Urteil
3 K 138/14.F
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2016:0324.3K138.14.F.0A
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Leitsätze
Einzelfall der Rückforderung von Leistungen der Ausbildungsförderung, da das behauptete Aufbewahrungsverhältnis von der Auszubildenden nicht substantiiert dargelegt werden konnte.
Ein nach vollständiger Rückzahlung des erhaltenen Darlehens ergehender Aufhebungs und Rückforderungsbescheid geht hinsichtlich des Darlehensanteils des ursprünglichen Bewilligungsbescheid ins Leere.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 16.12.2013 wird aufgehoben, soweit ein höherer Betrag als 2.677,50 Euro zurückgefordert werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 6/11, der Beklagte zu 5/11.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Jeder Beteiligte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall der Rückforderung von Leistungen der Ausbildungsförderung, da das behauptete Aufbewahrungsverhältnis von der Auszubildenden nicht substantiiert dargelegt werden konnte. Ein nach vollständiger Rückzahlung des erhaltenen Darlehens ergehender Aufhebungs und Rückforderungsbescheid geht hinsichtlich des Darlehensanteils des ursprünglichen Bewilligungsbescheid ins Leere. Der Bescheid des Beklagten vom 16.12.2013 wird aufgehoben, soweit ein höherer Betrag als 2.677,50 Euro zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 6/11, der Beklagte zu 5/11. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16.12.2013 ist überwiegend rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheids - soweit es den Zuschuss-Anteil betrifft - ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Klägerin Ausbildungsförderung in dem hier streitbefangenen Bewilligungszeitraum von Oktober 2003 bis Juni 2004 nicht zustand. Deshalb ist auch die Rückforderung der an die Klägerin gezahlten Leistungen - soweit es den Zuschussanteil betrifft - rechtmäßig. Grundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids sowie die daraus resultierende Rückforderung der gewährten Ausbildungsförderung ist § 45 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 50 SGB X. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten der Begründung auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 16.12.2013 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die dort vorgenommene Würdigung der aktenkundigen Sachverhaltslage wird vom Gericht geteilt. Es ist lediglich - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin und der sonst im Klageverfahren erlangten Erkenntnisse - folgendes zu ergänzen bzw. zu vertiefen: Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Guthaben auf dem Konto der Klägerin bei der G. N.V. um Vermögen der Klägerin handelte. Wer eine Bank anweist, einen Betrag aus seinem Vermögen einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Weisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft zugleich dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus dieser Gutschrift (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.1992 - FamRZ 1994, 625; Urt. v. 25.04.2005 - FamRZ 2005, 1168 (1169)). Das Gericht teilt auch die Auffassung des Beklagten, dass verwertbare Beweisanzeichen für eine Abrede zwischen der Klägerin und ihrem Vater, dass zwischen ihnen hinsichtlich des Guthabens auf dem streitbefangenen Konto ein Aufbewahrungsverhältnis vereinbart worden wäre, nicht festzustellen sind. Insoweit fehlt es an Nachweis jeglicher schriftlicher Vereinbarung - was für sich genommen unschädlich wäre - oder sonst hinreichend substantiierten Vorbringens zum Abschluss eines konkreten Aufbewahrungsverhältnisses. Dabei lässt das erkennende Gericht dahinstehen, ob im vorliegenden Zusammenhang ein "Aufbewahrungsverhältnis" überhaupt denkbar ist. Die entsprechenden Vorschriften der §§ 688, 700 BGB gehen von (vertretbaren) Sachen aus. Nach § 90 BGB sind Sachen nur körperlich Gegenstände. Körperliche Gegenstände müssen im Raum abgrenzbar sein; dies trifft für die in Rede stehende (Geld)Forderung nicht zu (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., Überblick vor § 90 Rn. 1, 2). Andererseits ist die Anwendung von § 849 BGB - "wegen Entziehung einer Sache" - nicht nur auf die Entziehung von Bargeld beschränkt (BGH, Urt. v. 26.11.2007 - II ZR 167/06 - juris Rn. 6 m.w.N.), sondern gilt für Geld in jeglicher Form. Dies bedarf hier indessen keiner weiteren Vertiefung. Denn die Klägerin hat lediglich vorgetragen, dass die streitbefangenen Beträge auf ihrem Konto in einem Aufbewahrungsverhältnis gelegen hätten und an ihren Vater hätten zurückgezahlt werden müssen. Der Auffassung der Klägerin, dass bereits aus dem Wesen des "Aufbewahrungsverhältnisses" folge, dass die zur Aufbewahrung übergebenen Gelder zurück zu gewähren seien und deshalb weiterer Vortrag von der Klägerin nicht verlangt werden könne, wird vom Gericht nicht geteilt. Das erkennende Gericht sieht insoweit eine sachliche Nähe zu den Fällen, in denen der Auszubildende bezüglich auf seinen Konten befindlicher Gelder lediglich vorträgt, diese seien ihm darlehensweise gewährt worden. Auch der Begriff des Darlehens beinhaltet, dass die zur Verfügung gestellten Beträge zurück zu zahlen sind (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB). Für Darlehen ist jedoch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10 ff. - Rn. 24 ff.) anerkannt, dass den Auszubildenden bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht trifft, weil der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade auch im Ausbildungsförderungsrecht die Gefahr des Missbrauchs bestehen kann, wenn der Auszubildende die Behauptung aufstellt, er habe mit einem nahen Angehörigen einen sein Vermögen mindernden Darlehensvertrag geschlossen. Um dieser Gefahr entgegen zu wirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. In diesem Zusammenhang kann es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung der Darlehensgewährung sprechen, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss der Vereinbarung nicht genannt werden kann, oder der bezeichnete Grund nicht geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen. Nichts anderes gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichts für das im vorliegenden Fall von der Klägerin geltend gemachte "Aufbewahrungsverhältnis". Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, konkret wann, in welcher Form und mit welchem Inhalt zwischen ihr und ihrem Vater Vereinbarungen abgeschlossen worden sein sollen, wie sie oben anhand der diesbezüglichen Anforderungen der Rechtsprechung dargestellt worden sind. Die Klägerin war im Übrigen hierzu in einem gleichgelagerten Fall (VG Frankfurt am Main - 3 K 1723/13.F(2)) am 14.06.2014 angehört worden und war bereits damals nicht in der Lage, einzelne Absprachen zwischen ihr und ihrem Vater darzulegen. Auch wenn dies seinen Grund in dem seither verstrichenen Zeitraum von mehr als 15 Jahren haben mag, geht dies zu Lasten der Klägerin (BVerwG a.a.O. Rn. 24). In diesem Zusammenhang ist weiterhin darauf zu verweisen, dass die Klägerin einen plausiblen Grund für den Abschluss des "Aufbewahrungsverhältnisses" nicht substantiiert hat darlegen können. Es ist auch für das Gericht kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin ihr Konto zur "Aufbewahrung" von Geldern ihres Vaters zur Verfügung stellen sollte. Der Vater der Klägerin hatte ein eigenes Konto bei der G. N.V., auf dem die streitbefangenen Gelder genauso gut hätten "aufbewahrt" werden können. Von der Klägerin sind auch keine Gesichtspunkte vorgetragen worden, dass sie persönlich infolge der "Aufbewahrung" väterlicher Gelder einen (finanziellen) Vorteil gehabt hätte. Schließlich hat - worauf der Beklagte zutreffend verwies - die Klägerin in dem Antragsformular keine Angaben zu dem Vermögen und der behaupteten Belastung mit Rückzahlungsansprüchen ihres Vaters gemacht. Deshalb erweist sich die Darstellung der Klägerin, die streitbefangenen Gelder auf ihrem Konto hätten sich in einem "Aufbewahrungsverhältnis" befunden, als insgesamt unsubstantiiert und unschlüssig. Bei dieser Sachlage war das erkennende Gericht nicht zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen verpflichtet, insbesondere nicht verpflichtet, angebotene Beweise zu erheben und deshalb befugt, die darauf gerichteten Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2016 abzulehnen (vgl. BVerwG, B. v. 26.10.1989 - NVwZ - RR 1990, 379 (380); HessVGH, B. v. 06.05.2002 - 1 UZ 2124/01). Mit der Überweisung der Geldbeträge auf das Konto der Klägerin wurde diese - wie oben dargestellt - Inhaberin der Forderung. Eine ihr obliegende Rückzahlungspflicht - wie von der Klägerin behauptet - kann sich deshalb nur aus entsprechenden vertraglichen Abreden ergeben; solche hat die Klägerin jedoch - wie dargelegt - nicht schlüssig darzulegen vermocht. Deshalb kommt eine Saldierung des auf dem Konto der Klägerin vorhandenen Vermögens mit Verbindlichkeiten in gleicher Höhe nicht in Betracht. Vertrauensschutzgesichtspunkte oder Umstände, die die Beklagte ermessensleitend zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen, sind nicht gegeben. Dies hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 16.12.2013 zutreffend dargelegt. Der Bescheid vom 16.12.2013 ist jedoch rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Beklagte auch den Darlehensanteil der ursprünglich bewilligten Förderung zurückgefordert hat. Ausweislich der Mitteilung des Bundesverwaltungsamtes vom 06.06.2012 (Bl. 304 BA) hatte die Klägerin ihr Darlehen in Gesamthöhe von 9.205,99 Euro durch vorzeitige Rückzahlung bereits am 10.02.2011 komplett getilgt. Damit war der Beklagte nach Auffassung des erkennenden Gerichts gehindert, zu einem späteren Zeitpunkt zu Unrecht bewilligte Darlehen von der Klägerin zurück zu fordern. Dies ergibt sich auch aus der vom Beklagten selbst in Bezug genommenen Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 04.11.2011 - 12 A 2022/10 - juris Rn. 73; B. v. 20.04.2011 - 12 A 2546/10 - juris Rn. 3; B. v. 29.11.2010 - 12 A 1850/09 - juris Rn. 5). Danach können der Anspruch auf Rückforderung von zu Unrecht geleisteter Ausbildungsförderung nach Aufhebung der Bewilligungsbescheide gemäß § 45 SGB X und der Anspruch auf Rückzahlung der nach § 17 Abs. 2 BAföG als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderung bezogen auf dieselbe Leistung der Ausbildungsförderung aus rechtlichen Gründen nicht parallel bestehen, sondern schließen sich gegenseitig logisch aus. Dieser Grundsatz ließe sich nicht postulieren, wenn - wovon der Beklagte ausgeht - die Aufhebung der Bewilligungsbescheide gemäß § 45 SGB X und die daraus resultierende Rückforderung von zu Unrecht geleisteter Ausbildungsförderung stets durchgriffe und bereits erfolgte Geldflüsse zwischen dem Auszubildenden - hier der Klägerin - und dem Bundesverwaltungsamt in diesem Verhältnis rückabzuwickeln wären. Dass in den den oben zitierten Entscheidungen zugrunde liegenden Fallgestaltungen die bereits zurückgezahlten Darlehen tatsächlich rückabgewickelt werden mussten, hatte seinen Grund darin, dass die Rückzahlung der Darlehen in dem Zeitraum zwischen Erlass der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide und dem Eintritt von deren Unanfechtbarkeit erfolgte. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit wurden die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Erlasses wirksam mit der Folge, dass die zeitlich spätere Rückzahlung der Darlehen ins Leere ging. Hiervon unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die erhaltenen Darlehen am 10.02.2011 vollständig getilgt, so dass der zeitlich nachfolgende Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 16.12.2013 seinerseits hinsichtlich des Darlehensanteils des aufgehobenen Bewilligungsbescheides ins Leere ging. Der angefochtene Bescheid kann deshalb nur hinsichtlich der Zuschussanteile Bestand haben. Bei einem monatlichen Zuschussanteil von 297,50 € errechnet sich ein Betrag von 2.677,50 € (297,50 € x 9 Monate). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und orientiert sich am Maß des jeweiligen Unterliegens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung durch den Beklagten. Die Klägerin nahm zum Wintersemester 2001/2002 an der Universität H-Stadt den individuellen Diplomstudiengang "Keltologie" auf und erhielt hierfür antragsgemäß für die Bewilligungszeiträume 11/2001 bis 09/2002 und 10/2002 bis 09/2003 von der Landeshauptstadt J-Stadt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -. In der Zeit vom 29.09.2003 bis zum 30.06.2004 setzte die Klägerin ihr Studium an der Universität I-Stadt fort. Mit Antrag vom 30.09.2003, verbunden mit einem späteren Aktualisierungsantrag, beantragte die Klägerin beim Beklagten Leistung nach dem BAföG. Dabei machte die Klägerin auf Formblatt 1 weder zu vorhandenem Vermögen noch zu bestehenden Schulden Angaben. Mit Bescheid vom 27.05.2004 gewährte der Beklagte der Klägerin im Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis Juli 2004 eine monatliche Förderung von 484,00 € unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß § 24 Abs. 3 BAföG. Nachdem weitere Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide des Vaters der Klägerin für die Kalenderjahre 2003 und 2004 vorgelegt worden waren, entschied der Beklagte mit Bescheid vom 29.06.2006 abschließend unter Auflösung des Vorbehaltes und gewährte der Klägerin eine monatliche Förderung von 548,00 €, davon 297,50 € als Zuschuss und 250,50 € als Darlehen. Insgesamt erhielt die Klägerin im Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis Juni 2004 Förderungsleistungen von 4.932,00 €. Ab November 2004 erhielt die Klägerin wieder Ausbildungsförderung von der Landeshauptstadt J-Stadt. Im April 2011 erhielt der Beklagte Kenntnis vom Ergebnis eines Datenabgleichs gemäß § 45d Abs. 3 EStG bei dem Bundeszentralamt für Steuern. Dieser Abgleich hatte ergeben, dass die Klägerin aus Konten, für die sie Freistellungsaufträge erteilt hatte, in den Jahren 2003 und 2004 Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von jeweils mindestens 1023,00 € erzielt hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aktenvermerke (Bl. 86, 87 BA) verwiesen. Ausweislich einer Mitteilung des Bundesverwaltungsamtes vom 06.06.2012 (Bl. 323 BA) hat die Klägerin die ihr gewährten Darlehen in Gesamthöhe von 9.205,99 € durch vorzeitige Rückzahlung am 10.02.2011 komplett getilgt. Die zugleich informierte Landeshauptstadt J-Stadt hob mit Bescheid vom 11.06.2012 ihre früheren Bewilligungsbescheide auf und gewährte der Klägerin aufgrund nachträglicher Vermögensanrechnung für sämtliche Bewilligungszeiträume keine Ausbildungsförderung mehr. Zugleich wurde der Zuschussanteil der früheren Förderung von der Klägerin zurückgefordert. Der dagegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2013 zurückgewiesen. Die anschließende Klage (VG Frankfurt am Main - 3 K 1723/13.F) wurde mit Urteil vom 12.06.2014 abgewiesen, der Antrag auf Zulassung der Berufung (Hess. VGH - 10 A 1463/14.Z) mit Beschluss vom 21.04.2015 abgelehnt. Bereits zuvor hatte der Beklagte unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Bundeszentralamt für Steuern für das Jahr 2003 die Klägerin aufgefordert, wegen der insofern möglichen Abweichung von der Erklärung der Klägerin zum Vermögen in Formblatt 1 das gesamte Kapitalvermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.09.2003 für den Bewilligungszeitraum September 2003 bis Juni 2004 darzulegen und nachzuweisen. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte darauf nicht. Mit Bescheid vom 16.12.2013 wurde der Bescheid vom 29.06.2006 gemäß § 45 Abs. 1 SGB X zurückgenommen und die anteilig bewilligten Förderungsleistungen für die Zeit von 10/2003 bis 06/2004 in Höhe von insgesamt 4.932,00 € zurückgefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin die Leistung von Ausbildungsförderung dadurch herbeigeführt habe, dass sie zumindest grob fahrlässig Angaben nicht gemacht habe; denn der Bewilligungsbescheid habe auf zumindest grob fahrlässig unterlassenen Angaben zu dem vollständigen Vermögen der Klägerin beruht. Dagegen hat die Klägerin am 14.01.2014 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass aus dem Bescheid vom 16.12.2013 nicht ersichtlich werde, welches Vermögen die Klägerin nicht angegeben habe. Der Bescheid vom 16.12.2013 nenne lediglich den zurückgeforderten Betrag, der bereits nicht mit der Begründung - Zurückforderung des anteiligen Förderungsbetrages des Zuschusses - korrespondiere. Im Übrigen reiche es nicht aus, wenn der Beklagte auf das Verfahren 3 K 1723/13.F bzw. 10 A 1463/14.Z verweise. Die Entscheidung des VGH Kassel sei zwar nicht mehr anfechtbar, aber ebenso falsch wie die erstinstanzliche Entscheidung. Wenn behauptet werde, dass jemand für einen anderen etwas aufbewahren und zurückzugeben (hier: zurückzuzahlen) habe, dann sei dies keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsache. Wer etwas aufbewahren lasse, gebe dies aus seiner Verfügungsgewalt; auch dies sei eine Tatsache und keine Rechtsfrage. Zu dem Geldfluss und dem Kontobewegungen sei im einzelnen auszuführen: In zwei Teilbeträgen, nämlich 30.000,00 DM am 15.07.1999 und 20.000,00 DM am 14.04.2000 habe der Vater der Klägerin das in seinem Eigentum stehende Geld auf das Konto der Klägerin 9999113354 bei der G. in K-Stadt eingezahlt. Die 50.000,00 DM seien Eigentum des Vaters der Klägerin gewesen (Zeugnis Herr B.). Von dem zum 19.01.2001 bestehenden Kontoguthaben von 52.961,01 DM seien auf Geheiß der Klägerin am 10.01.2001 ein Betrag von 40.000,00 DM erneut als Festgeld mit einer Laufzeit von drei Jahren neu angelegt worden. Das restliche Kapital nebst Zinsen sei auf das Konto ihres Vaters überwiesen worden. Als die Klägerin am 30.09.2003 die Förderung beantragt habe, hätten sich auf ihrem Konto bei der G. 0,42 € (Tagesgeld) und 20.451,68 € (Festgeld) befunden. Am 13.08.2004 habe die Klägerin 10.000,00 € auf das Konto ihres Bruders bei der G. und weitere 10.000,00 € auf das Konto ihres Vaters bei der G. überwiesen. Dabei habe die Klägerin zunächst des Geld von der G. auf das bei Kontoeröffnung angegeben Referenzkonto bei der Sparkasse in K-Stadt überweisen lassen. Ihrer Bitte, die Beträge von jeweils 10.000,00 € direkt auf die Konten ihres Bruders und ihres Vaters bei der G. überweisen zu lassen, habe die G. gegenüber der früheren Praxis wohl aufgrund geänderter Geschäftsbedingungen nicht nachkommen können bzw. wollen. Die Überweisung des Betrages von 10.000,00 € auf das Konto ihres Bruders sei auf Geheiß ihres Vaters erfolgt, da der Vater der Klägerin damit ein Darlehen bei seinem Sohn in dieser Höhe zurückgezahlt habe (Zeugnis Herr B.; Zeugnis Herr C.). Das am Tage der Überweisung von 20.000,00 € auf das Referenzkonto der Klägerin vorhandene Zinsguthaben auf dem Konto der G. sei dem Vater der Klägerin in bar übergeben worden (Zeugnis Herr C.). Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16.12.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung Vermögen besessen habe, da zwischenzeitlich die von der Klägerin angestrebten Verfahren gegen die Bescheide des Amtes für Ausbildungsförderung der Stadt J-Stadt rechtskräftig abgeschlossen seien. Nach dem Beschluss des Hess. VGH vom 21.04.2015 habe das Guthaben der Klägerin bei der G. N. V. am 30.09.2003 20.451,68 € betragen. Hiervon sei bei der Rückforderung auszugehen. Bezüglich der Rückforderung des Darlehensteiles werde auf ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.11.2011 - 12 K 2022/10 - juris verwiesen. Der Vortrag der Klägerin zum behaupteten "Aufbewahrungsverhältnis" vermöge keine andere Entscheidung zu begründen. Bereits mit Eröffnung des Kontos bei der G. auf den Namen der Klägerin sei das Guthaben auf diesem Konten Vermögen der Klägerin geworden, weil sie nach ihrem von der Bank erkennbaren Willen Gläubigerin des Guthabens habe werden sollen. Das Guthaben auf dem verschwiegenen Konto sei auch nicht bloßes Treuhandvermögen durch die behauptete "Verwahrung" für den Vater gewesen mit der Folge, dass der Herausgabeanspruch des Treugebers (hier der Vater) als bestehende Schuldensumme nach § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG abzuziehen sei. Die Klägerin habe unter Beachtung ihrer gesteigerten Mitwirkungspflicht nicht hinreichend darlegen können, dass zwischen ihr und ihrem Vater hinsichtlich des Guthabens auf dem betroffenen Konto ein Treuhandverhältnis (Aufbewahrungsverhältnis) vereinbart worden sei. Dieser Vortrag werde als bloße Schutzbehauptung gewertet. Der Beklagte halte daran fest, dass die Klägerin in dem BAföG-Antragsformular unvollständige bzw. keine Angaben gemacht habe und damit zumindest grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X gehandelt habe. Im Übrigen habe die Klägerin auch ihre weiteren bekannt gewordenen Konten bei der Sparkasse und bei der Bank L. verschwiegen. Auf weitere Ermittlungen hierzu sei lediglich deshalb verzichtet worden, da schon aufgrund des Vermögens bei der G. kein Förderungsanspruch der Höhe nach bestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die einschlägigen Behördenvorgänge (3 Hefter) sowie die Akten des Verfahrens VG Frankfurt am Main - 3 K 1723/13.F(2) (= HessVGH 10 B 1463/14.Z), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.