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Beschluss

5 L 1896/23.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2023:0623.5L1896.23.F.00
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Leitsätze
Eine Konkretisierung des Orts der Versammlung beschränkt das Selbstbestimmungsrecht über den Ort der Versammlung nicht, wenn kein versammlungsrechtlich relevanter Ortswechsel stattfindet. Dies ist der Fall, wenn die Konkretisierung des Versammlungsorts weder bezogen auf den Versammlungszweck noch die öffentliche Wahrnehmung der Versammlung diese zu beeinträchtigen vermag. - Ausgehend von der konkreten örtlichen Gegebenheit, die durch die Weitläufigkeit einer zusammenhängenden Freifläche ohne räumliche Trennung geprägt ist, handelt es sich um einen Versammlungsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG, innerhalb dessen kein relevanter Ortswechsel im Lichte der Versammlungsfreiheit vorliegt. - Eine Konkretisierung des Orts innerhalb eines einheitlichen Versammlungsorts kann nach dem Prioritätsprinzip erfolgen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Konkretisierung des Orts der Versammlung beschränkt das Selbstbestimmungsrecht über den Ort der Versammlung nicht, wenn kein versammlungsrechtlich relevanter Ortswechsel stattfindet. Dies ist der Fall, wenn die Konkretisierung des Versammlungsorts weder bezogen auf den Versammlungszweck noch die öffentliche Wahrnehmung der Versammlung diese zu beeinträchtigen vermag. - Ausgehend von der konkreten örtlichen Gegebenheit, die durch die Weitläufigkeit einer zusammenhängenden Freifläche ohne räumliche Trennung geprägt ist, handelt es sich um einen Versammlungsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG, innerhalb dessen kein relevanter Ortswechsel im Lichte der Versammlungsfreiheit vorliegt. - Eine Konkretisierung des Orts innerhalb eines einheitlichen Versammlungsorts kann nach dem Prioritätsprinzip erfolgen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine versammlungsrechtliche Beschränkung. Mit Schreiben vom 6. Juni 2023 meldete die Antragstellerin ein „Klima-Protestcamp“ vom 25. Juni 2023, 13:00 Uhr, bis 30. Juni 2023, 20:00 Uhr, auf der „Wiese beim Theodor-W-Adorno-Platz“ bei der Antragsgegnerin an. Der Anmeldung fügte die Antragstellerin einen Ablaufplan des „Klima-Protestcamp“ und eine Karte des Campus Westend der Beigeladenen, die auch den Theodor-W.-Adorno-Platz ausweist, als Anhang bei. In dieser Karte war handschriftlich ein Asteriskus/Sternchen auf der Wiese östlich des Theodor-W-Adorno-Platzes eingezeichnet. Unterhalb der Karte war ebenfalls ein Asteriskus/Sternchen mit der Ergänzung „Versammlungsort“ aufgeführt. Am 21. Juni 2023 fand ein telefonisches Kooperationsgespräch zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin statt. Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 ordnete die Antragsgegnerin verschiedene Beschränkungen an, darunter unter anderem: „1. Die Versammlung ist auf der Grünfläche Höhe Theodor-W.-Adorno-Platz, gemäß beigefügter Planskizze durchzuführen. (…)“ Der Verfügung war eine Planskizze beigefügt, die ein Luftbild des Campus Westend der Beigeladenen enthält, auf dem eine Wiese westlich des Theodor-W.-Adorno-Platz rot umrandet ist. Zur Begründung der Nr. 1 führte die Antragsgegnerin aus, dass diese Beschränkung der Anmeldung der Antragstellerin vom 6. Juni 2023 entspräche. Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Beschränkung Nr. 1 ein und begründete diesen damit, dass die Anmeldung vom 6. Juni 2023 mit der beigefügten Karte einen anderen Versammlungsort auf dem Campus Westend als die Beschränkung Nr. 1 mit beigefügter Karte der Verfügung der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2023 ausweise. Die Begründung der Beschränkung Nr. 1 sei falsch, weil die Versammlungsorte der Anmeldung der Antragstellerin und der Verfügung der Antragsgegnerin nicht übereinstimmten. Auch sei das „Klima-Protestcamp“ nicht auf dem in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2023 ausgewiesenen Ort durchführbar, sodass die Beschränkung Nr. 1 das Grundrecht der Antragstellerin auf Versammlungsfreiheit ohne Rechtfertigung beschränke. Die Antragstellerin habe die Wiese östlich vom Theodor-W.-Adorno-Platz ausgewählt, weil dort die nötige Strom- und Wasserversorgung des „Klima-Protestcamp“ gewährleistet sei und sich in der Nähe Toiletten befänden. Auch sei nur von diesem Ort aus der Adressat des „Klima-Protestcamps“, das Präsidium, in Sicht- und Hörweite. Am 23. Juni 2023 hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt und diesen unter Vertiefung ihrer bisherigen Argumentation umfassend begründet. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. Juni 2023 gegen den Bescheid vom 21. Juni 2023 bzgl. Ziffer 1 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, dass der Versammlungsort wie in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2023 ausgewiesen, rechtmäßig festgelegt sei. Zum „Klima-Protestcamps“ finde parallel vom 29. Juni 2023, 15:00 bis 24:00 Uhr das Sommerfest der Beigeladenen an dem Ort statt, den die Antragstellerin in der Anmeldung vom 6. Juni 2023 als Versammlungsort vorsah. Davon habe die Antragstellerin bei Anmeldung des „Klima-Protestcamps“ am 6. Juni 2023 Kenntnis gehabt. Auch sei die Antragstellerin im Rahmen des Kooperationsgesprächs vom 21. Juni 2023 mit der Verlegung des Versammlungsortes einverstanden gewesen. Eine parallele Nutzung des ursprünglich von der Antragstellerin beantragten Versammlungsorts sei aus Sicht der Beigeladenen nicht möglich. Schließlich sei die Verlegung des Versammlungsortes verhältnismäßig und schränke die Antragstellerin nicht übermäßig in ihrem Recht auf Versammlungsfreiheit ein. Der in der Verfügung vom 21. Juni 2023 ausgewiesen Versammlungsort sei nur ca. 50-100 Meter vom ursprünglich beantragten Versammlungsort entfernt, sodass der zugewiesene Ort ebenfalls in Hör- und Sichtweite zum Präsidium der Beigeladenen sei und die Nutzung der universitären Infrastruktur (Toiletten usw.) weiterhin möglich sei. Mit Beschluss vom 23. Juni 2023 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Goethe-Universität Frankfurt am Main beigeladen. Sie wurde telefonisch um 14:45 Uhr angehört. Einen Antrag hat die Beigeladene nicht gestellt. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg; er ist zwar zulässig, aber unbegründet (1.), weshalb die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen sind (2.) und wobei der Streitwert auf den halben Auffangwert (3.) festzusetzen ist. 1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich hierfür ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Dabei überprüft das Gericht zunächst, ob die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß angeordnet wurde. Bei der Interessenabwägung kommt es anschließend maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an (vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 1999 – 8 TG 4138/98 –, juris Rn. 37; Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2022, § 80 VwGO Rn. 372 m.w.N.). Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (siehe zum Ganzen Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 146 ff; Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2022, § 80 VwGO Rn. 372 ff.). Die Antragsgegnerin hat zunächst die sofortige Vollziehung hinreichend begründet (a.). Die angegriffene Maßnahme unter Nr. 1 in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2023 greift nicht in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG (b.), weshalb das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse nicht überwiegt. Auf Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG) vom 22. März 2023 (siehe hierzu VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Mai 2023 – 5 L 1457/23.F –, juris) kommt es im hiesigen Fall nicht an. a. Für eine hinreichende Begründung i.S.v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO reichen zwar allein floskelhafte und pauschale Ausführungen ebenso wenig aus wie die Wiederholung des bloßen Gesetzestextes; erforderlich und ausreichend ist es aber, wenn die Behörde auf die konkreten Umstände des Falls bezogen darlegt, weshalb die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakt im konkreten Fall geboten ist und dabei erkennen lässt, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2022, § 80 VwGO Rn. 247 m.w.N.). Dies hat die Antragsgegnerin im konkreten Fall getan. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Antragsgegnerin bewusst war, mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eine von dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO abweichende Entscheidung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen des Antragstellers zu treffen: Die Wahrung der öffentlichen Sicherheit sei ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung – so u.a. die Begründung –, nicht möglich, weshalb das Interesse der Antragstellerin, im Falle der Einlegung eines Widerspruchs die Versammlung ohne die Beschränkungen durchführen zu können, zurückzustehen habe (unter „Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung = S. 7 der Verfügung). b. Die angegriffene Maßnahme unter Nr. 1 ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, weil im Lichte der Versammlungsfreiheit keine erhebliche Veränderung des Versammlungsortes festgelegt worden ist. Zwar gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233, 341/81 –, BVerfGE 69, 315 = NJW 1985, 2395 , „Brokdorf II“) und stellt sich so als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung dar. Die Tatsache, dass es sich bei der Veranstaltung um eine „Klima-Camp“ handeln soll, steht dem Grundrechtschutz aus Art. 8 Abs. 1 GG nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hierbei nicht entgegen. Denn selbst wenn es sich vorliegend lediglich um eine „gemischte Versammlung“ handelte, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird, denn nach ihrem Gesamtgepräge (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 – 1 BvQ 28/01 u.a. –, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 23.06 –, juris Rn. 16) handelt es sich um eine auf die öffentliche Meinungsbildung gerichtete Veranstaltung (vgl. etwa Anhang der Anmeldung: „Vielfältiges Programm an Reden, Workshops, politischer Musik, Transparente bemalen, Filmaufführungen und weitere Betätigungen zur öffentlichen Meinungsbildung“ = Bl. 5 d.A.). Die Konkretisierung des Orts der Versammlung in Nr. 1 Satz 1 der Verfügung vom 21. Juni 2023 in der Weise, wonach die Versammlung nicht wie beantragt auf der Wiese östlich des Theodor-W.-Adorno-Platz, sondern auf der Wiese westlich des Theodor-W.-Adorno-Platzes um wenige Meter versetzt (vgl. dazu die Kartendarstellung in der Antragschrift vom 23. Juni 2023) stattzufinden hat, beschränkt das Selbstbestimmungsrecht über den Ort der Versammlung nicht. Ein versammlungsrechtlich relevanter Ortswechsel liegt nicht vor, weil die Konkretisierung des Versammlungsortes von der Wiese unmittelbar östlich an den Theodor-W.-Adorno-Platz angrenzend auf die unmittelbar westlich an den Theodor-W.-Adorno-Platz angrenzende Wiese weder bezogen auf den Versammlungszweck noch die öffentliche Wahrnehmung der Versammlung diese zu beeinträchtigen vermag. Ausgehend von der konkreten örtlichen Gegebenheit des Theodor-W.-Adorno-Platzes mit umliegenden Freiflächen, die durch die Weitläufigkeit einer zusammenhängenden Freifläche ohne räumliche Trennung geprägt ist, handelt es sich um einen Versammlungsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG. Die Antragstellerin dringt mit ihren Argumenten nicht durch, wenn sie anführt, dass die Versammlung ausschließlich auf der Wiese östlich des Theodor-W.-Adorno-Platzes stattfinden könne, weil nur dort die nötige Infrastruktur (Wasser, Strom, Toilette) vorhanden sei und sich nur dort das Präsidium der Beigeladenen in Hör- und Sichtweite befinde. Einerseits liegt die Wiese westlich des Theodor-W.-Adorno-Platzes nämlich ebenfalls in Hör- und Sichtweite des Präsidiums, weil die offene Gestaltung des Versammlungsortes keine Einschränkung in der Wahrnehmbarkeit der Versammlung bezogen auf den Standort des Präsidiums befürchten lässt. Andererseits hat die Beigeladene zugesagt, dass die nötige Infrastruktur auch auf der Wiese westlich des Theodor-W.-Adorno-Platzes in Form von Dixi-Toiletten und Stromversorgung sichergestellt ist, wobei die freiwillige Tragung der Kosten durch die Beigeladene als ordnungsgemäßer Umgang mit öffentlichen Mitteln fraglich erscheint. Auch das vage Angebot der Antragstellerin, die Versammlung ab Donnerstag, den 29. Juni 2023, auf die Wiese rund um das Asta-Gebäude zu verlegen, erscheint der Kammer unabhängig von der Ernsthaftigkeit des Vorschlags und der Durchführbarkeit des Umzugs fraglich. Denn wie bereits ausgeführt, handelt es sich aufgrund der beschriebene örtlichen Gegebenheiten um einen einheitlichen Versammlungsort, sodass es im Lichte von Art. 8 Abs. 1 GG nicht darauf ankommt, ob das „Klima-Camp“ bis zum Aufbau des Sommerfestes der Beigeladenen am 28. Juni 2023 auf der Wiese östlich des Theodor-W.-Adorno-Platzes stattfinden kann. Ferner kommt eine Spiegelung der Veranstaltungen innerhalb des einheitlichen Versammlungsortes nicht in Betracht, da die östliche Wiese mehr Platz zur Verfügung stellt und das Sommerfest der Beigeladenen mehr Platz benötigt. Auch ist bei der Konkretisierung auf dem weitläufigen Platz zu berücksichtigen, dass das Sommerfest der Beigeladenen bereits seit 15. Dezember 2022 angemeldet ist und über eine Sondernutzungserlaubnis der Antragsgegnerin verfügt. Es ist deshalb insoweit nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine Lösung nach dem Prioritätsprinzip gefunden hat (vgl. Dürig-Friedl/Enders/Dürig-Friedl, 2. Aufl. 2022, VersammlG § 14 Rn. 15; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 5 L 363/23.F –, juris). Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin mit um 16:38 Uhr eingegangenem Schriftsatz mag zu keiner anderen Beurteilung führen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil – hier die Antragstellerin – die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ausgenommen von der Kostenentscheidung sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese sind gemäß § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 3. Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festgesetzt (HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289/20 –, juris = BeckRS 2020, 15333). Eine Ermäßigung ist nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht vorzunehmen.