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Urteil

5 K 1454/19.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2022:1013.5K1454.19.F.00
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Leitsätze
Mit der Umstellung von tatsächlichen auf durchschnittliche Strompreise nach der Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) vom 17. Februar 2016 (BGBI. I S. 241) verfolgt der Gesetzgeber seit dem Antragsjahr 2016 das Ziel, die missbräuchliche Inanspruchnahme der Begrenzung der EEG-Umlage abzuwehren, die sich in der künstlichen und bewussten Erhöhung der Stromkosten bei manchen Antragstellern in vorherigen Antragsjahren gezeigt hat. Einem Unternehmen ist es daher seit dem Antragsjahr 2016 verwehrt, seine Stromkostenintensität auf Grundlage der tatsächlichen Stromkosten zu errechnen. Die DSPV gibt weder in Bezug auf ihr Ziel noch im Übrigen Anlass zur Beanstandung; die Verordnung ist rechtmäßig und daher anzuwenden (Fortführung von VG Frankfurt a.M., Urteil vom 25. Mai 2022 - 5 K 3498/19.F).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit der Umstellung von tatsächlichen auf durchschnittliche Strompreise nach der Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) vom 17. Februar 2016 (BGBI. I S. 241) verfolgt der Gesetzgeber seit dem Antragsjahr 2016 das Ziel, die missbräuchliche Inanspruchnahme der Begrenzung der EEG-Umlage abzuwehren, die sich in der künstlichen und bewussten Erhöhung der Stromkosten bei manchen Antragstellern in vorherigen Antragsjahren gezeigt hat. Einem Unternehmen ist es daher seit dem Antragsjahr 2016 verwehrt, seine Stromkostenintensität auf Grundlage der tatsächlichen Stromkosten zu errechnen. Die DSPV gibt weder in Bezug auf ihr Ziel noch im Übrigen Anlass zur Beanstandung; die Verordnung ist rechtmäßig und daher anzuwenden (Fortführung von VG Frankfurt a.M., Urteil vom 25. Mai 2022 - 5 K 3498/19.F). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts ist nicht rechtswidrig und vermag so die Klägerin nicht in ihren Rechten zu verletzen (I.), weshalb die Klage kostenpflichtig (II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (III.), abzuweisen war. I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017 zu. Der Bescheid des Bundesamts vom 28. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2019 ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung eines Anspruchs der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017 ist die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung (hier: 30. Juni 2016) bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7/14 –, juris Rn. 14; HessVGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 6 A 555/17 –, juris Rn. 19; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 K 3116/22 –, juris Rn. 25). Dies ist vorliegend das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), im Folgenden „EEG 2014“). Zwar gehört die Klägerin zur WZ-Klasse 22.19 („Herstellung von sonstigen Gummiwaren“) und damit zu einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zum EEG 2014 (Bl. 48 BA), die im Grundsatz begrenzungsfähig wäre, doch kann sie nach dem EEG 2014 für das Begrenzungsjahr 2017 gleichwohl weder die Regelbegrenzung nach §§ 63 ff. EEG 2014 (1.) noch die Härtefallbegrenzung nach §§ 63 ff. EEG 2014 i.V.m. § 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 (2.) in Anspruch nehmen, weil sie mit einer – hier maßgeblichen – Stromkostenintensität von 13,53 Prozent die jeweiligen Voraussetzungen der Begrenzung nicht erfüllt. Der Klägerin ist es zudem verwehrt, ihre Stromkostenintensität anhand ihrer tatsächlichen Stromkosten zu berechnen und dadurch zu einer Stromkostenintensität von – jedenfalls für die Härtefallregelung ausreichenden – 14,29 Prozent zu gelangen (3.). Ob die Klägerin ihre Bruttowertschöpfung falsch berechnet hat und deshalb insgesamt von einer noch niedrigeren Stromkostenintensität auszugehen ist, war nicht mehr entscheidungserheblich (4.). 1. Eine Regelbegrenzung für das Jahr 2017 kommt für ein Unternehmen, das – wie die Klägerin – einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zum EEG 2014 angehört (vgl. Bl. 48 BA), unter anderem nur dann in Betracht, wenn dessen Stromkostenintensität mindestens 20 Prozent betragen hat, vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EEG 2014. Hieran fehlt es. Ausweislich des am 29. Juni 2016 beim Bundesamt eingereichten Prüfungsvermerks des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 i.V.m. § 6 Abs. 2 der Besonderen-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 241) beträgt die Stromkostenintensität der Klägerin – unter Zugrundelegung der maßgeblichen Stromkosten nach § 5 Abs. 2 DSPV – lediglich 13,53 Prozent (Bl. 409 BA). 2. Ein Anspruch nach der Härtefallregelung des § 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 kommt vor diesem Hintergrund ebenso wenig in Betracht. Zwar verfügt die Klägerin für das Begrenzungsjahr 2014 über einen bestandskräftigen Begrenzungsbescheid nach den §§ 40 bis 44 EEG 2012 (Bl. 367 ff. BA), doch erreicht sie mit 13,53 Prozent auch nicht die für die Härtefallregelung notwendige Stromkostenintensität von 14 Prozent, vgl. § 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014. 3. Die Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie ihre Klagebegründung im Wesentlichen darauf stützt, dass vorliegend ein „Sonderfall“ gegeben sei, der ausnahmsweise Anlass gebe, die Stromkostenintensität entgegen der ausdrücklichen Anordnung in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 nicht auf Grundlage der maßgeblichen – und durchschnittlichen – Stromkosten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DSPV, sondern auf Basis der tatsächlichen Stromkosten aus dem Jahr 2015 zu berechnen. Die DSPV gibt weder mit Blick auf den vorliegenden Fall noch allgemein Grund, sie nicht anzuwenden, denn die Verordnung verfolgt – wie das Gericht bereits in der Vergangenheit klargestellt hat – ein legitimes Ziel (a.) und ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden (b.). a. Die für die Begrenzung der EEG-Umlage maßgebliche Stromkostenintensität definiert sich nach § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 als „das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61 umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens; hierbei werden die maßgeblichen Stromkosten berechnet durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder dem standardisierten Stromverbrauch, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 1 ermittelt wird, mit dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 2 zugrunde zu legen ist; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Stromkostenintensität außer Betracht.“ Für das Begrenzungsjahr 2017 kommt es hiernach nicht mehr auf die tatsächlichen, sondern auf die durchschnittlichen Strompreise an, die sich nach der vom Verordnungsgeber auf Grundlage von § 94 Nr. 2 EEG 2014 erlassenen DSPV richten. Mit der hierdurch erfolgten Umstellung von tatsächlichen auf durchschnittliche Strompreise verfolgt der Gesetzgeber seit dem Antragsjahr 2016 das Ziel, die missbräuchliche Inanspruchnahme der Begrenzung der EEG-Umlage abzuwehren, die sich in der künstlichen und bewussten Erhöhung der Stromkosten bei manchen Antragstellern in vorherigen Antragsjahren gezeigt habe. In dem Referentenentwurf (IIIB2) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Verordnung zu durchschnittlichen Strompreisen für die Besondere Ausgleichsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 6. Januar 2016, S. 1, abrufbar unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/referentenentwurf-durchschnittsstrompreisverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=4, zuletzt abgerufen am 13. Oktober 2022) heißt es dazu: „Die Verwendung eines durchschnittlichen Strompreises hat den Vorteil, dass keine Möglichkeit mehr besteht, die Stromkostenintensität nur dadurch zu erreichen, dass die Stromkosten künstlich hochgerechnet werden.“ Die Maßgeblichkeit des „durchschnittlichen Strompreises“ verfolgt somit das legitime Ziel, einer künstlichen Erhöhung der Stromkostenintensität eines Unternehmens durch Preisgestaltungen beim Strompreis entgegenzuwirken und ist insoweit nicht zu beanstanden (so schon jüngst VG Frankfurt a.M., Urteil vom 25. Mai 2022 – 5 K 3498/19.F –, juris Rn. 17). b. Soweit die Klägerin nun geltend macht, die konkrete Umsetzung der DSPV sei dem Verordnungsgeber in einer Weise missglückt, dass die Verordnung – letztlich auch losgelöst von ihrem „Sonderfall“ – insgesamt unwirksam sei und stattdessen, infolge der dann bestehenden Lücke, analog § 103 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 die tatsächlichen Stromkosten der Klägerin aus dem Jahr 2015 heranzuziehen seien, überzeugt das nicht. Zwar wäre das erkennende Gericht kompetenzmäßig befugt, das streitgegenständliche „Untergesetzesrecht“ – anders als formelle Gesetze, für die das Verwerfungsmonopol nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) beim Bundesverfassungsgericht liegt – als unwirksam zu verwerfen (vgl. Dederer, in: Dürig/Scholz/Herzog, GG, Stand: Januar 2022, Art. 100 Rn. 44; Morgenthaler, in: BeckOK, GG, Stand: August 2022, Art. 100 Rn. 2). Hierzu besteht indes kein Anlass. Die Durchschnittsstrompreisverordnung ist zur Überzeugung der Kammer rechtmäßig. Als abstrakt-generelle Rechtsnorm unterliegt sie neben den besonderen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG der allgemeinen Vorgabe, dass sie mit ihrer Ermächtigungsgrundlage und sonstigem höherrangigem Recht – namentlich mit dem übrigen Verfassungsrecht – in Einklang zu stehen hat (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15 u.a. –, juris Rn. 209; Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Januar 2022, Art. 80 Rn. 132; siehe auch Detterbeck, AllgVerwR, 20. Aufl. 2022, Rn. 838). Die Kammer kann nicht erkennen, dass die Verordnung insoweit an einem durchgreifenden Mangel leidet. Die Verordnung ist von ihrer Ermächtigungsgrundlage gedeckt (aa.), wobei sie insbesondere die Strommarktrealitäten abbildet (bb). Es ist nicht ersichtlich, dass sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (cc.) oder das Willkürverbot (dd.) verstieße. Es bedurfte auch weder der von der Klägerin begehrten Ausnahme- und Härtefallregelungen (ee.) noch einer besonderen unionsrechtlichen Rechtfertigung (ff.), weshalb insgesamt festzustellen ist, dass die Regelungen der DSPV anzuwenden sind und für eine rechtschöpferische Lösung des Rechtsanwenders kein Raum verbleibt (gg.). aa. Soweit die Klägerin zunächst anführt, es sei nicht von der gesetzlichen Ermächtigung in § 92 Nr. 2 EEG 2014 gedeckt, wenn § 4 Abs. 1 DSPV die Berechnung der maßgeblichen Strompreise dem Bundesamt überlasse, ist dem nicht zu folgen. Dem Wortlaut der Regelung („festzulegen, wie diese Strompreise berechnet werden“) kann kein Erfordernis entnommen werden, dass der Verordnungsgeber selbst die Berechnung vorzunehmen hätte. Vielmehr ist das Gesetz so zu verstehen, dass der Verordnungsgeber lediglich die Methode der Berechnung festzulegen hat, die Berechnung selbst aber einer nachgeordneten Behörde übertragen kann. Entsprechend ordnet § 4 Abs. 1 DSPV an, dass das Bundesamt die durchschnittlichen Strompreise nach der in § 3 DSPV vom Verordnungsgeber im Einzelnen beschriebenen Verfahren jährlich zu berechnen hat. In diesem Zusammenhang überzeugt auch die weitere These der Klägerin nicht, es gebe in § 92 Nr. 2 EEG 2014 keine Grundlage dafür, dass § 3 Abs. 1 Satz 4 DSPV dem Bundesamt die Befugnis einräume, „Angaben bei der Berechnung unberücksichtigt zu lassen, soweit sie sich nach einer Plausibilitätsprüfung als nicht plausibel erwiesen haben“. Bereits der Wortlaut der Ermächtigung in § 94 Nr. 2 EEG 2014 („festzulegen, wie diese Strompreise berechnet werden “), ist weit gefasst und billigt dem Verordnungsgeber nach Auffassung des Gerichts entsprechend einen weiten Spielraum zu. Vor diesem Hintergrund bezieht sich die Befugnis, das Verfahren der Berechnung festzulegen, nach Ansicht der Kammer auch darauf, bestimmte Daten, die für unplausibel gehalten werden, nicht mit in die Berechnung einzubeziehen. Gegen einen solch weiten Spielraum sprechen auch nicht die in § 94 Nr. 2 EEG 2014 unter Buchstabe a und b aufgeführten „Insbesondere-Regelungen“, weil diese schon rechtsmethodisch nicht als abschließende Aufzählungen verstanden werden können (vgl. etwa Barczak, JuS 2020, 905, 910). bb. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die DSPV bilde die Strommarktrealitäten nicht hinreichend ab und werde daher nicht dem Erfordernis ihrer Ermächtigungsgrundlage (§ 94 Nr. 2 EEG 2014) gerecht, ist darauf hinzuweisen, dass schon fraglich ist, ob tatsächlich eine entsprechende verbindliche Vorgabe besteht. So heißt es in § 94 Nr. 2 EEG 2014 zunächst lediglich, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und – damals noch – Energie ermächtigt wird, festzulegen, welche Strompreise zugrunde gelegt werden müssen und wie diese berechnet werden. Erst im folgenden Halbsatz heißt es weiter, dass für diese Zwecke insbesondere Strompreise für verschiedene Gruppen von Unternehmen mit ähnlichem Stromverbrauch oder Stromverbrauchsmuster gebildet werden können, die die Strommarktrealitäten abbilden. Das Verb „müssen“ hat der Gesetzgeber hier nicht verwendet, was – auch mit Blick auf die bereits erwähnte „Insbesondere-Regelung“ – Anlass zu der Annahme gibt, dass es sich hierbei um keine zwingende Vorgabe handelt. Unabhängig davon bilden die nach der DSPV gebildeten Werte aber jedenfalls die Strommarktrealitäten ab, auch wenn dies nicht jene Realitäten sein mögen, die die Klägerin als maßgeblich erachtet: Die Bildung von Gruppen anhand von Stromverbrauch und Vollbenutzungsstunden entspricht nach Ansicht der Kammer der Realität der stromkostenintensiven Unternehmen – um diese geht es hier, nicht um sämtliche Stromkunden – am Strommarkt ab, denn die Stromkosten werden maßgeblich von diesen beiden Parametern bestimmt. Soweit die Klägerin insbesondere der Ansicht ist, die Strommarktrealitäten für stromkostenintensive Unternehmen seien weit komplexer und müssten viele weitere Parameter berücksichtigen, insbesondere müsste eine Vielzahl individueller Umstände berücksichtigt werden, liefe dies dem Ziel des Gesetzgebers zuwider, nunmehr auf durchschnittliche Strompreise abzustellen. cc. Unzutreffend ist ferner der nächste Einwand der Klägerin, die DSPV gelange zu „inkonsistenten“ und „sachwidrigen“ Ergebnissen und sei – auch wegen weiterer angeblicher Defizite – unverhältnismäßig und daher unwirksam. Dem von der Klägerin angeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt für den Streitfall kein entscheidendes Gewicht zu. Die Kammer sieht sich veranlasst klarzustellen, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz regelmäßig nur relevant wird, wenn der Staat in die Sphäre seiner Bürger eingreift; so soll der Grundsatz nämlich sicherstellen, dass die öffentliche Hand den einzelnen Bürger in dessen Freiheitssphäre nur soweit beschränken darf, wie dies im gemeinen Interesse erforderlich ist (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1990 – 2 BvG 1/88 –, juris Rn. 102: „… eine die individuelle Rechts- und Freiheitssphäre verteidigende Funktion“; grundlegend Müller-Franken, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Vorb. v. Art. 1 Rn. 42; vgl. auch Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Januar 2022, Art. 20 Rn. 110; Sachs, in: ders., GG, 9. Aufl. 2021, Art. 20 Rn. 145). Mit den von der Klägerin angegriffenen Regelungen der DSPV greift der Staat aber nicht in die Freiheit seiner Bürger – hier: der Unternehmen – ein, weil es sich bei der Begrenzung der EEG-Umlage – der Subventionscharakter der Maßnahme einmal dahingestellt – nicht um Eingriffs-, sondern um Leistungsverwaltung handelt. Anders als der Klägerbevollmächtigte während der mündlichen Verhandlung erklärt hat, kann eine Eingriffssituation auch nicht dadurch konstruiert werden, dass die Klägerin in der Vergangenheit eine Begrenzung erhalten hatte und nunmehr aus der Besonderen Ausgleichsregelung herausfällt, denn das Vertrauen in den Fortbestand begünstigender Regelungen ist schon im Allgemeinen grundsätzlich nicht schützenswert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1979 – 2 BvR 72/76 –, juris Rn. 6), zumal die konkret angeführte Begrenzung der Klägerin – und möglicherweise auch solche anderer Unternehmen – ausweislich des Wortlauts etwa von § 64 Abs. 2 EEG 2014 („Die EEG-Umlage wird […] im Begrenzungszeitraum […] wie folgt begrenzt“) keinerlei Vertrauensschutz über das jeweils betroffene Jahr hinaus vermitteln kann. Bei alledem verkennt das Gericht nicht, dass auch im Bereich der Leistungsverwaltung – namentlich im Bereich von Subventionen – die Grenze zur Eingriffsverwaltung überschritten werden und so auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Geltung kommen kann, nämlich dann, wenn durch die Förderung eines bestimmten Unternehmens in die Schutzbereiche des Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. April 2009 – 1 BvR 3405/08 –, juris Rn. 9; ähnlich dazu auch schon VG Frankfurt, Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 K 3116/19.F –, juris Rn. 36). Derartige Bedenken sind mit Blick auf die DSPV aber nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. dd. Soweit die Klägerin mit ihrem entsprechenden Vorbringen geltend zu machen versucht, die Regelungen der Verordnung verstießen gegen das – auch für Verordnungen maßgebliche – allgemeine, aus dem Gleichheitssatz und dem Rechtstaatsprinzip herzuleitende Willkürverbot, hat auch dies keinen Erfolg. Das Willkürverbot ist nur verletzt, wenn eine Regelung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Regelung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2021 – 2 BvR 1470/20 –, juris Rn 51; Beschluss vom 7. Juli 2014 – 1 BvR 1063/14 –, juris Rn. 13; grundlegend BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1954 – 1 BvR 361/52 –, juris Rn. 23; P. Kirchhof, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Januar 2022, Art. 3 Rn. 264 ff.). Dass diese hohen Anforderungen mit Blick auf die DSPV gegeben wären, hat die Klägerin weder dazulegen vermocht noch ist dies im Übrigen ersichtlich. Der Verordnungsgeber hat in § 3 DSPV die Berechnungsmethode durch Ermittlung der durchschnittlichen Strompreise normiert und sich hierbei dafür entschieden, diese Berechnung auf Grundlage der Angaben aller antragstellenden Unternehmen hinsichtlich Strombezugsmengen in Kilowattstunden und sämtlichen Bestandteilen der Strombezugskosten im Nachweiszeitraum durchzuführen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 DSPV). Das Bundesamt berechnet auf dieser Grundlage jährlich die durchschnittlichen Strompreise, die in den Antragsverfahren auf Begrenzung der EEG-Umlage für das auf die Berechnung folgende Kalenderjahr bei der Ermittlung der Stromkostenintensität eines antragstellenden Unternehmens zugrunde gelegt werden, vgl. § 4 Abs. 1 DSPV. Hieraus erstellt das Bundesamt sodann eine Tabelle, die sich in acht gleich große Gruppen mit größer werdender Strombezugsmenge unterteilt und die Stromkosten, angegeben in ct/kWh, in Relation zu den Vollbenutzungsstunden ausweist, vgl. § 4 Abs. 3, 2 DSPV. Im Antragsverfahren ist der so errechnete Strompreis nach § 5 Abs. 1 DSPV zugrunde zu legen. Dieses – hier nur auszugweise wiedergegebene – Konzept der DSPV verdeutlicht, dass der Verordnungsgeber die Regelungen durchdacht und für sich in ein stimmiges Verhältnis gebracht hat. Es kann jedenfalls nicht die Rede davon sein – und darauf kommt es für einen Verstoß gegen das Willkürverbot allein an –, dass die Regelungen nicht mehr verständlich wären und sich so der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten. Soweit die Klägerin den Verstoß gegen das Willkürverbot unter anderem daran festmachen will, „dass – anders als es nach energiewirtschaftlichem Verständnis zu erwarten wäre – der maßgebliche Strompreis weder linear mit dem Anstieg der Strombezugsmenge noch mit dem Anstieg der Vollbenutzungsstunden sinkt“ und dies wie weitere „Inkonsistenzen“ zeige, dass „Willkür zum System“ erhoben werde (vgl. Klagebegründung vom 30. Oktober 2019, S. 15 f. = Bl. 76 f. GA), folgt die Kammer auch dem nicht. Der von der Klägerin als willkürlich gerügte Befund, dass der Strompreis nach der Tabelle des Bundesamts mit dem Anstieg der Strombezugsmenge und dem Anstieg der Vollbenutzungsstunden nicht sinke, dürfte sich zunächst damit erklären, dass dies die Ergebnisse des vom Bundesamt durchgeführten Datenerhebungsverfahrens sind (vgl. hierzu den Schriftsatz des Bundesamts vom 29. Juli 2020, S. 7 f. = Bl. 176 f. GA). Ungeachtet dessen ist bei einer Gesamtschau unter Einbeziehung auch der weiteren Umstände, die nach Ansicht der Klägerin willkürlich seien, nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber auf sachfremde Erwägungen zurückgegriffen hätte, als er das Verfahren zur Berechnung der maßgeblichen Strompreise in der DSPV normiert hat. Das Vorbringen der Klägerin zielt bei näherer Betrachtung letztlich auch nicht auf etwas, das mit dem Willkürverbot zu rügen wäre: Nachdem die Klägerin nunmehr nicht mehr zum Kreis der Unternehmen gehört, der von der EEG-Umlage begünstigt ist, scheint es vielmehr ihr Anliegen zu sein, dem Gericht aufzuzeigen, weshalb die konkrete Ausgestaltung der DSPV – insbesondere die Art und Weise, wie der maßgebliche Strompreis ermittelt wird – rechtspolitisch verfehlt sei. In der Tat kann zugegeben werden, dass der Verordnungsgeber die Art und Weise der Berechnung anders hätte regeln können (etwa, wie angesprochen, unter Berücksichtigung einer breiteren Datengrundlage, wissenschaftlicher Auswertungen oder branchenbezogener Besonderheiten). Dies alles hat der Verordnungsgeber indes nicht getan und nach Ansicht des Gerichts auch nicht tun müssen. Die hier letztlich angesprochene Sinnhaftigkeit einer Regelung – auch die einer Verordnung – ist nämlich nicht Prüfungsmaßstab des Willkürverbots. Es obliegt vielmehr zunächst der Einschätzungsprärogative des Normgebers – hier: des Verordnungsgebers –, wie er eine Regelung konkret ausgestaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 u.a. –, juris Rn. 104; Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris Rn. 184; hierzu jüngst auch VG Frankfurt a.M., Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 K 3116/19.F –, juris Rn. 46). Nicht zu überprüfen ist also, ob der Normgeber jeweils die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern allein, ob er die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit – unter anderem die des Willkürverbots – eingehalten hat (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 167/02 –, juris Rn. 34; Beschluss vom 29. November 1989 – 1 BvR 1402/87 –, juris Rn. 36). Mit dem hier gewählten Verfahren für die Ausgestaltung der Berechnung des maßgeblichen Strompreises nach der DSPV hat der Verordnungsgeber zur Überzeugung der Kammer seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. ee. Soweit die Klägerin weiter geltend macht, es sei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden, dass die DSPV keine Ausnahme- und Härtefallregelungen vorsehe, und insbesondere nicht für ihren Fall, aber genauso wenig für viele weitere Konstellationen, die einer Sonderregelung bedürften (vgl. dazu S. 21 ff. ihres Schriftsatzes vom 30. Oktober 2019 = Bl. 82 ff. GA), ist dieser Verweis auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mangels Eingriffsverwaltung – wie gesehen – schon im Ansatz nicht weiterführend. Ein mögliches „Herausfallen“ bestimmter Unternehmen aus der Begrenzung der EEG-Umlage ist nach Ansicht des Gerichts aber auch unabhängig davon vom Rechtsanwender hinzunehmen: Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber, als er die DSPV eingeführt hat, um mögliche Härten für bestimmte (Einzel-)Konstellationen – durchaus auch um die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz genannten – wusste, er diese Besonderheiten im Tatsächlichen aber generalisierend vernachlässigen wollte, um sein Ziel – die Vermeidung von Missbrauch – durch das Abstellen auf einen für alle geltenden durchschnittlichen Strompreis, der dem Regelfall entspricht, effektiv umzusetzen. Wie es dem Steuergesetzgeber im Besonderen erlaubt ist, die „Besonderheiten des Einzelfalles bei der (…) Beurteilung hinter dem, was den Fall als typischen erscheinen lässt, zurücktreten“ zu lassen (so schon RFH, Urteil vom 15. Januar 1930 – VI A 59/29 –, RStBl. 1930, 265; siehe zum Ganzen auch Isensee, Die typisierende Verwaltung, 1976, S. 165 ff.), so ist es auch dem Gesetz- und Verordnungsgeber allgemein – jedenfalls im Grundsatz – rechtlich möglich, zu pauschalierenden Regelungen zu greifen und sich dabei in erheblichem Umfang von Praktikabilitätserwägungen und dem Ziel der Einfachheit des Verwaltungsverfahrens leiten zu lassen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 2 BvL 9/14 u.a. –, juris Rn. 73; Beschluss vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2247 u.a. –, juris Rn. 115; Beschluss vom 19. November 2019 – 2 BvL 22/14 u.a. –, juris Rn. 102). Die – den Strompreis letztlich typisierenden – Regelungen der DSPV sind auch aus dieser Warte hinzunehmen, ohne dass es besonderer Ausnahme- und Härtefallregelungen bedurft hätte. Hierbei ist zudem nicht ersichtlich – auch nicht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen –, dass der Verordnungsgeber die gleichheits- oder sonstigen grundrechtlichen Grenzen seiner Typisierungsbefugnis (siehe dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 2 BvL 9/14 u.a. –, juris Rn. 74; Beschluss vom 8. Oktober 1991 – 1 BvL 50/86 –, juris Rn. 40; Krieger, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 46; Nußberger, in: Sachs, GG, 9. Auf. 2021, Art. 3 Rn. 109) überschritten hätte. Hätte der Gesetzgeber Ausnahme- oder Härtefallregelungen für bestimmte Bereiche oder Branchen gewollt, so wäre – auch im Hinblick auf die Vielzahl der Sonderregelungen, die der Gesetzgeber in § 103 EEG 2014 normiert hat – zu erwarten gewesen, dass er diese ausdrücklich vorsieht. Daran fehlt es indes. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich auf zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 1978 und 1989, die nach ihrem Vorbringen die Notwendigkeit von Ausnahmeregelungen im vorliegenden Kontext belegen sollen. Dem steht schon entgegen, dass den dortigen Urteilen jeweils ein anderer Sachverhalt zugrunde lag: Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich dort mit möglichen und – anders als hier – gesetzlich in § 31 BauGB ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen von Festsetzungen eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 – IV C 54.75 –, juris Rn. 20; Beschluss vom 20. November 1989 – 4 B 163/89 –, juris Rn. 11 ff.). Überdies ging es dort – anders als vorliegend – um eine Eingriffssituation, bei der die Gemeinde durch Festsetzungen im Bebauungsplan die grundrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Baufreiheit (so jedenfalls Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Januar 2022, Art. 14 Rn. 166 ff.; im Einzelnen str.) einschränkt. Die Sachverhalte unterscheiden sich schließlich auch darin, dass ein Dispens nach § 31 BauGB tatsächlich einen „Einzelfall“ betrifft, während die Klägerin letztlich keine Ausnahmen für Einzelfälle in diesem Sinne begehrt, sondern für eine Vielzahl von Fallkonstellationen (vgl. dazu S. 20 ff. des klägerischen Schriftsatzes vom 30. Oktober 2019 = Bl. 81 ff. GA). ff. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 28. März 2019 (Az. C-405/16 P, juris Rn. 48 ff.) den Mechanismus des EEG 2012 beihilfenrechtlich nicht beanstandet hat, führt dies mit Blick auf das EEG 2014 nicht dazu, dass die DSPV durchgreifenden Bedenken begegnen würde. Wie das Gericht schon mehrfach betont hat, ist insbesondere nicht anzunehmen, dass das Handeln des Gesetz- und Verordnungsgebers insoweit rückwirkend als willkürlich anzusehen ist, denn eine aus dem Willkürverbot folgende Pflicht, auf die Vergangenheit anwendbare Gesetzes- oder Verordnungsfassungen jederzeit an eine geänderte Rechtsprechung anzupassen, ist nicht ersichtlich (vgl. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 K 3116/19.F –, juris Rn. 49; Urteil vom 25. Mai 2022 – 5 K 3498/19.F –, juris Rn. 80). gg. Das Gericht ist nach alledem gehindert, die Vorgaben der DSPV im Streitfall unangewendet zu lassen und stattdessen die tatsächlichen Stromkosten der Klägerin heranzuziehen. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass es nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar wäre, eine Rechtsnorm nicht anzuwenden, obwohl deren Voraussetzungen zweifelsohne gegeben sind („Rechtsanwendungsgleichheit“, vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 BvR 1493/89 –, juris Rn. 104 ff.; siehe zum Ganzen auch Isensee, Die typisierende Verwaltung, 1976, S. 133 f.; ferner Müller-Franken, Maßvolles Verwalten, 2004, S. 68). Doch auch speziell mit Blick auf die hier gegebene Materie der Besonderen Ausgleichsregelung ist zu sehen, dass die zugrundeliegenden gesetzlichen Vorgaben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs restriktiv auszulegen sind (siehe nur BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 8/14 –, juris Rn. 19; HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 6 A 2146/16 –, juris Rn. 10). Eine – von der Klägerin begehrte – eigene rechtschöpferische Lösung des Gerichts könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn festgestellt ist, dass eine Gesetzeslücke gegeben ist (vgl. dazu allgemein BVerwG vom 18. Mai 2006 – 3 C 29/05 –, juris Rn. 21). Eine solche Gesetzeslücke setzt aber eine unvollständige Regelung voraus (HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 6 A 2146/16 –, juris Rn. 10), an der es hier fehlt. Denn die Entwicklungen und Veränderungen, denen das EEG und die Vorgängerregelungen ausgesetzt waren, verdeutlichen, dass mit den jeweiligen Fassungen keine endgültige Normierung des Rechts der Erneuerbaren Energien beabsichtigt war. Daraus folgt, dass sich die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen abschließend anhand der jeweils gültigen Fassung des EEG – und hier der DSPV – ergeben (st. Rspr. des Gerichts, siehe nur Urteil vom 3. März 2021 – 5 K 2673/19.F –, juris Rn. 15; Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F –, juris Rn. 36). Es ist durchaus vom Gesetzgeber gewollt, dass die Anspruchsberechtigung unter den jeweiligen Fassungen abweichende Voraussetzungen haben können; möchte der Gesetzgeber eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung, so besteht die – hier indes nicht genutzte – Möglichkeit von Übergangs-, Härtefall- oder sonstigen Ausnahmebestimmungen (vgl. HessVGH, Urt. v. 27.04.2017 – 6 A 1584/15 –, juris Rn. 48). Mangels planwidriger Regelungslücke kam es mithin auf die Frage, ob ggf. § 103 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 auf den Fall der Klägerin analog anzuwenden ist, nicht mehr an. 4. Dahinstehen konnte nach alledem auch die von den Beteiligten zuletzt diskutierte Frage, ob die Klägerin ihre Bruttowertschöpfung richtig berechnet hat (vgl. dazu den Schriftsatz des Bundesamts vom 1. Februar 2022 = Bl. 243 f. GA) und ob die Klägerin insoweit selbst unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Stromkosten aus dem Jahre 2015 möglicherweise lediglich eine Stromkostenintensität von 13,82 Prozent aufweist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil – hier die Klägerin – die Kosten des Verfahrens. Aus den zuvor genannten Gründen ist der Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, bereits gegenstandlos. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 1 537 249,85 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist die Höhe der bezifferten Geldforderung oder des hierauf gerichteten Verwaltungsakts in Ansatz zu bringen. Das Gericht folgt insoweit der Berechnung des Bundesamts, die dem Schriftsatz vom 29. Juli 2020 beigefügt ist (vgl. Bl. 183 GA). Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird hiermit gegenstandslos. Die Beteiligten streiten über eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017. Die Klägerin, die nach DIN EN ISO 50001:2011 zertifiziert (Bl. 495 der Behördenakte – BA) und im Wesentlichen als Zulieferer von Gummiwaren für die Automobilindustrie tätig ist, beantragte am 30. Juni 2016 über das Online-Portal des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „Bundesamt“) eine Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 ff. EEG 2014. Der Antrag bezog sich auf die Abnahmestelle A-Straße in B-Stadt. Ihre eigene Wirtschaftszweignummer und die der beantragten Abnahmestelle gab die Klägerin mit 22.19 („Herstellung von sonstigen Gummiwaren“) im Sinne der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts, Ausgabe 2008 (im Folgenden „WZ 2008“) an. Eine entsprechende Auskunft des C-Amts vom 15. März 2016 (Bl. 48 BA) war dem Antrag beigefügt; die Wirtschaftszweignummer ist der Liste 2 der Anlage 4 zum EEG 2014 zugeordnet. Ihrem Antrag fügte die Klägerin ein Begleitschreiben vom 29. Juni 2016 (Bl. 413 ff. BA) bei, in dem sie mitteilte, in Bezug auf die Stromkosten liege wegen ihrer gerade erst überstandenen Insolvenz ein Sonderfall vor; für die Berechnung der Stromkostenintensität seien die tatsächlichen Stromkosten und nicht diejenigen gemäß der gerade in Kraft getretenen Durchschnittsstrompreisverordnung (im Folgenden „DSPV“) zugrunde zu legen. Nach der DSPV hätte die Klägerin die erforderliche Stromkostenintensität nicht erreicht, obwohl dies in den Vorjahren immer der Fall gewesen sei. Im eingereichten Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 i.V.m. § 6 Abs. 2 DSPV vom 29. Juni 2016 (Bl. 396 ff. BA) heißt es dazu weiter, das Unternehmen habe bei der Berechnung der Stromkostenintensität die im Antragsjahr 2015 geltenden Regelungen nach § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 ohne Berücksichtigung der DSPV angewandt. Dadurch betrage die Stromkostenintensität der Klägerin 14,29 Prozent. Bezöge man die Bestimmungen der DSPV mit ein, betrage die Stromkostenintensität 13,53 Prozent. Für die beantragte Abnahmestelle verfügt die Klägerin mit Blick auf das Jahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 ff. EEG 2012 (vgl. Bl. 367 ff. BA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Antrags und der übrigen eingereichten Unterlagen wird auf den Behördenvorgang Bezug genommen (Bl. 424 ff. BA). Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 (Bl. 496 f. BA) wandte sich das Bundesamt an die Klägerin und teilte mit, dass es beabsichtige, den Antrag auf Begrenzung abzulehnen. Ausweislich der eingereichten Wirtschaftsprüferbescheinigung betrage die – hier maßgebliche – Stromkostenintensität lediglich 13,53 Prozent. Damit erfülle die Klägerin weder die Voraussetzungen der Regelbegrenzung für „Liste-2-Unternehmen“ nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EEG 2014 (20 Prozent) noch diejenigen der Härtefallregelung nach § 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 (14 Prozent). Die Klägerin reagierte hierauf mit Schreiben vom 21. Februar 2017 (Bl. 500 ff. BA) und entgegnete, ihre Stromkostenintensität liege – wie im Antrag mitgeteilt – bei 14,29 Prozent, denn die DSPV sei für die Berechnung der Stromkostenintensität im Streitfall nicht anwendbar. Vielmehr komme die Übergangsregelung des § 103 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 i.V.m. § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 entsprechend zur Anwendung. Es liege nämlich ein Sonderfall vor; die Klägerin habe sich von November 2010 bis Juni 2011 in Insolvenz befunden; nach überstandener Insolvenz habe sich der Stromlieferant zwar bereit erklärt, erneut Strom zu liefern, dies indes nur zu den von ihm „diktierten Bedingungen“, die deutlich über denen des Marktdurchschnitts gelegen hätten. Weder das EEG noch die DSPV sähen für derartige Fälle besondere Regelungen vor. Die DSPV sei aber auch darüber hinaus rechtswidrig und daher nicht anzuwenden: Die Verordnung sei nämlich von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 94 Nr. 2 EEG 2014 nicht gedeckt, weil sie die Realitäten auf dem Strommarkt – hier etwa die fehlende Möglichkeit eines Unternehmens, die Strompreise nach überstandener Insolvenz zu beeinflussen – nicht hinreichend berücksichtige. Mit Ablehnungsbescheid vom 28. März 2017 (Bl. 505 ff. BA) lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage ab. Zur Begründung wiederholte das Bundesamt im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben vom 9. Februar 2017: Mit 13,53 Prozent Stromkostenintensität erfülle die Klägerin nicht die Voraussetzungen der Begrenzung. Soweit die Klägerin die Stromkostenintensität ohne Einbeziehung der DSPV und unter entsprechender Anwendung des § 103 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 i.V.m. § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 berechnen wolle, sei dies nicht möglich. Die Übergangsregelung des § 103 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 sei ausweislich des eindeutigen Wortlauts nur für das Begrenzungsjahr 2016 anwendbar. Durch Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 19. April 2017 (Bl. 518 f. BA) ließ die Klägerin hiergegen Widerspruch erheben, der mit weiterem Schriftsatz vom 13. Juli 2017 (Bl. 536 ff. BA) begründet wurde. Darin vertiefte sie ihre früheren Ausführungen; sie erklärte, weshalb es ihr nach überstandener Insolvenz unmöglich gewesen sei, Strom zu einem niedrigeren als dem tatsächlich vereinbarten Preis zu beziehen (S. 3 bis 4 der Widerspruchsbegründung = Bl. 568 f. BA). Die Anwendung der DSPV auf diesen Fall widerspräche dem Regelungszweck der Verordnung, der es sei, zu verhindern, dass Unternehmen missbräuchlich erhöhte Strompreise vereinbarten. Es sei so eine planwidrige Regelungslücke zu konstatieren, die zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Stromkosten führe (dazu S. 6 bis 8 der Widerspruchsbegründung = Bl. 541 ff. BA). Ungeachtet dessen sei die DSPV zudem generell rechtswidrig und daher unwirksam (vgl. S. 8 bis 10 der Widerspruchsbegründung = Bl. 543 ff. BA), weshalb auch aus dieser Warte die maßgeblichen Stromkosten entscheidend seien: Es verstoße zunächst gegen die Ermächtigung in § 93 Nr. 2 EEG 2014, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach 4 Abs. 1 DSPV die Berechnung der Strompreise dem Bundesamt überlasse. Weiter sei es ebenso wenig von der Verordnungsermächtigung gedeckt, wenn das Bundesamt nach § 3 Abs. 1 Satz 4 DSPV bestimmte Angaben, die es für unplausibel halte, bei der Berechnung der durchschnittlichen Strompreise außer Acht lassen dürfe. Das Bundesamt wies den Widerspruch schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2019 (Bl. 595 ff. BA = 4 ff. der Gerichtsakte – GA) zurück, für den es sich maßgeblich auf den Inhalt des Ablehnungsbescheids stützte und darüber hinaus ausführte: Seit dem Antragsjahr 2016 sei die DSPV rechtsverbindlich, um die Stromkostenintensität zu ermitteln. Das Bundesamt sei als Behörde an die Berechnung der Stromkostenintensität nach der DSPV gebunden. Die gesetzlich vorgegebene Standardisierung des Strompreises betreffe sämtliche antragstellenden Unternehmen und nicht bloß solche, die – wie die Klägerin – eine Insolvenz überstanden hätten. Unter der Gesamtheit all dieser Unternehmen gebe es auch solche, die nicht einem Konzern-, einem Genossenschafts- oder einem anderen Verbund angehörten und die insoweit beim Abschluss von Stromverträgen ebenfalls schlechtere Konditionen als der Durchschnitt hinnehmen müssten. Dort wie hier gebe es also keinen Anlass, eine planwidrige Regelungslücke anzunehmen. Am 25. April 2019 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren: Die DSPV sei generell nicht geeignet, die gesetzliche Vorgabe zu erreichen, nämlich den Strompreis wirklichkeitsgetreu abzubilden. Bei den vom Bundesamt für das Begrenzungsjahr 2017 errechneten durchschnittlichen Strompreisen ergäben sich im Verhältnis der Strombezugsmenge zu den Vollbenutzungsstunden verschiedene inkonstante Werte. Entgegen dem, was nach energiewirtschaftlichem Verständnis zu erwarten wäre, stiege beispielsweise der maßgebliche Strompreis weder linear mit dem Anstieg der Strombezugsmenge noch sinke er mit dem Anstieg der Vollbenutzungsstunden. Anhand der Tabelle des Bundesamts, die für das Begrenzungsjahr 2017 heranzuziehen sei, könne man diese Auffälligkeiten nachvollziehen; die Klägerin führt diese beispielhaft auf Seiten 15 bis 17 ihres Schriftsatzes vom 30. Oktober 2019 (Bl. 75 bis 77 GA) auf. Die Strommarktrealitäten seien insgesamt hochkomplex und führten zu individuellen Stromkostenkonstellationen für jeden Stromkunden, die durch die Gruppenbildung anhand von Stromverbrauch und Vollbenutzungsstunden nach Maßgabe der DSPV nicht abgebildet würden. Zudem sei das nach der DSPV zu verwendende Datenmaterial – die Angaben der antragstellenden Unternehmen – nicht geeignet, die Strommarktrealitäten abzubilden, weil diese Daten nicht ausreichend validiert seien. Neben Strombezugsmengen und Vollbenutzungsstunden müssten auch andere Faktoren berücksichtigt werden wie etwa geografische Lage, Netzentgelte und weitere Marktfaktoren. Die Datengrundlage für die Berechnung der durchschnittlichen Strompreise sei insgesamt zu eng, denn es würden nur Daten von Unternehmen berücksichtigt, die im Zeitpunkt der Berechnung über einen Begrenzungsbescheid verfügten. Aus den genannten Gründen sei die Verordnung schlicht unverhältnismäßig, was sich darin bestätige, dass sie keinerlei Ausnahme-, Härtefall- oder Ermessensregelungen vorsehe. Letztlich sei die Verordnung sogar willkürlich, weil sie das zulässige Maß an Pauschalierungen überschreite. Diese Willkür zeige sich insbesondere daran, dass die Verordnung die regionalen Unterschiede in den Netzentgelten zwischen Unternehmen im Osten und Norden der Bundesrepublik (höhere Aufwendungen) und denen von Unternehmen im Westen und Süden (niedrigere Aufwendungen) übergehe. „Regulatorische Änderungen“, die Stromkosten bei einigen Unternehmen veränderten, bei anderen Unternehmen hingegen nicht, berücksichtige die Verordnung ebenso wenig wie den Umstand, dass manches Unternehmen infolge von Naturkatastrophen oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen höhere Strompreise zu tragen hätten, als andere. Schließlich liefere die Verordnung auch insoweit willkürliche Ergebnisse, als dass Unternehmen, die sich bereits vor Einführung der DSPV aus ökologischen Gründen für sogenannten Grünstrom entschieden und daher höhere Stromkosten zu tragen hätten, nunmehr teilweise aus der Begrenzung herausfielen. Schließlich seien die angegriffenen Regelungsmechanismen in der DSPV auch nicht (mehr) unionsrechtlich zu rechtfertigen. Der Europäische Gerichtshof habe der Verordnung mit seinem Urteil vom 28. März 2019 (Aktenzeichen: C 405/16) die Grundlage entzogen, indem er entschieden habe, dass die Fördertatbestände des EEG nicht als Beihilfen im europarechtlichen Sinne zu beurteilen seien; die DSPV sei überhaupt erst auf Betreiben der Europäischen Kommission in ihren damaligen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen eingeführt worden. In Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erweise sich die Verordnung so nachträglich als überflüssig. Nach alledem sei eine planwidrige Regelungslücke anzunehmen. Mangels Anwendbarkeit der DSPV sei zur Lückenfüllung die Regelung des vorangegangenen Antragsjahres 2015 heranzuziehen, so dass analog § 103 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 die tatsächlichen Stromkosten des Jahres 2015 maßgeblich seien. Auf dieser Basis ergebe sich eine Stromkostenintensität von 14,29 Prozent. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 28. März 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2019 die beantragte Begrenzung der EEG-Umlage nach Maßgabe ihres Antrags vom 30. Juni 2016 zu erteilen; die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist das Bundesamt auf die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus, es sei zwingend der vorgegebene Strompreis nach der DSPV heranzuziehen. Die Argumente der Klägerin, mit denen diese zu einer Nichtigkeit der DSPV und einer analogen Anwendung des § 103 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 gelange, überzeugten allesamt nicht. Die Strompreise nach der DSPV deckten die tatsächlichen Strompreise realitätsnah ab. Wenn die Klägerin anführe, dass bei vordergründiger Betrachtung der maßgebliche Strompreis mit dem Anstieg der Vollbenutzungsstunden sinken müsse, sei dies unzutreffend und habe mit der Realität nichts zu tun; die Strompreise nach der DSPV seien auf Basis der realen Zahlen berechnet worden, die in einem statistischen Verfahren anhand der Angaben der Antragsteller aus dem letzten Antragsjahr ermittelt worden seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Zahlen daher nicht inkonsistent. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn § 3 Abs. 1 Satz 4 DSPV dem Bundesamt eine Plausibilitätskontrolle bei der Berechnung der Durchschnittswerte ermögliche, denn der inhaltliche Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, der nach § 94 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 durchschnittliche Strompreise für die Berechnung der Stromkostenintensität festlegen dürfe, lasse dies zu. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festzustellen. Wenn die Zugrundelegung von Durchschnittsstrompreisen dazu führe, dass Unternehmen nicht mehr in den Genuss der Begrenzung der EEG-Umlage kämen, so sei dies die konsequente Kehrseite des eingeführten Verfahrens, das auf Durchschnittwerte abstelle. Eine Pflicht, die von der Klägerin gewünschten Ausnahmeregelungen einzuführen, habe für den Verordnungsgeber nicht bestanden. Dem Gesetzgeber dürfte überdies bewusst gewesen sein, dass Unternehmen, die atypisch hohe Stromkosten hätten, ggf. durch die Maßgeblichkeit der Durchschnittsstrompreise nicht mehr in den Genuss der Begrenzung der EEG-Umlage kommen könnten. Dass die Klägerin nicht mehr begrenzungsfähig sei, müsse daher hingenommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) sowie den der Behördenakte des Bundesamts (1 Hefter, Bl. 1 bis 598) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.