Urteil
5 K 6023/17.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2019:0709.5K6023.17.F.00
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Leitsätze
Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, den normativen Gehalt der nach dem Wortlaut eindeutigen Bestimmung zur Besonderen Ausgleichsregelung grundlegend neu zu bestimmen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, den normativen Gehalt der nach dem Wortlaut eindeutigen Bestimmung zur Besonderen Ausgleichsregelung grundlegend neu zu bestimmen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Begrenzung nach § 63 i.V.m. § 64 EEG 2014 für das Jahr 2016. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist bestand (HessVGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 A 555/16, juris Rn. 19; VG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2017 - 5 K 1624/16.F, juris Rn. 34; hierzu auch BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09, juris). Für das Jahr 2016 mussten die Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage spätestens am 30. Juni 2015 gestellt werden. Im vorliegenden Verfahren ist daher für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) in seiner Fassung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066 ff.), das zuletzt - soweit von dessen Rückwirkung erfasst - durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist (im Folgenden EEG 2014). Diese Fassung war zum Zeitpunkt des Ablaufes der Antragsfrist für einen auf das Jahr 2016 bezogenen Begrenzungsantrag maßgeblich. a) Die Klägerin hat nicht die Anspruchsvoraussetzungen nach § 64 EEG 2014 nachgewiesen. Nach § 64 EEG 2014 gilt: (1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Absatz 1 oder § 61 umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat, (…) (3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie folgt nachzuweisen: 1. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2 durch (…) c) die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre; enthalten: aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens, bb) Angaben zu den Strommengen des Unternehmens, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert oder selbst erzeugt und selbst verbraucht wurden, einschließlich der Angabe, in welcher Höhe ohne Begrenzung für diese Strommengen die EEG-Umlage zu zahlen gewesen wäre, und cc) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung; (…) Bei der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8.14, juris). Eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung kommt angesichts des Eingriffscharakters für die nichtbevorzugten Endverbraucher nicht in Betracht. Dem Gesetzgeber ist es vorbehalten, die Voraussetzungen der Förderung konkret zu regeln (HessVGH, Urteil vom 23. März 2017 - 6 A 414/15, juris). Denn jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung – sowohl eine Analogie als auch eine teleologische Extension – setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 18.12, juris). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1995 - 2 BvR 1437/93 u.a., juris; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 6 C 30.03, juris). Zwar ist die „Sondersituation“ der Klägerin im EEG 2014 nicht geregelt. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift des § 64 EEG 2014 im Sinne der Klägerin kommt aber aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht in Betracht. Wie das Gericht bereits in seiner Verfügung vom 28. Januar 2019 hingewiesen hat, hat nach dem Wortlaut des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 das Unternehmen nachzuweisen, dass „im letzten abgeschlossenen“ Geschäftsjahr die nach § 60 Absatz 1 oder § 61 umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat. Hintergrund für die Anknüpfung an das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr ist, dass der Gesetzgeber an feststehende Daten anknüpfen und so eine Begrenzungsentscheidung aufgrund einer gesicherten Tatsachenbasis gewährleisten wollte (vgl. zum EEG 2004 bei neu gegründeten oder umstrukturierten Unternehmen BVerwG Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09, juris Rn. 23; HessVGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - 6 A 1002/08, juris; vgl. BT-Drucks. 15/5212, S. 10, Frage Nr. 35). Nichts anderes ergibt sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Zwar ist es der Klägerin gelungen, das Insolvenzverfahren erfolgreich zu beenden und in den Wettbewerb zurückzukehren. Die Begrenzung der EEG-Umlage erfolgt auch, um die Stromkosten stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu senken, um so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist (vgl. § 63 EEG). Damit zielt die Bestimmung darauf ab, energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die durch die EEG-Umlage für den Strom aus Erneuerbaren Energien als Teil des gesamten Strombezugs besonderen finanziellen Belastungen ausgesetzt sind, durch eine Begrenzung der Umlage zu entlasten und so ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Die Wettbewerbsfähigkeit der berechtigten Unternehmen ist jedoch nicht das ausschließliche Ziel, sondern nur soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen nicht privilegierter Verbraucher vertretbar ist. Jede Begrenzung der EEG-Umlage geht zu Lasten der übrigen Stromverbraucher. Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den „Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher“ auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung nicht in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09, juris; HessVGH, Urteil vom 23. März 2017 – 6 A 414/15, juris). Der formale Wortlaut bildet die äußerste Grenze einer – zudem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gebotenen restriktiven – Auslegung der gesetzlichen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung mit der Folge, dass entgegen des eindeutigen Wortlauts nicht auf das „vorletzte“ abgeschlossene Geschäftsjahr abgestellt werden kann. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn zu verleihen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1994 – 1 BvR 1299/89, juris, Rn. 38). Nicht gefolgt werden kann dem Einwand der Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz vom 28. Februar 2019 (Bl. 105 f. d.A.), wonach insolvenzrechtliche Rechtsfolgen bei der Bestimmung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 64 EEG 2014 nicht einbezogen werden müssten. Die Klägerin meint nunmehr, der erfolgreiche Abschluss des Planinsolvenzverfahrens in 2014 habe zwar aus insolvenzrechtlicher Sicht zu einer Trennung des satzungsgemäßen und des dem Kalenderjahr entsprechenden Geschäftsjahres in zwei Rumpfgeschäftsjahre in 2014 geführt, hinsichtlich des nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 erforderlichen Selbstverbrauchs von mehr als 1 GWh sei aber auf das gesamte Geschäftsjahr 2014 abzustellen. Die Klägerin setzt sich mit diesem Vortrag in Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen im Verwaltungsverfahren (Bl. 251 BA) und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 2. Juli 2018, Bl. 42 ff. d.A), wonach sie selbst davon ausging, dass ein handelsrechtlicher Jahresabschluss für die Begrenzung erforderlich sei. So rekurrierte die Klägerin im Verwaltungsverfahren auf die handelsrechtlichen Vorgaben und führte an: „Die sich aus der Insolvenz ergebende Situation zweier aufeinanderfolgender Rumpfgeschäftsjahre führt dazu, dass die A keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss für das gesamte Kalenderjahr 2014 aufstellen kann“ und „Ein solcher Abschluss wäre jedoch kein ‚handelsrechtlicher Jahresabschluss‘ im Sinne der Besonderen Ausgleichsregelung“ (Bl. 251 BA). Ungeachtet dessen, richtet sich die Bestimmung des Geschäftsjahres nach den handelsrechtlichen Bestimmungen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 ist die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse „nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs“ vorzulegen. Schon der Begriff des Geschäftsjahres entstammt dem Handelsgesetzbuch und ist auch in diesem Sinne zu verstehen (vgl. Jennrich, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl. 2014, § 41 Rn. 7, Hammer/El Bajjati, in: Greb/Boewe, BeckOK, 8. Ed. Stand 1.3.2019, EEG 2017 § 64 Rn. 27). Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum, für den ein Unternehmen das Ergebnis seiner geschäftlichen Tätigkeit in einem Jahresabschluss zusammenfasst (§ 242 Abs. 2 HGB) und wird satzungsmäßig definiert. Die Bezugnahme auf Regelungen des Handelsgesetzbuchs hat schließlich zur Folge, dass für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen diejenigen Regeln gelten, die die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer auch bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zu beachten haben. Vor diesem Hintergrund ist auch die Bestimmung des § 155 Abs. 2 Satz 1 InSO für die Beurteilung des Geschäftsjahres vorliegend maßgebend. Hiernach wird kraft Gesetzes angeordnet, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Geschäftsjahr beginnt. Entsprechend bewirkt die Beendigung des Insolvenzverfahrens das Ende des Geschäftsjahres (BT-Drucks. 12/2443, S. 172). Letztlich konnte die Klägerin – schon nach eigenem Vorbringen – keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss für das gesamte Kalenderjahr 2014 aufstellen. Nach alledem erstreckt sich das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr der Klägerin im Sinne des § 64 EEG 2014 auf den Zeitraum vom 25. November 2014 bis zum 31. Dezember 2014 (entsprechend dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Geschäftsjahresende). In diesem Zeitraum hat sie unstreitig nur einen Stromverbrauch von 208.628 KWh erreicht. b) Die Klägerin hat auch nicht mit Vorlage der Stromlieferverträge und sämtlichen Stromrechnungen den Nachweis im Sinne des § 64 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2014 geführt. Einerseits müssen die Nachweise nach Buchst. a bis d des § 64 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2014 kumulativ vorgelegt werden; andererseits konnten auch diese Stromlieferverträge und Stromrechnungen nicht den Verbrauch von 1 GWh im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr der Klägerin (25. November 2014 bis 31. Dezember 2014) belegen. c) Die Klägerin hat auch nicht mit der nachgereichten Wirtschaftsprüferbescheinigung vom 22. Februar 2016 die Nachweisvoraussetzungen erfüllt. Es kann dahinstehen, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die materielle Ausschlussfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 bestehen. Auch bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob die Klägerin mit dem Nachreichen einer hinsichtlich des testierten Zeitraums geänderten Wirtschaftsprüferbescheinigung die Frist gewahrt hat, weil sie damit lediglich die bereits vor Ablauf der Ausschlussfrist vollständig eingereichten Unterlagen geändert hat. Denn in der nachgereichten Wirtschaftsprüferbescheinigung wurde nur ein Selbstverbrauch von 2.811.998 kWh im vorletzten Geschäftsjahr (1. Januar 2014 bis 25. November 2014) und von 208.628 kWh im letzten Geschäftsjahr (26. November 2014 bis 31. Dezember 2014) testiert (Bl. 389 BA). Auch die nachgereichte Wirtschaftsprüferbescheinigung genügt damit nicht zum Nachweis eines Stromverbrauchs von mehr als 1 GWh im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr. d) Der Klägerin, die innerhalb der Ausschlussfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Wirtschaftsprüferbescheinigung eingereicht hat, ist keine Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinsichtlich der materiellen Ausschlussfrist für den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage bereits geklärt, dass ausnahmsweise Nachsicht gewährt wird, wenn die Fristversäumnis auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn außerdem durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde; ferner kommt Nachsichtgewährung bei einer Fristversäumnis aufgrund „höherer Gewalt“ in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 8 B 69.16, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 8 C 11.15, juris Rn. 22). Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte hätte sie darauf hinweisen müssen, dass die einzureichenden Nachweise ebenfalls auf das vorletzte abgeschlossene Geschäftsjahr bezogen sein müssten, ist ein behördliches Fehlverhalten nicht erkennbar. Die Beklagte hat insoweit nicht ihre nach § 25 Abs. 1 VwVfG auferlegte Beratungspflicht gegenüber der anwaltlich vertretenen Klägerin verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zur Vorgängerregelung des § 41 Abs. 1 EEG 2009 ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Normierung der Nachweisvoraussetzungen zu erkennen gegeben hat, dass die Begrenzungsentscheidung nicht maßgeblich auf Prognosen oder Einschätzungen des Antragstellers gestützt, sondern auf einer verlässlichen, ohne weitere behördliche Ermittlungen überprüfbaren unternehmensspezifischen Tatsachengrundlage für die erst in Zukunft wirksam werdende Begrenzungsentscheidung getroffen werden soll, um nicht gerechtfertigte Privilegierungen zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der Interessen der nicht privilegierten Verbraucher sieht das Gesetz ein möglichst transparentes und geordnetes, an konkrete Daten anknüpfendes Verfahren vor, um sicherzustellen, dass tatsächlich nur Unternehmen mit sehr hohem Stromverbrauch und den sonstigen im formalisierten Verfahren nachgewiesenen Wirtschaftsdaten privilegiert werden (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14, juris Rn. 24, zu § 16 EEG 2004 BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 C 52.09, juris Rn. 19, 22). Damit sind die Nachweise stets bezogen auf das für die Anspruchsvoraussetzungen maßgebende Geschäftsjahr zu führen. Andernfalls liefe die Nachweisführungspflicht ins Leere. Eines Hinweises an die anwaltlich vertretene Klägerin bedurfte es insoweit nicht. Auch musste die Beklagte nicht mit den Wirtschaftsprüfern der Klägerin Kontakt aufnehmen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin sich gegenüber der Beklagten durch die H-mbH (H-Law) anwaltlich vertreten ließ und ausweislich der Antragsunterlagen einen konkreten Ansprechpartner benannte (Bl. 191 BA). Soweit die Klägerin im Weiteren behauptet, die Vorgehensweise sei von der Beklagten – einseitig – vorgegeben worden und die Hinweispflicht sei deshalb verletzt, da § 64 EEG 2014 „nach seinem klaren Wortlaut keine Testierung des vorletzten abgeschlossenen Geschäftsjahres“ verlange (S. 16 des Schriftsatzes vom 2. Juli 2018 [Bl. 57 d.A.]), vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Wie bereits ausgeführt, ermöglicht § 64 EEG 2014 schon nicht, für den Stromverbrauch auf das vorletzte abgeschossene Geschäftsjahr abzustellen. Zudem haben die Beteiligten nach der Überzeugung des Gerichts gemeinsam und in Kenntnis des entgegenstehenden Gesetzeswortlauts eine Vereinbarung getroffen, für die Ermittlung des Stromverbrauchs auf das vorletzte abgeschlossene (Rumpf-)Geschäftsjahr der Klägerin abzustellen. Ausweislich der Behördenakten handelte es sich um einen Abstimmungsprozess zwischen der Klägerin und der Beklagten. Die Klägerin hat anwaltlich vertreten am 1. Juni 2015 mit der Beklagten Kontakt aufgenommen, um ihre „Sondersituation“ zu schildern und die sich stellende Frage, wie zu verfahren ist, „damit der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage in diesem Jahr für das Kalenderjahr 2016 rechtssicher über das Portal des BAFA gestellt werden kann“, zu erörtern. Im Rahmen des weiteren Verwaltungsverfahrens formulierte die Klägerin sehr dezidiert, was sie realisieren könne und was nicht. Mit E-Mail vom 3. Juni 2015 an die Beklagte erklärte sie, dass es aus tatsächlichen Gründen kaum möglich sein werde, einen Abschluss zum Ende der Planinsolvenz (also zum Stichtag 24. November 2014) zu erstellen, der dann die Grundlage eines WP-Prüfvermerks sein könnte. Sie habe aber die Möglichkeit, einen handelsrechtlichen Abschluss für das gesamte Kalenderjahr 2014 zu erstellen, der mit einer Bescheinigung (und nicht einem Bestätigungsvermerk gem. § 322 HGB) eines Wirtschaftsprüfers versehen werde. Sie räumte aber zugleich ein, dass ein „solcher Abschluss (…) jedoch kein ‚handelsrechtlicher Jahresabschluss‘ im Sinne der Besonderen Ausgleichsregelung“ wäre (Bl. 251 BA). Um für die Klägerin – unternehmensfreundlich – eine Lösung zu finden, fanden zunächst bei der Beklagten behördeninterne Erörterungen statt. Daraufhin schlug die Beklagte vor, die Klägerin solle „ein handelsrechtliches Rumpfgeschäftsjahr (und kein gewillkürtes, da es sich um keine Neugründung i.S.d. EEG handelt) vom 01.01.2015-31.05.2015“ bilden (Bl. 254 BA). Die Klägerin hingegen hielt diesen Vorschlag für nicht praktikabel (Bl. 245 BA); vgl. S. 6 des Schriftsatz vom 2. Juli 2018 [Bl. 47 d.A.]). Am 16. Juni 2015 nahm die Klägerin mit der Beklagten telefonisch Kontakt auf (Bl. 268 BA) und ließ dann anwaltlich vertreten mit E-Mail vom 16. Juni 2015 (Bl. 170, 250 BA) das Telefonat zusammenfassen. Hiernach wurde unstreitig vereinbart, für die Ermittlung des Stromverbrauchs in Höhe von mindestens 1 GWh das vorletzte abgeschlossenen (Rumpf-)Geschäftsjahres der A-GmbH vom 1.1.2014 bis zum 24.11.2014 (entsprechend der in der Vergangenheit bestehenden Verwaltungspraxis des BAFA) heranzuziehen. Bestätigt wird dieses Ergebnis letztlich durch den klägerischen Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. So hat die Klägerin im Schriftsatz vom 2. Juli 2018 unter den Überschriften „1.4 Abstimmung mit dem BAFA“ (S. 5 [Bl. 46 d.A.]) sowie „1.4.3 Einigung auf konkretes Vorgehen mit dem BAFA bei der Antragstellung erst am 16. Juni 2015“ (S. 6 [Bl. 47 d.A.]) dargelegt, wie eine „Einigung auf ein für die Klägerin praktikables Vorgehen“ (S. 6 [Bl. 47 d.A.]) erzielt werden konnte. Letztlich mündete der Abstimmungsprozess darin, dass die Beklagte „mit der H-Law eine Vereinbarung getroffen“ hat (S. 2 Schriftsatz vom 23. Januar 2019 [Bl. 93 d.A.]). Damit ist aber nicht von einer einseitigen Vorgabe seitens der Beklagten auszugehen. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, dass die bei der Beklagten zuständige Mitarbeiterin Frau N. – wie in der mündlichen Verhandlung behauptet – entgegen der behördeninternen Absprachen und trotz der Aufgabe der bisherigen Verwaltungspraxis diese Vereinbarung mit der Klägerin getroffen hat. Sie ist jedenfalls der Beklagten zurechenbar. Nach alledem wussten beide Beteiligten oder hätten wissen müssen, dass nach der ständigen Rechtsprechung die Bestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung restriktiv auszulegen sind und eine unternehmensfreundliche Auslegung ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut findet mit der Folge, dass die Klägerin mangels einer umlagepflichtigen und selbst verbrauchten Strommenge von mehr als 1 GWh im „letzten abgeschlossenen“ Geschäftsjahr keinen Anspruch auf Begrenzung hat. Treffen Beteiligte eine offensichtlich gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßende Vereinbarung, besteht auf beiden Seiten kein schutzwürdiges Vertrauen. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Klägerin auch nachträglich nicht in der Lage war und auch zukünftig nicht sein wird, einen Nachweis für die umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge von mehr als 1 GWh im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 25. November 2014 bis zum 31. Dezember 2014 zu erbringen. 2. Die Feststellungsklage ist jedenfalls unbegründet. Die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO dient - soweit nicht die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird - der gerichtlichen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sowie einzelner Teile eines solchen Rechtsverhältnisses, insbesondere einzelner sich aus dem Rechtsverhältnis ergebender Rechte und Pflichten. Es kann dahinstehen, ob ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung besteht, weil die mit dem Feststellungsantrag aufgeworfene Frage umfassend zum Gegenstand des Verpflichtungsantrages gemacht worden ist. Die Feststellungsklage ist jedenfalls unbegründet. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte diese Vorgehensweise nicht – wie die Klägerin in ihrem Feststellungsantrag formuliert – vorgegeben hat. Wie bereits unter Ziffer 1. d) ausgeführt, handelte es sich um einen gemeinsamen Abstimmungsprozess, der in eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten mündete. II. Im Ergebnis ist deshalb die Klage mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 191.132 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Danach ist die Höhe der bezifferten Geldleistung oder des hierauf gerichteten Verwaltungsakts in Ansatz zu bringen. Werden mehrere Anträge mit selbstständiger Bedeutung gestellt, so werden die Werte addiert, wenn die Streitgegenstände jeweils einen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder einen selbstständigen materiellen Gehalt haben (Ziffer 1.1.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, § 39 GKG). Dabei legt das Gericht den wirtschaftlichen Vorteil der erstrebten Begrenzungsentscheidung zu Grunde. Die Beteiligten streiten um die Begrenzung der EEG-Umlage für den Begrenzungszeitraum 2016. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind unter anderem die Herstellung, Verarbeitung und der Vertrieb von Folien und Verpackungsmaterial, insbesondere zum Einsatz in der Behälterglasindustrie (Anlage 1 zum Wirtschaftsprüfervermerk, Bl. 120 der Behördenakte [im Folgenden BA]). Mit Beschluss des Amtsgerichts G-Stadt vom 1. Mai 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet. Mit Beschluss vom 25. November 2014 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben (Bl. 178 BA). Am 1. Juni 2015 nahm die Klägerin anwaltlich vertreten mit der Beklagten telefonisch Kontakt auf, um die „Sondersituation der A-GmbH (im Folgenden die „A“) aufgrund des erfolgreichen Planinsolvenzverfahrens“ zu schildern. Mit E-Mail vom 3. Juni 2015 erklärte sie gegenüber der Beklagten (Bl. 251 BA): „Der Sachverhalt ist hier der Folgende: Die A hat mit Stichtag 25. November 2014 das Planinsolvenzverfahren erfolgreich abgeschlossen. Mit der Verfahrenseinstellung endete somit entsprechend § 155 Abs. 2 S. 1 InsO das letzte Geschäftsjahr im Insolvenzverfahren. Maßgeblicher Bilanzstichtag ist dabei der Tag der Aufhebung des Verfahrens. Das so entstandene Rumpfgeschäftsjahr umfasste den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 24. November 2014. Im Anschluss begann das erste Geschäftsjahr der A (nach Abschluss des Insolvenzplans). Dieses Rumpfgeschäftsjahr umfasste den Zeitraum 25. November bis 31. Dezember 2014 (Ende des Rumpfgeschäftsjahres entsprechend dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Geschäftsjahresende). Diese sich aus der Insolvenz ergebende Situation zweier aufeinanderfolgender Rumpfgeschäftsjahre führt dazu, dass die A keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss für das gesamte Kalenderjahr 2014 aufstellen kann, der mit einem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen werden könnte. Rechtlich ist dieser Fall im EEG 2014 nicht geregelt. Er wird auch in dem jüngst am 28. Mai 2015 aktualisierten Merkblatt des BAFA für stromintensive Unternehmen nicht thematisiert. Vor diesem Hintergrund stellt sich für uns und die Wirtschaftsprüfer der H-AG die Frage, wie hier zu verfahren ist, damit der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage in diesem Jahr für das Kalenderjahr 2016 rechtssicher über das Portal des BAFA gestellt werden kann. Mit Blick auf eine mögliche Lösung ist dabei zu berücksichtigen, dass es aus tatsächlichen Gründen für die A kaum möglich sein wird, einen Abschluss zum Ende der Planinsolvenz (also zum Stichtag 24. November 2014) zu erstellen, der dann die Grundlage eines WP-Prüfvermerks sein könnte. Die A hat aber die Möglichkeit, einen handelsrechtlichen Abschluss für das gesamte Kalenderjahr 2014 zu erstellen, der mit einer Bescheinigung (und nicht einem Bestätigungsvermerk gem. § 322 HGB) eines Wirtschaftsprüfers versehen wird. Ein solcher Abschluss wäre jedoch kein „handelsrechtlicher Jahresabschluss“ im Sinne der Besonderen Ausgleichsregelung. In der Sache würde eine solche Vorgehensweise aber gleichwohl zu einer Nachweisqualität führen, die genau den Vorgaben des EEG 2014 entspricht und Aufschluss zu sämtlichen Antragsvoraussetzungen gibt, die durch den Abschluss und den diesbezüglichen Prüfvermerk beim BAFA nachgewiesen werden müssen.“ (Hervorhebung im Original) Die Beklagte vermerkte hierzu (Bl. 254 BA): „Nach Rücksprache mit Hr. I, Fr. J., Fr. K. und Hr. L. konnte folgendes festgestellt werden: Das Einreichen eines mit einer Bescheinigung des WP anstatt eines Bestätigungsvermerks des WP bestätigten JA ist nicht möglich. Es muss ein geprüfter JA und eine WP-Bescheinigung (Prüfvermerk) eingereicht werden, die auf der Grundlage eines geprüften JA erstellt wird. Eine WP-Bescheinigung (Prüfvermerk) kann erstmal auch auf Grundlage eines vorläufigen JA vorliegen, wenn später bestätigt wird, dass sich durch die nun abgeschlossene Prüfung des JA nichts geändert wird bzw. eine Ergänzungsbescheinigung eingereicht wird. Dies trifft bei A nicht zu, weil generell kein geprüfter JA vorgelegt werden kann. Da die Stromkosten und -verbrauch zur Berechnung von SKI aus dem letzten abgeschlossenen GJ vorliegen müssen, wäre der Stromverbrauch aus dem letzten abg. GJ der Stromverbrauch aus dem Zeitraum 25.11.2014-31.12.2014 nicht ausreichend, um mindestens 1 GWh zu erreichen, weil rückblickend auf den Stromverbrauch aus dem Kalenderjahr 2013 dieser ca.3,1 GWh betragen hat. Es konnte nur vorgeschlagen werden, dass das Unternehmen ein handelsrechtliches Rumpfgeschäftsjahr (und kein gewillkürtes, da es sich um keine Neugründung i.S.d. EEG handelt) vom 01.01.2015-31.05.2015 bildet. Auf diese Weise wäre vermutlich der Mindeststromverbrauch von 1 GWh erreicht und das Unternehmen könnte einen geprüften JA machen. Herr M. sagte, er wird dies mit dem betroffenen Unternehmen besprechen, geht aber davon aus, dass diese Vorgehensweise bis zum 30.06.2015 aufgrund der knappen Zeit nicht realisierbar wäre.“ Am 16. Juni 2015 nahm die Klägerin mit der Beklagten telefonisch Kontakt auf (Bl. 268 BA) und fasste anwaltlich vertreten mit E-Mail vom 16. Juni 2015 (Bl. 170, 250 BA) das Telefonat zusammen: „Wie besprochen finden Sie im Folgenden eine kurze Zusammenfassung des von Ihnen geschilderten möglichen Vorgehens für die Antragstellung. Zunächst möchten wir uns aber auf diesem Wege noch einmal sehr herzlich für Ihre Unterstützung bei der Herbeiführung einer möglichen Lösung für die A-GmbH bedanken. Als einen aus Sicht des BAFA gangbaren Weg für die Antragstellung haben Sie uns nun das folgende Prozedere geschildert: - Ermittlung des Stromverbrauchs in Höhe von mindestens 1 GWh: Heranziehung des vorletzten abgeschlossenen (Rumpf-)Geschäftsjahres der A-GmbH vom 1.1.2014 bis zum 24.11.2014 (entsprechend der in der Vergangenheit bestehenden Verwaltungspraxis des BAFA). - Ermittlung der Stromkosten und letztlich maßgeblicher Zeitraum für Stromkostenintensität: Heranziehung des letzten abgeschlossenen (Rumpf-)Geschäftsjahres der A-GmbH vom 25.11.2014 bis zum 31.12.2014. - Ermittlung der Bruttowertschöpfung: Heranziehung der letzten beiden abgeschlossenen (Rumpf-)Geschäftsjahre der A-GmbH bzw. der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, für die den Vorgaben des HGB entsprechende Jahresabschlüsse vorliegen müssen.“ (Hervorhebung im Original) Am 29. Juni 2015 beantragte die Klägerin die Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 63 ff. EEG 2014 für den Begrenzungszeitraum 2016 unter Vorlage u.a. eines Prüfungsvermerks des Wirtschaftsprüfers vom 26. Juni 2015 für das letzte abgeschlossene Rumpfgeschäftsjahr vom 25. November 2014 bis zum 31. Dezember 2014 (Bl. 225, 232, 236 BA). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung an (Bl. 260 BA). Zur Begründung führte sie an, im Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers werde nicht bestätigt, dass der Wert von mindestens 1 GWh erreicht worden sei. Es werde lediglich ein Stromverbrauch von 0,208628 GWh bestätigt. Mit Schreiben vom 16. November 2015 erwiderte die Klägerin (Bl. 265 ff. BA), auf einen Nachweis eines Selbstverbrauches in Höhe von 1 GWh im Zeitraum vom 25. November 2014 bis 31. Dezember 2014 käme es nicht an. Im maßgeblichen Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 24. November 2014 habe sie den notwendigen Selbstverbrauch bereits nachgewiesen. Die Klägerin reichte am 22. Februar 2016 einen Prüfungsvermerk für die Zeiträume 1. Januar 2014 bis 25. November 2014 und 26. November 2014 bis 31. Dezember 2014 nach (Bl. 377 ff. = 508 ff. BA). Durch Bescheid vom 2. März 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2016 ab (Bl. 262 ff. BA). Zur Begründung führte sie aus, in dem eingereichten Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers vom 26. Juni 2015 werde mit 0,208628 GWh für den Zeitraum 25. November bis 31. Dezember 2014 ein Stromverbrauch unter 1 GWh bestätigt, da sie sich nicht auf das vorletzte abgeschlossene Geschäftsjahr beziehe. Damit sei der Nachweis nach § 64 Abs. 1 EEG 2014 nicht erbracht. Der am 22. Februar 2016 nachgereichte Prüfungsvermerk könne aufgrund Verfristung nicht berücksichtigt werden. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 9. März 2016 Widerspruch ein (Bl. 358 f. BA), den sie mit Schreiben vom 20. Mai 2016 (Bl. 408 ff. BA) näher begründete. Mit Bescheid vom 24. Mai 2017 (Bl. 546 ff. BA) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Klägerin sei die Möglichkeit gegeben worden, auf das vorletzte abgeschlossene Geschäftsjahr abzustellen, um die selbst verbrauchte Strommenge von mehr als 1 GWh nachzuweisen. Dieses Vorgehen entspreche der allgemeinen Verwaltungspraxis. Für die Nachweisführung sei damit ein anderer Zeitraum gesetzt worden. Die Vorlage der Stromrechnungen könne die Vorlage der Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers nicht ersetzen. Die am 22. Februar 2016 nachgereichte Wirtschaftsprüferbescheinigung könne nicht berücksichtigt werden. Zwar bestehe die Möglichkeit, nach Ablauf der Ausschlussfrist einen Prüfvermerk, der auf einem ungeprüften Jahresabschluss beruhe, zu korrigieren, wenn der geprüfte Jahresabschluss Änderungen der Angaben zur Bruttowertschöpfung enthalte. Vorliegend handele es sich aber nicht um eine Korrektur des Prüfvermerks, vielmehr basiere dieser auf einem anderen Nachweiszeitraum. Damit handele es sich um einen neuen Vermerk. Am 28. Juni 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe mit Stichtag 25. November 2014 ein Planinsolvenzverfahren erfolgreich abgeschlossen. Damit habe das letzte Geschäftsjahr im Insolvenzverfahren am 25. November 2014 geendet. Das so entstandene Rumpfgeschäftsjahr habe den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 25. November 2014 umfasst. lm Anschluss habe das erste Geschäftsjahr nach Abschluss des Insolvenzplans begonnen. Dieses Rumpfgeschäftsjahr habe nur den kurzen Zeitraum vom 26. November bis zum 31. Dezember 2014 umfasst. Infolge des Abschlusses des Planinsolvenzverfahrens seien zwei aufeinanderfolgende Rumpfgeschäftsjahre in 2014 entstanden. Die Entstehung zweier aufeinanderfolgender Rumpfgeschäftsjahre habe die Konsequenz gehabt, dass ihr Stromverbrauch im letzten abgeschlossenen Rumpfgeschäftsjahr vor der Stellung des Antrags auf Begrenzung weniger als 1 GWh, nämlich 208.628 kWh betragen habe. Wäre es nicht zu einem erfolgreichen Abschluss des Planinsolvenzverfahrens gekommen, so hätte das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 erfasst und hätte sie eine Strommenge von 3.020.626 kWh selbst verbraucht. Da dieser Sonderfall nicht im EEG 2014 geregelt gewesen sei, habe sie sich zwecks Abstimmung an die Beklagte gewandt. Der zunächst von der Beklagten unterbreitete Vorschlag, das aktuell seit dem 1. Januar 2015 laufende Geschäftsjahr durch eine Änderung der Satzung der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt vor dem Datum des Telefonats (handelsrechtlich) zum Abschluss zu bringen, und so ein neues abgeschlossenes Geschäftsjahr nach dem zweiten Rumpfgeschäftsjahr in 2014 zu generieren, in dem der notwendige Selbstverbrauch von mindestens 1 GWh erfüllt würde, habe sich aus tatsächlichen Gründen als nicht praktikabel und aus rechtlichen Gründen als unzulässig erwiesen. Eine Einigung auf ein für sie praktikables Vorgehen habe sodann am 16. Juni 2015 erzielt werden können. Dabei sei zwischen der H-Law und der Beklagten vereinbart worden, dass für die Ermittlung des Stromverbrauchs das vorletzte abgeschlossene (Rumpf-)Geschäftsjahr der Klägerin vom 1. Januar 2014 bis zum 25. November 2014 (entsprechend der Verwaltungspraxis) zugrunde gelegt werden solle. Sie habe die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 EEG 2014 für das letzte abgeschlossene (Rumpf-)Geschäftsjahr ordnungsgemäß nachgewiesen. Soweit die Beklagte der Auffassung sei, dass auch für das vorletzte abgeschlossene (Rumpf-)Geschäftsjahr durch die Wirtschaftsprüferbescheinigung der Stromverbrauch von mehr als 1 GWh hätte nachgewiesen werden müssen, habe schon keine gesetzliche Grundlage dafür bestanden. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt das Verlangen geäußert oder den Hinweis erteilt, dass sich die zu erstellende Wirtschaftsprüferbescheinigung – entgegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung im EEG 2014 – auf das vorletzte abgeschlossene (Rumpf-)Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 25. November 2014 beziehen müsse. Gleichwohl habe sie mit dem Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage vom 29. Juni 2015 auch für das vorletzte abgeschlossene (Rumpf-)Geschäftsjahr Stromtieferverträge und sämtliche Stromrechnungen eingereicht. Aus diesen gehe zweifelsfrei hervor, dass sie mehr als 1 GWh Strom selbst verbraucht habe. Selbst wenn aber die Wirtschaftsprüferbescheinigung auch einen Nachweis der selbstverbrauchten Strommenge von mehr als 1 GWh für das vorletzte abgeschlossenen Geschäftsjahr enthalten müsste, wäre diese Voraussetzung erfüllt. Denn eine entsprechende Änderung der fristgerecht mit dem Antrag am 29. Juni 2015 eingereichten Wirtschaftsprüferbescheinigung sei auch noch nach dem 30. Juni 2015 möglich gewesen. Die in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 geregelte materielle Ausschlussfrist schließe nicht aus, dass fristgerecht vor Ablauf der Frist übermittelte Unterlagen noch nach Ablauf der Frist geändert werden könnten. Die Beklagte habe erstmals im Ablehnungsbescheid abweichende Vorgaben für den Prüfungsgegenstand der fristgerecht vor Ausschlussfrist eingereichten Wirtschaftsprüferbescheinigung gemacht. Es gehe also nicht um eine Vervollständigung der Antragsunterlagen, sondern um eine Änderung bereits vor dem Ablauf der Ausschlussfrist vollständig eingereichter Unterlagen. Eine Änderung der Wirtschaftsprüferbescheinigung sei im Hinblick auf die Nachtragsprüfung erforderlich geworden. Im Zuge dieser Änderung der Wirtschaftsprüferbescheinigung sei auch die Strommenge für das gesamte Kalenderjahr 2014 dargestellt worden. Die Beklagte könne sich nicht auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen, weil ihr ein Fehlverhalten zur Last falle und eine Berücksichtigung der Unterlagen nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht dazu führe, dass der Zweck des Gesetzes verfehlt werde. Die Beklagte hätte bei der Abstimmung zur Vorgehensweise bei der Antragstellung explizit darauf hinweisen müssen, dass sich die Wirtschaftsprüferbescheinigung hinsichtlich der Testierung des Selbstverbrauchs von mindestens 1 GWh auf das vorletzte abgeschlossene (Rumpf-)Geschäftsjahr beziehen müsse. Dies sei nicht geschehen und begründe einen Verstoß gegen § 25 Abs. 2 VwVfG. Die geänderte Wirtschaftsprüferbescheinigung sei auch deshalb zu berücksichtigen, weil die materielle Ausschlussfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 verfassungswidrig sei. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2016 hat die Klägerin dann geltend gemacht, hinsichtlich des gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 erforderlichen Selbstverbrauchs von mehr als 1 GWh sei auf das gesamte Geschäftsjahr 2014 abzustellen. Zwar habe der erfolgreiche Abschluss des Planinsolvenzverfahrens in 2014 aus insolvenzrechtlicher Sicht zu einer Trennung des satzungsgemäßen von dem dem Kalenderjahr entsprechenden Geschäftsjahr geführt. Es sei aber nicht ersichtlich, warum insolvenzrechtliche Rechtsfolgen nach § 64 EEG 2014 nachvollzogen werden müssten. Es seien die Voraussetzungen einer Nachsichtgewähr gegeben, da der Beklagten ein behördliches Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Die Beklagte räume selbst ein, dass die Vorgehensweise nicht mehr hätte erfolgen dürfen. Sie beabsichtige, aufgrund des Fehlverhaltens der Beklagten gegen diese Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Damit habe sie ein präjudizielles Interesse an der Feststellung eines Fehlverhaltens der Beklagten. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 2. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2017 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, auf den Antrag der Klägerin vom 29. Juni 2015 die EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2016 gemäß §§ 63 ff. EEG 2014 für die Abnahmestelle B Straße in C-Stadt zu begrenzen, 3. festzustellen, dass die von der Beklagten am 16. Juni 2015 vorgegebene Vorgehensweise für die Stellung des Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage gemäß §§ 63 ff. EEG 2014 für das Kalenderjahr 2016 nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen der §§ 63 ff. EEG 2014 steht und rechtswidrig. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend im Wesentlichen aus, das Vorbringen der Klägerin sei insoweit richtig, als dass vereinbart worden sei, statt der Strommenge des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres diejenige des vorletzten abgeschlossen Geschäftsjahres zugrunde zu legen. Der Klägerin sei bei der Umsetzung dieser Vereinbarung jedoch ein Fehler unterlaufen, indem die Wirtschaftsprüferbescheinigung das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr herangezogen habe. Es hätte sich der Klägerin aufdrängen müssen, dass die Daten des vorletzten Geschäftsjahres zu testieren gewesen seien. Schließlich sei es Zweck der Wirtschaftsprüferbescheinigung, eine sichere Datengrundlage zu verschaffen. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien Nachbesserungen der Angaben zur selbst verbrauchten Strommenge nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht möglich. Nachträglich geänderte Wirtschaftsprüferbescheinigungen würden nur für den Fall akzeptiert, dass bis zum Ablauf der Ausschlussfrist die geprüften Jahresabschlüsse nicht vorlägen. Der vorliegende Fall eines falschen Bezugszeitraums sei jedoch nicht vergleichbar. Die Verwaltungspraxis, ausnahmsweise auf das vorletzte abgeschlossene Geschäftsjahr abzustellen, habe im maßgeblichen Antragsjahr 2015 nicht mehr bestanden. Demnach hätte eine solche Vereinbarung nicht mehr getroffen werden dürfen, es handele sich um einen Fehler im Einzelfall. Das Gericht hat mit Verfügung vom 28. Januar 2019 darauf hingewiesen, dass angesichts des eindeutigen Wortlauts in § 64 Abs. 1 EEG 2014 rechtliche Bedenken an einer Auslegung und entsprechenden Verwaltungspraxis, die entgegen des eindeutigen Wortlauts das „vorletzte“ abgeschlossene Geschäftsjahr für maßgeblich erachtet, bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.