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Beschluss

5 L 329/20.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2020:0417.5L329.20.F.00
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Leitsätze
1. Die Besondere Ausgleichsregelung im EEG 2017 ist nach ihrer Grundkonzeption und Regelungsstruktur nicht auf vorläufige Regelungen aiusgelegt (Fortführung 5 L 3108/19.F). 2. Die Begrenzung der EEG-Umlage zur Abwendung einer Insolvenz ist mit dem Sinn und Zweck der Besonderen Ausgleichsregelung nicht vereinbar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 207.416,37 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Besondere Ausgleichsregelung im EEG 2017 ist nach ihrer Grundkonzeption und Regelungsstruktur nicht auf vorläufige Regelungen aiusgelegt (Fortführung 5 L 3108/19.F). 2. Die Begrenzung der EEG-Umlage zur Abwendung einer Insolvenz ist mit dem Sinn und Zweck der Besonderen Ausgleichsregelung nicht vereinbar. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 207.416,37 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zum Erlass eines Begrenzungsbescheides für das Begrenzungsjahr 2019 zu verpflichten. Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein stromkostenintensives, mittelständisches Familienunternehmen, das im Bereich der Oberflächenbehandlung von Metallen tätig ist und derzeit 112 Mitarbeiter beschäftigt. Die Antragstellerin nimmt bereits seit sechs Jahren die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch. Am 28. Juni 2018 stellte sie für die Abnahmestelle „… A-GmbH & Co. KG, B-Straße, C-Ort“ einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2019 bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: „Bundesamt“). Im Rahmen der Antragstellung lud die Mitarbeiterin Frau G. der Antragstellerin eine Datei in das ELAN-K2-Portal des Bundesamtes hoch mit dem Namen „Prüfvermerk Strommengen.pdf“ (Bl. 54 der Behördenakte – BA). Bei der Datei handelte es sich um einen Prüfungsvermerk der H-GmbH & Co. KG über die Prüfung nach § 75 Satz 2 EEG 2017 und § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG sowie einer Aufstellung der umlagepflichtigen Strommengen vom 16. Mai 2018 (Bl. 33 ff. BA). Diese Datei war in der Liste „Dokumente zum Antrag“ aufgeführt (Bl. 89 f. BA). Die Antragstellerin bestätigte durch Setzen eines Häkchens, diese Liste überprüft und festgestellt zu haben, dass die von ihr hochgeladenen Dateien alle Unterlagen verkörperten, die sie zum Nachweis des Anspruchs auf Besondere Ausgleichsregelung fristgerecht vorlegen müsse (Bl. 90 BA). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 bat das Bundesamt alle Antragsteller, ihre Angaben zu den selbst verbrauchten Strommengen vor dem Hintergrund der Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch das Energiesammelgesetz zu überprüfen und gegebenenfalls einen korrigierten Wirtschaftsprüfungsvermerk vorzulegen und übersandte dieses Schreiben auch an die Antragstellerin (Bl. 103 ff. BA). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 hörte das Bundesamt die Antragstellerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an (Bl. 100 ff. BA). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der durch die Antragstellerin eingereichte Prüfungsvermerk nicht die nach § 64 Abs. 3 Nummer 2 Buchstabe c) EEG 2017 i.V.m. § 6 Abs. 2 DSPV erforderlichen Mindestangaben enthalte, sodass der Antrag bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist am 2. Juli 2018 unvollständig gewesen sei. Ab Januar 2019 erteilte das Bundesamt Begrenzungsbescheide mit Korrekturvorbehalt (siehe den seitens der Antragstellerin vorgelegten Musterbescheid, Bl. 134 ff. der Gerichtsakte – GA). Die Bescheide enthielten die Auflage, die Angaben zur selbstverbrauchten Strommenge zu überprüfen sowie das Ergebnis der Überprüfung bis zum 31. März 2019 gegebenenfalls unter Einreichung eines geänderten Prüfungsvermerkes mitzuteilen. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 bestätigte die Antragstellerin gegenüber dem Bundesamt, dass in ihren bisherigen Angaben zu den selbst verbrauchten Strommengen keine weitergeleiteten Strommengen enthalten seien (Bl. 128 BA). Mit E-Mail vom 4. März 2019 übersandte die Antragstellerin dem Bundesamt einen Prüfungsvermerk der H-GmbH & Co. KG über die Prüfung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c. EEG 2017 i.V.m. § 6 Abs. 2 DSPV vom 27. Juni 2018 und teilte weiter mit, dass sie davon ausgegangen sei, diesen Prüfungsvermerk, unmittelbar nachdem sie ihn von dem Wirtschaftsprüfer erhalten habe, hochgeladen zu haben. Eine Fehlermeldung habe sie beim Hochladen nicht erhalten (Bl. 129 ff. BA). Am 5. März 2019 lud die Antragstellerin im ELAN-K2-Portal im Abschnitt „Details Wirtschaftsprüfer“ die Datei „A - …“ hoch (Bl. 301 BA). Durch Bescheid vom 11. März 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag der Antragstellerin auf Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 63 ff. EEG 2017 für die o.g. Abnahmestelle ab und berief sich zur Begründung auf die Unvollständigkeit des Prüfungsvermerkes (Bl. 124 ff. BA). Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte die Antragstellerin durch Schreiben vom 5. April 2019 Widerspruch ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Form der Nachsichtgewährung sowie Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung (Bl. 178 ff. BA). Zur Begründung führte sie aus, dass unstreitig Bestandteil ihres Antrages der Prüfungsvermerk ihres Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach § 75 Satz 2 EEG 2017 und § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG gewesen sei. Sie sei jedoch der Auffassung, auch den Prüfungsvermerk über die Prüfung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c) EEG 2017 i.V.m. § 6 Abs. 2 DSPV fristgerecht in das ELAN-K2-Portal hochgeladen zu haben. Die Mitarbeiterin Frau G. sei seit Jahren zuverlässig und gewissenhaft für die Bearbeitung der Begrenzungsanträge zuständig. Im Rahmen des Sechs-Augen-Prinzips sei der Upload durch die Stellvertreterin von Frau G., Frau I., und den Geschäftsführer Herrn A. nochmals geprüft und für in Ordnung befunden worden. Sofern der Prüfungsvermerk nicht ordnungsgemäß hochgeladen worden sein sollte, beruhe dies ausschließlich auf technischem Versagen des elektronischen Portals. Eine Wiedereinsetzung sei ausnahmsweise trotz der Ausschlussfrist zu gewähren, da offenbar das ELAN-K2-Portal bei der Antragstellung nicht ordnungsgemäß funktioniert habe, sodass das Nichtvorliegen des maßgeblichen Prüfungsvermerks im Zeitpunkt der materiellen Ausschlussfrist nicht in ihrem Verantwortungsbereich liege und so ein Fall höherer Gewalt gegeben sei. Zu keinem Zeitpunkt sei sie während der Bearbeitung auf Fehler oder Unzulänglichkeiten hingewiesen worden, sodass die Bescheinigung entweder wegen Mängeln der onlinebasierten Anwendung für die Antragstellung oder wegen Fehlern auf dem Server des Bundesamtes – beides der Antragstellerin nicht zurechenbar – nicht vorgelegen habe. Weiter seien die besonderen Umstände im Antragsverfahren 2018 zu berücksichtigen, die das Energiesammelgesetz vom 17. Dezember 2018 mit sich gebracht habe. Da seitens des Bundesamtes eine Frist bis zum 31. März 2019, in Einzelfällen sogar bis zum 30. April 2019 gewährt worden sei, die im Antrag gemachten Angaben zu weitergeleiteten Strommengen zu überprüfen und mögliche Änderungen über einen Nachtragsvermerk des Wirtschaftsprüfers dem Bundesamt mitzuteilen, sei ersichtlich, dass die materielle Ausschlussfrist nicht ausnahmslos gegolten habe. Daher sei der Antragstellerin unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten eine Fristverlängerung zur Einreichung des Prüfungsvermerkes – die noch vor dem 31. März 2019 erfolgt sei – einzuräumen. Zuletzt verwies die Antragstellerin darauf, dass eine Belastung mit der EEG-Umlage in voller Höhe für sie eine enorme wirtschaftliche Härte bedeute und sie an den Rand der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bringen würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2019 wies das Bundesamt den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Zur Begründung stützte es sich darauf, dass die Antragstellerin es versäumt habe, fristgerecht bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am 2. Juli 2018 eine Prüfungsbescheinigung i.S.d. § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c) EEG 2017 einzureichen. Der Prüfungsvermerk über die Prüfung nach § 75 Satz 2 EEG 2017 und § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG enthalte lediglich die Aufstellung der umlagepflichtigen Strommengen für das Jahr 2017 und sei daher nicht ausreichend. Da es sich um eine materielle Ausschlussfrist handle, könne das Bundesamt selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis weder eine Fristverlängerung noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG gewähren. Die Antragstellerin habe aber auch nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, da ihr sonst hätte auffallen müssen, dass sie den falschen Prüfungsvermerk hochgeladen habe. Das System prüfe nur, ob eine Datei hochgeladen werde, aber nicht deren Inhalt. Daher werde im ELAN-K2-Portal unter „Details Wirtschaftsprüfer“ ausdrücklich empfohlen, die hochgeladene Datei auf Vollständigkeit und Inhalt zu prüfen. Es wäre der Antragstellerin möglich gewesen, durch Anklicken des Buttons „Details ihres Antrages“ die hochgeladenen Dateien einer Überprüfung zu unterziehen. Die Überprüfung auf Vollständigkeit und Korrektheit habe die Antragstellerin durch das Setzen des Häkchens bestätigt, da andernfalls der Antrag nicht hätte eingereicht werden können. Nach Rücksprache mit der IT sei das ELAN-K2-Portal am 28. Juni 2018 stabil, ohne Unterbrechungen und mit akzeptablen Antwortzeiten gelaufen. Hinweise für ein technisches Versagen des Portals lägen dem Bundesamt nicht vor. Die materielle Ausschlussfrist nach § 66 EEG 2017 sei für das Antragsjahr 2018 durch das rückwirkend in Kraft getretene Energiesammelgesetz nicht aufgehoben oder verlängert worden. Die Antragsteller hätten lediglich aufgrund der Gesetzesänderung die Möglichkeit erhalten, Änderungen ihrer fristgerecht und vollständigen Prüfungstestate nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c) EEG 2017 i.V.m. § 6 Abs. 2 DSPV durch ein Nachtragstestat zu korrigieren. Es habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden, erstmalig fristrelevante Angaben zu tätigen. Die seitens der Antragstellerin vorgetragene enorme wirtschaftliche Härte könne zu keiner anderen Betrachtung führen. Am 20. Dezember 2019 hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben (Az.: 5 K 4083/19.F) und am 6. Februar 2020 um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsschreiben und trägt weiter vor, dass den Anforderungen nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c) EEG 2017 alle Wirtschaftsprüfertestate nicht genügt hätten, die im Rahmen der Antragstellung 2018 eingereicht worden seien, da sie nicht im Einklang mit dem rückwirkend in Kraft getretenen Energiesammelgesetz gestanden hätten. Durch die Verwaltungspraxis habe die Möglichkeit bestanden, nach § 64 Abs. 3 i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 fristrelevante Daten erstmalig nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist anzugeben, denn die möglichen Korrekturen hätten die selbstverbrauchten und weitergeleiteten Strommengen im Nachweiszeitraum betroffen. Sofern unterstellt würde, dass die Antragstellerin die maßgebliche Wirtschaftsprüferbescheinigung nicht fristgerecht hochgeladen habe, habe auch sie nur fristrelevante Angaben nachträglich ergänzt. Die Antragstellerin habe die Prüfungsvermerke nicht verwechselt, sondern den korrekten Prüfungsvermerk am 28. Juni 2018 zu der Wirtschaftsprüferbescheinigung nach § 75 Abs. 2 EEG 2017 und § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG in das Portal hochgeladen. Darüber hinaus sei die beantragte Regelung notwendig, um existenzgefährdende wirtschaftliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden, zumal sie insolvenzgefährdet sei. Durch die Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage in voller Höhe in dem Jahr 2019 sei der Antragstellerin in beträchtlichem Umfang Kapital entzogen worden, das sie eigentlich für den laufenden Betrieb benötigt habe. Die Antragstellerin sei gezwungen, von Tag zu Tag Rohstoffe zu beschaffen, was zu erhöhten Preisen führen würde, und könne mangels Kapitals keine Investitionen tätigen. Die ohnehin schon schwierige wirtschaftliche Situation der Antragstellerin aufgrund des starken Wettbewerbes aus osteuropäischen Ländern werde durch die fehlende EEG-Begrenzung noch einmal verstärkt. Finanzielle Mittel zur Stärkung der Liquidität würden bereits ausgeschöpft, auch die Eigenkapitalsituation sei schwierig. Die Antragstellerin sei gezwungen gewesen einen Überbrückungskredit in Höhe von 250.000,00 Euro zu einem Zinssatz von 7,2 Prozent bei der J-Bank in Anspruch zu nehmen, weil die Hausbanken Kreditleistungen verweigert hätten. Dadurch bleibe die wirtschaftliche Situation längerfristig sehr angespannt. Eine Gewährung der EEG-Umlage würde eine sofortige Rückführung des Kredites ermöglichen und die Zinslast signifikant reduzieren. Die negativen Folgen der Ablehnungsentscheidung dauerten weiter an; die Antragstellerin habe fortwährend mit den wirtschaftlichen Problemen aufgrund der Nichtgewährung der EEG-Begrenzung im Jahr 2019 zu kämpfen. Ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung drohe der Antragstellerin durch diese unzumutbare finanzielle Beeinträchtigung gegenüber anderen Wettbewerbsteilnehmern die Existenzgefährdung und bestehe die Gefahr des Verlustes von Arbeitsplätzen. Demgegenüber entstünden angesichts der Begrenzungssumme in Höhe von 200.000,00 Euro keine unzumutbaren Kosten für die nicht privilegierten Stromverbraucher in Deutschland, da die Zusatzkosten im zu vernachlässigenden „Nachkommabereich“ lägen. Eine zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache sei ausnahmsweise zulässig, da die Begrenzung der EEG-Umlage für die Antragstellerin existenznotwendig sei, da sie im schlimmsten Falle insolvent werde und 100 Arbeitsplätze unwiederbringlich verlorengingen. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den von der A-GmbH & Co. KG am 28. Juni 2018 beantragten Begrenzungsbescheid im Verwaltungsverfahren der Antragsgegnerin zum Aktenzeichen … zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass die Antragstellerin ganz offensichtlich die Wirtschaftsprüferbescheinigungen schlicht verwechselt habe, was zu ihren Lasten gehe, da bei genügender Sorgfalt die Verwechslung hätte auffallen müssen. Dies gelte insbesondere, da die hochgeladene Bescheinigung auf ihrer S. 2 (Bl. 34 BA) ausdrücklich aufführe, dass sie „allein der Vorlage bei dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber“ diene. Die Antragstellerin habe zudem keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Für das Jahr 2020 sei ihr die Begrenzung erteilt worden. Hinsichtlich des aufgenommenen Überbrückungskredites für einen Zinssatz von 7,2 % falle eine Zinslast von 15.000 Euro im Jahr an, sodass aufgrund der Höhe des Betrages gegenüber einem Umsatz von etwa 7 Mio. Euro pro Jahr eine Existenzgefährdung nicht nachvollziehbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen, der zum Gegenstand der Beratung gemacht worden ist. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich grundsätzlich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Danach kommt eine Regelungsanordnung nur in Betracht, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre und auch ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar wäre. Eine umfassendere rechtliche Prüfung des im Hauptsacheverfahren in Rede stehenden materiellen Anspruchs bereits im Eilverfahren kann aber von Verfassungs wegen geboten sein, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt sowie eine endgültige Verletzung der Rechte eines Beteiligten droht und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht betroffen sind (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2009 – 1 BvR 1702/09 –, NVwZ-RR 2009, 945). Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Besondere Ausgleichsregelung im EEG 2017 nach ihrer Grundkonzeption und Regelungsstruktur nicht auf vorläufige Regelungen ausgelegt ist (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 27. November 2019 – 5 L 3108/19.F –, juris). Zwar ist dem Verwaltungsrecht ein nur vorläufiger Verwaltungsakt nicht unbekannt (vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 243 ff.), doch bedient sich das EEG 2017 dieses Instrumentariums nicht. Fehlt aber eine fachrechtliche Ermächtigung, so ist eine nur vorläufige begünstigende Regelung jedenfalls bei – wie hier – gebundener Entscheidung nicht zulässig (Stelkens, a.a.O., Rn. 246; so bereits VG Frankfurt, Beschluss vom 27. September 2016 – 5 L 2799/16.F –, nicht veröffentlicht). So hat der Gesetzgeber mit § 83 EEG 2017 auf dem Gebiet des Zivilrechts eine Sonderregelung zum einstweiligen Rechtsschutz betreffend Ansprüche vor Errichtung einer Anlage eröffnet. Dabei ging es dem Gesetzgeber in erster Linie um die Beseitigung von Hindernissen für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien, indem Anlagenbetreiber ihre Ansprüche möglichst schnell und effektiv durchsetzen können (vgl. BT-Drs. 16/8148, S. 74, zu der Vorgängervorschrift § 59 EEG), wobei auch eine Gefährdung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Existenz des Anlagenbetreibers im laufenden Betrieb die Gefahr der Einstellung und Beendigung der Stromeinspeisung begründen kann, die über § 83 EEG (vorläufig) beseitigt werden soll (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 13 U 4/19 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Da es Anlagenbetreibern regelmäßig nicht gelang, die Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO zu erfüllen, hat der Gesetzgeber § 83 EEG 2014 als lex specialis zu den Vorschriften der Zivilprozessordnung eingeführt; für die Besondere Ausgleichsregelung hat der Gesetzgeber hingegen keine Möglichkeit einer vorläufigen Begrenzungsentscheidung getroffen. Das Gericht hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. November 2019 (5 L 3108/19.F, juris Rn. 35-40) bezogen auf die vorläufige Übertragung eines Begrenzungsbescheides bereits folgendes entschieden: „Weder für die von der Antragstellerin beantragte vorweggenommene noch für eine ‚vorläufige‘ Übertragung eines Begrenzungsbescheids ist nach den Regelungen des einschlägigen materiellen Fachrechts, dem EEG 2017, Raum. Ein solches Ergebnis kann dem Bundesamt auch nicht im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufgegeben werden (zur Frage einer vorläufigen Baugenehmigung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2003 – 10 B 2177/03 – juris Rn. 6 ff. m.w.N.). Eine einstweilige Anordnung kann regelmäßig nicht auf eine Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet sein (Kuhla, in: Posser/Wollf, BeckOK VwGO, 51. Edition (Stand: 1. Juli 2019), § 123, Rn. 148). Die Besondere Ausgleichsregelung im EEG 2017 ist nach ihrer Grundkonzeption und Regelungsstruktur nicht auf vorläufige Regelungen ausgelegt. Es ist nämlich dem formalisierten Antragsverfahren der Besonderen Ausgleichsregelung gerade eigen, dass die begehrte Begrenzung regelmäßig erst nach Abschluss der behördlichen Prüfung erfolgt. Die Umlagebegrenzung wird für das der Antragstellung folgende Kalenderjahr und damit für einen Zeitraum gewährt, für den die Erfüllung der gesetzlichen Kriterien für die Umlagebegrenzung wegen der möglichen Schwankungen im Strombezug etwa auf Grund innerbetrieblicher Umstände, Änderungen der Bezugsverträge oder durch konjunkturelle Einflüsse letztlich ungewiss ist, ohne dass einem Wegfall der Begrenzungsvoraussetzungen durch eine spätere Korrektur der Gewährungsentscheidung und Rückabwicklung der finanziellen Vergünstigungen Rechnung getragen werden könnte (vgl. zum EEG 2004 HessVGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – 6 A 1002/08 – juris Rn. 52). Vor dem Hintergrund dieser Unsicherheiten in der prognostischen Beurteilung der Verhältnisse im Begrenzungsjahr hat der Gesetzgeber die Begrenzung der EEG-Umlage an den Nachweis der Begrenzungsvoraussetzungen in einem streng formalisierten Antragsverfahren geknüpft. Eine Abkürzung dieses Verfahrens hat der Gesetzgeber hingegen grundsätzlich nicht vorgesehen. Während beispielsweise das Steuerrecht vorläufige begünstigende Bescheide ausdrücklich vorsieht (vgl. § 165 der Abgabenordnung), sieht das EEG 2017 weder in § 67 EEG 2017 noch an anderer Stelle im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung einen vorläufigen Übertragungsbescheid vor. Demgegenüber regelt das EEG 2017 in Bezug auf Begrenzungsbescheide für eine konkrete Konstellation ausdrücklich die Erteilung eines unter Vorbehalt stehenden Begrenzungsbescheides. Eine derartige Ausnahme ist in § 64 Abs. 4 Satz 2 und 3 EEG 2017 für neugegründete Unternehmen vorgesehen. Danach ergeht die Begrenzungsentscheidung für das erste Jahr nach der Neugründung unter Vorbehalt des Widerrufs. Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber abschließend die Möglichkeiten der Erteilung eines unter Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung stehenden Begrenzungs- oder Übertragungsbescheides geregelt. Eine analoge Anwendung der Regelung auf andere Konstellationen ist nicht möglich, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sind die gesetzlichen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung restriktiv auszulegen (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2016 – 8 C 3.15 –; BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 –; HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 6 A 2146/16.Z –, Rn. 10; HessVGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – 6 A 1002/08 –; alle juris). Jede Begrenzung der EEG-Umlage geht zu Lasten der übrigen Stromverbraucher. Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den ‚Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher‘ auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass es sich bei der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen um eine Ausnahmebestimmung handelt, die eng auszulegen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 8.14 – juris). Eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung kommt angesichts des Eingriffscharakters für die nichtbevorzugten Endverbraucher nicht in Betracht. Dem Gesetzgeber ist es vorbehalten, die Voraussetzungen der Förderung konkret zu regeln (HessVGH, Urteil vom 23. März 2017 – 6 A 414/15 – juris). Da überdies ein Begrenzungsbescheid neben einer Privilegierung des antragstellenden Unternehmens zugleich auch eine Modifizierung der Rechte- und Pflichtenstellung Dritter – hier des Stromlieferanten und des Übertragungsnetzbetreibers – zur Folge hat, ist es mit der Regelungsstruktur des Gesetzes nur schwer vereinbar, wenn das Gericht der Behörde durch einstweilige Anordnung den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts aufgibt. So knüpft § 60a EEG 2017 an die Begrenzung der EEG-Umlage weitergehende Folgen für das Abwicklungsverhältnis. Ohne Umlagebegrenzung sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet, von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, die EEG-Umlage zu verlangen. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen können die an die Übertragungsnetzbetreiber entrichtete EEG-Umlage auf vertraglicher Basis auf die belieferten Letztverbraucher umlegen. Ohne Umlagebegrenzung ist die Pflicht eines Unternehmens zur Zahlung der EEG-Umlage also eine vertragliche Pflicht gegenüber dem beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Wird die EEG-Umlage begrenzt, wird zugleich dieses Abwicklungsverhältnis gemäß § 60a EEG 2017 in zweierlei Hinsicht modifiziert. Zum einen wird das Abwicklungsverhältnis in personeller Hinsicht modifiziert, denn nach einer positiven Begrenzungsentscheidung sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet, die EEG-Umlage abweichend von § 60 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 direkt von dem stromkostenintensiven Unternehmen zu verlangen. Zum anderen beruht die Verpflichtung des Unternehmens zur Zahlung der EEG-Umlage nach einer Umlagebegrenzung nicht mehr auf dem vertraglichen Verhältnis zum Elektrizitätsversorgungsunternehmen sondern auf einer – durch § 60a EEG 2017 für den Fall der Umlagebegrenzung entstehenden – gesetzlichen Zahlungspflicht. Anhand dieser weitergehenden Folgen einer Begrenzungsentscheidung auch für die Rechte und Pflichten Dritter zeigt sich, dass eine Übertragung eines Begrenzungsbescheides im Wege der einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht möglich ist.“ Diese Maßstäbe lassen sich uneingeschränkt auf den seitens der Antragstellerin begehrten vorläufigen Erlass eines Begrenzungsbescheides übertragen. Da die Besondere Ausgleichsregelung gerade nicht auf vorläufige Regelungen ausgerichtet ist, bietet auch das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren keinen Anlass hiervon abzuweichen, zumal in der begehrten Regelung eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt (1), welche auch nicht ausnahmsweise zulässig ist, da die Antragstellerin weder einen Anordnungsgrund (2) noch einen Anordnungsanspruch (3) glaubhaft gemacht hat. 1. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem unbefristet gestellten Antrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den beantragten Begrenzungsbescheid zu erteilen. Darin liegt eine Vorwegnahme der Hauptsache, da die Antragstellerin mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in dem unter der Geschäftsnummer 5 K 4083/19.F geführten Hauptsacheverfahren bereits das erhalten würde, was sie im Hauptsacheverfahren erstrebt und rechtlich so gestellt wäre, als ob sie in der Hauptsache obsiegt hätte. Der – auch bei einer solchen Regelungsanordnung maßgebliche – Sicherungszweck einer einstweiligen Anordnung verbietet es aber grundsätzlich, der Behörde bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Erlass des beantragten Verwaltungsakts aufzugeben und damit die Hauptsache vorwegzunehmen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 – 9 TG 1187/03 – NVwZ-RR 2003, 814, 815; VG Frankfurt, Beschluss vom 27. November 2019 – 5 L 3108/19.F –, juris Rn. 30). An dieser Bewertung würde auch eine nur vorläufige Begrenzungsentscheidung nichts ändern, denn eine Hauptsache wird in grundsätzlich unzulässiger Weise auch dann vorweggenommen, wenn das Gericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den mit der Hauptsacheklage zu verfolgenden Anspruch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache gewährt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 24. Auflage 2018, § 123 Rn. 13 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Verschärfend ist zu berücksichtigen, dass in Anbetracht der vorgetragenen wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin zweifelhaft ist, ob die Wirkungen einer stattgebenden Entscheidung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach der Entscheidung in der Hauptsache nachträglich für die Vergangenheit wieder korrigiert werden könnten, sollte die Antragstellerin in diesem unterliegen. Denn es erscheint diesbezüglich fraglich, ob sie zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich tatsächlich in der Lage wäre, die dann rückwirkend in voller Höhe geschuldete EEG-Umlage nachzuentrichten. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung zwar dann nicht, wenn die begehrte Entscheidung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999 – 2 BvR 2131/95 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 123, Rn. 14 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Eine die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung kann daher ausnahmsweise getroffen werden, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss (BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999, Az.: 2 VR 1/99 – juris). 2. Jedoch hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass es ihr aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation unzumutbar wäre, die gerichtliche Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren abzuwarten, kann sie damit nicht durchdringen. Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes schwere, unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihren finanziellen Engpass durch einen Überbrückungskredit – der die Höhe einer etwaigen Umlagenbegrenzung übersteigt – vollständig ausgleichen konnte. Soweit vorgetragen wurde, dass die Tilgung und Zinslast zu hoch seien, ist dies nicht substantiiert dargelegt. Dass eine ratenweise Kredittilgung – wobei dem Gericht weder zur Ratenhöhe noch zu den sonstigen Tilgungsbedingungen detaillierte Angaben vorliegen – derartige existenzgefährdende wirtschaftliche Nachteile der Antragstellerin begründen könnten, dass zur Abwendung einer Insolvenz eine Begrenzung der EEG-Umlage unentbehrlich ist, ist hingegen mit dem Sinn und Zweck der Besonderen Ausgleichsregelung nicht vereinbar. So zielt die Begrenzung der EEG-Umlage zwar auch darauf, energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die durch die EEG-Umlage für den Strom aus Erneuerbaren Energien als Teil des gesamten Strombezugs besonderen finanziellen Belastungen ausgesetzt sind, durch eine Begrenzung der Umlage zu entlasten und so ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Die Wettbewerbsfähigkeit der berechtigten Unternehmen ist jedoch nicht das ausschließliche Ziel, sondern nur soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen nicht privilegierter Verbraucher vertretbar ist. Jede Begrenzung der EEG-Umlage geht zu Lasten der übrigen Stromverbraucher. Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den „Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher“ auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 –, juris; HessVGH, Urteil vom 23. März 2017 – 6 A 414/15, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 2. Juli 2019 – 5 K 6023/17.F –, juris Rn. 45). Durch die Besondere Ausgleichsregelung soll kein Anreiz dafür geschaffen werden, dass Unternehmen wirtschaftlich derart knapp kalkulieren, dass sie ohne Umlagebegrenzung weder im internationalen noch im nationalen Wettbewerb bestehen könnten und umgehend in eine existenzbedrohende Notlage eintreten würden (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 27. November 2019 – 5 L 3108/19.F –, juris Rn. 42). Die beabsichtigte Entlastung der stromintensiven Unternehmen entbindet diese daher gerade nicht davon zukunftsorientiert im Wettbewerb geführt zu werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu dieser Grundsatznorm soll mit der Besonderen Ausgleichsregelung die wirtschaftliche Mehrbelastung begrenzt werden, die sich für besonders stromintensive Unternehmen aus der EEG-Förderung ergibt. Denn Abnehmer mit stromintensiven Produktionsbedingungen, deren Produkte in einem besonderen Maße dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, würden ohne die Besondere Ausgleichsregelung in eine ungünstige internationale Wettbewerbssituation gelangen, die sie zu einer Abwanderung bewegen könnte. Im Falle der Abwanderung wäre davon auszugehen, dass diese in Länder erfolgen würde, die deutlich weniger ambitionierte Klimaschutzziele haben. Dies würde zu einer Erhöhung des globalen Ausstoßes von Treibhausgasen führen. Eine solche Erhöhung der globalen Treibhausgasemissionen liefe aber den Zielen sowohl der nationalen als auch der europäischen Klimaschutzpolitik zuwider (BTDrucks. 18/1304, S. 156 f.). Gleichwohl ist nach § 63 Halbs. 2 EEG 2017 die Privilegierung nur insoweit zulässig, wie sie mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. Denn die durch die Begrenzung der EEG-Umlage bewirkte Belastung wird faktisch den Letztverbrauchern einseitig zur Förderung der Erzeuger von EEG-Strom auferlegt. Die Besondere Ausgleichsregelung hat daher nicht nur den Interessen der stromkostenintensiven Unternehmen und Schienenbahnen Rechnung zu tragen, sondern auch dem der nicht privilegierten Stromverbraucher, der restlichen Unternehmen und der Haushalte in Deutschland, die diese zusätzlichen Kosten tragen müssen. Insoweit würde es vorliegend dem Ausnahmecharakter des EEG widersprechen, in erweiternder Auslegung auf Kosten der Allgemeinheit der nichtbevorzugten Endverbraucher einen Anspruch auf Begrenzung zuzubilligen, um ausschließlich die Insolvenzmasse zur Befriedigung ihrer Gläubiger zu subventionieren (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 8. August 2018 – 5 K 4453/16.F –, Rn. 32 - 35, juris). Das Gericht ist sich dabei vorliegend bewusst, dass die Antragstellerin keinen Insolvenzantrag gestellt hat. Sie beruft sich jedoch – was nicht außer Acht gelassen werden darf – auf eine drohende Insolvenz und eine damit einhergehende Gefährdung zahlreicher Arbeitsplätze, um einen Anordnungsgrund zu begründen. Indes steht die wirtschaftliche Existenzbedrohung den oben genannten Grundsätzen unvereinbar gegenüber, birgt sie doch die nicht unerhebliche Gefahr, dass eine Gewährung der Umlagenbegrenzung nicht der Aufrechterhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Antragstellerin dient, sondern der Herauszögerung einer Insolvenz, was im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Besonderen Ausgleichsregelung und der daraus resultierenden Benachteiligung der übrigen Stromverbraucher nicht zu rechtfertigen ist. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass sich aufgrund der COVID-19-Pandemie ihre finanzielle Situation verschärft habe und auch die ersten Kunden abspringen würden, ist dies zum einen zwar durchaus denkbar, aber nicht substantiiert dargelegt. Zum anderen ist die Antragstellerin bezüglich etwaiger finanzieller Verluste aufgrund der COVID-19-Pandemie auf die umfangreichen wirtschaftlichen Unterstützungsmaßnahmen der Bundes- und Landesregierungen zu verweisen 3. Zuletzt hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, sodass überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache gerade nicht gegeben sind. Nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c) EEG 2017 sind die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden muss, durch die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre nachzuweisen, wobei die Bescheinigung die unter § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa) bis cc) aufgelisteten Angaben enthalten muss. Diesen Anforderungen genügt der Prüfungsvermerk der H-GmbH & Co. KG über die Prüfung nach § 75 Satz 2 EEG 2017 und § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG unstreitig nicht. Es bestehen seitens des Gerichts erhebliche Zweifel, dass bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am 2. Juli 2018 eine den o.g. Voraussetzungen genügende Wirtschaftsprüferbescheinigung in das ELAN-K2-Portal des Bundesamtes durch die Antragstellerin erfolgreich hochgeladen wurde; dies erfolgte ausweislich der Behördenakte erst am 5. März 2019 (Bl. 301 BA). Demgegenüber ist nicht erwiesen, dass die Antragstellerin wie behauptet am 28. Juni 2018 tatsächlich den Versuch unternommen hat, die richtige Wirtschaftsprüferbescheinigung hochzuladen. Bedenken hieran bestehen bereits aufgrund der vagen Mitteilung der Antragstellerin an das Bundesamt mit E-Mail vom 4. März 2019 (Bl. 129 BA), dass sie „davon ausgegangen“ sei, am 28. Juni 2018 die Wirtschaftsprüferbescheinigung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c) EEG 2017 hochgeladen zu haben, unmittelbar nachdem sie diese von dem Wirtschaftsprüfer erhalten habe, zumal Frau G. keine Fehlermeldung erhalten habe. Im Anschluss seien alle Schritte erledigt gewesen und die Bearbeitung abgeschlossen worden. Dem Gericht erschließt sich dabei ferner nicht, aus welchem Grund – wie seitens der Antragstellerin vorgetragen – zusätzlich zu der für den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage unzureichenden Bescheinigung die den Vorgaben des § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c) EEG 2017 genügende Wirtschaftsprüferbescheinigung ebenfalls in das ELAN-K2-Portal hochgeladen worden sein soll (Bl. 180f. GA). Dies erscheint wenig überzeugend, zumal eine (schlüssige) Erklärung für eine solche Herangehensweise nicht abgegeben wurde. Hingegen sind Anhaltspunkte für ein staatliches Fehlverhalten nicht ersichtlich. Nach Angaben des Bundesamtes lief das ELAN-K2-Portal am 28. Juni 2018 stabil, ohne Unterbrechung und mit akzeptablen Antwortzeiten (Bl. 301 BA). Am 28. Juni 2018 wurden neben dem Antrag der Antragstellerin 314 weitere Anträge über das ELAN-K2-Portal eingereicht (Bl. 301 BA). Die Antragstellerin selbst war in der Lage, ihren Antrag – bis auf den streitigen Prüfungsvermerk – vollständig und fehlerlos hochzuladen. Dieser umfasste immerhin 20 Einzeldokumente zum Antrag (Bl. 89f. BA). Es ist zwar nicht gänzlich auszuschließen, dass ausgerechnet die streitige Wirtschaftsprüferbescheinigung nicht hochgeladen werden konnte, während der Upload aller anderen Dokumente problemlos vonstatten ging, gleichwohl erscheint ein solch singulärer Ausfall dem Gericht nicht plausibel. Die pauschale Behauptung der Antragstellerin, dass das ELAN-K2-Portal nicht ordnungsgemäß funktioniert haben könne, da Frau G. das streitige Dokument hochgeladen habe, ohne dass eine Fehlermeldung erfolgt sei, und dies von Hr. A. und Frau I. überprüft worden sei, ist demgegenüber nicht geeignet, die Funktionsfähigkeit des ELAN-K2-Portals am 28. Juni 2018 ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Antragstellerin tatsächlich zwei Wirtschaftsprüferbescheinigungen und damit neben dem Prüfungsvermerk der H-GmbH & Co. KG über die Prüfung nach § 75 Satz 2 EEG 2017 und § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG auch deren Prüfungsvermerk über die Prüfung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c. EEG 2017 i.V.m. § 6 Abs. 2 DSPV vom 27. Juni 2018 hochgeladen hat bzw. versucht hat, diese hochzuladen, da der entscheidende Prüfungsvermerk jedenfalls nicht am 28. Juni 2018 in das ELAN-K2-Portal gelangt ist und die Antragstellerin diesbezüglich nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausgeübt hat. Unabhängig davon, dass das Gericht aufgrund der obigen Ausführungen bereits nicht davon ausgeht, dass vorliegend ein Fall der „höheren Gewalt“ durch einen partiellen Ausfall des ELAN-K2-Portals vorliegen könnte, käme aus den dargelegten Gründen auch dann keine Nachsichtgewährung in Betracht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinsichtlich der materiellen Ausschlussfrist für den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage bereits geklärt, dass ausnahmsweise Nachsicht gewährt wird, wenn die Fristversäumnis auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn außerdem durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde; ferner kommt Nachsichtgewährung bei einer Fristversäumnis aufgrund „höherer Gewalt“ in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 8 B 69.16, juris Rn. 6; Urteile vom 10. Dezember 2013 – 8 C 25/12 –, juris Rn. 31, und vom 10. November 2016 – 8 C 11.15, juris Rn. 22). Die Antragsteller werden in dem ELAN-K2-Portal im Rahmen der Antragstellung unter „Details Wirtschaftsprüfer“ darauf hingewiesen, dass der Prüfungsvermerk nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c) EEG 2017 ein fristrelevantes Dokument ist. Weiter enthält der Hinweis folgenden Text: „Das BAFA empfiehlt ausdrücklich, die hochgeladene(n) Datei(en) auf Vollständigkeit und Inhalt zu überprüfen. Wir raten deshalb dazu, die Datei(en) aus der nachfolgenden Übersicht herunterzuladen und den Inhalt nebst Signatur mit einem geeigneten Programm zu überprüfen“ (Bl. 301 BA). Die Antragstellerin bestätigte durch Anklicken des Kästchens, dass sie diesen Hinweis beachtet und ihre hochgeladenen Datei(en) auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft habe (Bl. 301 BA). Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte den an der Antragstellung beteiligten Personen auffallen müssen, dass nur eine Datei unter den „Details Wirtschaftsprüfer“ hochgeladen und aufgelistet war. Sofern die Datei „Prüfvermerk Strommengen.pdf“ tatsächlich – wie bestätigt – (durch Herunterladen und Öffnen) überprüft wurde, hätte desgleichen erkannt werden müssen, dass es sich um den falschen Prüfungsvermerk handelte. Ferner bestätigte die Antragstellerin unter dem Gliederungspunkt 16.2 ausdrücklich, die Liste „Dokumente zum Antrag“ überprüft und festgestellt zu haben, dass die ihrerseits hochgeladenen Dateien alle Unterlagen verkörperten, die sie zum Nachweis des Anspruchs auf Besondere Ausgleichsregelung […] fristgerecht vorlegen musste (Bl. 90 BA). In der Liste „Dokumente zum Antrag“ ist nur die Datei „Prüfvermerk Strommengen.pdf“ unter der Rubrik („Art“) „WP-Bescheinigung“ aufgeführt (Bl. 89 BA). Der am 5. März 2019 hochgeladene Prüfungsvermerk der H-GmbH & Co. KG über die Prüfung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c. EEG 2017 i.V.m. § 6 Abs. 2 DSPV vom 27. Juni 2018 mit der Dateibezeichnung „A – …“ findet sich hingegen nicht in der Liste. Auch unter dem Gliederungspunkt 5.1 „Wirtschaftsprüfer: L.“ ist allein die Datei „Prüfvermerk Strommengen.pdf“ unter „Dokumente“ aufgezählt (Bl. 54 BA). Sofern die Antragstellerin – wie vorgetragen – zwei Dokumente hochgeladen hat, hätte bei einer sorgfältigen Durchsicht und Überprüfung ihres Antrages und der Liste „Dokumente zum Antrag“ nahezu ins Auge springen müssen, dass dort nur ein Dokument aufgeführt ist. Dies hätte eine weitere Überprüfung veranlassen müssen, im Rahmen derer sich die Antragstellerin der unzureichenden Wirtschaftsprüferbescheinigung hätte gewahr werden müssen. Nicht außer Acht gelassen werden darf weiter, dass die Dateien unterschiedliche Dateinamen tragen. Überdies bestätigte die Antragstellerin unter Gliederungspunkt 16.2 des ELAN-K2-Portals folgenden Hinweis ausdrücklich mit „Ja“ (Bl. 90f. BA): „Hiermit bestätigen wir, auf das Erfordernis des Hochladens der vollständig ausgefüllten/unterschriebenen EEG-Erklärung und die Verantwortlichkeit bezüglich der Vollständigkeit des Antrags hingewiesen worden zu sein.“ Zuletzt muss sich die Antragstellerin ihre langjährige Erfahrung entgegenhalten lassen. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass aufgrund der durch den Erlass des Energiesammelgesetzes vom 17. Dezember 2018 besonderen Umstände der Antragstellung im Jahr 2018 die Vorlage des streitigen Prüfungsvermerkes am 5. März 2019 als innerhalb der Ausschlussfrist zu werten sei, vermag das Gericht ihr nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, dass die Ausschlussfrist durch das Energiesammelgesetz nicht aufgehoben oder bis zum 31. März 2019 verlängert worden sei, sondern nur die Möglichkeit bestanden habe, Angaben zu den weitergeleiteten Strommengen unter Anwendung der rückwirkend geltenden §§ 62a, 62b und 104 Abs. 10 EEG 2017 zu korrigieren und durch einen Nachtragsvermerk des Wirtschaftsprüfers bestätigen zu lassen. Dabei sei jedoch in jedem Fall Voraussetzung gewesen, dass ein vollständiger Antrag einschließlich aller erforderlichen Dokumente vorgelegen habe. Mithin hat das Bundesamt ausschließlich die Korrektur bereits im Antragsverfahren zunächst ordnungsgemäß und vollständig erbrachter Daten erlaubt. III. Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht legt als Streitwert die Differenz zwischen der vollen EEG-Umlage und der im Falle einer Begrenzung zu zahlenden EEG-Umlage zugrunde und folgt dabei den Angaben der Antragstellerin zur Höhe der Differenz (vgl. Bl. 3 GA). Eine Minderung des Streitwertes kommt aufgrund der intendierten Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 nicht in Betracht.