Gerichtsbescheid
10 E 2301/04
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:0321.10E2301.04.0A
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Leitsätze
1. Auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren kann durch Anerkenntnisurteil beendet werden. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält zwar keine Bestimmungen über das Anerkenntnisurteil. § 307 ZPO ist aber durch § 173 VwGO nicht ausgeschlossen, wenn die zivilprozessualen Voraussetzungen vorliegen und die Besonderheiten des Verwaltungsprozesses nicht ein Anderes verlangen.
2. Der Erlass eines Anerkenntnisurteils ist nur dann gerechtfertigt, wenn von der Beklagtenseite die klägerische Rechtsfolgebehauptung als richtig anerkannt wird. Dazu muss die Beklagtenseite über den Streitstoff (das Klagebegehren) verfügen können (Dispositionsbefugnis) und - bei der Verpflichtungsklage - die Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides (klägerische Rechtsbehauptung) und die Rechtmäßigkeit eines bewilligenden Verwaltungsakts als Rechtsfolge anerkannt haben.
3. Ein Anerkenntnisurteil ist (auch) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu erlassen, es bedarf dazu keines eigenen (darauf gerichteten) Antrags. Es ist vielmehr so, dass das (besondere) Rechtsschutzbedürfnis auf den Erlass eines (Sach-) Urteils wegfällt, wenn die Voraussetzungen für den Erlass des Anerkenntnisurteils vorliegen.
4. Werden die Tatsachen, die ein subjektives (öffentliches) Recht begründen, nicht im Verwaltungsverfahren sondern erst im gerichtlichen Verfahren (nach Klageerhebung) vorgetragen (z.B. in der Klagebegründung) und von der Behörde erkannt, liegen die Voraussetzungen für ein Anerkenntnisurteil nur dann vor, wenn diese nicht unverzüglich den bewilligenden Verwaltungsakt erlässt. Erlässt die Behörde unverzüglich den bewilligenden Verwaltungsakt entfällt das (besondere) Rechtsschutzinteresse an einem Anerkenntnisurteil, weil das (subjektive) Recht der Klägerseite durch den Bewilligungsbescheid ausreichend tituliert ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren kann durch Anerkenntnisurteil beendet werden. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält zwar keine Bestimmungen über das Anerkenntnisurteil. § 307 ZPO ist aber durch § 173 VwGO nicht ausgeschlossen, wenn die zivilprozessualen Voraussetzungen vorliegen und die Besonderheiten des Verwaltungsprozesses nicht ein Anderes verlangen. 2. Der Erlass eines Anerkenntnisurteils ist nur dann gerechtfertigt, wenn von der Beklagtenseite die klägerische Rechtsfolgebehauptung als richtig anerkannt wird. Dazu muss die Beklagtenseite über den Streitstoff (das Klagebegehren) verfügen können (Dispositionsbefugnis) und - bei der Verpflichtungsklage - die Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides (klägerische Rechtsbehauptung) und die Rechtmäßigkeit eines bewilligenden Verwaltungsakts als Rechtsfolge anerkannt haben. 3. Ein Anerkenntnisurteil ist (auch) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu erlassen, es bedarf dazu keines eigenen (darauf gerichteten) Antrags. Es ist vielmehr so, dass das (besondere) Rechtsschutzbedürfnis auf den Erlass eines (Sach-) Urteils wegfällt, wenn die Voraussetzungen für den Erlass des Anerkenntnisurteils vorliegen. 4. Werden die Tatsachen, die ein subjektives (öffentliches) Recht begründen, nicht im Verwaltungsverfahren sondern erst im gerichtlichen Verfahren (nach Klageerhebung) vorgetragen (z.B. in der Klagebegründung) und von der Behörde erkannt, liegen die Voraussetzungen für ein Anerkenntnisurteil nur dann vor, wenn diese nicht unverzüglich den bewilligenden Verwaltungsakt erlässt. Erlässt die Behörde unverzüglich den bewilligenden Verwaltungsakt entfällt das (besondere) Rechtsschutzinteresse an einem Anerkenntnisurteil, weil das (subjektive) Recht der Klägerseite durch den Bewilligungsbescheid ausreichend tituliert ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die vorliegende Entscheidung darf durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO). Die Klage ist nicht zulässig, weil die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse (mehr) hat. Dies gilt sowohl für Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils wie den auf ein Urteil in der Sache. Auf die Klage darf kein Anerkenntnisurteil ("Anerkenntnis-Gerichtsbescheid") ergehen. Das liegt nicht daran, dass dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Anerkenntnisurteil unbekannt ist (dazu Bader u.a., § 107 VwGO -Komm. 1999-, Rn. 9; BVerwG Gerichtsbescheid 7.1.1997 -4 A 20/95-, NVwZ 1997, 576), weil die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Anerkenntnisurteil enthält. § 307 ZPO, der hier wegen § 173 VwGO gilt, ist auch im Verwaltungsprozess anwendbar, wenn die nötigen Voraussetzungen vorliegen (Baumbach u.a., § 307 ZPO -Komm. 62. Aufl.- Rn. 16) und die Besonderheiten des Verwaltungsprozesses nicht ein Anderes verlangen. Es ermangelt vielmehr an einer eine Anerkennung rechtfertigten Prozesshandlung des Beklagten einerseits und einem besonderen - auf den Erlass eines derartigen Urteils gerichteten - Rechtsschutzbedürfnis. Der Beklagte hat nichts anerkannt, was den Erlass eines Anerkenntnisurteils - nach der ZPO-Reform auch ohne einen entsprechenden Antrag - rechtfertigte. Voraussetzung für ein Anerkenntnisurteil ist, dass der Beklagte die klägerische Rechtsfolgebehauptung als richtig anerkennt. Dazu müsste er aber einerseits über den Streitstoff dispositionsbefugt sein und andererseits die Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides (klägerische Rechtsbehauptung) und die Rechtmäßigkeit eines bewilligenden Verwaltungsakts als Rechtsfolge anerkannt haben. Der Beklagte hat jedoch ausdrücklich betont, dass der ablehnende Bescheid auch nach der Klageerhebung noch rechtmäßig war und erst durch die Darlegungen in der Klagebegründung ein Recht auf Bewilligung von Ausbildungsförderung entstanden ist. Damit sind die Voraussetzungen für den Bewilligungsbescheid erst nach Klageerhebung entstanden, das mit der Klage Verlangte konnte und wollte der Beklagte nicht anerkennen. De Klägerin hat auch im übrigen kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis auf den Erlass eines Anerkenntnisurteils. Das Anerkenntnisurteil dient u.a. der beschleunigten Verschaffung eines Titels, weil das Gericht zumindest von einer Tatsachenerhebung und -feststellung befreit ist, weil ein Anerkenntnis in aller Regel auch ein Geständnis (§ 288 ZPO, der hier wegen § 173 VwGO ebenfalls gilt) enthält. Ein besonderes Interesse an der Titelverschaffung kann aber nicht bestehen, weil die Klägerin über den Bewilligungsbescheid bereits einen Titel hat aus dem sie Zahlung verlangen (oder ggf. aufrechnen) kann. Auf die Klage darf auch kein Zwischenurteil ("Zwischen-Gerichtsbescheid") ergehen (§ 109 VwGO) wie dies z.T. in der zivilprozessualen Literatur (Zöller, § 307 ZPO Komm., 24. Aufl., Rn. 4) und Rechtsprechung (OLG Schleswig , NJW-RR 1993, 932 ) vertreten wird, denn die Klage ist für eine End-Entscheidung reif. Es entspricht dem sog. Beschleunigungsgrundsatz oder der Prozessförderungspflicht dann über all das zu entscheiden was für eine Entscheidung reif ist, also über den noch bestehenden Sachantrag auf Erlass eines den Beklagten verpflichtenden Urteils. Aber auch ein stattgebendes Sachurteil darf nicht ergehen, weil die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis an einer derartigen Entscheidung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO) hat. Der Beklagte hat die begehrte Ausbildungsförderung bewilligt und einen Bewilligungsbescheid - wie mit der Klage verlangt - erlassen, so dass die auch jetzt noch aufrecht erhaltene Klage überflüssig ist. Die Hauptsache des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens ist erledigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ein weitergehendes beachtenswertes Interesse hat, sind nicht ersichtlich. Die Kosten sind der Klägerin aufzuerlegen, weil sie unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Für eine anderweitige Kostenentscheidung besteht kein Anlass. Zwar können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden (§ 154 Abs. 4 VwGO). Der verfahrensbeteiligte Beklagte hat die Klage aber nicht verschuldet. Seine Leistungsablehnung war bei Klageerhebung rechtens, denn die Voraussetzungen für eine Bewilligung hat die Klägerin erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geschaffen. Gerichtskosten werden in Verfahren der Ausbildungsförderung nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 708 Nr. 11 ZPO, § 167 Abs. 2 VwGO). Der Ausspruch über die Vollstreckungsabwehrbefugnis ist gesetzlich geboten (§ 711 ZPO, § 167 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin nahm zum Wintersemester 2002/2003 ein Studium der Anglistik und Germanistik an der Universität Frankfurt am Main auf. Zum Wintersemester 2003/2004 wechselte sie in den Studiengang Rechtswissenschaft und beantragte am 24.09.2003 Ausbildungsförderung (BAföG). Dabei gab sie an, sich für den Studiengang Anglistik und Germanistik aufgrund ihrer schulischen Interessen eingeschrieben zu haben. Bereits während der ersten Monate seien Zweifel an ihrer Studienwahl aufgetreten. Es sei ihr schwer gefallen, sich für die Studieninhalte zu interessieren. Eine voreilige Entscheidung hätte sie jedoch nicht treffen wollen. Da sie seit einigen Jahren sporadisch bei einer Inkasso-Bank beschäftigt sei, habe sie ab Ende 2002 Einblicke in die Tätigkeit eines Rechtsanwalts gewinnen können. Dabei sei ihr Interesse an einem Studium der Rechtswissenschaften geweckt worden, so dass sie verschiedene Lehrveranstaltungen dieses Fachbereichs besucht hätte. Leistungsnachweise hätte sie aber in dem ersten Studiengang nicht erbracht. Mit Bescheid vom 06.02.2004 lehnte das Amt für Ausbildungsförderung den Antrag unter Berufung auf § 7 Abs. 3 BAföG ab, da die Klägerin im ersten Studiengang keinerlei Leistungsnachweise erworben habe, so dass ein Wille zum erfolgreichen Studienabschluss nicht erkennbar sei. Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch, den die Klägerin damit begründete, dass die Beschäftigung mit sprachlichen und literarischen Inhalten nicht ihren Neigungen entsprochen habe. Verstärkt sei dieser Neigungswandel durch ihre Tätigkeit bei der Z. Inkasso GmbH geworden. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2004 als unbegründet zurück, weil die Klägerin einen wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel nicht glaubhaft gemacht habe. In dem Bescheid wird u.a. ausgeführt, dass die Berufung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfordere, dass das Studium zielstrebig und ordnungsgemäß entsprechend den Vorgaben der Studien- und Prüfungsordnung betrieben werde. Die Ausführungen der Klägerin hätten nicht erkennen lassen, dass sie während des zweisemestrigen Studiums die vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen besucht bzw. Leistungsversuche unternommen habe. Leistungsnachweise seien nicht erworben worden. Es ist noch nicht einmal feststellbar, ob sie den Eingangstest für Englisch absolviert habe. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung stehe einem Studierenden nicht automatisch eine dreisemestrige Orientierungsphase zu. Es sei einem Studierenden grundsätzlich zuzumuten, sich vor Studienaufnahme über die Studieninhalte zu informieren. Unter diesen Umständen hätte der Klägerin vor Studienaufnahme bewusst sein müssen, dass sich die Studieninhalte des Studiengangs Anglistik und Germanistik auf die Bereiche Sprache, Literatur und Sprachwissenschaften beschränkten. Nach dem Vortrag der Klägerin sei ihr Interesse an der Rechtswissenschaft bereits im Verlaufe des 1. Fachsemesters geweckt worden. Da die Klägerin keine Leistungsnachweise unternommen habe, sei nicht erkennbar, dass nach dem Ende des 1. Fachsemesters (WS 2002/2003) noch der Wille bestand, den Studiengang Anglistik und Germanistik berufsqualifizierend abzuschließen. Die erneute Immatrikulation für das 2. Fachsemester (SS 2003) habe zur Folge, dass der erst nach diesem Semester vorgenommene Wechsel als verspätet anzusehen sei. Dagegen richtet sich die am 14.05.2004 erhobene Klage mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung zu gewähren. Auf die Klagebegründung vom 29.06.2005 (Bl. 21 bis 31 der Gerichtsakte) hat der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24.08.2004 unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 06.02.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2004 trotz ihres Fachrichtungswechsels Ausbildungsförderung bewilligt und zur Begründung ausgeführt, dass ausweislich der Darlegungen in der Klagebegründung ein wichtiger Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG für einen Neigungswandel erkennbar sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen im Änderungsbescheid verwiesen. Daraufhin beantragt die anwaltlich vertretene Klägerin, den Erlass eines Anerkenntnisurteils. Sie erklärt ausdrücklich, ihr dem Anerkenntnis des Beklagten zustimmender Schriftsatz sei nicht als Erledigungserklärung zu verstehen, sie erstrebe vielmehr ein Anerkenntnisurteil. Die Behördenakten haben nicht vorgelegen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 04.01.2005 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.