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Urteil

5 K 4454/18.F

VG Frankfurt 5. Berichterstatter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2020:0218.5K4454.18.F.00
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Leitsätze
Zur Gültigkeit eines Zertifikats nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 (Fortführung von 5 K 4657/18.F).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Gültigkeit eines Zertifikats nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 (Fortführung von 5 K 4657/18.F). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2018 (Bl. 31 GA) ihr Einverständnis erklärt, die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2018 (Bl. 22 = 45 GA). Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt so die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2017, denn sie hat nicht bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni 2016 alle erforderlichen Antragsunterlagen zur Begrenzung der EEG-Umlage beim Bundesamt eingereicht. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2017 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), (im Folgenden: EEG 2014) als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Donnerstag, dem 30. Juni 2016, geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 – juris, Rn. 14). Die Klägerin hat nicht die Anspruchsvoraussetzungen nach § 64 EEG 2014 in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 gilt: Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit 1. … 2. … 3. das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt. Die Nachweisführung regelt dabei § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014. Die Vorschrift lautet: Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie folgt nachzuweisen: 1. … 2. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 durch ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in as EMAS-Register oder einen gültigen Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz; § 4 Absatz 1 bis 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Vorliegend beruft sich die Klägerin darauf, sie habe ein nach DIN EN ISO 50001 zertifiziertes Energiemanagementsystem betrieben. Die in § 64 Abs. 3 Nr. 2, 2. Halbsatz EEG 2014 Bezug genommene Vorschrift des § 4 Abs. 1 Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) in der zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs der Klägerin am 30. Juni 2015 (vgl. Bl. 373 BA) geltenden Fassung regelt in Bezug auf die Nachweisführung über den Betrieb eines nach DIN EN ISO 50001 zertifizierten Energiemanagementsystems Folgendes: Voraussetzung für die Nachweisführung über den Betrieb eines Energiemanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes ist: 1. ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellt wurde, oder 2. ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das zu einem früheren Zeitpunkt als nach Nummer 1 ausgestellt wurde in Verbindung mit einem frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten Bericht zum Überwachungsaudit, der belegt, dass das Energiemanagementsystem betrieben wurde. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 ist der Antrag einschließlich der Bescheinigung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 – durch die der nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 erforderliche Nachweis des Betriebs eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems zu führen ist – zum 30. Juni des jeweiligen Antragsjahres zu stellen. Die Frist ist eine materielle Ausschlussfrist. Die Klägerin hat bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 keinen den Anforderungen des § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 genügenden Nachweis über den Betrieb eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems durch ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 EEG 2014 eingereicht. Das von der Klägerin am 7. Juni 2016 hochgeladene Zertifikat der I GmbH vom 16. Januar 2013 war im Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist nicht mehr gültig. Soweit die Klägerin mit E-Mail vom 14. Oktober 2016 anführt, das eingereichte Zertifikat decke den Zeitraum des Antragsjahres komplett ab, und soweit sie weiter anführt, die Gültigkeit des vor Ablauf des 30. Juni 2016 eingereichten Zertifikates werde „mit dem 14. Januar 2016 benannt“ und aus der ausdrücklichen Nennung des 20. Dezember werde deutlich, dass das Zertifikat Gültigkeit bis zum 20. Dezember 2015 beanspruche, „was innerhalb der 12monatigen Frist“ liege, versteht das Gericht diese Einwände dahingehend, dass die Klägerin meint, das einzureichende Zertifikat müsse sich auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr beziehen und jedenfalls noch 12 Monate vor Antragstellung gültig gewesen sein. Mit diesem Vortrag vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Insoweit hat die Kammer bereits mit Urteil vom 5. November 2019 – 5 K 4657/18.F – ausgeführt (juris, Rn. 39 ff.): „§ 41 EEG 2009 sah noch vor, dass sämtliche Antragsvoraussetzungen – Strommenge (Nr. 1), Stromkostenintensität (Nr. 2), anteilig weitergereichte Strommenge nach § 37 EEG 2009 (Nr. 3) und Zertifizierung (Nr. 4) – bezogen auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 8 C 11.15, juris). Mit Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) wurden die Bedingungen für die Begünstigung unterteilt ‚in solche, die – wie bisher – für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachgewiesen werden müssen, und solche, die vor der Antragstellung erfüllt sein müssen‘ (BTDrucks. 17/6071, S. 84). […] Das Zertifizierungserfordernis nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 muss hingegen nicht (mehr) für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachgewiesen werden (vgl. Jennrich, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl. 2014, § 41 Rn. 59 ff., 64; Posser/Altenschmidt, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl. 2018, § 64 Rn. 47 ff.; Salje, EEG 2014, 7. Aufl. 2015, § 64 Rn. 45 ff., 65 ff.). Mit Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 1634) wurde das Nachweiserfordernis für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr aus dem Wortlaut gestrichen. Nach der Gesetzesbegründung reicht es aus, ‚wenn die Zertifizierung im Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist‘. Hintergrund der Änderung waren zahlreiche gescheiterte Anträge, weil Unternehmen in dem Zeitpunkt, in dem sie feststellten, dass sie die Antragsvoraussetzungen im Übrigen erfüllen, die Zertifizierung wegen des Ablaufs des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs nicht mehr nachholen konnten (BTDrucks. 17/6071, S. 84). Mit Art. 1 des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) wurde die Voraussetzung der ‚Gültigkeit‘ der Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems in den Wortlaut aufgenommen. Ausweislich der Gesetzesbegründung muss die ‚Zertifizierung oder der Nachweis (…) zwar nicht in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vollständig erfolgt sein, sie kann also auch noch im Antragsjahr bis zum Ablauf der Ausschlussfrist mit Ausstellung der Zertifizierungsurkunde oder des Berichts abgeschlossen werden. Sie muss aber gültig sein für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr und darf nicht veraltet sein‘(BTDrucks. 18/1891, S. 212). Für die Beurteilung der Gültigkeit ist nach der Gesetzesbegründung § 4 Abs. 1 SpaEfV in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung heranzuziehen (BTDrucks. 18/1891, S. 212). Die Beurteilung richtet sich folglich nach der dynamischen Verweisung auf die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung und deren entsprechende Anwendung. Damit ist in Abweichung vom Wortlaut des § 4 Abs. 1 SpaEfV, aber in der nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 EEG 2014 gebotenen entsprechenden Anwendung zur Bestimmung der Gültigkeit des DIN EN ISO 50001-Zertifikats nicht auf den Beginn des Antragsjahres, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind demnach gültige ‚Zertifizierungen für eine Energiemanagementsystem (…) nach der derzeit gültigen Fassung ein DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das zum Zeitpunkt der Antragstellung vor weniger als zwölf Monaten ausgestellt wurde, sowie ein vor mehr als zwölf Monaten vor der Antragstellung ausgestelltes DIN EN ISO 50001-Zertifikat, wenn es zusammen vorgelegt wird mit entweder einer zum Zeitpunkt der Antragstellung vor weniger als zwölf Monaten ausgestellten Überprüfungsbescheinigung, die belegt, dass das Energiemanagementsystem betrieben wurde, oder einem zum Zeitpunkt der Antragstellung vor weniger als zwölf Monaten ausgestellten Bericht zum Überwachungsaudit, der belegt, dass das Energiemanagementsystem betrieben wurde‘(BTDrucks. 18/1891, S. 212). Der Bezugszeitraum von 12 Monaten liegt darin begründet, dass zur Aufrechterhaltung der Zertifizierung jährlich eine Überprüfung oder ein Überwachungsaudit durchzuführen sind. Sinn und Zweck des Nachweises des Betriebs eines vollwertigen Energie- oder Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 sind darin zu sehen, im Gegenzug zu der dem energieintensiven Unternehmen gewährten Vergünstigung beim Bezug von Strom aus sogenannten regenerativen Energien einen Ausgleich dergestalt zu schaffen, dass das Unternehmen angehalten wird, die Energieverbräuche zu senken (HessVGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - 6 A 922/13, juris Rn. 29 zum EEG 2009). Mit diesen Anforderungen möchte der Gesetzgeber wichtige Signale für die Energieeffizienz setzen (BTDrucks. 18/1891, S. 210), ohne allerdings die Unternehmen zur Umsetzung etwaiger Einsparpotentiale zu verpflichten. Damit kommt es (lediglich) darauf an, dass eine Zertifizierung erfolgt ist und das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz aktuell betreibt. Zutreffend wird in der Literatur aber darauf hingewiesen, dass eine Minderungspotenzialanalyse des Energieverbrauchs umso geeigneter ist, je aktueller die Energieverbrauchsdaten und damit die Analyseergebnisse sind (Jennrich, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl. 2014, § 61 Rn. 64). Schließlich formuliert der Gesetzgeber das Nachweiserfordernis im Präsens, hiernach muss das antragstellende Unternehmen, nachweisen, dass es ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz ‚betreibt‘. Diesem gesetzgeberischen Anliegen wird nur durch eine systematische und kontinuierliche Energieeffizienzanalyse und damit nur durch eine fortlaufende Auditierung sowie Zertifizierung Rechnung getragen. Für die Beurteilung der Gültigkeit des Zertifikats nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 ist folglich der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. […] Folglich ist nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 i.V.m. § 4 Abs. 1 SpaEfV in der zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs der Klägerin – hier am 30. Juni 2015 – geltenden Fassung ein DIN EN ISO 50001-Zertifikat gültig, - das zum Zeitpunkt der Antragstellung vor weniger als zwölf Monaten ausgestellt wurde oder - das zwar vor mehr als zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Antragstellung ausgestellt, aber zusammen mit einem zum Zeitpunkt der Antragstellung vor weniger als zwölf Monaten ausgestellten Bericht zum Überwachungsaudit, der den Betrieb des Energiemanagementsystems belegt, vorgelegt worden ist.“ Der Berichterstatter folgt diesen Ausführungen der Kammer und macht sie sich vollumfänglich zu eigen. Das von der Klägerin am 7. Juni 2016 hochgeladene DIN EN ISO 50001-Zertifikat der I GmbH vom 16. Januar 2013 war weder im Zeitpunkt der individuellen Antragstellung am 28. Juni 2016 noch im Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni 2016 gültig (zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl. VG B-Stadt, Urt. v. 5. November 2019 – 5 K 4657/18.F – juris, Rn. 57 ff.). Das am 7. Juni 2016 hochgeladene Zertifikat wurde am 16. Januar 2013 und damit mehr als zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist ausgestellt. Überdies endete sogar der im Zertifikat ausgewiesene Gültigkeitszeitraum – vom 15. Januar 2013 bis zum 14. Januar 2016 – bereits vor Antragstellung. Soweit die Klägerin dem Bundesamt mit E-Mail vom 14. Oktober 2016 ein DIN EN ISO 50001-Zertifikat der I GmbH vom 21. Dezember 2015 mit angegebener Gültigkeitsdauer vom 15. Januar 2016 bis zum 14. Januar 2019 (Bl. 457 - 466 BA) übersandte, wahrte sie hierdurch nicht die materielle Ausschlussfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014. Auch der Vortrag der Klägerin, der Gesetzgeber habe beispielsweise in § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 für andere Konstellationen Ausnahmen anerkannt, nach denen eine Zertifizierung nicht innerhalb der materiellen Ausschlussfrist nachzuweisen sei, verhilft ihrer Klage nicht zum Erfolg. Eine analoge Anwendung der genannten Regelung – die im Übrigen nur für Anträge für das Begrenzungsjahr 2015 galt – auf die vorliegende Konstellation ist nicht möglich, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sind die gesetzlichen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung restriktiv auszulegen (BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2016 – 8 C 3.15 –; BVerwG, Urt. v. 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 –; HessVGH, Beschl. v. 22. Mai 2018 – 6 A 2146/16.Z –, Rn. 10; HessVGH, Urt. v. 14. Oktober 2009 – 6 A 1002/08 –; alle juris). Jede Begrenzung der EEG-Umlage geht zu Lasten der übrigen Stromverbraucher. Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den „Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher“ auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass es sich bei der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen um eine Ausnahmebestimmung handelt, die eng auszulegen ist (BVerwG, Urt. v. 22. Juli 2015 – 8 C 8.14 – juris, Rn. 19). Eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung kommt angesichts des Eingriffscharakters für die nichtbevorzugten Endverbraucher nicht in Betracht. Dem Gesetzgeber ist es vorbehalten, die Voraussetzungen der Förderung konkret zu regeln (HessVGH, Urt. v. 23. März 2017 – 6 A 414/15 – juris, Rn. 40). Aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die Anlass dazu böten, die lediglich pauschal als „umstritten“ bezeichnete Verfassungsmäßigkeit der materiellen Ausschlussfrist in Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 22 ff.; BVerwG, Urt. v. 10. November 2016 – 8 C 11.15 – juris, Rn. 20) in Zweifel zu ziehen. Das Bundesamt durfte sich auch ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auf die Fristversäumnis berufen. Der Klägerin, die innerhalb der Ausschlussfrist keinen den Anforderungen des § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 i.V.m. § 4 Abs. 1 bis 3 SpaEfV genügenden Nachweis eingereicht hat, ist keine Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung liegen nicht vor. Zwar dürfen sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen. Eine solche Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Betracht, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. November 2016 – 8 C 11.15 – juris, Rn. 22 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin jedoch nicht vor. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe sich vor der Frage gesehen, welches der Zertifikate vorzulegen sei, und habe sich dafür entschieden, das Zertifikat vorzulegen, das für den zu beurteilenden Zeitraum Gültigkeit habe, ist bereits nicht erkennbar, worin die Klägerin ein behördliches Fehlverhalten zu erblicken meint. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, innerhalb der Ausschlussfrist ein gültiges Zertifikat einzureichen. Vielmehr unterlag die Klägerin schlicht einem Rechtsirrtum darüber, welche Antragsunterlagen einzureichen sind. Dies fällt allein in die Sphäre der Klägerin (vgl. VG B-Stadt, Urt. v. 5. November 2019 – 5 K 4657/18.F – juris, Rn. 64). Auch eines gesonderten Hinweises im ELAN-K2-Portal auf die Rechtslage bedurfte es nicht. Auch der Vortrag der Klägerin, das Merkblatt des Bundesamtes sei zu beanstanden, da in der relevanten Passage jeglicher Hinweis auf die geforderte Gültigkeitsdauer des Zertifikates fehle und die Angabe, das Zertifikat dürfe „nicht veraltet sein“ zu unpräzise sei, vermag der Klägerin nicht zu einer Nachsichtgewährung zu verhelfen. Ungeachtet der Richtigkeit der Ausführungen im Merkblatt stellen diese jedenfalls nur die Rechtsansicht der Beklagten dar (VG B-Stadt, Urt. v. 5. November 2019 – 5 K 4657/18.F – juris, Rn. 64, unter Bezugnahme auf HessVGH, Beschl. v. 22. Mai 2018 – 6 A 2146/16.Z – juris, Rn. 13). Insbesondere hat sich das Bundesamt – entgegen der Ansicht der Klägerin – durch seine Ausführungen auch nicht selbst dahingehend gebunden, gewisse Zertifikate anzunehmen. Es besteht nämlich keine Bindung der Behörde an in Merkblättern formulierte Rechtsauffassungen, wenn die Rechtsauffassung, die diesen Entscheidungen und den Merkblättern zugrunde liegt, einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. November 2016 – 8 C 11.15 – juris; HessVGH, Urt. v. 23. März 2017 – 6 A 414/15– juris, Rn. 41; VG B-Stadt, Urt. v. 5. September 2018 – 5 K 2048/17.F – juris, Rn. 19). Soweit die Klägerin ein behördliches Fehlverhalten darin zu sehen meint, dass im ELAN-K2-Portal nach Hochladen der Zertifikatsdatei ein Farbwechsel zu sehen gewesen sei und hierdurch Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Zertifikates dadurch zerstreut worden seien, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Denn die Klägerin war im Rahmen der Antragstellung innerhalb des ELAN-K2-Portals ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie selbst – und nicht das Bundesamt – verantwortlich für die Vollständigkeit des Antrages ist. So bestätigte die für die Antragstellung der Klägerin verantwortliche Person unter Gliederungspunkt 15.2 des ELAN-K2-Portals folgenden Hinweis ausdrücklich mit „Ja“ (Bl. 438 BA): „Hiermit bestätigen wir, auf das Erfordernis des Hochladens der vollständig ausgefüllten/unterschriebenen EEG-Erklärung und die Verantwortlichkeit bezüglich der Vollständigkeit des Antrags hingewiesen worden zu sein.“ Überdies wurde auch der folgende Hinweis mit „Ja“ bestätigt (Bl. 437 BA): „[…] Die obenstehende Liste ‚Dokumente zum Antrag‘ habe ich überprüft und festgestellt, dass die von mir hochgeladenen Dateien alle Unterlagen verkörpern, die ich zum Nachweis des Anspruchs auf Besondere Ausgleichsregelung […] fristgerecht vorlegen muss.“ Vor dem Hintergrund dieser Hinweise konnte und durfte die Klägerin der visuellen Rückmeldung nach dem Einstellen einer Datei in das ELAN-K2-Portal keinen über die Bestätigung des Eingangs der tatsächlich eingereichten Unterlagen hinausgehenden Erklärungsinhalt dahingehend entnehmen, dass die eingereichten Unterlagen im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen auch vollständig sind. Eine von der Klägerin behauptete verbindliche behördliche Bestätigung der Vollständigkeit und Korrektheit der Antragsunterlagen erfolgte damit nicht. Auch soweit die Klägerin einen gesetzmäßigen technischen Prozess und eine technische Fehlerfreiheit des elektronischen Antragsverfahrens fordert, da die Verfassungsmäßigkeit der materiellen Ausschlussfrist umstritten sei, führt dies zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis. Die Klägerin hat nämlich bereits nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass das Scheitern des Hochladens im streitgegenständlichen Antragsjahr auf einen nicht gesetzmäßigen technischen Prozess oder einen technischen Fehler des ELAN-K2-Portals gerade im Antragsjahr zurückzuführen sei. Die behaupteten technischen Fehler im Vorjahr sind nicht geeignet, eine fortbestehende Fehlerhaftigkeit auch und gerade im streitgegenständlichen Antragsjahr zu begründen. Insbesondere hat die Klägerin selbst vorgetragen, sie habe das von ihr selbst als „sichere Variante“ bezeichnete Vorgehen, nämlich das alte und neue Zertifikat hochzuladen, im streitgegenständlichen Antragsverfahren nicht einmal versucht, sondern nur das eine Zertifikat hochgeladen. Dass die Klägerin nicht einmal den Versuch des Hochladens eines weiteren Dokumentes unternommen hat, fällt ausschließlich in ihre Verantwortungssphäre. Soweit die Klägerin einen zweifelsfrei gesetzmäßigen technischen Prozess fordert, hat sie nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern gerade eine etwaige Gesetzeswidrigkeit des technischen Prozesses – etwa wegen des von der Klägerin behaupteten Verstoßes gegen das Behindertengleichstellungsgesetz – dazu führte, dass die Klägerin nicht den notwendigen Nachweis in das Portal einstellte. Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, inwieweit sie persönlich gerade durch die – behauptete – fehlende Barrierefreiheit des ELAN-K2-Portals daran gehindert war, die gesetzlich geforderten Nachweisunterlagen vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist einzureichen. Schließlich begründet auch der Vortrag der Klägerin, das Bundesamt habe gegen seine Pflichten, auf Defizite im Antrag aufmerksam zu machen sowie die Klägerin zu beraten, verstoßen, kein behördliches Fehlverhalten. Das Bundesamt ist nicht verpflichtet, Antragsunterlagen bereits bei ihrem Eingang vor Ablauf der Antragsfrist anlasslos daraufhin zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Eine derartige „Vorprüfung“ gebietet § 25 Abs. 1 VwVfG nicht (BVerwG, Urt. v. 10. November 2016 – 8 C 11.15 – juris, Rn. 24; vgl. VG B-Stadt, Urt. v. 28. März 2014 – 5 K 2752/13.F – juris, Rn. 41), zumal die Klägerin ihren Antrag am 28. Juni 2016 und damit gerade einmal zwei Tage vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist stellte. Nach alledem war der Klägerin keine Nachsicht zu gewähren. II. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren besteht kein Rechtsschutzinteresse, da aufgrund der Kostentragungspflicht der Klägerin eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Streitwert wird endgültig auf 313 596,02 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist die Höhe der bezifferten Geldleistung oder eines hierauf gerichteten Verwaltungsakts in Ansatz zu bringen. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos. Die Beteiligten streiten um eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind der Betrieb von Mälzereien, der Handel mit Malz, Braugerste und anderem Getreide, sonstigen Produkten und Materialien für das Braugewerbe und die Lebensmittelindustrie, sowie die Be- und Verarbeitung, Lagerung und Im- und Export solcher Produkte (Anlage 1 zum Wirtschaftsprüfervermerk, Bl. 372 der beigezogenen Behördenakten – BA). Am 28. Juni 2016 beantragte die Klägerin über das elektronische Portal ELAN-K2 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) eine Begrenzung der von ihr an den Abnahmestellen F-Straße, H-Stadt, sowie B-Straße, C-Stadt, zu zahlenden EEG-Umlage für das Jahr 2017. Als Bestandteil der elektronischen Antragsunterlagen stellte die Klägerin bereits am 7. Juni 2016 unter anderem zwei inhaltsgleiche Dateien mit dem Dateinamen „2016-01-14 ISO 500001 2011(1).pdf“ in das ELAN-K2-Portal ein (vgl. Bl. 436 BA). Diese Dateien umfassten jeweils in deutscher, englischer und französischer Sprache ein auf den 16. Januar 2013 datiertes DIN EN ISO 50001-Zertifikat der I GmbH (deutsche Fassung: Bl. 193 = 199 BA) sowie eine auf den 22. Januar 2014 datierte „Anlage zum Zertifikat“ (deutsche Fassung: Bl. 194 = 200 BA). Das DIN EN ISO 50001-Zertifikat hat in der deutschen Sprachfassung folgenden auszugsweisen Inhalt: „Zertifikatsinhaber: A GmbH & Co. KG B-Straße C-Stadt mit den Standorten gemäß Anlage Geltungsbereich: Produktion und Verkauf von Malz und Nebenprodukten sowie Neuentwicklung Durch ein Audit, Bericht Nr. …, wurde der Nachweis erbracht, dass die Forderungen der ISO 50001:2011 erfüllt sind. Das Fälligkeitsdatum für Folgeaudits ist der 20. Dezember. Gültigkeit: Dieses Zertifikat ist gültig vom 15.01.2013 bis zum 14.01.2016“ Die „Anlage zum Zertifikat“ (Bl. 194 = 200 BA) führte unter anderem den weiteren Standort der Klägerin F-Straße, H-Stadt, auf. Mit Schreiben vom 27. September 2016 hörte das Bundesamt die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an (Bl. 449 - 450 BA). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die Klägerin habe bis zur Ausschlussfrist am 30. Juni 2016 keinen gültigen Zertifizierungsnachweis vorgelegt. Das seitens der Klägerin im ELAN-K2-Portal hochgeladene Zertifikat erfülle nicht die Nachweisanforderungen des § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014. Es sei zum einen veraltet, da es am 16. Januar 2013 ausgestellt worden sei, und zum anderen auch nicht mehr gültig, da es nur bis zum 14. Januar 2016 gültig gewesen sei. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2016 (Bl. 455 BA) wandte sich die Klägerin an das Bundesamt und führte aus: „Die Gültigkeit unseres ISO 50001-Zertifikates besteht seit dem 15.01.2013 unter der Zertifikatsnummer … beim I (s. Anlagen) Die Zertifikate werden lediglich für eine jeweilige Laufzeit von 3 Jahren ausgestellt, danach gibt es ein neues Zertifikat für wieder 3 Jahre und so fort. Das Ihnen vorliegende Zertifikat deckt den Zeitraum des Antragsjahres komplett ab, wurde aber dann für den folgenden Zeitraum von 3 Jahren erneut ausgestellt (s. Anlagen). Es bestand zu keiner Zeit ein Zustand der Nichtzertifizierung. Daher widersprechen wir hiermit ihrer Ansicht, den Antrag wegen Verfristung abzulehnen. Vielmehr bestand zu jedem Zeitpunkt ab dem 15.01.2013 bis heute eine ununterbrochene Gültigkeit des Zertifikates.“ Als Anlage zu dieser E-Mail übersandte die Klägerin dem Bundesamt mehrere DIN EN ISO 50001-Zertifikate der I GmbH samt Anlagen vom 9. Januar 2015 (mit angegebener Gültigkeitsdauer vom 15. Januar 2013 bis zum 14. Januar 2016, siehe Bl. 467 - 481 BA) und vom 21. Dezember 2015 (mit angegebener Gültigkeitsdauer vom 15. Januar 2016 bis zum 14. Januar 2019, siehe Bl. 457 - 466 BA) sowie ein Schreiben der I GmbH vom 11. Oktober 2016 (Bl. 456 BA). In letzterem führt die I GmbH aus, dass die Klägerin „seit dem 15.01.2013 lückenlos unter der Zertifikatsnummer …“ von der I GmbH zertifiziert worden sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Oktober 2016 (Bl. 483 - 484 BA) führte die Klägerin aus, dass die fristgemäß hochgeladenen Zertifikate zwar am 9. Januar 2015 (sic!) ausgestellt worden seien, aber klarstellen würden, dass eine Folgeauditierung erst am 20. Dezember fällig werde. Die Gültigkeit werde mit dem 14. Januar 2016 benannt. Aus der ausdrücklichen Nennung des 20. Dezember werde deutlich, dass die Ausstellung des Zertifikates Gültigkeit bis zum 20. Dezember 2015 beanspruche, „was innerhalb der 12monatigen Frist“ liege. Darüber hinaus rügt die Klägerin, dass die Anhörung erst nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist erfolgt sei. Die Klägerin habe bereits am 28. Juni 2016 den Antrag gestellt. Die Behörde sei nach § 28 VwVfG verpflichtet, auf Defizite im Antrag aufmerksam zu machen und nach § 25 VwVfG verpflichtet, Antragsteller zu beraten. Eine Übermittlung des vom 15. Januar 2016 bis zum 14. Januar 2019 gültigen Zertifikates sei noch ohne weiteres innerhalb der Ausschlussfrist möglich gewesen. Die Klägerin habe sich vor der Frage gesehen, welches der Zertifikate vorzulegen sei, und habe sich richtigerweise dafür entschieden, das Zertifikat vorzulegen, das für den zu beurteilenden Zeitraum Gültigkeit habe. Schließlich sei das Zertifikat zwar bis zum Ablauf der Frist vorzulegen, der Gesetzgeber habe aber auch Ausnahmen anerkannt, um den Unternehmen Zeit für eine Umstellung zu geben, etwa in § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014. Durch Bescheid vom 17. November 2016 (Bl. 491 - 493 BA = Bl. 5 - 7 der Gerichtsakte – GA) lehnte das Bundesamt den Antrag ab. Zur Begründung wiederholte das Bundesamt im Wesentlichen die bereits im Anhörungsschreiben vom 27. September 2016 aufgeführten Gründe. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 17. November 2016 erhob die Klägerin durch anwaltliches Schreiben vom 23. Dezember 2016 Widerspruch (Bl. 495 – 496 BA). Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 (Bl. 502 - 503 BA) beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin unter Verweis auf ein Versehen seiner Sekretärin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit weiterem Schreiben vom 10. April 2017 (Bl. 524 - 526 = 527 - 529 BA) begründete die Klägerin ihren Widerspruch. Darin wiederholte sie die Argumentation aus dem Schreiben vom 17. Oktober 2016 und führte ergänzend an, durch den Farbwechsel im Portal bei Hochladen des Dokumentes werde der Eindruck erzeugt, dieser Schritt der Antragstellung sei erfolgreich abgeschlossen und so in Ordnung. Etwaige Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Zertifikates seien dadurch zerstreut worden. An dieser Stelle sei programmtechnisch zwingend ein Warnhinweis erforderlich gewesen, der auf die besonderen Erfordernisse des Gesetzes hinweist, denn es sei höchst unwahrscheinlich, dass nur ein Zertifikat die Erfordernisse des Gesetzes zur Gültigkeitsdauer abdecke. Im Normalfall sei es immer notwendig, zwei Zertifikate hochzuladen, um den Gültigkeitszeitraum abzudecken. Im Merkblatt des Bundesamtes fehle in der relevanten Passage auf Seite 2, Punkt 2.4, jeglicher Hinweis auf die geforderte Gültigkeitsdauer. Dort werde nur ausgeführt: „… und darf nicht veraltet sein…“. Diese Angabe sei zu unpräzise, weil es erheblich abweichende Vorstellungen darüber geben könne, wann ein solches Zertifikat als „veraltet“ zu gelten habe. Hier habe sich das Bundesamt selbst gebunden, Zertifikate anzunehmen, soweit diese nicht eindeutig für den Laien als „veraltet“ gelten müssten. Insgesamt hätte auch bei größter unter den Umständen des Falles vernünftigerweise von der Klägerin unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartender Sorgfalt nicht verhindert werden können, dass die Klägerin davon ausgegangen sei, dass der gestellte Antrag vollständig sei. Angesichts der harten Wirkung einer materiellen Ausschlussfrist sei umso stärker auf einen zweifelsfrei gesetzmäßigen technischen Prozess und eine technische Fehlerfreiheit Wert zu legen gewesen, insbesondere da die Verfassungsmäßigkeit der materiellen Ausschlussfrist im EEG hoch umstritten sei. Das Bundesamt half dem Widerspruch nicht ab (Abhilfeprüfung Bl. 560 - 561 BA) und wies durch Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2018 (Bl. 569 - 574 BA = 11 - 17 GA) den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Klägerin habe es versäumt, innerhalb der Ausschlussfrist einen gültigen und vollständigen Nachweis über den Betrieb eines Energie- und Umweltmanagementsystems (Zertifizierung) gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 und § 66 Abs. 1 EEG 2014 einzureichen. Bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist habe die Klägerin eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 mit der Gültigkeit bis zum 14. Januar 2016 eingereicht, welche jedoch im Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung am 28. Juni 2016 bereits abgelaufen und damit nicht mehr gültig gewesen sei. Erst auf die Anhörung am 27. September 2016 habe die Klägerin am 17. Oktober 2016 die aktuell gültige Zertifizierungsurkunde vom 21. Dezember 2015, gültig vom 15. Januar 2016 bis zum 14. Januar 2019, nachgereicht. Die Verfassungsmäßigkeit der materiellen Ausschlussfrist sei vielfach von der Rechtsprechung bestätigt worden. Gründe für eine Nachsichtgewährung lägen nicht vor. Das Bundesamt sei nicht verpflichtet, die eingereichten Dokumente bereits bei ihrem Eingang vor Ablauf der Ausschlussfrist daraufhin zu überprüfen, ob diese den gesetzlichen Anforderungen genügten. Auch sei das ELAN-K2-Portal nicht in der Lage, eine inhaltliche Prüfung der hochgeladenen Dokumente vorzunehmen. Es stelle lediglich fest, ob überhaupt ein Pflichtdokument hochgeladen worden sei. Die Antragsvoraussetzungen seien für jeden Antragsteller gleich und für das Bundesamt bei der Bearbeitung der Anträge bindend. Eine Ausnahme sei nicht möglich und auch nicht gegenüber anderen Antragstellern zu rechtfertigen. Am 9. November 2018 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung vertieft die Klägerin ihre Argumente aus dem Ausgangs- und dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Begrenzungsantrag lasse sich auch dem hochgeladenen Dokument entnehmen. Es werde bestritten, dass zwei Zertifikate hätten übermittelt werden müssen. Bei der Antragstellung im Jahr 2015 sei das Hochladen der Dokumente in das IT-System des Bundesamtes daran gescheitert, dass man versucht habe, zwei Dokumente zu einem Ordnungspunkt hochzuladen. Ein Scheitern des Versuches sei nicht angezeigt worden. Der darauf beruhende Ablehnungsbescheid sei in einem Parallelverfahren anhängig. Daher habe die Klägerin im streitgegenständlichen Folgejahr diesen Fehler vermeiden wollen und nur ein Dokument zu diesem Ordnungspunkt hochgeladen. Die sichere Variante, nämlich das alte und neue Zertifikat hochzuladen, habe man nicht versucht, um zu vermeiden, dass aus technischen Gründen wieder keines der Dokumente hochgeladen würde. Die Klägerin habe folglich nur das einschlägige Zertifikat hochgeladen und sei davon ausgegangen, damit alles Notwendige getan zu haben. Grund für die Einreichung nur eines Zertifikates sei die besonders enge technische Auslegung des webbasierten Portals der Beklagten. Die Ausgestaltung des Portals sei auch nicht barrierefrei im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes. Es sei der Beklagten verwehrt, einen aus ihrer Sicht unzureichenden Antrag abzuweisen, wenn das Scheitern des Antrages auf die hohen technischen Hürden und die fehlende Barrierefreiheit zurückzuführen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17.11.2016, Az.: …, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2018, Az.: …, über den Antrag der Klägerin vom 28.06.2016 auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2017 nach den §§ 63 ff. EEG 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt die Beklagte die angegriffenen Bescheide des Bundesamtes. Ergänzend führt sie aus, die mangelnde Gültigkeit des Zertifikates ergebe sich bereits aus dem von der Klägerin gewählten Dateinamen des Dokuments. Das von der Klägerin hochgeladene DIN EN ISO 50001-Zertifikat sei am 16. Januar 2013 ausgestellt und ausdrücklich vom 15. Januar 2013 bis zum 14. Januar 2016 gültig gewesen. Es sei zum Zeitpunkt der Antragstellung vor mehr als zwölf Monaten ausgestellt. Daher habe die Klägerin – was sich aus der Gesetzesbegründung zu § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 ergebe – zusätzlich entweder eine Überprüfungsauditbescheinigung oder einen Bericht oder einen Bericht zum Überprüfungsaudit vorlegen müssen. Sie habe weder das eine noch das andere getan, sondern stattdessen dasselbe Zertifikat nochmal hochgeladen. Auch die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung lägen nicht vor. Es liege kein behördliches Fehlverhalten vor. Das Bundesamt sei nicht verpflichtet gewesen, die eingereichten Unterlagen vor dem 30. Juni 2016 auf Vollständigkeit zu prüfen. Darüber hinaus habe das Bundesamt in dem für das Antragsjahr 2016 einschlägigen Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen auf die Auslegungspraxis im Hinblick auf den Begriff der „Gültigkeit“ des Zertifizierungsnachweises hingewiesen. Grundsätzlich liege es in der Verantwortungssphäre der antragstellenden Unternehmen, richtige und vollständige Nachweise einzureichen. Veröffentlichte Merkblätter sowie etwaige Funktionalitäten des Online-Portals wie Validierungssysteme, die ein Einreichen des Antrags verhindern, solange nicht unter allen fristrelevanten Punkten Dokumente hochgeladen sind, stellten zusätzliche Hilfestellungen für die antragstellenden Unternehmen dar, seien aber im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen an Behörden weitestgehend nicht obligatorisch, sondern fakultativ. Zudem sei eine inhaltliche Prüfung der hochgeladenen Dokumente durch die Portalanwendung technisch nicht möglich. Schließlich mangele es auch an der von der Klägerin zu verlangenden größtmöglichen Sorgfalt. Sowohl aus dem Gesetz als auch aus dem Merkblatt des Bundesamtes ergebe sich für die Klägerin eindeutig, dass das einzureichende Zertifikat gültig sein müsse. Sowohl aus dem Zertifikat selbst als auch aus dem von der Klägerin selbst vergebenen Dateinamen gehe ausdrücklich hervor, dass das Zertifikat nur bis zum 14. Januar 2016 gültig gewesen sei. Außerdem werde in dem Merkblatt eindeutig ausgeführt, dass eine lückenlose Auditierung des Energiemanagementsystems nachzuweisen sei und dass stets auch der Bericht zum aktuellen Überprüfungsaudit einzureichen sei. Selbst wenn die Klägerin sich im Einzelnen unklar über die genauen Voraussetzungen oder einzureichenden Nachweise gewesen wäre, habe sie am 7. Juni 2016 ausreichend Zeit gehabt, bei der Beklagten nachzufragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 - 577) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.