Beschluss
5 L 3313/23.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2023:1020.5L3313.23.F.00
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Leitsätze
1. Das Gericht hält an seinen erheblichen Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität eines vorangehenden Verbots einer angezeigten Versammlung im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 2 HV allein genannte Befugnis, Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz anmeldepflichtig zu machen, fest (Abgrenzung von HessVGH, Beschl. v. 14.10.2023 - 2 B 1423/23 -).
2. Die Wahrnehmung von Grundrechten steht nicht unter dem Vorbehalt einer Staatsräson.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. Oktober 2023 gegen die Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2023 – ….. – wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht hält an seinen erheblichen Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität eines vorangehenden Verbots einer angezeigten Versammlung im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 2 HV allein genannte Befugnis, Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz anmeldepflichtig zu machen, fest (Abgrenzung von HessVGH, Beschl. v. 14.10.2023 - 2 B 1423/23 -). 2. Die Wahrnehmung von Grundrechten steht nicht unter dem Vorbehalt einer Staatsräson. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. Oktober 2023 gegen die Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2023 – ….. – wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen ein versammlungsrechtliches Verbot. Am 7. Oktober 2023 begann die palästinensische Terrororganisation Hamas einen als „Operation Al-Aqsa-Flut“ bezeichneten massiven militärischen Angriff auf Israel, bei dem bei dem u.a. mehrere tausend Raketen vom Gazastreifen abgeschossen, bewaffnete Palästinenser nach Israel eindrangen und hunderte zivile Opfer zu verzeichnen waren. Israel reagierte mit Luftangriffen. Die militärischen Auseinandersetzungen dauern an. Bereits am Montag, dem 16. Oktober 2023, meldete der Antragsteller mit E-Mail von 17:39 Uhr eine Kundgebung mit dem Thema „Frieden und Gerechtigkeit im Nahen Osten“ für Samstag, den 21. Oktober 2023 von 15.00 Uhr bis 20.00 auf dem Opernplatz im Stadtgebiet der Antragsgegnerin an. Im Rahmen des am Mittwoch, dem 18. Oktober 2023, um 11:00 Uhr stattfindenden Kooperationsgesprächs zwischen dem ehemaligen Bevollmächtigten des Antragstellers und Vertretern der Versammlungsbehörde der Antragsgegnerin sowie der Polizei wurde der ehemalige Bevollmächtigte auf die verbotenen Zeichen, Symbole und Aufrufe bezüglich der Hamas hingewiesen. Dieser teilte mit, dass man neben den pro-israelischen Versammlungen auch dem pro-palästinensischen Protest einen Raum geben müsse. Gerechnet werde mit mindestens 2.000 Teilnehmern, eine Mobilisierung werde über die Sozialen Netze sowie die Frankfurter Moscheegemeinden und Religionsgemeinschaften im Rhein-Main-Gebiet erfolgen. Es sei geplant, eine große Anzahl an Ordnern einzusetzen. Geeinigt wurde sich auf einen Verteilerschlüssel von 1:30; mindestens jedoch 66 Ordner. Neben Reden von einer Bühne in deutscher Sprache und ohne religiösen Charakter der Versammlung solle beruhigende, themenbezogene Musik gespielt werden, ebenfalls sei ein Gebet für die verstorbenen Opfer geplant. Der ehemalige Bevollmächtigte verdeutlichte erneut, dass es sich um eine friedliche Demonstration handle. Die Polizei versicherte eine Trennung zwischen der geplanten Versammlung und möglicher Gegendemonstrationen. Die Versammlungsbehörde informierte über mögliche, zwingend erforderliche Auflagen (Hunde, Feuer, Versammlungsmittel, kein Hass und keine Hetze). Am Donnerstag, dem 19. Oktober 2023, wurde der ehemalige Bevollmächtigte der Antragstellerin seitens der Versammlungsbehörde um 18:00 Uhr telefonisch darüber informiert, dass an diesem Tag eingegangene Erkenntnisse zu einer Neubewertung geführt hätten, sodass nunmehr voraussichtlich eine Verbotsentscheidung zu treffen sei und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum Freitag, den 20. Oktober 2023, 10:00 Uhr. Die Stellungnahme erfolgte noch am 19. Oktober innerhalb von etwa einer Dreiviertelstunde mit E-Mail von 18:47 Uhr, in der der ehemalige Bevollmächtigte mitteilte, dass man in Anbetracht der aufgeheizten Stimmung bestrebt sei, dass die anstehende Kundgebung in friedlichem und geordnetem Rahmen ablaufe, es würden 25 Walkie-Talkies an die Ordner verteilt, die Ordnerzahl auf 150 Personen erhöht, durch ein Team von Plakatkontrolleuren sollten die Plakate kontrolliert werden, die Auflagen auf der Versammlung verlesen sowie eine stetige Kommunikation mit der Polizei geführt werden. Die Antragsgegnerin führt hierzu aus, dass bis auf die Erhöhung der Ordnerzahl die angesprochenen Maßnahmen bereits Gegenstand des Kooperationsgesprächs gewesen seien. Durch Verfügung vom 20. Oktober 2023 – dem ehemaligen Bevollmächtigten des Antragstellers um 14:45 Uhr per E-Mail vorab übermittelt – verbot die Antragsgegnerin die geplante Kundgebung „Frieden und Gerechtigkeit im Nahen Osten“ auf dem Opernplatz (Nr. 1) und erstreckte das Verbot zugleich auf jede andere Versammlung unter freiem Himmel im Stadtgebiet der Antragsgegnerin am gleichen Tag (Ersatzveranstaltung), wenn dabei eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und / oder Ordnung zu erwarten bzw. absehbar sei (Nr. 2) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 4). Die Antragsgegnerin ordnete weiter an, dass der Antragsteller das Verbot potentiellen Teilnehmern über ihre Mobilisierungskanäle bekannt zu geben habe (Nr. 3). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen an, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände vorlägen, nach denen die öffentliche Sicherheit sowohl infolge von Straftaten aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmer als auch im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) bei der Durchführung der Versammlung für Versammlungsteilnehmer, Dritter oder eingesetzte Polizeikräfte ohne das verfügte Versammlungsverbot unmittelbar gefährdet sei. Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung, also der Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes anzusehen sei, sei durch vorliegende Umstände und Erkenntnisse bei der Durchführung der Versammlung unter Berufung auf die Geschehnisse vom 7. Oktober 2023 im Nahen Osten zu bejahen. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vorliegend beantragte Versammlung – auch wenn von dem Antragsteller nicht so gewollt – als Ersatzveranstaltung für eine verbotene Versammlung vom 14. Oktober 2023 mit dem Thema „Ein freies Palästina“ gesehen werden würde. Die Antragsgegnerin nahm hierzu Bezug auf den Abschlussbericht des Polizeiführers zur Lage am 14. Oktober 2023 wonach sich trotz Bekanntgabe des Verbotes der für 15:00 Uhr geplanten Kundgebung um 14:45 Uhr drei ebenfalls verbotene Ersatzveranstaltungen mit etwa 50 bis 300 Teilnehmern stattgefunden hätten, die durch die Polizei mit polizeilichen Maßnahmen aufgelöst worden seien. Die damalige Anzeigerin sei an der Hauptwache in Gewahrsam genommen worden, da sie im Verdacht gestanden habe, aktiv als Veranstalterin einer Ersatzveranstaltung agiert zu haben, was nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes (HVersFG) strafbar sei. Diese habe zudem zu einer Demonstration in Berlin-Neukölln vom 8. Oktober 2023 in einer Presseerklärung folgendes ausgeführt: „Ich als Anmelderin der Demonstration erkläre hiermit öffentlich: Das zionistische Besatzungs- und Apartheid-Regime mit dem Namen ‚Israel‘ hat kein Existenzrecht.“ Sie trete zudem als Repräsentantin unterschiedlicher palästinensischer Organisationen auf, u.a. für den Palästina e.V., der laut Satzung sich mit allen Formen des palästinensischen Widerstandes – also vorliegend auch mit den Gewaltverbrechen in Nahost – solidarisiere. Bei der geplanten Kundgebung sei mit hochgradig israelfeindlichen und in den Antisemitismus reichenden Äußerungen bis hin zur Negierung des Existenzrechts Israels und daher mit Straftaten nach §§ 140, 130 und 111 StGB zu rechnen, sodass die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet sei. Zur weiteren Begründung bezog sich die Antragsgegnerin zum einen auf eine erhebliche Emotionalisierung des Nahostkonfliktes, sodass die Innenstadt der Antragsgegnerin ungeeignet sei, um eine friedliche Versammlung durchzuführen, auch wenn dies in der Vergangenheit regelmäßig möglich gewesen sei aufgrund der aktuellen Lageänderung sowie auf Geschehnisse rund um ein am 7. Oktober 2023 in Berlin begangenes „Jubelfest“ der Gruppierung Samidoun, eine am 8. Oktober 2023 auf dem Römerberg sowie aufgrund einer am 18. Oktober 2023 nicht angemeldeten, jedoch in den sozialen Netzwerken angekündigten Mahnwache auf der Hauptwache, die mit Verfügung vom gleichen Tag verboten und dennoch begonnen worden sei. Unter den 74 Versammlungsteilnehmern, die durch die Polizei umschlossen worden seien, um Identitätsfeststellungen durchführen zu können, habe sich auch die Anzeigerin der verbotenen Versammlung vom 14. Oktober 2023 befunden, die sich der Zuführung zur „Videodurchlassstelle“ widersetzt habe, sodass Zwang in einfacher, körperlicher Gewalt habe angewendet werden müssen. Insgesamt sei es zu drei Zwangsanwendungen gekommen. In der Folge sei es zum Einsatz des Wasserwerfers gekommen, da sich außerhalb der Umschließung Personen angesammelt hätten, die trotz mehrfacher Aufforderung die Räumlichkeit nicht verlassen hätten. Im weiteren Verlauf seien zwei Personengruppen mit 30 bis 60 Teilnehmern angetroffen worden, um verbotene Ersatzveranstaltungen durchzuführen. Bei pro-palästinensischen Versammlungen bestehe unabhängig des hier gewählten Themas die Gefahr, dass die Bevölkerung darin eine Befürwortung der aktuellen kämpferischen Taten in Israel sowie Verhöhnung der Opfer des Angriffs auf Israel oder eine Billigung bzw. Befürwortung des Krieges sehen könne. Es bestehe angesichts der verbotenen Versammlungen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin vom 14. und 18. Oktober 2023 sowie Verboten in anderen deutschen Städten weiter die Gefahr, dass die Anzahl von 2.000 Teilnehmern höchstwahrscheinlich überschritten werde und sich unter den Teilnehmern nicht nur Hamas-nahe Personen, sondern auch aktionsorientierte Personen aus dem PFLP-nahen Samidoun, des Palästina e.V. sowie der Migrantifa Rhein-Main befänden und daher mindestens ein feindseliges Verhalten zum Nachteil eingesetzter Polizeibeamter, kritischer Medienschaffender und andersdenkender Personen zu prognostizieren sei. Es sei davon auszugehen, dass sich die Teilnehmenden der Gestaltung der seitens des Antragstellers geplanten Versammlung verwehren, ohne Rücksicht auf seine Wünsche zu nehmen. Aufgrund der hohen Anzahl von 2.000 Personen sei unrealistisch, dass der Antragsteller Korrektivmöglichkeiten habe. Es bestehe das grundsätzliche Risiko, dass der Angriff der Hamas gerechtfertigt, befürwortet oder unterstützt werde. Der als Hauptredner und Moderator der Kundgebung vorgesehene Vereinsvorsitzende des Antragstellers sei bereits bei einer Versammlung am 21. Mai 2021 mit israelfeindlichen Agitationen aufgefallen, sodass aufgrund der aktuellen Lage in Nahost mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit ähnlichem zu rechnen sei sowie aus Sicht des hessischen Ministeriums des Innern und für Sport auch mit strafbaren Äußerungen über den terroristischen Überfall der Hamas auf Israel aus dem Teilnehmerkreis. Sowohl zu dem Antragsteller als auch seinem ehemaligen Bevollmächtigten lägen Erkenntnisse des Hessischen Landesamtes für Verfassungsschutz vor, die die Antragsgegnerin ihrer Verfügung beifügte. Das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, dass auch Gründe der öffentlichen Ordnung zu einem Versammlungsverbot berechtigten, wenn Gefahren nicht aus dem Inhalt von Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung drohten, sofern Auflagen zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen würden, was vorliegend klar zu bejahen sei. Das Versammlungsverbot sei angemessen, da keine geeigneten Auflagen zur Gefahrenabwehr erkennbar seien und kein gleich wirksames, aber weniger einschneidendes Mittel gegenüber dem Versammlungsverbot ersichtlich sei, da das Verbot das einzige wirksame Mittel darstelle, um eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu vermeiden. Weder eine Verlagerung des Versammlungsortes noch eine zeitliche Beschränkung würden die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mindern. Auflagen zur Regulierung inhaltlicher Beiträge seien theoretisch formulierbar, damit könnte aber allenfalls Einfluss auf die Versammlungsleitung, nicht jedoch auf den Einwurf von Parolen aus der Teilnehmermenge Einfluss genommen werden. Zwar stelle das Versammlungsverbot die schwerste mögliche Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit dar, jedoch könne der Staat seiner Aufgabe Leib und Leben sämtlicher Bürger zu schützen aufgrund der gruppendynamischen Effekte und der bestehenden Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bei Zulassung der angemeldeten Versammlung nicht nachkommen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 und 2 der Verfügung begründete die Antragsgegnerin im Wesentlichen damit, dass die Auflagen andernfalls wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs unterlaufen werden könnten und mit Ablauf der Versammlung jeglichen Sinn verlören. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 legte der Antragsteller anwaltlich vertreten Widerspruch gegen die Verbotsverfügung ein. Am 20. Oktober 2023 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht D-Stadt einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt und sich darin sowohl auf die E-Mail seines ehemaligen Bevollmächtigten vom 19. Oktober 2023 als auch auf seine Pressemitteilung vom gleichen Tag – gerichtet an alle friedliebenden Hessinnen und Hessen – berufen, in der u.a. sich der Aufruf findet, dass „alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer sich von allen friedensstörenden, gewaltverherrlichenden und antisemitischen Plakaten, Rufen / Parolen und Haltungen fernzuhalten und zu distanzieren“ sollten sowie „jegliche Hassparolen gegen unsere jüdischen Bürgerinnen und Bürger entschieden“ abgelehnt würden und man nur „für Frieden und Gerechtigkeit unter den Völkern im Nahen Osten sowie für ein friedliches Zusammenleben in unserem Bundesland Hessen“ eintreten wolle. In diesem Sinne werde nicht zugelassen, dass die friedliche und verfassungskonforme Kundgebung von keiner Seite durch Hassparolen überschattet werde. Der Antragsteller führt zur Begründung seines Eilantrages weiter aus, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der angemeldeten Veranstaltung nicht unmittelbar gefährdet und ein Versammlungsverbot nicht gerechtfertigt seien. Die beabsichtigte Friedlichkeit der Versammlung sei durch das Sicherheitskonzept des Antragstellers gewährleistet, allgemeine Solidaritätsbekundungen mit dem politischen, humanitären oder rechtlichen Anliegen „der Palästinenser“ oder einzelnen Grippen seien nicht strafbar, sondern unterfielen der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Entsprechende öffentliche Demonstrationen seien über Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG auch dann gerechtfertigt, wenn die dort vertretenen politischen Positionen einer Mehrheit der (deutschen) Bevölkerung abwegig erschienen. Hinsichtlich der angekündigten Redner, insbesondere auch den Vorsitzenden des Antragstellers, seien keine Erkenntnisse bekannt, die eine Gewaltverherrlichung nahelegten. Soweit die Antragsgegnerin die verbotene Demonstration vom 14. Oktober 2023 heranziehe, übersehe sie, dass diese gerade nicht stattgefunden habe und die Polizei Geschehnisse beschreibe, die sich aufgrund des Verbots ereignet hätten. Eine geordnete Veranstaltung durch einen erfahrenen Veranstalter werde indes dazu beitragen die Debatte zu versachlichen und Emotionen in der Bevölkerung in die richtigen Bahnen zu lenken. Erkenntnisse zu anderen Anmeldern, mit denen der Antragsteller weder vernetzt noch bekannt sei, könnten nicht ihn übertragen werden, zumal dieser sich von jeder Form der Gewaltverherrlichung distanziere und mehrfach den friedlichen Charakter der Versammlung, insbesondere auch auf dem Veranstaltungsflyer hervorgerufen habe. Es sei weiter höchst bedauerlich, dass eine am Montag angemeldete Veranstaltung am Freitag um 14.45 Uhr unter Stützung auf Erkenntnisse, die bereits am 14. Oktober 2023 vorgelegen hätten, abgelehnt werde. Der Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20.10.2023 gegen die Versammlungsverbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2023 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung vertieft die Antragsgegnerin die Begründung der streitgegenständlichen Verfügung und führt ergänzend aus, dass der Ausspruch „Palestine will be free, from the River tot he Sea“ Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nach sich gezogen habe, woraus sich ein Anfangsverdacht der Billigung von Straftaten nach § 140 StGB konkretisiere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der übermittelten Behördenakte. . II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg; er ist zulässig und begründet (1.), weshalb die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen sind (2.) und wobei der Streitwert auf den halben Auffangwert (3.) festzusetzen ist. 1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich hierfür ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Dabei überprüft das Gericht zunächst, ob die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß angeordnet wurde. Bei der Interessenabwägung kommt es anschließend maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an (vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 1999 – 8 TG 4138/98 –, juris Rn. 37; Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2022, § 80 VwGO Rn. 372 m.w.N.). Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (siehe zum Ganzen Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 146 ff; Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2022, § 80 VwGO Rn. 372 ff.). Zwar hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung zunächst hinreichend begründet (a.), indes erweist sich das Versammlungsverbot – ungeachtet möglichen Verfassungswidrigkeit seiner gesetzlichen Grundlage (b.) – als voraussichtlich rechtswidrig (c.), weshalb das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. a. Für eine hinreichende Begründung i.S.v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO reichen zwar allein floskelhafte und pauschale Ausführungen ebenso wenig aus wie die Wiederholung des bloßen Gesetzestextes; erforderlich und ausreichend ist es aber, wenn die Behörde auf die konkreten Umstände des Falls bezogen darlegt, weshalb die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakt im konkreten Fall geboten ist und dabei erkennen lässt, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2022, § 80 VwGO Rn. 247 m.w.N.). Dies hat die Antragsgegnerin im konkreten Fall getan. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Antragsgegnerin bewusst war, mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eine von dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO abweichende Entscheidung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen des Antragstellers zu treffen: Die Wahrung der öffentlichen Sicherheit sei ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung – so u.a. die Begründung –, nicht möglich, weshalb das Interesse des Antragstellers, im Falle der Einlegung eines Widerspruchs die Versammlung ohne die Beschränkungen durchführen zu können, zurückzustehen habe. b. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschlüssen vom 12. Mai 2023 (Az.: 5 L 1457/23.F –, juris, Rn. 16) sowie 13. Oktober 2023 (Az.: 5 L 3216/23.F –, juris Rn. 28-31) bereits durchgreifende Zweifel hinsichtlich der Beschränkung einer Versammlung nach dem Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz geäußert und ausführlich begründet. Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2023 (Az. 2 B 1423/23 – nicht veröffentlicht) sich diesbezüglich ohne weitergehende Prüfung allein darauf beschränkt hat, dass nach summarischer Prüfung § 14 Abs. 2 HVersFG aber nicht für verfassungswidrig gehalten werde, vermag das Gericht dem nicht zu folgen und hält an seinen Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 1 und Abs. 2 HVersFG fest. c. Vorliegend kann indes – zumal in einem Eilverfahren – offenbleiben, ob die streitige Verbotsverfügung auf einer verfassungswidrigen Ermächtigung beruht, da das verfügte Versammlungsverbot sich bei summarischer Prüfung in jedem Falle als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil – jenseits verfassungsrechtlicher Überlegungen – die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HVersFG nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist, da insoweit ebenfalls die Normvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Insofern kann die Antragsgegnerin mit ihren Ausführungen zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung bereits nicht durchdringen, da eine solche auch nach dem Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz ein Versammlungsverbot nicht zu begründen vermag. Das Verbot einer Versammlung im Vorfeld kommt nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht, während eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung auch unabhängig des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes verfassungsrechtlich im allgemeinen nicht genügt (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 – Brokdorf II, juris Rn. 78). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HVersFG – unabhängig davon, ob der Ausspruch eines Versammlungsverbots überhaupt mit der Verfassung des Landes Hessen in Einklang steht – sind aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes nicht anzunehmen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HVersFG kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel verbieten (oder die Versammlung nach deren Beginn auflösen), wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist, da insoweit ebenfalls die Normvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Norm genügt jedoch nur verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn sie unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit nach Art. 14 HV und Art. 8 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet wird. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen zudem beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder – wie vorliegend – eines Versammlungsverbots keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 – juris, Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 – juris, Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 24. August 2020 – 6 B 18.20 – juris, Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 24. März 2023 – 10 CS 23.575 – juris Rn., 19), wobei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung grundsätzlich bei der Behörde liegt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 – juris, Rn. 17 und vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 – juris, Rn. 19 jeweils m.w.N.). Eine Versammlung kann nach diesen hergebrachten und im Verhältnismäßigkeitsprinzip verankerten Grundsätzen nur als ultima ratio im Vorfeld verboten werden (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 – Brokdorf II, juris Rn. 39). Die Antragsgegnerin hat vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit nach Art. 14 HV und Art. 8 Abs. 1 GG, die gerade dem Schutz auch andersdenkender Minderheiten dient, eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht hinreichend begründet, da sie insoweit keine ausreichende konkrete und nachvollziehbare Tatsachengrundlage, bezogen auf die verbotene Kundgebung benannt hat, die eine Unmittelbarkeit der Gefahr annehmen lassen und nicht – möglicherweise oder auch nicht – eintretende Lageentwicklungen beschreibt. Somit liegt der angegriffenen Verfügung eine Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Versammlungsrechts aus § 1 Abs. 1 HVersFG, das durch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 HV und Art. 8 Abs. 1 GG und völkervertragliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 11 EMRK, Art. 21 IPbpR und Art. 12 EU-GR-Charta garantiert ist, zugrunde. Die Wahrnehmung von Grundrechten steht nicht unter dem Vorbehalt einer Staatsräson. Die Antragsgegnerin verweist im Wesentlichen darauf, dass die geplante Versammlung vom 21. Oktober 2023 als Ersatzversammlung der verbotenen Versammlung vom 14. Oktober 2023 zu bewerten sei. Dieser Umstand verursache damit die gleichen, erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die zum Verbot der Versammlung vom 14. Oktober 2023 geführt hätten. Dass allein die prognostizierte Teilnehmerzahl von 2.000 Personen die Annahme begründen könne, dass eine Überschneidung der Teilnehmer anzunehmen sei, überzeugt ohne weitere Begründung nicht. Auch berücksichtigt die Antragsgegnerin bei diesem pauschalen Vergleich zwischen der geplanten Versammlung und der verbotenen Versammlung am 14. Oktober 2023 nicht, dass sich der Anzeiger genauso wie die Aufrufe und die Themen der Versammlung unterscheiden. So soll die Versammlung zum Thema „Frieden und Gerechtigkeit im Nahen Osten“ stattfinden und unter anderem ein Gebet für die verstorbenen Opfer stattfinden. Der Antragsteller will zu dem 150 Ordner stellen und die Plakate der Versammlungsteilnehmer zuvor kontrollieren, um eine Eskalation zu vermeiden. Allein der Umstand, dass die beiden Versammlungen die Lage im Nahen-Osten und die Situation der Palästinenser thematisieren, ermöglicht nicht dieselbe Begründung für ein Verbot heranzuziehen. Die Ereignisse um die verbotene Versammlung „Ein Freies Palästina“ vom 14. Oktober 2023 und der nicht angemeldete Mahnwache am 18. Oktober 2023 können das Verbot ebenfalls nicht begründen. Grundsätzlich kann früheren Versammlungen eine Indizwirkung für das Gefahrenpotential zukommen, dennoch muss die Antragsgegnerin Umstände benennen, die die Annahme rechtfertigen, dass ihre Verwirklichung ebenfalls bei der nunmehr geplanten Versammlung zu befürchten ist (BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 − 1 BvR 2147/09 − juris Rn.13). Dies gelingt der Antragsgegnerin nicht. Zu der verbotenen Versammlung vom 14. Oktober 2023 und der nicht angemeldeten Mahnwache am 18. Oktober 2023 legt sie die Abschlussberichte der Polizeiführer zur Lage an diesen Tagen vor, die jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer unmittelbaren Gefahr hinsichtlich der Versammlung am 21. Oktober 2023 enthalten. Den Berichten zufolge kam es zu keinen Straftaten, die bei einer erlaubten Versammlung zu erwarten wären. Selbst wenn es zu Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern und der Polizei gekommen sein soll, beschränken sich diese auf die Auflösung der damals verbotenen und der nicht angemeldeten Versammlung. Genauso wenig wie die Verletzung der öffentlichen Sicherheit, die im Anschluss an eine beendete oder aufgelöste Vorgängerversammlung stattfanden, kann die Gefahrenprognose für eine anstehende Versammlung auch nicht ohne Weiteres auf Ereignisse um eine von vornherein verbotene oder nicht angemeldete und dann aufgelöste Versammlung gestützt werden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Juni 2021 – 1 S 1849/21 –, juris Rn. 18). Hinzu kommt, dass das Verbot der Versammlung am 14. Oktober 2023 erst eine halbe Stunde vor dem geplanten Beginn durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof für rechtmäßig erachtet wurde. Der im Abschlussbericht erwähnte Vorfall, wonach einer Person, die auf dem Weg zu einer pro-Israel-Versammlung war, deren mitgeführte Israel-Flagge entwendet wurde, kann für sich genommen auch keine unmittelbare Gefahr für ein Versammlungsverbot begründen, weil auch dies im Zusammenhang mit einer verbotenen und aufgelösten Versammlung geschah. Ferner ist eine Konfrontation von pro-israelischen Versammlungen und pro-palästinensischen Versammlungen durch eine örtliche Trennung am 21. Oktober 2023 nicht wahrscheinlich. Aus diesem Grund kann auch der erneute Verweis der Antragsgegnerin, dass es bei einer Versammlung am 8. Oktober 2023 auf dem Römerberg in Frankfurt am Main zu Wortgefechten zwischen pro-palästinensischen und pro-israelischen Menschen kam, bei denen auch Pfefferspray zum Einsatz kam, keine unmittelbare Gefahr begründen und kein erneutes Verbot der Versammlung begründen. Zum einen handelte es sich um eine pro-Israel Versammlung, deren Verlauf keine Rückschlüsse auf eine Versammlung des anderen Lagers ermöglicht. Darüber hinaus sind keine Erkenntnisse dargelegt, dass bei der Versammlung am 21. Oktober 2023 eine Konfrontation zwischen dem pro-Israel Lager und dem pro-Palästina Lager zu erwarten ist. Auch der erneute pauschale Verweis auf die Versammlungen zum selben Thema in Berlin am 7. Oktober 2023, bei der es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen sein soll, reicht zur Begründung eines Versammlungsverbots nicht aus. Zunächst können Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern der Versammlung und der Polizei am 7. Oktober 2023 in Berlin nach Auflösung der Versammlung wegen Verstößen gegen das Vermummungsverbot und israelfeindlicher Parolen dieser nicht mehr zugerechnet werden. Darüber hinaus sind bereits keine Umstände ersichtlich, wonach es bei der anstehenden Versammlung am 21. Oktober 2023 nicht nur zu einzelnen Auseinandersetzungen, sondern zu einer darüberhinausgehenden kollektiven Unfriedlichkeit der Versammlung kommen wird. Begründen einzelne Teilnehmer Gefahren für die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung, können Maßnahmen gegenüber der gesamten Versammlung, wie ein Versammlungsverbot, nicht gerechtfertigt werden. Für die überwiegende Anzahl der friedlichen Versammlungsteilnehmer, von denen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgeht, bleibt der grundrechtliche Schutz der Versammlungsfreiheit bestehen. Andernfalls wäre der Grundrechtsschutz der friedlichen Teilnehmer vom Verhalten Einzelner abhängig, über die sich nahezu immer „Erkenntnisse“ über unfriedliche Absichten beibringen lassen (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 – Brokdorf II, juris Rn. 92). Damit ist für ein Versammlungsverbot auch nicht relevant, dass gegen die Anzeigerin der verbotenen Versammlung vom 14. Oktober 2023 strafrechtlich wegen Äußerungen im Vorfeld der verbotenen Versammlung ermittelt wird und sie möglichweise an der Versammlung am 21. Oktober 2023 teilnehmen wird. Maßnahmen gegen einzelne Teilnehmer, die Straftaten begehen könnten, sind bei Durchführung der Versammlung möglich und angesichts des Grundrechtsschutz der friedlichen Teilnehmer zwingend geboten. Schließlich verbleiben die Ausführungen der Antragsgegnerin, dass zu erwarten ist, dass nicht nur im Einzelfall, sondern aus der gesamten Versammlung heraus Straftaten begangen werden dürften, im Ungefähren. Sie erwähnt zwar mögliche Äußerungsdelikte, wie § 140 (Billigung von Straftaten), § 130 (Volksverhetzung) und § 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten) StGB. Grundsätzlich lässt die Antragsgegnerin aber eine Prüfung vermissen, welche Äußerungen sie konkret bei der Versammlung erwartet und ob diese tatsächlich geeignet sind, die erwähnten Straftatbestände zu erfüllen. Es reicht nicht aus, dass die Antragsgegnerin hochgradig israelfeindliche und in den Antisemitismus reichende Äußerungen erwartet, die auch das Existenzrechts Israel negierten. Verweist die Antragsgegnerin auf möglicherweise begangene Straftaten auf früheren Versammlungen zu diesem Thema in den letzten Wochen – ungeachtet der Schwierigkeiten eines pauschalen Vergleichs aller Versammlungen mit Palästina-Bezug –, bleibt zunächst erneut offen, ob diese Äußerungen der Versammlung selbst zuzurechnen sind, was nach der Auflösung einer verbotenen Versammlung nicht der Fall ist. Im Übrigen ist unklar, ob die angeführten Handlungen auf vergangenen Versammlungen strafbar sind. Alle in Betracht kommenden Äußerungsdelikte des StGB sind im Lichte der Meinungsfreiheit eng auszulegen und solche Äußerungen, die auslegungsfähig sind, müssen im Lichte der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtsfreundlich ausgelegt werden. Von einer Strafbarkeit kann nur ausgegangen werden, wenn konkrete Tötungsdelikte der Hamas bejubelt werden (vgl. dazu etwa Thomas Fischer, Ist Jubel über Terror strafbar?, LTO vom 16.10.2023, abrufbar unter: ). Konkrete Handlungen, die eine Strafbarkeit begründen könnten und bei der Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, hat die Antragsgegnerin – mit Ausnahme des Verweises auf Ermittlungen gegen die Anzeigerin der verbotenen Versammlung vom 14. Oktober, die für ein Versammlungsverbot jedoch nicht ausreichen – bisher nicht ansatzweise dargelegt. Konkret legt die Antragsgegnerin keine Erkenntnisse aus dem möglichen Ermittlungsverfahren gegen die Anzeigerin der verbotenen Versammlung vom 14. Oktober 2023 vor, die eine Überprüfung der Strafbarkeit ermöglichen könnte. Dafür reicht nicht aus, dass die „Hessenschau“ über volksverhetzende Äußerungen berichtet und die Antragsgegnerin aus einer Presseerklärung zitiert, wonach die Anzeigerin der verbotenen Versammlung vom 14. Oktober 2023 erklärt habe: „Das zionistische Besatzungs- und Apartheid-regime mit dem Namen Israel hat kein Existenzrecht“. Nach summarischer Prüfung ist hinsichtlich dieser Äußerung die strafrechtliche Relevanz zweifelhaft. Erkenntnisse aus möglichen anderen strafrechtlichen Ermittlungen, geschweige denn aus strafrechtlichen Urteilen, wurden nicht vorgelegt. Dem Gericht ist es auf dieser Grundlage nicht möglich, die Befürchtungen der Antragsgegnerin, dass Straftaten zu erwarten sind, zu überprüfen. Das Versammlungsverbot lässt sich auch nicht mit der Vermutung begründen, dass sich Unterstützer der Organisationen, wie Migrantifa Rhein-Main, der PFLP-nahen Samidoun, des Palästina e.V., ebenfalls an der Versammlung beteiligen werden und mindestens feindseliges Verhalten zum Nachteil eingesetzter Polizeibeamter, kritischer Medienschaffender und andersdenkender Personen zeigen werden. Insbesondere reicht der Verweis auf Berichte der Medien, wonach es bei pro-Palästina-Versammlungen zu israelfeindlichen Äußerungen und eventuell Straftaten gekommen sei, nicht aus, um eine unmittelbare Gefahr zu begründen, die den schwerwiegendsten Eingriff in die Versammlungsfreiheit rechtfertigt. Letztentscheidend sind nicht die Medien, sondern ist allein die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Verbot (oder eine Auflösung) nach § 14 Abs. 2 Satz 2 HVersFG voraussetzt, dass Beschränkungen nicht ausreichen, was die Antragsgegnerin vorliegend nicht hinreichend dargelegt hat. Pauschal verweist die Antragsgegnerin nur darauf, dass eine örtliche Verschiebung und zeitliche Beschränkung nicht in Betracht zu ziehen sei. Auch könnten Äußerungen aus der Menge der Teilnehmer nicht reguliert werden. Dieser Einwand scheint vom pauschalen Misstrauen der Antragsgegnerin gegenüber den Teilnehmern der Versammlung geprägt zu sein. Dennoch erkennt die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang, dass Teilausschlüsse von Teilnehmern, die gegen Strafrecht, aber eben auch gegen verfügte Beschränkungen, die den Inhalt von Äußerungen zum Gegenstand haben, möglich sind. Der Verweis darauf, dass sich am 14. Oktober 2023 teilweise nicht an das Versammlungsverbot gehalten wurde, kann pauschal nicht als Indiz gewertet werden, dass sich bei der Versammlung am 21. Oktober 2023 nicht an Beschränkungen gehalten werde. Zunächst ist erneut auf die Unterschiede der Versammlungen hinzuweisen und darüber hinaus ist ein Verbot, das erst 30 Minuten vor Beginn der geplanten Versammlung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde, ein qualitativ anderer Eingriff als die Beschränkung von Versammlungen. Bleibt demnach festzuhalten, dass es im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme an hinreichenden Umständen für die Annahme einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit fehlte, kann mit diesem Befund freilich nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der bevorstehenden Versammlung gleichwohl zu den von der Antragsgegnerin befürchteten Ausschreitungen kommen wird. Insoweit bleibt es der zuständigen Behörde überlassen, im Bedarfsfall mit den dann zulässigen Mitteln flexibel zu reagieren. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil – hier die Antragsgegnerin – die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festgesetzt (HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289/20 –, juris = BeckRS 2020, 15333). Eine Ermäßigung ist nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht vorzunehmen.