Beschluss
5 L 1832/21.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2021:0702.5L1832.21.F.00
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Leitsätze
Eine mittels Auflage verfügte örtliche Verlegung des Versammlungsortes erfordert die Darlegung konkreter Umstände für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Versammlung an dem beantragten Versammlungsort.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nummer 1 der ordnungsbehördlichen Verfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2021 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine mittels Auflage verfügte örtliche Verlegung des Versammlungsortes erfordert die Darlegung konkreter Umstände für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Versammlung an dem beantragten Versammlungsort. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nummer 1 der ordnungsbehördlichen Verfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2021 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Mitinitiator der Bürgerinitiative „Allianz-Pro-Grundgesetz“ und begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine versammlungsrechtliche Auflage. Die „Allianz-Pro-Grundgesetz“ ist ausweislich ihrer Homepage eine Gruppe von Bürgern, die sich für den Erhalt der Grundrechte sowie des Rechts auf ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben ohne Bevormundung von „oben“ einsetze und kritisch die Verhältnismäßigkeiten zwischen den angeordneten Corona-Maßnahmen und den damit verbundenen „Kollateralschäden“ hinterfrage, die immer existenzbedrohender würden bzw. schon seien (siehe https://allianz-pro-grundgesetz.de/2/ueber-uns.html). Mit E-Mail vom 5. Juni 2021 meldete der Antragsteller für die „Allianz-Pro-Grundgesetz“ als Versammlungsleiter bei der Antragsgegnerin für Samstag, den 3. Juli 2021, in der Zeit von 16:00 bis 19:00 Uhr eine stationäre Versammlung mit Kundgebungen und Musikeinspielungen unter dem Motto „Selbstbestimmt in eine lebenswerte Zukunft“ auf der Müllerwiese in Gelnhausen mit ursprünglich etwa 300 Teilnehmern an. Er verwies auf die „,maskenfreie‘ Versammlungen [sic!] an der Bleiche vom letzten Jahr“ der Bürgerinitiative und teilte mit, dass aufgrund der Größe der Fläche von etwa 4.200 Quadratmetern unter Berücksichtigung der Abstandsregeln eine Maskenpflicht unverhältnismäßig sei. Auf der an dem Fluss Kinzig gelegenen Müllerwiese befindet sich eine baulich festinstallierte Skateanlage und derzeit ein Bürgergarten (Biergarten / Gartenwirtschaft) mit Hüpfburgenland. Am 3. Juli 2021 findet ferner das „Fest für Demokratie und Toleranz“ des Vereins „Hand Aufs Herz Gelnhausen“ „Auf der Bleiche“ statt, womit ebenfalls der Parkplatz Bleiche gemeint sein dürfte. Mit E-Mail vom 11. Juni 2021 bestätigte die Antragsgegnerin die Anmeldung der Versammlung, teilte dem Antragsteller mit, dass die Müllerwiese nicht als Versammlungsfläche genutzt werden könne und bot alternativ den Parkplatz Bleiche an, da für den Zeitraum bereits Sondernutzungen für einen Bürgergarten und ein Hüpfburgenland erteilt worden seien. Der Antragsteller erklärte mit E-Mail vom 14. Juni 2021, dass man mit einer Ortsverlegung nicht einverstanden sei, da nach Rücksprache mit dem Schausteller auf der Nordseite der Müllerwiese und südlich des Biergartens genügend freier Platz zur Verfügung stünde und die Publikumswirksamkeit auf dem Parkplatz nur beschränkt gegeben sei. Am 23. Juni 2021 fand ein Kooperationsgespräch zwischen dem Antragsteller, Vertretern des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin sowie der Polizei Gelnhausen statt. Am 27. Juni 2021 teilte der Antragsteller per E-Mail mit, dass die Teilnehmerzahl auf etwa 500 gestiegen sei und informierte über weitere Einzelheiten zur Organisation und zum Hygienekonzept der Versammlung. Mit Bescheid vom 29. Juni 2021 verfügte die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verschiedene Auflagen, darunter: „1. Als Versammlungsfläche wird der Parkplatz Bleiche festgelegt (s. Lageplan).“ Zur Begründung berief sich die Antragsgegnerin darauf, dass wegen der sehr dynamischen Verbreitung der Delta-Variante unverzüglich Maßnahmen zur Verzögerung einer weiteren Ausbreitung ergriffen werden müssten und eine weitere Versammlung am gleichen Ort ebenfalls mit 500 Teilnehmern angemeldet worden sei. Aufgrund Corona-Pandemie und der mangels Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes einzuhaltenden Mindestabstände sei es nicht möglich, zeitgleich zwei Versammlungen mit insgesamt etwa 1.000 Teilnehmern auf der Müllerwiese zuzulassen. Für die angemeldete Personenanzahl erscheine die Fläche zwar ausreichend, aber aufgrund der Beschränkung durch die Kinzig im Süden stünden lediglich zwei Fußwege östlich und westlich als Fluchtwege und keine ausreichenden Zu- und Abfahrtswege für Rettungskräfte bei einem größeren Schadensereignis oder ähnlichem zur Verfügung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stützte die Antragsgegnerin darauf, dass die Auflagen die öffentliche Sicherheit allgemein sowie die Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmer und des Publikums im Besonderen gewährleisten solle, sodass das öffentliche Interesse überwiege, da andernfalls der beabsichtigte Schutz unmöglich gemacht werde. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Verlegung der Versammlung von der Müllerwiese auf den Parkplatz Bleiche und mit weiterem Fax vom 1. Juli 2021 gegen die Auflage Nummer 5 zur Abstandsregelung ein. Am 30. Juni 2021 hat der Antragsteller anwaltlich vertreten bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Eilantrag gestellt, der auf die Verlegung des Versammlungsortes beschränkt ist. Zur Begründung beruft sich der Antragsteller darauf, dass die Voraussetzungen für eine Ortsverlegung nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes nicht vorlägen, da die Antragsgegnerin selbst davon ausgehe, dass die beantragte Versammlungsfläche Müllerwiese grundsätzlich auch unter Wahrung infektionsschutzrechtlicher Bestimmungen geeignet sei, wohingegen fraglich sei, ob dies bei dem Parkplatz Bleiche ebenfalls gewährleistet sei, zumal die unmittelbare Nähe beider Veranstaltungen zueinander das Konfliktpotential signifikant erhöhe. Sofern die Müllerwiese nicht genügend Raum für beide Veranstaltungen bieten würde, seien gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen gegenüber der zeitlich später angemeldeten Gegenkundgebungen zu richten und diese örtlich zu verlegen. Der abseits gelegene Parkplatz werde von Passanten deutlich weniger frequentiert als die Müllerwiese, sodass die Öffentlichkeitswirksamkeit der Versammlung eingeschränkt werde. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nummer 1 des Auflagenbescheids der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2021 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass bei einer Durchführung der Versammlung auf der Müllerwiese die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet seien aufgrund der eingeschränkten Fluchtwege und Erreichbarkeit der Örtlichkeit durch Rettungskräfte, der anderweitigen Nutzung durch den Bürgergarten sowie dem Hintergrund der aktuellen Starkregenereignisse. Demgegenüber sei der asphaltierte Parkplatz sowohl durch Rettungskräfte gut erreichbar als auch im Starkregen uneingeschränkt nutzbar. Der Parkplatz sei nicht abgelegen und auch durch den Antragsteller in der Vergangenheit als Versammlungsfläche genutzt worden. Die Müllerwiese liege zudem unmittelbar in dem Landschaftsschutzgebiet „Auenverbund Kinzig“, sodass eine naturschutzrechtliche Genehmigung zur Nutzung der Fläche durch den Antragsteller hätte eingeholt werden müssen, indes liege keine entsprechende Genehmigung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der vorgelegten Behördenakte, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. II. Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die unter der Nummer 1 verfügte Ortsverlegung der Versammlung ist begründet. Bei der im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers, ist als Grundlage dieser Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, soweit möglich, nicht nur summarisch zu prüfen. Sofern dies nicht möglich sein sollte, haben die Fachgerichte jedenfalls eine sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen und diese hinreichend substantiiert zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 –, juris Rn. 18, m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die örtliche Verlegung der Versammlung aller Voraussicht nach als rechtswidrig. Zunächst erweist sich die – wenn auch knappe – Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 29. Juni 2021 als formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin ist hierbei ihrer Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 VwGO nachgekommen und hat eine noch hinreichend individuelle Begründung, die sich nicht in formelhaften Ausführungen erschöpft, gegeben (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 80 Rn. 247). Sie hat sich dabei auch auf den Schutz der Versammlungsteilnehmer als auch etwaigen Publikums bezogen. Nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) in der Fassung vom 24. März 2005 (im Folgenden: VersG) kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Rechtsgüter droht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233, 341/81 –, BVerfGE 69, 315, juris Rn. 77.; BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2008 – 6 C 21.07 –, juris Rn. 13). Es steht daher außer Zweifel, dass Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, um andere gleichwertige elementare Rechtsgüter, zu denen insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehört, zu schützen. Hingegen genügt eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, BVerfGE 69, 315, juris Rn. 78), sodass die Antragsgegnerin sich hierauf nicht zu stützen vermag. Das für beschränkende Verfügungen vorauszusetzende Erfordernis einer unmittelbaren Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 20). Der Begriff der „unmittelbaren Gefahr“ in § 15 Abs. 1 VersG stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. „fast mit Gewissheit“ zu erwarten ist. Erforderlich ist außerdem jeweils eine auf die konkrete Versammlung bezogene Gefahrenprognose, die auf erkennbaren Umständen beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Erkenntnissen. Bloße Spekulationen, Vermutungen und Mutmaßungen im Hinblick auf einen Schadenseintritt reichen nicht aus. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde zu Grunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 – 1 BvR 2147/09 – juris, m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. Vorliegend bestehen durchgreifende Zweifel hinsichtlich der seitens der Antragsgegnerin angeführten Gefahrenprognose. Unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen ist fraglich, ob die Auflage unter Nummer 1 der Verfügung zur Abwehr einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit tatsächlich erforderlich ist. Die Feststellungen der Antragsgegnerin vermögen eine solche Annahme nicht zu stützen, da keine konkreten Umstände für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Versammlung des Antragstellers auf der Müllerwiese dargelegt wurden. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das seitens der Antragsgegnerin befürchtete Gefährdungspotential, also einen Schadenseintritt bei Durchführung der Versammlung auf der Müllerwiese, ist hinsichtlich des beantragten Veranstaltungsortes nicht ersichtlich. Hervorzuheben ist insoweit, dass Art. 8 Abs. 1 GG das Recht gewährleistet, selbst zu bestimmen, wann und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Damit beinhaltet die Versammlungsfreiheit auch ein Selbstbestimmungsrecht über den Ort der Veranstaltung. Die Bürgerinnen und Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen – gegebenenfalls, aber nicht notwendig auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen – am wirksamsten zur Geltung bringen können (BVerfG, einstweilige Anordnung vom 18. Juli 2015 – 1 BvQ 25/15 –, juris Rn. 9 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, BVerfGE 69, 315-372, und Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226-278). Die Antragsgegnerin stützt die als Auflage verfügte Verlegung des Versammlungsortes von der Müllerwiese auf den Parkplatz Bleiche darauf, dass es aufgrund der Corona-Pandemie insbesondere wegen der dynamischen Verbreitung der Delta-Variante nicht möglich sei, zeitgleich zwei Versammlungen mit jeweils 500 angemeldeten Personen auf der Müllerwiese durchzuführen, wobei zusätzlich der Bürgergarten in die Abwägung miteinzubeziehen sei. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung auf eine andere Versammlung verweist, ist zunächst nicht ersichtlich, um welche Versammlung es sich tatsächlich handelt oder zu welchem Zeitpunkt diese angemeldet wurde und ob so nach dem Prioritätsgrundsatz nicht gegebenenfalls gegenüber der anderen Versammlung Einschränkungen beziehungsweise eine Ortsverlegung hätte erfolgen müssen. Denn die Antragsgegnerin geht ausweislich ihrer Verfügung vom 29. Juni 2021 selbst davon aus, dass die zur Verfügung stehende Fläche auf der Müllerwiese an sich für die angemeldete Teilnehmerzahl von 500 Personen ausreichend ist. Das Gericht vermag daher nur anzunehmen, dass es sich bei der anderen Versammlung um das „Fest für Demokratie und Toleranz“ des Vereins „Hand Aufs Herz Gelnhausen“ handelt. Nachdem dieses zwar ursprünglich auch auf der Müllerwiese angekündigt war (https://twitter.com/handaufsherzgn, Twittereintrag vom 26. Juni 2021), aber nunmehr ebenfalls „An der Bleiche“ und damit wohl auf dem Parkplatz Bleiche (https://handaufsherz-gn.de/2021/06/fest-fuer-demokratie-und-toleranz-am-samstag-3-7-in-gelnhausen/) stattfinden soll, erschließt es sich dem Gericht nicht, mit welcher anderen Versammlung mit einer Teilnehmerzahl von 500 Personen die Versammlung der „Allianz-Pro-Grundgesetz“ räumlich auf der Müllerwiese in Konflikt geraten sollte und dadurch die Einhaltung der Mindestabstände gefährdet wäre. Inwieweit die 1.000 Teilnehmer beider Versammlungen bei zeitgleicher Durchführung der Versammlungen auf einer Parkfläche für 160 Fahrzeuge (https://www.gelnhausen.de/leben-wohnen/mobilitaet/parken/) sowie etwaige Dritte dort besser vor den Gefährdungen der Corona-Pandemie geschützt sein sollen, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen, zumal das Areal der Müllerwiese bei einem groben Vergleich der Fläche deutlich größer als der Parkplatz sein dürfte. Eine örtlich voneinander unabhängige Durchführung der jeweiligen Versammlungen und eine damit einhergehende räumliche Entzerrung des Geschehens durch unterschiedliche Versammlungsorte erscheint demgegenüber erheblich sinnvoller, um das mit der Ortsverlegung der Kundgebung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin angestrebte Ziel zu erreichen. Es erhellt sich daher nicht, wie – der Argumentation der Antragsgegnerin folgend – gerade bei der Versammlungsstätte Bleiche die geltenden infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen besser einzuhalten wären als auf der Müllerwiese, sodass die Verlegung des Versammlungsortes dem angestrebten Schutzweck konträr entgegenstehen dürfte. Sofern sich die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. Juli 2021 auf die anderweitige Nutzung der Versammlungsfläche aufgrund der bereits erteilten Sondernutzungen für den Bürgergarten sowie das Hüpfburgenland beruft, steht dies zum einen im Gegensatz zu der Begründung der Verfügung, bei der vornehmlich auf die zweite Versammlung abgestellt wurde, zum anderen ist nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die beiden Nutzungen räumlich in Konflikt geraten könnten, zumal die Fläche durch die Antragsgegnerin als ausreichend für eine Versammlung mit 500 Teilnehmern erachtet wird, sodass eine Überfüllung unwahrscheinlich ist. Dabei darf auch der kommunikative Ansatz des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht außer Acht gelassen werden, der auch und gerade die Kontaktaufnahme zu Nichtteilnehmern der Versammlung unter Schutz stellt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 31. Mai 2012 – 8 A 514/12 –, juris Rn. 19). Soweit die Antragsgegnerin unzureichende Fluchtwege und Zufahrtsmöglichkeiten für Rettungskräfte an der Müllerwiese zur Begründung heranzieht, ist nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit dies bei einer Versammlung des Antragstellers mit 500 Personen als problematisch zu erachten wäre, indes nicht den als buntes Volksfest mit Partys, Livemusik und Live-Übertragungen der jeweiligen WM-Spiele inklusive Finale ausgestalteten Feierlichkeiten um das 40-jährige Bestehen des Main-Kinzig-Kreises entgegenstand (https://main-kinzig-kreis.city-map.de/03011200/40-jahre-main-kinzig-kreis--). Dabei erschließt sich dem Gericht weiter nicht, inwieweit davon auszugehen ist, dass die unzureichenden Fluchtwege und Zufahrtswege für Rettungskräfte zwar die Versammlungsfreiheit einzuschränken vermögen, jedoch keinerlei nachteilige Auswirkungen auf den Bürgergarten mit dem Jumpolino Hüpfburgenland entfalten, das bis zum 18. Juli 2021 mit zahlreichen Parcours, Riesenrutsche, Piratenschiffen, Riesenwasserrutsche sowie Kinderquadbahn und Teich zum Minitretboot fahren wirbt (https://m.facebook.com/events/236427687897042?_se_imp=0oc1bjzGf5LnWkgjw). Soweit die Antragsgegnerin naturschutzrechtliche Belange anführt, vermag dies gerade in Bezug auf die oben genannten Ausführungen gleichfalls nicht zu überzeugen, da die Müllerwiese wie bereits dargelegt als vielfältiger Veranstaltungsort genutzt wird, so wie aktuell für den Bürgergarten und das Hüpfburgenland. Überdies hat die „Allianz-Pro-Grundgesetz“ auch im Jahr 2020 eine – wenn auch deutlich kleinere – Versammlung auf der Müllerwiese durchgeführt, ohne dass ersichtlich ist, dass jeweils für die entsprechenden Nutzungen eine naturschutzrechtliche Genehmigung einzuholen gewesen wäre. Zuletzt rechtfertigt auch die Heranziehung des Starkregens keine Verlegung des Versammlungsortes, da nicht dargetan ist, inwieweit dieser einer tatsächlichen Geeignetheit der Müllerwiese als Versammlungsort entgegensteht, zumal es den Versammlungsteilnehmern freisteht, die Versammlung aufzusuchen und sich den Bedingungen vor Ort auszusetzen. Der aktuelle Wetterbericht für die A. (https://www.wetter.de/deutschland/wetter-gelnhausen-18221110/wetterbericht-morgen.html, abgerufen am 2. Juli 2021, 11:00 Uhr) zeigt derzeit sonniges Wetter ohne Niederschläge voraus. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei folgt das Gericht dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Juni 2020 (Az.: 2 E 1289/20, juris) und nimmt mit Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 einen Streitwert in Höhe von 2 500 Euro an, der wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 nicht zu ermäßigen ist.