Urteil
1 E 1546/04
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:0512.1E1546.04.0A
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Leitsätze
1. Die Notierungsgebühr entsteht börsentäglich, solange die Aktie zum Handel zugelassen ist.
2. Notierungsgebührenforderungen, die in einem Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind Masseverbindlichkeiten, auch wenn die Zulassung und Einführung der Aktien vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden haben.
3. Zu den rechtstaatlichen Anforderungen an die Ausfertigung einer Satzung.
4. Eine Satzung, die nicht nach Maßgabe der einschlägigen Bekanntmachungsregelungen bekannt gemacht worden ist, ist gleichwohl wirksam in Kraft getreten, wenn sie allen möglichen Adressaten persönlich bekannt gemacht worden ist.
5. Die Gebührensatzung der Frankfurter Wertpapierbörse, die am 01.07.2003 in Kraft trat, ist formell und materiell rechtmäßig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Notierungsgebühr entsteht börsentäglich, solange die Aktie zum Handel zugelassen ist. 2. Notierungsgebührenforderungen, die in einem Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind Masseverbindlichkeiten, auch wenn die Zulassung und Einführung der Aktien vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden haben. 3. Zu den rechtstaatlichen Anforderungen an die Ausfertigung einer Satzung. 4. Eine Satzung, die nicht nach Maßgabe der einschlägigen Bekanntmachungsregelungen bekannt gemacht worden ist, ist gleichwohl wirksam in Kraft getreten, wenn sie allen möglichen Adressaten persönlich bekannt gemacht worden ist. 5. Die Gebührensatzung der Frankfurter Wertpapierbörse, die am 01.07.2003 in Kraft trat, ist formell und materiell rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Trotz der Adressierung des Gebührenbescheides der Beklagten vom 29.09.2003 an die Abwicklungsgesellschaft R AG bestehen keine Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit des Bescheides im Hinblick auf die in Anspruch genommene Person (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Die fehlerhafte Adressierung ist nämlich durch den Widerspruchsbescheid geheilt worden, der an den Insolvenzverwalter gerichtet ist und ein Widerspruchsverfahren beendet hat, das durch den Widerspruch des Klägers eingeleitet worden ist. Das zeigt, dass es nicht nur dem Willen der Beklagten, sondern auch dem Verständnis des Klägers entspricht, dass die Adressierung des Gebührenbescheides ihm zuzurechnen ist. Im Lichte dieser Umstände ist also davon auszugehen, dass der Gebührenbescheid den Kläger als Insolvenzverwalter in Anspruch nimmt. Die Beklagte durfte den Insolvenzverwalter für die Notierungsgebühren auch per Verwaltungsakt in Anspruch nehmen, denn es handelt sich bei dem geltend gemachten Gebührenanspruch um eine Masseverbindlichkeit und nicht um eine Insolvenzforderung, die hätte zur Tabelle angemeldet werden müssen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Gebührentatbestand und damit der Gebührenanspruch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten bzw. entstanden wäre. In diesem Fall wäre ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Erlass eines Verwaltungsaktes nicht mehr zulässig gewesen (für das Steuerrecht BFH, Urt. v. 24.08.2004 - VIII R 14/02 -, juris). Die Forderung hätte vielmehr nach § 174 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen (Braun, InsO 2002, § 174 Rn 9). Ein gleichwohl erlassener Gebührenbescheid wäre rechtswidrig (§ 240 ZPO analog). Der hier streitgegenständliche Gebührentatbestand ist jedoch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden. Gegenstand der Gebührenforderung ist die Notierung der Aktien der R AG Medizintechnik an der Frankfurter Wertpapierbörse nach § 15 der Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse in der zum 01.07.2003 in Kraft getretenen Fassung. Der Begriff der Notierung wird im neuen Börsengesetz (Fassung vom 21.06.2002) nicht mehr definiert. Die frühere Fassung des Börsengesetzes (Bek, v. 9.9.1998 - BGBl. I S. 2682) enthielt in § 36 Abs. 1 eine Definition, wonach Notierung die Feststellung des Börsenpreises ist (vgl. § 30 BörsG n.F.). Börsenpreis ist der Preis für Wertpapiere, der während der Börsenzeit an einer Wertpapierbörse ermittelt wird (§ 24 BörsG). Sie wird gemäß § 25 BörsG entweder elektronisch oder durch Feststellungen eines Skontroführers festgesetzt. Die Börsenzeit ist die tägliche Zeit, in der in der Börse gehandelt werden kann (§ 41 BörsO). Mithin findet die Notierung kontinuierlich an jedem Handelstag der Börse erneut statt. Die Notierung ist damit jedenfalls eine Leistung, die von der Zulassung des Papiers zum Börsenhandel ebenso zu unterscheiden ist wie die Einführung. Die Notierungsgebühr referiert somit auch auf einen Gebührentatbestand, der von dem der Zulassungsgebühr und der Einführungsgebühr zu unterscheiden ist. Die Zulassung hängt davon ab, dass der Emittent bestimmte Bedingungen zum Schutz des Publikums erfüllt (§§ 36 Abs. 3, 73 Abs. 1 Nr. 2 BörsG). Die Zulassungsgebühr (§ 13 GebO) ist also das Entgelt für die Entscheidung der Zulassung und der vorgängigen Prüfung der Zulassungsfähigkeit. Die Einführungsgebühr ist die Gebühr für die Aufnahme der Notierung mit dem Beginn des Börsenhandels (§ 14 GebO). Die Aufnahme der Notierung ist ein Verwaltungsakt, der von der Zulassung zu unterscheiden ist (Schäfer/Peterhoff, Börsengesetz 1999, § 42 Rn 2). Der Gebührentatbestand für die laufenden Notierungen entsteht also nicht mit der Zulassung und auch nicht mit der Einführung, sondern erst mit dem Akt jeder einzelnen nachfolgenden Notierung, also der aktuellen Feststellung des Börsenpreises. Die Notierung ist eine Leistung der Börse, die erst erbracht wird, wenn das Wertpapier zugelassen und eingeführt ist, aber der Gebührentatbestand wird weder durch die Zulassung noch durch die Einführung begründet, sondern allein durch den Akt der Notierung. Die Unabhängigkeit der Notierung von der Zulassung wird auch dadurch bestätigt, dass die Notierung zeitweise ausgesetzt werden kann, ohne dass dies die Zulassung tangiert (§ 38 BörsG) Nach § 15 Abs. 1 GebO wird die Gebühr als Jahresgebühr erhoben. Sie wird nach Absatz 2 für ein Vierteljahr fällig, wenn innerhalb dieses Vierteljahres eine Notierung stattfand. Die Gebühr ist also pauschalisiert und wird nicht für jeden einzelnen Notierungsakt festgesetzt. Sie beträgt für ein Jahr gemäß Tabelle VIII 7.500,00 EUR. Mit dem Gebührenbescheid vom 29.9.2003 setzt die Beklagte die Gebühr für die Zeit vom 01.07.2003 bis 31.12.2003 fest. Da die Aktien der R AG nach den klägerischen Angaben seit dem 05.06.2003 im geregelten Markt gehandelt wurden, fand seitdem eine nichtamtliche Notierung statt. Der Gebührentatbestand ist also erfüllt. Der Gebührentatbestand ist erst mit der jeweils ersten Notierung im Vierteljahr entstanden, also frühestens am 01.07.2003 und am 01.10.2003, jedenfalls also nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Folglich handelt es sich um Masseverbindlichkeiten, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger die weitere Notierung nach Insolvenzeröffnung hingenommen hat. Dagegen kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Begriff der Masseverbindlichkeit im Sinne der §§ 53, 55 InsO nicht erfüllt sei. Zu den Masseverbindlichkeiten gehören nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch solche Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden. Die Behauptung des Klägers, der Gebührentatbestand sei nicht durch eine aktive Handlung des Insolvenzverwalters ausgelöst worden, ist für das Gericht schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Notierung im geregelten Markt überhaupt erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen hat und es schwerlich vorstellbar erscheint, wie dies ohne eine Mitwirkung durch den Insolvenzverwalter, insbesondere ohne dessen Aktivitäten im Hinblick auf die Einführung der Aktien geschehen sein soll. Die Frage konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden. Sie kann allerdings auch dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn die Notierung der Aktien im geregelten Markt aufgrund von Aktivitäten der R AG vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgelöst worden sein sollten und nicht durch aktive Handlungen des Insolvenzverwalters, handelt es sich doch jedenfalls um Verbindlichkeiten, die in anderer Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden sind, nämlich dadurch, dass der Kläger es unterlassen hat, die Aufhebung der Zulassung der Aktien (Delisting) zu beantragen und es so hingenommen hat, dass die Aktien weiter gehandelt und notiert werden konnten. Die Situation ist insoweit nicht anders zu beurteilen wie die einer Forderung aus einem Dauerschuldverhältnis (z.B. Mietforderungen), welches zwar vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist, aber durch den Insolvenzverwalter nicht beendet wird. Handelt es sich also bei den mit dem Bescheid geltend gemachten Gebührenforderungen um Masseverbindlichkeiten, so gilt nach § 53 InsO, dass diese aus der Insolvenzmasse vorweg zu befriedigen sind. Schuldner der Masseverbindlichkeit ist zwar der Insolvenzschuldner, da die Masse kein Rechtssubjekt ist. Gleichwohl ist sie jedoch gegenüber dem Insolvenzverwalter anzumelden (Braun aaO § 53 Rn 7). Das folgt nach der herrschenden Amtstheorie aus § 80 InsO, wonach der Insolvenzverwalter nicht als gesetzlicher Vertreter des Schuldners anzusehen ist, sondern als ein besonderes Rechtspflegeorgan, das im eigenen Namen ein ihm vom Gesetz übertragenes privates Amt ausübt (Braun a.a.O § 80 Rn 18). Eine Masseverbindlichkeit kann auch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. Die Kammer brauchte nicht näher der Frage nachzugehen, ob die Aktien der R AG in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum trotz der Insolvenz des Unternehmens tatsächlich gehandelt worden sind. Denn der Gebührentatbestand für die Notierungsgebühr setzt nicht voraus, dass an dem betreffenden Börsentag tatsächlich ein Handel mit dem Wertpapier stattgefunden hat. Die Einrichtungen der Börse im Zusammenhang mit der Notierung werden auch dann in Anspruch genommen, wenn diesen nur ein alter Kurs zu entnehmen ist. Denn das Handelsgeschehen umfasst auch die Entscheidung, ein Wertpapier nicht zu kaufen. Auch diese Entscheidung beruht auf den Kursinformationen, die die Börse zur Verfügung stellt. Die Notierungsgebühr entsteht also an jedem Börsentag, an dem das Wertpapier gehandelt werden könnte, unabhängig davon, ob es auch gehandelt worden ist. Voraussetzung für die Notierungsgebühr ist also zum einen die erfolgte Einführung, wodurch erstmals ein Börsenpreis festgestellt wird, und zum anderen die börsentägliche Eröffnung der Handelsmöglichkeit. Auch für eine Aktiengesellschaft in Abwicklung, für die Aktien notiert worden sind, entsteht börsentäglich eine Notierungsgebühr, wobei es nicht darauf ankommt, ob mit der Aktie tatsächlich gehandelt wurde. Die Aktien der R AG unterliegen auch nicht der Gebührenfreiheit nach § 15 Abs. 2 GebO. Danach werden für Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit, die im amtlichen oder im geregelten Markt notiert werden, keine Notierungsgebühren erhoben, wenn sie am 01.07.2002 weniger als zehn Jahre an einer inländischen Börse eingeführt waren und die Einführung weniger als zehn Jahre zurückliegt. Die Regelung setzt also voraus, dass das Wertpapier am 01.07.2002 bereits im amtlichen oder geregelten Markt eingeführt war. Die Aktien der R AG wurden bis einschließlich 04.06.2003 im Freiverkehr gehandelt und ab dem 05.06.2003 im geregelten Markt. Eine Einführung (in den geregelten Markt) hatte also bis zum 01.07.2002 noch nicht stattgefunden. Folglich ist der Tatbestand des § 15 Abs. 3 GebO nicht erfüllt. Gebührenschuldner ist nach § 4 Abs. 2 GebO auch für die Notierungsgebühr der Antragsteller. Zwar erfolgt die Notierung nicht auf Antragstellung, sondern gemäß § 24 BörsenG von Amts wegen. Eine Antragstellung findet nur hinsichtlich der Zulassung statt (§ 30 Abs. 2 BörsenG). Die Zulassung ist jedoch Voraussetzung für die Notierung und nur in diesem Zusammenhang gibt es einen Antragsteller. Antragsteller im Sinne des § 4 Abs. 2 ist also derjenige, der die Zulassung beantragt hat. Dieser ist auch Schuldner der Notierungsgebühr. Der Gebührenbescheid ist auch hinsichtlich der Höhe und Berechnung der Gebühr von der zugrunde liegenden Gebührensatzung der Beklagten gedeckt. Gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung bestehen keine Bedenken. Sie ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BörsenG vom Börsenrat der Beklagten erlassen worden. Die Beklagte hat insoweit das Protokoll der Sitzung des Börsenrates vom 12.06.2003 vorgelegt, aus dem sich die Beschlussfassung ergibt. Der Vorsitzende des Börsenrates hat zu Beginn der Sitzung die Ordnungsgemäßheit der Ladungen und die Beschlussfähigkeit festgestellt. Die Satzung ist auch ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Dies entspricht einem Erfordernis des Rechtsstaatsprinzips. Mit der Ausfertigung wird von dem zuständigen Ausfertigungsorgan bestätigt, dass der in der ausgefertigten Urkunde niedergelegte Normtext so von dem dafür zuständigen Normgeber beschlossen worden ist (BVerwG, Urt. v. 26.09.2001, 1 C 19/00 - juris). Während das Rechtsstaatsprinzip nach Auffassung des BVerwG in seiner bundesrechtlichen Ausprägung nur diese Identitätsfunktion hat (BVerwG, Beschluss v. 25.07.2000, - 6 B 38/00 -, juris), fordert das Rechtsstaatsgebot in seiner landesrechtlichen Ausprägung nach Auffassung des HessVGH auch die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens (Legalitätsfunktion - vgl. HessVGH, Urt. v. 29.06.1993 - 11 N 2442/90 -, juris; Landesberufsgericht für Heilberufe beim HessVGH, Entscheidung vom 02.06.1993 - LBG 1434/89 -, juris). Die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Beklagten beruhen materiell zwar auf Bundesrecht, verfahrensrechtlich aber auf Landesrecht, weil sie ihr durch eine hessische Landesbehörde nach § 1 BörsG verliehen worden sind. Folglich ist die Beklagte den Maßstäben unterworfen, die die landesrechtliche Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips fordert. In einem Ausfertigungsvermerk muss zwar das Wort "Ausfertigung" nicht zwingend vorkommen (BVerwG, B. v. 27.10.1998 - 4 BN 46/98 -, juris), gleichwohl muss es sich aber jedenfalls um die hinreichend klar zum Ausdruck gebrachte Erklärung handeln, dass der Inhalt der Urkunde mit dem Beschluss des Normgebungsorgans übereinstimmt (Authentizitätsnachweis) - und die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Umstände beachtet worden sind (Legalitätsnachweis). Dies ist von dem zuständigen Organ durch handschriftliche Unterzeichnung zu bestätigen. Die Beklagte hat insoweit zunächst einen Ausdruck der Satzung vorgelegt, dem ohne weiteren Beurkundungstext nur handschriftlich das Datum vom 12.06.2003 (Tag der Beschlussfassung) und die Unterschrift des Vorsitzenden des Börsenrates beigefügt ist. Angesichts der von der zitierten Rechtsprechung entwickelten Bedingungen, die an eine ordnungsgemäße Ausfertigung zu stellen sind, begegnet es erheblichen Bedenken, ob damit dem rechtsstaatlichen Erfordernis Genüge getan ist. Indessen kann diese Frage letztlich offen bleiben. Denn der Vorsitzende des Börsenrates hat die Gebührenordnung vom 12.07.2003 unter dem 22.04.2005 erneut und mit einem vollständigen Beurkundungstext ausgefertigt. Damit ist der etwaige ursprüngliche Ausfertigungsmangel jedenfalls geheilt worden. Es ist unschädlich, dass dies erst nachträglich erfolgt ist (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.1995 - 4 NB 30/95). Dass der Vorsitzende des Börsenrates für die Ausfertigung von Satzungen zuständig sein soll, ergibt sich zwar nicht aus der Geschäftsordnung des Börsenrates, folgt aber mangels entgegenstehender Regelungen aus einer ohne Weiteres zu unterstellenden Annexkompetenz. Es ist im konkreten Fall auch davon auszugehen, dass dem Erfordernis der Bekanntmachung Genüge getan ist. Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich, dass eine Satzung ordnungsgemäß bekannt gemacht werden muss (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283; VG Ffm, Urt. v. 17.06.2002 - 9 E 2028/01 -, LRDB Hessen). Die Bekanntmachung muss grundsätzlich auf eine Weise erfolgen, die vorher in rechtmäßiger Weise festgesetzt worden ist und die Kenntnisnahme in zumutbarer Weise ermöglicht. Die Regelung über die Vornahme der Bekanntmachungen der Beklagten findet sich in § 94 BörsO, der hier in der Fassung anzuwenden ist, die am 01.01.2003 in Kraft getreten ist, da die nachfolgende Änderung erst am 02.08.2004 in Kraft trat. Danach erfolgen die Bekanntmachungen der Börsenorgane durch Aushang im Börsensaal und durch elektronische Veröffentlichung, wobei die Geschäftsführung das elektronische Medium bestimmt. Die Bestimmung über die elektronische Veröffentlichung begegnet ernstlichen Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit, da dem § 94 BörsO nicht zu entnehmen ist, in welcher Weise und an welchem Ort die elektronische Veröffentlichung erfolgen soll. Die Beklagte hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, mit Rundschreiben vom 17.06.2003 sämtliche an der Frankfurter Wertpapierbörse gelisteten Emittenten über die neue Gebührenordnung unmittelbar informiert zu haben. Dieses Rundschreiben, welches die Beklagte dem Gericht vorgelegt hat, verweist auf eine bestimmte Internetadresse, unter der die Satzung eingesehen werden kann. Gleichwohl vermag das Gericht nicht festzustellen, dass damit eine wirksame Bekanntmachung nach den Vorgaben des § 94 BörsO erfolgt ist. Denn danach setzt die Verkündung nicht nur die Veröffentlichung in einem (näher zu bestimmenden) elektronischen Medium voraus, sondern auch den Aushang im Börsensaal. Dieser ist jedoch nicht nachgewiesen. Da § 94 BörsO auch nicht vorsieht, dass der Aushang für einen bestimmten Zeitraum vorzunehmen ist, wäre die Satzung auch nur dann nach den Regeln des § 94 BörsO wirksam bekannt gemacht, wenn sie permanent ausgehängt gewesen wäre oder jedenfalls während des Zeitraums, für den im vorliegenden Fall die Gebühr erhoben wird. Der Einwand der Beklagten, ein permanenter Aushang sei wegen des Bedürfnisses nach Überschaubarkeit praktisch nicht durchführbar, kann daran nichts ändern. Denn entscheidend ist nicht, was praktisch ist, sondern was geregelt worden ist. Ob eine Regelung, die den zeitweisen Aushang vorsieht, ausreichend wäre, muss nicht entschieden werden. Jedenfalls kann sich der Normadressat aufgrund der gegebenen Regelung darauf verlassen, dass für ihn nur das gilt, was ausgehängt ist. Der Einwand der Beklagten, dass es auf die Verkündung durch Aushang nicht ankomme, wenn die Satzung wirksam in elektronischer Form veröffentlicht worden sei, vermag das Gericht nicht zu folgen. § 94 BörsG sieht durch das Wort "und" eindeutig eine kumulative und keine alternative Veröffentlichungsform vor. Wäre es anders, dann wäre der Normadressat gezwungen, stets beide Veröffentlichungsmedien im Blick zu haben. Das Fehlen einer Veröffentlichung in einem Medium schlösse nicht aus, dass eine Verkündung in einem anderen Medium erfolgt ist. Eine solche Regelung würde eine unzumutbare Erschwerung der Möglichkeit zur Kenntnisnahme darstellen und wäre deshalb wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip rechtswidrig. Trotz dieser Bedenken kann es im vorliegenden Fall jedoch dahingestellt bleiben, ob eine Verkündung nach Maßgabe des § 94 BörsO erfolgt ist. Denn jedenfalls wurden alle Normadressaten durch ein persönlich an sie gerichtetes Schreiben über die neue Satzung informiert. Diese Form der Verkündung steht zwar im Widerspruch zu der Regelung des § 94 BörsO. Gleichwohl ist damit eine wirksame Verkündung erfolgt. Das Erfordernis einer abstrakt - generellen Regelung über die Verkündung ist dem Umstand geschuldet, dass die Zahl und Identität von Normadressaten gewöhnlich nicht bestimmbar ist und deshalb die Verkündung von Rechtsnormen nur mittels einer Publikation stattfinden kann. Diese Form der Verkündung ist jedoch suboptimal, weil nicht sichergestellt ist, dass der Normadressat tatsächlich Kenntnis erlangt. Diese Unzulänglichkeit muss unter dem Aspekt der Rechtsstaatlichkeit wenigstens dadurch kompensiert werden, dass klare abstrakt-generelle Regelungen über die Bekanntgabe bestehen und auch eingehalten werden. Solcher Sicherungsmechanismen bedarf es jedoch nicht, wenn im Einzelfall faktisch jeder Normadressat persönlich informiert worden ist. Deshalb führt dieses Abweichen von der normativ vorgegebenen Bekanntmachungsform nicht zu einem Bekanntmachungsmangel. Da die Gebührenordnung unter dem 16.06.2003 durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung als Börsenaufsichtsbehörde genehmigt worden ist, bestehen auch insoweit keine Bedenken gegen die förmliche Rechtmäßigkeit. In materieller Hinsicht begegnet die Satzung jedenfalls nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil der Emittent (und an seiner statt der Insolvenzverwalter) als Schuldner der Notierungsgebühr in Anspruch genommen wird. Die Notierungsgebühr ist keine Verwaltungsgebühr, denn sie wird nicht für eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit gegenüber dem Emittenten erhoben. Außerdem stellen die Materialien zu § 14 BörsG fest, dass es sich um Gebühren für die Inanspruchnahme der Börseneinrichtung handeln soll. Es handelt sich also um eine Benutzungsgebühr, die für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Die Inanspruchnahme (Benutzung) besteht darin, dass sich der Nutzer in den Genuss der Leistung bringt, die zu erbringen der anstaltsrechtliche Zweck der Einrichtung ist. Benutzungsgebühren sind Entgeltabgaben. Sie können also nur von demjenigen verlangt werden, der die Leistung in Anspruch genommen hat, bzw. dem sie in besonderer Weise zugute kommt (Äquivalenzprinzip). Der Emittent kann für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Börse im Zusammenhang mit der Notierung in Anspruch genommen werden, weil er diese Einrichtungen in besonderer Weise in Anspruch nimmt und sich dadurch Vorteile verschafft. Zwar dienen die Börsenpreise zunächst nur dem Börsenhandel, also denjenigen, die an der Börse Aktien kaufen und verkaufen oder in Erwägung ziehen, Aktien zu kaufen oder zu verkaufen. Dazu gehört der Emittent nicht mehr, sobald die Emission beendet ist. Gleichwohl stellt die Notierung von Aktien im geregelten Markt einen Mehrwert dar, der dem Emittenten indirekt zugute kommt (ebenso VG Ffm, Urt. v. 08.11.2004 - 9 E 911/04- n.rk.). Denn mit der laufenden Kursnotierung wird dem Emittenten ein anerkanntes Mittel der Ermittlung des Börsenwertes seines Unternehmens zur Verfügung gestellt, das für künftige wirtschaftliche Transaktionen wie Kapitalerhöhungen, Fusionen oder Kreditaufnahmen Vorteile biete und damit den wirtschaftlichen Handlungsspielraum des Emittenten nachhaltig erhöht. Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit), obwohl eine Staffelung der Gebühren nach der Zahl und Häufigkeit des Handelsgeschehens nicht stattfindet. Denn die mit der Gebühr abgedeckten Kosten sind im Wesentlichen invariabel, fallen also unabhängig von der Häufigkeit des Handels an. Der Beklagten ist es schließlich auch gelungen, die Bedenken der Kammer hinsichtlich der Beachtung des Kostendeckungsprinzips auszuräumen. Die erkennende Kammer teilt allerdings nicht die Auffassung der früher zuständigen 9. Kammer, die in ihrem Urteil vom v. 08.11.2004 (- 9 E 911/04 -) hierzu die Auffassung vertreten hat, dass die Gebührenordnung der Beklagten nicht am Grundsatz der Kostendeckung zu messen sei, weil die Kostendeckung nicht der einzige zulässige Zweck für die Erhebung von Gebühren sei. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des BVerfG vom 19.03.2003 (2 BvL 9, 10, 11, 12/98 -, BVerfGE 108, 1 [18]). Mit der Gebührenerhebung verfolge die Beklagte vielmehr den zulässigen Zweck, eine im internationalen Vergleich mit anderen Börsen adäquate Kapitalausstattung der deutschen Börsen zu erreichen, um deren internationale Wettbewerbsfähigkeit zu wahren. Ein solcher Gebührenzweck ist jedoch in der genannten Entscheidung des BVerfG nicht aufgeführt. Danach gibt es neben der Kostendeckung nur den Zweck des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung und des sozialen Ausgleichs. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 14 BörsG (BT Drs. 14/8017) ergibt sich zudem, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Finanzierungszweck maßgeblich war. Die Gebührenkalkulation ist deshalb an dem Kostendeckungsprinzip zu messen. Das gesamte Gebührenaufkommen darf also nicht in einem (groben) Missverhältnis zu den Gesamtkosten der Vorhaltung der Infrastruktur der Börse stehen. Die Kammer hat - abweichend von der Auffassung der 9. Kammer - insbesondere im Hinblick auf die Deckung der Kosten für "Projekte und Veranstaltungen" Anlass gesehen, die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation zu überprüfen. Die Beklagte ist dem unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass die Einnahmen aus den Gebühren im Jahre 2003 auch bei Herausrechnung der Kosten für "Projekte und Veranstaltungen" noch nicht kostendeckend seien und im Jahre 2004 nur ein geringfügiger Überschuss erzielt worden sei. Dieser Überschuss führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenhöhe, weil er nicht völlig außer Verhältnis zu den Verwaltungskosten stehe. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Der Grundsatz, dass ein Gebührenüberschuss (in gewissen Grenzen) mit dem Kostendeckungsprinzip vereinbar ist und nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebühr führt, beruht auf der Überlegung, dass jede Gebührenkalkulation notwendigerweise mit Unsicherheiten über die Entwicklung der künftigen Kosten verbunden ist. Einerseits trägt der Gebührengläubiger das Risiko der Unterdeckung, wenn die Kosten wider Erwarten höher sind als kalkuliert und er dann die Gebühren nicht nachträglich erhöhen darf; andererseits führt aber auch ein unerwarteter Überschuss nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebühr. Dieser Grundsatz hat aber nichts mit der Frage zu tun, welche Kostenfaktoren überhaupt in die Kalkulation eingestellt werden dürfen. Liegen der Kalkulation Kosten zugrunde, die nicht über Gebühren finanziert werden dürfen, so führt das zur Rechtswidrigkeit der Gebühr auch dann, wenn das Gebührenaufkommen noch nicht einmal ausreicht, um die rechtmäßig in Ansatz gebrachten Kosten zu decken. Die Kammer hat sich in der mündlichen Verhandlung jedoch davon überzeugen können, dass die von der Position "Projekte und Veranstaltungen" erfassten Kosten in die Kalkulation der Gebühren eingestellt werden durften. Denn es handelt sich entgegen einer ersten Vermutung nicht um Kosten, die dem privatrechtlichen Engagement der Deutschen Börse AG zuzurechnen sind, sondern um solche, die dem Hoheitsträger Frankfurter Wertpapierbörse zugerechnet werden müssen. Es handelt sich nämlich um Kosten, die mit der Entwicklung neuer Produkte (z.B. Marktsegmente) der Frankfurter Wertpapierbörse und mit Werbemaßnahmen verbunden sind, deren Ziel es ist, neue Emittenten für die Frankfurter Wertpapierbörse zu gewinnen. Beide Aktivitäten führen dazu, dass der Marktplatz Frankfurter Wertpapierbörse für alle Emittenten, deren Aktien hier gelistet werden, an Attraktivität gewinnt. Denn jeder Marktteilnehmer profitiert von einer gesteigerten Dynamik des Börsengeschehens insgesamt. Je mehr Aktien hier gelistet sind und je mehr Handel infolgedessen stattfindet, um so leichter ist es auch für jede einzelne Aktie, im Handel einen guten Preis zu erzielen. Gerade dieser Mechanismus führt dazu, dass die Frankfurter Wertpapierbörse wegen ihrer Größe eine besondere Anziehungskraft auf Emittenten ausübt. Diese Anziehungskraft zu steigern liegt also im Interesse aller Schuldner der Notierungsgebühren. Sie nehmen die Einrichtungen der Frankfurter Wertpapierbörse auch insoweit in Anspruch als es sich um jene Einrichtungen handelt, die der Entwicklung neuer Produkte und dem Marketing dienen. Demgegenüber beruhen die Gewinne der Trägerin der Frankfurter Wertpapierbörse, der Deutschen Börse AG, nicht auf Überschüssen, die aus einem überhöhten Gebührenaufkommen erzielt werden, sondern auf anderen Aktivitäten, wie etwa der Entwicklung und dem Vertrieb börsenspezifischer IT-Einrichtungen und anderen Geschäftsfeldern, die im Schatten der eigentlichen Wertpapierbörse entwickelt werden können, davon aber getrennt zu betrachten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger wendet sich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma R AG Medizintechnik gegen die Heranziehung zu Notierungsgebühren der Frankfurter Wertpapierbörse für einen Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Aktien der Firma R AG Medizintechnik wurden seit dem 24.02.2000 am "Neuen Markt" (Marktsegment Freiverkehr) der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Nach dem Vortrag des Klägers werden sie seit Auflösung des Neuen Marktes am 05.06.2003 im Segment "General Standard Geregelter Markt" gehandelt. Am 01.03.2003 wurde über das Vermögen der Firma das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger veranlasste die Umfirmierung der Firma in "Abwicklungsgesellschaft R AG". Mit Gebührenbescheid vom 29.09.2003 setzte die Beklagte die Gebühr für die Notierung der Aktien der R AG für den Zeitraum vom 01.07.2003 bis zum 31.12.2003 auf 3.750,00 EUR fest. Der Bescheid ist an die Abwicklungsgesellschaft R AG adressiert. Hiergegen erhob der Kläger in eigenem Namen Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2004, adressiert an den Kläger und bei diesem eingegangen am 01.03.2004, zurückwies. Am 30.03.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er hält den Gebührenbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides für rechtswidrig und macht hierfür geltend, dass es sich bei den festgesetzten Gebühren lediglich um eine Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO handele und nicht um eine Masseverbindlichkeit i.S.d. §§ 55 Abs. 1 Nr. 1, 53 InsO, da er, der Kläger, die von der Beklagten geltend gemachte Forderung nicht durch Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter willentlich begründet habe. Vielmehr seien die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gebühren schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens "begründet" worden, wenn sie auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens "entstanden" seien. Für die Frage, ob es sich um eine Insolvenzforderung oder um eine Masseverbindlichkeit handle, sei aber auf den Zeitpunkt der "Begründung", nicht auf den Zeitpunkt des "Entstehens" abzustellen. "Begründung" sei das Entstehen der Forderung ihrem Rechtsgrund nach, während die "Entstehung" nur die Frage der Fälligkeit und der Durchsetzbarkeit betreffe. Begründet worden sei die mit dem Gebührenbescheid geltend gemachte Forderung aber bereits zum Zeitpunkt der Zulassung der Aktien der R AG zum Wertpapierhandel an der Frankfurter Wertpapierbörse und die darauf folgende erste Notierung, die sogenannte Einführung der Aktien. Zwar werde nach der Gebührenordnung die Notierungsgebühr jährlich in Rechnung gestellt. Dadurch werde jedoch nur die Fälligkeit und die Durchsetzbarkeit der Forderung hergestellt und nicht die Forderung selbst begründet. Die Beklagte könne die Gebührenforderung daher nur als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 29.09.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 25.02.2004 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide und macht zur Begründung geltend, es handele sich bei den festgesetzten Gebühren um Masseschulden, denn der Gebührentatbestand sei erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, da die Gebühr das Entgelt für die Notierung im Zeitraum vom 01.07.2003 bis 31.12.2003 darstelle. Die Gebührenforderung sei erst durch die Inanspruchnahme der Beklagten für die Notierung in diesem Zeitraum begründet worden und nicht schon durch die Zulassung der Aktien oder durch deren Einführung. Die Gebührenordnung sehe für die Zulassung und für die Einführung eigenständige Gebührentatbestände vor, die mit der Notierungsgebühr nichts zu tun hätten. Das Gericht hat mit zwei Verfügungen an die Beklagte Fragen im Hinblick auf die Gültigkeit der Gebührensatzung gestellt. Wegen des diesbezüglichen Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.