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Beschluss

12 A 1850/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils besteht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Ein außergerichtlicher Vergleich eines unzuständigen Dritten begründet nicht ohne Weiteres einen Verzicht auf Rückforderungsansprüche eines anderen Trägers, wenn der Verzicht nicht ausdrücklich erklärt oder aus dem Schriftverkehr eindeutig zu entnehmen ist. • Die rechtlichen Unterschiede zwischen Rückforderung nach § 45 SGB X und der Darlehensrückzahlung nach § 17 Abs. 2 BAföG sind zu beachten; die Ansprüche können nicht parallel geltend gemacht werden, da das Darlehen mit Wirksamkeit des Bewilligungsbescheids entsteht und durch dessen Aufhebung erlischt.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Kein ernstlicher Zweifel an Urteil; kein Verzicht auf Darlehensrückforderung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils besteht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Ein außergerichtlicher Vergleich eines unzuständigen Dritten begründet nicht ohne Weiteres einen Verzicht auf Rückforderungsansprüche eines anderen Trägers, wenn der Verzicht nicht ausdrücklich erklärt oder aus dem Schriftverkehr eindeutig zu entnehmen ist. • Die rechtlichen Unterschiede zwischen Rückforderung nach § 45 SGB X und der Darlehensrückzahlung nach § 17 Abs. 2 BAföG sind zu beachten; die Ansprüche können nicht parallel geltend gemacht werden, da das Darlehen mit Wirksamkeit des Bewilligungsbescheids entsteht und durch dessen Aufhebung erlischt. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem eine Forderung des Bundesverwaltungsamts in Höhe von 1.518,93 € (Restschuld eines Darlehens) für zulässig gehalten wurde. Streitig ist, ob diese Restschuld durch einen außergerichtlichen Vergleich zwischen der Klägerin und dem Studentenwerk C. erloschen sei. Die Klägerin beruft sich auf Schreiben des Studentenwerks aus 2004 und 2009, die sie so interpretiert, dass ein Verzicht auch auf eine mögliche Darlehensrückforderung des Bundesverwaltungsamts erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht hatte jedoch angenommen, der Vergleich habe nur die Rückforderung oberhalb von 10.000 € betroffen und nicht die Darlehensrestschuld. Die Klägerin rügte ferner, die Ansprüche seien insgesamt erloschen, weil das Studentenwerk sowohl Zuschuss- als auch Darlehensbestandteile zurückgefordert habe. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob aus dem Vergleich oder dem Schriftverkehr ein Verzicht auf die Darlehensansprüche zu entnehmen sei, und ob grundsätzliche Bedeutung vorliege. • Zulassungsmaßstab (§ 124 Abs. 2 VwGO): Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils dargelegt; die vorgetragenen Umstände sprechen nicht dafür, dass der angefochtene Entscheid mangelhaft ist. • Auslegung des Vergleichs und Schriftverkehrs: Die Schreiben des Studentenwerks vom 26.03.2004 und 12.02.2009 enthalten keine Erklärung, dass auch auf etwaige Darlehensrückforderungen des Bundesverwaltungsamts verzichtet worden sei. Das Studentenwerk hat erklärt, Rückforderungsansprüche bis 10.000 € nicht weiter geltend zu machen; mögliche Wiederauflebungen von Darlehensansprüchen wurden nicht angesprochen. Ein abschließender Hinweis, das Angebot sei nicht verhandelbar, spricht gegen einen weitergehenden stillschweigenden Verzicht. • Rechtsgrundlagen und Rechtsfolge bei Bewilligung/Aufhebung: Die Unterscheidung zwischen Rückforderung nach § 45 SGB X und Darlehensrückzahlung nach § 17 Abs. 2 BAföG ist entscheidend. Rückforderungsansprüche wegen rechtswidriger Bewilligung setzen die Aufhebung des Bewilligungsbescheides voraus; ein dadurch entstandenes Darlehen entsteht kraft Gesetzes mit dem Bewilligungsbescheid und erlischt mit dessen Aufhebung. Eine Wiederbelebung setzt die Aufhebung des Rücknahmebescheids voraus. • Fehlende grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Die aufgeworfene Frage, ob einer Behörde Erklärungen einer unzuständigen Stelle zuzurechnen sind, ist nicht entscheidungserheblich, weil nicht feststellbar ist, dass das Studentenwerk auf die Darlehensansprüche verzichtet hat. • Kostenentscheidung und Rechtskraft: Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Beschluss ist unanfechtbar und macht das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§§ 152, 154 Abs.2, 188 VwGO; §124a Abs.5 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Vorträge der Klägerin genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils zu begründen. Aus dem vorgelegten Vergleich und dem Schriftverkehr ergibt sich kein wirksamer Verzicht des Studentenwerks auf die dem Bundesverwaltungsamt zustehende Darlehensrückforderung in Höhe von 1.518,93 €. Wegen der rechtlichen Trennung zwischen Rückforderungen nach § 45 SGB X und Darlehensrückzahlungen nach § 17 Abs. 2 BAföG konnten die geltend gemachten Ansprüche nicht als insgesamt erloschen angesehen werden. Der Beschluss ist unanfechtbar und macht das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.