Urteil
5 K 3397/20.F
VG Frankfurt 5. Berichterstatter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2022:0928.5K3397.20.F.00
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Leitsätze
Abweichend von dem in § 56 Abs 1 IfSG verankerten Grundsatz ordnet § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG für die Fälle sog. nachträglicher Arbeitsunfähigkeit zwar an, dass der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei - nachträglichem - Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen bleibt. Indessen gehen nach § 56 Abs. 7 Satz 2 IfSG Ansprüche, die Entschädigungsberechtigten wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grundlage anderer gesetzlicher Vorschriften zustehen, auf das entschädigungspflichtige Land über. Zu diesen Ansprüchen gehört auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Es entsteht so ein "Nullsaldo", aus dem nichts weiter hergeleitet werden kann.
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 27. November 2020 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 31. Juli 2020 (Az. 20-SE-H-RPD-…-…-…-…) eine weitergehende Entschädigung in Höhe von 331,50 Euro und weitere Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 104,25 Euro, mithin insgesamt 435,75 Euro zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abweichend von dem in § 56 Abs 1 IfSG verankerten Grundsatz ordnet § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG für die Fälle sog. nachträglicher Arbeitsunfähigkeit zwar an, dass der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei - nachträglichem - Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen bleibt. Indessen gehen nach § 56 Abs. 7 Satz 2 IfSG Ansprüche, die Entschädigungsberechtigten wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grundlage anderer gesetzlicher Vorschriften zustehen, auf das entschädigungspflichtige Land über. Zu diesen Ansprüchen gehört auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Es entsteht so ein "Nullsaldo", aus dem nichts weiter hergeleitet werden kann. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 27. November 2020 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 31. Juli 2020 (Az. 20-SE-H-RPD-…-…-…-…) eine weitergehende Entschädigung in Höhe von 331,50 Euro und weitere Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 104,25 Euro, mithin insgesamt 435,75 Euro zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Anstelle der Kammer kann nach § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (Schriftsatz vom 12. April 2022 seitens der Klägerin, Bl. 199 GA; Schriftsatz vom 2. Februar 2021 seitens des Beklagten, Bl. 72 GA). Der Verwaltungsrechtsweg ist aufgrund der aufdrängenden Sonderzuweisung des § 68 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 des der Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, eröffnet. I. Die Verpflichtungsklage ist zulässig (1.), aber nur teilweise begründet (2.). 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es – abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO – nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16a Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) keines Vorverfahrens, weil der angegriffene Verwaltungsakt von einem Regierungspräsidium – dem Regierungspräsidium Darmstadt – erlassen wurde. 2. Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Klägerin steht – in Ergänzung zu dem Zeitraum vom 29. März bis 10. April 2020 – ein weitergehender Anspruch auf Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 5 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 bis 3, § 57 IfSG zu, indes lediglich für den Zeitraum vom 11. bis 13. April 2020 und nicht – wie weiter beantragt – auch für den Zeitraum vom 14. April bis 9. Mai 2020. Die weitergehende Entschädigung beläuft sich – wie aus dem Tenor ersichtlich – auf 331,50 Euro nebst Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 104,25 Euro, mithin auf insgesamt 435,75 Euro. Maßgeblich für die Beurteilung des Erfolgs der vorliegenden Verpflichtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Riese, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: Juli 2021, § 113 Rn. 267; siehe auch BT-Drs. 19/27291, S. 65), mithin das Infektionsschutzgesetz in seiner oben genannten aktuellen Fassung. Hiernach besteht aufgrund der vom Gesundheitsamt angeordneten Quarantäne ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung verauslagter Entschädigung nach § 56 Abs. 5 Satz 3 und 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 IfSG für den Zeitraum vom 29. März bis 13. April 2020, weil die Mitarbeiterin in dieser Zeit jedenfalls als Ansteckungsverdächtigte (§ 2 Nr. 7 IfSG) einem Verbot in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit unterworfen war und hierdurch einen Verdienstausfall erlitten hat. Soweit das Regierungspräsidium die Entschädigung der Klägerin für diese Zeit mit Blick auf § 616 BGB pauschal um drei Tage, nämlich für die Zeit vom 11. bis 13. April 2020, gekürzt hat, erfolgte dies zu Unrecht (a.). Soweit es weiter die Entschädigung wegen Erkrankung der Mitarbeiterin für den Zeitraum vom 14. April bis 9. Mai 2020 gekürzt hat, ist dies nicht zu beanstanden, denn für diesen Zeitraum bestand ein Anspruch der betreffenden Mitarbeiterin gegen die Klägerin auf Fortzahlung ihres Entgelts nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Eine staatliche Entschädigungspflicht besteht in einem solchen Fall („nachträgliche Arbeitsunfähigkeit“) – abweichend von dem Grundsatz des § 56 Abs. 1 IfSG – nach § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG zwar grundsätzlich fort; dem Entschädigungsanspruch steht jedoch der nach § 56 Abs. 7 Satz 2 IfSG auf das entschädigungspflichtige Land übergegangene Anspruch der Mitarbeiterin aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz gegenüber, weshalb die Klägerin im Saldo keine Entschädigung mehr geltend machen kann (b.). a. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestand im Zeitraum vom 11. bis 13. April 2020 schon kein Anspruch der Mitarbeiterin gegen die Klägerin auf Lohnfortzahlung für drei Tage, der einem Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG insoweit entgegenstehen könnte. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 616 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (aa.) noch aus einem anderen Rechtsgrund (bb.). aa. Ob § 616 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hier individual- oder tarifvertraglich abbedungen ist, kann dahinstehen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm jedenfalls nicht gegeben sind. Nach § 616 Satz 1 BGB wird der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Wann ein Ausfall des Arbeitnehmers für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit vorliegt, geht aus dem Wortlaut des Gesetzes zwar nicht hervor. Als Ausnahme vom arbeitsrechtlichen Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ (dazu Spinner, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 611a Rn. 7 m.w.N.) ist die Norm allerdings eng auszulegen (grundlegend BAG, Urteil vom 25. Oktober 1973 – 5 AZR 156/73 –, juris Rn. 12). Auch wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, um die jeweils maßgebliche verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit i.S.v. § 616 Satz 1 BGB festzulegen, nämlich insbesondere die Dauer und Eigenheiten des Arbeitsverhältnisses wie auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers (vgl. etwa Henssler, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 616 Rn. 68), überzeugt es, wenn davon ausgegangen wird, dass auch unter Einbeziehung dieser Umstände regelmäßig nur wenige Tage als eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit anzusehen sind (LG Münster, Urteil vom 15. April 2021 – 8 O 345/20 –, BeckRS 2021, 8615 Rn. 24; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2021 – B 7 K 21.210 –, juris Rn. 36; Henssler, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 616 Rn. 68; Kümper, in: Kießling, IfSG, 2. Aufl. 2021, § 56 Rn. 25). Jedenfalls nicht mehr als eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit wird demnach ein Zeitraum von 14 Tagen gelten können (so auch Preis/Mazurek/Schmid, NZA 2020, 1137, 1139 f.; Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413, 416). Vor diesem Hintergrund liegt der Zeitraum vom 29. März 2020 bis zum 9. Mai 2020 – mehr als ein Monat, den die Mitarbeiterin nicht gearbeitet hat und für den die Klägerin Erstattung begehrt –, jenseits dessen, was noch unter § 616 Satz 1 BGB fallen könnte; selbst bei großzügiger Einbeziehung der individuellen Umstände der Mitarbeiterin und des betreffenden Arbeitsverhältnisses kann diese Zeitspanne nach Auffassung des Gerichts nicht mehr als „unverhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ gelten. Ein Anspruch aus § 616 Satz 1 BGB lässt sich auch nicht in der Weise begründen, dass – wie das Regierungspräsidium aber offenbar meint – der Zeitraum der Absonderung in einen nicht erheblichen Zeitraum von „pauschal drei Tagen“ und einen verbleibenden erheblichen Zeitraum aufgeteilt werden könnte – eine solche Sichtweise lässt sich mit den Grundsätzen des § 616 Satz 1 BGB nicht in Einklang bringen. Bei dem Merkmal „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ handelt es sich – worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat – um ein Tatbestandsmerkmal des § 616 Satz 1 BGB, ohne das die Rechtsfolge der Norm nicht eintritt (BAG, Urteil vom 18. Dezember 1959 – GS 8/58 –, juris Rn. 22; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2021 – B 7 K 21.210 –, juris Rn. 39 ff.; Oetker, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 616 Rn. 95 ff.; Henssler, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 616 Rn. 69). bb. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für drei Tage ergab sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht aus § 29 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD), wonach der Arbeitgeber „in sonstigen dringenden Fällen“ Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewähren kann. Da es sich hier um eine „Kann“-Bestimmung handelt, bestand jedenfalls kein Anspruch; der Arbeitgeber hatte vielmehr nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob er freistellt oder nicht (vgl. Müller, in: BeckOK, TVöD, Stand: März 2021, § 29 Rn. 24). Lohn kann daher auf dieser Grundlage allenfalls geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber tatsächlich freistellt – dass die Klägerin dies hier getan hätte, ist weder von dem Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Festzuhalten ist damit, dass das Regierungspräsidium die Entschädigung der Klägerin nach § 56 Abs. 5 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 bis 3, § 57 IfSG für den Zeitraum vom 29. März bis 13. April 2020 zu Unrecht um drei Tage (11. bis 13. April 2020) gekürzt hat; für diese drei Tage ergibt sich ein zusätzlicher Erstattungsanspruch in Höhe von 331,50 Euro (Verdienstausfallentschädigung) sowie in Höhe von 104,25 Euro (Sozialversicherungsbeiträge), mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 435,75 Euro: Soll-Brutto-Lohn 5 724,72 € Soll-Netto-Lohn 3 314,01 € Berechnung Verdienstausfall für drei Tage brutto (3/30 = ) 527,47 € Umrechnung von Brutto auf Netto nach der SGB 3-EntgV Verdienstausfall netto: 331,50 € Verdienstausfallentschädigung 331,50 € Sozialversicherungsbeitrag (grundsätzlich 20/100 des anteiligen Bruttoverdienstausfalls in Höhe von anteiligen 527,47 €, hier indes nur 20/100 der anteiligen sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze (5 212,50 €) in Höhe von 521,25 € =) 104,25 € Sozialversicherungsbeitrag 104,25 € Summe 435,75 € b. Ein weitergehender Anspruch auf Entschädigung über den Zeitraum vom 29. März bis 13. April 2020 hinaus, nämlich für die Zeit vom 14. April bis 9. Mai 2020, kommt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht. Anders als bei „anfänglicher Arbeitsunfähigkeit“ (aa.) bleibt der Entschädigungsanspruch bei „nachträglicher Arbeitsunfähigkeit“ zwar grundsätzlich bestehen (bb.), doch gleichzeitig geht der Anspruch eines Arbeitnehmers nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auf das beklagte Land über (cc.), weshalb insoweit keine Entschädigung mehr geltend gemacht werden kann. aa. Soweit ein Mitarbeiter zeitgleich mit der Absonderungsanordnung arbeitsunfähig erkrankt („anfängliche Arbeitsunfähigkeit“) scheidet ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bereits deshalb aus, weil es in diesem Fall an einem anordnungskausalen Verdienstausfall des betreffenden Mitarbeiters fehlt, den § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG schon nach seinem Wortlaut voraussetzt (der Mitarbeiter erhält regelmäßig Lohnfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG); die öffentlich-rechtliche Entschädigung ist subsidiär gegenüber privatrechtlichen Ansprüchen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Juli 2021 – 13 LA 258/21 –, juris Rn. 9; VG Osnabrück, Urteil vom 12. Juli 2022 – 3 A 46/21 –, juris Rn. 30; VG Karsruhe, Urteil vom 20. Juni 2022 – 14 K 480/21 –, juris Rn. 97; ArbG Iserlohn, Urteil vom 3. Mai 2022 – 2 Ca 1848/21 –, juris Rn. 54; VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2022 – W 8 K 21.532 –, juris Rn. 17; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. Juli 2021 – 5 K 578/21.F –, juris Rn. 22; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2021 – B 7 K 21.210 –, juris Rn. 27; ArbG Aachen, Urteil vom 11. März 2021 – 1 Ca 3196/20 –, juris Rn. 70; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 4. Februar 2021 – 25 C 240/20 –, nicht veröffentlicht). bb. Abweichend von diesem in § 56 Abs. 1 IfSG verankerten Grundsatz ordnet § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG für die im Streitfall vorliegende Konstellation („nachträgliche Arbeitsunfähigkeit“) aber an, dass der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei – nachträglichem – Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen bleibt. cc. Indessen gehen nach § 56 Abs. 7 Satz 2 IfSG Ansprüche, die Entschädigungsberechtigten wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grundlage anderer gesetzlicher Vorschriften zustehen, auf das entschädigungspflichtige Land über. Es entstand daher im Streitfall – wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat – ein „Nullsaldo“, aus dem die Klägerin für sich nichts weiter herleiten kann. Der auf das beklagte Land übergegangene „Gegenanspruch“ war der Anspruch der Mitarbeiterin auf Fortzahlung ihres Entgelts aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Ein solcher Anspruch der Mitarbeiterin nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG bestand für die Zeit vom 14. April bis 9. Mai 2020, als die Klägerin – unstreitig – arbeitsunfähig erkrankt war; ob diese Krankheit durch das Coronavirus (SARS-CoV-2) oder eine andere Ursache ausgelöst war, ist für den Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG unerheblich (vgl. dazu Ricken, in: BeckOK, Arbeitsrecht, Stand: September 2022, § 3 EFZG Rn. 10 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Klägerin steht weder der im Arbeitsrecht geltende Grundsatz der Monokausalität ((1)) noch eine tarifvertragliche Ausschlussfrist von sechs Monaten ((2)) einem solchen Anspruch entgegen. Das Verwaltungsgericht durfte über diesen Anspruch im vorliegenden Verfahren entscheiden ((3)). (1) Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung verlangt mit Blick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG zwar regelmäßig den Nachweis, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung ist (vgl. BAG, Urteil vom 28. Januar 2004 – 5 AZR 58/03 –, juris Rn. 90; Urteil vom 22. August 2001 – 5 AZR 699/99 –, juris Rn. 29). Letztlich handelt es sich bei dieser Rechtsprechung um eine – vom Gesetzgeber offengelassene – Wertung zur Beurteilung von Sachverhalten, bei denen die Arbeitsunfähigkeit mehrere – und nicht allein krankheitsbedingte – Ursachen hat; der Grundsatz der Monokausalität stellt insoweit im Arbeitsrecht sicher, dass in solchen Konstellationen ein Anspruch aus § 3 EFZG ausscheidet, der Arbeitgeber also entlastet wird. Wenn nun aber der Gesetzgeber an bestimmten Stellen der Rechtsordnung eine Wertung zur Beurteilung von Sachverhalten, bei denen die Arbeitsunfähigkeit mehrere Gründe hat, nicht offenlässt, sondern letztlich das Weiterbestehen des Anspruchs aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG anordnet, so ist dies schon aus Gründen der Gewaltenteilung vom Rechtsanwender hinzunehmen; der – von der Rechtsprechung, nicht vom Gesetzgeber entwickelte – arbeitsrechtliche Grundsatz der Monokausalität kann darüber nicht hinweghelfen. Einen solchen Vorrang des Anspruchs aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Gesetzgeber beispielsweise im Falle des Zusammentreffens von Arbeitsunfähigkeit und Urlaub angeordnet. In einer solchen Konstellation ist das Entgelt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG weiterzuzahlen, obwohl die Arbeitsverhinderung nicht allein durch die Arbeitsunfähigkeit verursacht wird; dieser Vorrang folgt aus der in § 9 BurlG enthaltenen gesetzgeberischen Wertung (Ricken, in: BeckOK, Arbeitsrecht, Stand: Juni 2022, § 3 Rn. 32; Reinhard, in: Erfurter Kommentar, 22. Aufl. 2022, § 3 EFZG Rn. 15). Ähnlich muss das Konkurrenzverhältnis der Ansprüche im Streitfall beurteilt werden. Der Gesetzgeber hat nach Ansicht des Gerichts mit der Regelung des § 56 IfSG – wenn auch konkludent – die Grundsatzentscheidung getroffen, dass ein privatrechtlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber der öffentlich-rechtlichen Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz vorrangig, die Entschädigung nach § 56 IfSG also subsidiär ist (statt aller OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Juli 2021 – 13 LA 258/21 –, juris Rn. 9; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juni 2022 – 14 K 480/21 –, juris Rn. 97; zu weiteren Nachweisen siehe oben). Der Grundsatz der Monokausalität steht einem Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG daher arbeitsrechtlich nicht entgegen (so auch ArbG Aachen, Urteil vom 11. März 2021 – 1 Ca 3196 –, juris Rn. 38 ff.). Auch das Amtsgericht Berlin-Mitte teilt diese Auffassung und hat in seinem – nicht veröffentlichten, dem Gericht und den Beteiligten indes vorliegenden – Urteil vom 4. Februar 2021 (Aktenzeichen 25 C 240/20) folgendes ausgeführt: „Zwar geht das BAG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann besteht, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall der Arbeitsleistung war (sog. Monokausalität, vgl. BAG U. v. 28.01.2004, 5 AZR 58/03, Rn. 90, nach juris). Dieser Grundsatz greift hier aber nicht ein: Denn gegenüber der Lohnfortzahlungspflicht aus § 3 Abs. 1 EFZG bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist der Entschädigungsanspruch nach der wohl herrschenden Meinung subsidiär (…). Grund hierfür ist der Charakter der Verdienstausfallentschädigung nach dem Bundesseuchengesetz (jetzt: Bundesinfektionsschutzgesetz) als Billigkeitsentschädigung für diejenigen, die keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, aber vom Schicksal in ähnlicher Weise betroffen sind wie Kranke (BT Drucks. 3/1888, S. 27 zu § 48 Bundesseuchengesetz). Diese Zweckrichtung spricht dagegen, die grundsätzliche Verpflichtung des Klägers als Arbeitgeber zur Lohn(fort)zahlung auf die Allgemeinheit abzuwälzen (BGH, Urteil vom 30. November 1978 – III ZR 43/77 –, Rn. 23, juris zur Vorgängervorschrift § 49 Bundesseuchengesetz). Das Gericht schließ sich diesen Ausführungen an und macht sie sich zu eigen. Die staatliche Entschädigung nach § 56 IfSG bezweckt nicht, den Arbeitgeber von seinen Pflichten aus dem EFZG zu befreien; ein Anspruch der Mitarbeiterin gegen die Klägerin aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG bestand daher für die Zeit vom 14. April bis 9. Mai 2020. Dieser Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 IfSG gehört auch zu den in § 56 Abs. 7 Satz 2 IfSG in Bezug genommenen Ansprüchen des Entschädigungsberechtigten (vgl. Kümper, in: Kießling, 2. Aufl. 2021, § 56 Rn. 52; Eckart/Kruse, BeckOK, Infektionsschutzrecht, Stand: Juli 2022, § 56 Rn. 91a) und ging daher auf das beklagte Land über. Das Gericht folgt insoweit nicht der Klägerin, die meint, der Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG sei von § 56 Abs. 7 Satz 2 IfSG bereits seinem Wortlaut nach nicht erfasst, weil die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bewirke, dass es überhaupt zu keinem – für § 56 Abs. 7 Satz 2 IfSG indes notwendigen – „Verdienstausfall“ beim Arbeitnehmer komme. Zwar mag § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG insoweit dafür sorgen, dass es wirtschaftlich zu keinem Verdienstausfall kommt; rechtlich betrachtet entfällt zunächst – entsprechend dem arbeitsrechtlichen Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ – bei Nichtleistung nach allgemeinem Schuldrecht (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Anspruch auf die Gegenleistung, also der Anspruch auf das Arbeitsentgelt (vgl. Müller-Glöge, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 3 EFZG Rn. 1). Ein Verdienstausfall im Sinne der Norm kann insoweit durchaus bejaht werden. Erst eine „juristische Sekunde“ später setzt § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG an und gewährt dem Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (vgl. Ricken, in: BeckOK, Arbeitsrecht, Stand: September 2022, § 3 EFZG Rn. 1; Rechtsnatur im Einzelnen umstritten). Schon aus Sinn und Zweck der Regelung des § 56 Abs. 7 Satz 2 IfSG folgt, dass die Klägerin in einem solchen Fall, bei dem sie der Mitarbeiterin arbeitsvertraglich verpflichtet war, weiterhin Lohn zu zahlen, keine Entschädigung mehr geltend machen kann. Eckhart/Kruse führen dazu im BeckOK, Infektionsschutzrecht, Stand: Juli 2022, § 56 Rn. 91 aus: „Die Vorschrift hat nicht nur zum Ziel, eine Doppelung von Ansprüchen in der Person des Entschädigungsberechtigten zu vermeiden (…), sondern regelt darüber hinaus, wer letztlich die Kosten bei einem Zusammentreffen von Entschädigungstatbestand und Arbeitsunfähigkeit zu tragen hat (…). Dies ist – wie aus der Regressmöglichkeit des entschädigungspflichten Landes gem. § 56 Absatz 7 S. 2 folgt – derjenige, der aufgrund der Arbeitsunfähigkeit dem Betroffenen gegenüber leistungspflichtig ist, d.h. der Arbeitgeber oder eine Krankenversicherung. Insoweit lässt sich durchaus davon sprechen, dass § 56 Absatz 7 S. 2 die Subsidiarität der Entschädigung gegenüber den Leistungen im Krankheitsfall, die [§ 56 Abs. 7, Anm. des Gerichts] S. 1 zugunsten einer Kontinuität in den Einnahmen des Betroffenen außer Kraft setzt, wiederherstellt.“ Auch diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an und macht sie sich zu eigen. Das Gesetz ordnet in § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG den Fortbestand des Entschädigungsanspruchs an, der eigentlich wegen den Anspruchs auf Leistungen im Krankheitsfall gemäß dem Subsidiaritätsgrundsatz entfiele (siehe dazu oben sub aa.), zugunsten derjenigen Entschädigungsberechtigten, deren laufendes Einkommen durch diesen Wechsel im Leistungsregime andernfalls gefährdet wäre (vgl. Kümper, in Kießling, IfSG, 2. Aufl. 2021, § 56 Rn. 51; Eckart/Kruse, in: BeckOK, Infektionsschutzrecht, Stand: Juli 2022, § 56 Rn. 89). Bedeutung dürfte dies vor allem bei Selbständigen haben: Wird nämlich ein Selbständiger abgesondert und erkrankt später während seiner Absonderung, so soll er bei Krankheitsbeginn nicht dazu genötigt sein, den Bezug der Entschädigung durch die zuständige Behörde beenden zu lassen und stattdessen die Leistungen seiner Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Eine solche Problemlage droht zwar Arbeitnehmern nicht, weil ihnen unabhängig davon, ob sie abgesondert oder krank sind, jeweils der Arbeitgeber einen Betrag in Höhe des regelmäßigen Nettolohns auszahlt – zumindest innerhalb der ersten sechs Wochen. Dies ändert indes an der grundsätzlichen Ratio des § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG nichts, wonach dem Kranken die Kontinuität seiner Einnahmen gewährt und die Subsidiarität der Entschädigung sodann im Wege des Anspruchsübergangs gemäß § 56 Abs. 7 Satz 2 IfSG wiederhergestellt werden soll (so auch Eckart/Kruse, in: BeckOK, Infektionsschutzrecht, Stand: Juli 2022, § 56 Rn. 91; Gerhardt, IfSG, 6. Auflage 2022, § 56 Rn. 30). Der Anspruch der Mitarbeiterin nach § 3 Abs. 1 EFZG kompensiert so den nach § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG aufrechterhaltenen Entschädigungsanspruch vollends (so im Ergebnis auch Kümper, in: Kießling, IfSG, 2. Aufl. 2021, § 56 Rn. 52; Eckhart/Kruse, in: BeckOK, Infektionsschutzrecht, Stand: Juli 2022, § 56 Rn. 91), weshalb im Zeitraum vom 14. April bis 9. Mai 2020 ein Erstattungsanspruch der Klägerin auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ausscheidet. (2) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Anspruch der Mitarbeiterin nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG sei aufgrund tarifvertraglicher Regelungen nicht mehr durchsetzbar, weshalb er nunmehr auch im Rahmen von § 56 Abs. 7 Satz 2 EFZG unbeachtlich sei. Soweit nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb der dort genannten Ausschlussfrist von sechs Monaten von dem Beschäftigten oder dem Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden, ist diese Klausel auf die hier maßgebliche Konstellation weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD unterwirft ausweislich seines Wortlauts nämlich nur die Parteien des Arbeitsverhältnisses einer Pflicht zur Geltendmachung von Ansprüchen binnen der genannten Ausschlussfrist (vgl. hierzu den Wortlaut von § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD: „(…), wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist (…) von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber (…) geltend gemacht werden“). In der hier maßgeblichen Situation aber ist Gläubiger des Anspruchs aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG nicht die Mitarbeiterin, sondern das beklagte Land, auf das der Anspruch nach § 56 Abs. 7 Satz 2 IfSG sogleich übergegangen war, nachdem die Klägerin der Mitarbeiterin die staatliche Entschädigungsleistung – entsprechend der Auszahlungsanordnung in § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG – ausgezahlt hatte. Die Mitarbeiterin wäre, weil die Forderung bereits übergegangen war, auch nicht mehr in der Lage gewesen, dem von § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD Verlangten zu entsprechen; Unmögliches kann nicht gefordert werden („ultra posse nemo obligatur“; dieser Grundsatz findet nicht nur im Strafrecht Anwendung, vgl. etwa Neuner, ZfPW 2022, 257, 281; Lembke, NJW 2020, 1841, 1845). Die Verfallklausel ist nach Ansicht des Gerichts aber auch nicht über ihren Wortlaut hinaus in der Weise entsprechend heranzuziehen, dass die Pflicht zur fristkonformen Geltendmachung das beklagte Land getroffen hätte; für eine Analogie fehlt es schon an einer vergleichbareren Interessenlage. Die Ausschlussfrist verfolgt nämlich den Zweck, das laufende und oftmals von persönlichen Beziehungen geprägte Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht unnötig durch ungeklärte (wechselseitige) Ansprüche zu belasten, sondern möglichst schnell Klarheit darüber zu verschaffen, ob Forderungen von diesen noch geltend gemacht werden (vgl. Dick, in: Burger, TVöD, 4. Aufl. 2020, § 37 Rn. 3; Rinck, in: BeckOK, TVöD, Stand: Juni 2022, § 37 Rn. 2). Zwischen der Klägerin und dem beklagten Land besteht kein solches Verhältnis. Ob das Verhalten der Klägerin, dem beklagten Land eine tarifvertragliche Ausschlussklausel entgegenzuhalten, im vorliegenden Kontext als treuwidrig (§ 242 BGB) anzusehen ist (für eine solche Sichtweise bestehen jedenfalls Anhaltspunkte; die Mitarbeiterin durfte nach ihrem objektiven Empfängerhorizont wohl davon ausgehen, dass es sich bei den betreffenden Zahlungen der Klägerin um solche handelte, die ihren Rechtsgrund – wie üblich im Krankheitsfall – im Arbeitsrecht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG) und nicht im Infektionsschutzrecht (§ 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG) haben; für die Mitarbeiterin bestand insoweit wohl keinerlei Anlass, den Anspruch „nochmals“ geltend zu machen), bedurfte nach alledem keiner Entscheidung mehr. (3) Schließlich durfte das erkennende Gericht über den Anspruch der Mitarbeiterin nach 56 Abs. 7 Satz 2 IfSG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG entgegen der Ansicht der Klägerin entscheiden, auch wenn die originäre Geltendmachung eines Anspruchs nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) bei den Arbeitsgerichten erfolgen müsste. Soweit das Gericht in der Vergangenheit Zweifel geäußert hat, ob hinsichtlich des hier von § 56 Abs. 7 Satz 2 IfSG erfassten Anspruchs der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, hat es diese Zweifel überwunden. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des – hier nach § 68 Abs. 1 Satz 1 IfSG – zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Dass Stimmen in der Literatur Fälle der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung als nicht von § 17 Abs. 2 Satz 1 umfasst ansehen (vgl. etwa Ehlers, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: Februar 2022, § 17 GVG Rn. 28), ändert daran nichts. Zum einen ist schon fraglich, ob es sich im Rahmen von § 56 Abs. 7 Satz 1 und 2 IfSG überhaupt um eine klassische (materiell-rechtliche) Aufrechnung handelt und ob die entsprechenden Grundsätze daher anwendbar sind; dagegen spricht, dass ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Entschädigung bei nachträglicher Arbeitsunfähigkeit bereits eo ipso nicht durchsetzbar sein dürfte, weil dem entschädigungspflichtigen Land von vornherein ein Gegenanspruch in gleicher Höhe zusteht (so jedenfalls Eckart/Kruse, in: BeckOK, Infektionsschutzrecht, Stand: Juli 2022, § 56 Rn. 91a). Zum anderen überzeugt die vorgenannte Literaturansicht auch nicht. Es ist nämlich die Gesamttendenz des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zu beachten, nach der Rechtswegspaltungen im Sinne der Prozessökonomie zu vermeiden sind; es kann daher auch über eine rechtswegfremde Forderung im Rahmen einer Aufrechnung entschieden werden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 28. Januar 1994 – 3 TG 2026/93 –, juris Rn. 21; ebenso Schenke/Ruthig, NJW 1992, 2505, 2510 f.; Drygala, NZA 1992, 294, 298). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere Teil nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Das ist hier hinsichtlich des Beklagten im Verhältnis zur Klägerin der Fall. Der Klägerin steht nämlich nur für drei Tage, nicht für die begehrten weiteren 29 Tage ein weitergehender Anspruch (insgesamt 435,75 Euro statt beantragter 6 060,45 Euro) zu. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 6 060,45 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist dann, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft dessen Höhe maßgebend. Das Begehren der Klägerin ist auf eine zusätzliche Erstattung in Höhe von 6 060,45 Euro gerichtet, die durch Verwaltungsakt festzusetzen ist. Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos. Die Beteiligten streiten über eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Klägerin betreibt in D-Stadt das Krankenhaus A und das Krankenhaus B. Zu ihren Mitarbeitern gehörte im hier streitigen Zeitraum unter anderem Frau C (im Folgenden „Mitarbeiterin“), die ausweislich der Verfügung des Magistrats der Stadt D-Stadt vom 31. März 2020 (Bl. 18 der Gerichtsakte – GA) positiv auf Covid-19 getestet wurde. Zur Verhütung der Übertragung der Infektion ordnete die Stadt D-Stadt mit derselben Verfügung gegenüber der Mitarbeiterin an, dass sie in ihrer im Bescheid genannten Wohnung abgesondert werde bis nicht mehr von einer Ansteckungsfähigkeit auszugehen sei (Nr. I) und dass sie bis auf Weiteres ihre Wohnung nicht verlassen dürfe (Nr. II). Mit weiterer Verfügung vom 29. Mai 2020 hob die Stadt D-Stadt die Absonderungsverfügung wieder auf (Bl. 20 GA). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass gegenüber der Mitarbeiterin bereits ab dem 29. März 2020 eine – offenbar mündliche – Quarantäneanordnung ergangen ist. Die Mitarbeiterin war deshalb vom 29. März 2020 bis zum 29. Mai 2020 abgesondert; darüber hinaus war sie vom 14. April 2020 bis zum 9. Mai 2020 arbeitsunfähig erkrankt. Unter dem 31. Juli 2020 (Bl. 21 ff. GA) beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Darmstadt eine Entschädigung gemäß § 56 IfSG, indes nur für die Zeit vom 29. März bis 9. Mai 2020; für die Zeit vom 10. bis 29. Mai 2020 stellte sie keinen Antrag. Durch Bescheid vom 27. November 2020 (Bl. 26 ff. GA) bewilligte das Regierungspräsidium Darmstadt eine Entschädigung in Höhe von 1 165,93 Euro zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 365,81 Euro, lehnte aber eine weitergehende Entschädigung ab. Zur Begründung führte es aus, dass von dem Entschädigungsanspruch pauschal drei Tage abgezogen worden seien, weil der Mitarbeiterin in dieser Zeit ein vorrangiger Anspruch gegen die Klägerin zugestanden habe. Aus § 616 Satz 1 BGB ergebe sich nämlich, dass der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs auf Vergütung nicht verlustig gehe, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert sei. Zwar könne dieser Anspruch individualvertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen werden; dies sei hier aber nicht der Fall bzw. jedenfalls nicht belegt worden. Hinsichtlich der Frage, was eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit sei, habe man sich – so das Regierungspräsidium – mit drei Tagen im unteren Bereich des Zulässigen bewegt. Für den Zeitraum vom 14. April 2020 bis 9. Mai 2020 habe die Klägerin angegeben, dass die Mitarbeiterin arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Ein Anspruch nach § 56 IfSG sei insoweit ausgeschlossen, weil dieser voraussetze, dass es überhaupt zu einem Verdienstausfall gekommen und dieser auch durch ein Erwerbstätigkeitsverbot verursacht sei. Eine solche Kausalität scheide aus, wenn die Mitarbeiterin – wie hier – wegen Arbeitsunfähigkeit nicht habe arbeiten können. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16. Dezember 2020 (Bl. 30 f. GA) ließ die Klägerin gegen den Bescheid vom 27. November 2020 Widerspruch einlegen, mit dem sie ausführen ließ, entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung des Regierungspräsidiums müsse dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Vorverfahren vorausgehen. Mit weiterem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16. Dezember 2020 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main „vorsorglich“ Klage erheben lassen. Zur Klagebegründung trägt sie im Wesentlichen vor: Soweit das Regierungspräsidium den Anspruch pauschal um drei Tage gekürzt habe, sei dies schon deshalb unzulässig, weil die Mitarbeiterin bei einem Zeitraum von knapp einem Monat mehr als eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit an der Dienstleistung verhindert gewesen sei; die Voraussetzungen des § 616 Satz 1 BGB seien so schon nicht gegeben. Dessen ungeachtet sei die Vorschrift des § 616 Satz 1 BGB im Arbeitsverhältnis zur Mitarbeiterin von vornherein nicht anwendbar; die Vorschrift sei individualvertraglich abbedungen; maßgeblich sei vielmehr § 29 TVöD, der den Anwendungsbereich des § 616 BGB auf besondere Fälle beschränke; die Absonderung nach dem IfSG gehöre nicht dazu. Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf tarifvertragliche Bestimmungen berufe, die der Arbeitnehmerin einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für drei Tage gewährten, sei dieser Einwand unbeachtlich; es handele sich hierbei lediglich um Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers; die Klägerin habe die Arbeitnehmerin nicht auf dieser Grundlage bezahlt freigestellt. Der Anspruch auf Entschädigung entfalle auch nicht teilweise aufgrund der nachträglichen Erkrankung der Mitarbeiterin. § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG sehe ausdrücklich vor, dass jedenfalls in den Fällen, in denen während einer Quarantäneanordnung eine Arbeitsunfähigkeit eintrete, der Erstattungsanspruch bestehen bleibe. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch der Mitarbeiterin gegen die Klägerin habe schon deshalb nicht bestanden, weil das Entgeltfortzahlungsgesetz für einen Lohnfortzahlungsanspruch voraussetze, dass die Arbeitsunfähigkeit der einzige Grund sei, aus dem der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung gehindert sei („Grundsatz der Monokausalität“). Werde ein Arbeitnehmer abgesondert, entfalle schon deshalb die Entgeltfortzahlungsplicht des Arbeitgebers. Soweit der Arbeitnehmer nun arbeitsunfähig werde, trete eine Zweitursache hinzu, die die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers entfallen lasse; die eigentliche Ursache der Arbeitsunfähigkeit bleibe aber gleichwohl die angeordnete Absonderung. Dessen ungeachtet sei zu beachten, dass ein etwaiger Entgeltfortzahlungsanspruch der Mitarbeiterin, der nach § 56 Abs. 7 Satz 2 IfSG möglicherweise auf das beklagte Land übergegangen wäre, aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist von sechs Monaten (§ 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD) mittlerweile nicht mehr durchsetzbar sei; für die Durchsetzung eines solchen Anspruchs wäre darüber hinaus auch nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungs-, sondern zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Nachdem die Klägerin ihren ursprünglich angekündigten Antrag der Höhe nach nochmals geändert hat, beantragt sie nunmehr wörtlich, das beklagte Land zu verurteilen, in Abänderung des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 27. November 2020 zu Az. 20-SE-H-RPD-…-…-…-… an die Klägerin 6 060,45 Euro zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen darauf, dass § 56 Abs. 1 IfSG auf arbeitsunfähig Kranke von vornherein keine Anwendung finde; es sei kein Versehen, dass Kranke im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG nicht in § 56 IfSG genannt seien. § 56 IfSG habe außerdem eine arbeitnehmerbezogene Billigkeitsentschädigung zum Gegenstand, die abgesonderte und einem Tätigkeitsverbot unterworfene Arbeitnehmer kranken – und über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wirtschaftlich bereits abgesicherten – Arbeitnehmern gleichstellen solle; die staatliche Entschädigung des § 56 IfSG sei subsidiär und habe nicht den Zweck, den Arbeitgeber von seinen Zahlungspflichten zu entlasten. Soweit Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt seien, hätten sie vorrangig Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung; dies gelte selbst dann, wenn die Krankheit Covid-19 sei, die zugleich den Absonderungsgrund begründe. Der allgemeine arbeitsrechtliche Grundsatz, nach dem Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur bei monokausaler, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu erbringen sei, gelte deshalb nicht in dem Fall, dass die Erkrankung zugleich eine Absonderung zum Infektionsschutz notwendig mache. Dasselbe gelte im Ergebnis auch dann, wenn der Arbeitnehmer zunächst abgesondert sei und erst einige Tage danach arbeitsunfähig erkranke. Der Unterschied in dieser Konstellation bestehe allein darin, dass die Entschädigung nach § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG vom Arbeitnehmer nicht zurückgefordert, sondern diesem weitergezahlt werde; im Gegenzug gingen aber nach § 56 Abs. 7 Satz 2 IfSG andere Ansprüche des entschädigungsberechtigten Arbeitnehmers – und damit auch der Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber – auf das entschädigungspflichtige Land über. So entstehe ein Nullsaldo, aus dem der Arbeitgeber keinen Anspruch mehr herleiten könne. Die Klägerin verhalte sich letztlich auch treuwidrig, wenn sie für die Zeit der nachträglichen Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin nach § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG Entschädigungsleistungen geltend mache: Sie wäre nämlich über § 56 Abs. 7 Satz 2 IfSG sogleich wieder dazu verpflichtet, diese zurückzuzahlen. Soweit die Klägerin auf tarifvertragliche Ausschlussfristen hinsichtlich der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin verweise, überzeuge dies nicht. Derartige Vereinbarungen hätten auf den Beklagten keinen Einfluss; da die Klägerin aber ohnehin die nach § 3 Abs. 1 EFZG geschuldeten Leistungen an die Mitarbeiterin erbracht habe, habe auch kein Anlass bestanden, die Ansprüche nachträglich nochmal geltend zu machen. Es sei auch gerechtfertigt gewesen, pauschal für drei Tage keine Entschädigung zu gewähren, denn mindestens für diesen Zeitraum habe ein Anspruch der Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung nach § 616 Satz 1 BGB gegen die Klägerin bestanden. Selbst wenn § 616 Satz 1 BGB tarifvertraglich abbedungen sein sollte, so sehe der hier anwendbare TVöD in § 29 Abs. 3 Satz 1 eine Lohnfortzahlung für die Dauer von bis zu drei Tagen „in sonstigen dringenden Fällen“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.