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Urteil

5 K 403/21.F

VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2021:1216.5K403.21.F.00
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Leitsätze
1. Soweit nach der Erledigung einer ordnungsbehördlichen Verfügung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung deren Sofortvollzugs begehrt wird, fehlt einer darauf gerichteten Klage das Rechtsschutzbedürfnis, denn bei ihr geht es  um eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Verwaltungsvollstreckung, die den Regelungsinhalt unberührt lässt, vor der  Schutz im Aussetzungsverfahren hätte beantragt werden können. 2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet keinen Konfrontationsschutz vor nicht gewünschten anderen Ansichten.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Beklagten vom 19. Februar 2020 (Az. …) insoweit rechtswidrig war, als dass darin die angemeldete Versammlung zeitlich und örtlich beschränkt wurde. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit nach der Erledigung einer ordnungsbehördlichen Verfügung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung deren Sofortvollzugs begehrt wird, fehlt einer darauf gerichteten Klage das Rechtsschutzbedürfnis, denn bei ihr geht es um eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Verwaltungsvollstreckung, die den Regelungsinhalt unberührt lässt, vor der Schutz im Aussetzungsverfahren hätte beantragt werden können. 2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet keinen Konfrontationsschutz vor nicht gewünschten anderen Ansichten. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Beklagten vom 19. Februar 2020 (Az. …) insoweit rechtswidrig war, als dass darin die angemeldete Versammlung zeitlich und örtlich beschränkt wurde. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, begründet (I.), wobei die Kosten des Verfahrens insgesamt der Beklagten aufzuerlegen sind (II.) und das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis, zu erklären ist (III.), ohne dass die Berufung dagegen zuzulassen wäre (IV.). I. Soweit der Kläger sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs wendet, ist die Klage unzulässig (A.), darüber hinaus ist sie zulässig und begründet (B.). A. Soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs der ordnungsbehördlichen Verfügung vom 19. Februar 2020 begehrt wird, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO betrifft eine Eigenschaft dieser Verfügung, hat aber selbst keine materiell-rechtlichen Wirkungen und lässt den Regelungsgehalt dieser Verfügung unberührt (Schoch/Schneider/Schoch, 41. EL Juli 2021, VwGO § 80 Rn. 265). Bei ihr geht es damit um eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Verwaltungsvollstreckung, hier also erforderlichenfalls durch Zwang nach den §§ 47 ff. HSOG, vor dem Schutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hätte beantragt werden können. Mit der Erledigung der ordnungsbehördlichen Verfügung nach § 43 Abs. 2 Alt. 4 HVwVfG infolge Zeitablaufs spielt diese Eigenschaft der ordnungsbehördlichen Verfügung indes keine Rolle mehr und beschwert so den Kläger nicht. Entscheidungserheblich ist nunmehr allein die Frage deren formeller und materieller Rechtmäßigkeit. B. Soweit die Klage eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der von der Versammlungsbehörde verfügten zeitlichen und örtlichen Beschränkung der angemeldeten Versammlung betrifft – Nr. 1 der ordnungsbehördlichen Verfügung, auf die das nach § 88 VwGO maßgebliche Begehren des Klägers ungeachtet seiner anfänglichen Formulierung bezogen ist –, ist sie zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der ordnungsbehördlichen Verfügung vom 19. Februar 2020 gerichtete Klage ist statthaft. Insbesondere hat der Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse an der Überprüfung der mit dem Verstreichen des Anmeldungszeitraums vom 26. Februar bis 5. April 2020 nach § 43 Abs. 2 Alt. 4 HVwVfG infolge Zeitablaufs erledigten Verfügung. Dabei kann dahinstehen, ob in Fällen wie dem des Klägers, in dem die Erledigung während des laufenden Widerspruchsverfahrens eintrat, die Klage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage oder als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft ist (hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 – 6 C 12.11–, BVerwGE 143, 74 = NJW 2012, 2676 Rn. 15), denn das für beide Klagearten gleichermaßen erforderliche schutzwürdige Interesse eines Klägers an der begehrten Feststellung besteht. Es folgt hier sowohl aus der Betroffenheit im grundrechtsrelevanten Bereich wie einem Rehabilitierungsinteresse (hierzu Schoch/Schneider/Pietzcker, 41. EL Juli 2021, VwGO § 43 Rn. 35; a.a.O. Riese, § 113 Rn. 137, 142). 2. Die Klage ist auch begründet, denn mit den örtlichen und zeitlichen Vorgaben unter Nr. 1 der ordnungsbehördlichen Verfügung vom 19. Februar 2020 hat die Beklage in das verfassungsrechtlich durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierte Selbstbestimmungsrecht des Klägers eingegriffen (a.), ohne dass hierzu eine Berechtigung nach § 15 Abs. 1 VersammlG bestand (b.). a. Bei der angemeldeten Veranstaltung handelte es sich unzweifelhaft um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 VersammlG. Dahingestellt bleiben kann, ob es zugleich um Vigilien im liturgischen Sinne ging, denn selbst wenn – auch – die durch Art. 4 Abs. 1, 2 GG garantierte Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit eine Rolle spielte, wäre für die rechtliche Bewertung doch entscheidend, dass eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen vorliegt, die der gemeinsame Zweck einer kollektiven Meinungsbildung und Meinungsäußerung für einen kürzeren Zeitraum verbindet (Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 1. Auflage 2016 Einl. Rn. 25). Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233, 341/81 –, BVerfGE 69, 315 = NJW 1985, 2395 , „Brokdorf II“) und stellt sich so als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung dar. In dieses Grundrecht, auf das sich auch der Kläger als juristische Person des Privatrechts nach Art. 19 Abs. 3 GG in seiner Eigenschaft als Veranstalter berufen kann (Dürig-Friedl/Enders, a.a.O. Einl. Rn. 21), greift die Nr. 1 der ordnungsbehördlichen Verfügung vom 19. Februar 2020 ein. b. Der Eingriff ist nicht nach Art. 8 Abs. 2 GG i.V.m. § 15 Abs. 1 VersammlG gerechtfertigt. Danach kann die zuständige Behörde – hier nach § 1 Satz 1 Nr. 2 HSOG-DVO i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 1, § 85 Abs. 1 Nr. 3 HSOG der Oberbürgermeister der Beklagten als allgemeine Ordnungsbehörde – die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. „Unmittelbar“ ist die Gefährdung, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (Dürig-Friedl/Enders, a.a.O. § 15 Rn. 53 m.w.N.). Eine solche unmittelbare Gefährdung insbesondere der öffentlichen Sicherheit lag entgegen der Ansicht der Beklagten schon aufgrund der hier nicht angegriffenen Nr. 4 der ordnungsbehördlichen Verfügung, die unabhängig vom Ort und Zeitraum galt, nicht vor. Eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage dafür, dass diese Auflage missachtet würde, bestand nicht. Aufgrund dieser Nr. 4 war gerade nicht davon auszugehen, dass es zu einem „Spießrutenlaufen“ (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 1745/06 –, juris = NJW 2011, 47 Rn. 23) von Frauen auf dem Weg zur Schwangerschaftsberatungsstelle kommen würde. Bei einer Versammlung geht es – vorbehaltlich einer verfassungskonformen Handhabung der Ermächtigung aus § 6 Abs. 1 VersammlG, bei Versammlungen in geschlossenen Räumen bestimmte Personen auszuschließen – um ein Geschehen in der Öffentlichkeitssphäre, durch das ein kommunikatives Anliegen so verfolgt wird, wie der Grundrechtsträger es für angebracht erachtet. Entgegen der Ansicht der Beklagten rechtfertigte ihr Bestreben, in dieser Öffentlichkeit quasi einen Schutzraum für Frauen einzurichten, die sich auf dem Weg zu dieser Schwangerschaftsberatungsstelle befinden, den Eingriff in die Versammlungsfreiheit und die mit ihr verbundene Meinungsäußerung nicht. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 –, BVerfGE 93, 266 , juris Rn. 108 = NJW 1995, 3303, „Soldaten sind Mörder“, st.Rspr.). Ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, das das Auftreten des Klägers hier beschränken könnte, ist nicht ersichtlich. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Frauen, die sich auf den Weg zur Schwangerschaftsberatungsstelle begeben, um die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung zu erhalten, vermag nicht zu rechtfertigen, dass sie mit einer bestimmten Meinung nicht konfrontiert werden. Eine Versammlung verfolgt gerade ein kommunikatives Anliegen, dessen Grenze zuvörderst die objektive Rechtsordnung mit den dahinterstehenden individuellen Rechtsgütern bildet, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (vgl. BVerfGE 69, 315 ). Dafür ist nichts ersichtlich. Deshalb vermag das erkennende Gericht der Ansicht des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 27. März 2019 – 2 K 1979/19 –, juris Rn. 40 = NVwZ 2019, 897 Rn. 38; Urteil vom 12. Mai 2021 – 2 K 5046/19 –, juris Rn. 70 ff. = BeckRS 2021, 19238 Rn. 67 ff.) nicht zu folgen, die intendiert, das allgemeine Persönlichkeitsrecht von schwangeren Frauen könne allein nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wegen des geplanten konkreten Versammlungsortes vor einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle und der Dauer der Versammlung über mehrere Wochen – auch mit Blick auf die Religions- und Meinungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer – eine zeitliche und örtliche Versammlungsbeschränkung rechtfertigen. Denn das ohnedies nicht abschließend definierte allgemeine Persönlichkeitsrecht vermag nicht, vor der Konfrontation mit einer Meinung zu schützen, die von schwangeren Frauen, die die Beratungsstelle von pro familia während der Versammlungen aufsuchten, als Stigmatisierung und Anprangerung durch die Versammlungsteilnehmer empfunden wird (so aber VG Karlsruhe vom 12. Mai 2021, juris Rn. 77 = BeckRS 2021, 19238 Rn.74). Für einen solchen Konfrontationsschutz vor nicht gewünschten anderen Ansichten besteht in der vorgegebenen Rechtsordnung kein Raum (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27.Januar 2015 – 1BvR 471/10 –, BVerfGE 138, 296 , juris = NJW 2015, 1359 Rn.104, „KopftuchII“). Soweit aus dem durch Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG garantierten allgemeinen Persönlichkeitsrecht doch Abwehr- und Unterlassungsansprüche des betroffenen Personenkreises folgen können, trägt dem –insoweit in Übereinstimmung mit dem vorgegebenen Erlass – die Auflage Nr.4 hinreichend Rechnung. Das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Art. 13a des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, bietet unmittelbar schon deshalb keinen tauglichen Anknüpfungspunkt dafür, die Versammlungsfreiheit Dritter einzuschränken, da es weder selbst noch das Artikelgesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), durch das es als Gesetz über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung verkündet worden war, oder seine Novellierungen durch Gesetze vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), 26. August 2009 (BGBl. I S. 2990), 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), 22. März 2019 (BGBl. I S. 350) und 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) Art. 8 GG als eingeschränktes Grundrecht zitiert. Der Regelungsbereich des Schwangerschaftskonfliktgesetzes betrifft die Privatsphäre, nicht die Öffentlichkeitssphäre. In diese Privatsphäre will die vom Kläger angemeldete Versammlung nur indirekt einwirken, indem sie auf die Willensbildung derjenigen Personen, die sich zur Schwangerschaftsberatungsstelle begeben, zielt. Das ist hinzunehmen. Ob die Verfügung vom 19. Februar 2020 auf der Rechtsfolgenseite dadurch einen Fehlgebrauch des Ermessens aufweist, dass sich die Ordnungsbehörde an den Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. Juni 2019, ergänzt durch Erlass vom 20. August 2019, zu weitgehend gebunden gesehen hat, kann so dahingestellt bleiben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. IV. Gründe, aus denen – wie von der Beklagten im Verhandlungstermin angeregt – nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, sieht das erkennende Gericht nicht. Insbesondere erscheint die maßgebliche Rechtslage hinreichend geklärt. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 2500 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dabei folgt das Gericht dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289/20 – (juris = BeckRS 2020, 15333) und nimmt mit Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 einen Streitwert in Höhe von 2500 Euro an. Die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 26. Mai 2020 wird damit gegenstandslos. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich für den Lebensschutz ungeborener Kinder und für Frauen in Schwangerschaftskonfliktsituationen einsetzt. Er veranstaltet seit 2007 – über seinen Mutterverein … e.V. seit 1999 – national wie international öffentliche Gebetsveranstaltungen mit dem Selbstverständnis einer überkonfessionellen christlichen Lebensschutzbewegung. In Frankfurt am Main veranstaltete der Kläger seit dem Jahre 2017 im Frühjahr und im Herbst jeweils vierzigtägige „Gebetsvigilien“ vor oder zumindest in der Nähe der Beratungsstelle von pro familia Frankfurt am Main, Palmengartenstraße 14. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 meldete der Kläger als öffentliche Versammlung die Gebetswache „40 Tage für das Leben“ von Mittwoch, dem 26. Februar 2020, bis Sonntag, dem 5. April 2020, täglich von 12 bis 16 Uhr, auf dem Fußgängerplateau vor dem Haus Palmengartenstraße 10 – 12 mit 3 bis 20 Personen an. Per E-Mail-Nachricht vom 6. Januar 2020 bestätigte die Ordnungsbehörde den Eingang und teilte mit, dass „aufgrund der mir [sic!] bindenden Erlasslage des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS), analog der letzten Versammlungslage vom 25.09. - 03.11.2019 die dort erlassenen Auflagen per Verfügung erneut zu fixieren“ seien (Bl. 6 der Beiakten I). Mit den Erlassen vom 7. Juni 2019 und 20. August 2019 (Bl. 123 – 127 Beiakten I) hatte das Hessische Ministerium des Innern und für Sport eine „Handreichung zur Lösung von Konflikten vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, Arztpraxen und Kliniken“ gegeben. Durch gleichlautende Schreiben vom 15. Januar 2020 an die Ordnungsbehörde (Bl. 11 f. = 17 f. Beiakten I), den Oberbürgermeister persönlich (Bl. 13 f. Beiakten I) und den Ordnungsdezernenten (Bl. 15 f. Beiakten I) nahm der Kläger hierzu ablehnend Stellung. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten ordnete der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main durch Verfügung vom 19. Februar 2020 (Bl. 128 – 138 Beiakten I = Bl. 153 – 162 d.A., ohne letzte Seite „Hinweise“) folgendes an: 1. Die Versammlung kann - an den Tagen außerhalb der Öffnungszeiten von pro familia (das heißt: samstags, sonn- und feiertags) - auf dem Plateau der Palmengartenstraße stattfinden. Die Versammlung hat - an den Tagen während der Öffnungszeiten von pro familia (das heißt: montags bis freitags) - ausschließlich auf dem Gehweg der Bockenheimer Landstraße/Ecke Beethovenstraße (östlich) stattzufinden. Bildlich verdeutlichen den Versammlungsort die nachfolgenden Darstellungen; auf der linken Skizze die „schwarze" hervorgehobene Markierung: 2. Die Versammlungsleitungen bzw. die jeweiligen verantwortlichen Personen sind — mit der Angabe des vollständigen Namens, der Wohnanschrift und einer mobilen telefonischen Erreichbarkeit — zu allen Zeiten jedes Tages der Versammlungsbehörde spätestens einen Tag zuvor per E-Mail (in Kopie: …. Polizeirevier…. @polizei.hessen.de, Polizeipräsidium Frankfurt am Main) mitzuteilen. 3. Vor Beginn der Versammlung sind durch die Versammlungsleitung den Versammlungsteilnehmern die sie betreffenden Auflagen in geeigneter Form bekannt zu machen. 4. Personen, die sich erkennbar auf dem Weg zur Beratungsstelle von pro familia (Palmengartenstraße 14) begeben bzw. dort ein- und ausgehen, dürfen nicht bedrängt werden. Überdies darf ihnen der Weg zur Beratungsstelle nicht versperrt werden. Auch Belästigungen aller Art, z.B. das Aufzwingen eines Gesprächs oder der Übergabe von Informationsmaterial, Flyer o.ä. in bedrängender Form ist nicht erlaubt. Es ist zu gewährleisten, dass die Beratungsstelle ihren staatlichen Pflichtauftrag gemäß dem Schwangerschaftskonfliktgesetz, Betroffene anonym und verständlich von äußeren Einflüssen zu beraten und zu betreuen, umsetzen kann. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. In der Begründung der Verfügung findet sich folgender Passus: Der Versammlungsort ist, unter Berücksichtigung des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) vom 07.06.2019 (fünfseitig), inklusive der Ergänzung vom 20.08.2019 (dreiseitig) - Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten - Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 350) - Handreichung zur Lösung von Konfliktfällen vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, Arztpraxen und Kliniken, Zeichen: … aus folgenden Gründen zu verfügen: ... Bekanntgegeben wurde diese Verfügung dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 24. Februar 2020 (Bl. 142 Beiakten I) und nochmals mit Zustellungsurkunde am 3. März 2020 (Bl. 173 Beiakten I). Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. März 2020 (Bl. 178 f. Beiakten I) ließ der Kläger gegen die ordnungsbehördliche Verfügung vom 19. Februar 2020 Widerspruch einlegen, über den – soweit ersichtlich – nicht entschieden worden ist. Am 19. Februar 2021 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ordnungsbehördlichen Verfügung vom 19. Februar 2020 begehrt. Zur Begründung trägt er vor, es gehe im Wesentlichen um die Frage, ob gebetsfreie Zonen rechtens seien und ob man im öffentlichen Raum unterschiedliche Meinungen vertreten dürfe. Die Versammlungsbehörde habe nur unter dem Druck des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport eine „Bannmeile“ angeordnet; eine konkrete Gefahr für ratsuchende schwangere Frauen bestehe nicht. In einem internen Rechtsgutachten vom 5. April 2019 sei die Beklagte selbst der Ansicht gewesen, eine konkrete Gefahr im Sinne von § 15 Abs. 1 VersammlG liege nicht vor. „Gehsteigberatungen“ hätten nicht stattgefunden, ein zwangsläufiger Kontakt sei ausgeschlossen, bloße Blickkontakte erfüllten nicht den Tatbestand der Nötigung; die „Handreichung“ des Innenministeriums vom 7. Juni und 20. August 2019 widerspräche einschlägiger Rechtsprechung; die Funktionsfähigkeit der Beratungsstelle sei nicht gefährdet. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 19.02.2020 mit dem Aktenzeichen … insoweit rechtswidrig war, als dass darin die angemeldete Versammlung zeitlich und örtlich beschränkt wurde und der Sofortvollzug angeordnet wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt die Beklagte ihre Verfügung vom 19. Februar 2020. Zwar sei die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Von einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei hier auszugehen. Die Schwangerschaft sei der Privatsphäre der Frau zuzuordnen, die insbesondere in der Frühphase darüber entscheide, ob sie ihre Schwangerschaft publik mache oder geheim halte. Die schwangere Frau, die eine anerkannte Schwangerenberatungsstelle aufsuche, habe aus ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Recht darauf, dass dies ohne „Spießrutenlaufen“ durch eine über mehrere Wochen dauernde, blockadeartige Versammlung von Abtreibungsgegner, die in unmittelbarer Nähe zum Eingang der Beratungsstelle stattfinde, geschehe. Angesichts der geplanten Dauer der Veranstaltung komme hinzu, dass die betroffene schwangere Frau nicht ohne weiteres abwarten könnte, bis die Versammlung vorüber sei, da Frauen nur innerhalb der ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft drei Tage nach einer Schwangerschaftskonfliktberatung straffrei die Abtreibung vornehmen lassen könnten. Daher habe das Versammlungsrecht im hier vorliegenden Fall hinter dem Persönlichkeitsrecht der besonders schutzwürdigen schwangeren Frau zurückzutreten. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (ein Ordner Bl. 1 bis 194), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.