S. 5. bb. Kommt es mithin maßgeblich auch auf die individuellen Verhältnisse der Klägerin an, lässt sich nicht feststellen, ihr drohe im Fall einer Rückkehr in den Libanon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Denn es fehlen hinreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin wegen gegebener individueller Schwierigkeiten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage wäre, im Sinne der zitierten Rechtsprechung für sich zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums zu ermöglichen. Die Klägerin wird im Fall ihrer Rückkehr in den Libanon jedenfalls durch eine Kombination des Einsatzes ihrer Arbeitskraft, der Unterstützung durch ihre Familie und des Rückgriffs auf staatliche und karitative Unterstützungsleistungen sowie die Rückkehrhilfe in der Lage sein, ihr Existenzminimum für einen absehbaren Zeitraum sicherzustellen. Sie hat in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, sie habe im Libanon eine Friseurausbildung angefangen, diese aber leider abgebrochen. Ihr Sohn sei zu der Zeit krank gewesen. Ihr Ehemann und dessen Mutter sowie zwei Brüder und eine Schwester lebten im Libanon. Ihr Ehemann sei arbeiten gegangen; er habe nicht nur ihren Lebensunterhalt, sondern auch den seiner Mutter bestritten. Er habe einen kleinen Laden, es sei ein Kiosk. Er verkaufe Saft, Süßigkeiten, Schokolade und Tabak. Sie selbst habe ab und zu Kosmetik gekauft und weiterverkauft. Gemessen daran ergeben sich – auch vor dem Hintergrund der hohen Arbeitslosigkeit im Libanon – keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass es der arbeitsfähigen Klägerin im Fall einer Rückkehr nicht gelänge, ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften oder wenigstens teil- und zeitweise zur Erwirtschaftung ihres Lebensunterhalts beizutragen. Insbesondere kann ihr zugemutet werden, einer weniger attraktiven Tätigkeit, etwa als Tagelöhnerin, nachzugehen. Hinzu kommt, dass die Großfamilie der Klägerin im Libanon lebt. Zwar hat sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ihre Schwester, ihre Mutter und ihre Neffen seien im Krieg getötet worden. Jedenfalls ihr Ehemann und ihre Brüder leben indes weiterhin im Libanon. Ein familiäres Netzwerk stellt im Libanon, wie oben dargelegt, ein wesentliches Element sozialer Sicherung dar. Vor dem Hintergrund der engen familiären Bande in der Region, die den Ausfall staatlicher Leistungen seit jeher ersetzen und auf die grundsätzlich gebaut werden kann, ist anzunehmen, dass die Familienhilfe im Rahmen des Möglichen auch geleistet wird. So hat die Klägerin selbst vorgetragen, ihr Ehemann habe in der Vergangenheit ihren Lebensunterhalt finanziert. Ergänzend kann die Klägerin zur Abwehr einer Verelendung auf den Einsatz der Rückkehrhilfe verwiesen werden. Freiwillige Rückkehr aus Deutschland in den Libanon wird über das REAG/GARP-Programm gefördert. Die Starthilfe beträgt 1.000 EUR für Personen ab 18 Jahren und unbegleitete Minderjährige sowie 500 EUR für Personen unter 18 Jahren, höchstens aber 4.000 EUR pro Familie beziehungsweise Familienverband. Rückkehrende, die im Rahmen dieses Programms ausreisen und eine Starthilfe erhalten, können im Libanon eine ergänzende Reintegrationsunterstützung im Bereich Wohnen erhalten, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon vom 13. März 2024 (Stand: 14. Januar 2024), S. 25; Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Förderdatenbank Bund, Länder und EU, Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwillig Rückkehrender (REAG/GARP-Programm 2023), Stand: 17. Juli 2024. 2. Ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots kommt schließlich auch auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a. Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht gegeben, soweit die Klägerin vor dem Bundesamt angegeben hat, sie habe Migräne und sei teilweise schwerhörig auf dem rechten Ohr. Es bestehen – abgesehen davon, dass die Klägerin diese Erkrankungen nicht i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht hat – keine Anhaltspunkte, dass sich die Erkrankungen im Fall einer Rückkehr in den Libanon in einer Weise verschlimmerten, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führte. Auf Grundlage der Angaben der Klägerin sind weder ein akuter Handlungsbedarf noch eine lebensbedrohliche Gefährdungslage ersichtlich. b. Ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt auch im Übrigen nicht in Betracht. Besteht die Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht nur für den einzelnen Ausländer, sondern für die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe (allgemeine Gefahr), ist eine Einzelfallentscheidung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausgeschlossen (Sperrwirkung), vgl. Zeitler, HTK-AuslR / § 60 AufenthG / zu Abs. 7 Satz 6, Stand: 25. Oktober 2019, Rn. 2. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Ausländer im Zielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz aufgrund einer allgemeinen Gefahr in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen und damit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG einschränken, wenn er bei einer Rückkehr in das Aufnahmeland aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG – und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Er ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14.10 –, juris Rn. 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2020 – 19 A 4470/19.A –, juris Rn. 46 ff. Liegen – wie hier – die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so ist regelmäßig auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage nicht gegeben, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2021 ‒ 9 LB 129/19 ‒, juris Rn. 189 m.w.N. V. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig. Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass sich der Sohn und die Tochter der Klägerin ebenfalls in Deutschland befinden. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Abschiebung der Klägerin zu einer Verletzung des europa- und verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie führen würde. Zum einen sind die Kinder der Klägerin beide bereits volljährig. Dass insbesondere der Sohn der Klägerin maßgeblich auf ihre Unterstützung angewiesen wäre, ergibt sich aus ihren Angaben nicht. Zwar hat sie ausgeführt, ihr Sohn sei pflegebedürftig, ein Leben ohne den anderen sei für sie und ihn nicht möglich. Gleichzeitig hat sie indes vorgetragen, ihr Sohn sei selbst verfahrensfähig, er könne auch arbeiten gehen; sein Problem sei leichtgradig. Der Sohn der Klägerin selbst hat in seiner Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen, außer seinen zittrigen Händen leide er nicht an Krankheiten, einer Behinderung oder anderen Beschwerden. Damals habe er das mit den Nervenstörungen gehabt, aber jetzt fast nicht mehr. Aktuell habe er nur die zittrigen Hände, sonst keine Beschwerden. Unabhängig davon ist der Sohn der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vollziehbar ausreisepflichtig, sodass sich die Familie darauf verweisen lassen muss, ihre familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland Libanon fortzuführen. Dem Sohn der Klägerin ist in Ziffer 4 des ihn betreffenden Bescheides des Bundesamtes vom 4. September 2024 ebenfalls die Abschiebung in den Libanon angedroht worden. Gegen den Bescheid hat er zwar am 19. September 2024 Klage erhoben (Az. 17 K 9845/25.A), die jedoch nach § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. §§ 36 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Sohn der Klägerin nicht gestellt. Auch steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG der Gesundheitszustand der Klägerin entgegen. Eine Reiseunfähigkeit wurde bereits nicht vorgetragen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.