Beschluss
2 L 5387/25.F
VG Frankfurt 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2025:1110.2L5387.25.F.00
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Leitsätze
Die Streitigkeit, ob ein Finanzinstitut ein Recht auf Teilnahme an TARGET-Bundesbank (und dem SEPA-Clearer) hat, ist öffentlich-rechtlicher Natur.
Die Streitigkeit, ob ein Finanzinstitut ein Recht auf Bereitstellung eines Systems zur Teilnahme am Zahlungsverkehr durch die Bundesbank hat, ist öffentlich-rechtlicher Natur.
Ein Finanzinstitut, welches restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union unterliegt, hat keinen Anspruch auf Teilnahme an TARGET-Bundesbank. Ein solcher ergibt sich weder aus einfachem Recht noch aus Grundrechten.
Der Erlass restriktiver Maßnahmen gegen ein Finanzinstitut obliegt dem Rat der Europäischen Union und ist der Bundesbank daher grundsätzlich nicht zurechenbar.
Ein mit restriktiven Maßnahmen belegtes Finanzinstitut hat kein subjektiv-öffentliches Recht auf Bereitstellung eines Systems zur Teilnahme am Zahlungsverkehr durch die Bundesbank.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Streitigkeit, ob ein Finanzinstitut ein Recht auf Teilnahme an TARGET-Bundesbank (und dem SEPA-Clearer) hat, ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die Streitigkeit, ob ein Finanzinstitut ein Recht auf Bereitstellung eines Systems zur Teilnahme am Zahlungsverkehr durch die Bundesbank hat, ist öffentlich-rechtlicher Natur. Ein Finanzinstitut, welches restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union unterliegt, hat keinen Anspruch auf Teilnahme an TARGET-Bundesbank. Ein solcher ergibt sich weder aus einfachem Recht noch aus Grundrechten. Der Erlass restriktiver Maßnahmen gegen ein Finanzinstitut obliegt dem Rat der Europäischen Union und ist der Bundesbank daher grundsätzlich nicht zurechenbar. Ein mit restriktiven Maßnahmen belegtes Finanzinstitut hat kein subjektiv-öffentliches Recht auf Bereitstellung eines Systems zur Teilnahme am Zahlungsverkehr durch die Bundesbank. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Teilnahme am TARGET-Komponentensystem der Antragsgegnerin („TARGET-Bundesbank“) und am SEPA-Clearer, hilfsweise die Ermöglichung der Teilnahme am nationalen und internationalen Zahlungsverkehr auf andere Weise. Die Antragstellerin, eine deutsche Bank, hat sich auf Dienstleistungen und Geschäfte im Zusammenhang mit oder im Iran spezialisiert. Gemäß Artikel 1 Abs. 1, 14 Abs. 3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank („ESZB-Satzung“), § 3 Satz 1 Bundesbankgesetz („BBankG“) ist die Antragsgegnerin die Zentralbank der Bundesrepublik Deutschland. Sie bildet gemeinsam mit der Europäischen Zentralbank („EZB“) und den übrigen nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, das Eurosystem sowie das Europäische System der Zentralbanken („ESZB“). Sie übernimmt die Aufgaben einer Währungsbehörde. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin und Betreiberin des TARGET-Komponenten-System TARGET-Bundesbank. TARGET (transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem) ist das einheitliche Leistungsangebot der Zentralbanken des Eurosystems u. a. für die Zahlungsabwicklung im Großbetrags- und Individualzahlungsverkehr. Rechtsgrundlage für das TARGET-System sind die ESZB-Satzung sowie die zugehörige Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank vom 24. Februar 2022 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27 (EZB/2022/8) („TARGET-Leitlinie“). Das TARGET-Komponenten-System TARGET-Bundesbank wird von der Europäischen Union bereitgestellt. Es handelt sich um ein Interbankenüberweisungssystem. Als wichtiger und notwendiger Konnex zwischen europäischen und nationalen Zahlungssystemen der Europäischen Union erfüllt es währungs- und geldpolitische Funktionen. Finanzinstitute, welche am TARGET System teilnehmen, führen bei den jeweiligen nationalen Zentralbanken mindestens ein sog. MCA-Konto („main cash account“) (Anhang I Teil I Artikel 6 in Verbindung mit Teil II Artikel 1 TARGET-Leitlinie). Bis zum 30. September 2025 nahm die Antragstellerin an TARGET-Bundesbank teil. Dabei hatte die Antragstellerin die für die Teilnahme an TARGET-Bundesbank geltenden „Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an TARGET-Bundesbank (TARGET-BBk)“ („TARGET-Geschäftsbedingungen“) mit Beantragung der Kontoeröffnung anerkannt. Die TARGET-Geschäftsbedingungen dienen der Umsetzung der in Anhang I der TARGET-Leitlinie festgelegten harmonisierten Bedingungen für die Teilnahme an TARGET, Artikel 9 Abs. 1 TARGET-Leitlinie. Daneben nahm die Antragstellerin am Zahlungsverkehrssystem „SEPA-Clearer des EMZ (elektronischer Massenzahlungsverkehr)“ der Antragsgegnerin teil. Der SEPA-Clearer dient dem Austausch von Zahlungsnachrichten zwischen Teilnehmerinstituten in Bezug auf SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften. Die Antragsgegnerin führt keine gesonderten Konten für die Teilnehmer am SEPA-Clearer. Vielmehr verbucht die Antragsgegnerin auch die im SEPA-Clearer ausgetauschten Zahlungen ausschließlich über Konten in TARGET-Bundesbank. Im Zeitraum vom 23. Mai 2011 bis zum 16. Januar 2016 war die Antragstellerin erstmalig mit einer Finanzsanktion belegt („Sanktionierung vom 23. Mai 2011“). Am 23. Mai 2011 erließ der Rat der Europäischen Union („Rat“) den Beschluss 2011/299/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran, durch welche die Antragstellerin erstmalig in den Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP und damit in die Liste der Einrichtungen nach Artikel 20 Abs. 1 lit. b des Beschlusses 2010/413/GASP aufgenommen wurde, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden. Am 24. Mai 2011 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, durch welche die Antragstellerin in die Liste in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgenommen wurde mit der Folge, dass sämtliche ihrer Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren wurden (Artikel 16 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran). Zur Begründung führte der Rat aus, dass die Antragstellerin eine zentrale Rolle dabei gespielt habe, einer Reihe iranischer Banken mit Alternativlösungen für die Durchführung von Transaktionen, die aufgrund der Sanktionen der EU gegen Iran behindert wurden, zu helfen. Es sei festgestellt worden, dass die Antragstellerin bei Transaktionen mit sanktionierten iranischen Einrichtungen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten wahrgenommen habe. Am 23. März 2012 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 („VO 267/2012“), in deren Anhang IX die Antragstellerin nunmehr als Einrichtung gemäß Artikel 23 Abs. 2 VO 267/2012 gelistet ist (Abschnitt B Nr. 43). Gemäß Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 VO 267/2012 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Darüber hinaus dürfen den in Anhang IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Artikel 23 Abs. 3 VO 267/2012). In eng begrenztem Umfang können die zuständigen nationalen Behörden Ausnahmegenehmigungen von diesen Geboten und Verboten erteilen (Artikel 24 ff. VO 267/2012). Gemäß Artikel 1 lit. k VO 267/2012 bezeichnet das „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen. Gemäß Artikel 1 lit. j VO 267/2012 bezeichnet das "Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt. Die gegen die Sanktionierung vom 23. Mai 2011 erhobene Nichtigkeitsklage der Antragstellerin vor dem Europäischen Gericht („EuG“) blieb weitgehend erfolglos (EuG, Urteil vom 6. September 2013, T-434/11, e-curia). Das dagegen eingelegte Rechtsmittel der Antragstellerin hat der EuGH mit Urteil vom 5. März 2015 zurückgewiesen (C-585/13 P, e-curia). Während der Periode der Sanktionierung vom 23. Mai 2011 wickelte die Antragsgegnerin in ihrer Funktion als Zahlungsdienstleisterin bestimmte Transaktionen für die Antragstellerin ab. Bei den Transkationen handelte es sich um Zahlungen, für welche die Antragsgegnerin der Antragstellerin Genehmigungen erteilte, aufgrund welcher die Zahlungen von Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 VO 267/2012 ausgenommen wurden („Sonderverfahren“). Am 18. Oktober 2015 wurde die Antragstellerin aufgrund der vom Rat erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/1862 zur Durchführung der VO 267/2012 mit Wirkung zum 16. Januar 2016 aus der Liste in Anhang IX der VO 267/2012 gestrichen (Abschnitt II Nr. 71 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1862). Dadurch wurden die ihr auferlegte Finanzsanktion aufgehoben. Am 29. September 2025 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2025/1978 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran, durch welchen die Antragstellerin erneut in den Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP und damit in die Liste der Einrichtungen nach Artikel 20 Abs. 1 lit. b des Beschlusses 2010/413/GASP aufgenommen wurde, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden. Zudem erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1980 zur Durchführung der VO 267/2012, durch welchen Anhang IX der VO 267/2012 geändert wurde. Gemäß Nr. 2 Nr. 43 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1980 wurde die Antragstellerin erneut in Anhang IX Abschnitt I Unterabschnitt B der VO 267/2012 eingefügt („Sanktionierung vom 29. September 2025“). Zur Begründung führt der Rat jeweils an, dass die Antragstellerin im Eigentum und unter der Kontrolle des iranischen Staates und der Bank of Industry and Mines stehe und daher eine sei, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierung des Iran stehe. Mit Schreiben vom 30. September 2025 suspendierte die Antragsgegnerin die Teilnahme der Antragstellerin an TARGET-Bundesbank und kündigte die Teilnahme der Antragstellerin am SEPA-Clearer zur Abwicklung von SEPA-Zahlungen mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin an, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Sanktionierung die Zugangsvoraussetzungen nach Teil I Artikel 4 Absatz 1 der TARGET-Geschäftsbedingungen nicht mehr erfülle. Die Kündigung der Teilnahme der Antragstellerin an den Abwicklungsdiensten des SEPA-Clearers beruhe auf Abschnitt I Nummer 28 Absatz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank („AGB/BBk“). Ein Sonderverfahren, wie in der Periode der Sanktionierung vom 23. Mai 2011 zur Verfügung gestellt, biete sie nicht mehr an, sodass die Antragstellerin keine Zahlungsaufträge mehr über sie abwickeln könne. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2025 hat die Antragstellerin Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht C-Stadt beantragt. Sie ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Ermöglichung der Teilnahme an TARGET-Bundesbank und dem SEPA-Clearer, hilfsweise die Bereitstellung eines Sonderverfahrens. Ihr stehe ein Folgenbeseitigungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zu, da die Sanktionierung vom 23. Mai 2011 auf einem rechtswidrigen Handeln der Antragsgegnerin beruhe. Diese habe Zahlungen der Antragstellerin zu Unrecht genehmigt oder für genehmigungsfrei befunden, wodurch es zu ihrer erstmaligen Sanktionierung gekommen sei. Durch die erneute Sanktionierung vom 29. September 2025 lebe die vorherige Sanktionierung vom 23. Mai 2011 wieder auf. Folge der nun wieder aufgelebten Sanktionierung vom 23. Mai 2011 sei der gegenwärtige Ausschluss der Antragsgegnerin von TARGET-Bundesbank und dem SEPA-Clearer durch die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Folgen ihres rechtswidrigen Handelns zu beseitigen, indem sie der Antragstellerin die Teilnahme an TARGET-Bundesbank und am SEPA-Clearer ermögliche oder – hilfsweise – Maßnahmen treffe, um der Antragstellerin auf andere Weise die Teilnahme am nationalen und internationalen Zahlungsverkehr zu ermöglichen. Dem stehe die gegenwärtige Sanktionierung der Antragstellerin nicht entgegen. Darüber hinaus stehe der Antragstellerin ein entsprechender Anspruch gegen die Antragsgegnerin auch aus dem grundrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Die Antragsgegnerin ermögliche anderen Finanzinstituten die Teilnahme an TARGET-Bundesbank und dem SEPA-Clearer. Die gegenwärtige Sanktionierung der Antragstellerin sowie der Umstand, dass die Antragsgegnerin das Sonderverfahren nicht mehr anbiete, könne ihre Ungleichbehandlung mit anderen Finanzinstituten nicht rechtfertigen. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin die Teilnahme an TARGET-Bundesbank und am SEPA-Clearer zur Abwicklung des SEPA-Zahlungsverkehrs bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache zu ermöglichen, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, alle Maßnahmen zu treffen, um der Antragstellerin auf andere Weise die Teilnahme am nationalen und internationalen Zahlungsverkehr bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache zu ermöglichen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Teilnahme an TARGET-Bundesbank noch am SEPA-Clearer noch auf Zurverfügungstellung eines Sonderverfahrens habe. Auf einen Folgenbeseitigungsanspruch können sie sich nicht berufen, da die Sanktionierung der Antragstellerin schon nicht auf einem der Antragsgegnerin zurechenbaren Eingriff, sondern einer Entscheidung des Rates beruhe. Zudem hätten die von der Antragsgegnerin vor der Sanktionierung vom 23. Mai 2011 erteilten Genehmigungen keinen rechtswidrigen Zustand begründet. Die Sanktionierung vom 23. Mai 2011 – und damit die damalige Praxis der Antragsgegnerin zur Genehmigung von Transaktionen – wirke zudem nicht fort. Jedenfalls sei ein etwaiger Folgenbeseitigungsanspruch verjährt. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz begründe keinen Teilnahmeanspruch. Die gegenwärtige Sanktionierung vom 29. September 2025 rechtfertige den Ausschluss der Antragstellerin von TARGET-Bundesbank und dem SEPA-Clearer und die daraus resultierende Ungleichbehandlung mit anderen Finanzinstituten. Es bestehe auch kein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Sonderverfahrens. Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, für die Antragstellerin Unterstützungsleistungen zu erbringen. Vielmehr sei die Antragsgegnerin verpflichtet, keine anderen Kontoführungs- und Zahlungsdienstleistungen als innerhalb von TARGET-Bundesbank anzubieten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Rechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn wie hier, eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Öffentlich-rechtlich sind Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhaltes darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs genügt es, dass für das Antragsbegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist. Die Antragstellerin begehrt die Teilnahme an TARGET-Bundesbank und am SEPA-Clearer. Das geltend gemachte Begehren begründen eine einseitige Verpflichtung von Trägern staatlicher Gewalt und sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Jedenfalls die Frage des „Ob“ der Zulassung zu TARGET-Bundesbank und dem SEPA-Clearer sowie der Frage des „Ob“ der Bereitstellung eines Sonderverfahrens ist dem öffentlichen Recht zuzurechnen. Die Antragsgegnerin gewährt hierdurch Leistungen, die in Zusammenhang mit ihrer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit als Nationale Zentralbank, d.h. als nationale Währungsbehörde und damit als Hoheitsträgerin stehen. Keine Rolle für die Frage der Rechtswegeröffnung spielt hingegen, dass die Modalitäten der Teilnahme an TARGET-Bundesbank und SEPA-Clearer privatrechtlich ausgestaltet sind, und sich nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin richten (so auch VG C-Stadt, Urteil vom 11. Februar 2010 - 1 K 2319/09.F -, juris, Rdnr. 29 zur Frage der Rechtswegeröffnung im Fall eines Klageanspruchs auf Eröffnung eines Girokontos bei der Bundesbank). Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg. Sowohl der Hauptantrag (dazu unter 1.) als auch der Hilfsantrag (dazu unter 2.) sind zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 1. Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin der Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die Teilnahme an TARGET-Bundesbank und dem SEPA-Clearer zu ermöglichen, bleibt ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft machen können. Sie hat keinen Anspruch auf Teilnahme an TARGET-Bundesbank sowie dem SEPA-Clearer. Es ist kein subjektiv-öffentliches Recht der Antragstellerin auf die begehrte Teilnahme ersichtlich. Ein solches folgt weder aus einfachem Recht (a.), noch aus Grundrechten (b.), noch aus dem von der Antragstellerin geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch (c.) a. Es ist kein einfachgesetzliches subjektiv-öffentliches Recht ersichtlich, welches der Antragstellerin einen Anspruch auf Teilnahme an TARGET-Bundesbank sowie dem SEPA-Clearer vermittelt. Die Tätigkeit der Antragsgegnerin im Rahmen der Bereitstellung von TARGET-Bundesbank ist unionsrechtlich determiniert und richtet sich ausschließlich nach der ESZB-Satzung sowie den zugehörigen TARGET-Leitlinien. Der Rechtsrahmen für eine Teilnahme am TARGET-Zahlungsverkehrssystem ergibt sich aus der TARGET-Leitlinie als verbindlichem Rechtsakt. Die Befugnis der EZB zum Erlass von Leitlinien folgt aus Artikel 14 Abs. 3 ESZB-Satzung. Die Regelungen der TARGET-Leitlinie zur Teilnahme an diesem Zahlungsverkehrssystem sind für die Antragsgegnerin, die nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 ESZB-Satzung und nach § 3 BBankG integraler Bestandteil des Eurosystems ist, verbindlich. Weder aus der ESZB-Satzung noch aus den TARGET-Leitlinien kann ein subjektiv-öffentliches Recht der Antragstellerin auf Teilnahme an TARGET-Bundesbank abgeleitet werden. Dabei kann dahinstehen, ob die TARGET-Leitlinie sowie die TARGET-Geschäftsbedingungen der Antragstellerin überhaupt ein subjektiv-öffentliches Recht auf Teilnahme an TARGET-Bundesbank vermitteln können. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für die Teilnahme der Antragstellerin an TARGET-Bundesbank nicht vor. Ihre Teilnahme an TARGET-Bundesbank wurde zurecht suspendiert. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch (mehr) auf Teilnahme an TARGET-Bundesbank, vgl. Artikel 15 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang I Artikel 4 der TARGET-Leitlinie bzw. Teil I Artikel 4 Absatz 1 der TARGET-Geschäftsbedingungen. Gemäß Artikel 15 Abs. 1 lit. b der TARGET-Leitlinie wird die Teilnahme eines Teilnehmers an dem betreffenden TARGET-Komponenten-System von der jeweiligen Zentralbank suspendiert, wenn der Teilnehmer die Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an dem betreffenden TARGET-Komponenten-System nicht mehr erfüllt. In Anhang I der Leitlinie sind harmonisierte Voraussetzungen für die Teilnahme an TARGET vorgesehen, die die teilnehmenden nationalen Zentralbanken gemäß Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Leitlinie in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu übernehmen haben. Gemäß Anhang I Artikel 4 der TARGET-Leitlinie bzw. Teil I Artikel 4 Absatz 1 der TARGET-Geschäftsbedingungen sind Kreditinstitute für die Teilnahme an TARGET-Bundesbank nur unter der Voraussetzung zuzulassen, dass sie keinen vom Rat oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 65 Abs. 1 lit. b, Artikel 75 oder Artikel 215 AEUV unterliegen, deren Umsetzung nach Ansicht der Bank – nachdem sie dies der EZB angezeigt hat – mit dem reibungslosen Funktionieren von TARGET unvereinbar ist. Die Antragstellerin unterliegt einer restriktiven Maßnahme im Sinne von Artikel 215 Abs. 1 und 2 AEUV und erfüllt damit die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr. Gemäß Artikel 15 Abs. 1 lit. b der TARGET-Leitlinie bzw. Artikel 25 Abs. 1 lit. b der TARGET-Geschäftsbedingungen war daher die Teilnahme der Antragstellerin an TARGET-Bundesbank zu suspendieren. Ebenso wenig hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Teilnahme an dem SEPA-Clearer. Auch insofern kann dahinstehen, ob der Antragstellerin überhaupt ein subjektiv-öffentliches Recht auf Teilnahme am SEPA-Clearer zustände. Denn jedenfalls hat die Antragsgegnerin zu Recht die fristlose Kündigung ausgesprochen, vgl. Abschnitt I Nummer 28 Absatz 2 AGB/BBk. Rechtsgrundlage der Teilnahme am SEPA Clearer ist Abschnitt III Unterabschnitt A Nummer 1 Absatz 1 dritter Anstrich AGB/BBk sowie der Verfahrensregeln am Zahlungsverkehrssystem „SEPA-Clearer des EMZ (elektronischer Massenzahlungsverkehr)“. Die Kündigung beruht auf Abschnitt I Nummer 28 Absatz 2 AGB/BBk. Danach kann die Antragsgegnerin die Geschäftsverbindung zur Antragstellerin aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Abschnitt I Nummer 28 Absatz 2 AGB/Bbk nennt als Beispiel für einen solchen wichtigen Grund, welcher die Antragsgegnerin zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist veranlassen wird, Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Finanzsanktionen mit vergleichbarer Wirkung zu der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Gegen die Antragstellerin liegen restriktive Maßnahmen im Sinne von Artikel 215 AEUV vor, mithin Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Finanzsanktionen. Aufgrund ihrer Sanktionierung sind sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der Antragstellerin eingefroren, Artikel 23 Abs. 2 VO 267/2012, weshalb der Sanktionierung auch eine vergleichbare Wirkung zu der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zukommt. b. Auch aus Grundrechten kann die Antragstellerin keinen Anspruch auf Teilnahme an TARGET-Bundesbank oder dem SEPA-Clearer herleiten. Unabhängig davon, ob man den Anspruch auf Teilnahme gemäß Artikel 51 Abs. 1 Satz 1 der EU-Grundrechte-Charta („GRCh“) an den EU-Grundrechten misst oder aber am Grundgesetz kann aus den Grundrechten der Antragstellerin weder ein Teilnahmeanspruch an TARGET-Bundesbank noch am SEPA-Clearer festgestellt werden. Ein solcher folgt weder aus der in Artikel 16 Abs. 1 GRCh normierten unternehmerischen Freiheit noch aus der in Artikel 12 Abs. 1 GG niedergelegten Berufsfreiheit. Die Antragstellerin unterliegt seit dem 29. September 2025 einer Finanzsanktion. Ihre Gelder und wirtschaftliche Ressourcen wurden eingefroren, Artikel 23 Abs. 2 VO 267/2012. Ein etwaiger Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin durch ihre aus der Sanktionierung folgenden Suspendierung ihrer Teilnahme an TARGET-Bundesbank und die Kündigung ihrer Teilnahme am SEPA-Clearer wäre jedenfalls gerechtfertigt. Die Suspendierung der Teilnahme an TARGET-Bundesbank und die Kündigung der Teilnahme am SEPA-Clearer ist verhältnismäßig. Der Ausschluss der Antragstellerin von der Teilnahme an TARGET-Bundesbank und dem SEPA-Clearer dient der Unterbindung von Transaktionen, welche aufgrund der der Antragstellerin auferlegten Finanzsanktion gemäß Artikel 23 Abs. 2 VO 267/2012 unzulässig wären. Der Ausschluss ist geeignet und erforderlich, um das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Antragstellerin infolge der Sanktionierung sicherzustellen. Insofern ist auch kein milderes Mittel ersichtlich. Jede von der Antragstellerin anvisierte Transaktion bedarf nunmehr einer nach individueller Prüfung erteilten Einzelgenehmigung, vgl. Artikel 24 - 26 VO 267/2012. TARGET-Bundesbank dient der massenhaften Abwicklung von Zahlungsaufträgen in Echtzeit. Eine manuelle Freigabe einzelner Zahlungen nach Erteilung einer Einzelgenehmigung liefe der Schnelligkeit, Massenhaftigkeit und hohen Automation der Zahlungsabwicklung in TARGET-Bundesbank zuwider und wäre daher mit dem reibungslosen Funktionieren von TARGET nicht vereinbar. Angesichts der Sanktionierung der Antragstellerin folgt ein Teilnahmeanspruch auch nicht aus dem in Artikel 20 Abs. 1 GRCh bzw. Artikel 3 Abs. 1 GG verankerten verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot. Die Ungleichbehandlung mit anderen zur Teilnahme an TARGET-Bundesbank und dem SEPA-Clearer zugelassenen Instituten ist gerechtfertigt (s.o.). c. Entgegen ihrer Auffassung steht der Antragstellerin kein Folgenbeseitigungsanspruch gerichtet auf vorläufige Zulassung der Antragstellerin zur Teilnahme an TARGET-Bundebank und dem SEPA-Clearer aufgrund der Sanktionierung vom 23. Mai 2011 gegen die Antragsgegnerin zu. Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Seine rechtliche Grundlage findet der Folgenbeseitigungsanspruchs in Artikel 20 Abs. 3 GG, durch dessen Regelungen die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden wird. Daraus lässt sich die Verpflichtung der vollziehenden Gewalt ableiten, die rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlungen wieder zu beseitigen (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81/82 -, juris, Rdnr. 30). Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch hoheitlichen Eingriff ein subjektiv-öffentliches Recht beeinträchtigt und dadurch ein fortdauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, dessen Beseitigung möglich und zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81/82 -, juris, Rdnr. 31 ff.). Es erscheint fraglich, ob der von der Antragstellerin behauptete Folgenbeseitigungsanspruch auf die ihm zugrundeliegende Sachverhaltskonstellation überhaupt Anwendung finden kann oder die Antragstellerin nicht vielmehr darauf zu verweisen ist, gegen die monierte Suspendierung ihrer Teilnahme an TARGET-Bundesbank und der Kündigung ihrer Teilnahme am SEPA-Clearer und den daraus resultierenden vermeintlichen Eingriff in ihre Rechte nicht unmittelbar vorzugehen (Grundsatz des Vorrangs des Primärrechtsschutzes). Die Suspendierung ihrer Teilnahme an TARGET-Bundesbank und die Kündigung ihrer Teilnahme am SEPA-Clearer stellen nämlich eigenständig angreifbare Eingriffe in ihre Rechte dar, auf welche die Antragstellerin zu verweisen. Es kann letztlich aber offen bleiben, ob der Folgenbeseitigungsanspruch als gegenüber im Wege des Primärrechtsschutzes möglichen Eingriffsabwehransprüchen zurücktritt. Denn jedenfalls ist es der Antragstellerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihr der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zustünde. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines entsprechenden Folgenbeseitigungsanspruchs sind wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache hoch (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. März 2024 - 6 MB 8/24 -, juris Rdnr. 18). Es fehlt bereits an einem der Antragsgegnerin zurechenbaren Eingriff in die subjektiven Rechte der Antragstellerin (aa.). Selbst wenn von einem der Antragsgegnerin zurechenbaren Eingriff auszugehen wäre, wäre dadurch kein rechtswidriger Zustand entstanden (bb.). Schon gar nicht stellt sich der Ausschluss der Antragstellerin von der Teilnahme an TARGET-Bundesbank und dem SEPA-Clearer nicht als fortdauernde Folge der Sanktionierung der Antragstellerin vom 23. Mai 2011 dar (cc.). Im Einzelnen: aa. Die Sanktionierung vom 23. Mai 2011 stellt keinen der Antragsgegnerin zurechenbaren Eingriff in Rechte der Antragstellerin dar, sondern beruht auf einer autonomen Entscheidung des Rates und nicht auf der damaligen Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat schon nicht die Kompetenz, über den Erlass restriktiver Maßnahmen zu entscheiden. Die Zuständigkeit für den Erlass restriktiver Maßnahmen liegt allein bei der Europäischen Union (vgl. Artikel 215 AEUV in Verbindung mit Artikel 25 lit. b und Artikel 31 EUV und in Verbindung mit Artikel 291 Abs. 2 AEUV). Im Einklang mit der ihm übertragenen Zuständigkeit nahm der Rat die Antragstellerin am 23. Mai 2011 in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP und damit in die Liste der Einrichtungen nach Artikel 20 Abs. 1 lit. b des Beschlusses 2010/413/GASP auf, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden sowie sodann durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran in die Liste in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010, nunmehr Anhang IX der VO 267/2012. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, dass ihre Sanktionierung vom 23. Mai 2011 der Antragsgegnerin zuzurechnen sei, da sie Transaktionen der Antragstellerin zu Unrecht genehmigt habe bzw. als genehmigungsfrei eingestuft habe, ist dem nicht zu folgen. Die Sanktionierung vom 23. Mai 2011 beruht nicht auf den von der Antragsgegnerin – rechtswidrig – erteilten Allgemeingenehmigungen noch darauf, dass sie bestimmte Zahlungen zu Unrecht als genehmigungsfrei klassifiziert hat noch darauf, dass sie Zahlungen, für welche das Sonderverfahren verwendet wurde, genehmigt hat. Die Sanktionierung vom 23. Mai 2011 beruht vielmehr auf der Vornahme von Transaktionen durch die Antragstellerin, welche der Rat als unzulässig einstufte und seiner Entscheidung zugrunde legte, die Antragstellerin mit restriktiven Maßnahmen zu belegen (vgl. EuG, Urteil vom 6. September 2013, T-434/11, e-curia, Rdnr. 157). Eine Zurechenbarkeit der Sanktionierung vom 23. Mai 2011 zu der Antragsgegnerin ist hingegen nicht ersichtlich. Die Antragstellerin wurde nicht aufgrund der damaligen Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin sanktioniert, sondern vielmehr dennoch sanktioniert – trotz der erteilten Genehmigungen bewertete der Rat die Transaktionen als unzulässig. Das wird auch durch das Urteil des EuG vom 6. September 2013 (Az.: T-434/11) bestätigt. Der EuG entschied, dass die zuständigen nationalen Behörden (hier: die Antragsgegnerin) befugt sind, eingefrorene Gelder unter bestimmten Voraussetzungen freizugeben. Dazu bedürfe es für jede Transaktion einer individuellen Genehmigung. Eine solche individuelle Genehmigung bestätige die Zulässigkeit der Transaktion und schließe aus, dass künftige restriktive Maßnahmen auf solche genehmigten Transaktionen gestützt würden. Bloße allgemeine Gestattungen könnten den Rat jedoch nicht binden (Rdnr. 128 f.). Die von der Antragsgegnerin im Einklang mit ihrer damaligen Genehmigungspraxis erteilten allgemeinen Gestattungen waren daher nicht geeignet, gegenüber dem Rat eine ihn bindende Legalisierungswirkung zu erzeugen. Mangels Legalisierungswirkung blieb es dem Rat unbenommen, selbst zu prüfen, ob die Transaktionen zulässig waren. Aufgrund seiner Prüfung kam der Rat zu dem Schluss, dass die Transaktionen den Erlass restriktiver Maßnahmen begründeten. Soweit die Antragstellerin anführt, dass sie die Transaktionen nur ausgeführt habe, da sie aufgrund der Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin darauf vertraut habe, dass diese restriktive Maßnahmen nicht begründen würden, dringt sie damit schon deswegen nicht durch, da der EuG in seinem Urteil feststellte, dass einige der Transaktionen, welche Grundlage für die Sanktionierung vom 23. Mai 2011 wurden, vor dem Zeitpunkt stattfanden, ab dem die Antragsgegnerin Transaktionen der Antragstellerin genehmigte, mithin schon nicht auf etwaigen Genehmigungen der Antragsgegnerin beruhten (Rdnr. 148). bb. Die Suspendierung der Antragstellerin von TARGET-Bundesbank sowie die Kündigung ihrer Teilnahme am SEPA ist rechtmäßig. Insofern sind schon keine rechtswidrigen Folgen ersichtlich, welche der Antragstellerin einen Anspruch auf Folgenbeseitigung vermitteln könnten. Die Antragstellerin erfüllt die Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an TARGET-Bundesbank nicht mehr. Die Antragsgegnerin hat die Teilnahme der Antragstellerin an TARGET-Bundesbank im Einklang mit Artikel 25 Abs. 1 lit. b der TARGET-Geschäftsbedingungen suspendiert. Die Antragstellerin unterliegt einer restriktiven Maßnahme im Sinne von Artikel 215 Abs. 1 und 2 AEUV und erfüllt damit die Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an TARGET-Bundesbank nicht mehr, vgl. Anhang I Artikel 4 der TARGET-Leitlinie bzw. Teil I Artikel 4 Absatz 1 der TARGET-Geschäftsbedingungen (s.o.). Auch die Kündigung der Teilnahme der Antragstellerin am SEPA-Clearer ist rechtmäßig, vgl. Abschnitt I Nummer 28 Absatz 2 der AGB/BBk (s.o.). cc. Letztlich stellt sich die Suspendierung der Teilnahme der Antragstellerin an TARGET-Bundesbank und dem SEPA-Clearer auch nicht als fortdauernde Folge ihrer Sanktionierung vom 23. Mai 2011 dar. Die Sanktionierung vom 23. Mai 2011 zog zwar ihrerseits die erstmalige Suspendierung der Antragstellerin von TARGET-Bundesbank nach sich. Diese Folgen dauern jedoch nicht mehr an. Die Antragstellerin wurde durch die 18. Oktober 2015 erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/1862 zur Durchführung der VO 267/2012 mit Wirkung zum 16. Januar 2016 aus der Liste in Anhang IX der VO 267/2012 gestrichen, wodurch die Sanktionierung vom 23. Mai 2011 ihr gegenüber endgültig aufgehoben wurde. Die Sanktionierung vom 23. Mai 2011 hat sich erledigt. In Folge der Erledigung erfüllte die Antragstellerin die Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an TARGET-Bundesbank und dem SEPA-Clearer wieder und nahm auch wieder an diesen Systemen teil. Die der Antragstellerin mit Schreiben vom 30. September 2025 bekanntgegebene Suspendierung von der Teilnahme an TARGET-Bundesbank und Kündigung ihrer Teilnahme am SEPA-Clearer ist keine unmittelbare Folge der Sanktionierung vom 23. Mai 2011. Sie beruht auf der Sanktionierung vom 29. September 2025. Die Sanktionierung vom 29. September 2025 stellt einen neuen und von der vorherigen Sanktionierung vom 23. Mai 2011 getrennt zu betrachtenden Sachverhalt dar. Das folgt zunächst daraus, dass die Sanktionierungen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen. Die Sanktionierung vom 23. Mai 2011 basierte auf dem Beschluss 2011/299/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran, durch welchen die Antragstellerin in den Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP und damit in die Liste der Einrichtungen nach Artikel 20 Abs. 1 lit. b des Beschlusses 2010/413/GASP aufgenommen wurde, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden sowie auf der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, durch welche die Antragstellerin in die Liste in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgenommen wurde, wodurch sämtliche ihrer Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren wurden (Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran) bzw. auf der am 23. März 2012 erlassenen VO 267/2012, welche die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufhob und in deren Anhang IX die Antragstellerin als Einrichtung gemäß Artikel 23 Abs. 2 VO 267/2012 gelistet wurde. Die Antragstellerin wurde durch die 18. Oktober 2015 erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/1862 zur Durchführung der VO 267/2012 mit Wirkung zum 16. Januar 2016 aus der Liste in Anhang IX der VO 267/2012 gestrichen, wodurch die Sanktionierung vom 23. Mai 2011 ihr gegenüber endgültig aufgehoben wurde. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1862, wonach die in ihrem Anhang aufgezählten Personen aus Anhang IX der VO 267/2012 gestrichen werden und mangels Bestimmungen, wonach die Sanktionierung unter bestimmten Voraussetzungen automatisch wiederauflebt/wiedereingesetzt wird, beendete die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1862 die Sanktionierung endgültig und stellt damit eine Zäsur dar. Die Sanktionierung vom 29. September 2025 beruht ihrerseits auf dem am 29. September 2025 vom Rat erlassenen Beschluss (GASP) 2025/1978 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran, durch welchen die Antragstellerin in Anhang II des Beschlusses 2010/413 GASP und damit in die Liste der Einrichtungen nach Artikel 20 Abs. 1 lit. b des Beschlusses 2010/413/GASP, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, aufgenommen wurde sowie auf der am 29. September 2025 durch den Rat erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2025/1980 zur Durchführung der VO 267/2012, durch welchen Anhang IX der VO 267/2012 dahingehend geändert wurde, dass die Antragstellerin abermals in Anhang IX Abschnitt I Unterabschnitt B der VO 267/2012 eingefügt wurde. Diese erneute Sanktionierung folgte nicht aus einem gesetzlich vorgeschriebenen Automatismus, sondern basiert auf dem am 29. September 2025 gefassten Willensentschluss des Rates. Es handelt sich dabei um eine autonome Entscheidung des Rates, die eine getrennte Betrachtung der zwei Sanktionierungen nach sich zieht. Dass es sich um zwei getrennt zu betrachtende Sachverhalte handelt, wird auch dadurch bestätigt, dass der Sanktionierung vom 23. Mai 2011 und die Sanktionierung vom 29. September 2025 unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen. Während die Sanktionierung im Jahr 2011 erfolgte, weil die Antragstellerin eine zentrale Rolle dabei gespielt habe, einer Reihe iranischer Banken mit Alternativlösungen für die Durchführung von Transaktionen, die aufgrund der Sanktionen der EU gegen Iran behindert wurden, zu helfen und festgestellt worden sei, dass die Antragstellerin bei Transaktionen mit sanktionierten iranischen Einrichtungen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten wahrgenommen habe, beruht die die Sanktionierung vom 29. September 2025 darauf, dass die Antragstellerin im Eigentum und unter der Kontrolle des iranischen Staates und der Bank of Industry and Mines stehe und daher eine Einrichtung sei, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierung des Iran stehe. 2. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Maßnahmen zu treffen, um der Antragstellerin auf andere Weise die Teilnahme am nationalen und internationalen Zahlungsverkehr zu ermöglichen (Sonderverfahren), bleibt ebenfalls erfolglos. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Ein Rechtsgrund, der die Antragstellerin verpflichten könnte, ein Leistungsangebot für die Antragstellerin bereitzustellen, welches sie für alle übrigen Teilnehmer nicht bereitstellt, ist weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Jedenfalls folgt ein solcher Anspruch weder aus einfach-gesetzlichen Normierungen noch aus grundgesetzlichen Verpflichtungen. Die Antragsgegnerin hält das von der Antragstellerin begehrte Sonderverfahren nicht mehr vor. Einen Anspruch auf Bereitstellung des Sonderverfahrens zur Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs steht der Antragstellerin nicht zu. Die der Antragsgegnerin obliegende Aufgabe nach § 3 Satz 2 BBankG „für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland“ zu sorgen und „zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme“ beizutragen, erschöpft sich in der Bereitstellung des Systems an sich und resultiert nicht in einen konkreten Anspruch des einzelnen Instituts (zuletzt VG C-Stadt, Urteil vom 10. November 2022 - 2 K 1847/21.F, nicht veröffentlicht). Es besteht daher weder eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Daseinsvorsorge, noch kann die Antragstellerin hieraus einen Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin auf Bereitstellung eines Sonderverfahrens herleiten (vgl. VG C-Stadt, Urteil vom 11. Februar 2010 - 1 K 2319/09, juris, Rdnr. 39). Auch aus Artikel 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf Bereitstellung des begehrten Sonderverfahrens. Der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz zielt zwar nicht nur auf die Abwehr von Eingriffen der öffentlichen Gewalt ab, sondern begründet im Zusammenwirken mit Artikel 3 Abs. 1 GG auch einen Anspruch auf gleichheitsgerechte Teilhabe an staatlichen Leistungen. Aus Artikel 3 Abs. 1 GG folgt jedoch lediglich ein derivatives Teilhaberecht an vorhandenen staatlichen Leistungen, nicht jedoch ein originäres Recht auf Schaffung einer begehrten staatlichen Leistung. Das Teilhaberecht besteht insofern nur soweit, als es ein Recht auf Zugang zu einer Leistung schafft, die der Staat bereits zur Verfügung stellt. Ein Anspruch auf Schaffung/Bereitstellung einer staatlichen Leistung umfasst der Teilhabeanspruch hingegen nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 -, juris, Rdnr. 104 f.). Es besteht auch kein Anspruch auf Grundversorgung durch die Einrichtung eines Sonderverfahrens. Die Bereitstellung des begehrten Sonderverfahrens liegt außerhalb der der Antragsgegnerin obliegenden Kernfunktion der Gewährleistung der Preisstabilität und der sonstigen Aufgaben nach § 3 Satz 2 Bundesbankgesetz. Es besteht insofern kein Anspruch wie etwa im Bereich der Daseinsvorsorge seitens der Sparkassen, die in ihrem Geschäftsbereich die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen haben (z.B. § 2 Abs 1 Sparkassengesetz Hessen), wozu auch die Eröffnung der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch die Führung von Girokonten gehört (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01 -, NVwZ 2003,1151) (vgl. zu Girokonten VG C-Stadt, Urteil vom 11. Februar 2010 -1 K 2319/09 -, juris, Rdnr. 39). Die von der Antragstellerin begehrte Leistung, die Teilnahme am nationalen und internationalen Zahlungsverkehr, kann nämlich auch von Privatrechtssubjekten erbracht werden. Der Antragstellerin bleibt es unbenommen einen Zahlungsdienstleister mit der Überweisung der genehmigten Transaktionen zu beauftragen. Das begehrte Sonderverfahren stellt insofern ein Geschäft dar, welches auch Privatrechtsubjekte erbringen könnten. Die Gefahr, dass die Antragstellerin keinen Vertragspartner findet, welcher für sie die genehmigten Zahlungen abwickelt, liegt in ihrem Risikobereich und ist Ausdruck der allgemeinen Vertragsfreiheit zwischen Privatrechtssubjekten. Sofern die Antragstellerin vorträgt, dass die Antragsgegnerin ihr bereits Einzelgenehmigung erteilt habe und sich insofern widersprüchlich erhalte, als das aus den erteilten Genehmigungen hervorgehe, dass die Antragsgegnerin ausschließlich eine Zahlung von den bei der Antragsgegnerin geführten Konten der Antragstellerin zugelassen hat, sich aber weigere die Zahlungen auszuführen, trägt dieses Argument nicht. Die Antragsgegnerin verhält sich nicht widersprüchlich. Es ist hier zwischen ihren verschiedenen Zuständigkeitsbereichen zu differenzieren. Als gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWG zuständige Behörde zur Umsetzung von EU-Finanzsanktionen erteilt die Antragsgegnerin unter den Voraussetzungen der Artikel 24 – 26 VO 267/2012 Einzelgenehmigungen. Auf Grundlage dieser Zuständigkeit hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin bereits Einzelgenehmigungen erteilt. Davon zu trennen ist die Rolle der Antragsgegnerin als Zentralbank der Bundesrepublik Deutschland und damit als nationale Währungsbehörde. Als solche ist sie Eigentümerin und Betreibern von TARGET-Bundesbank. Sie ist zuständig für die Zulassung zu TARGET-Bundesbank und dem SEPA-Clearer und führt Zahlungen über diese Systeme ab. Insofern handelt die Antragsgegnerin in zwei verschiedenen Zuständigkeiten, die rechtlich unabhängig voneinander zu betrachten sind und lediglich von dem gleichen Rechtsträger ausgeführt werden. Im Übrigen greifen die Genehmigungsbescheide, die die Antragsgegnerin erlassen hat, lediglich den Zahlungsweg auf, der im Antrag auf Genehmigung von der Antragstellerin angegeben worden ist. Es folgen aus ihnen keine verbindliche Vorgabe dahingehend, dass die genehmigten Zahlungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung sodann durch den benannten Zahlungsdienstleister auch tatsächlich ausgeführt werden müssen. Der Antragstellerin steht es frei einen anderen Zahlungsweg und anderen Zahlungsdienstleister in ihren Anträgen auf Genehmigung zu benennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil – hier die Antragstellerin – die Kosten des Verfahrens. Mangels konkreter Anhaltspunkte wird der Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000 festgesetzt. Im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit des Eilverfahrens wird auf eine Halbierung des Streitwerts verzichtet.