OffeneUrteileSuche
Urteil

5 UE 2904/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0803.5UE2904.86.0A
11mal zitiert
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung kann in der Sache keinen Erfolg haben, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Die Inanspruchnahme der Klägerin auf Zahlung rückständiger Gaststättenerlaubnissteuer auf der Grundlage des § 11 der Gaststättenerlaubnissteuerordnung des Beklagten vom 24. November 1972 (im folgenden: GastErlStO) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Erlaß der vorgenannten Gaststättenerlaubnissteuerordnung geht auf § 8 Abs. 2 HessKAG zurück. Nach dieser Bestimmung konnten die Landkreise und die kreisfreien Städte "eine Steuer auf die Erlangung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft, Schankwirtschaft und des Kleinhandels mit Branntwein und auf deren Errichtung, Erweiterung oder Fortführung erheben (Schankerlaubnissteuer)". Durch das "Gesetz über die Aufhebung von Bagatellsteuergesetzen" vom 25. September 1987, GVBl I S. 174, ist unter anderem § 8 HessKAG mit Wirkung vom 1. Januar 1988 aufgehoben worden. Das läßt aber - selbstverständlich - die Befugnisse der Landkreise und kreisfreien Städte unberührt, auch noch nach dem 1. Januar 1988 diejenigen Steuerschuldverhältnisse abzuwickeln, die bis zu diesem Zeitpunkt durch eine wirksame Schankerlaubnissteuerordnung begründet worden sind. Die in § 11 GastErlStO geregelten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin auf Zahlung der streitigen Gaststättenerlaubnissteuer sind, wie sie selbst nicht in Abrede stellt, erfüllt; denn sie hat die Gaststätte "Rhönhalle" an Herrn Adam S. mit Pachtvertrag vom 9. Februar 1980 verpachtet, und dieser hat mit Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 1980 die Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte erhalten. Es bestehen aber auch keine Bedenken gegen die Gültigkeit des § 11 GastErlStO, was die dort vorgesehene Haftung des Verpächters angeht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 18. Januar 1979 - V OE 93/77 -, HessVGRspr. 1979 S. 36, und vom 16. September 1987 - 5 UE 960/86 -) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Oktober 1971 - VII C 17.70 -, DÖV 1972 S. 721) dargelegt., daß sich schon aus der Verpächterstellung als solcher besondere rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen zum Steuergegenstand ergeben, die eine gesamtschuldnerische Haftung des Verpächters neben dem Erlaubnisinhaber rechtfertigen. Werden die Räume, in denen später die Gaststätte betrieben wird, lediglich vermietet, so mag das anders sein. Daher könnten sich Bedenken gegen die Gültigkeit des § 11 GastErlStO, ergeben, soweit auch an die Tatsache einer Vermietung als solche die Haftung geknüpft wird. Dies würde jedoch nur zur Teilungültigkeit des § 11 GastErlStO führen können und die Wirksamkeit der in ihm vorgesehenen Haftung des Verpächters unberührt lassen. Unbegründet ist auch der Einwand des Klägers, § 11 GastErlStO habe die Haftung des Verpächters nicht von geringeren Voraussetzungen abhängig machen dürfen als sie in § 74 AO für die Haftung des Eigentümers von Gegenständen, die einem Unternehmen dienen, vorgesehen sind: Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 HessKAG sind zwar aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht - der Abgabenordnung unter anderem die §§ 73 bis 75 auf kommunale Abgaben entsprechend anzuwenden. Letzteres setzt jedoch die Vergleichbarkeit der jeweils geregelten Abgaben voraus. Die Schankerlaubnissteuer ist keine Steuer, die sich mit den von § 74 AO erfaßten Steuern vergleichen läßt. § 74 Abs. 1 AO lautet: "Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmern wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Gegenstände mit diesem für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Die Haftung erstreckt sich jedoch nur auf die Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich". § 74 AO regelt also die Haftung für Steuern, die sich auf den B e t r i e b des Unternehmens gründen. Damit sind insbesondere die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer, die Beförderungssteuer, sowie einschlägige Verbrauchssteuern wie Tabaksteuer, Zuckersteuer und Getränkesteuer gemeint (vgl. Kühn-Kutter-Hofmann, Abgabenordnung, 14. Aufl. 1983, § 74 Anm. 3). Der Grund für die Haftung eines Dritten für diese Steuern ist in seinem objektiven Beitrag zu sehen, den er mit der Bereitstellung von Betriebsmitteln für den Betrieb und die Entstehung der daraus resultierenden Betriebssteuern leistet (vgl. Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 2. Aufl. 1979, § 74 Anm. 1); deshalb ist die Haftung des Dritten auch auf die von ihm eingebrachten Gegenstände beschränkt. Die in der Steuerordnung des Beklagten geregelte Gaststättenerlaubnissteuer ist keine Betriebssteuer in diesem Sinne. Sie ist keine laufende Steuer, die an den Betrieb eines Gewerbes anknüpft, sondern eine einmalige Steuer, die an die Eröffnung eines Gewerbebetriebs anknüpft (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. August 1959 - VII C 230.57 -, KStZ 1959, S. 228). Die Haftung des Verpächters für diese Steuer bezieht ihre Rechtfertigung daraus, daß er durch eigene Handlungen - nämlich den Abschluß des Pachtvertrages - in besonderem Maße dazu beiträgt, daß der Pächter die Erwerbsposition erhält, die Gegenstand der Schankerlaubnissteuer ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Oktober 1971, a.a.O.). Die sich aus § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Hess KAG ergebende Befugnis des kommunalen Satzungsgebers, die Haftung für diese Steuer zu regeln, wird daher durch § 74 AO, der anders geartete Steuern betrifft, in keinerlei Hinsicht eingeschränkt. Die Berufung der Klägerin ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I. S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Vermerk: Streitwert - auch für das Berufungsverfahren - 4.940,00 DM Die Klägerin wendet sich gegen eine Schankerlaubnissteuerforderung des Beklagten. Sie verpachtete mit Pachtvertrag vom 9. Februar 1980 die Gaststätte "Rhönhalle" in Tann/Rhön an einen Herrn Adam S., dem die Stadt Tann im Juni 1980 die Erlaubnis zum Betrieb dieser Gaststätte erteilte. Mit Bescheid vom 25. September 1983 setzte der beklagte Landkreis gegenüber dem Pächter die Gaststättenerlaubnissteuer unter Anrechnung einer bereits erbrachten Vorauszahlung auf 4.940,00 DM fest. Der Versuch, diese Steuerforderung beizutreiben, blieb erfolglos. Daraufhin nahm der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 21. August 1984 unter Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung des Verpächters nach § 11 der "Gaststättenerlaubnis-Steuerordnung für den Landkreis Fulda" vom 24. November 1972 auf Zahlung der Steuer in Anspruch. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und - nach dessen Zurückweisung durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29. Mai 1985, der am 13. Juni 1985 zugestellt wurde - am 12. Juli 1985 Klage. Sie vertrat unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. Dezember 1973 - III E 241/72 - die Auffassung, daß sie für die Steuerschuld des Pächters nicht herangezogen werden könne, da § 11 der Steuerordnung des Beklagten unwirksam sei. Die dort vorgesehene generelle Mithaftung des Verpächters bzw. Vermieters einer Gastwirtschaft widerspreche dem in der Rechtsprechung entwickelten steuerrechtlichen Grundsatz, daß die Haftung Dritter neben dem Erlaubnisinhaber eine besondere rechtliche und wirtschaftliche Beziehung zum Steuergegenstand voraussetze. Hierfür genüge noch nicht das Vorhandensein eines Pachtverhältnisses als solches. Auch könne ein Vermieter nicht in gleicher Weise wie ein Verpächter zur Haftung herangezogen werden. Die Rechtswidrigkeit des § 11 der Steuerordnung ergebe sich im übrigen auch aus § 74 der Abgabenordnung (AO), der eine Haftung Dritter für Steuerschulden des Betriebsinhabers davon abhängig mache, daß eine wesentliche Beteiligung von mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen vorliege oder aber ein herrschender Einfluß auf den Betrieb ausgeübt werde. Die Klägerin beantragte, den Bescheid des Beklagten vom 21. August 1984 sowie seinen Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 1985 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er verwies im Klageverfahren unter anderem auf seinen Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 1985, in dem er dargelegt hatte: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reiche bereits die Verpächtereigenschaft aus, um den Verpächter in eine haftungsbegründende Beziehung zum Steuergegenstand treten zu lassen. Einer zusätzlichen wirtschaftlichen Bindung an die Schankwirtschaft bedürfe es nicht. Abgesehen davon hätten zwischen der Klägerin und dem Pächter S. solche weitergehenden Beziehungen gerade bestanden, da dem Pächter in § 9 des Pachtvertrags eine Verpflichtung zum Bezug der von der Klägerin hergestellten Getränke auferlegt worden sei. Das Verwaltungsgericht Kassel wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 9. September 1986 - II/1 E 1224/85 - ab. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Verpächterstellung begründe als solche besondere rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen zum Steuergegenstand der Schankerlaubnissteuer und rechtfertige damit ohne weiteres die gesamtschuldnerische Haftung des Verpächters neben dem Pächter. Die Frage, ob ein Vermieter unter denselben Voraussetzungen wie ein Verpächter der Haftung unterworfen werden könne, brauche nicht entschieden zu werden, da hier - unstreitig - ein Pachtverhältnis vorliege. Strengere Anforderungen an die Verpächterhaftung ergäben sich auch nicht aus § 74 AO, da die Haftung des Verpächters nach der Schankerlaubnissteuerordnung des Beklagten einen eigenständigen Haftungstatbestand auf Grund entsprechender gesetzlicher Ermächtigung darstelle. Gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihr am 29. September 1986 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 27. Oktober 1986 Berufung eingelegt. Sie wiederholt zur Begründung ihren Vortrag, daß § 11 der Gaststättenerlaubnissteuerordnung des Beklagten vom 24. November 1972 wegen Fehlens der erforderlichen Bestimmtheit unwirksam sei und darüber hinaus gegen § 74 AO verstoße. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 c HessKAG seien die §§ 73 bis 75 AO auf alle kommunalen Abgaben entsprechend anzuwenden. § 74 AO sehe aber eine Haftung Dritter für Steuerschulden des Unternehmers nur unter besonderen Voraussetzungen vor, nämlich nur dann, wenn der Dritte dem Unternehmer Gegenstände zum Betrieb des Unternehmens zur Verfügung gestellt habe und am Unternehmen selbst wesentlich beteiligt sei. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. September 1986 - II/1 E 1224/85 - abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 21. August 1984 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 1985 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und die Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.