Urteil
10 E 50/99
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2002:0611.10E50.99.0A
10Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Pachtverhältnis i.S. von § 2 Gaststätten-Erlaubnis-Steuersatzung des Main-Kinzig-Kreises.
Inanspruchnahme der Verpächter als Haftungsschuldner.
"Einrede" der Nichtinanspruchnahme eines weiteren Pächters, der nicht Konzessionsinhaber war.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Pachtverhältnis i.S. von § 2 Gaststätten-Erlaubnis-Steuersatzung des Main-Kinzig-Kreises. Inanspruchnahme der Verpächter als Haftungsschuldner. "Einrede" der Nichtinanspruchnahme eines weiteren Pächters, der nicht Konzessionsinhaber war. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit die Kläger die Aufhebung des Bescheides vom … in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom …erreichen wollen, ist die Klage zulässig aber nicht begründet, weil die Bescheide rechtmäßig sind. Relevante formelle Mängel (§ 126 Abgabenordnung - AO) sind nicht erkennbar, der Bescheid ist insbesondere demjenigen, für den er bestimmt ist, also der Klägerin als Adressatin bekanntgegeben (§ 122 AO) worden und damit wirksam (§ 124 Abs. 1 Satz AO); Anhaltspunkte dafür, dass er sich erledigt haben könnte, bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 AO). Der Bescheid ist auch sachlich nicht zu beanstanden. Die auf der Steuersatzung des Beklagten vom … (Amtsblatt S. 22) beruhende Anforderung des jeweiligen Steuerbetrages ist rechtmäßig. Der beklagte Kreis ist zum Erlass der Steuersatzung durch § 8 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben - KAG - (vom 17. März 1970, GVBl. 1970 I 225; zuletzt geändert durch Gesetz v. 17.12.1998, GVBl. I 562) ermächtigt. Eine derartige Ermächtigung verstößt nicht gegen Verfassungs- oder supranationales Recht. Das Land durfte die Landkreise gesetzlich zur Erhebung von Gaststättenerlaubnissteuern ermächtigen; diese Befugnis ist auch nicht durch das Grundgesetz auf den Bund übergegangen (Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG -), sie steht also weiterhin den Ländern zu. Die Steuer ist als kommunale Verbrauchersteuer (Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis) auch nicht von der sog. Umstatzsteuersystem-Richtlinie der EG betroffen (Richtlinien 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992, ABl. L 76 v. 23.03.1992). Sie ist auch nicht mit der nationalen Umsatzsteuer oder der Gewerbesteuer gleichzusetzen (BVerwG 12.04.1977 - VII B 45.76-, Buchholz 401.67 Nr. 18 = KStZ 1978, 72; BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 853/58 -, BVerfGE 13, 181, 195 DÖV 1962, 222 ). Auch gegen die Höhe der Steuer bestehen keine Bedenken. Es steht den Landkreisen frei, die Steuerhöhe zu bestimmen, solange dies nicht zur Erdrosselung der Steuerpflichtigen in wirtschaftlicher Hinsicht führt. Dafür bestehen angesichts der Höhe der Steuer keine Bedenken (§ 4 Steuersatzung). Der Beklagte ist danach befugt, die Kläger zur Zahlung heranzuziehen. § 2 Nr. 4 Steuersatzung sieht eine Heranziehung auch desjenigen vor, der von der Ausnutzung der Erlaubnis bzw. Berechtigung einen Vorteil hat, wie hier die Verpächter, die entweder schon wegen der vom Umsatz abhängigen Höhe des Pachtzinses oder doch - im Falle einer festen Pachtsumme - wenigstens deshalb am Betrieb interessiert war, weil dadurch der Wert des Objekts für spätere Verpachtungsfälle erhalten blieb (BVerwG. 15.10.1971, Buchholz 401.67 Nr. 11 = BVerwGE 39, 1 = DGStZ 1972,37 = GewArch 1972,81 = DÖV 1972, 721 = DBVl. 1972, 151 = KStZ 1972, 91 = VwRspr. 23, 1008; HessVGH 28.01.1979 - V OE 93/99 -, HessVGRspr. 1979, 36 = VwRspr. 31, 98, 16.09.1987 - 5 UE 960/86; ZKF 1988, 227, 05.07.1998 - 5 UE 1348/87 -, ZKF 1989, 41 = ZMR 1989, 117 = GemHH 1989, 138, 03.08.1988 - 5 UE 2904/86 - n. v. u. 16.09.1993 - 5 UE 3140/90 -, n. v. und 05.05.1998 - 5 TH 1612/87 - n. v., 04.09.1990 - 5 TH 2919/89 n. v. u. 06.04.1993 - 5 TH 1300/87 - n. v.). Dagegen können die Kläger auch nicht erfolgreich ins Feld führen, dass sie einen Teil der in der Steuersatzung geforderten Erklärungen (Umsatz) gar nicht aus eigener Kenntnis abgeben könne. Darauf käme es nur dann an, wenn die Kläger lediglich "Haftschuldner" wären, der Beklagte dürfte sie dann nur zur Zahlung heranziehen, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Abgabenschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde (Subsidiaritätsgrundsatz des § 219 Abgabenordnung - AO -, der gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG auch für Abgaben nach dem KAG gilt). Ist der "Verpächter" nicht lediglich Haftungsschuldner sondern wegen der Vorschrift des § 2 Nr. 4 Steuersatzung "gewöhnlicher" Schuldner, was der in der Vorschrift genannte Ausdruck "Gesamtschuldner" nahelegt, kommt ihm die "Privilegierung" durch § 219 AO nicht zu. Bei einer Gesamtschuldnerschaft ist es dem Steuergläubiger im Rahmen seines Ermessens (§ 5 AO) freigestellt, welchen er unter mehreren Gesamtschuldnern herausgreift. Die Gründe, warum er die Kläger nicht in Anspruch nehmen sollte, sind nicht durchschlagend. Die Kläger hatten die in dem Bescheid genannte Gaststätte an den Inhaber der gaststättenrechtlichen Berechtigung verpachtet. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Beklagten in dem Klageerwiderungsschriftsatz (§ 117 Abs. 5 VwGO), weshalb auf die wiederholte Wiedergabe der Argumente verzichtet wird. Deshalb liegen auch die Voraussetzungen der Verpächterhaftung vor. Bei dem in den Bescheiden genannten Verträgen handelt es sich - wirtschaftlich betrachtet - um Pachtverträge, weil sich die eine Seite verpflichtete, der anderen Seite den Gebrauch des Pachtgegenstandes und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit gewährt. Dabei kommt es nicht auf die Differenzierung zwischen Raumpacht einerseits und Unternehmenspacht andererseits an. Nach § 2 Nr. 4 der Steuersatzung kommt es auf den Betrieb eines verpachteten Unternehmens an, was hier vorliegt. Eine Unterscheidung, ob nur die Räume, in denen ein Unternehmen betrieben wird bzw. betrieben werden kann oder soll, oder ob ein Unternehmen als Ganzes verpachtet ist, kann dort, wo eine solche Unterscheidung überhaupt eine tatsächliche Grundlage hat, für die Rechtsbeziehungen zwischen Pächter und Verpächter von Bedeutung sein oder sich in der Steuerbilanz auswirken, für die Verpachtung einer Gaststätte hat diese Unterscheidung keinen Sinn. Verpachtet werden können immer nur die für den Betrieb erforderlichen Räume. Das Interesse des Verpächters, das seine Heranziehung zur Gaststättenerlaubnissteuer rechtfertigt, ist nur darauf gerichtet, dass die Trinkhalle tatsächlich betrieben und eben dadurch der Nachweis der Möglichkeit erbracht wird, in diesen Räumen das Unternehmen erfolgreich zu führen, der den Wert des Pachtobjekts auch für spätere Verpachtungen oder für den Verkaufsfall sichert (HessVGH 16.09.1993 - 5 UE 3140/90 - n. v.). Alle für die Berechnung der Gaststättenerlaubnissteuer nach § 4 Steuersatzung benötigten Daten sind in dem Bescheid angegeben. Auch im übrigen sind die Erfordernisse für den Inhalt bzw. die Begründung eines Steuerbescheides (§§ 119 Abs. 1, 121 AO i. V. m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 b KAG und § 157 AO) erfüllt. Zweifel an der Art und Weise der Schätzung der der Steuerforderung zugrundeliegenden Beträge sind nicht ersichtlich. Das Steuerrecht (hier die Steuersatzung) knüpft nicht an das Vorliegen tatsächlicher Verhältnisse in der Gaststätte an, sondern an den Tatbestand der Aushändigung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Diese liegen hier vor (Bescheide vom …, … und vom …). Ein Absehen von der Steuererhebung käme nur bei einer Nichtigkeit der Erlaubnisbescheide in Betracht (§ 124 Abs. 3 AO). Das ist hier nicht der Fall. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird ebenfalls auf die Ausführungen des Beklagten verwiesen. Soweit die Kläger mit der Klage die Feststellung erreichen wollen, keine Verpflichtung zur Zahlung der Gaststättenerlaubnissteuer für XXXX zu haben, müssen sie mit der negativen Feststellungsklage scheitern, denn sie haben kein berechtigtes Interesse an einer Feststellung. Die Feststellungsklage hat eine Art Auffangfunktion für die Fälle, die nicht mit der Anfechtungsklage verwirklicht werden können. Das ist hier nicht der Fall, wie sich schon aus dem zu erst gestellten Anfechtungsantrag auf Aufhebung der Bescheide ergibt. Ein darüberhinaus gehendes Interesse ist weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Soweit die Kläger die Verurteilung zur Leistung (Rückzahlung des geforderten Steuerrestbetrages) erreichen wollen, fehlt ihnen ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist die Leistungsklage neben der Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 4 VwGO ausdrücklich zulässig, jedoch muss auch hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Dies wäre jedoch nur dann gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beklagte nach Aufhebung des Verwaltungsakts, hier des Haftungsbescheides, die geschuldete Leistung nicht erbringen wird (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 11. Auflage, § 113 Rn. 175). Das ist hier nicht der Fall; Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Die Kläger haben als unterliegende Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsanwehrbefugnis sind gesetzlich geboten (§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte nahm die Kläger mit Haftungsbescheid vom … (zugestellt am …) als Verpächter der Schank- und Speisewirtschaft mit Beherbergungsbetrieb in der A-Straße in B-Stadt, neben dem Pächter, dem am … (Nachtrag vom … und …) vom Magistrat der Stadt B-Stadt die Betriebserlaubnis erteilt wurde und der mit Steuerbescheid vom … zur Gaststättenerlaubnissteuer mit einem Restbetrag von 15.373,45 DM herangezogen worden war (zugestellt am …), mit dem genannten Betrag als Gesamtschuldner in Anspruch. Der Pächter ist "unbekannt" verzogen. Den Widerspruch gegen den Haftungsbescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom … als unbegründet zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt: Mit der Entgegennahme der endgültigen Konzession sei die Steuerpflicht ausgelöst, gleichzeitig auch für den Fall der Uneinbringlichkeit der Haftungstatbestand. Nach § 2 Abs. 4 der Steuersatzung hafte neben dem Inhaber der Konzession auch der Verpächter gesamtschuldnerisch für die Gaststättenerlaubnissteuer. Der beklagte Kreis könne also nach seinem Ermessen entscheiden, ob er den Pächter oder den Verpächter zu der Steuer heranziehe. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am … zugestellt (Postzustellungsurkunde). Mit Schriftsatz vom 07.01.1999, bei Gericht am 08.01.1999 eingegangen, haben die Kläger Klage erhoben und wenden sich gegen den Haftungsbescheid vom … in der Form des Widerspruchsbescheids vom …. Sie halten die Bescheide für rechtswidrig, weil sie als Steuerschuldner nach § 2 Nr. 4 der Gaststättenerlaubnissteuersatzung nicht in Betracht kämen. Zwischen den Klägern und dem Konzessionsinhaber sei kein Pachtvertrag geschlossen worden, es handele sich vielmehr um einen Mietvertrag. Die Kläger hätten lediglich die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt (kein Inventar). Dies spiegele sich auch im Inhalt des Mietvertrages wieder. Wegen der umfangreichen Begründung des Klagebegehrens wird auf den Klageschriftsatz vom 07.01.1999 (Blatt 1 bis 6 der Gerichtsakten) und den Schriftsatz vom 13.04.1999 (Blatt 36 bis 42 der Gerichtsakte) sowie den in den Behördenakten enthaltenen Vertrag vom … mit dem Pächter verwiesen. Im übrigen seien Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht nur bei Herrn C., sondern bei den anderen Konzessionsinhabern - etwa also Herrn D. - erforderlich gewesen. Dass und mit welchem Erfolg hier Zwangsvollstreckungsmaßnahmen versucht worden und ergebnislos verlaufen sind, sei nicht mitgeteilt worden. Die Kläger hätten den Steuerbetrag zwischenzeitlich in voller Höhe gezahlt. Wegen der Rechtswidrigkeit der Steuerbescheide sei der Gesamtbetrag von dem Beklagten an die Kläger zurückzuzahlen. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom … (Az.: XXX) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom … (Az.: XXX) aufzuheben, festzustellen, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, für den Zeitraum … bis … für das Objekt "E." Gaststättenerlaubnissteuer zu bezahlen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger DM 15.373,45 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor: Die Klage sei unbegründet, denn der Haftungsbescheid sei verfahrens- und rechtsfehlerfrei ergangen. Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme der Kläger sei § 2 Nr. 4 Gaststättenerlaubnissteuer-Satzung (GErlStS), wonach neben dem Pächter der Verpächter als Gesamtschuldner für die Gaststättenerlaubnissteuer hafte. Die Haftung des Verpächters richte sich gem. §§ 8 II, 4 I Nr. 4b KAG nach § 191 AO. I. Pachtverhältnis Zunächst seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Nr. 4 GErlStS gegeben, denn die Kläger seien Verpächter der Gaststätte und nicht, wie diese irrig annähmen, Vermieter. Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Pacht- und nicht um einen Mietvertrag. Soweit die Kläger bereits die Bezeichnung des Vertrages als Indiz für das tatsächliche Vorliegen eines Mietvertrages ansehen wollen, sei diese Auffassung fehlerhaft. Diese Indizwirkung mag zwar in dem Sinne anerkannt sein, dass bei der Bezeichnung "Pachtvertrag" auch auf einen solchen geschlossen werden kann, jedoch gilt dieser Umkehrschluss nicht für den Mietvertrag (MüKo vor § 535 BGB Rn. 9). Maßgeblich für die Bestimmung des Vertragstyps sei allein der von den Parteien gewollte Vertragszweck und nicht die Bezeichnung. Hier lasse der Vertragszweck einzig und eindeutig auf einen Pachtvertrag schließen. Die Kläger hätten nämlich den sog. "Mietern" die Räumlichkeiten zum unmittelbaren Fruchtgenuss überlassen. Maßgeblich für die Beurteilung der Abgrenzung Miete/Pacht sei gerade nicht, ob die Kläger neben den Räumlichkeiten auch noch Inventar überlassen oder irgendeinen Beitrag zur Inventarverschaffung leisten. Es komme allein darauf an, ob die überlassenen Räume unmittelbar zur Fruchtziehung geeignet sind. Räumlichkeiten würden nicht durch die Bereitstellung von Inventar zum Fruchtgenuss geschaffen, sondern sie seien lediglich in einem höheren Grade zum Fruchtgenuss geeignet (Voelskow, NJW 83, 910, 911; MüKo vor § 535 BGB Rn. 7). Auch sei die Auffassung der Kläger zur Unmittelbarkeit der Pacht irrig. Bei ganz streng genommener Unmittelbarkeit läge eine Pacht nur in den Fällen vor, in denen ein betriebsbereites Unternehmen überlassen würde, also weit mehr als nur Inventar, denn auch mit überlassenem Inventar allein lasse sich nicht ohne weiteres Erträge erzielen. Die Interpretation des Pachtbegriffs, die auf den "streng unmittelbaren" Fruchtgenuss abzielt, wie sie im Schweizer Recht z.B. üblich ist, stehe gerade nicht im Einklang mit der hiesigen Rechtsordnung. Wie die Kläger selbst ausführten, reiche es bereits aus, dass der Verpächter zumindest einen Beitrag zur Inventarisierung erbringt, z.B. die Vermittlung eines günstigen Anschaffungskredits. Insoweit seien an das Merkmal der Unmittelbarkeit keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Unmittelbarkeit im Sinne einer Pacht liege im Gegenteil bereits dann vor, wenn die Parteien bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen seien, dass die überlassenen Räumlichkeiten irgendwie inventarisiert werden, auch wenn sich der überlasser nicht anstrenge. Es sei nicht entscheidend, dass der Verpächter das Inventar beschaffe oder bei der Beschaffung behilflich sei, vielmehr müssten sich die Parteien bei Vertragsabschluss einig sein, dass Inventar irgendwie vorhanden sein wird. Ein gewollter Zusammenhang zwischen Raumüberlassung und Inventarerlangung genüge (HessVGH, 18.01.1979, V OE 93/99, VerwRspr 31, 98, 104). Die von den Klägern zitierte Entscheidung in BVerwGE 39, 1 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das BVerwG habe seinerzeit über die Frage zu entscheiden gehabt, ob die Inanspruchnahme des Pächters zur GErlSt willkürlich i.S.d. Art. 3 I GG erfolgt sei, da eine Inanspruchnahme des Vermieters nicht gegeben war. Insoweit erkannte das BVerwG zu Recht, dass ein Verpächter näher am Steuertatbestand stehe als ein Vermieter, und zwar deshalb, weil der Verpächter den Fruchtgenuss gewähre - was sich in dem seinerzeitigen Fall damit begründet habe, dass der Verpächter Inventar überlassen hat. Weder ausdrücklich noch konkludent habe das BVerwG zu verstehen gegeben, dass die Annahme der Pacht zwangsläufig die Inventarüberlassung voraussetze. Maßgebliches Kriterium zur Frage des Vorliegens eines Pachtvertrages sei daher, ob die Kläger die Räumlichkeiten über die bloße überlassung hinaus zur Verfügung gestellt haben, damit der Pächter die Gaststätte als unmittelbare Erwerbsquellen nutze. Ausweislich § 1 des "Mietvertrages" seien die einzelnen Räumlichekiten als "Eiscafe", "Restaurant", und "Hotelzimmer" beschrieben. Daraus folge, dass die Kläger den Nutzungszweck der Räumlichkeiten bereits festgelegt hatten. Der Pächter sei daher verpflichtet gewesen, die Räume zu nichts anderem zu nutzen denn als Eiscafe, Restaurant und Hotel. Die Kläger seien verpflichtet gewesen, die Nutzbarkeit als Eiscafe, Restaurant und Hotel zu gewährleisten. Die Fruchtziehung durch Nutzung der Räume sei somit von beiden Seiten gewollt und bestimmt, darüberhinaus sollten die Kläger für die Eignung zur Fruchtziehung einstehen. Hinzu kommt die Verpflichtung der Pächter, keine Waren- und Dienstleistungen neben der vereinbarten Nutzung anzubieten, die bereits seine Kollegen in demselben Anwesen vertraglich festgeschrieben haben oder bereits betreiben, vgl. § 7 des Vertrages. Auch die Höhe des zu leistenden Entgelts spreche für Pacht. Gem. § 3 des "Mietvertrages" war für alle Räumlichkeiten eine Gesamtbruttomiete von 24.714,50 DM monatlich vereinbart. Diese Vereinbarung lässt deutlich erkennen, dass hier nicht nur die Gebrauchsüberlassung, sondern auch gerade die Nutzung abgegolten werden sollte. Darüberhinaus habe ein gewollter Zusammenhang zwischen Raumüberlassung und Inventarerlangung bestanden. Gerade hierüber hätten sich die Parteien geeinigt, indem sie unter § 7 des Vertrages festhielten, dass das Inventar nach den Wünschen des Pächters von diesem auf dessen Kosten beschafft wird. Die Parteien seien davon ausgegangen, dass die Gaststätte irgendwie inventarisiert werde und dann mit Inventar betrieben wird. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob der Pächter das Inventar z.B. vom Vorpächter erwerbe oder selbst anderweitig beschaffe, denn in beiden Fällen sei die Beteiligung des Verpächters an der Inventarisierung dieselbe. Auch das klägerische Argument, der von der Beklagten zu Recht vertretene Pachtbegriff schließe das anerkannte Rechtsinstitut der Gewerbemiete aus, ist unerheblich, denn gerade dies ist nicht der Fall. Gewerbemiete ist in all denjenigen Fällen gegeben, in denen der von den Parteien gewollte Vertragsinhalt gerade nicht der oben genannte Zusammenhang zwischen Raumüberlassung und Fruchtziehung besteht, z.B. bei Büroräumen o.ä. Folglich seien die Kläger Verpächter, so dass diese wegen der GErlSt auch in Anspruch genommen werden könnten. Auch die Voraussetzungen des § 191 AO seien gegeben, denn der Beklagte habe die Kläger auch nur nachrangig in Anspruch genommen und sich zunächst um die Betreibung der Steuerschuld bei dem Pächter bemüht. Dass der Haftungsbescheid vor Erhalt der Pfandlosigkeitsbescheinigung des Pächters erlassen worden sei, sei unerheblich, weil die GErlStS eine gesamtschuldnerische Haftung von Pächter und Verpächter vorsehe, so dass es einer vorrangigen Inanspruchnahme des Pächters nicht bedürfe. II. Besteuerungsgrundlagen Die Höhe der Steuer sei nicht zu beanstanden. Die Festsetzung sei aufgrund des vom Pächter erwirtschafteten Jahreseinkommens erfolgt. Da der Pächter dabei nicht mitgewirkt habe, sei der Beklagte berechtigt gewesen, Auskunft beim Finanzamt einzuholen. Dies sei ausreichend, er müsse nicht noch weitere Ermittlungen tätigen. Das Finanzamt sei die sicherste Quelle zur Ermittlung des Einkommens, eine zuverlässigere Quelle sei nicht vorhanden. Im übrigen komme hinzu, dass ein Steuerausfall die Allgemeinheit schädige. Es sei daher die Pflicht des Beklagten, die Kläger als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen. Von der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners abzusehen, bedeute, die Allgemeinheit unbillig zu belasten. Ferner komme es nicht darauf an, dass der Beklagte den weiteren Pächter nicht in Anspruch genommen habe. Der Beklagte könne nämlich den weiteren Pächter nicht mit in Anspruch nehmen, denn dieser sei nicht Steuerschuldner, weder primär noch sekundär. Der weitere Pächter habe die Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte weder beantragt noch erhalten. Die Behördenakten des Beklagten (ein Hefter, Steuer-Nr. XXXX, Blatt 1 bis Blatt 66) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter mit Beschluss vom 31.07.2002 übertragen.