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Urteil

1 E 4365/07

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2008:1106.1E4365.07.0A
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Leitsätze
Selbstbehalt Besondere Ausgleichsregelung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Selbstbehalt Besondere Ausgleichsregelung Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, die auf Gewährung einer Strommengenbegrenzung gem. § 16 Abs. 2 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare - Energien - Gesetz - EEG) vom 21.07.2004 (BGBl. I Seite 1918), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.11.2006 (BGBl. I Seite 2550) ohne die Anordnung eines Selbstbehaltes nach § 16 Abs. 4 S. 3 EEG gerichtet ist, ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist keine Erledigung des begehrten Verwaltungsaktes eingetreten. Zwar begehrt die Klägerin eine Strommengenbegrenzung gem. § 16 Abs. 1 EEG für den Begrenzungszeitraum 2007, so dass sie einen Verwaltungsakt begehrt, dessen Geltungsdauer von Gesetzes wegen gem. § 16 Abs. 6 S. 3 EEG auf das Jahr 2007 begrenzt ist, gleichwohl begehrt sie hiermit keinen erledigten Verwaltungsakt. Zwar bezieht sich die Regelungswirkung des begehrten Verwaltungsaktes im engeren Sinne, also eine Strommengenbegrenzung gem. § 16 Abs. 1 EEG auf das Jahr 2007 und somit auf einen bereits abgelaufenen Zeitraum, doch wäre ein entsprechender Verwaltungsakt gleichwohl noch immer geeignet, finanzielle Wirkungen dadurch zu zeitigen, dass sein Regelungsgehalt „bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen“ wäre (vgl. § 14 Abs. 4 EEG). Soweit derartige vorteilhafte rechtliche oder tatsächliche Folgen an das Bestehen eines begehrten Verwaltungsaktes geknüpft sind, muss die Möglichkeit eines Rechtsschutzes gegeben sein (vgl. bereits Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 13.03.2008, Az.: 1 E 1303/07 - juris). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 28.12.2006 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die von ihr begehrte Strommengenbegrenzung für den Begrenzungszeitraum 2007 ohne die Anordnung eines Selbstbehaltes nach § 16 Abs. 4 S. 3 EEG festgesetzt wird. Nach § 16 Abs. 1 EEG begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag für eine Abnahmestelle den Anteil der Strommenge nach § 14 Abs. 3 S. 1, der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind, weiter gegeben wird, um dadurch die sich aus der Weitergabe der Strommenge für diese Unternehmen ergebenden Kosten zu verringern, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.Nach § 16 Abs. 2 S. 1 darf die Begrenzung bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes nur erfolgen, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 14 Abs. 3 S. 1 bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen hat (Nr. 1), das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3 vom Juni 2003 15 % überschrieben hat (Nr. 2), die Strommenge nach § 14 Abs. 3 S. 1 anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von diesem selbst verbraucht worden ist (Nr. 3) und das Unternehmen hierfür Differenzkosten i. S. v. § 15 Abs. 1 entrichtet hat (Nr. 4). Nach § 16 Abs. 2 S. 3 der zitierten Norm erfolgt der Nachweis der Voraussetzungen von S. 1 Nr. 3 sowie der Differenzkosten durch Vorlage einer näher beschriebenen Bescheinigung; der Nachweis der übrigen Voraussetzungen von S. 1 durch Vorlage der Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Ergänzend bestimmt § 16 Abs. 4 S. 3 EEG für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Abs. 2 S. 1 Nr. 1 unter 100 Gigawattstunden oder deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter 10 % lag, dies nur hinsichtlich des gesamten über 10 % des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an der betreffenden Abnahmestelle nach Abs. 2 S. 1 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 2 bezogenen und selbst verbrauchten Stroms hinaus gilt. Der Nachweis des Überschreitens der Werte ist in entsprechender Anwendung von Abs. 2 S. 3 zu führen. Die Klägerin, bei der es sich um ein Bergbauunternehmen und damit ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes handelt, hat unstreitig nachgewiesen, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 14 Abs. 3 S. 1 bezogene und selbst verbrauchte Strom an den streitbefangenen Abnahmestellen 10 Gigawattstunden überstiegen hat und das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens 15 % überschritten hat und auch - die hier nicht strittigen weiteren Voraussetzungen für eine Strommengenbegrenzung gegeben waren. Die Klägerin hat jedoch nicht nachgewiesen, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens mindestens 20 % betrug, so dass nach näherer Maßgabe des § 16 Abs. 4 S. 3 EEG ein Selbstbehalt anzuordnen war. Wenn - wie hier - ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes grundsätzlich einen Anspruch auf Begrenzung der Strommenge nach § 16 Abs. 2 EEG hat, wird nach § 16 Abs. 4 EEG zur Begrenzung der anteilig weiter gereichten Strommenge mit Wirkung für die Abnahmestelle ein bestimmter Prozentsatz festgesetzt. Für Unternehmen, deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter 20 % lag, gilt dies nur hinsichtlich des gesamten über 10 % des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres an der betreffenden Abnahmestelle bezogenen und selbst verbrauchten Stroms hinaus. Der Nachweis des Überschreitens der Werte ist in entsprechender Anwendung von Abs. 2 S. 3 zu führen. Daraus folgt für die hier allein streitige Frage des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung, dass dieses Verhältnis nach den Vorgaben des Gesetzes durch Vorlage der Stromlieferungsverträge und der Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Prüfers auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen war. Wie das Gericht bereits in seinem Urteil vom 13.03.2008 ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber, indem er an die Referenzperiode „letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr“ und somit an fest stehende Daten, an Ist-Zahlen, anknüpfen und hierdurch eine Entscheidung aufgrund einer gesicherten Tatsachenbasis sicher stellen (vgl. auch Altrock/Oschmann/Theobald, Kommentar EEG § 16 Rdnr. 110). Dies ist notwendig, weil mit der Strommengenbegrenzung nach § 16 EEG in die Maßgabe eingegriffen wird, dass die EEG Stromkosten grundsätzlich auf alle Energieversorgungsunternehmen und letztlich auf alle Stromverbraucher verteilt werden sollen. Mit einer Strommengenbegrenzung einzelner geht, vor dem Hintergrund der gleichbleibenden EEG-Strommenge, einher, dass im Ergebnis alle nicht privilegierten Letztverbraucher die der Begünstigung der anspruchsberechtigten Unternehmen entsprechende EEG-Strommenge abnehmen und die dafür anfallenden Kosten tragen müssen. In diesem Sinne versteht die erkennende Kammer auch die Gesetzesbegründung, wonach die Nachweispflicht und das anschließende Verfahren den notwendigen Verbraucherschutz dadurch sicher stellen, dass nur die Unternehmen, die die Kriterien erfüllen, im geregelten Umfang in den Genuss der besonderen Ausgleichsregelung gelangen sollen. Die gesamte Strommengenbegrenzungsmöglichkeit ist deshalb restriktiv ausgestaltet, was insbesondere auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass es sich bei der gesetzten Nachweisfrist um eine Ausschlussfrist handelt (§ 16 Abs. 6 EEG). Dies führt dazu, dass die geforderten Nachweise nach Ablauf der Frist nicht mehr wirksam vorgenommen werden können und von der Einhaltung der Ausschlussfrist keine Ausnahme wie etwa die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu machen ist (vgl. Urteil d. VG Frankfurt/Main v. 16.03.2006, Az.: 1 E 1542/05 (3); Hess. VGH, Urteil v. 13.07.2006, Az.: 6 UZ 1104/06). Sowohl die Bestimmung einer bestimmten Referenzperiode, an deren Ende ein Jahresabschluss oder zumindest ein Zwischenabschluss steht, als auch die Nachweisausschlussfrist dienen dazu, dass alle Anträge auf derselben gesicherten Datenbasis entschieden werden. Hierdurch werden gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die besondere Ausgleichsregelung sicher gestellt und die Mehrbelastung einer Begrenzungsentscheidung auf alle anderen Nichtbegünstigten legitimiert. Ihrer Nachweisverpflichtung ist die Klägerin insofern nachgekommen, als sie ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers vom 31.05.2006 vorgelegt hat, das zum Ergebnis kommt, dass in dem Unternehmen der Klägerin das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung 20,05 % beträgt (vgl. Anlage 2 zu dem Gutachten des Wirtschaftsprüfers (Bl. 168 d. BA)). Das von der Klägerin eingereichte Gutachten des Wirtschaftsprüfers kann jedoch der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden, da das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nicht nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3 vom Juni 2003 ermittelt wurde. Das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens ist ein aussagekräftiger Indikator für die Stromintensität des Unternehmens, die durch die konkrete Produktion des Unternehmens bestimmt wird. Für die Ermittlung des Verhältnisses der Strombezugskosten zur Bruttowertschöpfung macht das Gesetz in § 16 Abs. 2 zwei Vorgaben. Zum einen muss sich die Ermittlung auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr - hier das Jahr 2005 - zum anderen muss das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4,3 vom Juni 2003 ermittelt werden. In der Fachserie 4, Reihe 4.3 des Statistischen Bundesamtes zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung wird diese dahin definiert, dass sie nach Abzug sämtlicher Vorleistungen die insgesamt produzierten Güter und Dienstleistungen zu den am Markt erzielten Preisen umfasst und damit den Wert ermittelt, der den Vorleistungen durch Bearbeitung hinzugefügt worden ist. Als Ziel wird definiert, dass eine Gegenüberstellung der in der Erhebung erfragten Aufwendungen und Erträge der Periode zum Produktionskonto führe, aus dem verschiedene Leistungsgrößen abgeleitet werden könnten. Dabei würden außerordentliche und betriebsfremde Aufwendungen und Erträge in die Erhebung jedoch nicht einbezogen, so dass sich die Ergebnisse auf die typische und spezifische Leistungserstellung der Unternehmen beschränke. Zur Erfassung der Kosten wird unter Buchstabe F ausgeführt, dass als Kosten die auf das Geschäftsjahr entfallenden Beträge anzugeben sind, nicht die in diesem Geschäftsjahr tatsächlich gezahlten. Nachzahlungen für vorhergehende Jahre und Vorauszahlungen für spätere dürfen daher in den Zahlenangaben nicht enthalten sein. Diese begriffliche Vorgabe für die Kostenermittlung will ersichtlich sicher stellen, dass in die Ermittlung der Bruttowertschöpfung nur solche Kosten einfließen, die als Vorleistungen in der zu betrachtenden Periode tatsächlich angefallen sind und damit in der maßgeblichen Periode tatsächlich in die Wertschöpfung eingeflossen sind. Ausgehend von dieser Definition können in die auf das letzte Geschäftsjahr bezogene Ermittlung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nur Stromkosten für Stromlieferungen in dem maßgeblichen Geschäftsjahr einbezogen werden, weil nur diese Stromlieferungen zur Wertschöpfung des Unternehmens in dem maßgeblichen Geschäftsjahr beigetragen haben. Demzufolge hat die Beklagte bei der Berechnung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens in dem Geschäftsjahr 2005 nur solche Stromkosten berücksichtigt, die auf Stromlieferungen im Jahre 2005 entfallen sind. Nachzahlungen für Stromlieferungen aus den Vorjahren können nach den Vorgaben des Gesetzes bei der Ermittlung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nicht berücksichtigt werden. Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit der Systematik des Gesetzes. Zum einen stellt der Gesetzgeber für den Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der besonderen Ausgleichsregelung auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr ab, zum anderen verlangt er in § 16 Abs. 6 S. 1 EEG, dass der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen nach § 16 Abs. 2 jeweils zum 30.06. des laufenden Jahres zu stellen ist (Ausschlussfrist). Durch diese Regelung nimmt er bewusst in Kauf, dass alle Aufwendungen die keinen Eingang mehr in das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr gefunden haben und nicht in dem Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des Jahresabschlusses enthalten und mit dem Antrag innerhalb der Ausschlussfrist bei der Beklagten eingegangen sind, außer Betracht bleiben. Die Einhaltung dieser Frist ist für die Klägerin auch nicht unmöglich. Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, kann die Klägerin durch eine Optimierung der Schätzung der Stromkosten, die in den Jahresabschluss des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres einfließt, eine Berücksichtigung der realen Stromkosten sicherstellen. Auch eine Betrachtung nach Sinn und Zweck lässt die Verfahrensweise der Beklagten als gerechtfertigt erscheinen. Privilegiert werden dürfen nach § 16 EEG nur Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die nachweisen, dass sie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr zu den im Gesetz näher definierten stromintensiven Unternehmen gehört haben. In dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr gehört ein solches Unternehmen aber nur dann zu dem stromintensiven Unternehmen, wenn die Kosten für den Strombezug des Unternehmens in dem maßgeblichen Geschäftsjahr tatsächlich die Verhältniszahl von 20 % überschritten hat, weil anderenfalls der gesetzlich geforderte Bezug zwischen Stromkosten einerseits und der Bruttowertschöpfung des Unternehmens andererseits für die die bezogene Strommenge unter anderem notwendig war, aufgelöst würde und auch Unternehmen in den Genuss der besonderen Ausgleichsregelung kommen könnten, die in dem maßgeblichen letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr zwar rechnerisch den maßgeblichen gesetzlichen Grenzwert von 20 % überschritten haben, tatsächlich diesen Strom im maßgeblichen Geschäftsjahr aber nicht bezogen haben und somit in dem maßgeblichen Geschäftsjahr nicht zu den stromintensiven Unternehmen gehörten. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 880.282,27 € festgesetzt. GRÜNDE Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Vorteil der Klägerin im Falle eines Wegfalles des Selbstbehaltes. Die Klägerin will erreichen, dass die Festsetzung der Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge nach § 16 Abs. 1 S. 1 EEG für die Abnahmestellen Umspannwerk (UW) A., die Schaltstelle B., das Umspannwerk C. und das Umspannwerk D. ohne die Anordnung eines Selbstbehaltes nach § 16 Abs. 4 S. 3 EEG erfolgt. Unter dem 01.06.2006 stellte die Klägerin einen Antrag zur besonderen Ausgleichsregelung gem. § 16 EEG für den Begrenzungszeitraum 2007. Der Antrag umfasste unter anderem die Abnahmestellen UW A., Schaltstelle B., UW C. und UW D.. Mit Bescheiden vom 28.12.2006 begrenzte die Beklagte die Klägerin anteilig weitergereichte Strommenge nach § 14 Abs. 3 S. 1 EEG für die einzelnen Abnahmestellen. Unter Ziffer 3 der Bescheide wurde jedoch jeweils gemäß § 16 Abs. 4 S. 3, 1. Halbsatz EEG ein Selbstbehalt der Klägerin festgelegt. Zur Begründung des Selbstbehalts ist ausgeführt, nach § 16 Abs. 4 S. 3, 1. Halbsatz EEG gelte die Begrenzung für Unternehmen, bei denen das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens weniger als 20 % betrage, nur für diejenige Strommenge, die 10 % des Stromes übersteige, den das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an der Abnahmestelle bezogen und selbst verbraucht habe. In dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr habe das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nur 19,91 % betragen. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 22.01.2007 gegen die Festsetzung eines Selbstbehaltes in den Bescheiden Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass Verhältnis Stromkosten zur Bruttowertschöpfung liege über 20 %. Entgegen der Annahme der Beklagten könnten Stromkosten in Höhe von 539.000,00 € bei den maßgeblichen Stromkosten für das Jahr 2005 zu berücksichtigen. Auch wenn die entsprechenden Stromlieferungen bereits 2004 erfolgt seien, seien die Rechnungen hierfür erst im Jahre 2005 gestellt worden. Daher hätten sie beim Jahresabschluss 2004 nur als Schätzung berücksichtigt werden können. Als aber die Rechnungen im Jahre 2005 um 539.000,00 € höher ausgefallen seien als die Schätzungen, habe der Betrag nicht mehr in den Jahresabschluss 2004, der bereits festgestellt und geprüft gewesen sei, aufgenommen werden können. Somit hätte der Betrag nur bei den Stromkosten für das Jahr 2005 berücksichtigt werden können. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2007 zurück. Gemäß § 16 Abs. 4 EEG werde zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge mit Wirkung für die Abnahmestelle ein bestimmter Prozentsatz festgesetzt. Der Prozentsatz sei so zu bestimmen, dass die Differenzkosten für die anteilig weitergereichte Strommenge unter Zugrundelegung der nach § 14 Abs. 3 S. 1 und 5 EEG zu erwartenden Vergütung von 0,05 Cent je Kilowattstunde betragen. Für Unternehmen, deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter 20 % gelegen habe gelte dies nur hinsichtlich des gesamten über 10 % des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an der betreffenden Abnahmestelle bezogenen und selbstverbrauchten Stromes hinaus. Entsprechend dieser Vorschrift setze das Bundesamt einen Selbstbehalt von 10 % immer dann fest, wenn an einer Abnahmestelle das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens unter 20 % gelegen habe. Vorliegend habe das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens im Geschäftsjahr 2005 unter 20 % gelegen. Die 539.000,00 € um die die Klägerin im Jahresabschluss 2004 ihre noch nicht berechneten Strombezugkosten zu niedrig eingeschätzt habe, könnten nicht als Strombezugskosten des Jahres 2005 anerkannt werden. Allein die Tatsache, dass die Klägerin diese Strombezugkosten nicht mehr in ihrem Jahresabschluss 2004 habe berücksichtigen können, mache sie nicht zu Strombezugskosten des Jahres 2005. Dass die Kosten aus handelsrechtlichen Gründen im Jahresabschluss 2005 berücksichtigt werden müssten ändere nichts daran, dass es sich um Strombezugskosten des Jahres 2004 handele. Es würde auch keinen Sinn ergeben, Kosten für im Jahre 2004 gelieferten Strom als Strombezugskosten des Jahres 2005 anzuerkennen. Denn die Bruttowertschöpfung die die Klägerin mit dem im Jahr 2004 gelieferten Strom erzielt habe werde auch nur in diesem Jahr berücksichtigt und nicht etwa im Folgejahr. Wenn man also einen Vergleich zwischen Strombezugskosten und Bruttowertschöpfung anstelle, müssten beide Werte auf die gleiche Periode bezogen sein. Sonst wäre keine Vergleichbarkeit gegeben. Würde man Strombezugskosten des Jahres 2004 im Jahre 2005 berücksichtigen, so fiele das Verhältnis zur Bruttowertschöpfung im Jahre 2004 zu niedrig und im Jahr 2005 zu hoch aus. Aus Gründen der Konsistenz sei eine Berücksichtigung von Strombezugskosten eines Jahres im Folgejahr nicht möglich. Diese Betrachtung entspreche auch der Definition des Statistischen Bundesamtes zur Überleitung der Gewinn- und Verlustrechnung zur Bruttowertschöpfungsrechnung. Dort finde eine Anpassung der Rechnungslegungsdaten für Zwecke des Antragsverfahrens statt. Durch die unterschiedlichen Definitionen zwischen Bruttowertschöpfungsrechnung und Gewinn- und Verlustrechnung sei demnach keine uneingeschränkte Übertragung der Regelungen der handelsrechtlichen Rechnungslegung möglich. Es komme immer auf die auf das Geschäftsjahr entfallenden Beträge an und nicht auf die tatsächlich gezahlten Beträge. Nachzahlungen für vorhergehende Jahre und Vorauszahlungen für spätere Jahre dürften in den Angaben nicht enthalten sein. Diese Anforderungen an die Überleitung der Bruttowertschöpfung aus den Daten der Rechnungslegung und die damit verbundenen Anpassungen würden es gebieten, die gleichen Anpassungen auch für die Ermittlungen der Stromkosten aus den Daten der Rechnungslegung zu fordern. Werden also die Grundsätze zur Ableitung bzw. Überleitung der Stromkosten in analoger Anwendung zur Überleitung der Bruttowertschöpfung aus der Gewinn- und Verlustrechnung angewandt, so seien als Stromkosten im Sinne von § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EEG alle die Kosten anzusetzen, die für den Strombezug des Unternehmens entrichtet worden seien, sofern sie auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr entfielen. Auf die tatsächlich gezahlten Beträge komme es nicht an. Die Klägerin hat am 27.12.2007 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren nach Aufhebung des Selbstbehaltes weiterverfolgt. Die Anordnung von Selbstbehalten im Rahmen der Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge habe keine Rechtsgrundlage. Insbesondere seien die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 S. 3, 1. Halbsatz, 2. Alternative EEG nicht erfüllt. Entgegen den Ausführungen der Beklagten habe das maßgebende Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung über 20 % gelegen. Zusätzlich zu den von der Beklagten anerkannten Stromkosten müssten die im Jahre 2005 entrichteten und in den Jahresplan des Geschäftsjahres 2005 handelsrechtlich rechtmäßig eingestellten EEG-Nachberechnungen in Höhe von 391.667, 65 € netto sowie die Abgrenzungsdifferenzen in Höhe von 147.290,05 € nach Wortlaut und Sinn und Zweck des EEG als Stromkosten des Geschäftsjahres 2005 berücksichtigt werden. Das EEG selbst enthalte keine Legaldefinition des Begriffes Stromkosten. Der Gesetzgeber habe sich offensichtlich die Definition der Stromkosten „in der Gesetzesbegründung zur maßgebenden Novellierung des EEG aus dem Jahre 2004 zu eigen gemacht. Die Stromkosten setzen sich danach wie folgt zusammen: Sämtliche für den Strombezug des Unternehmens entrichteten Kosten einschließlich der Steuern, der Stromlieferkosten, der Netzentgelte, eventueller Systemdienstleistungskosten, Preisaufschläge aufgrund von EEG und KWKG, Steuern, insbesondere der Stromsteuer abzüglich erwarteter Entlastungen gemäß § 10 Stromsteuergesetz. Umsatzsteuern finden keine Berücksichtigung“. Nachdem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers umfassten die Stromkosten damit eindeutig den tatsächlichen Aufwand für den Strombezug des jeweiligen Unternehmens. Damit sei bereits der maßgebende Ansatz der Beklagten widerlegt, das für die Bemessung der Stromkosten allein darauf abzustellen sei, in welchem Jahr die Lieferung des Stromes erfolgt sei, unabhängig davon, wann die betreffenden Stromkosten tatsächlich entrichtet worden seien. Im Übrigen stelle das EEG ausdrücklich auf die Stromkosten im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung ab, deren Nachweis durch die entsprechenden Stromrechnungen und Wirtschaftsprüfergutachten auf der Grundlage des betreffenden Jahresabschlusses beizubringen sei. Mit dieser Definition seien alle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für Strombezug entrichtete Kosten, die sich aus den Stromrechnungen und dem Jahresabschluss für das betreffende Geschäftsjahr ergeben und nachgewiesen werden, erfasst. Maßgebend sei nach dem Willen des Gesetzgebers somit allein in welchem Geschäftsjahr die Kosten für Strombezug durch Stromrechnungen und Jahresabschluss, entrichtet worden seien. Die Beklagte versuche hingegen den Begriff der Stromkosten über die Definition und die Vorgehensweise des Statistischen Bundesamtes zur Berechnung der Bruttowertschöpfung zu bestimmen. Es sei schon denklogisch nicht nachvollziehbar, wieso ein in der Gesetzesbegründung definierter Begriff des EEG durch behördlich entwickelte Kriterien eines anderen Begriffes ersetzt werden sollten. Entsprechend dem Wortlaut und der offensichtlichen Systematik des EEG seien die Stromkosten und Bruttowertschöpfung zunächst eigenständig und getrennt zu ermitteln und erst danach miteinander ins Verhältnis zu setzen. Dabei sei jeweils von eigenständigen und von einander unabhängigen Definition der Stromkosten einerseits und der Definition bzw. Ableitung der Bruttowertschöpfung andererseits auszugehen. Die von der Beklagten herangezogenen Kriterien des Statistischen Bundesamtes bezögen sich offensichtlich nur auf die Ermittlung der maßgebenden Bruttowertschöpfung nicht aber auf die Ermittlung der Stromkosten. Die Auffassung der Klägerin werde dadurch bestätigt, dass in der Begründung zum Gesetzentwurf der Novellierung des EEG ausgeführt werde, dass der Terminus Bruttowertschöpfung dem vom Statistischen Bundesamt in volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verwendeten Begriff entspreche und dass die Stromkosten selbst nicht Teil der Bruttowertschöpfung seien. Hierdurch werde belegt, dass Stromkosten und Bruttowertschöpfung als unterschiedliche voneinander zu trennende Berechnungsgrundlagen zwar miteinander ins Verhältnis zu setzen seien, aber bei ihrer Ermittlung gerade nicht miteinander gemischt werden dürften. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Verweis auf die Fachserie des Statistischen Bundesamtes zur Ableitung der Bruttowertschöpfung in § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EEG. Dieser Verweis diene nicht der Definition der Stromkosten, sondern beziehe sich allein auf die maßgebende Bruttowertabschöpfung als eigenständig zu ermittelnde Rechtsposition. Der Denkansatz der Beklagten, Stromkosten und Bruttowertschöpfung müssten zwingend auf die gleiche zeitliche Periode bezogen sein, vermöge vor dem Hintergrund der Besonderheiten der Regelungen des EEG nicht zu überzeugen. Dieser Ansatz missachte und unterlaufe die gesetzliche Zielstellung und darauf bezogene Festlegungen des EEG und seine Bezugnahme auf das Handelsrecht. Unter Berücksichtigung des besonderen Berechnungs- und Ausgleichssystems des EEG, insbesondere der dazu geregelten Fristen führe der Ansatz der Beklagten zu dem Ergebnis, dass vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigt und zudem unbillig und untragbar sei. Die Auffassung der Beklagten würde dazu führen, dass Stromkosten wie die streitigen EEG-Nachberechnungen oder die handelsrechtlichen Abgrenzungsdifferenzen überhaupt nicht als Stromkosten berücksichtigt werden könnten. Die von der Beklagten vorgenommene teleologische Auslegung führe zu einer Überschreitung der Grenzen einer Auslegung. Der Wortlaut des § 16 Abs. 4 S. 3, 1. Halbsatz, 2. Alternative EEG stelle auf das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ab und nicht auf die Zuordnung zum Jahr der Lieferung des Stroms. Nach der Definition der Stromkosten in der Gesetzesbegründung sei allein auf die im maßgebenden Geschäftsjahr entrichteten Kosten für den Strombezug des jeweiligen Unternehmens abzustellen. Damit lege das EEG der Entscheidung über die Anordnung eines Selbstbehaltes eindeutig des Zeitpunkts der Entrichtung der Stromkosten und nicht dem Zeitpunkt des Strombezuges zugrunde. Dem korrespondierend verweise § 16 Abs. 4, S. 3, 2. Halbsatz EEG zum Nachweis der entscheidungserheblichen Daten und Grundlagen, insbesondere der Stromkosten zudem auf die nach den Vorschriften des Handelsrechtes aufzustellenden Jahresabschlüsse. Damit nehme das EEG die Inhalte der Jahresabschlüsse in Bezug. Es verweise im Sinne einer Folgenverweisung auf die jeweiligen testierten Ergebnisse, enthalte aber keine neuen Vorschriften zur Aufstellung der Abschlüsse. Damit verbunden sei die Entscheidung des Gesetzgebers des EEG im Sinne einer Vereinfachung und Rechtssicherheit die Stromkosten als verbindlich anzusehen, die nach dem Handelsrecht ordnungsgemäß in die Jahresabschlüsse eingestellt seien. Die Unhaltbarkeit der Auffassung der Beklagten werde auch durch ihre Folgen vor dem Hintergrund des Berechnungs- und Ausgleichssystems der § 14 ff. EEG deutlich. In der Konsequenz der Auffassung der Beklagten wären sämtliche EEG-Nachberechnungen gegenüber Letztverbrauchern von der Berücksichtigung als Stromkosten im Sinne des § 16 Abs. 4, S. 3, 1. Halbsatz, 2. Alternative EEG zu Lasten der betroffenen Unternehmen ausgeschlossen. Dies ergebe sich als Folge der zeitlichen Staffelungen des Ausgleichs- und Berechnungssystems der § 14 ff. EEG. Nach der Systematik des § 16 EEG bilde das abgeschlossene Geschäftsjahr 2004 die Entscheidungsgrundlage für den Berechnungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2006. Die Antragstellung für diesen Zeitraum müsse mit allen notwendigen Nachweisen gem. § 16 Abs. 6, S. 1 EEG bis zur Ausschlussfrist des 30.06.2005 erfolgen. Im Rahmen dieses Antrages seien damit die notwendigen Voraussetzungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vor der Antragstellung also das Jahr 2004 nachzuweisen. Damit hätten die streitigen Stromkosten für EEG-Nachberechnungen aus den Lieferungen im Jahr 2004 bis zum 30.06.2005 in der Antragstellung aufgeführt und nachgewiesen werden müssen, um als Stromkosten des Geschäftsjahres 2004 berücksichtigt zu werden. Dies sei vorliegend jedoch schon objektiv nicht möglich. Denn die entsprechenden Nachberechnungen der en via M für den Strombezug im Jahre 2004 habe erst zum 29.09.2005 also 3 Monate nach Ablauf der Frist des § 16 Abs. 6, S. 1 EEG vorgelegen und die Kosten seien erst danach entrichtet worden. Damit wären die streitigen Stromkosten für die EEG-Nachberechnungen nach Auffassung der Beklagten zwar grundsätzlich als Stromkosten des Lieferjahres 2004 anzusehen, könnten jedoch wegen der Ausschlussfrist des § 16 Abs. 6, S. 1 EEG nicht mehr als Stromkosten nach § 16 Abs. 4, S. 3, 1. Halbsatz, 2. Alternative EEG für das Geschäftsjahr 2004 anerkannt werden. Dieses Ergebnis folge zwangsläufig aus dem Ausgleichs- und Berechnungssystems des EEG. Verantwortlich sei insbesondere die Systematik des § 14 Abs. 3, S. 5 EEG mit ihrer zunächst vorläufigen Abrechnung in den Einspeisungs- und Lieferjahren und dem nachfolgenden endgültigen Ausgleich in den Folgejahren. Dabei würden zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den Elektrizitätsversorgungsunternehmen durch § 14 Abs. 3, S. 6 EEG und § 14 Abs. 3, S. 7 EEG Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen bzw. zum tatsächlichen Ausgleich vorgegeben. Diese Fristen reichten bis in den Herbst des auf die Einspeisung bzw. Lieferung folgenden Jahres bzw. des weiteren Folgejahres. Dies bedeute, bei einer Einspeisung und Lieferung im Jahre 2004 habe der tatsächliche Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und den Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach § 14 Abs. 3 EEG bis spätestens zum 30. September des Jahres 2006 durchgeführt werden können. Dies habe Konsequenzen für das Verhältnis des Elektrizitätsversorgungsunternehmens zu den Letztverbrauchern. Es liege auf der Hand, dass die für eine Abwälzung auf den Letztverbraucher notwendigen abschließenden Nachberechnungen durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen erst dann vorgenommen werden könnten, wenn zuvor ein verbindlicher Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und dem versorgenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen erfolge. Insoweit müsse der Letztverbraucher gezwungenermaßen so lange warten, bis der Ausgleich im Rahmen der gesetzlichen Fristen geregelt sei und das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die konkreten EEG-Nachberechnungen vornehme. Damit führe das Ausgleichs- und Berechnungssystem des EEG notwendig dazu, dass EEG-Nachberechnungen im Verhältnis zum Letztverbraucher jedenfalls nicht mehr im Jahr der Lieferung des Stromes erfolgen könnten. Die Nachberechnung sei vielmehr frühestens erst im Herbst des auf die Lieferung folgenden Jahres möglich. Damit könnten die aufgrund der Nachberechnungen entrichteten Stromkosten aber nicht mehr als Stromkosten des Lieferjahres geltend gemacht werden. Ihre Abrechnung und Bezahlung sei ersichtlich erst nach der insoweit entscheidenden Ausschlussfrist des § 16 Abs. 6, S. 1 EEG möglich. Das vorgenannte Ergebnis würde jedoch bei richtiger Anwendung der gesetzlichen Regelungen entsprechend dem erkennbaren Wortlaut und der Zielsetzung des EEG vermieden. Berücksichtige man im Rahmen der Stromkosten auch die EEG-Nachberechnung in Höhe von 391.667,75 € netto liege das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung der Klägerin über 20 %. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Abgrenzungsdifferenzen in Höhe von 147.290,05 € habe das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung bei 20,05 % gelegen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte jeweils unter Aufhebung der folgenden Bescheide vom 28. Dezember 2006, - Az.: 436-P-0329/01/06 (Abnahmestelle UW A.),- - Az.: 436-P-0329/03/06 (Abnahmestelle Schaltstelle B.),- - Az.: 436-P-0329/05/06 (Abnahmestelle UW C.) und- - Az.: 436-P-0329/06/06 (Abnahmestelle UW D.),- jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2007, zu verpflichten, die anteilig weitergereichte Strommenge gemäß § 16 Abs. 4 S. 1 und S. 2 EEG für jede der vorgenannten Abnahmestellen für den Begrenzungszeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2007 zu begrenzen und die Begrenzung ohne Anordnung eines Selbsterhaltes nach § 16 Abs. 4, S. 3 EEG auf 0,71 % festzusetzen. Hilfsweise, die Beklagte, jeweils unter Aufhebung der folgenden Bescheide vom 28. Dezember 2006, - Az.: 436-P-0329/01/06 (Abnahmestelle UW A.),- - Az.: 436-P-0329/03/06 (Abnahmestelle Schalstelle B.),- - Az.: 436-P-0329/05/06 (Abnahmestelle UW C.) und- - Az.: 436-P-0329/06/06 (Abnahmestelle UW D.),- jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2007, zu verurteilen, über die Anträge der Klägerin auf Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge gemäß § 16 Abs. 4, S. 1 und S. 2 EEG für jede der vorgenannten Abnahmestellen für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2007 unter Festsetzung der Begrenzung auf 0,71 % und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen, d.h. für die Abnahmestellen UW E. und UW F. wird die Klage zurückgenommen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der ergangenen Entscheidung. Der Selbstbehalt sei gem. § 16 Abs. 4 S. 3 1. Halbsatz EEG zurecht festgesetzt worden, da das Verhältnis der Strombezugskosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens im Referenzzeitraum weniger als 20 % betragen habe. Im Gutachten der G. AG vom 31.05.2006 sei zwar eine Relation der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von 20,05 % angegeben worden. Zu diesem Ergebnis sei das Gutachten aber nur dadurch gekommen, dass in den Stromkosten Nachberechnungen in Höhe von 538.957,80 Euro Kosten für den Strombezug des Jahres 2004 enthalten gewesen seien. Nach Ansicht der Beklagten habe deshalb eine Korrektur der Stromkosten erfolgen müssen. Durch die Herausnahme dieser Nachberechnung sei die Relation der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung auf einen Wert von 19,91 % gesunken. Diese Vorgehensweise der Beklagten entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Dieser habe mit dem von ihm gewählten Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung einen Indikator für die Stromintensität des Unternehmens schaffen wollen, da die Begrenzung nach § 16 EEG gezielt nur für stromintensive Produktionsbereiche eines Unternehmens erfolge. Vor diesem Hintergrund sei es zwingend, dass andere Maßstäbe an die Ermittlung der Bruttowertschöpfung und der Strombezugskosten gesetzt würden als die bei einem handelsrechtlichen Jahresabschluss. Die Ermittlung der Strombezugskosten und die Bestimmung der Bruttowertschöpfung habe jeweils nach denselben Berechnungsmaßstäben zu erfolgen. So müssten die Strombezugskosten und die Bruttowertschöpfung erst getrennt nach den gleichen Maßstäben ermittelt werden, um dann anschließend beide Größen miteinander ins Verhältnis setzen zu können. Würde man die Stromkosten und die Bruttowertschöpfung nicht nach den gleichen Maßstäben bestimmen, wäre die Vergleichbarkeit beider Größen nicht gegeben und es käme zu einer erbperiodischen Verzerrung. Dies werde auch durch die Gesetzessystematik untermauert. § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EEG verlange für einen Begrenzungsanspruch, dass das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3 vom Juni 2003 15 % übersteige. Erst § 16 Abs. 2 S. 3 Halbsatz 2 EEG beschreibe, wie dieser Nachweis zu führen sei. So seien die Stromkosten durch Vorlage der Stromlieferungsverträge und Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen. Der Nachweis der Bruttowertschöpfung habe mittels eines Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr zu erfolgen. Dadurch, dass der Gesetzgeber jeweils explizit auf das jeweils letzte abgeschlossene Geschäftsjahr Bezug nehme, werde deutlich, dass sich beide Größen zwingend auf die gleiche Berechnungsgrundlage beziehen müssten. In der Kostenstrukturerhebung der Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden des statistischen Bundesamtes werde unter Punkt VI Kosten ausgeführt, dass „als Kosten (...) die auf das Geschäftsjahr entfallenden Beträge anzugeben seien, nicht die in diesem Geschäftsjahr tatsächlich gezahlten (und) Nachzahlungen für vorhergehende Jahre und Vorauszahlungen für spätere daher in den Zahlenangaben nicht enthalten sein (dürften).“ Daraus ergebe sich, dass die Stromkostennachzahlung für den Strombezug aus dem Geschäftsjahr 2004 nicht in der Bruttowertschöpfung für das Geschäftsjahr 2005 enthalten sein dürfte. Demzufolge seien diese Kosten auch bei der Ermittlung der Strombezugskosten außer Acht zu lassen. Der Gesetzgeber habe durch die Anknüpfung an die Referenzperiode „letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr“ ausschließlich auf Ist-Zahlen abstellen und somit Entscheidungen aufgrund einer gesicherten Tatsachenbasis herbeiführen wollen. Hintergrund sei, dass durch die Strommengenbegrenzung nach § 16 EEG in den Prozess der grundsätzlichen Verteilung der EEG-Stromkosten auf alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen und damit letztlich auf alle Stromverbraucher eingegriffen werde. Würde man generell nachträglich eintretende Nachzahlungen und Rückerstattungen bei der Ermittlung der Stromkosten im „verursachenden“ Geschäftsjahr zulassen, könnte man nicht mit an hinreichender Sicherheit voraussagen, ob die Antragsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 i. V. m. § 16 Abs. 4 S. 3 1. Halbsatz EEG tatsächlich auch nach ihrer Berücksichtigung immer noch erfüllt seien. Würde die nachträgliche Berücksichtigung zum Nichterreichen der Schwellenwerte führen, wäre eine Rückabwicklung bereits gewährter Begrenzungen nur unter unvertretbarem Aufwand möglich, da die nicht abzunehmenden EEG-Strommengen bereits anderweitig verteilt und verbraucht worden seien. Im Übrigen handele es sich bei der in § 16 Abs. 6 S. 1 EEG normierten Nachweisfrist und eine Ausschlussfrist. Aufgrund der restriktiven Ausgestaltung der Strommengenbegrenzungsmöglichkeit führe diese Ausschlussfrist dazu, dass die in § 16 Abs. 1, 2 und 4 EEG geforderten Nachweise nach Ablauf der Frist nicht mehr wirksam bei der Beklagten eingereicht werden könnten. So diene die Referenzperiode auch als Nachweisausschlussfrist. Sinn und Zweck sei es, dass alle Anträge nach § 16 EEG auf derselben gesicherten Datenbasis entschieden würden. Dadurch werde erreicht, dass alle Antrag stellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastung und die besondere Ausgleichsregelung die gleichen Wettbewerbsbedingungen vorfänden und damit die Mehrbelastung einer Begrenzungsentscheidung für alle nicht begünstigten legitimiert sei. Die Ausschlussfrist erstrecke sich deshalb auch auf nachträgliche Sachverhalte die unter anderem zu einer Änderung bei der Ermittlung der Strombezugskosten und der Bruttowertschöpfung führten. So seien alle nach dem 30.06. des Antragsjahres eingetretenen berücksichtigungsfähigen Sachverhalte aus Gründen der Gleichbehandlung aller Antragsteller außer Acht zu lassen, da eine Begrenzungsentscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für einzelnen stromintensive Unternehmen „zwangsläufig zu einer zusätzlichen Verpflichtung aller nicht begünstigten Stromverbraucher“ führe. Dies habe zur Folge, dass lediglich die gesamten Strombezugskosten, die auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr entfielen und in diesem gleichen Zeitraum auch tatsächlich entrichtet würden, berücksichtigt würden. Vorliegend seien die Nachzahlungen für den Strombezug und die Abgrenzungsdifferenzen erst nach der Ausschlussfrist für 2004 fällig geworden. Demzufolge könnten diese Zahlungen nicht mehr für das Voraussetzungsjahr 2004 berücksichtigt werden, da sie erst nach dem 30.06.2005 entrichtet worden seien. Eine Berücksichtigung der im Geschäftsjahr 2004 verursachten Stromnachzahlungen im Voraussetzungsjahr 2005 scheide ebenfalls aus, da diese Stromkostennachzahlungen keine Aufwendungen für den auf das Geschäftsjahr 2005 entfallenden Strombezug darstellten. Die Alternative i. S. d. Klägerin, die nachträgliche Einbeziehung würde bedeuten, dass dies weitreichende Konsequenzen für die besondere Ausgleichsregelung nach § 16 EEG hätte. Zum einen müssten dann die Bescheide mit Meldebestimmungen und Widerrufsvorbehalten versehen werden, da sowohl die Möglichkeit bestehe, dass es aufgrund von Nachzahlungen als auch von Rückerstattung zu Veränderungen komme, die auf die Festsetzung der Bezugspflicht von EEG Strom Einfluss hätten. Dies würde bedeuten, dass die Behörde in allen positiv beschiedenen Fällen nachträglich nochmals eine Anspruchsprüfung durchführen müsse und gegebenenfalls eine Veränderung der grundsätzlich bereits bestandskräftigen Bescheide herbeiführen müsse. Außerdem müsse der Wälzungsprozess neben den ursprünglichen (vorläufigen) Bescheiden in einer anderen Zeitperiode dann auch Änderungsbescheide berücksichtigen. Eine daraus resultierende Verschlechterung zu Lasten der Unternehmen würde bedeuten, dass die bereits „verzerrte“ Stromkostenersparnis durch eine Verschlechterung der künftigen EEG-Quote wieder hereingeholt werden müsste. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Ordner) Bezug genommen.