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Beschluss

6 MB 8/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0322.6MB8.24.00
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Leitsätze
Ist der verwaltungsgerichtliche Beschluss, gegen den jedenfalls nach § 80 AsylG a.F. (juris: AsylVfG 1992) die Beschwerde statthaft gewesen ist, vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992, Fassung: 2024-02-21) am 27.02.2024 zugestellt worden und läuft die zweiwöchige Frist für die Einlegung der Beschwerde nach § 147 Abs 1 VwGO erst nach diesem Zeitpunkt ab, bleibt die Beschwerde ebenfalls statthaft.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 20. Februar 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je ¼. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der verwaltungsgerichtliche Beschluss, gegen den jedenfalls nach § 80 AsylG a.F. (juris: AsylVfG 1992) die Beschwerde statthaft gewesen ist, vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992, Fassung: 2024-02-21) am 27.02.2024 zugestellt worden und läuft die zweiwöchige Frist für die Einlegung der Beschwerde nach § 147 Abs 1 VwGO erst nach diesem Zeitpunkt ab, bleibt die Beschwerde ebenfalls statthaft.(Rn.11) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 20. Februar 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je ¼. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt. I. Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr erstinstanzliches Begehren weiter, eine Rückholung nach Deutschland zu erreichen. Die Antragsteller reisten im Oktober 2022 in die Bundesrepublik ein. Ihren nach der Einreise gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 6. März 2023 ab. In diesem Bescheid stellte das Bundesamt außerdem fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen und drohte die Abschiebung der Antragsteller in die Türkei an. Der Bescheid ist mittlerweile bestandskräftig. In der Folge erteilte der Antragsgegner den Antragstellern zunächst Duldungen, zuletzt mit einer Gültigkeit bis zum 20. März 2024. Die Duldungen enthielten die Nebenbestimmungen, dass sie mit dem Tag der Abschiebung erlöschen. Unter dem 14. August 2023 stellten die Antragsteller sodann einen Folgeantrag. Sie trugen vor, gegen den Antragsteller zu 1 sei in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Vereinigung eingeleitet und Haftbefehl erlassen worden. Den Folgeantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 15. August 2023 als unzulässig ab, da keine Wiederaufnahmegründe nach § 51 VwVfG ersichtlich seien. Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben. Das Verfahren ist bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig (10 A 644/23). Am 18. Januar 2024 erfolgte die Abschiebung der Antragsteller in die Türkei. Am 18. Januar 2024 suchten die Antragsteller mit dem Ziel, Abschiebemaßnahmen zu verhindern, um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Das gegen den Antragsgegner geführte Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen 10 B 8/24 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erfasst und nach interner Abgabe dort unter dem Aktenzeiche 11 B 6/24 geführt. Der Antrag wurde am 19. Januar 2024 zurückgenommen. Die Antragsteller haben am 18. Januar 2024 einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie ihre Rückholung in die Bundesrepublik erreichen möchten. Dieser Antrag hat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Nach einem Telefonat mit den Antragstellern hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag als Antrag gegen den im Rubrum genannten Antragsgegner ausgelegt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 20. Februar 2024 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 4. März 2024 eingelegte Beschwerde. II. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 20. Februar 2024 bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu 1.), die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses jedoch nicht in Frage (2.). 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere auch in Ansehung der aktuellen Änderung des § 80 AsylG statthaft. a) Nach § 80 AsylG in der Fassung des Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26.02.2024) können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Diese Regelung gilt seit dem 27. Februar 2024 (vgl. Art. 11 Abs. 1 Rückführungsverbesserungsgesetz). Sie geht auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat vom 17. Januar 2024 zurück. Dieser hat ausgeführt, dass mit der Änderung bewirkt werden solle, „dass bei Rechtsstreitigkeiten nach erfolglosem Asylverfahren, in denen die asylrechtliche Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnungen durch die zuständigen Behörden nach dem Aufenthaltsgesetz vollzogen werden und in denen der Streitgegenstand als asylrechtlich anzusehen ist, die Beschwerde … ausgeschlossen ist“ (BT-Drs. 20/10090 vom 17.01.2024, S. 11, 21). b) Aus Gründen des Vertrauens der Antragsteller in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regeln (Art. 20 Abs. 3 GG) vermag § 80 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 geltenden Fassung allerdings im vorliegenden Fall – und unabhängig von seiner inhaltlichen Reichweite – die Beschwerdemöglichkeit der Antragsteller nicht auszuschließen. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts zwar auch anhängige Rechtsmittelverfahren. Zudem ist das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen von verfassungswegen weniger geschützt als das Vertrauen in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen. Im Einzelfall aber können verfahrensrechtliche Regelungen ihrer Bedeutung und ihres Gewichts wegen in gleichem Maße schutzwürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts. Verfahrensregelungen kommt in sehr unterschiedlicher Weise Bedeutung und Gewicht zu. Nicht selten enthält Verfahrensrecht bloße ordnungsrechtliche, technische Prozessführungsregeln; es kann aber auch, zumal bei bereits anhängigen Verfahren, Rechtspositionen gewähren, die in ihrer Schutzwürdigkeit materiell-rechtlichen Gewährleistungen vergleichbar sind. Mit der Einlegung eines nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaften und zulässigen Rechtsmittels wird eine solche gewichtige verfahrensrechtliche Position begründet. Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Schutz des Vertrauens eines Rechtsmittelführers in die nach Maßgabe dieser Grundsätze gewährleistete Rechtsmittelsicherheit gebietet daher, dass eine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln beim Fehlen abweichender Bestimmungen nicht zu einer Verschärfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels führt. Dies bedeutet, dass bei einem gesetzlich festgelegten Rechtsmittelausschluss ein bereits eingelegtes Rechtsmittel zulässig bleibt, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (BVerfG, Beschl. v. 07.07.1992 – 2 BvR 1631/90 –, juris Rn. 36, 39 ff. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.01.2016 – 4 A 5.14 –, juris Rn. 46 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.02.2024 – 11 S 276/24 –, juris Rn. 5). Gleiches gilt dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – der verwaltungsgerichtliche Beschluss, gegen den unter Berücksichtigung des § 80 AsylG a.F. die Beschwerde statthaft gewesen ist, vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 80 AsylG am 27. Februar 2024 zugestellt worden ist, die zweiwöchige Frist für die Einlegung der Beschwerde nach § 147 Abs. 1 VwGO aber erst nach diesem Zeitpunkt abgelaufen ist. Mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ist es nicht zu vereinbaren, wenn in diese einmal gegebene verfahrensrechtliche Lage zu Lasten eines ein Rechtsmittel möglicherweise anstrebenden Beteiligten eingegriffen würde (so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 27.02.2024 – 11 S 276/24 –, juris Rn. 12). Ein an sich zulässiges Ausschöpfen der Rechtmittelfrist entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des erstinstanzlichen Beschlusses würde ansonsten zu einem Ausschluss des Rechtsmittels führen. An einer hinreichend deutlichen Regelung für einen sich auf den vorliegenden Fall erstreckenden Rechtsmittelausschluss fehlt es jedoch. Weder dem Wortlaut des geänderten § 80 AsylG noch den Gesetzgebungsmaterialien zum Rückführungsverbesserungsgesetz lassen sich Anhaltspunkte entnehmen, aus denen sich eine Erstreckung der Neufassung des § 80 AsylG auf eine bereits anhängige Beschwerde oder auf Verfahren, in denen der erstinstanzliche Beschluss im Zeitpunkt des Inkrafttretens eines möglichen Rechtsmittelausschlusses jedenfalls bereits zugestellt war, ergibt. Die Bestimmung des Inkrafttretens in Art. 11 Abs. 1 Rückführungsverbesserungsgesetz, wonach dieses Gesetz vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt, besagt für sich allein nichts darüber, ob der Gesetzgeber eine Erstreckung der inhaltlichen Regelungen auf die vorstehend genannten Fälle angeordnet hat. Und auch aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (BT Drs. 20/10090) folgt dies nicht (so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 27.02.2024 – 11 S 276/24 –, juris Rn. 19 f.) c) Unter Zugrundelegung des § 80 AsylG in der bis 26. Februar 2024 geltenden Fassung, wonach Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, ist die Beschwerde hier statthaft. Danach liegt auch nach Auffassung des erkennenden Senats keine Streitigkeit nach dem Asylgesetz vor, wenn ein ehemaliger Asylantragsteller, gegen den das Bundesamt eine noch vollziehbare Abschiebungsandrohung erlassen hat, gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde unter Berufung auf Duldungsgründe (§§ 60a ff. AufenthG) die Aussetzung seiner Abschiebung begehrt oder aus ebensolchen Gründen nach bereits erfolgter Abschiebung seine Rückholung erreichen möchte (vgl. statt vieler VGH Mannheim, Beschl. v. 27.02.2024 – 11 S 276/24 –, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 – 1 C 6.97 –, juris Rn. 13; a.A. VGH Kassel, Beschl. v. 17.08.2023 – 3 B 1143/23 –, juris Rn. 4). 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Rückholung der Antragsteller in das Bundesgebiet der gewohnheitsrechtlich anerkannte und aus dem Grundsatz der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht kommt. Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft nicht an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsakts an, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustands (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1989 – 7 C 2.87 – juris Rn. 80; OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2017 – 1 B 47/17 –, juris Rn. 20). Im Falle der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung einer ausländischen Person kann sich ein vorläufig über § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgängigmachung der Abschiebung daher dann ergeben, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist, und der ein subjektives Recht der betroffenen Person verletzt, weil diese über ein Aufenthaltsrecht oder zumindest einen Duldungsgrund verfügt (VGH München, Beschl. v. 05.01.2023 – 10 CE 22.2618 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines entsprechenden Folgenbeseitigungsanspruchs sind wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache hoch. Aus dem Vorbringen muss sich zum einen ergeben, dass sich die Abschiebung aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung ist in den Fällen, in denen der Ausländer - wie hier - bereits abgeschoben ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung. Zum anderen muss die Abschiebung den Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig in einem Bleiberecht verletzen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 20.12.2022 – 2 B 435/21 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung vom 20. Februar 2024 zugrunde gelegt, dass die Abschiebung der Antragsteller nicht offensichtlich rechtswidrig war. Die Antragsteller seien vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. a) Insbesondere sei die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 6. März 2023 bestandskräftig. Der gestellte Folgeantrag, über den noch nicht rechtskräftig entschieden sei, ändere daran nichts. Den Vortrag, dass der Antragsteller zu 1 als Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG anzuerkennen sei, hätten die Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung des Asylantrages vom 15. Augst 2023 als unzulässig vorbringen müssen. In seinem solchen Verfahren sei zu beantragen gewesen, das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, entgegen der ursprünglichen Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG zunächst keine Vollzugsmaßnahmen zu ergreifen. Für das vorliegende Verfahren habe der Vortrag zu bestehenden Asylgründen jedoch keine Relevanz. Hiergegen wenden die Antragsteller mit ihrer Beschwerde nichts ein. Sie tragen vielmehr erneut zu einer für den Antragsteller zu 1 in der Türkei bestehenden Gefährdungslage vor, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass dieser Vortrag nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Sache gerade nicht entscheidungsrelevant war. b) Gemäß der angegriffenen Entscheidung habe der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht auch nicht entgegengestanden, dass die Antragsteller zuletzt über eine Duldung mit Gültigkeit bis zum 20. März 2024 verfügt hätten. Ihre Duldungen seien jeweils mit einer Nebenbestimmung in Form der auflösenden Bedingung, dass die Duldungen mit dem Tage der Abschiebung erlöschen, versehen gewesen. Eine solche Nebenbestimmung sei zulässig. Auch hiergegen wendet die Beschwerdebegründung nichts ein. Der Senat hat dementsprechend offenzulassen, unter welchen Umständen eine mit einer entsprechenden auflösenden Bedingung versehene Nebenbestimmung mit der Systematik der aufenthaltsrechtlichen Regelungen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht (Kapitel 5 Abschnitt 2 AufenthG), insbesondere mit der Funktion der Duldung vereinbar sein kann (vgl. Beschl. d. Senats v. 30.01.2024 – 6 MB 6/24 –, juris Rn. 11; ebenfalls zweifelnd VG Bremen, Urt. v. 12.07.2021 – 4 K 1545/19 –, juris Rn. 37). c) Auch soweit das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass weder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar sei, dass den Antragstellern ein Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG oder auf einen sonstigen Aufenthaltstitel zugestanden habe, zieht die Beschwerdebegründung den angegriffenen Beschluss nicht in Zweifel. Es ist nicht dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Abschiebung ein sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung bestand bzw. gegenwärtig besteht. Eine solche folgt jedenfalls nicht aus dem Vortrag zu einer für die Antragsteller zu 1 in der Türkei bestehenden Gefährdungslage. Insoweit machen die Antragsteller Asylgründe bzw. Gründe für die Erteilung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots geltend. Die Ausländerbehörde ist zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen der § 3 und § 4 AsylG bzw. eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG – ebenso wie die Gerichte im aufenthaltsrechtlichen Verfahren – weder berechtigt noch verpflichtet. Eine eigene Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde – gegebenenfalls unter Beteiligung des Bundesamts gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG – kommt grundsätzlich nur bei Ausländern in Betracht, die zuvor kein Asylverfahren betrieben haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14.05 –, juris Rn. 12; OVG Schleswig, Beschl. v. 10.12.2021 – 4 MB 74/21 – n.v.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Bundesamt hat den Asylantrag der Antragsteller inhaltlich mit Bescheid 6. März 2023 beschieden. Diese Entscheidung hat weiterhin Bestand, nachdem das Bundesamt den Folgeantrag mit Bescheid vom 15. August 2023 als unzulässig abgelehnt und damit zum Ausdruck gebracht hat, die abschlägige Entscheidung vom 6. März 2023 gerade nicht ändern zu wollen. Solange die Entscheidungen des Bundesamtes Bestand haben, ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG daran gebunden (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 20.07.2017 – 7 B 11085/17 –, juris Rn. 3; VGH München, Beschl. v. 21.06.2000 – 10 ZE 00.1829 –, juris Rn. 2). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht daher bereits darauf hingewiesen, dass einstweiliger Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Bundesamts durch einen Antrag nach § 123 VwGO gegenüber der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel, dass das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, entgegen der ursprünglichen Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG zunächst keine Vollzugsmaßnahmen zu ergreifen, zu erlangen gewesen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).