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Beschluss

19 A 2460/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1017.19A2460.12.00
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Leitsätze

Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann das Gericht die beklagte Partei nach § 307 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilen, wenn sie den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil anerkennt.

Tenor

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt X.       F.      in Y.         beigeordnet.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,00 Euro, der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf denselben Betrag festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann das Gericht die beklagte Partei nach § 307 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilen, wenn sie den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil anerkennt. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt X. F. in Y. beigeordnet. Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,00 Euro, der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf denselben Betrag festgesetzt. Der Senat hat das Aktivrubrum von Amts wegen geändert. Der am XX. Oktober 1996 geborene Kläger ist seit seinem 16. Geburtstag am XX. Oktober 2012 staatsangehörigkeitsrechtlich handlungsfähig (§ 37 Abs. 1 StAG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 AufenthG). Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist begründet. Der Berufungszulassungsantrag bietet aus den nachfolgenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig und begründet. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Es hätte antragsgemäß ein Anerkenntnisurteil erlassen müssen. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann das Gericht die beklagte Partei nach § 307 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilen, wenn sie den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil anerkennt. Die grundsätzlichen Unterschiede zwischen dem Verwaltungsprozess und dem Zivilprozess schließen dies nicht generell aus. Vielmehr setzen die §§ 87a Abs. 1 Nr. 2, 156 VwGO die Möglichkeit eines Anerkenntnisses auch im Verwaltungsprozess voraus. Voraussetzung eines Anerkenntnisurteils ist lediglich, dass die zwingend erforderlichen Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind und die beklagte Partei die Verfügungsbefugnis über den materiell-rechtlichen Anspruch besitzt, welcher Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Insbesondere kann ein Anerkenntnisurteil ergehen, wenn der Beklagte auf eine Verpflichtungsklage hin den Klageanspruch anerkennt. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2012 ‑ 6 P 3.11 ‑, NVwZ-RR 2013, 50, juris, Rdn. 33; Beschluss vom 5. Juni 2012 ‑ 4 BN 41.11 ‑, BauR 2012, 1631, juris, Rdn. 3; Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1997 ‑ 4 A 20.95 ‑, BVerwGE 104, 27, juris, Rdn. 5; Kopp/ Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 107, Rdn. 5; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 107, Rdn. 7. Die Prozesserklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 4. September 2012 ist als ein Anerkenntnis im Sinne des § 307 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO zu verstehen. Für die Auslegung auch dieser Prozesserklärung gilt § 88 VwGO, wonach das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist. Der Schriftsatz vom 4. September 2012 enthält die verbindliche, dem Gericht gegenüber erklärte Verpflichtungserklärung gegenüber dem Kläger, den Ablehnungsbescheid vom 26. April/4. Mai 2011 aufzuheben und dem Kläger den mit der Klage erstrebten Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen, ihn also „klaglos zu stellen“. Hierin liegt der Sache nach ein Anerkenntnis der Beklagten, auch wenn sie diesen Begriff nicht ausdrücklich verwendet hat. Bei der Auslegung einer Prozesserklärung darf das Gericht eine Partei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festhalten, sondern es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht. BVerfG, Beschluss vom 8. August 2013 ‑ 1 BvR 1314/13 ‑, juris, Rdn. 17; OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2012 ‑ 19 A 733/11 ‑, juris, Rdn. 60. Nach diesen Maßstäben erstreckt sich das Anerkenntnis der Beklagten auf die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises an den Kläger, entgegen seiner Auffassung hingegen nicht zugleich auch auf dessen Gebührenfreiheit. Für eine dahin gehende Auslegung des Anerkenntnisses bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere war die Gebührenfreiheit zu keinem Zeitpunkt Teil des Streitgegenstandes des erstinstanzlichen Verfahrens. Für Amtshandlungen, die durch den Antrag auf Erteilung einer Staatsangehörigkeitsurkunde als Staatsangehörigkeitsausweis veranlasst werden, wird nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 3 Abs. 1 Nr. 3 der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung (StAGebV) vom 24. September 1991 (BGBl. I S. 1915) eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben. Im Ablehnungsbescheid vom 26. April/ 4. Mai 2011 hat die Beklagte 75 % dieser Gebühr (18,75 Euro) bereits festgesetzt. Diese Festsetzung ist bestandskräftig geworden, weil der Kläger sie nicht angefochten hat. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, den Haupttenor des Ablehnungsbescheides in die bereits am 24. Januar 2011 erhobene Untätigkeitsklage einzubeziehen. Die Prozesserklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 4. September 2012 bietet keine Grundlage für die Annahme, die Beklagte habe neben der Klaglosstellung in der Hauptsache zugleich auch eine Gebührenbefreiung des Klägers nach § 5 StAGebV unter Aufhebung dieser bestandskräftigen Gebührenfestsetzung gewähren wollen. Die zwingend erforderlichen Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen für ein Anerkenntnisurteil sind erfüllt. Ein spezifisches Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkenntnisurteil gehört nicht zu diesen Voraussetzungen. § 307 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO verlangt insbesondere kein besonderes Interesse an der beschleunigten Verschaffung eines Vollstreckungstitels. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2012, a. a. O., Rdn. 33; a. A. VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 21. März 2005 ‑ 10 E 2301/04 ‑, juris, Rdn. 17. Die Beklagte besitzt schließlich auch die Verfügungsbefugnis über den Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises an den Kläger. Sie ist als kreisfreie Stadt sachlich und örtlich für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises an den Kläger zuständig, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Bezirk hat (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (ZustVO NRW) vom 3. Juni 2008 (GV. NRW. S. 468), § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG NRW). Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Bedeutung des Staatsangehörigkeitsausweises für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.