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Beschluss

6 A 226/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0913.6A226.11.0A
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Leitsätze
Bei der Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Maßnahme, die unabhängig von zivilrechtlichen Bestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen dem der Aufsicht unterworfenen Unternehmen und dessen Kunden ergehen kann (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 20. Mai 2009 - 6 A 1040/08 - [WM 2009, 1889] im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 8 C 37.09 - [BKR 2011, 208]).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2008 - 1 E 2566/07 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses vom 19. Juni 2008 für das erstinstanzliche Verfahren auf 300.000,- € festgesetzt. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren beträgt ebenfalls 300.000,- €; soweit der Zulassungsantrag mit Beschluss vom 12. Januar 2009 abgelehnt worden ist, entfällt darauf ein Streitwertanteil von 150.000,- €. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 150.000,-€.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Maßnahme, die unabhängig von zivilrechtlichen Bestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen dem der Aufsicht unterworfenen Unternehmen und dessen Kunden ergehen kann (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 20. Mai 2009 - 6 A 1040/08 - [WM 2009, 1889] im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 8 C 37.09 - [BKR 2011, 208]). Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2008 - 1 E 2566/07 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses vom 19. Juni 2008 für das erstinstanzliche Verfahren auf 300.000,- € festgesetzt. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren beträgt ebenfalls 300.000,- €; soweit der Zulassungsantrag mit Beschluss vom 12. Januar 2009 abgelehnt worden ist, entfällt darauf ein Streitwertanteil von 150.000,- €. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 150.000,-€. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem die Beklagte die unverzügliche Abwicklung von Einlagengeschäften durch die Klägerin angeordnet hat. Die Klägerin schloss im Jahre 2005 mit 34 Personen sog. Kapitalleihverträge, bei denen die Anleger das Kapital entweder für 24 Monate zu einem Zinssatz von 7,25 % oder für 48 Monate zu einem Zinssatz von 8,75 % anlegen konnten. Die angelegten Beträge lagen zwischen 2.000,00 € und 100.000,00 €. Am 17. Januar 2007 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Verfügung, deren Inhalt u. a. wie folgt lautete: „I. Hiermit untersage ich Ihnen gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG das Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, insbesondere dadurch zu betreiben, dass Sie fremde Gelder auf der Grundlage der von Ihnen angebotenen „Kapitalleihverträge" annehmen. II. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG gebe ich Ihnen auf, das von Ihnen unerlaubt betriebene Einlagengeschäft unverzüglich durch Rückzahlung der einlagengeschäftsweise angenommenen Gelder abzuwickeln. III. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG untersage ich Ihnen die Werbung für das Einlagengeschäft, insbesondere indem Sie potentiellen Anlegern Marketingunterlagen und sonstige Werbebroschüren überlassen und einen werbenden Internetauftritt unterhalten. IV. a) Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG weise ich Sie an, es zu unterlassen, den Anlegern zwecks Aufhebung oder Änderung der bestehenden Verträge den Abschluss neuer vertraglicher Vereinbarungen anzubieten oder solche mit den Anlegern abzuschließen, insbesondere einen „Kapitalleihvertrag" mit der XY AG, Luxemburg. b) Zum Zwecke der Abwicklung weise ich Sie gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG an, alle Kunden schriftlich davon zu unterrichten, dass Sie wegen der mangelnden Erlaubnis nach § 32 KWG nicht befugt sind, die unter I. aufgeführten Tätigkeiten zu erbringen. Das Benachrichtigungsschreiben ist mir vorab zur Abstimmung vorzulegen. Die Benachrichtigungen sind mir schriftlich nachzuweisen. V. a) Gemäß § 44c Abs. 1 KWG gebe ich Ihnen auf, mir eine vollständige Aufstellung aller Personen zu übersenden, die sich an der von Ihnen angebotenen Kapitalanlage mit Rückzahlungsversprechen in Form eines „Kapitalleihvertrages" beteiligt haben oder von denen Sie in anderer Weise rückzahlbare Gelder im Sinne des Einlagengeschäftes angenommen haben. Die Aufstellung hat Namen und Anschrift der Kapitalgeber zu enthalten sowie Angaben zur Höhe der jeweiligen Kapitalüberlassung (nebst ggf. erfolgter Rückzahlungen oder Teilrückzahlungen). b) Gemäß § 44c Abs. 1 KWG gebe ich Ihnen auf, mir über den Umfang der erfolgten Abwicklung des von Ihnen unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts zu berichten und die Ihnen aufgegebenen Rückzahlungen durch Übersendung geeigneter Nachweise (Kontoauszüge, Kundenquittungen) zu belegen. c) Gemäß § 44c Abs. 1 KWG ersuche ich Sie hiermit, Mitarbeitern der Deutschen Bundesbank - …-, die ich gemäß § 7 KWG um Mitwirkung gebeten habe, Ihre sämtlichen Geschäftsunterlagen vorzulegen, welche die von Ihnen getätigten bzw. angebotenen Geldanlagegeschäfte betreffen oder mit diesen in Zusammenhang stehen, und über Ihre Geschäftsangelegenheiten Auskunft zu erteilen. Den Termin für die Durchführung des Auskunfts- und Vorlegungsersuchens wird die Deutsche Bundesbank - … - Ihnen mitteilen. VI. Für den Fall, dass Sie nach Zustellung dieses Bescheides 1. der Untersagungsverfügung zu I. zuwiderhandeln oder 2. dem Werbeverbot zu III. zuwiderhandeln oder 3. der zur Abwicklung erlassenen Weisung zu IV. a) zuwiderhandeln oder 4. der Abwicklungsanordnung zu II. nicht oder nicht vollständig innerhalb von zwei Wochen nachkommen oder 5. den zur Abwicklung erlassenen Weisungen zu IV. b) Satz 1 nicht oder nicht vollständig innerhalb drei Wochen und zu Satz 3 nicht oder nicht vollständig innerhalb von vier Wochen nachkommen oder 6. dem Auskunfts- und Vorlegungsersuchens zu V. a) und b) nicht oder nicht vollständig innerhalb einer Frist von drei Wochen nachkommen sollten oder 7. dem Ersuchen zu Ziffer V. c) nicht oder nicht vollständig innerhalb von drei Wochen seit dem Ihnen von der Deutschen Bundesbank noch mitzuteilenden Termin nachkommen, drohe ich Ihnen hiermit gemäß § 13 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) i. V. m. § 17 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG) jeweils die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000,- € (in Worten: fünfzigtausend Euro) an. VII. Für die Verfügungen zu Ziffern I. bis IV. setze ich gemäß § 14 Abs. 1 und 2 FinDAG i. V. m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) i. V. m. Nr. 1.9 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 FinDAGKostV eine Gebühr von 5.000,-- € (in Worten: fünftausend Euro) fest. VIII. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordne ich die sofortige Vollziehung der Verfügung zu Ziffer VI. an. Die Verfügungen zu den Ziffern I. bis V. und VII. sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar.“ Auf den Widerspruch der Klägerin erließ die Beklagte am 8. August 2007 einen Widerspruchsbescheid, der u. a. wie folgt lautete: „Das Widerspruchverfahren wird eingestellt, soweit Ziffer V lit. a und c des Bescheids vom 17.01.2007, Ziffer VI Nr. 6 des Bescheids, soweit sie sich auf Ziffer V lit. a des Bescheids bezieht, und Ziffer VI Nr. 7 des Bescheids betroffen sind. Im Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen.“ Am 7. September 2007 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Anfechtungsklage erhoben und zur Begründung der Klage im Wesentlichen vorgetragen, im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids vom 17. Januar 2007 sei ein Handlungsbedarf nicht mehr gegeben gewesen. Die Anwerbung neuer Anleger sei schon Ende 2005 eingestellt worden und die Abwicklung der bestehenden Darlehen teils durch Umschuldung bereits vollzogen, teils mangels Kooperationsbereitschaft der Anleger nicht durchführbar gewesen. Sämtlichen Anlegern sei auch die Möglichkeit eröffnet worden, den Darlehensvertrag ohne Umschuldung zu kündigen; davon habe aber niemand Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen sei sowohl die Untersagungs- als auch die Abwicklungsverfügung ermessenfehlerhaft. Auch die Untersagung der Werbung für die Einlagengeschäfte sei rechtswidrig, weil eine solche Werbung schon seit Ende 2005 nicht mehr stattgefunden habe und die entsprechende Internetseite abgeschaltet gewesen sei. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17.01.2007 in der Gestalt und im Umfang des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2007 (richtig: 08.08.2007) aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend vorgetragen, die Klägerin betreibe das Einlagengeschäft noch immer, denn eine vollständige Rückabwicklung habe bisher nicht stattgefunden. Dies gelte nicht nur für die von der Klägerin eingeräumten vier Fälle, in denen die Anleger der Klägerin keine Schuldbefreiung erteilt hätten, sondern auch für alle übrigen Fälle. Denn die Übertragung der Kapitalleihverträge auf die XY AG in Luxemburg stelle keine Abwicklung dar, weil diese Art der Abwicklung mit ihr - der Beklagten - nicht abgesprochen worden sei. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 19. Juni 2008 abgewiesen. Dabei hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Klägerin in der Vergangenheit - unstreitig - unerlaubte Einlagengeschäfte betrieben habe, indem sie fremde Gelder als Einlagen angenommen habe, ohne über eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 KWG zu verfügen. Die Beklagte habe neben der eigentlichen Untersagung des Bankgeschäfts auch die Werbung dafür untersagen und die Rückabwicklung bereits getätigter Einlagengeschäfte durch Rückzahlung der eingezahlten Gelder an die Anleger anordnen dürfen. Das Urteil ist den vormaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 7. Juli 2008 zugestellt worden. Der Senat hat die Berufung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil mit Beschluss vom 12. Januar 2009 - 6 A 1683/08.Z - insoweit zugelassen, als sie sich gegen die Abweisung der Anfechtungsklage betreffend die Abwicklungsanordnung (II des Bescheids vom 17. Januar 2007), das Unterlassungsgebot (IV a des vorgenannten Bescheids), das Berichts- und Nachweisgebot (V b des vorgenannten Bescheids), die diesbezüglichen Zwangsgeldandrohungen (VI Nr. 3, 4 und 6 teilweise des vorgenannten Bescheids) und die festgesetzte Verwaltungsgebühr (VII des vorgenannten Bescheids) - jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2007 - richtet; im Übrigen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden. Mit Schriftsatz vom 16. März 2009 hat die Klägerin die Berufung - nach entsprechender Fristverlängerung - begründet. Dabei hat die Klägerin wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Rückabwicklung der Einlagengeschäfte in Deutschland bereits erfolgt sei. Die freie Entscheidung der Anleger, ihr Geld nicht zurückzunehmen, sondern in die XY AG, Luxemburg, zu investieren, stelle in Luxemburg ein nicht genehmigungspflichtiges Geschäft dar. Da die Rückabwicklung bereits stattgefunden habe, sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 5. Dezember 2010 (BVerwG 8 C 37.09) nicht einschlägig. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2008 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie weist u. a. darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Abwicklungsanordnung noch elf Kapitalleihverträge bestanden hätten, die nicht auf die XY S. A. übertragen worden seien, worauf das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auch abgestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Bände) sowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (7 Hefte). II. Der Senat entscheidet nach entsprechender Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 und 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die vom Senat nur teilweise zugelassene - und insoweit auch sonst zulässige - Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2007 zu Recht in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen. Die vorbezeichneten Bescheide sind (auch) hinsichtlich der Abwicklungsanordnung (II des Bescheids vom 17. Januar 2007), des Unterlassungsgebots (IV a des Bescheids), des Berichts- und Nachweisgebots (V b des Bescheids), der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohungen (VI Nr. 3, 4 und 6 teilweise des Bescheids) sowie der festgesetzten Verwaltungsgebühr (VII des Bescheids) rechtmäßig. Streitgegenstand im Berufungsverfahren sind nach nur teilweiser Zulassung im Beschluss vom 12. Januar 2009 (6 A 1683/08.Z) lediglich die vorbezeichneten Verfügungen im Bescheid vom 17. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2007. Im Übrigen - also hinsichtlich der Untersagung des Einlagengeschäfts (I des Bescheids vom 17. Januar 2007), der Untersagung der Werbung (III des Bescheids), des Benachrichtigungsgebots (IV b des Bescheids) sowie der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohungen - sind die angegriffenen Bescheide mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung bestandskräftig geworden. Als Rechtsgrundlage für die Abwicklungsanordnung hat sich die Beklagte in ihrem Bescheid vom 17. Januar 2007 sowie im Widerspruchsbescheid vom 8. August 2007 auf § 37 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung gestützt. Der Senat legt der Prüfung der auf Dauer angelegten Abwicklungsanordnung der Beklagten allerdings die aktuelle Rechtslage zu Grunde (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 6 C 11.07 u.a. -, ZIP 2008, 911 [Rdnr. 20]; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Aufl., 2010, § 108 Rdnr. 19), d. h. das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 8 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437). Die Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG bestimmt, dass die Beklagte die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte anordnen kann, wenn ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht oder nach § 3 KWG verbotene Geschäfte betrieben werden. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will; zu den Bankgeschäften in diesem Sinne zählt u. a. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG). Der Wortlaut der vorbezeichneten Vorschriften hat - in dem hier maßgeblichen Umfang - im Zeitraum von 2002 bis heute keine Änderung erfahren. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der oben genannten Ermächtigungsnorm erfüllt sind, steht fest, da die Untersagung des Betriebs des Einlagengeschäfts (I des Bescheids vom 17. Januar 2007) bestandskräftig geworden ist. Liegen die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Bundesanstalt gegen ungesetzliche Geschäfte i. S. d. § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG vor, so kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe angeordnet werden. Die Ermessensentscheidung der Bundesanstalt über die Anordnung der unverzüglichen Abwicklung erlaubniswidrig betriebener Bankgeschäfte oder erbrachter Finanzdienstleistungen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG hat sich am Sinn und Zweck der Norm zu orientieren (vgl. § 40 VwVfG). Unter Berücksichtigung dessen hat die Beklagte bei der Anordnung, das betriebene Einlagengeschäft unverzüglich durch Rückzahlung der angenommenen Gelder abzuwickeln, das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Dezember 2010 - 8 C 37.09 - (BKR 2011, 208) ist der von § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG (auch) bezweckte Anlegerschutz nicht darauf ausgerichtet, dass konkrete subjektive Interesse des einzelnen Anlegers zu berücksichtigen, sondern dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse bzw. einem objektivierten Schutz des Anlegerpublikums. Der Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG sehe - so die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts - die Rechtsfolge der unverzüglichen Abwicklung der unerlaubten Geschäfte vor, ohne zusätzliche im Rahmen der Ermessensbetätigung zu berücksichtigende Erfordernisse zu normieren. Die Formulierung „unverzüglich“ lasse erkennen, dass die Maßnahme auf eine schnellstmögliche Beendigung der Geschäftstätigkeit und eine umgehende Abwicklung der getätigten Geschäfte gerichtet sei. Teleologische und systematische Erwägungen unterstützten das grammatikalisch gewonnene Auslegungsergebnis. § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG verfolge den Zweck, zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarkts und zum Schutz des Anlegerpublikums den gesetzwidrigen Zustand unerlaubt betriebener Geschäfte nicht zu perpetuieren, sondern schnellstmöglich einen gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen. Bei der Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Maßnahme im aufsichtsrechtlichen Verhältnis der Beklagten zu dem betroffenen Unternehmen, die unabhängig von zivilrechtlichen Vereinbarungen im Vertragsverhältnis des Unternehmens zu dessen Kunden (Einlegern) ergehen könne. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts an und gibt seine eigene Rechtsprechung im Urteil vom 20. Mai 2009 (6 A 1040/08), wonach die Bundesanstalt bei ihrer Ermessensentscheidung gem. § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG die zivilrechtlichen Auswirkungen vollständig und richtig einschätzen und die Interessen der Anleger gegen etwaige öffentliche Interessen abwägen müsse, ausdrücklich auf. Auf die im Beschluss vom 12. Januar 2009 (6 A 1683/08.Z) angeführten Gründe für die teilweise Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils kommt es danach für die Entscheidung im Berufungsverfahren nicht (mehr) an. Die gegenüber der Klägerin erlassene Abwicklungsanordnung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig. Die Klägerin hält das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht für einschlägig, weil im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 17. Januar 2007 aus ihrer Sicht eine Rückabwicklung bereits stattgefunden habe. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang allerdings zutreffend darauf abgestellt, dass es im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheids jedenfalls noch elf Einlagen gegeben habe, die nicht auf die XY AG in Luxemburg übertragen worden seien. Die Frage, ob diejenigen Geschäfte noch rückabwicklungsfähig waren, bei denen die Einlage mit schuldbefreiender Wirkung zu Gunsten der Klägerin auf die XY AG übertragen worden waren, ist also auch im Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich; beantwortet werden müsste diese Frage allenfalls in einem späteren Zwangsgeldfestsetzungsverfahren. Das Unterlassungsgebot (IV des Bescheids vom 17. Januar 2007) findet seine Rechtsgrundlage in § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG. Rechtsgrundlage für das Berichts- und Nachweisgebot (V b des Bescheids) ist zwar nicht - wie im Bescheid angegeben - § 44 c Abs. 1 KWG, sondern § 44 Abs. 1 Satz 1 KWG (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 22. September 2004 - 6 C 29.03 -, BVerwGE 122, 29, vom 22. April 2009 - 8 C 2.09 -, BVerwGE 133, 358, und vom 15. Dezember 2010 - 8 C 37.09 -, a.a.O., Rdz. 29). Beide Anordnungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zwangsgeldandrohungen (VI Nr. 3, 4 und 6 teilweise des Bescheids vom 17. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2007) finden ihre Rechtsgrundlage in § 17 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG) vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) i. V. m. § 11 Abs. 1, § 13 VwVG. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder liegt mit jeweils 50.000,00 € noch im unteren Bereich des in § 17 Satz 4 FinDAG vorgegebenen Rahmens von bis zu 250.000,00 € und ist nicht unangemessen. Die Gebührenfestsetzung (VII des Bescheids vom 17. Januar 2007) entspricht § 14 Abs. 1 und 2 FinDAG i. V. m. § 2 Abs. 1 und Nr. 1.9 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, wer. S. 1847) in der bei Bescheiderlass geltenden Fassung des Art. 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der FinDAGKostV vom 7. Februar 2006 (BGBl. I S. 311). Die Festsetzung in Höhe von 5.000,00 € lässt angesichts des Gebührenrahmens von 1.000,00 bis 100.000,00 € keinen Rechtsfehler erkennen. Die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid entspricht § 14 Abs. 1 FinDAG i. V. m. § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 FinDAGKostV und ist mit einem Betrag von 1.250,00 € nicht unangemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Kostentragungspflicht der Klägerin umfasst auch die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die vorläufige Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 14. Januar 2009 orientierte sich im Wesentlichen an der erstinstanzlichen Wertfestsetzung im Beschluss vom 19. Juni 2008 auf 680.750,- €. Dabei hat das Verwaltungsgericht für den Wert der Untersagungsverfügung 500.000,- € - entsprechend dem Umfang der Einlagengeschäfte in der Vergangenheit - angesetzt und dem Wert der Abwicklungsverfügung diejenigen Einlagen zugrunde gelegt, die zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung noch nicht abgewickelt waren. Hinzuaddiert hat das Verwaltungsgericht den Betrag des angedrohten Zwangsgeldes (50.000,- €) sowie die Verfahrensgebühr (5.000,- €) und die Widerspruchsgebühr (1.250,- €). Demgegenüber hält es der Senat nicht für sachgerecht, die Bedeutung der Sache für die Klägerin bezüglich der Untersagungsverfügung mit der Höhe der entgegengenommenen Gelder und bezüglich der Abwicklungsverfügung - noch einmal - mit der Höhe der noch nicht zurückgezahlten Gelder anzusetzen. Der Senat folgt in diesem Fall vielmehr der Regelung in Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004. Wird danach in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld angedroht, das höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert, so ist dieser höhere Streitwert festzusetzen. Mit Rücksicht darauf, dass in dem Bescheid vom 17. Januar 2007 die Festsetzung eines Zwangsgeldes von jeweils 50.000,-€ für Zuwiderhandlungen in insgesamt sechs Fällen (unter Berücksichtigung der teilweisen Abänderung im Widerspruchsbescheid vom 8. August 2007) angedroht worden ist, resultiert daraus ein Streitwert von 6 x 50.000,- €, also insgesamt 300.000,-€. Verwaltungs- und Widerspruchsgebühren bringt der Senat daneben nicht streitwerterhöhend in Ansatz. Die Befugnis des Senats zur Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen resultiert aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Für das zweitinstanzliche Verfahren bedarf es einer gesonderten Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren mit 300.000,- €, wobei die teilweise Ablehnung des Zulassungsantrags einem Streitwertanteil von 150.000,-€ entspricht, und für das Berufungsverfahren mit 150.000,- €.