Urteil
1 E 2566/07
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:0619.1E2566.07.0A
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Leitsätze
Die Anordnung der sofortigen Einstellung unerlaubter Geschäfte nach § 37 Abs. 1 KWG bezieht sich auf künftige Geschäfte. Sie ist zulässig, wenn aufgrund in der Vergangenheit liegender Geschäftstätigkeit die Annahme gerechtfertigt ist, dass weiterin unerlaubte Geschäfte betrieben werden und keine besonderen Indikatoren dafür vorliegen, dass die Fortsetzung dieser Tätigkeit in der Zukunft nicht mehr zu erwarten ist.
Die Anordnung der (Rück)Abwicklung unerlaubter Geschäfte nach § 37 Abs. 1 KWG bezieht sich auf Geschäfte, die bereits in der Vergangenheit eingegangen worden sind und noch verwaltet werden. Die Anordnung ist zulässig, solange sie rückabwicklungsfähig sind, eine wirksame Abwicklung also noch nicht stattgefunden hat.
Es ist nicht unmöglich ein Einlagengeschäft durch Rückzahlung der Einlage an die Anleger auch dann abzuwickeln, wenn die Anleger an dem Vertrag festhalten wollen, denn der dem Einlagengeschäft zugrunde liegende Darlehensvertrag ist für beide Seiten nichtig (§ 134 BGB).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung der sofortigen Einstellung unerlaubter Geschäfte nach § 37 Abs. 1 KWG bezieht sich auf künftige Geschäfte. Sie ist zulässig, wenn aufgrund in der Vergangenheit liegender Geschäftstätigkeit die Annahme gerechtfertigt ist, dass weiterin unerlaubte Geschäfte betrieben werden und keine besonderen Indikatoren dafür vorliegen, dass die Fortsetzung dieser Tätigkeit in der Zukunft nicht mehr zu erwarten ist. Die Anordnung der (Rück)Abwicklung unerlaubter Geschäfte nach § 37 Abs. 1 KWG bezieht sich auf Geschäfte, die bereits in der Vergangenheit eingegangen worden sind und noch verwaltet werden. Die Anordnung ist zulässig, solange sie rückabwicklungsfähig sind, eine wirksame Abwicklung also noch nicht stattgefunden hat. Es ist nicht unmöglich ein Einlagengeschäft durch Rückzahlung der Einlage an die Anleger auch dann abzuwickeln, wenn die Anleger an dem Vertrag festhalten wollen, denn der dem Einlagengeschäft zugrunde liegende Darlehensvertrag ist für beide Seiten nichtig (§ 134 BGB). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind in dem Umfang, in dem sie angefochten worden sind, rechtmäßig. Nach § 37 Abs. 1 KWG kann die Beklagte die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs gegenüber dem Unternehmen anordnen, wenn ohne die erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben werden. Die Untersagung bezieht sich insoweit allerdings nicht auf die Geschäfte, die in der Vergangenheit betrieben worden sind und insofern nicht mehr ungeschehen gemacht, sondern nur noch rückabgewickelt werden können, sondern auf Geschäfte, die in der Zukunft zu erwarten sind. Die Beklagte hält sich beim Erlass einer Untersagungsverfügung deshalb nur dann im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessensspielraums, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Adressat das unerlaubte Bankgeschäft in der Zukunft betreiben wird, so dass dies nur durch eine Untersagungsverfügung verhindert werden kann. Solche konkreten Umstände sind gegeben, wenn in der Vergangenheit unerlaubte Bankgeschäfte betrieben worden sind, hier also fremde Gelder als Einlagen angenommen worden sind, und keine besonderen Indikatoren dafür vorliegen, dass die Fortsetzung dieser Tätigkeit in der Zukunft nicht mehr zu erwarten ist. Unstreitig hat die Klägerin in der Vergangenheit unerlaubte Einlagengeschäfte betrieben, indem sie fremde Gelder als Einlagen angenommen hat, ohne über eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 KWG zu verfügen. Zwar hat sie der Beklagten vor Erlass des angefochtenen Bescheides mitgeteilt, dieses Geschäft bereits zum Ende des Jahres 2005 eingestellt zu haben. Diese Auskunft führt jedoch nicht dazu, dass die gleichwohl erlassene Untersagungsverfügung ermessensfehlerhaft ist. Die Beklagte durfte vielmehr weiterhin und insbesondere zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides davon ausgehen, dass die Fortsetzung der unerlaubten Bankgeschäfte in Zukunft nicht hinreichend sicher ausgeschlossen ist. Die von der Klägerin erteilte Auskunft war nämlich nicht schlüssig. Ihr war eine Liste der Einzahlungen beigefügt, aus der sich ergibt, dass die Klägerin noch Ende April 2006 eine Einzahlung von 10.000 EUR entgegengenommen hat. Ihre Behauptung, diese Einzahlung sei dem Einlagengeschäft nicht mehr zuzurechnen, weil sie gleichsam gegen den Willen der Klägerin erfolgt sei, steht der Umstand entgegen, dass sie diesen Betrag nicht umgehend zurückerstattet hat. Sie ist jegliche Erklärung dafür schuldig geblieben, warum sie das Geld stattdessen vereinnahmt hat. Aus der Sicht der Beklagten stand deshalb keineswegs hinreichend sicher fest, dass die Klägerin das Einlagengeschäft künftig nicht mehr betreiben werde. Auch der Umstand, dass es nach der letzten Einzahlung im April 2006 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides keine weiteren Einzahlungen mehr gegeben zu haben scheint, ändert daran nichts. Das unerlaubte Einlagengeschäft betreibt nämlich auch derjenige, der bereit ist, fremde Gelder als Einlagen anzunehmen und dies nur deshalb nicht realisieren kann, weil keine Kunden aufgetreten sind, die ihm ihre Gelder zur Verfügung stellen. Durfte die Beklagte somit davon ausgehen, dass die Klägerin das verbotene Einlagengeschäft in Zukunft weiterhin betreiben werde, so durfte sie neben der eigentlichen Untersagung des Bankgeschäfts auch die Werbung dafür untersagen. Insoweit bedurfte es keiner konkreten Nachweise dafür, dass zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses in bestimmter Form Werbung betrieben wurde. Ausreichend ist insoweit vielmehr die allgemeine Lebenserfahrung, dass derjenige, der Bankgeschäfte betreibt, auch in irgendeiner Form hierfür Werbung betreibt. Allein der Umstand, dass die Klägerin, wie sie behauptet, ihre Website Ende 2005 abgeschaltet hat und die Beklagte Internetauftritte ab 2006 nicht nachweisen kann, ergeben sich somit keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des insoweit ausgeübten Ermessens. Auch die Anordnung der Rückabwicklung erweist sich als rechtmäßig. § 37 Abs. 1 KWG ermächtigt die Beklagte, neben der sofortigen Einstellung auch die Rückabwicklung bereits getätigter Einlagengeschäfte anzuordnen. Sie hält sich dabei im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens, solange überhaupt noch Einlagen existieren, die rückabwicklungsfähig sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob jene Geschäfte noch rückabwicklungsfähig waren, bei denen die Einlage vor Erlass des Bescheides mit schuldbefreiender Wirkung zugunsten der Klägerin auf die A. AG in Luxemburg übertragen worden sind. Denn selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass insoweit eine Abwicklung nicht mehr in Betracht kommen konnte, gab es zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides jedenfalls noch elf Einlagen, die noch nicht auf diese Weise abgewickelt worden waren und deshalb Gegenstand einer Abwicklungsverfügung sein konnten. Der Abwicklungsanordnung steht auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung nur noch elf Einlagen gehalten wurden und die Geschäftstätigkeit deshalb nicht mehr in einem Umfang betrieben wurde, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich macht. Dies ändert nämlich nichts daran, dass insoweit nach wie vor unerlaubte Einlagengeschäfte vorlagen, die abwicklungsfähig sind. Denn der kaufmännische Geschäftsbetrieb wie auch die Gewerbsmäßigkeit als Tatbestandsmerkmale des unerlaubten Einlagengeschäfts (§ 1 Abs. 1 KWG) beziehen sich auf die Tätigkeit der Annahme fremder Gelder. Die Abwicklungsverfügung ist auch insoweit rechtmäßig als sie die Art der Abwicklung dahingehend vorgibt, dass die eingezahlten Gelder an die Anleger zurückzuzahlen sind und den Anlegern nicht stattdessen der Abschluss neuer vertraglicher Vereinbarungen insbesondere mit der A. AG angeboten werden darf. Diese Anordnung hält sich im Rahmen des § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG, wonach die Beklagte für die Abwicklung Weisungen erlassen kann. Die getroffene Regelung ist auch sachgerecht. Es soll nämlich verhindert werden, dass durch einen Transfer der Gelder an Dritte, die sich entweder den Kontrollmöglichkeiten der Beklagten entziehen können oder jedenfalls nur mit einem weiteren Verwaltungsaufwand der Kontrolle unterworfen werden können, die Gefährdung bestehen bleibt, die von unerlaubten Bankgeschäften ausgeht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bankenaufsicht und das Verbot unerlaubter Bankgeschäfte nicht nur im Interesse der Anleger erfolgt, die bei entsprechender Risikofreude auf diesen Schutz auch verzichten könnten. Der Erlaubnisvorbehalt für Bankgeschäfte und das gesetzliche Instrumentarium zur Bekämpfung unerlaubter Bankgeschäfte dient zumindest auch der Sicherheit der Finanzmärkte und verfolgt insoweit ein öffentliches Interesse, das nicht zur Disposition risikofreudiger Anleger steht. Bedenken gegen die Anordnung der Abwicklung durch Rückzahlung bestehen auch nicht bezüglich einer etwaigen Weigerung der Anleger zur Kooperation. Auch wenn die Anleger sich weigern, die Klägerin aus dem Kapitalleihvertrag zu entlassen und den eingezahlten Betrag zurückzunehmen, wird die Rückabwicklung durch Rückzahlung dadurch nicht unmöglich. Denn es handelt sich bei den Kapitalleihverträgen, die die Klägerin mit den Anlegern abgeschlossen hat, um Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot (§ 32 KWG) verstoßen und deshalb nach § 134 BGB nichtig sind. Der Nichtigkeit der Kapitalleihverträge steht nicht etwa der Umstand entgegen, dass das gesetzliche Verbot hier nur einen der Vertragspartner trifft, nämlich den Betreiber des Einlagengeschäfts, nicht aber den Anleger. Zwar gilt in solchen Fällen, dass das Geschäft in der Regel wirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.1966 - VIII ZR 65/64 -, BGHZ 46, 24). Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Zweck des Verbotsgesetzes durch die Fortgeltung des Vertrages nicht erreicht werden kann (BGH, Urt. v. 22.09.1983 - VII ZR 43/83 -, BGHZ 88, 240). Insoweit ist hier von Bedeutung, dass, wie bereits erwähnt, die Verbote des Kreditwesengesetzes nicht (nur) im Interesse des Anlegerschutzes liegen, sondern vor allem auch der Stabilität des Finanzsystems dienen. Das Vertrauen in die Stabilität des Finanzsystems wäre aber generell belastet, wenn es zur Disposition der Vertragspartner stünde, die Rechtsgeschäfte trotz fehlender Erlaubnis über einen längeren Zeitraum fortzuführen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass derjenige sich strafbar macht, der ohne Erlaubnis Bankgeschäfte betreibt (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG). Wäre es den Anlegern möglich, den Betreiber unerlaubter Bankgeschäfte an den eingegangenen Verträgen festzuhalten, so käme dies dem Recht des Anlegers gleich, den Betreiber zu einem verbotenen und strafrechtlich sanktionierten Verhalten zu verpflichten (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.1962 - VII ZR 120/61 -, BGHZ 37, 258 = juris TZ 23). Deshalb steht das Interesse des Anlegers, aus Gründen einer möglicherweise hohen Rendite oder steuerrechtlicher Gestaltungsspielräume an dem gesetzwidrigen Vertrag festzuhalten, dessen Nichtigkeit nicht entgegen. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Kapitalleihverträge nur insoweit als nichtig zu betrachten sind, als dies der Schutzzweck des § 32 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verlangt, also nur insoweit die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung nicht hingenommen werden kann. Die Verträge sind deshalb nur insoweit nichtig als es die Abrede über die Fälligkeit der Rückzahlung betrifft. Der Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig, als er die Weisung enthält, alle Anleger schriftlich über die mangelnde Erlaubnis nach § 32 KWG zu unterrichten. Auch eine solche Weisung kann im Rahmen des § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG erteilt werden. Es handelt sich um eine die Rückabwicklung flankierende Maßnahme, die den Kunden die nötigen Informationen verschaffen soll, um sie zu veranlassen, an der gebotenen Rückabwicklung mitzuwirken. Die Kammer sieht auch im Übrigen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Solche sind auch nicht vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klägerin schloss im Jahre 2005 mit 34 Personen so genannte Kapitalleihverträge. Diese kamen dadurch zustande, dass die Anleger einen „Zeichnungsschein“ unterzeichneten, in dem sie durch entsprechendes Ankreuzen wählen konnten, das Kapital 24 Monate zu einem Zinssatz von 7,25% oder 48 Monate zu 8,75% anzulegen. Die im Einzelnen angelegten Beträge liegen zwischen 2.000 EUR und 100.000 EUR. Am 22.3.2006 durchsuchten Mitarbeiter der Beklagten die Geschäftsräume der Klägerin. Dabei wurde der beschriebene Sachverhalt in den Grundzügen festgestellt. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 09.05.2006 mit, dass sie die festgestellten Geschäfte als Einlagengeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG betrachte, für die die Klägerin nicht über die erforderliche Erlaubnis verfüge. Insbesondere handele es sich um Geschäfte, die einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderten. Das sei nämlich bei mehr als 25 Einzeleinlagen oder einem Gesamtvolumen von mehr als 12.500 EUR anzunehmen. Sie beabsichtige deshalb, der Klägerin das Betreiben dieser Geschäfte zu untersagen und ihr die Abwicklung aufzugeben. Hierzu gab sie der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen. Außerdem bat sie um Übersendung einer vollständigen Liste der Anleger mit Adresse und Höhe der Einlagen innerhalb von zwei Wochen. Mit Schreiben vom 02.06.2006 übersandte die Klägerin die geforderte Liste der Anleger mit allen weiteren geforderten Angaben und teilte im Übrigen mit, seit Ende 2005 sämtliche Akquisetätigkeiten eingestellt zu haben. Zu der geforderten Rückabwicklung äußerte sich die Klägerin nicht. In der Folgezeit erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass die Firma A. AG mit Sitz in Luxemburg mit Anlegern der Klägerin Kapitalleihverträge zu exakt denselben Konditionen abschloss, die bereits mit der Klägerin vereinbart waren. Mit je einem Bescheid vom 17.01.2007 untersagte die Beklagte der Klägerin das von dieser betriebene Einlagengeschäft, das dadurch betrieben werde, dass die Klägerin fremde Gelder auf der Grundlage von „Kapitalleihverträgen“ annehme (Ziffer I). Sie gab der Klägerin weiterhin auf, die bereits getätigten Einlagengeschäfte durch Rückzahlung der angenommenen Gelder innerhalb von zwei Wochen rückabzuwickeln (Ziffer II). Ferner untersagte sie die Werbung für das Einlagengeschäft insbesondere durch Überlassen von Marketingunterlagen und sonstigen Werbebroschüren an potentielle Anleger und einen werbenden Internetauftritt (Ziffer III). Sie wies die Klägerin an, es zu unterlassen, den Anlegern zwecks Aufhebung oder Änderung der bestehenden Verträge den Abschluss neuer vertraglicher Vereinbarungen anzubieten oder solche mit den Anlegern abzuschließen, insbesondere einen Kapitalleihvertrag mit der Firma A. AG in Luxemburg (Ziffer IV a). Schließlich gab sie auf, alle Kunden innerhalb von drei Wochen schriftlich davon zu unterrichten, dass die Klägerin mangels entsprechender Erlaubnis nicht befugt sei, die unter Ziffer I aufgeführten Tätigkeiten zu erbringen. Der Entwurf des Benachrichtigungsschreibens sei der Beklagten zuvor zur Abstimmung vorzulegen und die Benachrichtigung innerhalb von vier Wochen schriftlich nachzuweisen (Ziffer IV b). Außerdem gab die Beklagte der Klägerin auf, bestimmte Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen (Ziffer V). Für den Fall, dass die Adressaten der Bescheide diesen Verfügungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen, drohte die Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzugs (Ziffer VIII) ein Zwangsgeld von 50.000 EUR an (Ziffer VI). Für die Verfügungen zu Ziffer I bis IV setzte sie schließlich eine Gebühr in Höhe von 5.000 EUR fest. In der Begründung der Bescheide ist u.a. ausgeführt, dass nach den Feststellungen der Beklagten den Anlegern offensichtlich die Übertragung der „Kapitalleihverträge“ auf die A. AG in Luxemburg angeboten worden sei. Eine solche Übertragung stelle keine Abwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts dar. Durch den Vertrag mit der A. AG trete nur ein weiterer Schuldner des Rückzahlungsanspruchs neben die Klägerin. Selbst wenn die durch die Klägerin eingegangenen Rückzahlungsansprüche mit schuldbefreiender Wirkung auf die A. AG übertragen worden sein sollten, ändere dies nichts daran, dass die Klägerin weiterhin das Einlagengeschäft betreibe. Das sei solange der Fall bis die Geldgeber das einlagenweise hingegebene Geld zurückerlangt hätten. Der Bescheid wurde der Klägerin am 19.01.2007 zugestellt. Hiergegen erhob sie am 12.02.2007 Widerspruch. Zur Begründung ließ sie vortragen, es werde nicht in Abrede gestellt, dass die von der Klägerin getätigten Geschäfte nach Maßgabe des KWG genehmigungsbedürftig seien. Diese Geschäftstätigkeit sei jedoch schon vor dem Schreiben der Beklagten vom 09.05.2006 eingestellt worden. Die letzte Zeichnung sei im Dezember 2005 erfolgt und der Anlagebetrag im Januar 2006 eingezahlt worden. Seit dem Jahreswechsel 2005/2006 seien von der Klägerin keine Einlagen mehr erbeten worden, es sei nicht mehr für die Anlage geworben worden und keinem Kunden sei mehr die Verlängerung der vertraglichen Laufzeit zugebilligt worden, obwohl diese Möglichkeit in den Verträgen eingeräumt worden sei. Zwar sei am 24.04.2006 noch einmal eine Einzahlung durch die Ehefrau eines Kunden erfolgt. Dieser Vorgang habe jedoch dem Willen der Klägerin widersprochen. Die Durchsuchung am 22.03.2006 habe Maßnahmen der Klägerin zur Aufgabe und künftigen Unterlassung des beanstandeten Einlagengeschäfts jedenfalls nicht mehr auslösen können, da dieses Geschäft definitiv aufgegeben gewesen sei. Die Web-Seite sei ersatzlos abgeschaltet worden. Sofern die Beklagte in dem Schreiben vom 09.05.2006 die Klägerin auch zur Rückabwicklung aufgefordert habe, habe man zwar die Notwendigkeit gesehen, die Darlehen zu tilgen. Die Klägerin habe jedoch kein Kündigungsrecht gehabt und von den Kunden sei nicht zu erwarten gewesen, die Darlehensverträge zu beenden, weil sie damit der vereinbarten Zinsen verlustig gegangen wären, die deutlich über dem Marktniveau gelegen hätten und von der Klägerin stets pünktlich gezahlt worden seien. Man habe die Kunden daher gebeten, sich mit einer schuldbefreienden Übertragung der Darlehen auf die luxemburgische Fa. A. AG einverstanden zu erklären, die zu 100% Besitzerin der Klägerin sei. Aufgrund der Tatsache, dass die Zahl der Darlehensgeber klar abgegrenzt und auf die Zahl von 34 fixiert gewesen sei, gehe man davon aus, dass sich diese Darlehensübernahme für die A. AG nicht als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft darstelle. Die Kunden seien zunächst telefonisch über die genehmigungsrechtliche Situation informiert worden. Die Fa. A. AG habe ihnen dann den Entwurf eines Kapitalleihvertrages und einen Zeichnungsschein zugesandt, der wörtlich mit dem übereinstimmt habe, den die Kunden mit der Klägerin geschlossen hatten. Die Kunden hätten die neue Vereinbarung im Juli 2006 unterschrieben zurückgesandt. Sie seien dann aufgefordert worden, die Entlassung der Klägerin aus der Schuld durch Rücksendung des diese Gesellschaft betreffenden Zeichnungsscheins zu dokumentieren. Dem seien 23 Kunden auch nachgekommen. In den restlichen elf Fällen sei keine Reaktion erfolgt, so dass die Klägerin in diesen Fällen nicht aus der Haftung entlassen worden sei. Diese Kunden seien weiter als Darlehensgeber der Klägerin geführt worden. Aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 09.05.2006 sei man auch davon ausgegangen, dass die auf elf reduzierte Zahl von Darlehensgebern nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht mehr als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft betrachtet werde. Dem Widerspruchsschreiben war eine Tabelle beigefügt, aus der sich u. a. die Namen von 34 Anlegern, der jeweils angelegte Betrag, das Datum der Einzahlung, das Datum des Vertragsschlusses mit der A. AG und ggf. die von den Kunden zugunsten der Klägerin erklärte Schuldbefreiung ergibt. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2007, zugestellt am 14.08.2007, stellte die Beklagte das Widerspruchsverfahren insoweit ein als es sich auf die durch den angefochtenen Bescheid auferlegte Pflicht zur Vorlage einer Aufstellung aller Anleger bezog (Ziffer V a) und soweit es sich auf das Ersuchen bezog, den Mitarbeitern der Deutschen Bundesbank sämtliche relevanten Geschäftsunterlagen vorzulegen (Ziffer V d) sowie die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück und legte die Kosten des Verfahrens dem Widerspruchsführer auf. Außerdem setzte sie für das Widerspruchsverfahren eine Gebühr in Höhe von 1.250 EUR fest. Am 07.09.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie zunächst im Wesentlichen den selben Sachverhalt vor wie im Widerspruchsverfahren, allerdings mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen: Inzwischen seien es nur noch vier Anleger, die sich geweigert hätten, die Klägerin im Rahmen der von dieser betriebenen Umschuldung von der Haftung freizustellen. Diese Anleger werden als Zeugen benannt. Außerdem werden 15 Anleger als Zeugen dafür benannt, dass im übrigen eine schuldbefreiende Umschuldung stattgefunden habe. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 17.01.2007 sei ein Handlungsbedarf nicht mehr gegeben gewesen, da die Einwerbung neuer Anleger schon Ende 2005 eingestellt worden sei und die Abwicklung der bestehenden Darlehen teils durch Umschuldung bereits vollzogen, teils mangels Kooperationsbereitschaft der Anleger nicht durchführbar gewesen sei. Sämtlichen Anlegern sei auch die Möglichkeit eröffnet worden, den Darlehensvertrag ohne Umschuldung zu kündigen. Davon habe aber niemand Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen sei sowohl die Untersagungs- als auch die Abwicklungsverfügung ermessensfehlerhaft. Auch die Untersagung der Werbung für die Einlagengeschäfte sei rechtswidrig, weil eine solche Werbung schon seit Ende 2005 nicht mehr stattgefunden habe und die entsprechende Internetseite abgeschaltet gewesen sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17.01.2007 in der Gestalt und im Umfang des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, die Klägerin betreibe das Einlagengeschäft noch immer, denn eine vollständige Rückabwicklung habe bisher nicht stattgefunden. Dies werde nicht nur von den vom Kläger selbst eingeräumten vier Fällen bestätigt, in denen die Anleger der Klägerin keine Schuldbefreiung erteilt hätten, sondern auch in allen übrigen Fällen. Denn die Übertragung der Kapitalleihverträge auf die Fa. A. AG in Luxemburg stelle keine Abwicklung dar, weil diese Art der Abwicklung mit der Beklagten nicht abgesprochen worden sei. Es treffe auch nicht zu, dass die Klägerin nicht zur Rückabwicklung durch schlichte Rückzahlung des angelegten Kapitals rechtlich in der Lage gewesen sei. Die mit den Anlegern geschlossenen Verträge seien nämlich jedenfalls hinsichtlich der Fälligkeitsabrede nach § 134 BGB nichtig gewesen. Im Übrigen sei durch den angefochtenen Bescheid eine eigenständige öffentlich-rechtliche Rückzahlungsverpflichtung entstanden.