Urteil
5 UE 960/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0916.5UE960.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen; denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Erhebung der Schankerlaubnissteuer durch den Beklagten beruht auf § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S.225) und auf der Steuersatzung für die Erlangung der Erlaubnis zum Betreiben oder Erweitern eines Gaststättenbetriebes für den Main-Kinzig-Kreis vom 12. September 1975. Die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung dieser Steuer ist vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden (BVerfGE 13, 181 ). Die Wirksamkeit der Steuersatzung vom 12. September 1975 ist im allgemeinen vom 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Urteil vom 24. September 1984 - 11 UE 100/84 - überprüft und bejaht worden; der erkennende Senat schließt sich dem an. Auch die spezielle Vorschrift über die Verpächterhaftung (§ 2 Abs. 4 der Steuersatzung), auf der der angefochtene Haftungsbescheid beruht, ist gültig. Die Zulässigkeit einer solchen Regelung ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 15. Oktober 1971 (Buchholz 401.67 Nr. ll = BVerwGE 39, 1 = DÖV 1972, 721 = DVBl. 1972, 151 = KStZ 1972, 91 = DGStZ 1972, 37 = GewA 1972, 81 = VerwRspr. 23, 1008) bejaht worden; der erkennende Senat hat sich dem schon in seinem Urteil vom 18. Januar 1979 - V OE 93/77 - (HessVGRspr. 1979, 36 = VerwRspr. 31, 98) angeschlossen, das die mit § 2 Abs. 4 der Steuersatzung vom 12. September 1975 wortgleiche Bestimmung des § 2 Abs. 4 der Schankerlaubnissteuerordnung für den Landkreis Hanau vom 17 . Mai 1973 betraf . Die Klägerin hatte die Gaststätte "Ziegelhütte" an den Erlaubnisinhaber und Steuerschuldner E. unstreitig verpachtet, so daß sie nach § 2 Abs. 4 der Steuersatzung als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat noch eine zusätzliche Feststellung für erforderlich gehalten, daß die Klägerin "zu dem Steuergegenstand in rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen stand"; es hat die Überzeugung hiervon deshalb gewonnen, weil die Klägerin trotz Aufforderung ihren Pachtvertrag mit E. nicht vorgelegt hatte. Ob das gerechtfertigt war, erscheint zweifelhaft; denn in der schriftlichen Aufforderung zur Vorlage des Pachtvertrages (Blatt 26 der Gerichtsakten) war nicht gesagt, zu welchem Zweck die Anforderung erfolgte. Dem braucht aber nicht weiter nachgegangen zu werden; einer besonderen Feststellung des Bestehens rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehungen des Verpächters zum Steuergegenstand bedarf es nämlich gar nicht. Das Verwaltungsgericht ist, wie dem Senat aus dem in einem anderen Berufungsverfahren angefochtenen Urteil vom 2. Februar 1986 - 1/2 E 756/83 - bekannt ist, der Ansicht, der Beklagte habe mit der Aufnahme des Relativsatzes "soweit dieser zu dem Steuergegenstand (§ 1) in rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht" einer älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. August 1959 - VII CB 231.57 - KStZ 1959, 228) folgen wollen, in der solche rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Steuergegenstand neben der Verpächtereigenschaft gefordert worden seien; aus der neueren, die Heranziehung des Verpächters als Haftungsschuldner erleichternden Rechtsprechung (BVerwGE 39,1) habe der Beklagte noch keine Folgerungen gezogen. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts ist aber nicht zutreffend; es gab keine ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in der über die Verpächterstellung hinaus weitere rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen zum Steuergegenstand gefordert worden wären. In dem Urteil vom 14. August 1959 (KStZ 1959,228 = DGStZ 1960,60 = Buchholz 401.67 Nr. 4), das den Fall einer Gaststättenverpachtung durch eine Brauerei betraf, war ausdrücklich offengelassen worden, ob die Haftung in gleicher Weise gerechtfertigt wäre, wenn die dortige Klägerin keine Brauerei, sondern eine private Verpächterin wäre. Diese Frage ist dann in den Urteilen vom 15. Oktober 1971 bejaht worden, ohne daß dies vom Bundesverwaltungsgericht selbst als eine Abkehr von einer früheren Rechtsprechung angesehen worden wäre. Auch Schrifttumsäußerungen oder Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, in denen die Urteile vom 15. Oktober 1971 als Änderung der Rechtsprechung aufgefaßt worden wären, sind in den "Fundheften für Öffentliches Recht" seit 1971 nicht zu finden. Da die mit § 2 Abs. 4 der Steuersatzung vom 12. September 1975 wortgleiche Bestimmung des § 2 Abs. 4 der Schankerlaubnissteuerordnung für den Landkreis Hanau vom 17. Mai 1973 in derselben erstmals eingeführt wurde - die davor geltende Schankerlaubnissteuerordnung des Landkreises Hanau vom 5. Juni 1956 kannte keine Verpächterhaftung; ebensowenig die Erlaubnissteuerordnung des Landkreises Gelnhausen vom 22. November 1973; im ehemaligen Landkreis Schlüchtern wurde keine Schankerlaubnissteuer erhoben - besteht kein Grund für die Annahme, daß der Kreistag des ehemaligen Landkreises Hanau und später der des Beklagten mit der Formulierung des § 2 Abs. 4 eine Einschränkung der Möglichkeit der Verpächterhaftung gegenüber dem nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1971 Möglichen beabsichtigte. Der Senat hat deshalb in seinem Urteil vom 18. Januar 1979 (HessVGRspr. 1979,36) ausgeführt, dieser Zusatz in der Bestimmung sei an sich überflüssig, er beruhe offenbar darauf, daß sich der Satzungsgeber möglichst genau an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Oktober 1971 habe halten wollen; bei Vorliegen eines Pachtvertrages sei diese besondere Voraussetzung aber jedenfalls immer erfüllt. Bei dieser Meinung bleibt der Senat; sie ist nur durch den Hinweis zu ergänzen, daß der Zusatz dann einen guten Sinn haben würde, wenn auf der Tatbestandsseite des § 2 Abs. 4 nicht von der Berechtigung "für den Betrieb eines verpachteten Unternehmens" gesprochen würde, sondern von der Berechtigung für den Betrieb "in verpachteten Räumen". Wenn etwa ein ganzes Landgut für lange Zeit und zu einem festen Pachtzins verpachtet ist und der Pächter in einem einzelnen dazugehörenden Gebäude für kürzere Zeit eine Gastwirtschaft einrichtet, wäre eine Haftung des Verpächters für die Schankerlaubnissteuer des Pächters sachlich nicht gerechtfertigt, weil weder sein Pachterlös noch der Wert des Landguts für den Zeitpunkt des Auslaufens des Pachtvertrages durch den Betrieb der Gaststätte beeinflußt würde. Dieses fehlende Interesse des Verpächters am Bestehen der Gastwirtschaft könnte dann mit dem Ausdruck erfaßt sein, daß er zum Steuergegenstand nicht in rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. Ist aber die Tatbestandsseite der Haftungsnorm ohnehin schon so gefaßt, daß das zu betreibende Gaststättenunternehmen verpachtet ist, dann ist der Zusatz überflüssig, aber unschädlich. Im vorliegenden Falle hat die Klägerin die Gaststätte "Ziegelhütte" als solche verpachtet und war am Betrieb der Gaststätte interessiert, damit der Wert des Objektes für künftige Verpachtungsfälle erhalten blieb. Den von der Klägerin selbst erhobenen Einwand, der Beklagte habe seine Ansprüche gegen sie, die Klägerin, verwirkt, weil er sie zu spät auf den drohenden Steuerausfall bei E. hingewiesen habe, hat das Verwaltungsgericht mit Recht nicht durchgreifen lassen. Die Bestimmung des § 2 Abs. 4 der Steuersatzung vom 12. September 1975, daß auch der Verpächter neben dem Inhaber der Berechtigung "als Gesamtschuldner hafte", wird vom Beklagten authentisch so interpretiert, daß der Verpächter "Haftungsschuldner" - also n u r Haftungsschuldner - für die in der Person des Erlaubnisinhabers als "Steuerschuldner" begründete Steuerschuld ist, so daß die Vorschrift des § 219 AO 1977 vor der Heranziehung des Verpächters erfüllt sein muß. § 219 AO 1977 Satz 1 bestimmt, daß ein Haftungsschuldner, wenn nichts anderes bestimmt ist, auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden darf, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, daß die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese Auslegung des § 2 Abs. 4 der Steuersatzung ist nicht zu beanstanden. Die andere mögliche Auslegung, daß der Verpächter reiner "Gesamtschuldner" der Steuerpflicht sein soll, würde im übrigen nichts zugunsten der Klägerin ergeben, weil das Auswahlermessen des Steuergläubigers, welchen der Gesamtschuldner er wann in Anspruch nehmen will, dann auch nicht stärker in einer der Klägerin günstigen Weise eingeschränkt wäre; vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 1982 - 8 C 138.81 - NVwZ 1983, 222 (223). Der Beklagte hat sich an die Vorschrift des § 219 Satz 1 AO 1977 gehalten, und es läßt sich nicht sagen, daß er dabei pflichtwidrig zu Lasten der Klägerin säumig vorgegangen sei. Dadurch, daß der Beklagte den Steuerbescheid gegenüber dem Steuerschuldner E. erst im Dezember 1980 erließ, hat er lediglich die Vorschriften seines eigenen materiellen Schankerlaubnissteuerrechts und die Vorschrift des § 91 AO 1977 befolgt, den er nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG zu beachten hat. Steuermaßstab ist nach § 3 Abs. 1 der Steuersatzung der nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ermittelte steuerbare Umsatz in dem Zeitraum der zwölf auf die Betriebseröffnung folgenden Kalendermonate. Diese Regelung, die eine Festsetzung der endgültigen Schankerlaubnissteuer frühestens im dreizehnten auf die Betriebseröffnung folgenden Monat ermöglicht, ist als solche nicht zu beanstanden. Als E. im Oktober 1981 seine Umsätze in den Monaten 1980 bis September 1981 nicht meldete, hat der Beklagte ihn an die Einreichung erinnert, anstatt gleich zu einer Schätzung überzugehen. Das ist nicht zu beanstanden; die Steuer soll möglichst wirklichkeitsgerecht erhoben werden, vor einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist deshalb deren wirkliche Feststellung zu versuchen, wenn dies auch mit einem Zeitverlust verbunden ist. Dieses Zuwarten erwies sich auch als berechtigt; denn E. hat dann tatsächlich am 2. Dezember 1981 seinen Jahresumsatz mitgeteilt. Daß der Beklagte dann, als E. die Steuer nicht alsbald entrichtete, der Klägerin keine Mitteilung machte, kann dem Beklagten ebenfalls nicht zum Vorwurf gereichen. Solange der Beklagte keine Anhaltspunkte dafür besaß, daß E. zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig war, hätte eine Benachrichtigung der Klägerin von der offenstehenden Erlaubnissteuerschuld als eine Kreditschädigung gegenüber E. erscheinen können. Das Vorbringen der Klägerin, sie sei so spät eingeschaltet worden, daß sie auf eine Begleichung der Steuerschuld durch den Pächter E. selbst keinen Einfluß mehr habe nehmen können, kann die Aufhebung des angefochtenen Haftungsbescheides auch nicht unter dem Gesichtspunkt rechtfertigen, daß die Wahlfreiheit des Gläubigers durch das Gebot der Beachtung von Treu und Glauben eingeschränkt ist, welches nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Dezember 1982 - V ZR 244/81 - NJW 1983,1423) etwa dann verletzt wird, wenn der Gläubiger den Gesamtschuldner A in Anspruch nimmt und diesem den Regreß beim Gesamtschuldner B unmöglich macht, indem er dingliche Sicherheiten zugunsten des B freigibt. Damit läßt sich der vorliegende Fall nicht gleichsetzen; der Beklagte hat - wie gesagt - die für ihn geltenden Rechtsnormen eingehalten und nichts zum Schaden der Klägerin unternommen; in diesem Zusammenhang wirkt auch der Hinweis der Klägerin auf ihre und des Beklagten Erfahrungen im Falle des vorherigen Pächters B. zu Lasten der Klägerin. Da die Klägerin durch diese Erfahrungen gewarnt war, mußte es in ihrem eigenen Interesse liegen, sich durch entsprechende Vereinbarungen mit E. - etwa über eine höhere Sicherheitsleistung - gegen eine Wiederholung schützen, und auch der Beklagte konnte erwarten, daß die Klägerin derartige Schritte unternommen habe. - Ein Anspruch auf "rechtzeitige Unterrichtung", wie ihn die Klägerin sich vorstellt, ist auch in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 - (KStZ 1987, 112 = DVBl. 1987, 634 = ZKF 1987, 181 = BayVBl. 1987, 406 = NJW 1987, 2098 = KKZ 1987, 177) verneint worden. Die Klägerin kann auch nicht verlangen, daß der Beklagte nach der erfolglosen Vollstreckung bei E. und der infolgedessen rechtmäßigen Inanspruchnahme der Klägerin selbst durch den angefochtenen Bescheid laufend überprüft, ob E. vielleicht inzwischen wieder zu Vermögen gekommen ist. Anhaltspunkten hierfür müßte der Beklagte zwar nachgehen; derartige Anhaltspunkte sind aber weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich. Die Berufung ist nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Vollstreckbarkeitsentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einer Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses L.-Straße 30 in F., in welchem sich die Gaststätte "Ziegelhütte" befindet. Diese Gaststätte hatte sie an einen Herrn Karl Günter E. verpachtet. Dieser erhielt vom Landrat des beklagten Kreises am 19. September 1979 die vorläufige und am 19. Dezember 1979 die endgültige Erlaubnis zum Betrieb dieser Gaststätte nach dem Gaststättengesetz. Der Beklagte zog E. mit Steuerbescheid vom 4. Oktober 1979 vorläufig zur Schankerlaubnissteuer in Höhe von 500,00 DM heran; diesen Betrag zahlte E. in zwei Raten im November und Dezember 1979. Auf ein Erinnerungsschreiben des Beklagten vom 17. November 1980 hin teilte E. dem Beklagten mit Schreiben vom 2. Dezember 1980 die in dem Betrieb vom Oktober 1979 bis zum September 1980 erzielten Umsätze mit. Mit Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 1980 wurde er zur endgültigen Schankerlaubnissteuer in Höhe von 1.632,96 DM abzüglich der bereits bezahlten 500,00 DM (= 1.132,69 DM) veranlagt. Mit Schreiben vom 22. April 1981 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß E. bis dahin seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei, so daß die Inanspruchnahme der Klägerin als für die Steuer neben dem Erlaubnisinhaber haftende Verpächterin in Betracht gezogen werden müsse. Die Klägerin protestierte hiergegen mit einem Schreiben ihres Ehemanns vom 30. April 1981 und einem Schreiben ihres jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 13. Mai 1981, in welchem sie darauf hinwies, daß der Beklagte Zeit genug gehabt habe, die Steuer bei E. einzuziehen, und zu solchen Versuchen umso mehr verpflichtet gewesen sei, als sie, die Klägerin, auch schon für die Erlaubnissteuer des Vorpächters B. in Anspruch genommen worden sei, als sie keinen Rückgriff bei B. mehr habe nehmen können. Der Beklagte erwiderte am 21. Mai 1981, daß sein Schreiben vom 22. April 1981 noch keinen Haftungsbescheid darstelle und daß er, der Beklagte, selbstverständlich die Klägerin erst dann in Anspruch nehmen werde, wenn eine Beitreibung bei E. erfolglos sein würde. Der Versuch einer Sachpfändung bei E. am 28. April 1981 war erfolglos; im März 1982 erhielt die Finanzverwaltung des Beklagten von der Vollstreckungsstelle die Nachricht, daß auch ein von E. vor dem Amtsgericht Gemünden aufgestelltes Vermögensverzeichnis keine pfändbare Habe erkennen lasse. Daraufhin wurde die Klägerin mit Haftungs-Steuerbescheid vom 25. Juni 1982 auf Zahlung der restlichen Schankerlaubnissteuer von 1.132,96 DM in Anspruch genommen. Die Klägerin legte Widerspruch ein und brachte wiederum vor, der Beklagte habe es versäumt, sich rechtzeitig wegen der Steuer an den Steuerschuldner E. zu wenden oder schon die Erteilung der Erlaubnis von ausreichenden Vorausleistungen auf die Steuerschuld abhängig zu machen. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 1983 mit der Begründung zurück, es seien alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beitreibung der Forderung vom Steuerschuldner ausgeschöpft worden und erst als die Nichtbeitreibbarkeit festgestanden habe, sei die Klägerin zur Haftung herangezogen worden. Der Widerspruchsbescheid wurde als eingeschriebener Brief am 9. Mai 1983 abgesandt; am 10. Juni 1983 erhob die Klägerin Anfechtungsklage. Sie brachte abermals vor, der Beklagte sei nicht rechtzeitig und ausreichend um Beitreibung der Steuerforderung bei E. bemüht gewesen und habe auch sie nicht bzw. nicht rechtzeitig von dem ergangenen Steuerbescheid unterrichtet. Wenn dies geschehen wäre, hätte sie noch Möglichkeiten gehabt, E. zur Zahlung der Schankerlaubnissteuer zu veranlassen, z.B. hätte sie die Nachpächterin, an die E. ein Teil des Mobiliars verkauft habe, zur Zurückhaltung eines Teils des Kaufpreises zwecks Begleichung der Erlaubnissteuer veranlassen können. Der Beklagte habe sie, die Klägerin, aber überhaupt erst verständigt, als das Pachtverhältnis bereits beendet gewesen sei und E. verschwunden gewesen sei. Auch schon der Steuerbescheid an E. selbst sei im Dezember 1980 zu spät ergangen; er hätte unmittelbar nach Ablauf des ersten Betriebsjahres erlassen werden müssen. In der jetzt geschaffenen Lage, daß sie sich wegen der Schankerlaubnissteuer nicht mehr bei E. selbst schadlos halten könne, lägen auch die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß vor, den sie ausdrücklich beantrage. Die Klägerin beantragte, den Haftungs-Steuerbescheid des Beklagten vom 25. Juni 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 1983 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er berief sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und hielt das Verlangen der Klägerin nach einem Erlaß aus Billigkeitsgründen im vorliegenden Verfahren für unzulässig, weil ein solcher Erlaß bei ihm, dem Beklagten, nicht gestellt worden und ein Vorverfahren noch nicht durchgeführt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. März 1986 abgewiesen und in den Gründen ausgeführt: Es sei davon auszugehen, daß in der Person der Klägerin der Haftungstatbestand des § 2 Abs. 4 der Steuersatzung des Beklagten vom 12. September 1975 gegeben sei, insbesondere über das bloße Pachtverhältnis hinausgehende rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen der Klägerin zu dem Steuergegenstand bestanden hätten. Im übrigen sei auf die Begründung des Widerspruchsbescheides zu verweisen, der das Verwaltungsgericht folge. Der Antrag der Klägerin auf Erlaß der Steuerschuld aus Billigkeitsgründen berühre nicht die Frage der Rechtmäßigkeit des Haftungs-Steuerbescheides und könne deshalb nicht Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage sein. Der Umstand, daß die Behörde Billigkeitsgründe im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens nicht berücksichtigt habe, mache den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig. Auch gehe die Klägerin ihrer etwaigen Rechte auf einen Erlaß aus Billigkeitsgründen durch die Abweisung der Anfechtungsklage nicht verlustig. Die Klägerin hat gegen den ihr am 11. März 1986 zugestellten Gerichtsbescheid am 9. April 1986 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ihren früheren Sachvortrag und ihre früheren Rechtsausführungen wiederholt. Sie beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 1986 sowie den Haftungs-Steuerbescheid des Beklagten vom 25. Juni 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 1983 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Entscheidungen. Dem Senat haben die Vorgänge des Beklagten über die Heranziehung des Pächters E. zur Erlaubnissteuer sowie zur Heranziehung der Klägerin und zum Widerspruchsverfahren vorgelegen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren Inhalt sowie auf die Gerichtsakten wird zur Ergänzung dieses Tatbestandes wegen aller Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.