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Urteil

3 K 1703/08.F

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2011:0804.3K1703.08.F.0A
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Tenor
1. Es werden aufgehoben a) der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2007 wegen Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühren für 2006 und der Zahlung auf Abfallgebühren für 2007 sowie die darauf bezüglichen – den Kläger betreffenden – Widerspruchsbescheide vom 06.06.2008, b) der Bescheid der Beklagten vom 11.01.2008 wegen Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühren für 2007 sowie die darauf bezüglichen – den Kläger betreffenden – Widerspruchsbescheide vom 25.08.2008, c) der den Kläger betreffende Bescheid der Beklagten vom 20.01.2009 wegen Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühren für 2008 sowie die darauf bezüglichen – ihn betreffenden – Widerspruchsbescheide vom 16.11.2009. Im Übrigen – betreffend die Abfallgebühr 2008 – wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/21 und die Beklagte zu 20/21 zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Es werden aufgehoben a) der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2007 wegen Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühren für 2006 und der Zahlung auf Abfallgebühren für 2007 sowie die darauf bezüglichen – den Kläger betreffenden – Widerspruchsbescheide vom 06.06.2008, b) der Bescheid der Beklagten vom 11.01.2008 wegen Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühren für 2007 sowie die darauf bezüglichen – den Kläger betreffenden – Widerspruchsbescheide vom 25.08.2008, c) der den Kläger betreffende Bescheid der Beklagten vom 20.01.2009 wegen Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühren für 2008 sowie die darauf bezüglichen – ihn betreffenden – Widerspruchsbescheide vom 16.11.2009. Im Übrigen – betreffend die Abfallgebühr 2008 – wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/21 und die Beklagte zu 20/21 zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist statthaft und auch sonst zulässig. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist, soweit es den Bescheid vom 11.01.2008 und die darauf bezüglichen Widerspruchsbescheide vom 25.08.2008 betrifft. Streitbefangen sind insoweit noch die auf den Bescheid vom 10.01.2008 bezüglichen Widerspruchsbescheide vom 25.08.2008, welche die (endgültige) Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühren für 2007 sowie die Festsetzung von Zahlungen auf die Abfallgebühren für 2008 betreffen. Diese Widerspruchsbescheide sind dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 26.08.2008 zugestellt worden. Die am 25.08.2009 insoweit erhobene Klage ist nicht verfristet. Die Zustellung der Widerspruchsbescheide setzte die an sich maßgebende Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO nämlich nicht in Gang. Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nämlich nur zu laufen, wenn der Beklagte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Hier hat die Beklagte als Sitz des Verwaltungsgerichts in der Rechtsbehelfsbelehrung der Widerspruchsbescheide vom 25.08.2008 die Anschrift „Adalbertstraße 44 – 48, 60486 Frankfurt“ angegeben. Diese Anschrift war zu diesem Zeitpunkt fehlerhaft, nachdem das Verwaltungsgericht bereits zum August 2006 in die Adalbertstraße 18 in Frankfurt am Main umgezogen war. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob Straßenbezeichnung und Hausnummer zur Angabe des Gerichtssitzes i.S.d. § 58 Abs. 1 VwGO notwendig bzw. erforderlich sind (verneinend: BVerwG, Urt. v. 09.11.1966 – V C 196.95 – juris; Beschluss vom 13.03.1978 – 4 B 7.78– juris). Werden in einer Rechtsbehelfsbelehrung über den nach § 58 Abs. 1 VwGO obligatorischen Inhalt hinaus jedoch weitere – an sich nicht erforderliche – Angaben gemacht, die unzutreffend oder irreführend sind, so machen sie die Belehrung damit unrichtig, wenn sie geeignet sind, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs zu erschweren. Das ist dann der Fall, wenn ein solcher Zusatz den Adressaten davon abhalten kann, das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig oder formgerecht einzulegen. Es kommt nicht darauf an, ob der zu beanstandende Zusatz der Belehrung im konkreten Fall tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen und dazu geführt hat, dass das Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 27.08.1997 – 1 B 145/97– juris). Es genügt, dass der irreführende Zusatz objektiv geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren. Ob der fehlerhafte Zusatz also im konkreten Fall tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen oder die verspätete Einlegung des Rechtsbehelfs bewirkt hat, ist für die Anwendung des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unerheblich (BVerwG, Beschluss vom 14.02.2000 – 7 B 200/99, 7 PKH 71/99 – juris Rn. 4). Bei der Angabe einer unzutreffenden postalischen Anschrift des Gerichts ist diese allein ausreichende objektive Eignung zur Erschwerung der Einlegung des Rechtsbehelfs zu bejahen (OVG Hamburg, Urt. vom 06.05.2008 – 3 Bf 105/05– juris; VG Hannover, Urt. v. 07.12.2006 – 2 A 3466/05 – juris). Es kommt deshalb nicht auf den etwaigen individuellen Kenntnisstand des Klägers oder dessen Kundigkeit und Wissen hinsichtlich des Fehlers an (OVG Münster, Urt. v. 25.02.2000 – 14 A 4921/99 – juris Rn. 23). Das bedeutet, dass hier die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO lief, die mit der Erweiterung der Klage am 25.08.2009 gewahrt wurde. Die Klage ist überwiegend begründet. Den angefochtenen Bescheiden fehlt es nämlich überwiegend an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Dies beruht allerdings nicht bereits darauf, dass hier – wie die Klägerseite meint – gegen abgabenrechtliche Grundsätze verstoßen worden sei, weil in den Jahren seit 1995 bei den kostenrechnenden Einrichtungen Abwasser, Wasser und Abfall der Beklagten erhebliche Jahresüberschüsse in einer Gesamtsumme nach den Ergebnissen der Jahresrechnungen von 994.547,57 Euro (Abwasser: 394.586,49 Euro, Abfall: 351.134,76 Euro, Wasser: 248.826,32 Euro) bis 2005 angefallen seien, die im Rahmen der hier anzustellenden Gebührenbedarfsberechnungen nicht berücksichtigt worden seien. Soweit die Klägerseite weiter ausführt, diese erwirtschafteten Mittel seien in der Vergangenheit in erheblichem Umfang rechtswidrig umgeleitet und zur Finanzierung auch anderweitiger Ausgaben zweckentfremdet worden, in Höhe dieser Mittel seien Sonderrücklagen in Form von Gebührenausgleichsrücklagen zu bilden und diese dann durch die Gebührenreduzierung zeitnah aufzulösen, erweist sich dies nicht bereits im Sinne der Annahme einer Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Bescheide als rechtlich durchschlagend. Es kann hier dahingestellt werden, ob und in welchem Umfang in der Tat bei der Beklagten in den Jahren seit 1995 Gebührenüberschüsse erzielt worden sind. Eine Berücksichtigung für die hier in Streit stehenden Rechnungsperioden kommt in diesem zeitlich weitgehenden Umfang von vornherein nicht in Betracht. Im Unterschied zu inzwischen fast allen anderen Bundesländern trifft das Hessische Kommunale Abgabensetz (KAG) keine Regelung dazu, ob und in welchem Zeitraum Verluste oder Überschüsse aus früheren Rechnungsperioden ausgeglichen werden dürfen. Der Hessische VGH hat in seinem Beschluss vom 08.09.2005 ( - 5 N 3200/02 – juris Rn. 31 f.) entschieden, dass die Berücksichtigung von Gebührenverlusten im Ermessen des Satzungsgebers stehe, wobei pflichtgemäßer Ermessensausübung in aller Regel nur ein Ausgleich in der an die Feststellung des Verlusts sich anschließenden nächsten Kalkulationsperiode entspricht. Für einen längeren Ausgleichszeitraum sieht der Hessische VGH angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung keine Möglichkeit. Für Überschüsse und deren Berücksichtigung kann insoweit nichts anderes gelten. Während Verluste allerdings –„politisch“– in Kauf genommen werden können, ein Ausgleich also nicht zwingend erfolgen muss, ist dies aus Sicht des Gerichts in Bezug auf den Ausgleich von Überschüssen anders. Es ist hier regelmäßig das Ermessen als dahingehend reduziert anzusehen, dass eine Berücksichtigung von Überschüssen bzw. Überdeckungen zu erfolgen hat. Das bedeutet allerdings, dass der zeitliche Ausgleichsrahmen nach dem Hessischen KAG – in besonderem Maße damit dem Prinzip der Periodengerechtigkeit verhaftet – sehr eng gehalten ist und praktisch begrenzt wird auf zwei aufeinanderfolgende Kalkulations- bzw. Rechnungsperioden. Dabei ergibt sich für die hessischen Verhältnisse die Besonderheit, dass es auch an einer gesetzlichen Regelung zur Dauer des einer Gebührenkalkulation zugrunde zu legenden Zeitraums fehlt. Der Hessische VGH geht auch insofern davon aus, dass den Kommunen bei der Bestimmung dieses Zeitraums ein Ermessen zusteht (Beschluss vom 28.03.1996 – 5 N 269/92– juris). Dabei wird häufig im Jahreszeitraum kalkuliert werden, der sich mit dem Haushalts- und Veranlagungsjahr deckt. Weitergehende Kalkulationszeiträume sind allerdings zulässig. Dies gilt jedenfalls für einen Zeitraum von zwei Jahren. Allerdings muss eindeutig erkennbar sein, dass ein weitergehender Zeitraum ausdrücklich gewählt worden ist; andernfalls ist von den Verhältnissen im Veranlagungsjahr und von einjährigen Zeiträumen auszugehen. Soweit hier zwischen den Beteiligten kontrovers erörtert wird, ob eine Kalkulationsperiode von einem oder zwei Jahren in Ansatz zu bringen ist, kann dies dahingestellt bleiben, soweit es die zunächst in den Blick zu nehmende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der für 2006 festgesetzten Abwassergebühr betrifft, weil es hierfür darauf nicht ankommt. Diese Festsetzung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil es für das Veranlagungsjahr 2006 an der notwendigen Rechtsgrundlage fehlt; der in § 8 der insoweit maßgebenden Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung der Beklagten vom 23.06.1981 in der Fassung der Änderungssatzung vom 23.11.2004 enthaltene Maßstab, der für die nach dem Satzungswerk vorgesehene Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser ausschließlich abstellt auf die auf dem Grundstück bezogene Frischwassermenge – also das anfallende Niederschlagswasser außer Betracht lässt – verstößt gegen § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG. Dieser enthält den Grundsatz der leistungsbezogenen Gebührenbemessung. Die durch diese Vorschrift vorgeschriebene Bemessung der Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme erfordert einen Gebührenmaßstab mit einem der Art der Leistung gemäßen Bemessungsfaktor jedenfalls der wahrscheinlichen Leistungsmenge (HessVGH, Urt. v. 02.09.2009 – 5 A 631/08– juris Rn. 30). Der HessVGH hat dazu in dem vorgenannten Urteil folgendes ausgeführt: „Mit der Wahl des Frischwassermaßstabes für eine die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers abdeckende „Einheitsgebühr“ geht der Satzungsgeber davon aus, dass sich in diesem Anknüpfungspunkt neben der Inanspruchnahme der Einrichtung zur Ableitung des Schmutzwassers auch das Maß der Nutzung zur Ableitung des Niederschlagswassers angemessen widerspiegelt, obwohl der Frischwassermaßstab in erster Linie auf die Schmutzwasserbeseitigung zugeschnitten ist. Als pauschalierende Gebühr vernachlässigt die Einheitsgebühr grundsätzlich Leistungsunterschiede, die sich im Hinblick auf die unterschiedliche Inanspruchnahme einzelner Leistungen der abgegoltenen Leistungsgesamtheit ergeben. Mit dem aus § 10 Abs. 3 Satz 1 HessKAG folgenden Grundsatz der leistungsgerechten Gebührenbemessung ist eine solche Pauschalierung bei der Gebührenbemessung für das Abwasser nur dann zu vereinbaren, wenn entweder die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Vergleich zu den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung so gering sind, dass sie vernachlässigt werden können (Senatsbeschluss vom 07. Juni 1985 – V N 3/82 -, KStZ 1985, 193 = ZKF 1985, 2154 = GemHH 1996, 186), oder wenn auf den Grundstücken des Entsorgungsgebietes das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagsmenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge so weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grunde einer besonderen Berücksichtigung der Niederschlagswasserableitung nicht bedarf ( Driehaus [Hrsg.], a.a.O., § 6 Rn. 692 b).“ Keine dieser Voraussetzungen für eine einheitliche Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab liegt jedoch im Gemeindegebiet der Beklagten vor. Sämtliche Erhebungen, die die Beklagte im Zusammenhang mit der seit 2007 satzungsmäßig vorgenommenen Trennung der Maßstäbe für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswasserbeseitigung angestellt hat, machen deutlich, dass die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Verhältnis zur Schmutzwasserbeseitigung nicht als geringfügig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angesehen werden kann (Beschlüsse vom 12. Juni 1972 – VII B 117.70 -, 25. März 1985 – 8 B 11.84– und vom 27.Oktober 1998 – 8 B 137.98 – juris). Dies wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Es ist hier zudem für das maßgebende Jahr 2006 nicht davon auszugehen, dass im Gemeindegebiet noch eine Homogenität der Wohnstruktur in Form eines annähernd gleichbleibenden Verhältnisses zwischen der überbauten/versiegelten Grundstücksfläche und der Frischwasserbezugsmenge auf dem Grundstücken des Entsorgungsgebietes gegeben war. Der Hessische VGH hat dazu für die Situation in Hessen und insbesondere auch für den Hochtaunuskreis, zu dem die Beklagte gehört, in Bezug schon auf eine Heranziehung zur Abwassergebühr in 2002 und 2003 folgendes ausgeführt (Urt. v. 02.09.2009, a.a.O.): „Unter Berücksichtigung der Streuungsbreite der Haushaltsgrößen muss auch im Gemeindegebiet der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die Wohn- und Siedlungsstruktur so inhomogen ist, dass sie die pauschalisierende Einheitsgebühr nicht rechtfertigen kann. Zwar weist die Beklagte zutreffend daraufhin, dass exakte Zahlen über die Haushaltsgrößen in ihrem Gemeindegebiet nicht zur Verfügung stehen. Genügend aussagekräftig sind aber die vom Senat beim Hessischen Landesamt für Statistik ermittelten Zahlen (Mikrozensus 2006) für das Land Hessen und für die einschlägige maßgebliche regional& Anpassungsschicht (Hochtaunus-, Main-Taunus- und Rheingau-Taunus-Kreis). Bereits die Betrachtung der Haushaltsgrößen in Einfamilienhäusern (Wohngebäude mit einer Wohne einheit) ergibt folgendes Bild: Von den 727.800 Haushalten in Hessen in Wohngebäuden mit einer Wohneinheit entfallen auf Haushalte mit einer Person 139.900 = 19,22%, Haushalte mit zwei Personen 293.200 = 40,28%, Haushalte mit drei Personen 127.90 = 17,57%, Haushalte mit vier Personen 121.700 = 16,72%, Haushalte mit fünf und mehr Personen 45.200 = 6,21 %. In der oben genannten Anpassungsschicht (Hochtaunus-, Main-Taunus- und Rheingau Taunus-Kreis) verteilen sich die 84.000 Haushalte in Wohngebäuden mit einer Wohneinheit wie folgt: Haushalte mit einer Person 16.300 = 19,40%, Haushalte mit zwei Personen 36.600 = 43,57%, Haushalte mit drei Personen 12.700 = 15,12%, Haushalte mit vier Personen 13.400 = 15, 95%, Haushalte mit fünf und mehr Personen 5000 = 5, 95%. Diese Zahlen verdeutlichen, dass von einer Homogenität der Haushaltsgrößen auch im Gemeindegebiet der Beklagten nicht ausgegangen werden kann. Die Abweichungen bei den Zahlen für das gesamte Land Hessen und für eine Einheit von drei Landkreisen sind lediglich marginal. Dafür, dass sich im Gemeindegebiet der Beklagten die Verhältnisse grundlegend anders darstellen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass bereits im Bereich der Einfamilienhäuser die Gruppe der Haushalte mit vier und mehr Personen (circa 20%) unter Zugrundelegung der Einheitsgebühr mindestens viermal soviel Abwassergebühren zahlt wie die in etwa gleich große Gruppe der ' Haushalte mit einer Person. Diese Unterschiede vergrößern sich noch, wenn man die Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten betrachtet. Nach allem kann von vergleichbaren Entwässerungsverhältnissen auf den Grundstücken im Gemeindegebiet der Beklagten nicht gesprochen werden. Angesichts des dargestellten Zahlenmaterials dürfte eine die Einheitsgebühr rechtfertigende (homogene) Wohn- und Siedlungsstruktur in einer Gemeinde nach den heutigen Verhältnissen die absolute Ausnahme bilden.“ Dies alles bedeutet, dass auch bereits 2006 die Verhältnisse der Beklagten den Frischwassermaßstab, der dann ab 2007 ohnehin keine Anwendung fand, nicht mehr rechtfertigte. Deshalb ist – obwohl dies nicht Zielrichtung der Klagebegründung war – die Festsetzung der Abwassergebühr für 2006 bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Auch die Festsetzung der Wassergebühr für 2006 mit dem Bescheid vom 09.01.2007 ist rechtswidrig. Sie findet in der hier maßgebenden Wasserbeitrags- und Gebührensatzung der Beklagten vom 24.11.1981 in der Fassung vom 23.11.2004 keine hinreichende Grundlage. § 9 Abs. 1 dieser Satzung mit einer Festsetzung von 3,15 Euro je Maßstabseinheit Frischwasser verstößt für das maßgebende Veranlagungsjahr 2006 gegen § 10 KAG und das darin enthaltene Kostenüberdeckungsverbot. Dazu gilt im Einzelnen: Den dem Gericht vorliegenden Unterlagen zur Festsetzung der Gebühr im Jahr 2004 lassen sich zwar kalkulierende Überlegungen entnehmen. Eine konkret verlässliche Aussage zu einer Kalkulationsperiode lässt sich insoweit nicht machen. Zwar wurden diese Überlegungen im Zusammenhang mit einem Doppelhaushalt für die Jahre 2005 und 2006 angestellt. Dies bedeutet allerdings noch nicht, dass die Kalkulationsperiode zwei Jahre beträgt. Denn es kann damit sein Bewenden haben, dass man allein die zwei folgenden Veranlagungsjahre ins Auge fasst, ohne daraus eine einheitliche Kalkulationsperiode zu bestimmen. Die Beklagte selbst ist im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zunächst nachdrücklich dafür eingetreten, dass hier nur eine einjährige Kalkulationsperiode vorliegt, die sich mit dem Veranlagungsjahr deckt. Erst im Zusammenhang mit den Nachberechnungen im Bericht der Firma J. ist dann die Auffassung vertreten worden, es gehe hier um eine Kalkulationsperiode von zwei Jahren. Das Gericht sieht für eine derartige Annahme keine hinreichende Grundlage. Eine nachträgliche Erweiterung der Kalkulationsperiode über das Veranlagungsjahr hinaus kann nicht getroffen werden, weil dies nachträglich zu verfälschenden Ergebnissen führen kann, soweit es die ursprüngliche Satzungsentscheidung betrifft (vgl. dazu HessVGH, Urteil vom 11.05.2011 –5 A 3081/09- juris Rn. 42). Wird – wie hier – von der Beklagten auf nachträgliche Berechnungen zurückgegriffen, ist bei den vorliegenden Gegebenheiten von den Verhältnissen im Veranlagungsjahr auszugehen, wobei gegebenenfalls das vorhergehende Jahr bei einer Unterdeckung/Überdeckung in die Betrachtung mit einzubeziehen ist. Hier ergibt sich schon nach der von der Beklagten ins Verfahren eingeführten Berechnung der Firma J., wenn man ihre Verwertbarkeit hier einmal unterstellt, dass im Jahr 2006 eine Gebühr von netto 2,97 Euro je m³ Frischwasser (statt 3,15 Euro/m³) kostendeckend war. Diese Kostenüberschreitung, die sich auf 33.238,44 Euro beläuft und 5,99 % beträgt, ist nicht mehr tolerabel. Die Grenze liegt aus Sicht des Gerichts bei 3 % (vgl. etwa Driehaus/Brüning, § 6 Rdnr. 257 ff. mit Nachweisen; siehe dazu auch HessVGH, Urteil vom 11.05.2011, a.a.O.). Dass die Festsetzung im Übrigen aus weitergehenden Gründen rechtlich nicht tragfähig wäre, ergibt aus den folgenden Ausführungen zu den Abwasser- und Wassergebühren der Jahre 2007 und 2008. Soweit es die Gebührensätze für die einzelnen Abgabenarten in den Jahren 2007 und 2008 betrifft, ergibt sich zunächst folgendes: Die Beschlussfassungen der Gemeindevertretung der Beklagten vom 21.11.2006 betreffend Abfall- und Wassergebühren sowie vom 05.12.2006 betreffend Abwassergebühren erfolgten ausweislich der vorliegenden Unterlagen auf der Grundlage von Sitzungsvorlagen. Ihnen ist zu entnehmen, dass Grundlage für die Kalkulationen und auch die Vergleichszahlen der aktuelle Entwurf des Nachtraghaushalts war, und zwar in der Fassung, wie im Gemeindevorstand darüber beraten worden war. In dieser Darstellungsform – so Seite 2 der Vorlage vom 09.11.2006 – erfolge die Fortschreibung für 2007 und 2008. Beigefügt war den sich daran anschließenden kalkulatorischen Überlegungen eine Darstellung der Haushaltsstellen des Verwaltungshaushalts mit Ansätzen für 2007, 2008, Nachtrag 2006 und Jahresrechnungen 2005 und 2004. Diese Unterlagen lassen zwar ersehen, welche kalkulationsrelevanten Anknüpfungspunkte den Betrachtungen und schließlich den Beschlussfassungen zugrundegelegt wurden. Um rechnerisch insgesamt nachvollziehbare – anhand konkreter Maßstabseinheiten sich hier erschließende – Kalkulationen, die die beschlossenen Gebührensätze auf der Grundlage einer zudem mehrjährigen Kalkulationsperiode tragen könnten, handelt es sich dabei nicht. Der schließlich ermittelte Gebührensatz stellt sich danach für den Betrachter als eher „gegriffen“ dar, wobei unter Berücksichtigung von Eckdaten aus den Jahresrechnungen der zurückliegenden Jahre sowie daraus zu entnehmender Vermögensbewertung im Blick auf kalkulatorische Kosten offensichtlich geübte Praktiken sogenannter „politischer Verrechnungen“ der Ergebnisse zurückliegender Zeiträume eine mitbestimmende Rolle gespielt haben. Nach der Rechtsprechung des Hessischen VGH hat der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Satzungsgebers über die Gebührenfestsetzung eine ordnungsgemäße Kalkulation nicht vorlag, allerdings nicht bereits die Ungültigkeit des festgesetzten Gebührensatzes zur Folge. Danach kann die Rechtmäßigkeit satzungsmäßig festgelegter Gebührensätze auch durch eine stimmige Nachkalkulation – gegebenenfalls auf der Grundlage der nach Ablauf der Leistungsperiode erstellten Betriebsabrechnung -gerechtfertigt werden, wenn diese nachweist, dass der festgelegte Gebührensatz den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbots genügt, Die gerichtliche Kontrolle ist danach grundsätzlich Ergebnis- und nicht Verfahrenskontrolle. (HessVGH, Urteil vom 16.10.1997 –5 UE 1593/94- HSGZ 1998,197; Urteil vom 11.05.2011, a.a.O.; Driehaus/Lohmann, § 6 Rn. 676). Da die Beklagte selbst die zwischenzeitlich zur Rechtfertigung der getroffenen Gebührenfestsetzungen in das Verfahren eingeführten – wie auch immer zu qualifizierenden – Berechnungen des Dr. I. verworfen hat, ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend, ob die zuletzt vorgelegten – praktisch eine Nachberechnung unter Berücksichtigung bestimmter Modalitäten enthaltenden – Berichte der Firma J. über die Ermittlung der kostendeckenden Benutzungsgebühren für die hier streitbefangenen Jahre 2007 und 2008 vom 16.09.2010 (Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung) und vom 23.09.2010 (Abfallbeseitigung) im vorgenannten Sinne stimmig sind. Unter Berücksichtigung dessen ergibt sich bei Beachtung jeweiliger Besonderheiten für die Gebührenarten im Einzelnen folgendes: Soweit es die Eignung der Berechnung der Firma J. betrifft, im Rahmen der sogenannten Ergebnisrechtsprechung stimmigen Nachweis dafür zu liefern, dass der jeweils festgesetzte Gebührensatz der Abwasser- und Wassergebühren für 2007 und 2008 nicht überhöht ist, ist aus Sicht des Gerichts von wesentlicher Bedeutung, dass auch im Rahmen dieser Rechtsprechung es der Gemeinde nicht völlig freisteht, Gebührenbedarfsberechnungspositionen auszutauschen oder nachzubessern. Insofern besteht ein Unterschied zwischen solchen Ansätzen, bei denen es einfach nur um die Frage der Richtigkeit geht (wie beispielsweise feststehende Lohnkosten der Bediensteten oder von Deponiekosten), und solchen, die in ihrem Kern ermessensgeleitet sind und die weitergehenden Prognosecharakter haben. Dazu gehört insbesondere auch die Bestimmung der Kalkulationsziele hinsichtlich Abschreibungen (einschließlich deren Dauer) und Verzinsung des Anlagevermögens (vgl. dazu Driehaus/Brüning, insbesondere § 6 Rn. 127 mit Nachweisen, ferner auch Gawel, KStZ 2010,201 ff, 205). Sind vom Satzungsgeber – gegebenenfalls gerade auch in einer insgesamt nicht mängelfreien Kalkulation (sonst würde sich das Problem in der Regel nicht stellen) – erkennbar Kalkulationsziele seiner Festsetzungsentscheidung zugrundegelegt worden bzw. erkennbar anderweitige Varianten – auch wenn sie betriebswirtschaftlich zulässig waren – nicht aufgegriffen worden, so ist aus Sicht des Gerichts bereits zweifelhaft, ob ein späterer Austausch im Wege des Nachschiebens eines anderen Kalkulationsziels zulässig ist. Hier ist nach den gesamten Unterlagen jedoch überdies ersichtlich, dass die Gemeinde – und hier insbesondere die Gemeindevertretung als Satzungsgeber – eine Vermögensbewertung bei der Festsetzungsentscheidung unter Gesichtspunkten vorgenommen hat, die ausweislich der gesamten Jahresrechnungen sowie sonstiger Vermögensaufstellungen entscheidend am Anschaffungs- und Herstellungswert orientiert war und ganz offensichtlich die Willensentscheidung bei den Satzungsentscheidungen bestimmt hat. Die betriebswirtschaftlich und in Hessen nach dem KAG grundsätzlich auch mögliche Heranziehung des Wiederbeschaffungszeitwertes(vgl. Driehaus/Lohmann, § 6 Rn.672) ist erkennbar bislang zu keiner Zeit vom Satzungsgeber zur Grundlage einer Festsetzungsentscheidung gemacht worden. So ist von der Gemeindevertretung der Wiederbeschaffungszeitwert selbst bei den aktuellen Gebührenfestsetzungsentscheidungen für 2011 in Kenntnis der für dieses Verfahren erstellten Nachberechnungen der Firma J. nicht zum Gegenstand und Anlass von Gebührenfestsetzungsentscheidungen, und zwar zwangsläufig erhöhender Natur, gemacht worden. Auch die Zulässigkeit „heilender“ Nachberechnung bei fehlerhaften Kostenansätzen im Rahmen der Ergebnisrechtsprechung ist von dem grundsätzlichen Gedanken getragen, dass regelmäßig eine Vermutung dafür bestehe, dass das Satzungsrecht, ungeachtet der für den Beschluss maßgeblichen Erwägungen, jedenfalls im Ergebnis vom mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers gedeckt ist. Es würde dem aus Sicht des Gerichts unzulässigerweise entgegenwirken, wenn bei den vorliegenden Gegebenheiten das Vertretungsorgan der Gemeinde im gerichtlichen Verfahren rückwirkend faktisch Gebührenfestsetzungen mit Kalkulationszielen absichern könnte, die von der Praxis der Gemeindevertretung als Satzungsgeberin erkennbar abweichen und zu keiner Zeit von ihr gebilligt worden sind. Dem lässt sich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, selbst bei Nichtvorliegen einer Kalkulation erlaube die Ergebnisrechtsprechung die spätere Rechtfertigung der Gebührenfestsetzung mit jeder zulässigen kalkulatorischen Zielsetzung. Abgesehen davon, dass die rechtliche Tragfähigkeit dieser Sichtweise mindestens zweifelhaft ist (vgl. z. B. VG Gießen, Beschluss vom 09.02.2009 –8 L 49/09 – juris Rn. 6, wonach sogar bereits das Fehlen einer mängelfreien Kalkulation bei einer Änderungssatzung zur Gebührenhöhe Nichtigkeitsfolgen haben soll), ist hier gerade entscheidend, dass der Hintergrund der Rechtsprechung – die Annahme einer Deckung mit dem Willen des Satzungsgebers – hier im Blick auf die kalkulatorischen Eckpunkte eben nicht zum Tragen kommt. Da es Aufgabe der Beklagten ist, die Gebührenfestsetzung im Nachhinein noch durch eine stimmige Nachberechnung zu belegen, ist es bei den Gegebenheiten des Verfahrens auch nicht Sache des Gerichts, den Versuch zu unternehmen, diese Stimmigkeit eventuell selbst herbeizuführen und Vergleichs- oder Hilfsberechnungen – gegebenenfalls auf der Grundlage bislang weiter nicht vollständiger Unterlagen und Nachweise – anzustellen, um eine Richtigkeitsgewissheit mit anderen Berechnungsmodalitäten zu erlangen. Gleichfalls ist es bei diesen Gegebenheiten nicht Aufgabe des Gerichts, gleichsam verfahrensbegleitend und stützend der Gemeinde mit Hilfe eines selbst eingeholten Sachverständigengutachtens den Nachweis der Richtigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzungen zu ermöglichen. Nach alledem fehlt es damit mangels Stimmigkeit der Berechnungen der Fa. J. an einer Nachweisführung für die Richtigkeit der Wasser- und Abwassergebührenfestsetzungen zu den Jahren 2007 und 2008, wobei dies hinsichtlich der Abwassergebühren 2007 bereits aus deren eigenen Berechnungen ohnehin folgt (errechnete Schmutzwassergebühr 3,54 Euro/m³ statt festgesetzter 3,99 Euro/m³; errechnete Niederschlagswassergebühr 0,71 Euro/m³ statt festgesetzter 0,83 Euro/m³). Deshalb sind die satzungsmäßigen Festsetzungen keine hinreichende Rechtsgrundlage für die hier vorgenommene Erhebung. Auf weitergehende Überlegungen kommt es bei diesen Gegebenheiten folglich nicht mehr an. Hinsichtlich der Abfallgebühren sieht das Gericht für die Festsetzungen in den Bescheiden zu den Jahren 2007 und 2008 in formeller Hinsicht keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen. Die Nachberechnungen der Firma J. sind insoweit auch grundsätzlich geeignet, Nachweis zur Höhe der maßgebenden Gebührensätze in den beiden Veranlagungsjahren zu erbringen, zumal die Besonderheiten der Gebührenbedarfsberechnung im Bereich der kostenrechnenden Einheit Abfall der Beklagten u.a. auch darin bestehen, dass keine kalkulatorischen Kosten berücksichtigt werden müssen. Es ist aus den dargelegten Gründen nicht von einem zweijährigen Kalkulationszeitraum auszugehen, sondern bei einjähriger Betrachtung das jeweilige Veranlagungsjahr in den Blick zu nehmen. Die Rechnungspositionen in den Nachberechnungen orientieren sich an den Ergebnissen, die in den Jahresrechnungen festgehalten sind. Fehlerhafte Ansätze sind für das das Gericht nicht erkennbar. Es ist danach festzustellen, dass für das Jahr 2007 weder eine Unter- bzw. Überdeckung gegeben ist, der Gebührenansatz mit 1,54 Euro/Liter danach nicht überhöht wäre. Allerdings ergibt sich aus dem Vorjahreszeitraum eine Überdeckung, welche sich auf 66.332,00 Euro beläuft, was einer Gebühr von 1,37 Euro/Liter statt der tatsächlich festgesetzten und dort noch zum Gegenstand der Gebührenerhebung gemachten 1,80 Euro/Liter entsprach. Diese (nicht verbrauchte) Gebührenüberdeckung wäre rechnerisch in der folgenden Rechnungsperiode – also dem Jahr 2007 – gutzubringen. Die Gemeinde muss dabei ihr Rechenwerk so unter Kontrolle halten, dass dies zum Jahresende hin geleistet und für das nächste Veranlagungsjahr berücksichtigt werden kann (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 09.02.2009, a.a.O; Driehaus/Lohmann, § 6 Rn. 676) . Wegen der hier damit gegebenen Höhe der Überdeckung fehlt es für das Veranlagungsjahr 2007 an einer hinreichenden Rechtsgrundlage für den Gebührensatz von 1,54 Euro/Liter, wie er in § 14 Abs.3 der Abfallsatzung der Beklagten in der Änderungsfassung vom 21.11.2006 niedergelegt ist. Soweit es das Veranlagungsjahr 2008 betrifft, ergibt sich nach der stimmigen Nachberechnung der Fa. J., gegen deren Ansätze rechtlich und tatsächlich nichts mit Erfolg einzuwenden ist, eine Unterdeckung, so dass insoweit von der Klägerseite gegen den Gebührensatz, der der Veranlagung für das Jahr 2008 zugrundeliegt, rechtlich nichts erinnert werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Sie orientiert sich am Umfang des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens an Hand der diesbezüglichen Streitwertanteile. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Grundbesitzabgaben in Form von Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren hinsichtlich des in der Gemarkung G-Stadt der Beklagten gelegenen Wohngrundstücks H-Straße. Neben einer hier nicht streitigen Grundsteuerabgabe erhob die Beklagte mit einem Bescheid vom 09.01.2007 vom Kläger Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2006 und setzte vierteljährige Abschlagszahlungen für 2007 insoweit und zudem für Abfall wie folgt fest: 2006 2007 (Abschlag) Wasser (einschl. Zählergebühr) 7 v. H. Mwst 925,89 € (3,15 €/ cbm) 64,81€ vj. 213,27 € (2,90 €/ cbm) vj. 14,91 € Abwasser 1207,65 € (4,15 €/ cbm) vj. 368,28 € Abfall vj. 92,40 € (1,54 €/ Liter) Dagegen erhoben der Kläger und seine Ehefrau am 19.02.2007 Widerspruch, soweit die Gebührenfestsetzungen für 2006 hinsichtlich Wasser- und Abwassergebühren sowie die Abschlagszahlungen für 2007 hinsichtlich Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren betreffend. Sie begründeten diesen Widerspruch damit, dass die Gebührenfestsetzungen gegen die in § 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) niedergelegten kommunalabgabenrechtlichen Grundsätze des Kostendeckungsgebots und der speziellen Entgeltlichkeit verstießen. Die Beklagte habe in den Jahren 1995 bis 2005 ausweislich der Jahresrechnungen in den einzelnen Gebührenarten erhebliche Überschüsse erwirtschaftet, die sie nicht an die Gebührenpflichtigen weiter gegeben habe. Diese Überschüsse seien vielmehr in erheblichem Umfang rechtswidrig umgeleitet und zur Finanzierung anderweitiger Ausgaben zweckentfremdet worden. Mit fünf Widerspruchsbescheiden vom 06.06.2008 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Festsetzungen für 2006 und – bezüglich der Abschlagszahlungen – für 2007 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Evtl. Überschüsse bei einzelnen Gebühren seien nach der Rechtsprechung des Hessischen VGH den Gebührenschuldnern bei der nächsten Kalkulationsperiode gut zu schreiben. Eine darüber hinaus gehende langjährige Bildung von Gebührenausgleichsrücklagen würde dem widersprechen. Soweit hinsichtlich des Bereichs der Wasserversorgung im Jahr 2005 ein Überschuss entstanden sei, sei dieser bei der Festsetzung für 2007 durch Absenkung des Wassergelds gemäß Beschluss der Gemeindevertretung von 3,15 € auf 2,90 €/ m³ berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Abwassergebühren habe sich für die Jahre 2003 bis 2006 im Rahmen einer Nachkalkulation sowie einer Gebührenprognose für die Jahre 2007 und 2008 eine Unterdeckung von mindestens 20.000,- € ergeben. Im Bereich der Abfallentsorgung sei die Müllgebühr für das Jahr 2007 von 1,80 € auf 1,54 €/ Liter abgesenkt worden. Dadurch sei zu erkennen, dass die Beklagte Überdeckungen der Vergangenheit ausgeglichen habe. Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten am 30.06.2008 Klage erhoben, mit der er sich zunächst insgesamt gegen die vorgenannten Entscheidungen der Beklagten gewandt hat. Mit einem Bescheid vom 11.01.2008 nahm die Beklagte gegenüber dem Kläger die Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2007 sowie die Festsetzung der Abschlagszahlungen – auch hinsichtlich Abfall – für das Jahr 2008 wie folgt vor: 2007 2008 (Abschlag) Wasser (einschl. Zählergebühr 7 v. H. MwSt) 916,94 € (2,90 €/ cbm) 64,19 € vj 229,23 € (2,90 €/ cbm) vj 16,02 € Abwasser Schmutzwasser Regenwasser 1248,87€ (3,99 €/ cbm) 312,08 € (0,83 €/m²) vj. 390,21 € Abfall vj. 92,40 €(1,54 €/ Liter) Dagegen wandten sich der Kläger und seine Ehefrau am 20.01.2008 mit einem Widerspruch, der wiederum im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Beklagte für sämtliche Gebührenarten seit 1995 erhebliche Überschüsse erwirtschaftet habe, die den Gebührenpflichtigen nicht zugute gebracht worden seien. Insbesondere seien auch Kosten unzutreffend in die Gebührenbelastung eingegangen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 25.08.2008 - zugestellt am 26.08.2008 - wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. In den beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen heißt es jeweils, dass „………. innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Adalbertstr. 44-48, 60486 Frankfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden“ könne. Der Kläger hat am 25.08.2009 seine bislang erhobene Klage dahingehend erweitert, dass er sich zunächst insgesamt gegen die Festsetzungen für das Jahr 2007 und die Vorauszahlungsentscheidungen für das Jahr 2008 gewandt hat. Mit einem weiteren Bescheid vom 20.01.2009 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau die Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2008 sowie vierteljährige Abschlagszahlungen für 2009 wie folgt fest: 2008 2009 (Abschlag) Wasser (einschl. Zählergebühr 7 v. H. MwSt) 853,14 € (2,90 €/ cbm) 59,72 € vj 213,27 € (2,90 €/ cbm) vj 14,91 € Abwasser Schmutzwasser Regenwasser 1161,09 € (3,99 €/ cbm) 312,08 € (0,83 €/m²) vj. 368,28 € Abfall vj. 92,40 €(1,54 €/ Liter) Dagegen erhoben der Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben vom 16.02.2009 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheiden vom 16.11.2009 wies die Beklagte diese Widersprüche als unbegründet zurück. Der Kläger hat mit einem am 16.12.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 02.12.2009 seine bisherige Klage dahingehend erweitert, dass er auch die Aufhebung des Bescheids vom 20.01.2009 hinsichtlich der Abrechnungsentscheidung für Wasser- und Abwassergebühren hinsichtlich 2008 sowie hinsichtlich der Abschlagszahlungen auf diese beiden Gebühren für das Jahr 2009 begehrt. Hinsichtlich der ursprünglich angefochtenen Abschlagszahlungen auf Wasser- und Abwassergebühren in den Bescheiden vom 09.01.2007,11.01.2008 für die Jahre 2007 bzw. 2008 hat der Kläger ebenso wie die Beklagte inzwischen die Hauptsache des Verfahrens schriftsätzlich für erledigt erklärt, hinsichtlich der diesbezüglichen Zahlungen für das Jahr 2009 ist dies durch entsprechende Erklärungen in der mündlichen Verhandlung am 04.08.2011 erfolgt. Hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrensteile ist mit Beschluss vom 04.08.2011 Abtrennung zur gesonderten Bearbeitung unter dem Az. 3 K 2277/11.F erfolgt. Zur Begründung seines verbliebenen Klagebegehrens hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei insgesamt zulässig. Dies gelte insbesondere auch für die am 25.08.2009 vorgenommene erste Erweiterung der Klage. Da die den Widerspruchsbescheiden beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung eine unzutreffende Anschrift des Verwaltungsgerichts enthalte, sei damit nicht die Monatsfrist des § 74 Abs. VwGO einzuhalten. Es gelte vielmehr die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die hier gewahrt sei. Die Klage sei auch begründet, weil die ergangenen Bescheide sämtlich rechtwidrig seien. Es liege hier ein Verstoß gegen das in § 10 KAG enthaltene Kostendeckungsprinzip vor. Ausweislich der Jahresrechnungen seien seit 1995 bis 2005 ganz erhebliche Überschüsse in den kostenrechnenden Einrichtungen erzielt worden (insgesamt 994.547,57 €).Deshalb hätte die Gebührenbedarfsberechnung im Hinblick auf eine Gebührenanpassung überprüft werden müssen. Hier seien vielmehr unter Verstoß gegen das Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit Überschüsse als allgemeine Deckungsmittel im Haushalt zweckentfremdet worden. Es seien in Höhe der zweckentfremdeten Mittel Gebührenausgleichrücklagen zu bilden und zeitnah aufzulösen. Die Gebührenfestsetzungen seine überdies rechtswidrig, weil es überhaupt an Gebührenkalkulationen fehle. Weder seien für die ursprünglichen Beschlussfassungen Gebührenkalkulationen nachgewiesen noch stellten die später vorgelegten Rechenwerke eine solche die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzungen rechtfertigende Kalkulation dar. Dies gelte für die Berechnungen des Dr. I. sowie die später eingeführten Berechnungen der Fa. J.. Diese beinhalteten fehlerhafte Positionen. Die zuletzt vorgenommene Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes sei nicht Gegenstand einer Entscheidung der satzungsgebenden Gemeindevertretung gewesen. Die Beklagte habe es in vielfältiger Hinsicht an erforderlichen Nachweisführungen mangeln lassen und nicht in hinreichendem Umfang Akteneinsicht gewährt. Der Kläger beantragt, a) den Bescheid der Beklagten vom 09.01.2007 wegen Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühren für 2006 und der Zahlung auf Abfallgebühren für 2007 sowie die darauf bezüglichen Widerspruchsbescheide vom 06.06.2008 – soweit ihn betreffend – aufzuheben, b) den Bescheid der Beklagten vom 11.01.2008 wegen Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühren für 2007 und Zahlungen auf Abfallgebühren für 2008 sowie die darauf bezüglichen Widerspruchsbescheide vom 25.08.2008 – soweit ihn betreffend – aufzuheben, c) den ihn betreffenden Bescheid der Beklagten vom 20.01.2009 wegen Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühren für 2008 sowie die darauf bezüglichen Widerspruchsbescheide vom 16.11.2009 - soweit ihn betreffend – aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist den Auffassungen der Beklagten entgegengetreten. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei hinsichtlich der ersten Erweiterung unzulässig, weil verfristet. Die unzutreffende Anschrift des Gerichts in der Rechtsbehelfsbelehrung zu den Widerspruchsbescheiden vom 25.08.2008 habe keine nennenswerte Erschwerung für die Einlegung des Rechtsbehelfs dargestellt, weil lediglich die falsche Hausnummer, nicht aber die falsche Straßenbezeichnung und das falsche Gericht angegeben worden seien. Im Übrigen seien die angefochtenen Bescheide und die darin vorgenommenen Gebührenfestsetzungen rechtmäßig. Bei einem hier anzunehmenden Kalkulationszeitraum von zwei Jahren ergebe sich jedenfalls auf der Grundlage der Berechnungen der Fa. J., die nach der Ergebnisrechtsprechung des Hessischen VGH Beachtung finden müssten, dass die Gebührenfestsetzungen nicht überhöht erfolgt seien. Die vom Kläger erhobenen Einwände seien rechtlich nicht tragfähig. Insbesondere sei es rechtlich möglich, den Werteverzehr des Anlagevermögens auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes in Ansatz zu bringen. Dies sei betriebswirtschaftlich zulässig und von der Rechtsprechung gebilligt. Mit Beschluss vom 23.03.2011 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (4 Bände) und der dem Gericht gesondert vorgelegten Unterlagen (Beiakten gemäß dem Verzeichnis als Vorblatt zu Bd. 1 der Gerichtsakte, Stand 19.07.2011) Bezug genommen. Dies war alles Gegenstand der mündlichen Verhandlung.