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Urteil

10 E 6146/04

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:0320.10E6146.04.0A
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Leitsätze
Gaststättenerlaubnissteuer, Verpächterhaftung, Pachtvertrag, Mietvertrag
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gaststättenerlaubnissteuer, Verpächterhaftung, Pachtvertrag, Mietvertrag Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 1 VwGO). Maßgebende Rechtsgrundlage für den Bescheid ist einmal die Steuersatzung des Beklagten vom 13.12.1991 (Amtsblatt S. 22) und zum anderen die durch § 4 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG - vom 17. März 1970, GVBl. I 225; zuletzt geändert durch Gesetz v. 17.12.1998, GVBl. I 562) inkorporierten Vorschriften der Abgabenordnung - AO -. Die die Steuerpflicht und Haftung begründende Vorschrift der Satzung lautet: „§ 2 Steuerpflicht und Haftung 1. Steuerschuldner ist derjenige, dem die Erlaubnis, die Gestattung oder Befugnis (Berechtigung) erteilt worden ist. Haben mehrere Personen die Berechtigung für den selben Gewerbebetrieb erlangt, so haften sie als Gesamtschuldner. 2. Ist der Inhaber der Berechtigung eine juristische Person, so haften die bei der Entstehung der Steuerpflicht vorhandenen und später hinzukommenden Mitglieder des Vorstandes oder sonstigen Vertreter der juristischen Person oder für die Handelnden neben dieser als Gesamtschuldner. 3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf die persönliche Haftung der Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins oder einer BGB-Gesellschaft und der für diese Handelnden. 4. Ist die Berechtigung für den Betrieb eines verpachteten Unternehmens erteilt, so haftet neben dem Inhaber der Berechtigung auch der Verpächter als Gesamtschuldner, auch wenn es sich hierbei um eine juristische Person handelt. Das gleiche gilt bei Unterverpachtung für den Unterverpächter. 5. Betreibt derjenige, dem die Berechtigung erteilt worden ist, den Betrieb für Rechnung eines anderen, so haftet der andere neben dem Berechtigten für die Steuer als Gesamtschuldner.“ Zur Höhe der Steuer wird bestimmt: „§ 4 Höhe der Steuer 1. Die Steuer beträgt für die Erlangung der Berechtigung zur Ausübung eines ständigen Betriebes im Sinne des § 1 dieser Steuersatzung 5 v. H. des Umsatzes nach § 3 der Steuersatzung [...der steuerbare Umsatz in einem Zeitraum von zwölf Monaten...], mindestens jedoch 1.000,-- DM. 2. Die Steuer beträgt, wenn die Berechtigung im Rahmen eines ständigen Betriebes erteilt wird, für 1. Imbisswirtschaften als Betriebsart einer Speisewirtschaft, sowie bei Beschränkung auf Ausschank alkoholfreier Getränke 50 v. H. 2. Trinkhallen als Betriebsart eines Schankwirtschaft, Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe 25 v. H. des in Absatz 1 genannten Steuersatzes, mindestens jedoch 500,-- DM. 1. Der Steuersatz erhöht sich auf das Doppelte des in Absatz 1 genannten Satzes bei Erlangung der Berechtigung zum Betrieb von Bars oder artverwandten Betrieben. Wenn der Bar- oder artverwandte Betrieb nur einen abgetrennten Teil eines Betriebes bildet, für den die Steuersätze des Absatzes 1 gelten, so beschränkt sich der erhöhte Steuersatz auf den Umsatz des abgetrennten Betriebsteiles.“ Der beklagte Kreis ist zum Erlass einer Steuersatzung durch § 8 Abs. 2 KAG ermächtigt, denn es steht ihm insoweit ein Steuerfindungsrecht zu. Die Ermächtigung zum Erlass derartiger Rechtsvorschriften verstößt nicht gegen Verfassungs- oder supranationales Recht. Das Land durfte die Landkreise gesetzlich zur Erhebung von Gaststättenerlaubnissteuer ermächtigen. Diese Befugnis ist auch nicht durch das Grundgesetz auf den Bund übergegangen (Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG -), sie steht also weiterhin den Ländern zu. Die Steuer ist als kommunale Verbrauchsteuer (Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis) auch nicht von der sog. Umsatzsteuersystem-Richtlinie der EG betroffen (Richtlinien 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992, ABl. L 76). Sie ist auch nicht mit der nationalen Umsatzsteuer oder der Gewerbesteuer gleichzusetzen (BVerwG 12.04.1977 - VII B 45.76 -, Buchholz 401.67 Nr. 18 = KStZ 1978, 72; BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 853/58 -, BVerfGE 13, 181, 195 = DÖV 1962, 222 ). Relevante formelle Mängel des Haftungsbescheides (§ 126 Abgabeordnung) sind nicht erkennbar, der Bescheid ist insbesondere demjenigen, für den er bestimmt ist, also der Klägerin als Adressatin bekannt gegeben worden (§ 122 Abgabenordnung) und damit wirksam (§ 124 Abs. 1 AO); Anhaltspunkte dafür, dass er sich erledigt haben könnte (§ 124 Abs. 2 AO), bestehen nicht. Der Bescheid erfüllt auch die Bestimmtheitsvoraussetzungen der §§ 191 Abs. 1, 119 Abs. 1 AO, die über § 4 Abs. 1 Nr. 3 b, Nr. 4 b KAG gelten. Der Bescheid ist bestimmt genug, um zu erkennen, welche Pflichten, Ge- oder Verbote er dem Adressaten auferlegt. Ob der Bescheid als Haftungs- oder als Steuerbescheid gekennzeichnet wird, hat seinen guten Grund in der Dogmatik der Abgabenordnung, die im einzelnen hier nicht relevante Voraussetzungen und Folgen insbesondere an den Steuerbescheid knüpft. Aus der Bezeichnung des Bescheides kann jedoch nicht auf die Art des Schuldverhältnisses geschlossen werden. Steuerschuldner kann der Haftungsschuldner zwar regelmäßig nicht sein. Aus "Tenor und Begründung" ist jedoch unzweifelhaft erkennbar, zu welchen Handlungen die Klägerin von der Behörde verpflichtet werden soll, deshalb ist die Bestimmtheit des Bescheides gegeben. Alle für die Berechnung der Gaststättenerlaubnissteuer nach § 4 Steuersatzung benötigten Daten sind in dem Bescheid angegeben. Auch im übrigen sind die Erfordernisse für den Inhalt bzw. die Begründung eines Steuerbescheides (§ 119 Abs. 1, 121 AO i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 b KAG und § 157 AO) erfüllt. Der Bescheid ist auch sachlich nicht zu beanstanden. Die auf der Steuersatzung beruhende Anforderung des Steuerbetrages ist rechtmäßig. Der Beklagte ist befugt, die Klägerin zur Zahlung heranzuziehen. § 2 Nr. 4 der Steuersatzung sieht eine Haftung auch des Verpächters vor, der entweder schon wegen der vom Umsatz abhängigen Höhe der Pacht oder doch - im Falle einer festen Pachtsumme - wenigstens deshalb am Betrieb interessiert ist, weil dadurch der Wert des Objekts für spätere Verpachtungsfälle erhalten bleibt (BVerwG 15.10.1971, Buchholz 401.67 Nr. 11 = BVerwGE 39, 1 = GewArch 1972, 81 = DÖV 1972, 721 = DBVl. 1972, 91 = VwRspr. 23, 1008; HessVGH 28.01.1979 - V OE 93/99 -, HessVGRspr. 1979, 36 = VwRspr. 31, 98, 16.09.1987 - 5 UE 960/86, ZKF 1988, 227; 05.07.1998 - 5 UE 1348/87 -, ZKF 1989, 41 = ZMR 1989, 117; 03.08.1988 - 5 UE 2904/86 - n. v.; 16.09.1993 - 5 UE 3140/90 -, n. v. und 05.05.1998 - 5 TH 1612/87 - n. v., 04.09.1990 - 5 TH 2919/89 n. v. u. 06.04.1993 - 5 TH 1300/87 - n. v.). Demgegenüber ist der rechtliche Einwand, es handele sich nicht um Pacht sondern um gewöhnliche Miete nicht durchschlagend. Bei dem in den Bescheiden genannten Vertrag handelt es sich - wirtschaftlich betrachtet - um einen Pachtvertrag, weil sich die eine Seite verpflichtete, der anderen Seite den Gebrauch des Pachtgegenstandes und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit gewährt (§ 581 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Die zu dem Pachtverhältnis im Sinne des BGB entwickelte Dogmatik ist hier nicht uneingeschränkt gültig, denn im Steuerrecht gelten zwar die allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere gilt aber auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise, so wie sie ihren Niederschlag in der Rechtsprechung gefunden hat (BVerfG 24.01.1962 - 1 BvR 232/60, BVerfGE 13, 318 = BStBl. I 1962, 506 = DÖV 1962, 141 = NJW 1962, 442, st. Rspr., zuletzt 20.08.2002 - 2 BvR 795/89 -). Das Interesse des Verpächters (das seine Heranziehung zur Gaststättenerlaubnissteuer rechtfertigt) ist nur darauf gerichtet, dass der Betrieb tatsächlich betrieben und eben dadurch der Nachweis der Möglichkeit erbracht wird, an dieser Stelle das Unternehmen erfolgreich zu führen, der den Wert des Pachtobjekts auch für spätere Verpachtungen oder für den Verkaufsfall sichert (HessVGH 16.09.1993 - 5 UE 3140/90 - nur Juris). § 2 der Steuersatzung ist auch einschlägig, weil die Vorschrift nicht voraussetzt, dass der Vertrag zwischen Verpächter und Pächter typischerweise auf die Ausübung eines Schankgewerbes zielen muss. Es ist weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Systematik der Steuersatzung zu entnehmen, dass nur solche Verträge zu einer Haftung des Verpächters führten, die typischerweise auf ein Schankgewerbe zielen. Die Haftung folgt der Steuerschuld, die Steuerschuld gründet sich auf die Aushändigung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Diese ist erteilt worden, sie ist auch nicht nichtig, so dass der Steuertatbestand erfüllt ist. Auch gegen die Höhe der Steuer bestehen keine Bedenken. Es steht den Landkreisen frei, die Steuerhöhe zu bestimmen, solange dies nicht zur Erdrosselung der Steuerpflichtigen in wirtschaftlicher Hinsicht führt. Dafür bestehen angesichts der Höhe der Steuer keine Bedenken. Auch der Ermessensgebrauch der Behörde ist nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). Da eine Wahlmöglichkeit zwischen weiteren Schuldnern nicht besteht, hat der Beklagte auch Auswahlerwägungen nicht angestellt und infolgedessen in dem Bescheid auch nicht mitgeteilt, das Schriftformerfordernis des § 191 Abs. 1 Satz 3 AO ist also nicht verletzt. Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind gesetzlich geboten (§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte nahm die Klägerin mit Haftungsbescheid vom 20.02.2002 "als Verpächter" einer Speisewirtschaft (Bistro Pizzeria T.) in Hanau neben dem Betreiber, dem am 22.06.1999 vom Magistrat der Stadt Hanau die Erlaubnis erteilt wurde, Speisen (Kaltspeisen, Eierspeisen und Teigwarengerichte, Fleischerzeugnisse, Kurzbratgerichte aus küchenfertig zerlegtem Frischfleisch oder Frischfisch) abzugeben und der mit Steuerbescheid vom 12.09.1999 zur Gaststättenerlaubnissteuer mit einem Betrag von 5.804,85 DM (darauf sind später 200 DM gezahlt worden) herangezogen worden war als Gesamtschuldner in Anspruch. Zuvor hatte der Beklagte versucht, die Steuer bei dem Erlaubnisinhaber beizutreiben. Die Pfändung blieb fruchtlos (Vollstreckungsprotokoll vom 13.09.2001, Blatt 33 Behördenakte). Den Widerspruch gegen den Haftungsbescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt: Mit der Entgegennahme der endgültigen Konzession sei die Steuerpflicht ausgelöst, gleichzeitig auch für den Fall der Uneinbringlichkeit die Haftung. Nach § 2 Abs. 4 der Steuersatzung hafte neben dem Inhaber der Konzession auch der Verpächter gesamtschuldnerisch für die Gaststättenerlaubnissteuer. Im vorliegenden Fall liege ein Pachtverhältnis vor. Der beklagte Kreis könne also nach seinem Ermessen entscheiden, ob er den Pächter oder den Verpächter zu der Steuer heranziehe. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 19.10.2004 zugestellt (Zustellungsurkunde). Mit Schriftsatz vom 22.11.2004 (Fax) hat die Klägerin Klage erhoben und wendet sich gegen den Haftungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Sie hält den Bescheid für rechtswidrig, weil sie als Steuerschuldnerin nach § 2 Nr. 4 der Gaststättenerlaubnissteuersatzung nicht in Betracht käme. Sie habe dem Konzessionsinhaber lediglich die „nackten Räume“ überlassen (= Mietvertrag), ein Pachtvertrag habe nicht bestanden (Fotokopie des Vertrages Blatt 83 bis 86 der Behördenakten). Die für die Pacht notwendige Fruchtziehung sei aus Gegenständen erfolgt, die im Eigentum des Konzessionsinhabers gestanden hätten. Wegen der Einzelheiten der klägerischen Argumentation wird insbesondere auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 14.03.2005 und 12.05.2006 verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Haftungsbescheid vom 20.02.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2004 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich in erster Linie auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Wegen der rechtlichen Argumentation wird insbesondere auch auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 19.01.2005 Bezug genommen. Die Behördenakten des Beklagten (Blatt 1 bis 102) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (Beschluss vom 03.04.2006).