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Urteil

10 A 161/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0704.10A161.24.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2024 wird insoweit aufgehoben, als in diesem in Bezug auf den Kläger zu 1. in Nr. 1 bis 3 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt werden. Des Weiteren wird der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2023 insoweit aufgehoben, wie in dessen Begründung die Ablehnung der Anträge der Klägerin zu 2. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als „offensichtlich unbegründet“ auf § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG n. F. gestützt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte jeweils zu 1/10. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger jeweils zu 9/20. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2024 wird insoweit aufgehoben, als in diesem in Bezug auf den Kläger zu 1. in Nr. 1 bis 3 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt werden. Des Weiteren wird der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2023 insoweit aufgehoben, wie in dessen Begründung die Ablehnung der Anträge der Klägerin zu 2. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als „offensichtlich unbegründet“ auf § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG n. F. gestützt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte jeweils zu 1/10. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger jeweils zu 9/20. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer auf diesen zur Entscheidung übertragen wurde, § 76 Abs. 1 AsylG. Über die Sache konnte trotz Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da hierauf mit Ladung hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Klageantrag ist nach § 88 VwGO dahin auszulegen, dass der nicht ausdrücklich gestellte Antrag auf Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidung mit enthalten ist. Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) überwiegend rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf die beantragte Verpflichtung des Bundesamtes und entsprechende Aufhebung des Bescheides, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3 Abs. 1 AsylG voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Betroffenen gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32). Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 ff., juris Rn. 32; Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 18 ff.). Als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder der Ausländer von einem Zusammentreffen unterschiedlicher Maßnahmen in ähnlich gravierender Weise betroffen ist. Für die Annahme einer Verfolgungsmaßnahme ist weiterhin erforderlich, dass der Flüchtling aus den genannten Gründen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Vor Rechtsverletzungen, die nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche, asylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern ihn als Folge der allgemein im Herkunftsstaat herrschenden Zustände treffen, schützt das Asylrecht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u. a. –, juris Rn. 43 ff.; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, juris Rn. 22). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG) und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Ist der Ausländer unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen vorgetragener Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Ist er dagegen verfolgt ausgereist, d. h. hat er Verfolgungsmaßnahmen bereits erlitten oder standen solche unmittelbar bevor, findet die in Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vorgesehene Beweiserleichterung Anwendung. Danach ist diese Tatsache ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 27). Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO gilt dabei Folgendes: Das Gericht muss insoweit die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden kommt dabei besondere Bedeutung zu. Ihm selbst obliegt es, seine Gründe für das Vorliegen politischer Verfolgung folgerichtig, substantiiert, widerspruchsfrei und mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris Rn. 3 f.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Gericht davon überzeugt, dass den Klägern in ihrem Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im vorstehenden Sinn droht. Insbesondere ist eine flüchtlingsrelevante Vorverfolgung nicht zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters gebracht. Bezüglich der Nichtannahme einer flüchtlingsrelevanten Vorverfolgung im Heimatland wird zunächst nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid (S. 4 – 6) verwiesen, denen sich der erkennende Einzelrichter – auch unter Berücksichtigung der Angaben der Kläger im gerichtlichen Verfahren zur Vorverfolgung – insoweit anschließt. Soweit die Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgetragen haben, dass gegen den Kläger zu 1. nach der Ausreise aus dem Heimatland strafrechtliche Ermittlungsverfahren in der Türkei eingeleitet worden seien, ist auch dieser Vortrag im vorliegenden Fall nicht geeignet glaubhaft zu machen, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist insoweit geklärt, dass eine solche verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung aus politischen Gründen in der Türkei derzeit (nur) bei Personen besteht, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und sie deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK, der Gülen-Bewegung oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 2016 – 11 LB 53/15 –, juris Rn. 37; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 3 L 177/ 15 –, juris Rn. 18; OVG Bautzen, Urteil vom 7. April 2016 – 3 A 557/13.A –, juris Rn. 34). Davon geht auch der erkennende Einzelrichter aus. Allein aus dem Akt der Strafverfolgung kann zunächst nicht darauf geschlossen werden, dass eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann nämlich bei staatlichen Maßnahmen, die allein dem grundsätzlich legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dienen oder die nicht über das hinausgehen, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird, nicht von einer politischen Verfolgung ausgegangen werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris Rn. 24 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, juris Rn. 55). Auch eine solche im Grundsatz nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann allerdings dann in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet, sogenannter „Politmalus“ (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 – juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 2141/06 – juris Rn. 22). In Betracht kommen hierbei insbesondere körperliche Misshandlungen im Polizeigewahrsam. Derartige Übergriffe sind – anders als die bloße Verhaftung – von vornherein nur als eine außerhalb des Kanons staatlicher Kriminalstrafen und strafprozessualer Anordnungen stehende polizeiliche Repressionsmaßnahme vorstellbar (BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 – 9 C 276.94 –, juris Rn. 19). Es kann nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht davon ausgegangen werden, dass die Türkei mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (vermeintliche) Angehörige und Unterstützer der PKK oder anderer Terrororganisationen vorgeht. Es kommt nach wie vor zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 20. Mai 2024, S. 17 ff.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, 7. März 2024, S. 61 ff.). Hinsichtlich politisierter Strafverfahren – etwa wegen Vorwurfs der Mitgliedschaft in der oder Propaganda für die PKK, DHKP-C oder Gülen-Bewegung – bestehen in der Türkei zudem erhebliche Zweifel insbesondere an der richterlichen Unabhängigkeit und fairen Prozessführung (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 20. Mai 2024, S. 11 f.). Nach den Angaben des Österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, 7. März 2024, S. 56-58 m. w. N.) hat „[v]or allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität […] die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet. […] Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der GülenBewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt. Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/ Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt. Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen. […] Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung. Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert. Das EP zeigte sich entsetzt „wonach Anwälte, die des Terrorismus beschuldigte Personen vertreten, wegen desselben Verbrechens, das ihren Mandanten zur Last gelegt wird, oder eines damit zusammenhängenden Verbrechens strafrechtlich verfolgt wurden, das heißt, es wird ein Kontext geschaffen, in dem ein eindeutiges Hindernis für die Wahrnehmung des Rechts auf ein faires Verfahren und den Zugang zur Justiz errichtet wird“ . Beispielsweise wurden im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung am 11. September 2020 47 Anwälte in Ankara und sieben weiteren Provinzen aufgrund eines Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft Ankara festgenommen. 15 Anwälte blieben wegen „Terrorismus“ -Anklagen in Untersuchungshaft, der Rest wurde gegen Kaution freigelassen. Ihnen wurde vorgeworfen, angeblich auf Weisung der Gülen-Bewegung gehandelt und die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Klienten (vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung) zugunsten der Gülen-Bewegung beeinflusst zu haben.“ Vorliegend ist der erkennende Einzelrichter indes nicht vom Vorliegen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass gegen den Kläger zu 1. in seinem Heimatland ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit möglichem „Politmalus“ läuft, überzeugt. Zwar haben die Kläger Unterlagen vorgelegt die die Existenz entsprechender Ermittlungsverfahren glaubhaft machen sollen. Insoweit gilt indes das Folgende: Für die Frage, ob die vorgelegten Schriftstücke echt sind, gilt die freie Beweiswürdigung. Aus den grundsätzlich auch im Verwaltungsstreitverfahren entsprechend anzuwendenden (§ 98 VwGO) Beweisregeln zur Echtheit von Urkunden nach §§ 437 ff. ZPO ergeben sich hier keine Einschränkungen. Denn die Schriftstücke stellen schon keine (inländischen öffentlichen) Urkunden in Sinne von § 437 ZPO dar, sondern allenfalls ausländische öffentliche Urkunden nach § 438 ZPO. Für solche spricht für deren Echtheit keine gesetzliche Vermutung, vielmehr hätte das Gericht über die Echtheit dann ebenfalls nach den konkreten Umständen des Falles aufgrund freier Beweiswürdigung zu entscheiden (§ 438 Abs. 1 ZPO), wenn – wie hier – der Beweis der Echtheit nicht durch Legalisation erbracht ist oder die Urkunde aufgrund staatsvertraglicher Sonderregelungen (Apostille) einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt ist (vgl. z. B. VGH Mannheim, Urteil vom 10. Mai 1995 – A 13 S 1796/93 –, juris Rn. 80 m. w. N.; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 16. November 2023 – 1 A 4849/21 –, juris Rn. 50, VG Schleswig, Urteil vom 10. Juni 2024 – 10 A 757/23 –, n. v. v.). Dies vorweg geschickt hat der erkennenden Einzelrichter in der Gesamtschau aller Einzelfallumstände ernstliche Zweifel an der Aussagekraft der vorgelegten Dokumente und somit des gesamten Vortrags der Kläger. Hier ist insofern insbesondere zu berücksichtigen, dass nach Auskunft des Auswärtigen Amtes der Zugang zu gefälschten Dokumenten jeglicher Art ist grundsätzlich möglich ist. In Gruppen verschiedener sozialer Medien wird ein breites Portfolio von Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden, Auszüge aus dem Personenstandsregister, Personalausweise, Reisepässe, Haftbefehlen, Anklageschriften oder Urteilen falschen Inhalts sowie sonstige Dokumente (Vorladungen, Bescheinigungen, dass eine Person gesucht wird) zum Erwerb bereitgestellt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 20. Mai 2024, S. 22). Im Weiteren ist hier das Folgende zu berücksichtigen: Mit Hilfe des staatlichen e-Devlet-Systems können türkische Staatsbürger u. a. diverse behördliche Dienstleistungen online in Anspruch nehmen. Der Zugang zu e-Devlet erfolgt über ein Passwort, das bei der türkischen Post hinterlegt ist und bei Vorlage des Personalausweises dort erhältlich ist. Im Ausland erfolgt der Zugang zur Erstanmeldung in der Regel über eine türkische Auslandsvertretung. Es gibt aber auch verschiedene andere Möglichkeiten, sich zu registrieren, etwa mit einer Mobilsignatur, E-Signatur, T. C. Kimlik-Nr. oder anhand der Eingangsdaten beim Online-Banking. Der Zugang zu e-Devlet oder dem Justizportal UYAP kann mit den erforderlichen Zugangsdaten auch aus dem Ausland erfolgen. Das UYAP-System ist eine vom Justizministerium betriebene, in das e-Devlet-System integrierte Plattform, zu der u. a. jeder türkische Staatsbürger den Zugang beantragen kann. Die Plattform eröffnet u. a. die Möglichkeit, Verfahrensakten einzusehen oder Schriftsätze zu übermitteln. Neue Dokumente werden in der Regel in UYAP nach Freischaltung durch die Staatsanwaltschaft ohne Verzögerungen hochgeladen. Im Zivil- und Verwaltungsrecht gibt es keine Einschränkungen des Zugriffs auf Dokumente. Im Hinblick auf das Strafverfahrensrecht ist vor Eröffnung des Hauptverfahrens der Zugang zu Ermittlungsakten grundsätzlich verwehrt. Gerichtsakten sind für Bürger im gleichen Umfang wie für Anwälte einsehbar. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens wird die Ermittlungsakte freigeschaltet, es steht jedoch im Ermessen des Staatsanwalts, welche Dokumente freigegeben werden. Grundsätzlich sind Dokumente wie Anklageschrift, Verhandlungsvorbereitungsprotokoll, Hauptverhandlungsprotokoll, Ladungen/Zustellungen, Termine, anwaltliche Schriftsätze und Urteile einsehbar (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Gelsenkirchen vom 1. März 2024, Merkblatt). Der Zugang zu Akten kann besonders bei Verfahren mit Terrorbezug eingeschränkt sein, die Tatsache, dass ein Strafverfahren läuft, ist aber üblicherweise einsehbar. Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, die Einsicht in die physische Ermittlungsakte haben, können nach Absendung eines Antrags auf Akteneinsicht die Dokumente in der Ermittlungsakte einsehen. Es steht jedoch im Ermessen der Staatsanwaltschaft, für welche Dokumente die Freigabe erfolgt. Festnahme-/Haftbefehle sind nicht sichtbar. Gleiches gilt auch für die physische Akte. Erst nach Einleitung des Hauptverfahrens wird der Akteninhalt (inklusive Festnahmebefehl) freigegeben. Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers kann zudem eingeschränkt werden, wenn die Akte als „geheim“ eingestuft worden ist; der Zugriff auf die Hauptverfahrensakte ist aber gegeben. Einschränkungen können sich hier wiederum im Hinblick auf geheime Zeugen ergeben. U-Haftbefehle sind grundsätzlich in jedem Stadium sichtbar, da die Anwesenheit des Betroffenen für den Erlass des Haftbefehls vorausgesetzt wird. Ausgenommen hiervon sind Haftbefehle, die unter bestimmten Bedingungen in Abwesenheit des Flüchtigen ergehen können (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Türkei, 20. Mai 2024, Merkblatt e-Devlet ( ). Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist der Einzelrichter nicht davon überzeugt, dass die vorgelegten Dokumente authentisch sind. Die Kläger haben Ermittlungsberichte der Cybercrime-Einheit der Polizei (Jendarma) sowie Dokumente, die aus Ermittlungsverfahren zu den Vorwürfen der Präsidentenbeleidigung sowie der Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik und der Institutionen und Organe des Staates zu stammen scheinen, vorgelegt. Im vorgelegten Ermittlungsbericht findet sich ein Hinweis auf ein weiteres Verfahren wegen Terrorpropaganda. Unterlagen zu diesem Verfahren wurden nicht vorgelegt. Auffällig an den Unterlagen, die aus staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren stammen, ist, dass diese offensichtlich ausgedruckt wurden. Nach den Angaben des Klägers zu 1. bzw. dessen türkischen Rechtsanwältin stammen diese Dokumente aus einer Einsicht der Rechtsanwältin unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft. Aus den klägerischen Angaben ist zu entnehmen, dass trotz der vorgetragenen Akteneinsicht ein Zugriff über e-Devlet und somit UYAP auf die Akten auch für die Rechtsanwältin nicht möglich sei. Dies entspricht indes nicht der zitierten Erkenntnislage. Eine nachvollziehbare Begründung für diese Abweichung im vorliegenden Fall haben die Kläger nicht vorgetragen. Auch eine Verifizierung der Angaben durch eine Einsicht in das UYAP-System bzw. e-Devlet über den Zugang der türkischen Rechtsanwältin – und sei es nur, dass diese wirklich eine Vollmacht des Klägers zu 1. im System hinterlegt hat bzw. irgendwelche Hinweise auf ein Strafverfahren erkennbar wären (siehe dazu obige Zusammenfassung der Erkenntnismittel) – ist auch nicht erfolgt. Der Kläger zu 1. hat zwar in der mündlichen Verhandlung eine Frau angerufen, die sich als türkische Rechtsanwältin ausgewiesen hat und deren Namen auch auf dem vorgelegten Briefumschlag auftaucht. Allerdings konnte sie einen Zugriff auf einen UYAP-Account nicht zeigen. Hinzu kommt im Weiteren, dass der Kläger zu 1. auch nicht nachvollziehbar darlegen, wieso es überhaupt zu einer Bevollmächtigung der Rechtsanwältin in der Türkei gekommen sein soll. Er gab an, dass er dies vor der Ausreise gemacht habe, falls vielleicht etwas passieren würde. Dies ist angesichts dessen, dass ihm unmittelbar vor der Ausreise nach seinen eigenen Angaben nichts in der Türkei passiert sein soll, nicht nachvollziehbar und letztlich nicht glaubhaft. Dies bereits unabhängig davon, dass in dem in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen X-Account (vormals Twitter) des Klägers zu 1. in der Zeit zwischen 2016 und Mai 2022 keine Postings feststellbar waren, sondern offenbar erst ca. ein halbes Jahr vor der Ausreise Postings erfolgten. Eine Vollmacht für die türkische Rechtsanwältin hat er im Übrigen ebenfalls nicht vorgelegt. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist der erkennende Einzelrichter nicht davon überzeugt, dass gegen den Kläger zu 1. In der Türkei ein oder mehrere Ermittlungsverfahren geführt werden. Soweit der Kläger zu 1. im weiteren Angeben hat, dass er Mitglied der HDP sei, ist auch dieser Vortrag nicht geeignet eine flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Die HDP, drittstärkste Kraft im türkischen Parlament, steht unter deutlichem Druck seitens der türkischen Regierung, der in dem aktuell vor dem Verfassungsgericht laufenden Verfahren zum Verbot der Partei gipfelt (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, 7. März 2024, S. 135 ff. m. w. N.): „Angesichts des Wiederaufflammens des Konflikts mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) begannen 2016 Staatspräsident Erdoğan und seine Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) vermehrt die HDP zu bezichtigen, der verlängerte Arm der PKK zu sein, die in der Türkei als Terrororganisation gilt. Beispielsweise bezeichnete Erdoğan im November 2020 den inhaftierten Ex-Ko-Vorsitzenden, Selahattin Demirtaş, als Terrorist und Anfang November 2021 als Marionette der PKK. Der damalige Innenminister Süleyman Soylu bezichtigte die HDP, dass sie ihre Parteibüros als Rekrutierungsstellen für die PKK nütze und mit dieser in stetem Kontakt stünde. Dazu beigetragen hat, dass sich Vertreter der HDP sowohl gegen das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Kurdenregionen der Türkei als auch gegen die ersten militärischen Interventionen in Syrien 2016 (Operation Euphratschild) und später 2018 (Operation Olivenzweig) geäußert hatten. Die Behörden leiteten infolgedessen Ermittlungen gegen HDP-Politiker ein und begannen erstere systematisch aus ihren politischen Ämtern zu entfernen. Auch während des Wahlkampfes 2023 versuchte die Regierung die HDP bzw. die YSP [Yeşil Sol Parti – Grüne Linkspartei] als politischen Arm der PKK zu inkriminieren. er permanente Druck auf die HDP beschränkt sich nicht auf Strafverfolgung und Inhaftierung. Die Partei, ihre Funktionäre und Mitglieder sind einer systematischen Kampagne der Verleumdung und des Hasses ausgesetzt. Sie werden als Terroristen, Verräter und Spielfiguren ausländischer Regierungen dargestellt. Wenn die HDP im Fernsehen erwähnt wird, dann in Bezug auf Kriminalität oder die PKK. Das Europäische Parlament ‚fordert[e] die türkischen Staatsorgane auf, davon Abstand zu nehmen, zur Aufwiegelung gegen die HDP weiter anzustacheln‘. Regierungsnahe Medien, wie beispielsweise die Tageszeitung „Daily Sabah“, stellen nach wie vor, auch unter Berufung auf Regierungsvertreter, die HDP und ihre gewählten Vertreter als Unterstützer der PKK und terroristischer Aktivitäten dar. Inzwischen verwendet Daily Sabah durchgehend die Bezeichnung „pro-PKK HDP“. […] Nicht nur die angebliche Beleidigung des Staatspräsidenten, sondern auch die vermeintliche Herabwürdigung der türkischen Nation führen zur strafrechtlichen Verfolgung von HDP-Führungskadern. So hat die Generalstaatsanwaltschaft Ankara im Dezember 2022 eine Klage gegen elf ehemalige Mitglieder des Zentralen Vorstands der HDP eingereicht, mit der Forderung, dass diese wegen einer Presseerklärung vom 24. April 2021, in der sie den Begriff „Völkermord an den Armeniern“ erwähnten, nach Art. 301 des Strafgesetzbuchs – „Beleidigung des Türkentums“ – verurteilt werden. Mehr als 15.000 HDP-Mitglieder wurden seit 2015 inhaftiert und etwa 5.000 befinden sich noch immer in Haft. Demnach saßen 2022 rund 12 % aller HDP-Mitglieder im Gefängnis, denn laut offiziellen Zahlen des Kassationsgerichtes hatte die HDP mit Stand 4. Oktober 2021 genau 41.022 Mitglieder. Im Oktober 2023 führte die HDP an, dass seit 2015 sogar 22.818 Parteimitglieder verhaftet wurden und mindestens 4.334 im Gefängnis landeten. Für 2023 gab die DEM-Partei als Nachfolgerin der HDP bekannt, dass 2.906 Personen, die mit der Partei in Verbindung stehen, verhaftet wurden, darunter 60 Provinz- und Bezirksvorsitzende. Die türkischen Gerichte brachten 319 Personen in den Arrest. Für 2022 hatte die Partei eine ähnlich hohe Zahl von Verhaftungen, nämlich 2.465, angegeben. Überdies sollen seit 2015 mindestens 340 physische Angriffe auf Gebäude, Stände, Kundgebungen und Demonstrationen der HDP in den Provinzen und Bezirken sowie auf die für diese Veranstaltungen verantwortlichen Personen verübt worden sein. Davon abgesehen leben Tausende HDP-Mitglieder im Ausland, darunter Abgeordnete und ehemalige Ko-Bürgermeister, die nach HDP-Angaben vor politisch motivierten Haftbefehlen der AKP-nahen Justiz fliehen mussten. […] Eine Mitgliedschaft in der HDP allein ist kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig. Die Entscheidung allerdings, welche HDP-Mitglieder verhaftet und inhaftiert werden und welche nicht, wird demzufolge zufällig und willkürlich getroffen. Diese Willkür diene laut Quellen wahrscheinlich dem Zweck, Angst und Unsicherheit zu verbreiten und die Menschen davon abzuhalten, aktiv für die HDP zu arbeiten. Aus vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums geht hervor, dass eine Reihe von Umständen und Aktivitäten in der Praxis eine Rolle bei Festnahmen, Inhaftierungen, strafrechtlichen Ermittlungen und Verurteilungen spielen können. Dies bedeutet nicht, dass diese Umstände und Aktivitäten bei allen HDP-Mitgliedern, Mitarbeitern, Aktivisten und/oder Sympathisanten zu persönlichen Problemen mit den türkischen Behörden führen. Faktoren, die zu negativer Aufmerksamkeit seitens der türkischen Behörden führen können (Die Liste ist keineswegs als erschöpfend anzusehen): die HDP-Mitgliedschaft an sich; die Wahlbeobachtungen; die Teilnahme an HDP-Demonstrationen, an HDPPressekonferenzen, an HDP-Wahlkampagnen, an HDP-Versammlungen; das Posten und Teilen von Pro-HDP-Posts in sozialen Medien (z. B. das Posten von Bildern des inhaftierten HDP-Vorsitzenden Demirtaş); der Besitz und die Verteilung von HDPPamphleten; der Besitz bestimmter Arten von Literatur (z. B. Bücher über „Konföderalismus“, d. h., das Streben nach Selbstverwaltung und Autonomie für die Kurden) ; die Abgabe von Erklärungen gegenüber der Presse (z. B. zur Unterstützung des kurdischsprachigen Unterrichts) oder das Senden von Geld an einen inhaftierten Verwandten (was als finanzielle Hilfe für die PKK betrachtet werden kann). Zum Vorgehen seitens der türkischen Behörden gehören auch nächtliche, mit unter gewaltsame Razzien am Wohnort. Auch Angehörige von HDP-Mitgliedern, die selbst nicht formell der HDP angehören, werden von den türkischen Behörden misstrauisch beäugt, was in Folge zu diversen Problemen führen kann. Zum Beispiel können Angehörigen von HDP-Mitgliedern bestimmte Dienstleistungen verweigert werden, wie zum Beispiel ein Kredit, ein Bankkonto, eine Baugenehmigung oder eine Subvention. Es kann auch vorkommen, dass der Passantrag eines Angehörigen eines HDP-Mitglieds absichtlich verzögert wird, und in einigen Fällen können Angehörige von HDP-Mitgliedern ihren Arbeitsplatz verlieren bzw. keinen bekommen, nur weil ihr Verwandter für die HDP aktiv ist. Gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums gehen die türkischen Behörden bei einer aktiven Mitgliedschaft in der HDP automatisch davon aus, dass die gesamte Familie die Partei unterstützt. Die Verwandten von HDP-Mitgliedern und -Anhängern werden auch polizeilichen Verhören unterzogen und ihre Wohnungen werden durchsucht. Vor allem in ländlichen Dörfern sind Hausdurchsuchungen mit Einschüchterung und Gewalt verbunden. Mitunter werden auch gegen nicht-politisch aktive Verwandte von HDP-Mitgliedern und -Anhängern strafrechtliche Ermittlungen, Festnahmen, Inhaftierungen und Strafverfahren eingeleitet. Laut dem Direktor einer türkischen Organisation mit Sitz im Vereinigten Königreich sind Angehörige von HDP-Mitgliedern gefährdet, wenn sie sich für das Gerichtsverfahren ihres Verwandten interessieren, sich in den sozialen Medien politisch äußern oder an politischen Kundgebungen teilnehmen. Handelt es sich um ein HDP-Mitglied mit hohem Bekanntheitsgrad, nehmen die Behörden zuerst das schwächste Familienmitglied ins Visier, um dann, wenn nötig, zu einem anderen Familienmitglied überzugehen. Ist das HDP-Mitglied unauffällig, kann versucht werden, einen Verwandten zu zwingen, ein Informant für die Behörden zu werden; weigert er sich, wird er mitunter inhaftiert oder ist physischer Gewalt ausgesetzt. Ein Menschenrechtsanwalt bestätigte das behördliche Vorgehen, wonach Familienmitglieder von Menschen, die der Regierung kritisch gegenüberstehen, ins Visier genommen werden. Und so die Polizei die gesuchte Person nicht findet, nimmt sie ein anderes Familienmitglied mit. Dies war während des Notstands sehr häufig der Fall. Die Familien wurden telefonisch bedroht und ihre Häuser wurden durchsucht.“ Ausgehend hiervon ist das Risiko eines Mitglieds oder Sympathisanten der HDP, der Unterstützung der PKK verdächtigt und deswegen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, abhängig vom individuellen Profil und den konkreten Betätigungen des Einzelnen. Normale Mitglieder stehen dabei im Allgemeinen nicht allein wegen ihrer politischen Überzeugung im besonderen Fokus der staatlichen Ermittlungsbehörden. Die Aufmerksamkeit der Behörden erlangen normale Mitglieder meist nur darüber, dass sie ungünstig aufgefallen sind. Eine Verfolgungsgefahr wird nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters durch niedrigschwellige Aktivitäten in Zusammenhang mit der HDP ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte regelmäßig nicht begründet (so auch VG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2022 – 22 K 2556/20.A –, juris Rn. 38 ff.; VG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2022 – 10 K 1852/19.A –, juris Rn. 53 ff.; VG Kassel, Urteil vom 29. April 2021 – 5 K 74/19.KS.A –, juris Rn. 45; VG Potsdam, Urteil vom 13. August 2020 – 1 K 4342/17.A –, juris Rn. 39). Bei Zugrundelegung des Vortrags der Kläger treffen die genannten Risikofaktoren allenfalls in einem geringen Umfang auf den Kläger zu 1. zu. Nach seinen Angaben hat er an Veranstaltungen, Kundgebungen und Newroz-Feiern teilgenommen. Ein Funktionär war er nicht. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der türkische Staat ein entsprechendes Interesse an dem Kläger zu 1. allein in Folge der von ihm behaupteten Unterstützung der HDP entwickeln sollte, dass er strafrechtlich oder auf andere Weise gegen sie vorgehen könnte, lässt sich aus den dargestellten Aktivitäten nicht auf plausible Weise ableiten; zumal der Kläger zu 1. – wie gesagt – eine tatsächlich drohende Strafverfolgung in seinem Heimatland nicht glaubhaft machen konnte. Für die Klägerin zu 2. wurden keine individuellen flüchtlingsrelevanten Gründe hinreichend geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar. Auch die kurdische Volkszugehörigkeit der Kläger, kann einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Den Klägern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 3b Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Eine solche Gruppenverfolgung hat der Kläger weder seitens staatlicher (§ 3c Nr. 1 AsylG) noch seitens zivilgesellschaftlicher Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG) zu befürchten. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, die die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die die Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Für eine solche Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei fehlt es erkennbar an der erforderlichen Verfolgungsdichte. Es ist in Anbetracht der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht anzunehmen, dass Kurden in der Türkei unterschiedslos und ohne das Hinzutreten weiterer Bedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden Kurden sind laut dem jüngsten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei mit 13 bis 15 Millionen Volkszugehörigen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024, S. 10) die größte Minderheit unter den ca. 84 Millionen türkischen Staatsangehörigen (vgl. die Schätzung aus dem Jahr 2024 in CIA World Factbook, abrufbar unter https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/turkey-turkiye). Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich auf Südost-Anatolien, wo sie die Mehrheit bildet, und auf Nordost-Anatolien, wo sie eine bedeutende Minderheit ist. Ein signifikanter kurdischer Bevölkerungsanteil ist in Istanbul und anderen Großstädten anzutreffen. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei gezogen, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen als auch um nach besseren wirtschaftlichen Möglichkeiten zu suchen. Die kurdische Bevölkerung der Türkei ist weder religiös noch politisch oder sozioökonomisch homogen (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, 7. März 2024, S. 188 ff.). Die Türkei ist Vertragspartei der meisten internationalen Menschenrechtsmechanismen, unter anderem der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024, S. 16 f.). Türkische Staatsbürger nichttürkischer Volkszugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit. Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist in Wort und Schrift seit Anfang der 2000er Jahre keinen staatlichen Restriktionen mehr ausgesetzt. Der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 und an privaten Einrichtungen seit 2014 (als Wahlpflichtfach) grundsätzlich möglich (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024, S. 10). Tatsächlich sind Kurden in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen und vereinzelt auch Übergriffen ausgesetzt. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der West-Türkei sind nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. Menschenrechtsbeobachter berichten jedoch, dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdische Identität preiszugeben, etwa durch die Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu provozieren. Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen traditionell unterrepräsentiert. Einige Kurden, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, berichten von einer Zurückhaltung bei der Offenlegung ihrer kurdischen Identität aus Angst vor einer Beeinträchtigung ihrer Aufstiegschancen (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, 7. März 2024, S. 189). Jüngst verschärften sich die Einschränkungen für die Kurden, ihre kulturelle Identität auszuleben. Die türkische Verwaltung gestattet zwar Unterricht in kurdischer Sprache, praktisch wird dieser aber oft nicht angeboten. Kurdisch-sprachige Medien sind seit Ende des Friedensprozesses 2015 und nach dem Putschversuch 2016 vermehrt staatlichem Druck ausgesetzt, zahlreiche kurdisch-sprachige Medien wurden verboten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024, S. 10). Von unterschiedlichen Akteuren sind Kurden in vielen Fällen verbalen und vermehrt auch gewalttätigen Angriffen ausgesetzt. Soweit hierfür alleiniger Anlass die kurdische Volkszugehörigkeit war, handelt es sich jedoch in Anbetracht des großen Bevölkerungsanteils kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei immer noch um zweifellos schwerwiegende, aber vereinzelte Fälle. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen viele Kurden in der Türkei ihre Volkszugehörigkeit nicht offenlegen, etwa in der Öffentlichkeit nicht die kurdische Sprache sprechen (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, 7. März 2024, S. 192 ff.). Die Aussagekraft der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse zum Ausmaß der Diskriminierungen und der Gewalt wird nicht erheblich dadurch gemindert, dass die kurdische Volkszugehörigkeit häufig unbemerkt bleibt und es deshalb nicht zu ansonsten beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungshandlungen kommt. Für Kurden lässt sich danach unabhängig von besonderen individuellen Merkmalen allgemein keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgung feststellen (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 – juris Rn. 51 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2022 – OVG 2 B 16.19 –, juris Rn. 31 f. m. w. N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 5 LA 43/21 –, juris Rn. 16; OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 16. November 2020 – 2 A 309/20 –, juris Rn. 12 und vom 18. November 2020 – 2 A 321/20 –, juris Rn. 16; OVG Bautzen, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 3 A 608/19.A –, juris Rn. 8). Soweit es faktisch zu staatlichen Diskriminierungen kommt, die allein an die Volkszugehörigkeit anknüpfen, erreichen sie regelmäßig nicht den erforderlichen Schweregrad gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Auch bei kumulierender Betrachtung (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG) der staatlichen Diskriminierung mit Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure ist nicht von einer Gruppenverfolgung auszugehen. Zwar ist die gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden in der Türkei weit verbreitet und sind gewalttätige Übergriffe in der Intensität ihrer Rechtsgutsbeeinträchtigung deutlich schwerwiegender als die vorgenannten staatlichen Maßnahmen. Die Diskriminierung durch die Umgebungsbevölkerung erreicht jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit das Ausmaß einer Menschenrechtsverletzung und gewalttätige Angriffe auf Kurden allein wegen deren Volkszugehörigkeit, d. h. ohne Hinzutreten risikoerhöhender Umstände, treten verglichen mit der großen Zahl von Kurden in der Türkei nicht so häufig auf, dass Kurden – kumulativ betrachtet – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von unterschiedlichen Maßnahmen bedroht wären, die so gravierend sind, dass eine Person kurdischer Volkszugehörigkeit in gleicher Weise wie von einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG betroffen wäre. Auf die Frage staatlichen Schutzes gemäß § 3d AsylG kommt es deshalb nicht an. Auch in der Herkunftsregion der Kläger im Südosten der Türkei besteht für Angehörige des kurdischen Bevölkerungsteils keine Gruppenverfolgungssituation. Aufgrund der verstärkten Sicherheitsoperationen der Türkei vor dem Hintergrund der wiederholten Gewaltakte der PKK (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, 7. März 2024, S. 191), stellt sich die Lage in der Südosttürkei für Kurden zwar als verschärft, jedoch flüchtlingsrechtlich nicht erheblich anders dar als in anderen Regionen der Türkei. So dürfte im Südosten der Türkei der Verfolgungsdruck für Personen, die im Verdacht stehen, PKK-Mitglieder, PKK-Unterstützer oder prokurdische Aktivisten zu sein, im Vergleich zu anderen Regionen der Türkei angesichts der angespannten Sicherheitslage und der hohen Präsenz an Sicherheitskräften erhöht sein. Ob es sich bei diesen polizeilichen und Strafverfolgungsmaßnahmen um Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG handelt, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Eine Gruppenverfolgung von Kurden im Südosten der Türkei ergibt sich aus diesen Erkenntnissen unabhängig von deren flüchtlingsrechtlicher Einordnung nicht. Es ist auch für diesen Landesteil gegenwärtig nicht ersichtlich, dass sich die genannten Maßnahmen unterschiedslos gegen Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit richten, sondern – wenngleich bezüglich Anlass und Durchführung der polizeilichen und justiziellen Maßnahmen rechtsstaatliche Garantien häufig nicht gewahrt sind (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, 7. März 2024, S. 55 ff.) – sich das Vorgehen gegen Personen richtet, die wegen besonderer Merkmale die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden erregt haben. Auch die Zahl der berichteten Verhaftungen lässt in Anbetracht des hohen Bevölkerungsanteils von Kurden in der Südosttürkei nicht erkennen, dass alle Personen, die dem kurdischen Bevölkerungsanteil zugehören, in gleicher Weise und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel von polizeilichen und justiziellen Maßnahmen gemacht werden. Im Übrigen bestünde bei einer Verschärfung der Lage in der Südosttürkei die Möglichkeit, internen Schutz gemäß § 3e AsylG andernorts in der Türkei in Anspruch zu nehmen. Kurden genießen wie alle türkischen Staatsangehörigen grundsätzlich Freizügigkeit in der Türkei (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, 7. März 2024, S. 232) und können sich bei einer Verschlechterung der Lage im Südosten der Türkei in anderen Landesteilen niederlassen. Es ist nicht ersichtlich, dass den Klägern kein interner Schutz (§ 3e AsylG) andernorts in der Türkei, wie beispielsweise in deren Westen, zur Verfügung stünde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2022 – OVG 2 B 16.19 –, juris Rn. 33; VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 –, juris Rn. 63). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Vorbringens der Kläger ist das Gericht im Ergebnis unter Berücksichtigung des Vorstehenden nicht davon überzeugt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahren ausgesetzt sein wird. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Die Kläger haben keine stichhaltigen Gründe dazu vorgetragen bzw. zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts gebracht, dass ihnen ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG in der Türkei droht. Insofern wird zunächst auf die gerichtlichen Ausführungen zur Verneinung des Flüchtlingsschutzes verwiesen. Im Übrigen wird zur Begründung auf die insofern zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 7 – 9) Bezug genommen, denen sich der Einzelrichter anschließt und sie sich insofern zu eigen macht, § 77 Abs. 3 AsylG. Die Kläger haben zudem ebenfalls keinen Anspruch auf die von ihnen begehrte Feststellung von Abschiebeverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf die Türkei. Auch insoweit wird zunächst nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen (S. 9 – 14) verwiesen, denen sich der erkennende Einzelrichter insoweit anschließt und ihnen folgt. Ergänzend gilt das Folgende: Soweit die Kläger in der vorliegenden Entscheidung auf interne Schutzalternativen im Sinne des § 3e AsylG verwiesen wurden, ist erforderlich, dass die Kläger auch an den Ort der internen Schutzmöglichkeit für sich allein für eine hinreichende, zumindest das Existenzminimum sichernde wirtschaftliche Grundlage sorgen können (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, juris Rn. 67). Davon ist hier aber unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid auszugehen. Selbst, wenn der Kläger zu 1. über keine Taxilizenz (mehr) verfügt, die etwa in den Großstädten der Westtürkei gültig wäre, ist unter Berücksichtigung seiner Ausführungen zu seinen Tätigkeiten in der Türkei davon auszugehen, dass er grundsätzlich arbeitsfähig ist und somit für sich und seine mit ihm zurückkehrende Familie eine hinreichende Existenzgrundlage wird sichern können. Da das erkennende Gericht dem in Folge der durch das Bundesamt vorgenommenen Ablehnung der entsprechenden Anträge bzw. des Asylantrages der Kläger als „offensichtlich unbegründet“ gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage entsprochen hat, endet die Ausreisefrist nach § 37 Abs. 2 AsylG 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Soweit der angefochtene Bescheid in Ziffer 5 eine kürzere Frist vorsieht, ist diese insofern durch die genannte gesetzliche Regelung bereits geändert. Gründe die Ziffer 5 insgesamt aufzuheben sind hier unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags sowie der obigen Ausführungen in der gerichtlichen Entscheidung nicht erkennbar. Gegen die Entscheidung, das Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate zu befristen, haben die Kläger ebenfalls nichts zu erinnern, da keine Ermessensfehler zu ihren Lasten ersichtlich sind. Es sind insbesondere keine Aspekte vorgetragen, die zu ihren Gunsten zu einer kürzeren Befristung als 30 Monate oder gar Absehen von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot führen müssten. Insbesondere verfügen die Kläger nicht über Mitglieder ihrer Kernfamilie in der Bundesrepublik Deutschland, die zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt einen hinreichend gesicherten Aufenthaltsstatus hätten. Soweit die Beklagte den Asylantrag im Sinne des § 13 AsylG des Klägers zu 1. indes nicht nur einfach, sondern als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt hat, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Klägern zu 1. in seinen Rechten, sodass der Offensichtlichkeitsausspruch in Nr. 1 bis 3. des angefochtenen Bescheides – soweit er den Kläger zu 1. betrifft – insoweit aufzuheben ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die Ablehnung des gesamten Asylantrags, der – sofern er wie hier nicht beschränkt wurde – sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter als auch die Zuerkennung des internationalen Schutzes, also die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, umfasst (siehe insoweit § 13 Abs. 2 AsylG), als offensichtlich unbegründet, müssen alle diese Schutzvarianten offensichtlich nicht vorliegen – dies unabhängig davon, auf welchen Tatbestand des § 30 Abs. 1 AsylG n. F. das Offensichtlichkeitsurteil gestützt wird. Das negative Offensichtlichkeitsurteil muss sich dabei kumulativ auf die Asylberechtigung und die Voraussetzungen des internationalen Schutzes beziehen. Kann es auch nur hinsichtlich eines Status nicht getroffen werden, ist der Asylantrag insgesamt nicht offensichtlich unbegründet (Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1. April 2024, § 30 AsylG Rn. 9 m. w. N.). Aus diesem Grund ist der Offensichtlichkeitsausspruch für sich genommen – also isoliert – beim Nichtvorliegen seiner Voraussetzungen und Zulässigkeit der entsprechenden Klage – auch dann insoweit aufzuheben, wie der Antrag auf Asylanerkennung „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde, wenn – wie hier – mit der entsprechenden Klage eine Verpflichtung zur Asylanerkennung gar nicht begehrt wird. Der Offensichtlichkeitsausspruch wird im angefochtenen Bescheid auf § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG gestützt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen. Die Antragsgegnerin begründet die Anwendung von § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG damit, dass der Kläger zu 1. seinen Reisepass sowie den der Klägerin zu 2. vernichtet habe. Dies trägt vorliegend nicht. Zwar hat der Kläger zu 1. mitgeteilt, dass er die Reisepässe von sich und der Klägerin zu 2. zerrissen habe. Allerdings war damit offensichtlich nicht bezweckt, die Identifizierung der Kläger zu erschweren oder ihre Identität in Gänze zu verschleiern. Die Kläger haben im Asylverfahren vielmehr andere Dokumente vorgelegt, die ihre offensichtlich auch zum Nachweis ihrer Identität geeignet sind. Dies betrifft ihre Personalausweise (ID-Cards). Mit der Vernichtung der Reisepässe war demnach erkennbar keine Absicht der Kläger verbunden, die Feststellung ihrer Identität zu verhindern. Auch, wenn man davon ausgehen wollte, dass durch die Vernichtung der Reisepässe auch eine mögliche Rückführung der Kläger erschwert oder verhindert werden soll, kann dies gegebenenfalls ein handlungsleitendes Motiv sein. Allerdings findet sich in § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG kein normativer Anhaltspunkt dafür, dass die mutwillige Vernichtung oder Beseitigung eines Identitäts- oder Reisedokuments mit dem Ziel erfolgen sollte, eine Rückführung des Ausländers zu erschweren. Aus dem Formulierung des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist zu entnehmen, dass der Vorwurf, welche eine Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet rechtfertig soll, in der Erschwerung der Identifizierung eines Ausländers zu sehen (vgl. zum Ganzen: VG Schleswig, Beschluss vom 8. April 2024 – 10 B 28/24 –, n. v.). Dies ist bei den Klägern jedoch – wie gesagt – nicht der Fall. In der Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände des Einzelfalls ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG zu verneinen. In Bezug auf den Kläger zu 1. sind unter Berücksichtigung seines Vortrags zu seinen Fluchtgründen keine hinreichenden Umstände zur Begründung einer Ergebnisrichtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils im vorliegenden Fall erkennbar, so dass es in Bezug auf den Kläger zu 1. hier offenbleiben kann, ob eine Ersetzung der Begründung bezüglich eines Offensichtlichkeitsausspruches im Hauptsacheverfahren möglich ist. Anders ist dies indes im Hinblick auf die Klägerin zu 2. (dazu sogleich). Der angefochtene Bescheid ist im Weiteren in Bezug auf die Klägerin zu 2. insoweit rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten, wie der sie betreffende Offensichtlichkeitsausspruch in der Begründung auf § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG n. F. gestützt worden ist. Wie oben ausgeführt kann der Offensichtlichkeitsausspruch im vorliegenden Fall nicht erfolgreich auf § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG n. F. gestützt werden. Allerdings lässt sich der Offensichtlichkeitsausspruch in Bezug auf die die Klägerin zu 2. Grundsätzlich auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG n. F. stützen. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Mit der Einführung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024) bezweckte der Gesetzgeber die Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU. Die Norm soll die nach der bisherigen Rechtslage geregelten Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG a. F.), insbesondere, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG a. F.), oder wenn es sich nach dem Inhalt des gestellten Antrags nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG handelt (§ 30 Abs. 5 AsylG a. F.), umfassen (vgl. Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung der Bundesregierung, 24. November 2023, BT-Drs. 20/9463, S. 56). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AsylG a. F. ist anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 –, juris Rn. 3). Dies kann nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters indes nicht ohne Weiteres auf den neuen § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übertragbar werden. Denn diese Norm setzt – wie gesagt – gerade voraus, dass ausschließlich Umstände vorgebracht wurden, die für den Asylantrag nicht von Belang sind, also solche Umstände, die von vorherein keine Bedeutung für die Prüfung des Asylantrags haben können. In Folge dieses eindeutigen Wortlautes ist nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters diese Vorschrift so zu verstehen, dass sie jedenfalls keine Anwendung auf jene Fälle findet, in denen Umstände vorgetragen werden, die – zumindest bei Wahrunterstellung – einen Asylantrag nicht von vornherein aussichtslos erscheinen lassen, der individuelle Vortrag aber nicht für eine entsprechende Überzeugungsbildung genügt. Im vorliegenden Fall werden aber relevante tatsächlich drohende (Verfolgungs-)​Gefahren für die Klägerin zu 2. selbst nicht im Ansatz hinreichend dargelegt. Es wurden insofern bezüglich der Klägerin zu 2. keine Umstände vorgebracht, die eine Bedeutung für einen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylG hätten. Ob die Grundlage für einen Offensichtlichkeitsausspruch im Hauptsacheverfahren ausgewechselt werden kann, war sowohl in Bezug auf die hier anzuwendende alte Rechtslage strittig und ist es im Übrigen auch in Bezug auf die aktuelle Rechtslage immer noch. Für diese Möglichkeit spricht grundsätzlich, dass das Gericht – wie ausgeführt – aufgrund einer eigenständigen Beurteilung prüft sowie die Entscheidung über den Offensichtlichkeitsausspruch nicht im Ermessen des Bundesamtes steht (so letztlich auch: VG München, Beschluss vom 29. August 2013 – M 24 S 13.30753 –, juris Rn. 27; VG Augsburg, Urteil vom 12. Januar 2018 – Au 4 K 17.33684 –, BeckRS 2018, 843 Rn. 34). Problematisch wird ein entsprechendes Auswechseln der Begründung des Offensichtlichkeitsausspruchs allerdings dann, wenn z. B. das Bundesamt diesen Ausspruch auf einen der Tatbestände des § 30 Abs. 1 Nr. 3 – 7 AsylG n. F. gestützt hat. Denn ist der Asylantrag nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 – 7 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden, untersagt § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG strikt, dem Ausländer vor der Ausreise einen Aufenthaltstitel zu erteilen (absolute Titelsperre). Da diese spezifische ausländerrechtliche Sanktionswirkung nicht eintritt, wenn die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt wird, obliegt es aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dem Bundesamt, unzweideutig klarzustellen, dass es seinen Offensichtlichkeitsausspruch (auch) auf einen der Tatbestände des § 30 Abs. 1 Nr. 3 – 7 AsylG n. F. stützen will (vgl. insoweit noch zur alten Rechtslage: Heusch, in: BeckOK AuslR, 1. Januar 2024, § 30 AsylG Rn. 61 m. w. N.). Insofern ist mit der konkreten Begründung ggf. eine außerhalb des Asylverfahrens liegende ausländerrechtliche Folge verbunden, die die betroffenen Ausländer belasten kann. Würde nunmehr eine Klage gegen einen Bescheid des Bundesamtes, dessen Offensichtlichkeitsausspruch auf § 30 Abs. 1 Nr. 3 – 7 AsylG n. F. gestützt ist, abweist, weil das Gericht die Begründung des Ausspruches austauscht und diesen etwa auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AsylG n. F. stützt, würde indes letztlich auch die Begründung des Bescheides unangetastet bleiben und somit gegebenenfalls die beschriebenen ausländerrechtlichen Folgen haben. Dieser Problematik kann indes insoweit hinreichend begegnet werden, wenn – wie hier erfolgt – zwar nicht der auf eine alternative Begründung stützbare Offensichtlichkeitsausspruch aufgehoben wird, aber die hier mit einer eigenen rechtlichen Beschwer verbundene Begründung aufgehoben wird. Denn wenn dem Bescheid des Bundesamts nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass die qualifizierte Ablehnung auf einen Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 3 – 7 AsylG n. F. gestützt ist, greift die Titelerteilungssperre nach Auffassung des Einzelrichters nicht ein (noch zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1 C 30.08 –, BeckRS 2009, 41889 Rn. 19 noch zur alten Rechtslage; Heusch, in: BeckOK AuslR, 1. Januar 2024, § 30 AsylG Rn. 61 m. w. N.). Entsprechendes gilt, wenn – wie hier – die Begründung als solche aufgehoben wird. Soweit vertreten wird, ein Asylantrag dürfe nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn auch der Tatbestand des § 26 AsylG offensichtlich nicht vorliege, weil ein Asylantrag nur dann eindeutig aussichtslos sei, wenn Familienasyl ebenfalls versagt werden müsse (vgl. dazu: Bergmann, in: Bergmann/​Dienelt, Ausländerrecht 14. Auflage 2022, § 30 AsylG Rn. 7) sowie teilweise insofern teilweise die im Asylverfahren bestehende Aufenthaltsgestattung eines Kernfamilienmitglieds als ausreichend erachtet wird (so wohl: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Januar 2024 – 6a L 90/24.A –, BeckRS 2024, 2943 Rn. 5 ff.), folgt der erkennende Einzelrichter dem nicht. Denn nach Auffassung des Einzelrichters setzt die Berücksichtigung familiärer Belange voraus, dass die insoweit relevanten Familienmitglieder über ein gesichertes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland verfügen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021 – C-112/20 – , juris Rn. 32 ff: Kind verfügt über Unionsbürgerschaft; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 17. Mai 2023 – 4 K 1665/20.A –, juris Rn. 150-151). Nur vorübergehende, temporäre Vollzugshindernisse hindern nicht den rechtmäßigen Erlass einer Abschiebungsandrohung (vgl. zum Ganzen auch Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Januar 2023, AsylG § 34 Rn. 36, 38 m. w. N.). Zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verfügt kein Mitglied der in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Kernfamilie der Klägerin zu 2. über ein gesichertes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Das Vorhandensein einer Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens reicht insoweit nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO; wobei bei der Berechnung der Quoten von einem Gesamtstreitwert bzw. -gegenstandswert von 6.000,– € (§ 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG) ausgegangen worden ist, wovon auf die Kläger jeweils 1/2 entfallen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. Die Kläger (türkische Staatsangehörige kurdischer Volks- und alevitischer Religionszugehörigkeit) begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG sowie die Aufhebung des Bescheids vom 27. März 2024. Nach den klägerischen Angaben haben die Kläger zusammen mit der in einem gesonderten Asylverfahren beschiedenen Ehefrau bzw. Mutter (das Verfahren ist noch nicht bestandskräftig abgeschlossen) die Türkei am 12. Oktober 2022 auf dem Landweg verlassen und sind am 15. Oktober 2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Dort stellten sie am 30. September 2022 Asylanträge. Der Kläger zu 1. wurde am 22. Februar 2023 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) persönlich angehört. Dabei gab er u. a. an, dass er Mitglied der HDP und vormals der CHP sei. Sein Bruder sei Funktionär. Er selbst habe an Veranstaltungen und Newroz-Feiern teilgenommen/ mitgemacht. Er sei auch in alveitischen Vereinen aktiv. Er sei 2017 festgenommen worden. Er sei beschuldigt worden Mitglied in der PKK/ KCK zu sein. Er sei in das Gefängnis 1800er Häuser gebracht worden. Nach der Vernehmung durch einen Richter sei er wieder freigelassen worden. 2014 sei seinem Vater etwas passiert. Sie hätten die Waffen an den Kopf der Eltern gehalten; sie hätten ihn und seine Geschwister einschüchtern wollen. Das sei sehr stark psychisch belastend gewesen. In Karakocan habe es Straßenblockaden von jungen Leuten gegeben. Dafür sei sein Bruder als Rädelsführer genannt worden. Dieser habe eine dreijährige Haftstrafe bekommen. Der Kläger selbst sei mehrmals illegal von der Sondereinheit mitgenommen worden. Besonders die Vorstandsmitgliedschaft im Alevitenverein hätten sie als Befragungsgrund genommen. Sie hätten ihm feindselige Aktionen gegen den Staat vorgeworfen. Als Taxi-Unternehmer habe er abends nicht arbeiten können. Es habe offiziell kein Verbot gegeben, aber es sei nicht zugelassen worden. Er, also der Kläger, habe kein Geld mehr verdienen können. Aufgrund seiner Bürgermeistertätigkeit hätten sie ihn besonders unter die Lupe genommen. Sie hätten Propaganda gegen ihn gemacht. All das sei nicht nur gegen ihn, sondern im ganzen Umfeld gewesen. Man hat mich auch damit bedroht sein Kind zu töten, seiner Frau etwas anzutun. Man habe offiziell nichts dagegen unternehmen können. Die Kommunalwahl habe er dann auch nicht gewinnen können. Man habe die Wähler damit eingeschüchtert, dass ihnen auch etwas passiert, wenn sie einen Terroristen wählen würden. Vor der Ausreise ihm, also dem Kläger, nichts passiert. Es habe keine Festnahmen oder Ähnliches gegeben. Aber er habe meine Arbeit nicht machen können. Sie hätten unterschwellig seine Mitarbeit gewollt. Sie hätten das nicht direkt gesagt. Sie hätten gewollt, dass er gegen seine Leute arbeite. Aber das würde er nie tun. Er habe keinen Zugang zu e-Devlet. Seine Frau und Tochter hätten keine eigenen Gründe. Für den näheren Inhalt der Anhörungen des Klägers wird auf die diesbezüglichen Niederschriften (Bl. 237 ff. des beigezogenen Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 18. April 2024 wurden die Asylanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt, da die Slowenische Republik auf Grund des erteilten Aufenthaltsrechts (Visum) gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Für den näheren Inhalt dieses Bescheides wird auf Bl. 237 ff. des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Dieser Bescheid wurde durch das Bundesamt aufgehoben. Mit Bescheid vom 27. März 2023 – zugestellt 4. April 2024 – lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Asylanerkennung (Ziffer 2. des Bescheides), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1. des Bescheides) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3. des Bescheides) als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4. des Bescheides). Die Kläger wurden zur Ausreise aufgefordert, ihnen wurde eine einwöchige Ausreisefrist gesetzt und für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise die Abschiebung in die Türkei angekündigt, wobei die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt wurden (Ziffer 5. des Bescheides). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6. des Bescheides). Dies wurde u. a. damit begründet, dass eine von nichtstaatlichen Akteuren oder vom Staat ausgehende oder an flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmale anknüpfende Verfolgung nicht glaubhaft gemacht sei. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet wurde damit begründet, dass die Reisepässe der Kläger zerrissen worden sein und insofern auf § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG n. F. gestützt. Für den näheren Inhalt dieses Bescheides wird auf Bl. 414 ff. des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 8. April 2024 Klage erhoben und zugleich einen letztlich erfolgreichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltende Abschiebungsandrohung gestellt. Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren zur Begründung der Klage. Ergänzend tragen sie vor, dass gegen den Kläger zu 1. ein Ermittlungsverfahren in der Türkei bestehe. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 27. März 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als politische Flüchtlinge gemäß § 3 AsylG anzuerkennen, hilfsweise den Klägern subsidiären internationalen Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren bzw. festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 14. Mai 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2024 ist darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle eines Fernbleibens eines der Beteiligten ohne diesen verhandelt, Beweis erhoben und entschieden werden kann. Die Ladung ist der Beklagten am 15. Mai 2024 zugestellt worden. Sie ist der mündlichen Verhandlung ferngeblieben. Der Kläger zu 1. ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Für den Inhalt der Anhörung sowie den weiteren Gang der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.