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Urteil

5 K 3240/21.F

VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2023:0920.5K3240.21.F.00
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Leitsätze
1. Für die Rechtmäßigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO muss der Betreffende im Zeitpunkt der Anordnung Beschuldigter sein. Hierfür genügt, dass er ein Tatverdächtiger ist, gegen den die Strafverfolgungsbehörde ein Verfahren betreibt, weil er einer Straftat beschuldigt wird. 2. Die Erhebungsbefugnis setzt nicht voraus, dass Ermittlungsverfahren zu einer Verurteilung der betroffenen Person geführt haben. Grundsätzlich unschädlich ist für die Erhebungsbefugnis auch, wenn die Beschuldigteneigenschaft bereits vor Ergehen des Widerspruchbescheids wegfällt (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16 -, juris Rn. 14 ff.)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Rechtmäßigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO muss der Betreffende im Zeitpunkt der Anordnung Beschuldigter sein. Hierfür genügt, dass er ein Tatverdächtiger ist, gegen den die Strafverfolgungsbehörde ein Verfahren betreibt, weil er einer Straftat beschuldigt wird. 2. Die Erhebungsbefugnis setzt nicht voraus, dass Ermittlungsverfahren zu einer Verurteilung der betroffenen Person geführt haben. Grundsätzlich unschädlich ist für die Erhebungsbefugnis auch, wenn die Beschuldigteneigenschaft bereits vor Ergehen des Widerspruchbescheids wegfällt (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16 -, juris Rn. 14 ff.) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer (Beschluss vom 21. Juli 2023 = Bl. 85 d.A.) konnte eine Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erfolgen, § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. Der Klage bleibt der Erfolg versagt (I.), weshalb sie kostenpflichtig (II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (III.), abzuweisen ist. I. Die zulässigerweise erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers (1.), die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung der Vorladung (2.) wie auch die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 355 Euro (3.) durch die Verfügung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 16. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheids des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 29. September 2021 einschließlich der Änderungen, die dieser durch den noch vor Klageerhebung ergangenen Bescheid vom 22. Oktober 2021 erfahren hat, ist rechtmäßig und vermag so den Kläger nicht in seinen Rechten zu verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung hat sich nicht nach § 43 Abs. 2 HVwVfG wegen Zeitablaufs dadurch erledigt, dass der Kläger ihr nicht zu den festgesetzten Terminen oder innerhalb der gesetzten Fristen nachkam. Vielmehr bedarf sie hinsichtlich der Modalitäten ihrer Durchführung ggf. einer Anpassung. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Anordnung die Rechtsgrundlage dafür bietet, die erhaltenen Daten und Unterlagen aufzubewahren und zu speichern (Goers, in: BeckOK, StPO, Stand: April 2023, § 81b Rn. 20). Geht es im Streitfall somit um die Rechtmäßigkeit der Erhebung, nicht die Frage der Löschung oder weiteren Speicherung, ist für diese Entscheidung die seit dem 1. Oktober 2022 geltende Novellierung des § 81b StPO mit der Anfügung der Abs. 2 bis 5 durch Art. 1 Nr. 2, Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420) unerheblich, wenngleich hier ohnehin der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist. Mit der gesetzlichen Neuregelung in § 81b Abs. 2 bis 5 wollte der Gesetzgeber an der vorgefundenen Rechtslage nichts ändern (BT-Drucks. 19/27432, S. 20 letzter Absatz). Mit der Anknüpfung der Neuregelung an die Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 wird eine andere Zielrichtung verfolgt (vgl. BT-Drucks. 19/27432, S. 42). Für die hier streitige Datenerhebung kommt es auf eine Verurteilung nach wie vor nicht an. Die streitgegenständliche Verfügung ist in formeller (a.) wie materieller (b.) Hinsicht rechtmäßig. a. Nach § 1 Abs. 4 Alt. 2 HSOG haben die Polizeibehörden für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen. In der Sache geht es dabei vor allem um die Erhebung, Speicherung und Nutzung von personenbezogenen Daten und Informationen aus polizeilichen Ermittlungen, die für zukünftige Aufklärungsarbeit und Ermittlungsverfahren genutzt werden sollen, wobei auch insoweit entsprechende Befugnisnormen – wie der hier angewandte § 81b Alt. 2 StPO und weiter § 484 Abs. 4 StPO, §§ 20 ff. HSOG – erforderlich sind. Zwar soll sich die Maßnahme ausweislich der Anordnung vom 16. März 2020 sowohl auf § 81b Alt. 1 StPO wie auch auf § 81b Alt. 2 StPO stützen, doch hält der Beklagte an einer repressiven Maßnahme ersichtlich nicht fest, denn maßgeblich ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Gestalt, die die Anordnung durch den Widerspruchsbescheid vom 29. September 2021 gefunden hat. Ausweislich der Begründung im Widerspruchsbescheid handelt es sich um eine Maßnahme, die präventiven Charakter habe und die ihre Grundlage – offenbar allein – in § 81b Alt. 2 StPO finde. Ausführungen zu § 81b Alt. 1 StPO finden sich dort nicht. Handelt es sich somit um eine Maßnahme nach § 81b Alt. 2 StPO, kann in formeller Hinsicht dahingestellt bleiben, ob das bloß formularmäßige Ankreuzen auf S. 2 der Anordnung vom 16. März 2020 Soweit die Anordnung auf § 81b 2. Alt. StPO oder § 19 Abs. 2 Nr. 2 HSOG gestützt ist, ergeht sie, weil nach kriminalistisch/kriminologischer Bewertung, insbesondere im Hinblick auf damit zu rechnen ist, dass Sie auch in Zukunft in polizeilichen Ermittlungen einzubeziehen sein werden. dem formellen Begründungserfordernis aus § 39 Abs. 1 HVwVfG genügt. Hierauf kommt es nicht an, denn maßgeblich ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch insoweit die Gestalt, die die Anordnung durch den Widerspruchsbescheid vom 29. September 2021 gefunden hat. An der formellen Ordnungsgemäßheit der Begründung dieses Widerspruchsbescheids bestehen indes keine Zweifel. b. In materieller Hinsicht liegen die nach § 81b Alt. 2 StPO erforderlichen Voraussetzungen vor. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 1. Oktober 2021 maßgeblich, mithin § 81b Alt. 2 StPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074). Danach dürfen, „[s]oweit es ... für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, ... Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden“. Diese Voraussetzungen und ihre Folge sind, wie der Widerspruchsbescheid überzeugend aufzeigt, gegeben. Im hinsichtlich der Beschuldigteneigenschaft maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 16. März 2020 (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, juris Rn. 14) war der Kläger Beschuldigter. Hierfür genügte, dass er ein Tatverdächtige war, gegen den die Strafverfolgungsbehörde ein Verfahren betrieb, weil er einer Straftat beschuldigt wurde (Trück, in: MüKo, StPO, 2. Aufl. 2023, § 81b Rn. 9). Diese Voraussetzungen lagen vor. Ausweislich des Ermittlungsberichts des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 12. Februar 2020 habe der Kläger einem Gast des Nachclubs, in welchem der Kläger seinerzeit als Sicherheitsmann eingesetzt war, mit der Faust ins Gesicht geschlagen (vgl. Bl. 25 BA). Videoaufzeichnungen und Zeugen seien, so der Ermittlungsbericht weiter, vorhanden. Vor diesem Hintergrund bestand hinreichender Anlass, gegen den Kläger ein Strafverfahren unter dem Aktenzeichen ST/……/2020 einzuleiten. Die Erhebungsbefugnis setzt nicht voraus, dass Ermittlungsverfahren zu einer Verurteilung der betroffenen Person geführt haben. Der Maßnahme steht damit nicht entgegen, dass das Strafverfahren durch Verfügung der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 29. März 2021 nach § 153 Abs. 1 StPO mit gerichtlicher Zustimmung eingestellt wurde. Für die Beurteilung kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, dass die Beschuldigteneigenschaft bereits vor Ergehen des Widerspruchsbescheids im September 2021 weggefallen ist (hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16 –, juris Rn. 14 ff.). Besondere Erkenntnisse, die den Vorwurf der Körperverletzung bereits im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung als haltlos hätten ausräumen können, sind im Strafverfahren ersichtlich nicht gewonnen worden. Bestanden somit, ausgehend vom Geschehen am 9. Februar 2020, hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme des Klägers als Beschuldigter im Sinne von § 81b Alt. 2 StPO, so genügte für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung im Weiteren, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, dass die betroffene Person in ähnlicher oder anderer Weise erneut straffällig werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die daraufhin einzuleitenden Ermittlungen fördern könnten (vgl. Goers, in: BeckOK, StPO, Stand: April 2023, § 81b Rn. 6 m.w.N.). Das ist im Fall des Klägers für den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu bejahen. Wie aus den beigezogenen Akten der Staats- und Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main ersichtlich wird, ist der Kläger seit dem Jahre 2015 mehrfach in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten. Ein Schwerpunkt der Ermittlungsverfahren ist für die Jahre 2018 und 2019 festzustellen, weshalb – bezogen auf die Maßgeblichkeit der letzten Behördenentscheidung im Jahre 2021 – sich der aktuelle Bezug die erforderliche Notwendigkeit noch annehmen lässt. Die fraglichen Tathandlungen betrafen im Wesentlichen den Bereich der Körperverletzung. Bei Durchsicht der beigezogenen Akten vermag das Gericht nicht der Sichtweise des Klägers zu folgen, wonach er stets aus „anlasslosen Vorgängen“ in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten sei: Schon im Verfahren 6172 Js 201605/19 erreichten die gegen den Kläger vorliegenden Anhaltspunkte offenbar das Niveau eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von § 170 Abs. 1 StPO. So wurde der Kläger durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main angeklagt, sich am 18. Januar 2018 in Frankfurt am Main wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht zu haben (vgl. Anklageschrift vom 24. April 2019 = Bl. 110 ff. der Strafakten zum Verfahren 6172 Js 201605/19). Das Verfahren wurde sodann erst im gerichtlichen Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2020 = Bl. 190 der Strafakten zum Verfahren 6172 Js 201605/19). Bereits hieraus ergeben sich in Gesamtschau mit der Beschuldigteneigenschaft des Klägers, wie sie zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung bestand, hinreichende und schon für sich tragende Anhaltspunkte für die Annahme des Beklagten, der Kläger werde nach den Maßstäben kriminalistischer Erfahrung erneut in ähnlicher oder anderer Weise in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten. Gegen die Negativprognose des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main ist bereits insoweit nichts zu erinnern. Ungeachtet dessen kann aufgrund des präventiven Charakters der hier streitigen Maßnahme bei der im Hinblick auf den Kläger anzustellenden Prognose der in einem Ermittlungsverfahren erhobene Tatverdacht auch dann berücksichtigt werden, wenn das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde (vgl. etwa OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. April 2020 – 3 O 27/20 –, juris Rn. 7). Vor diesem Hintergrund darf – unabhängig von den Ausführungen im vorstehenden Absatz zur Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO und selbständig tragend – auch auf die Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO zurückgegriffen werden. Dass in den betreffenden Verfahren jeweils ein Restverdacht gegen den Kläger ausgeräumt worden wäre, vermag das Gericht bei Durchsicht der jeweiligen Einstellungsentscheidung der Strafverfolgungsbehörden nicht zu erkennen. Die Klägerbevollmächtigten haben dies, nachdem ihnen Einsicht in die im Tatbestand erwähnten Akten der Staats- und Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main gewährt worden war, auch nicht substantiiert vorgetragen. Sie haben zu den beigezogenen Akten schriftsätzlich keinerlei Stellung genommen. Bei der Aufklärung von Körperverletzungsdelikten, die nicht im Kreis von Personen stattfinden müssen, die sich persönlich kennen, können vorhandene erkennungsdienstliche Daten zur Identifizierung oder auch zur Entlastung eines Betroffenen beitragen. Das erkennende Gericht vermag deshalb nicht der Prämisse der Klägerbevollmächtigten beizutreten, nach welcher erkennungsdienstliche Daten bei der Aufklärung von Straftaten nach den §§ 223 ff. StGB nicht brauchbar seien. Diese Annahme ist im Allgemeinen wie im Besonderen – etwa im Hinblick auf Fingerabdrücke an Tatmitteln etc. – unzutreffend. Entgegen der Annahme des Klägers ergeben sich daraus, dass er seinerzeit als Sicherheitsmitarbeiter im Event-Bereich eingesetzt war, keine erhöhten Anforderungen an die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung. Zwar mag es sein, dass die Tätigkeit als Türsteher oftmals von konfliktträchtigen Situationen geprägt ist. Nachsicht ist dem Kläger deshalb für tatbestandliche Körperverletzungen, die weder von Rechtfertigungs- noch von Entschuldigungsgründen gedeckt sind, indes nicht zu gewähren. Wenn in diesem Zusammenhang weiter angeführt wird, dass der Kläger bereits seit April 2020 nicht mehr als Sicherheitsmann im Event-Bereich, sondern ausschließlich im Bereich der Objektüberwachung eingesetzt werde, so folgt auch daraus nichts, was die vom Beklagten angestellte Negativprognose im Zeitpunkt der Anordnung – im März 2020, also bereits vor dem beruflichen Wechsel des Klägers – mit durchgreifenden Bedenken versehen könnte. Davon losgelöst sieht das Gericht nicht, dass der Einsatz im Bereich der Objektüberwachung tatsächlich weniger konfliktträchtig wäre. Hierauf kam es aber auch nicht an, denn, wenngleich die vorgeworfenen Taten teilweise im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Türsteher gestanden haben mögen, die angegriffene Maßnahme jedenfalls nicht entscheidend davon abhängt, wo der Kläger beruflich tätig ist. Die angeordnete Maßnahme ist schließlich auch im Übrigen erforderlich, angemessen und greift nicht unverhältnismäßig in Grundrechte des Klägers ein. Das Argument, die beabsichtigte erkennungsdienstliche Behandlung sei nicht erforderlich, weil Nachtclubs regelmäßig videoüberwacht seien, weshalb über das so gewonnene Beweismaterial eine Täterschaft festgestellt werden könne, überzeugt das Gericht nicht. Selbst wenn es zuträfe, dass auf diese Weise (zusätzliches) Beweismaterial zu erlangen wäre – was im Einzelfall fraglich erscheint –, so änderte dies nichts daran, dass Unterlagen, die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung gewonnen werden, für einzuleitende Ermittlungen aus anderen, namentlich nicht mit Videoaufzeichnungen im Zusammenhang stehenden Gründen, förderlich sein können. Zur weiteren Begründung wird insoweit nach § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Soweit sich aus Erkenntnissen nach dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ergeben sollte, dass der Kläger gänzlich zu Unrecht einer Körperverletzung beschuldigt worden sei, wird die Datenverarbeitung – so sie denn erfolgt – etwa hinsichtlich der Prüffristen nach § 27 Abs. 4 HSOG i.V.m. § 15 Abs. 1 HSOG-DVO neu zu beurteilen sein. Den Nachweis dafür müsste der Kläger zunächst gegenüber dem Beklagten führen; vorliegend ist, wie bereits oben angemerkt, die Erhebung der Daten im Streit, nicht ihre Löschung. 2. Die Androhung des Zwangsgeldes betrifft eine Verweigerung der Mitwirkung an der Datenerhebung und war im hier maßgeblichen Zeitpunkt aus § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 50, 53 HSOG zu rechtfertigen. Dem steht, wie sich im Umkehrschluss aus § 53 Abs. 2 Satz 2 HSOG ergibt, nicht entgegen, dass die angegriffene Verfügung weder unanfechtbar noch sofort vollziehbar war (vgl. hierzu auch Lambrecht, in: BeckOK, Polizeirecht Hessen, Stand: April 2023, § 53 Rn. 3). 3. Schließlich gibt die Gebühr in Höhe von 355 Euro, welche der Beklagte im Widerspruchsbescheids vom 29. September 2021 (unter Nr. 5) festgesetzt hat, keinen Anlass zur Beanstandung. Gebührenspezifische Einwände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Aus den zuvor genannten Gründen ist der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, gegenstandslos. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Danach ist dann, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b StPO. Am Sonntag, dem 9. Februar 2020, kam es in der Diskothek „F in Frankfurt am Main gegen 03:20 Uhr zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Besucher des Nachtklubs unter Beteiligung unter anderem des Klägers, über deren tatsächlichen Verlauf Streit besteht. Der Kläger arbeitete seinerzeit in der betreffenden Diskothek als Sicherheitsmitarbeiter. Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main leitete gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung ein, welches unter der Vorgangnummer ST/……/2020 geführt wurde. Die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main übernahm das Verfahren unter dem dortigen Geschäftszeichen 533 Js 5667/21 und sah durch Verfügung vom 29. März 2021 (Bl. 64 der Behördenakte – BA) nach § 153 Abs. 1 StPO mit gerichtlicher Zustimmung von der Verfolgung ab. Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 9. März 2020 lud das Polizeipräsidium Frankfurt am Main durch Verfügung vom 16. März 2020 den Kläger zur erkennungsdienstlichen Behandlung unter Terminbestimmung auf das Polizeipräsidium Frankfurt am Main vor (Bl. 6 ff. der Gerichtsakte – GA). Zur Begründung wurde durch Ankreuzen „das frühere polizeiliche in Erscheinung treten“ sowie „die Umstände der im vorliegenden Fall aufzuklärenden Tat“ angeführt, aufgrund dessen damit zu rechnen sei, dass der Kläger auch in Zukunft in polizeiliche Ermittlungen einzubeziehen sei. Die Anordnung stünde, so die Verfügung weiter, „im Zusammenhang mit folgender Straftat: Tatzeit (Wochentag, Datum, Uhrzeit) Sonntag, 09.02.2020, 03:20 Uhr (…)“. Dem widersprach der Kläger durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 24. März 2021 (Bl 2 ff. BA) unter sinngemäßem Hinweis darauf, dass der Anordnung eine nähere Begründung, welche die Maßnahme überprüfbar machen könne, fehle. Wegen der Einzelheiten wird auf das Widerspruchsschreiben Bezug genommen. Durch Widerspruchsbescheid vom 29. September 2021 (Bl. 8 ff. GA) wies das Polizeipräsidium Frankfurt am Main den Widerspruch zurück, bestimmte Termine, zu denen der Kläger sich zur Durchführung der Maßnahme einzufinden habe, und drohte für den Fall, dass keiner dieser Termine wahrgenommen werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro an; zugleich wurden die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 355 Euro festgesetzt. Zur Begründung bezog sich das Polizeipräsidium Frankfurt am Main auf das Geschehen vom 9. Februar 2020 und stellte im Übrigen das Folgende fest: „Sie sind bislang in den nachfolgend aufgelisteten Ermittlungsverfahren als Beschuldigter in Erscheinung getreten, wobei nicht alle Verfahrensausgänge bekannt sind 1. Vorgangsnummer: ......./2019 Ereignisdatum: 08.11.2019 Tatvorwurf: Diebstahl 2. Aktenzeichen: 241 Js 12090/20 Ereignisdatum: 17.08.2019 Tatvorwurf: Körperverletzung (Vorsätzlich Einfache) Verfahrensausgang: Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO 3. Vorgangsnummer: ……/2019 Ereignisdatum: 27.07.2019 Tatvorwurf: Gefährliche Körperverletzung auf öffentlichen Straßen/Wegen/Plätzen 4. Vorgangsnummer: ……./2018 Ereignisdatum: 18.11.2018 Tatvorwurf: Gefährliche Körperverletzung auf öffentlichen Straßen/Wegen/Plätzen 5. Vorgangsnummer: ……/2018 Ereignisdatum: 18.08.2018 Tatvorwurf: Gefährliche Körperverletzung auf öffentlichen Straßen/Wegen/Plätzen 6. Vorgangsnummer: ……./2015 Ereignisdatum: 07.06.2015 Tatvorwurf: Körperverletzung (Vorsätzliche Einfache)“. Im Anordnungszeitpunkt am 16. März 2020, so der Widerspruchsbescheid weiter, habe gegen den Kläger der Verdacht bestanden, dass dieser sich der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht habe. Darauf könne die Maßnahme gestützt werden. Soweit das betreffende Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei, sei dies für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung unbeachtlich, denn die Beschuldigteneigenschaft müsse grundsätzlich nur in dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Maßnahme angeordnet worden sei. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei auch notwendig, für die Strafverfolgungsvorsorge förderlich und insgesamt angemessen. Bei einer Gesamtschau auf die Umstände des Einzelfalles, einschließlich der polizeilichen Vita des Klägers seit dem Jahre 2015, sei die Annahme begründet, dass dieser auch zukünftig in den Kreis der Verdächtigten einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könne. Ebenso sei anzunehmen, dass die Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung die dann zu führenden Ermittlungen – sowohl durch eine belastende als auch entlastende Wirkung – fördern könnten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen, der den Klägerbevollmächtigten durch Zustellung mit Zustellungsurkunde am 1. Oktober 2021 (Bl. 104 BA) bekannt gegeben wurde. Mit weiterem Bescheid vom 22. Oktober 2021 (Bl. 20 ff. GA) setzte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main „in Ergänzung des Bescheides vom 29. September 2021“ weitere Termine zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung fest. Bekanntgegeben wurde dieser Bescheid dem Kläger im Wege der Zustellung an seine Bevollmächtigte gegen Empfangsbekenntnis am 25. Oktober 2021. Am 27. Oktober 2021 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Mit Beschluss vom 16. November 2021 hat sich das Verwaltungsgericht Darmstadt für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Zur Klagebegründung macht der Kläger geltend: Weder die Prognose, er werde weitere Straftaten begehen, noch die Erforderlichkeit der Speicherung seiner persönlichen Daten zum Zwecke der Aufklärung künftiger Taten sei berechtigt festgestellt worden. Soweit ihm allein sein polizeiliches In-Erscheinung-Treten seit dem Jahre 2015 vorgehalten werde, könne dies die angeordnete Maßnahme nicht rechtfertigen. Hierfür bedürfe es eines begründeten Tatverdachts, an dem es fehle. Der Kläger sei „aus anlasslosen Vorgängen“ in den Fokus der Polizei- und Justizbehörden geraten. Überdies werde er seit April 2020 nicht mehr im Event-Bereich, sondern ausschließlich als Security-Mitarbeiter der Objektüberwachung eingesetzt. Konfliktträchtige Situationen seien dort wesentlich unwahrscheinlicher, was den „Kausalzusammenhang für die Vertretbarkeit einer Prognose zur Wiederholungsgefahr“ entfallen lasse. Jenseits dieser Erwägungen sei die Maßnahme schließlich auch nicht notwendig und im Hinblick auf den mit ihr verbundenen Eingriff in Grundrechte nicht verhältnismäßig. Der Kläger beantragt: Der Bescheid des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main, Polizeidirektion Mitte, … Ermittlung …, vom 16. März 2020 und der Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main, Adickesallee 70, Frankfurt am Main, vom 29. September 2021 sowie der ergänzende Bescheid vom 22. Oktober 2021 werden aufgehoben; die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt der Beklagte seine Anordnung und bezieht sich auf die Ausführungen im angegriffenen Widerspruchsbescheid. Die Einstellung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ändere nichts an der Anordnung der Rechtmäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung, sofern die Beschuldigteneigenschaft bei Anordnung bestanden habe. Dies sei vorliegend der Fall. Mit Beschluss vom 21. Juli 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie der Staats- und Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main (6172 Js 201605/19, 533 Js 13532/20, 363 Js 16049/19, 114 Js 25164/20, 241 Js 12090/20, 332 Js 16484/16) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Die genannten Behördenakten sind den Klägerbevollmächtigten zur Akteneinsicht übersandt worden.