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Beschluss

17 L 3613/25.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:1104.17L3613.25A.00
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Leitsätze

1. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, in Syrien (hier Damaskus und Latakia nebst Provinzen) bestehe für Ausländer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.2. Syrern droht im Falle einer Rückkehr generell keine allgemeine Notlage im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.3. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung steht das Innehaben einer zur Durchführung des Asylverfahrens vorgesehenen Aufenthaltsgestattung eines Familienangehörigen nach § 55 AsylG nicht aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, in Syrien (hier Damaskus und Latakia nebst Provinzen) bestehe für Ausländer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.2. Syrern droht im Falle einer Rückkehr generell keine allgemeine Notlage im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.3. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung steht das Innehaben einer zur Durchführung des Asylverfahrens vorgesehenen Aufenthaltsgestattung eines Familienangehörigen nach § 55 AsylG nicht aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe A. Der am 21. Oktober 2025 sinngemäß (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 9863/25.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. Oktober 2025 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (I.), indes unbegründet (II.). I. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist statthaft, denn der erhobenen Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Oktober 2025 enthaltene Abschiebungsandrohung kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG entfalten Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Daher sind Entscheidungen nach § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. §§ 34, 36 AsylG, mit denen – wie hier – auf einen Zweitantrag hin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird, weil ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist und zugleich eine Abschiebungsandrohung erlassen wird, sofort vollziehbar. In diesen Fällen ist gemäß § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen. Diese Wochenfrist hat der Antragsteller gewahrt. Der Bescheid vom 15. Oktober 2025 ist am 16. Oktober 2025 zur Post gegeben worden; den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat er am 21. Oktober 2025 gestellt. II. Der Antrag ist indes unbegründet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Oktober 2025 enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516.93 –, juris. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes begegnet in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen rechtlichen Bedenken im vorgenannten Sinne und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Asylantrag des Antragstellers ist zu Recht als unzulässig abgelehnt worden (§§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a Abs. 1 AsylG). Die Androhung der Abschiebung nach Syrien ist auch im Übrigen gemäß §§ 71a Abs. 4, 34, 36 AsylG rechtmäßig, insbesondere stehen ihrem Erlass keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegen. Zur Begründung wird – mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen – gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die tragenden Feststellungen und die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt. 1. Die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt (§ 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG). a) § 71a AsylG verstößt nicht gegen Unionsrecht. Insbesondere ist der in Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes geregelte, die Ablehnung von Folgeanträgen betreffende Unzulässigkeitstatbestand auch dann anwendbar, wenn der Antragsteller, nachdem er eine abschließende negative Entscheidung über einen früheren Antrag in einem ersten Mitgliedstaat erhalten hat, in einem anderen Mitgliedstaat als diesem erneut um internationalen Schutz nachsucht (sog. mitgliedstaatsübergreifender Folgeantrag bzw. Zweitantrag), vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-123/23 und C-202/23 –, juris Rn. 42 ff. Offenbleiben kann, ob ein Asylantrag nur dann nach §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a AsylG als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn das zuvor in dem anderen Mitgliedstaat geführte Asylverfahren in Einklang mit den Regeln der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durchgeführt worden ist. Denn dass diese Voraussetzung im Falle des nach Einreise des Antragstellers im November 2022 in Österreich durchgeführten Asylverfahrens nicht gegeben gewesen wäre, hat er weder geltend gemacht noch ist dies nur ansatzweise ersichtlich, vgl. dazu auch die im Falle des Antragstellers ergangene, ablehnende Entscheidung VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 14 L 136/24.A –, UA S. 4 ff.; Bl. 310 ff. VV m.w.N. b) Das Bundesamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 Hs. 1 AsylG zu Recht verneint. Es liegt ein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 Hs. 1 Alt. 1 AsylG vor. Der Antragsteller hat in Österreich – einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten – bereits erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt; das dortige Asylverfahren ist – entgegen der unsubstantiierten Behauptung des Prozessbevollmächtigten – endgültig abgeschlossen. Dies ergibt sich aus der in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Antwort der österreichischen Behörden vom 14. Januar 2025 auf das Informationsersuchen des Bundesamtes, wonach der Antrag des Antragstellers auf Gewährung internationalen Schutzes vom 14. November 2022 am 19. Oktober 2023 in erster Instanz abgelehnt worden sei. Diese Entscheidung sei endgültig, da ein Beschwerdeverfahren am 9. November 2023 zurückgezogen worden sei. An diesen Angaben zu Zweifeln, sieht das Gericht keinen Anlass. Dementsprechend hat auch der Antragsteller beim Bundesamt selbst den Ablehnungsbescheid der österreichischen Behörden vom 13. September 2023 vorgelegt und angegeben, sein Verfahren habe keinen Erfolg gehabt, es werde keine Anerkennung für ihn geben. Auf den Zweitantrag des Antragstellers hin ist gemäß § 71a Abs. 1 Satz1 Hs. 1 AsylG kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – liegen nicht vor. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen das Verfahren wieder aufzugreifen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Gemessen daran sind die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hier nicht gegeben. Das Bundesamt hat auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers sowie des Ablehnungsbescheides der österreichischen Behörden vom 19. Oktober 2023 eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers zu Recht verneint. aa) Soweit sich der Antragsteller auf Umstände bezieht, die sich vor seiner Ausreise aus Syrien ereignet haben sollen, ist insbesondere keine neue Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gegeben. Der Antragsteller beruft sich in seinem Zweitantragsverfahren bereits nach seinem eigenen Vorbringen nach wie vor auf Gründe, die er auch in seinem (ersten) Asylverfahren in Österreich im Kern geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. So hat er selbst in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 7. Oktober 2024 (dort Bl. 10) vorgetragen, er habe dieselben Gründe wie in Österreich, dort habe er allerdings einen vorgeblichen Streit mit der Entscheiderin gehabt, sie habe nicht aufgenommen, dass seine Immobilien in Syrien zerstört worden seien. Er habe Syrien wegen des Krieges und der Gefahren dort verlassen; er befürchte rekrutiert zu werden. Er habe keine neuen Gründe gegenüber Syrien. Selbst wenn insoweit maßgebliche Umstände gegeben sein sollten, mit denen sich die österreichischen Behörden in ihrer Asylentscheidung nicht befasst hätten oder er trotz seiner am 15. November 2022 erfolgten 10-seitigen Anhörung in Österreich nicht alles habe berichten können – wobei angemerkt wird, dass das Kernvorbringen in Österreich und bei seiner hiesigen Anhörung vor dem Bundesamt ganz wesentlich deckungsgleich war –, hat der Antragsteller jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, ohne grobes Verschulden außerstande gewesen zu sein, diese bereits in seinem ersten Asylverfahren in Österreich geltend zu machen (vgl. § 51 Abs. 2 VwVfG). Selbst wenn die österreichischen Behörden dortigen Vortrag des Antragstellers in rechtswidriger Weise übergangen hätten – wofür nichts spricht, da der Antragsteller bei der wortwörtlichen Rückübersetzung auch keine Einwendungen gegen die Niederschrift vom 15. November 2022 vorgebracht hat –, hätte es ihm oblegen, dies dort im Rahmen eines nationalen Rechtsbehelfs zu rügen. bb) Unabhängig davon ist der Vortrag des Antragstellers von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung hin zu einer Zuerkennung internationalen Schutzes aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe zu begründen, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1600/19 –, juris Rn. 20 f. m.w.N., Selbst wenn man die Regelung des § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG im Lichte von Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) unionsrechtskonform angelehnt an § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG auslegte, ergäbe sich für den Antragsteller nichts Günstigeres, da es auch an neuen Elementen oder Erkenntnissen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitrügen, fehlte, vgl. zum Folgeantrag EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris Rn. 50f.; so zur Auslegung des § 71a AsylG: Dickten/Rosarius, AuslR, 45. Aufl., § 71a AsylG Rn. 10b, beck-online. Eine danach rechtserhebliche geänderte Sachlage zugunsten des Antragstellers aufgrund eines Wiederaufgreifensgrundes im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist nicht gegeben. aaa) Gemessen an seinem Vortrag liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Der Antragsteller hat sich bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt als gänzlich unpolitische Person dargestellt. Er sei weder Mitglied in einer politischen Partei oder Organisation noch in einer sonstigen Gruppierung oder überhaupt politisch aktiv gewesen. Soweit er Syrien wegen des Krieges und der allgemein desolaten Lage verlassen hat, begründet dies mangels individueller, in der Person des Antragstellers bestehender Verfolgungsgründe im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG und mangels gezielter ausgrenzender Rechtsverletzungen in Anknüpfung an asyl- und flüchtlingsrelevante Merkmale, keine politische Verfolgung. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Gesamtkomplex Militärdienstentziehung bzw. Einberufung durch das Regime zum Reservedienst oder dazu durch sonstige Gruppierungen. Zur näheren Begründung wird auf die Rechtsprechung der nachfolgend zitierten Gerichte sowie der Kammer Bezug genommen, vgl. unter Einbezug der Kammerrspr. des EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 19. November 2020 – 9 C-238/19 – ausführlich (bei unterstellter Desertion) VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 17 K 6482/19.A –, juris Rn. 65ff. m.w.N.; zur Desertion selbst BayVGH Beschluss vom 5. März 2024 – 21 B 23.30059 –, juris Rn. 62 ff.; nicht überzeugend insbesondere mit Blick auf § 3a Abs. 3 AsylG VGH BW, Urteil vom 30. November 2021 – A 3 S 280/19 –, Rn. 44ff; siehe allg. zur Rekrutierung/Wehr- bzw. Reservedienstentziehung durch das Regime ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 14 A 156/19.A –, juris Rn. 36ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. August 2022 – 14 A 3716/18.A –, juris Rn. 62ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. August 2022 – 14 A 3389/20.A –, juris Rn. 57ff. (zur Sippenhaft bei Desertion eines Angehörigen); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021 – 14 A 3439/18.A –, juris; zur Rekrutierung durch nichtstaatliche Organisationen vgl. OVG RP, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 1 A 10714/17.OVG –, juris, UA. S. 18, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 1.22 –, juris. Weitere – auch nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene – Gründe, die es rechtfertigten von einer begründeten Furcht vor Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG auszugehen, sind nicht beachtlich dargelegt und auch sonst nicht rechtsrelevant ersichtlich. Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass das Assad-Regime, auf dessen Verfolgung sich der Antragsteller maßgeblich beruft, am 8. Dezember 2024 gestürzt wurde und keine Herrschaftsgewalt mehr in Syrien ausübt, vgl. z.B. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation: Syrien, Sicherheitslage, politische Lage, Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht; Frankfurter Allgemeine Zeitung, Rebellen in Syrien: „Der Tyrann Baschar al-Assad ist geflohen“, vom 8.12.2024, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/rebellen-in-syrien-der-tyrann-baschar-al-assad-ist-geflohen-110161147.html, aufger. am 9. Dezember 2024, so dass auch insoweit keine Verfolgung mehr droht. bbb) Schließlich ist der Vortrag des Antragstellers auch nach dem dargelegten Maßstab ungeeignet, ihm zur Zuerkennung subsidiären Schutze gem. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG zu verhelfen. (1) Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller in Syrien die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte, sind nicht ersichtlich, § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG. Soweit er vorträgt, er sei unter Assad zum „Tode verurteilt worden“, dies habe ihm sein Vater ca. Oktober 2012 mitgeteilt, ist das bereits nicht ein neuer oder geänderter Umstand im Rahmen des Zweitantrages, da er dies bereits im Erstantragsverfahren hätte vorbringen können. Zum anderen ist der Vortrag auch nicht ansatzweise glaubhaft. Neue Beweismittel im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, wie etwa ein entsprechendes Urteil, hat der Antragsteller, ungeachtet der Frage der Urkundensicherheit in Syrien, nicht vorgelegt. Im Übrigen ist, wie dargelegt, auch das Assad-Regime zwischenzeitlich gestürzt worden und übt keine Herrschaftsgewalt mehr in Syrien aus (s. A. II. 1. b) bb) aaa)). (2) Gründe für die Annahme, dem Antragsteller drohe in Syrien ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG), liegen auch mit Blick auf die derzeitige humanitäre Lage in Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vor. Schwierige oder schlechte humanitäre Verhältnisse begründen nur dann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3c AsylG ausgehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 ‒ 1 C 11.19 ‒, juris Rn. 12 m.w.N. Anhaltspunkte für eine zielgerichtete Herbeiführung der derzeit herrschenden humanitären Lage sind indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr beruhen die derzeitigen Probleme auf einem Zusammentreffen vielfältiger Ursachen, etwa dem Zusammenbruch der Wirtschaft nach weit über zehnjährigem Bürgerkrieg, desolatem öffentlichen Haushalt, dem jahrelangen Mangel an Auslandsinvestitionen und Außenhandel, einer massiven Emigration von Arbeitskräften, der bürgerkriegsbedingten Zerstörung der Infrastruktur, unterschiedlich agierender Interessengruppen, einer hohen Arbeitslosigkeit sowie der Verschlechterung der wirtschaftlich-sozialen Lage auch durch Hyperinflation, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 30. Mai 2025 (Stand: Ende März 2025), S. 10 ff.; EUAA, Country Focus: Syria, Juli 2025, S. 65ff.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12, Stand: 8. Mai 2025, S. 237ff., jew. m.w.N. (3) Es bestehen auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Gründe für die Annahme, dem Antragsteller drohe in Syrien gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Zur näheren Begründung wird zunächst, eingedenk des im hiesigen Verfahren geltenden Prüfungsmaßstabes, auf die entsprechende Rechtsprechung der Kammer Bezug genommen, vgl. VG Düsseldorf Urteil vom 18. März 2025 – 17 K 7040/21.A –, juris Rn. 66 ff., m.w.N. Sofern der Antragsteller vor der Ausreise in Damaskus oder Umland gelebt haben sollte, gelten die Ausführungen in der zuvor zitierten Entscheidung unmittelbar, sofern er nach dem Jahre 2000 seinen gewöhnlichen Aufenthalt ständig in der Provinz Latakia gehabt haben sollte (Jabla; vgl. Anhörung vor dem Bundesamt am 7. Oktober 2025, S. 5), gilt Folgendes: Das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der Heimatregion des Antragstellers, Latakia und Provinz, ist nicht derart hoch, dass er allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 2024 - 14 A 2847/19.A -, juris Rn. 271 - 273 m.w.N. Eine andere Bewertung folgt insbesondere nicht aus dem Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 und der Einnahme u.a. von Latakia und Provinz durch die Kämpfer des neuen Machthabers. Änderungen an der Sicherheitslage hin zu einer allgemeinen Verschlechterung der Situation haben sich seitdem nicht belastbar gezeigt, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 30. Mai 2025 (Stand: Ende März 2025), S. 4. Die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle nahm in Latakia und der Provinz vielmehr zwischen Dezember 2024 und April 2025 leicht ab, auch im Mai 2025 zeigte sich keine signifikante Veränderung (zwischen 30 bis 24 Vorfälle bei einer Bewohnerzahl von etwa 1,45 Millionen Personen; im April 9 und Mai 24 zivile Todesopfer), vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 123, 128 f. Einen „Ausreißermonat“ bildet dabei der März 2025 mit 111 sicherheitsrelevanten Vorfällen, vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 128. Insbesondere vom 6. bis zum 10. März 2025 kam es in der Region (Latakia, Tartus) im Rahmen von Angriffen Assad-getreuer Gruppierungen auf die neuen syrischen Sicherheitskräfte und entsprechender Kampfhandlungen zu zahlreichen extralegalen Hinrichtungen und Massakern (mit Schwerpunt bei der alawitischen Bevölkerung, zu der der Antragsteller als Sunnit – vgl. Bl. 504 Bundesamtsakte – nicht gehört), vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, Stand März 2025, S. 14; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 17. März 2025, S. 9; Hierbei handelt es sich jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung um Einzelfälle, denen in ihrer Gesamtschau kein hinreichend anderes Gewicht zur Bewertung des Falles und der derzeitigen Sicherheitslage in Syrien beizumessen ist. Es fehlt ihnen auch gemessen an den Vormonaten und den Nachmonaten an belastbarer Substanz und hinreichender Allgemeingültigkeit, um deswegen zu einer veränderten Bewertung gelangen zu können. Zudem hat der neue syrische Machthaber nicht nur die Gräueltaten verurteilt, sondern eine unabhängige Untersuchungskommission eingesetzt sowie strafrechtliche Konsequenzen für jene angedroht, die für die extralegalen Tötungen verantwortlich seien, auch für entsprechende Verbündete seiner Truppen, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand März 2025, S. 27. Daher ist die Annahme gerechtfertigt, es handele sich um ein Einzelvorkommnis. Dafür spricht nicht zuletzt auch der Monatsbericht des Syrian Human Rights Committee (SHRC), der für Latakia und Provinz im Juni sieben, im Juli sechs sowie im August 2025 vier zivile Todesfälle bei einer Bevölkerung von ca. 1,45 Mio. Menschen und auf einer Provinzfläche von fast 3.000 qkm auflistet, vgl. SHRC, Victims of Human Rights Violations in June, July and August 2025, https://www.shrc.org/en/?p=34442, ...34448, ...34463; aufger. am 31. Oktober 2025. Bei umfassender Würdigung dieser Umstände besteht daher in Latakia und Umgebung keine Situation, in der Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären, auch wenn es noch eine niedrigschwellige Zahl an zivilen Todesopfer gibt. Eine andere Bewertung folgt insbesondere nicht daraus, dass das israelische Militär wiederholt Ziele auch in Latakia und Umgebung angegriffen hat. Diese beschränkten sich zum einen auf militärische Ziele und waren vor allem in Latakia auf den Hafen oder Kasernen konzentriert, vgl. EUAA, Syria: Country Focus, July 2025, S. 88; DIE ZEIT vom 9. September 2025: Syrien verurteilt israelische Angriffe auf Homs, Latakia und Palmyra, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-09/syrien-israel-luftangriffe-homs-latakia-palmyra; aufger. am 31. Oktober 2025. Zum anderen erklärten sowohl der israelische Premierminister als auch der syrische Machthaber, nicht an einer unmittelbaren Auseinandersetzung interessiert zu sein, vgl. ACLED, 19. Dezember 2024, Syria: Israeli airstrikes reach an all-time high after Assad regime falls, https://acleddata.com/2024/12/19/syria-israeli-airstrikes-reach-an-all-time-high-after-assad-regime-falls/, aufger. am 6. Februar 2025; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 30. Juni 2025, Zusammenfassung Syrien 2025/I, Januar bis Juni 2025, S. 3. Anhaltspunkte dafür, dass die Luftangriffe durch Israel in gleicher Intensität nach dem wesentlichen Erreichen des Ziels der militärischen Operationen weitergegangen wären, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen hat sich die Sicherheitslage auch in der Herkunftsregion des Antragstellers, zuletzt allgemein verbessert, vgl. Statistik EUAA, Syria: Country Focus, July 2025, S. 93. Zugleich ist festzuhalten, dass alle bewaffneten Gruppierungen innerhalb von Syrien aufgelöst und in staatliche Strukturen überführt werden sollen, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 3. Februar 2025, S. 8. Lediglich die kurdischen Truppen der SDF im Nordosten und vornehmlich bewaffnete Gruppierungen aus dem Süden, also außerhalb der Herkunftsregion des Antragstellers, sind bislang nicht in das neue Militär integriert worden, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 10. Februar 2025, S. 8 und 17. Februar, S. 7. Es liegen schließlich auch keine individuell gefahrerhöhen Umstände in der Person des dem sunnitischen Glauben zugehörigen Antragstellers vor. Vielmehr hat er Syrien 2016 vornehmlich wegen der behaupteten drohenden Einberufung zum Reservedienst bei dem Assad-Regime und der schlechten Sicherheitslage verlassen; er war kein Berufssoldat und Anhaltspunkte für eine Position beim Assad-Regime ergeben sich keine, der Antragsteller hat in einer Confiserie gearbeitet. Politisch hat er sich nicht engagiert. 2. Ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots ist ebenfalls abzulehnen, da weder die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (a)) noch diejenigen des § 60 Abs. 7 AufenthG (b)) hinsichtlich Syriens vorliegen. a) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der EMRK. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. aa) Der Schutz der EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf das Territorium ihrer Unterzeichnerstaaten. Die Einhaltung grundlegender Menschenrechte in Drittstaaten ist nicht Regelungsinhalt der EMRK. Eine Beteiligung an einer Menschenrechtsverletzung außerhalb des Geltungsbereichs der EMRK – etwa durch eine Abschiebung – wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) deshalb nicht einer Verletzung im Vertragsgebiet gleichgestellt. Allerdings kann die EMRK bei besonders hochrangigen Schutzgütern – wie dem Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK – zu einem Abschiebungsverbot führen. So ist in der Rechtsprechung des EGMR, vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1998 ‒ 14038/88 –, Soering ./. Vereinigtes Königreich; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 ‒ 13 A 3741/18.A ‒, juris Rn. 34 ff., anerkannt, dass die Ausweisung bzw. Abschiebung eines Ausländers ausnahmsweise insbesondere Fragen zu Art. 3 EMRK aufwerfen und die Verantwortung des betroffenen Staates nach der Konvention begründen kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 ‒ 13 A 3741/18.A ‒, juris Rn. 36 ff., mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 ‒ 9 C 34.99 ‒, juris Rn. 11. Danach wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Begriff der unmenschlichen Behandlung setzt grundsätzlich die vorsätzliche Verursachung körperlicher Schmerzen oder physischen oder psychischen Leids voraus. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu entwürdigen oder zu demütigen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 ‒ 13 A 3741/18.A ‒, juris Rn. 38 ff. m.w.N., insbesondere mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 ‒ 9 C 34.99 ‒, juris Rn. 11, und Urteil vom 13. Juni 2013 ‒ 10 C 13.12 ‒, juris Rn. 25, sowie EGMR, Beschluss vom 28. Februar 2006 ‒ 27034/05 –, Z. und T. ./. Vereinigtes Königreich, und Urteile vom 28. Juni 2011 ‒ 8319/07 und 11449/07 –, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich, und vom 21. Januar 2011 ‒ 30696/09 –, M.S.S. ./. Belgien und Griechenland ‒, NVwZ 2011, 413. Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben dabei weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu. Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des EGMR, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte sozio-ökonomische und humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es – wie hier – an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend („compelling“) gegen eine Abschiebung sprechen, vgl. EGMR, Urteile vom 23. August 2016 ‒ 59166/12 –, J.K. u.a. ./. Schweden, Rn. 116, vom 9. April 2013 – 70073/10 und 44539/11 –, H. und B. ./. Vereinigtes Königreich, Rn. 91, vom 29. Januar 2013 – 60367/10 –, S. H. H. ./. Vereinigtes Königreich, Rn. 73, und vom 28. Juni 2011 – 8319/07 und 11449/07 –, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich, Rn. 218, 241, jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 15. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür aber ein Mindestmaß an Schwere aufweisen, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 15 m.w.N. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist aber nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25 m.w.N. Diese hohen Anforderungen sind auch hinsichtlich des hier in Betracht kommenden Abschiebezielstaats Syrien maßgeblich, weil die dortigen humanitären Verhältnisse nicht einem Akteur zuzuordnen sind, sondern – wie bereits ausgeführt (s. A. II. 1. b) bb) bbb) (2)) – auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen. bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erwartet den Antragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. (aaa) Zunächst kann auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht festgestellt werden, jedem Syrer drohe im Fall einer Rückkehr unabhängig von den individuellen Verhältnissen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Notlage im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Zur näheren Begründung wird auf die umfangreichen Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid (dort S. 5 ff.) Bezug genommen, denen das Gericht folgt und dem der Prozessbevollmächtigte nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die dortigen Ausführungen entsprechen auch der derzeitigen Rechtsprechung zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf Syrien, auf die das Gericht ebenfalls verweist, vgl. etwa VG Regensburg, Beschluss vom 30. September 2025 – RO 11 S 25.33458 –, juris UA S. 15 ff.; VG Regensburg Urteil vom 19. September 2025 – RO 11 K 25.32525, BeckRS 2025, 28984, Rn. 47 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 5. September 2025 – Au 4 K 25.33517 –, juris UA S. 9 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2025 – 23 L 442/25.A –, juris Rn. 44 ff.; VG Köln, Urteil vom 3. September 2025 – 27 K 4231/25.A –, juris UA S. 14 ff.; in diese Richtung bereits VG Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2025 – 3 V 1569/25 –, juris Rn. 33 ff. Mit den von der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid (Seite 9) ausführlich dargestellten Rückkehrhilfen, wie dem seit Januar 2025 angelaufenen REAG/GARP Programm, möglichen Sonderbeträgen, Reisebeihilfen und Starthilfen sowie grundsätzlich möglichen Kostenübernahmen im Falle von medizinischem Unterstützungsbedarf und dem seit Februar 2025 aufgelegten Nationalen Reintegrationsprogramm Syrien (EURP SYR), welches sowohl kurzfristige („Post Arrival Package“) wie auch langfristige Hilfen („Post Return Package“) vor Ort vorsieht, wird der Antragsteller zunächst trotz der angespannten humanitären Situation in Syrien in der Lage sein, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nach der Rückkehr zu befriedigen, vgl. zu den verschiedenen Rückkehrprogrammen https://www.returningfromgermany.de/en/countries/syria/; aufger. am 3. November 2025. Nicht entscheidend ist dabei, ob sein Existenzminimum in dem Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25. Kann der Rückkehrer – wie hier – Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25. Hinreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür, dies würde bei dem Antragsteller eintreten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der etwa 46 Jahre alte Antragsteller hat, wie zuvor sein Vater auch, in einer Confiserie gearbeitet, er hatte 10 Jahre lang einen eigenen Süßigkeitenladen. Der Vater hatte jedenfalls Ende 2022 noch weitere Läden (vgl. Bl. 506 Bundesamtsakte). Während seines Wehrdienstes war er Koch im Offiziersheim. Weshalb er nicht an diese Berufstätigkeiten wird anknüpfen können, ist nicht ersichtlich, zumal es sich um eine Tätigkeit im Rahmen der „Versorgung“ der Bevölkerung handelt. Der Antragsteller spricht die Landessprache und es ist aufgrund seiner Erwerbsbiographie und seines Aufenthaltes in Syrien bis zu seinem etwa 36. Lebensjahr davon auszuggehen, dass er mit den Gepflogenheiten in der Heimat grundlegend vertraut ist. Ungeachtet davon leben nach dem Anhörungsprotokoll bei dem Bundesamt vom 7. Oktober 2024 mit den Eltern und zwei Geschwistern noch mehrere Verwandte weiterhin in Syrien und darüber hinaus auch im Libanon, so dass er an einen vorhandenen Familienverbund anknüpfen kann. Dort ist zu erwarten, dass er – nicht zuletzt angesichts der Bedeutung familiärer Strukturen in islamisch geprägten Ländern – üblicherweise Unterstützungen wird generieren können und zwar dies schon ungeachtet dessen, dass jedenfalls auch sein volljähriger Sohn, Q. C., mit ihm zurückkehren und ihn unterstützen kann (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. November 2025 – 17 L 3620/25.A –). Schließlich hat er, bis auf zumutbar hinnehmbare Schwierigkeiten mit seinem Rücken und Schmerzen im Ledenwirbelbereich, keine nennenswerten gesundheitlichen Einschränkungen im Verfahren geltend gemacht, die einer Erwerbstätigkeit, die er ja auch bis zu seiner Ausreise 2016 (und darüber hinaus auch in der Türkei als Handyverkäufer) ausgeübt hat, entgegenstünden. In der Gesamtschau, auch eingedenk der in der Bevölkerung regelmäßig bei Ländern mit langjährig krisenhafter Entwicklung anzutreffenden Bewältigungsstrategien von Notlagen, droht dem Antragsteller aufgrund seiner individuellen Voraussetzungen und seiner konkret zu erwartenden Lebenssituation auch unter Berücksichtigung seines diesbezüglichen Vortrags bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage aufgrund der humanitären Situation in Syrien. bbb) Aus anderen Gründen liegt schließlich ebenso kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor. Insbesondere folgt ein solches nicht aus einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr von Übergriffen oder sonstigen konfliktbedingten Gefahren, wie bereits unter A. II. 1. b) bb) bbb) (3) dargelegt wurde. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der Antragsschrift vom 21. Oktober 2025 ohne nähere weitere Ausführungen auf eine Entscheidung des EGMR gegenüber Österreich in einem Abschiebeverfahren (einstweilige Anordnung) verweist, Syrien sei „kein sicheres Land“, ist diese Rechtsprechung – ungeachtet der Frage einer Vergleichbarkeit der Fälle – jedenfalls nicht mehr aktuell. Der EGMR hat am 23. September 2025 entschieden, die ursprünglich angeordnete einstweilige Maßnahme gegen die Abschiebung nicht mehr zu verlängern, da unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien und der individuellen Umstände des Falles nicht nachgewiesen werden konnte, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Abschiebung ein reales und unmittelbares Risiko eines irreparablen Schadens u. a. gem. Art 3 EMRK, vgl. https://hudoc.echr.coe.int/eng-press?i=003-8333490-11756287, aufger. am 3. November 2025. b) Ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots kommt schließlich auch auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. aa) Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist zunächst nicht mit Blick auf etwaige Erkrankungen des Antragstellers gegeben. aaa) Von einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1, 3 AufenthG ist nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen auszugehen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesen Fällen die konkrete Gefahr, eine vorhandene Erkrankung des Ausländers werde sich in einer Weise verschlimmern, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt. Die zu erwartende Verschlimmerung der Erkrankung muss allerdings ein Mindestmaß an Schwere erreichen, vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 ‒ 26565/05 –, N. ./. Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334. Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands gesprochen werden, sondern nur bei außergewöhnlich schweren physischen oder psychischen Schäden oder Zuständen. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von seiner Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes in der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Die nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Abschiebung schwerkranker Ausländer, die den besonderen Ausnahmefall betont, vgl. Haderlein, in: Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden, Asylrecht in der Praxis, 2. Auflage 2021, Rn. 156 m.w.N. Hiervon kann bei verfassungskonformer Anwendung der Vorschrift nur bei einer extremen Gefahrenlage und ausnahmsweise dann ausgegangen werden, wenn der Ausländerländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 ‒ 1 C 10.21 ‒, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 ‒ 9 C 58.96 –, juris Rn. 13. Der Gesundheitszustand des Ausländers muss sich schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtern mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung. Erst in solchen Fällen wird die erhöhte Schwelle für die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK bei Ausweisung schwer kranker Ausländer erreicht, vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 ‒ 41738/10 –, Paposhvili ./. Belgien, NVwZ 2017, 1187, 1189; verneint beispielsweise trotz zu erwartenden Verringerung der Lebenserwartung für eine HIV-Infektion und eine Erkrankung an Tuberkulose EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 ‒ 26565/05 –, N. ./. Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334. Darüber hinaus muss diese Gefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Nicht erforderlich ist allerdings, dass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür vorliegt, dass der Betroffene im Fall seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die Gefahr muss im Übrigen in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Nicht entscheidend ist, ob die Gefährdung eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer ausgeschlossen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 ‒ 1 C 10.21 ‒ juris Rn. 14, 20, 21; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 ‒ 9 C 58.96 –, juris Rn. 13; EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 ‒ 26565/05 –, N. ./. Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334. Ebensowenig erforderlich ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG zudem, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser nicht dem hiesigen Niveau entspricht, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – 17 K 2897/14.A –, juris Rn. 91 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –. Ausländer können sich grundsätzlich nicht auf ein Bleiberecht berufen, um die Versorgung und medizinischen, sozialen und anderen Dienste des Aufenthaltsstaates weiter nutzen zu können, vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 ‒ 41738/10 –, Paposhvili ./. Belgien ‒ NVwZ 2017, 1187, 1189. Auch ist der abschiebende Staat keineswegs verpflichtet, Unterschiede zwischen seinem Gesundheitssystem und dem Behandlungsniveau im Bestimmungsland auszugleichen und allen Ausländern ohne Aufenthaltsrecht kostenlose und unbeschränkte gesundheitliche Versorgung zu gewähren, vgl. VG Gießen, Urteil vom 29. November 2023 ‒ 1 K 160220.A ‒, juris Rn. 32. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt zudem nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Schließlich muss der Ausländer nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. bbb) Gemessen an diesen Voraussetzungen lässt sich im gegebenen Verfahren nicht feststellen, der Antragsteller leide an einer Erkrankung, welche im Fall einer Rückkehr wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten beachtlich wahrscheinlich alsbald nach der Rückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben begründen würde. Dem nur im Verwaltungsverfahren vorgelegten österreichischen Arztbericht vom 4. April 2023 über eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule – schon kein ärztliches Attest – lässt sich nicht entnehmen, dass er im Fall einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich aus zielstaatsbezogenen Gründen zeitnah mit einer Gefährdung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1, 3 AufenthG rechnen müsste. Diese ist auch im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Auf Grundlage seiner Angaben sind weder ein akuter Handlungsbedarf noch eine lebensbedrohliche Gefährdungslage ersichtlich. Der Antragsteller hat bereits in Österreich vorgetragen, er sei in der Türkei am Rücken operiert worden, das „habe nicht funktioniert“; zuvor habe er bereits in Syrien vier Jahre eine Behandlung in Anspruch genommen. Ansonsten finden sich keine Angaben dazu, dass sich die Erkrankung des Antragstellers im Falle einer fehlenden Behandlung in einer Weise verschlimmern werde, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Sinne der zuvor genannten Ausführungen führt. bb) Ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt auch im Übrigen nicht in Betracht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Ausländer im Zielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz aufgrund einer allgemeinen Gefahr in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen und damit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG einschränken, wenn er bei einer Rückkehr in das Aufnahmeland aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14.10 –, juris Rn. 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2020 – 19 A 4470/19.A –, juris Rn. 46 ff. Liegen – wie hier – die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen schon nicht vor, ist regelmäßig auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage nicht gegeben, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 453; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2021 ‒ 9 LB 129/19 ‒, juris Rn. 189 m.w.N. cc) Dem Erlass der Abschiebungsandrohung stehen schließlich weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen des Antragstellers entgegen. Nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers haben dessen vermeintliche Ehefrau, Shaza Jarjour, und der minderjährige, am 00. Februar 0000 geborene, nahezu 16-jährige Sohn, E. C., aufgrund ihres noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens nach § 55 AsylG inne. Nach §§ 71a Abs. 4 i.V.m. 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Mit dieser Vorschrift hat der nationale Gesetzgeber die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) umgesetzt, vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 58. Art. 5 lit. a) und b) Rückführungsrichtlinie verwehrt es einem Mitgliedstaat, eine Rückkehrentscheidung, hier: eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 C 24.21 –, juris, Rn. 18 m.w.N., zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern, vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris, Rn. 25 m.w.N. Im Hinblick auf Minderjährige hat der Europäische Gerichtshof entschieden, Art. 5 lit. a) und b) Rückführungsrichtlinie stehe einer nationalen Rechtslage entgegen, nach der die Verpflichtung, beim Erlass einer Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und dessen familiären Bindungen zu berücksichtigen, als erfüllt gelte, solange die Abschiebung nicht vollzogen sei. Die Bestimmung verlange vielmehr, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen bereits im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen. Es genüge nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen (erst) im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend machen könne, vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris, Rn. 27 f. aaa) Mit diesen Grundsätzen ist es vereinbar, dass das Innehaben einer zur (bloßen) Durchführung des Asylverfahrens eines Familienangehörigen vorgesehenen Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegensteht, vgl. ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. November 2023 – 4 LB 82/19 OVG –, juris Rn. 56; BayVGH, Urteil vom 21. März 2024 – 24 B 23.30860 –, juris Rn. 68; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Mai 2025 – 27 K 7865/21.A –, n.V.; VG Leipzig, Urteil vom 5. April 2024 – 7 K 1328/22.A –, juris, Rn. 23 f.; a.A. Sächs. OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 – 4 A 303/23.A –, juris, Rn. 10 f.; Nds OVG, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 4 LA 21/24 – juris, Rn. 15 f. m.w.N. sowie die vom Prozessbevollmächtigten der Antragschrift beigefügten Entscheidungen des VG Köln. Den vorgenannten unionsrechtlichen Vorgaben, welche durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG umgesetzt wurden, wird dadurch Genüge getan, dass im Rahmen der durch das Bundesamt gem. § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG zu treffenden Rückkehrentscheidung – ggf. nachträglich durch das Gericht – danach differenziert wird, ob einer (oder mehrere) der in Art. 5 Rückführungsrichtlinie aufgeführten Gründe einer Rückkehr dauerhaft oder nur vorübergehend entgegenstehen. So werden etwa das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen unter Beachtung der zu Art. 5 Rückführungslinie ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in hinreichender Weise berücksichtigt, wenn eine Abschiebungsandrohung nach Feststellung eines nur vorübergehenden, zeitlich ungefähr eingrenzbaren inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses erlassen wird. Den vorübergehenden (Duldungs-)Gründen kann und muss im Rahmen einer umfassenden Rechtsgüterabwägung dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass die Abschiebung durch Erteilung einer Duldung bis zu dem betreffenden Zeitpunkt, in dem endgültig feststeht, ob ein die Familieneinheit wahrendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dauerhaft besteht, aufgeschoben wird. Dies sieht die Rückführungsrichtlinie in Art. 9 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie so ausdrücklich vor. Danach schieben die Mitgliedstaaten die Abschiebung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum auf. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen insbesondere die körperliche oder psychische Verfassung der betreffenden Drittstaatsangehörigen und technische Gründe wie fehlende Beförderungskapazitäten oder das Scheitern der Abschiebung aufgrund von Unklarheit über die Identität. Die in der Bestimmung aufgeführten Konstellationen sind dabei (Regel-)Beispiele; die Aufzählung ist, wie der Wortlaut („insbesondere“) verdeutlicht, nicht abschließend. Sinn und Zweck des Art. 9 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie entsprechend, kann temporären Hindernissen eine Rückführungsentscheidung zu vollziehen, durch die Erteilung einer vorübergehenden Duldung Rechnung getragen werden. Daraus folgt, dass vorübergehende (Duldungs-)Gründe dem Erlass der Abschiebungsandrohung rechtlich nicht entgegenstehen. Ein im vorstehenden Sinne lediglich vorübergehendes, zeitlich ungefähr eingrenzbares Hindernis für eine Abschiebung des Antragstellers liegt auch hier vor. Weder sind seine Ehefrau oder das minderjährige Kind im Besitz eines förmlichen Aufenthaltstitels noch hat das Bundesamt zu ihren Gunsten über die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung internationalen Schutzes oder die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (positiv) nach der hiesigen Aktenlage entschieden. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist lediglich gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG zur Durchführung ihres eigenen, bislang nicht abgeschlossenen Asylverfahrens gestattet. Bei dieser Aufenthaltsgestattung handelt es sich um ein vorübergehendes, rein verfahrensakzessorisches Aufenthaltsrecht. Vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2023, § 55 AsylG Rn. 4 m.w.N. Dementsprechend ist derzeit ein aus dem Aufenthalt der Familie des Antragstellers folgendes Hindernis für seine Abschiebung als lediglich vorübergehend zu bewerten und daher unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes und der familiären Bindungen die Abschiebungsandrohung unions- und im Übrigen auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz verfassungskonform. bbb) Selbst wenn nach der vorzitierten abweichenden Ansicht angenommen würde, Art. 5 Rückführungsrichtlinie fände dem Grunde nach auch im Fall des Vorliegens einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG Anwendung, ist die Abschiebungsandrohung im gegebenen Fall deshalb nicht zu beanstanden, weil das öffentliche Interesse an einer Rückführung des Antragstellers höher zu gewichten wäre als das Interesse des Antragstellers und seiner Familienmitglieder an einer Fortsetzung der familiären Bindungen im Bundesgebiet. Aus Art. 5 lit. a) und b) Rückführungsrichtlinie folgt ausweislich des Wortlauts keine absolute Beachtenspflicht, sondern ein die Abwägung beeinflussendes Berücksichtigungsgebot, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. August 2023 – 17 L 1407/23.A –. S. 12 Beschlussabdruck, n.v.; VG Minden, Beschluss vom 4. Mai 2023 ‒ 2 L 847/22.A ‒, juris Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 15. Juli 2022 – W 7 K 21.30924 –, juris Rn. 36. In einem Fall, der sowohl das Familienleben als auch die Einwanderung betrifft, ist die Verpflichtung des Staates, die Einreise Angehöriger von Personen zu erlauben, die sich dort aufhalten, bzw. die Befugnis zur Abschiebung oder dem Ausschluss eines Familienangehörigen aus einem Vertragsstaat je nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse unterschiedlich und hängt von dem gerechten Ausgleich ab, der zwischen den widerstreitenden Interessen hergestellt werden muss. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang das Familienleben tatsächlich unterbrochen wird, ferner der Umfang von Bindungen zum Konventionsstaat, ob es unanwendbare Hindernisse für das Familienleben im Herkunftsland des betroffenen Ausländers gibt und ob es Gesichtspunkte der Einwanderungskontrolle gibt. Schließlich ist bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes von größter Bedeutung. Es allein kann zwar nicht entscheidend sein, ihm muss aber großes Gewicht beigemessen werden, vgl. EGMR, Urteil vom 5. September 2000 – 44328/98 –, HUDOC; EGMR, Urteil vom 28. Juli 2020 – 25402/14 –, HUDOC Rn. 56; EGMR, Urteil vom 9. Juli 2021 – 6697/18 –, NVwZ-RR 2022, 877 Rn. 132 f. Bisher hat es keine ersichtlichen Fälle gegeben, in denen der EGMR eine Verpflichtung des Konventionsstaates angenommen hat, einem Ausländer, der nur eine kurzfristige oder befristete Aufenthaltserlaubnis hatte, die Familienzusammenführung mit einem Angehörigen zu erlauben, der noch nicht in das Gastland eingereist war, vgl. EGMR, Urteil vom 9. Juli 2021 – 6697/18 –, NVwZ-RR 2022, 877 Rn. 134. Auch kann berücksichtigt werden, dass einem Antragsteller nicht zugesichert wurde, dass er von den zuständigen Behörden ein Aufenthaltsrecht erhalten würde. Letzteres ist auch der Fall, wenn ihm gestattet wird, die Entscheidung über seinen Asylantrag in dem Aufnahmestaat abzuwarten. Wird das Asyl verweigert und der Antrag auf Aussetzung der Ausweisung vom zuständigen Gericht abgelehnt, verliert der ohnehin schon prekäre Aufenthalt seine bis dahin bestehende ohnehin nur geringe Grundlage, vgl. EGMR, Urteil vom 5. September 2000 – 44328/98 –, HUDOC. So liegt der Fall hier. Es handelt sich zwar um eine besonders schützenswerte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Eltern und ihrem – mit einem Alter von fast 16 Jahren indes schon jugendlichem – Kind. Keinem Mitglied der Kernfamilie des Antragstellers steht jedoch im Entscheidungszeitpunkt ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu. Die Eheleute und ihr Kind verfügen vielmehr lediglich über eine auf die Dauer der Durchführung ihres Asylverfahrens beschränkte Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Für die Familie bestand mithin zu keinem Zeitpunkt die berechtigte Erwartung, ihr Familienleben in Deutschland weiterführen zu können. Hinzu kommt, dass eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft in Syrien grundsätzlich möglich und zumutbar ist. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Prüfung der nationalen Vorgaben über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung durch die Ausländerbehörde (§ 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG) oder ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Duldung aufgrund einer sich aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK ergebenden rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG) zur durchgehenden Wahrung der Familieneinheit unberührt bleibt. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).