Beschluss
5 L 940/24.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2024:0321.5L940.24.F.00
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Leitsätze
Zwar wird das Rufen und Zeigen der Parole "From the river to the sea..." von Nummer 3 der Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 2. November 2023 erfasst, dennoch ist als offen einzuschätzen, ob die Untersagung des Rufens und Zeigens der Parole unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 HVersFG rechtmäßig ist, da nicht jede entsprechende Äußerung strafbar ist.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. März 2024 gegen die ordnungsbehördliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 18. März 2024, hinsichtlich der Beschränkung unter Nr. 10, Teil 2, namentlich „From the river to the sea“ wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwar wird das Rufen und Zeigen der Parole "From the river to the sea..." von Nummer 3 der Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 2. November 2023 erfasst, dennoch ist als offen einzuschätzen, ob die Untersagung des Rufens und Zeigens der Parole unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 HVersFG rechtmäßig ist, da nicht jede entsprechende Äußerung strafbar ist. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. März 2024 gegen die ordnungsbehördliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 18. März 2024, hinsichtlich der Beschränkung unter Nr. 10, Teil 2, namentlich „From the river to the sea“ wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen eine Versammlungsbeschränkung, die ihm mit Verfügung vom 18. März 2024 durch die Antragsgegnerin auferlegt wurde. Mit E-Mail vom 4. März 2024, ergänzt per E-Mail vom 6. März 2024, zeigte der Antragsteller eine Kundgebung zu dem Thema „From the river to the sea – Palestine will be free! Für ein freies Palästina für ALLE Menschen!“ für den 22. März 2024 von 20:30 Uhr bis 21:30 Uhr bei der Antragsgegnerin an. In seiner Anmeldung betonte der Antragsteller, „dass [er] mit dem Spruch ‚From the river to the sea… ein freies und friedliches Palästina für alle Menschen mit gleichen Rechten verbinde, egal welche Religion oder Herkunft sie“ besäßen (Bl. 1 der vorgelegten Behördenakte – BA). In der polizeilichen Gefahrenprognose vom 11. März 2024 (Bl. 18 ff. BA) wird ausgeführt, dass der Antragsteller – der der linken Szene zuzuordnen sei – bereits mehrfach Versammlungen angemeldet habe, zuletzt am 24. Februar 2024 in Mannheim eine Versammlung mit dem Thema „Solidarität mit Palästina, nie wieder Zionismus“. Während des Aufzugs habe der Antragsteller die Ausrufe „From the river to the sea – Palestine will be free“, „Kindermörder Israel“ und „Stoppt den Genozid“ skandiert, dies jedoch nach Ansprache durch die Einsatzkräfte unter Hinweis auf eine Strafbarkeit der Ausrufe und die Beschränkungsverfügung eingestellt. Konkrete gefährdungsrelevante Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem angemeldeten Aufzug des Antragstellers lägen nicht vor. Weiter heißt es: „Die bisherigen Versammlungen des Hr. A. verliefen nach Angaben der Mannheimer Kollegen stehts [sic!] friedlich. Es kam lediglich zu einzelnen strafrechtlich relevanten Verstößen durch Teilnehmende. Der Anmelder war immer sehr kooperativ und offensichtlich um einen geregelten Verlauf seiner Versammlungen bemüht. Hinweise zu Reisebewegungen sind bisher nicht bekannt geworden. […] Mit der Begehung einzelner Straftaten durch Skandieren entsprechender Parolen oder zeigen strafrechtlich relevanter Plakate und/oder Zeichen durch Einzelpersonen oder sonstige Auflagenverstöße durch Einzelpersonen ist zu rechnen. Die Formierung eines spontanen Aufzuges wird vorerst nicht gesehen, jedoch ist bei einem vermehrten Zulauf entsprechenden Frankfurter Klientel und einer verantwortlich fühlenden Person, die spontane Ausweitung des Protestes im Bereich des Möglichen. Von einem friedlichen Verlauf der angemeldeten Versammlung wird aktuell ausgegangen.“ Am 14. März 2024 fand ein Kooperationsgespräch zwischen dem Antragsteller, der Versammlungsbehörde der Antragsgegnerin und Vertretern der Polizei statt (Bl. 29 ff. BA). Durch ordnungsbehördliche Verfügung vom 18. März 2024 beschränkte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin die angezeigte Versammlung unter anderem wie folgt: 10. Die Aussagen „Juden Kindermörder" und „from the river to the sea" sind in mündlicher und schriftlicher Form in jeglicher Sprache untersagt. Die Versammlungsleitung hat Personen, die gröblich gegen diese Beschränkung verstoßen zum Verlassen der Versammlung aufzufordern. Zur Begründung heißt es: Begründung zu Nr. 10: Mit Verfügung vom 2. November 2023 (BAnz AT 02, 2023 B10) hat das Bundesministerium des Inneren und für Heimat die Vereinigung „Hamas" verboten. Nach Nr. 3 dieser Verfügung ist es „verboten, Kennzeichen der HAMAS für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung […] zu verwenden. Das Verbot betrifft insbesondere folgende Kennzeichen:" Nach einer Vielzahl von Abbildungen heißt es auf Seite 6 sodann: „Sowie die Parole „Vom Fluss bis zum Meer" (auf Deutsch oder anderen Sprachen)". Das Äußern dieser Parole als Erkennungszeichen der Hamas ist nach dieser Verfügung verboten und verstößt damit formell gegen die öffentliche Sicherheit. Es liegt daher eine Strafbarkeit nach § 20 des Vereinsgesetzes sowie nach § 86a StGB vor. (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 02.12.2023 — 2 B 1715/23). Aufgrund des angezeigten Themas der Versammlung und den Erkenntnissen aus dem Polizeibericht vom 11.03.2024, woraus eindeutig hervorgeht, dass der Anmelder während des Aufzuges einer Versammlung am 24.02.2024 in Mannheim über den dort eingesetzten Lautsprecherwagen den Ausruf „From the river to the sea - Palastine will be free“ skandiert hat, ist mit der Begehung einzelner Straftaten durch Skandieren entsprechender Parolen oder Zeigen strafrechtlich relevanter Plakate und/ oder Zeichen durch Einzelpersonen oder sonstige Verstöße durch Einzelpersonen zu rechnen. […] Die erteilten Beschränkungen stellen sicher, dass die geplante Versammlung einen störungsfreien Verlauf nimmt und mögliche Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und/ oder Ordnung auf ein absolutes Mindestmaß reduziert werden. Der Grundsatz der Grundrechtsabwägung und der Verhältnismäßigkeit ist mit dieser Verfügung gewahrt. [Hervorhebung im Original] Zugleich ordnete der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an und begründete diese wie folgt: Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 10 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wird das in Art. 8 Grundgesetz (GG) niedergelegte Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in seinem Wesensgehalt nicht beschränkt. Die Beschränkungen dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, d.h. einem störungs- und gefahrenfreien Versammlungsverlauf. Die Wahrung der öffentlichen Sicherheit ist ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung anderweitig nicht möglich, sodass die Interessen des Veranstalters, die Veranstaltung im Falle der Einlegung eines Widerspruches und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung ohne Beschränkungsverfügung durchführen zu können, zurückzustehen haben. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist auch in dem kurzen Zeitrahmen bis zum Versammlungstag nicht möglich. Die Schutzwürdigkeit der Rechtsgüter, welche die Anordnung der Beschränkungen erforderlich macht, gebietet die besondere Dringlichkeit. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. März 2024 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid und beantragte im Hinblick auf die Beschränkung Nr. 10, Teil 2 – wie er oben wiedergegeben ist –, namentlich „from the river to the sea“ aufzuheben. Am 19. März 2024 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VG Berlin (Urteil vom 23. August 2023, Az.: 24 K 7/23, juris), des VG Frankfurt am Main (Beschluss vom 1. Dezember 2023, Az.: 5 L 3868/23.F, juris) und des AG Mannheim (Beschluss vom 18. September 2023, Az.: 25 Cs 550 Js 30027/23, juris) darauf, dass die angegriffene Beschränkung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 HVersFG rechtswidrig sei. Es fehle an einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung, da der Slogan „From the river to the sea“ nicht den Straftatbestand des § 86a StGB oder § 140 Nr. 2 StGB erfülle. Dieser stamme nicht von der HAMAS, sondern habe seinen Ursprung in den 1960er Jahren und sei damals von der Palästinensischen Befreiungsorganisation PLO verwendet worden; eine ähnliche, nahezu identische Formulierung finde sich im Gründungsdokument der 1977 gegründeten israelischen Partei LIKUD, wo es heiße „... between the Sea and the Jordan there will only be Israeli sovereignty.“ Zudem biete „From the river to the sea“ mehrere Interpretationsmöglichkeiten. Die strafrechtliche Relevanz der Äußerung, insbesondere der Verwirklichung des Straftatbestands des § 86a StGB, sei äußerst fraglich und unterliege der Rechtsprechung der Strafgerichtsbarkeit. Die getroffene Prognoseentscheidung – wobei dem Antragsteller die „Erkenntnis“ vom 11. März 2024 weder vorgehalten noch er im Kooperationsgespräch darauf angesprochen worden sei – beruhe offensichtlich nicht auf einzelfallbezogenen Umständen, personenbezogenen Gründen oder einer Auseinandersetzung mit der Parole im Lichte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit, zudem fehle gänzlich eine inhaltliche Auseinandersetzung, warum die Parole ausschließlich der verbotenen Hamas zuzuordnen sei. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19.03.2024 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 18.03.2024, Az: …, zugegangen am 18.03.2024, hinsichtlich der Beschränkung unter Nr. 10, Teil 2 namentlich „From the river to the sea“ wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie insbesondere auf die streitgegenständliche Ordnungsverfügung, die Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 2. November 2023, die Gefahrenprognose der hessischen Polizei vom 11. März 2024 sowie den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2023 (Az.: 2 B 1715/23 –, juris). Vorliegend drohe die Verwirklichung von Äußerungsdelikten nach den §§ 130, 126, 111, 104 und insbesondere §§ 86a und 86 StGB, zumal das Motto der Versammlung der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat unterfalle und daher einen strafbaren Verstoß gegen § 20 VereinsG und § 86a StGB darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der übermittelten Behördenakten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet (A.), so dass die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen sind (B.) und wobei der Streitwert auf die Hälfte des Auffangstreitwert festzusetzen ist (C.) A. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich hierfür ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Dabei überprüft das Gericht zunächst, ob die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß angeordnet wurde. Bei der Interessenabwägung kommt es anschließend maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an (vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 1999 – 8 TG 4138/98 –, juris Rn. 37; Schoch/Schneider/Schoch, 44. EL März 2023, VwGO § 80 Rn. 372 m.w.N.). Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (siehe zum Ganzen Kopp/Schenke/W.-R. Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 80 Rn. 146 ff; Schoch/Schneider/Schoch VwGO § 80 Rn. 372 ff.). 1. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung durch eine noch ausreichend individuelle Begründung formell ordnungsgemäß angeordnet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Dabei fällt zwar deren schemenhafter Inhalt auf, doch ist zu beachten, dass im Recht der Gefahrenabwehr die Überlegungen zum Erlass einer Verfügung oftmals identisch mit den Erwägungen zum Sofortvollzug sind (vgl. Schoch/Schneider/Schoch VwGO § 80 Rn. 210). Soweit der hessische Gesetzgeber die sofortige Vollziehung versammlungsbehördlicher Verfügungen nicht, wie es bei der Beschlussfassung des Gesetzes zur Neuregelung des Versammlungsrechts in Hessen vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Betracht gekommen wäre, generell angeordnet, sondern nach § 14 Abs. 6 Satz 2 HVersFG bei Versammlungen unter freiem Himmel nur für die Bekanntgabe einer nach Versammlungsbeginn erfolgenden Beschränkung oder einer Auflösung vorgesehen hat, betrifft dies nicht die formelle Begründung, sondern ist bei der materiellen Abwägung einzubeziehen. Vorliegend war sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung erklärtermaßen bewusst. 2. Indes erweist sich die angegriffene Beschränkung in materieller Hinsicht – ungeachtet der möglichen Verfassungswidrigkeit ihrer gesetzlichen Grundlage (a.) – als voraussichtlich rechtswidrig (b.), weshalb das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. a. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hält an den mit Beschlüssen vom 12. Mai 2023 (Az.: 5 L 1457/23.F –, juris, Rn. 16), 13. Oktober 2023 (Az.: 5 L 3216/23.F –, juris Rn. 28-31), 20. Oktober 2023 (Az.: 5 L 3313/23.F –, juris Rn 31), 9. November 2023 (Az. 5 L 3551/23.F –, juris Rn. 5 f.), 24. November 2023 (Az. 5 L 3760/23.F –, juris), 1. Dezember 2023 (Az.: 5 L 3868/23.F –, juris) sowie 22. Dezember 2023 (Az.: 5 L 4164/23.F –, juris) ausführlich dargelegten Zweifeln hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung einer Versammlung im Vorfeld nach dem Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz, soweit es nicht um verfassungsunmittelbare oder verfassungsimmanente Schranken geht, an denen sich die Befugnisnorm indes nicht ausrichtet, weiter fest und lässt sich vom Gegenteil durch die lediglich pauschalen Bekundungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2023 – Az. 2 B 1423/23 –, juris Rn. 17) nicht überzeugen. Insbesondere erscheint § 14 Abs. 2 HVersFG einer verfassungskonformen Auslegung, wonach dieser verfassungsimmanente Schranken einfachgesetzlich konkretisiere, nicht zugänglich zu sein. Die Materialien verdeutlichen, dass die hessische Gesetzgebung sich an der für die hessische Gesetzgebung nicht maßgeblichen Schranke des Art. 8 Abs. 2 GG orientierte (vgl. LT-Drucks. 20/9471, 20/10724) und damit den Ermächtigungsgrundlagen des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes nicht nur verfassungsunmittelbare und verfassungsimmanente Schranken, sondern die Möglichkeit einer weitergehenden Beschränkung, zugrunde legte. Im Übrigen müsste ungeachtet dessen dann auch erkennbar sein, dass die Verbotsverfügung ausschließlich dem Schutz von Verfassungsgütern dient, die im Einzelfall der Versammlungsfreiheit vorgehen; ein Verweis auf zu befürchtende Rechtsverstöße allein vermag ein Versammlungsverbot nicht zu tragen (zuletzt VG Frankfurt, Beschluss vom 22. Dezember 2023 – 5 L 4164/23.F –, juris Rn. 11; siehe hierzu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 – „Wunsiedel“, BVerfGE 124, 300 = NJW 2010, 47 Rn. 67, 78). b. Vorliegend kann indes – zumal in einem Eilverfahren – offenbleiben, ob die streitige Beschränkungsverfügung auf einer verfassungswidrigen Ermächtigung beruht, jedenfalls bestehen hinsichtlich der angegriffenen Versammlungsbeschränkung bei summarischer Prüfung auch materiell-rechtliche Bedenken, die sich jedoch nicht im Rahmen der summarischen Überprüfung eines Eilverfahrens überprüfen lassen, sodass in einem Hauptsacheverfahren zu klären wäre, ob die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 HVersFG vorliegen. Nach § 14 Abs. 1 HVersFG kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 20; Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022 § 15 Rn. 53). Die Norm genügt jedoch nur dann verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn sie unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 HV und Art. 8 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet wird. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen zudem beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 – juris, Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 24. August 2020 – 6 B 18.20 – juris, Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 24. März 2023 – 10 CS 23.575 – juris Rn., 19), wobei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung grundsätzlich bei der Behörde liegt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 – juris, Rn. 17 und vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 – juris, Rn. 19 jeweils m.w.N.). Weil sich die angegriffene Beschränkung allein auf den Inhalt möglicher Äußerungen bezieht, ist diese insbesondere am Maßstab des Art. 5 Abs. 1, 2 GG zu beurteilen. Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Begründung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2007 – 1 BvR 3041/07 –, BVerfGE 13, 1 – juris Rn. 13 m.w.N.). Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 – 6 C 8/21 – juris Rn. 28 ff. m.w.N. zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung des BVerfG). Nach diesem Maßstab ist derzeit unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers und der zu der Parole „From the river to the sea“ vorliegenden Rechtsprechung als offen einzuschätzen, ob die Untersagung des Rufens und Zeigens der Parole unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 HVersFG rechtmäßig ist. Bei einem Eingriff in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit handelt es sich um erhebliche Grundrechtseingriffe, die vorliegend nicht zu rechtfertigen sind. Zwar wird das Rufen und Zeigen der Parole „From the river to the sea …“ – wie auch das Zeigen der „von der HAMAS häufig genutzten Fahne mit dem islamischen Glaubensbekenntnis auf Arabisch“ – von Nummer 3 der Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 2. November 2023 (BAnz AT 02.11.2023 B10) erfasst. Nach deren Satz 1 ist es verboten, Kennzeichen der HAMAS für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Zuletzt heißt es in Nummer 3 der (Verbots-)Verfügung nach einer Reihe von Abbildungen mit Erläuterungen von vom Verbot erfassten Kennzeichen wörtlich (S. 6 der Verfügung): „Sowie die Parole ‚Vom Fluss bis zum Meer‘ (auf Deutsch oder anderen Sprachen).“ Jedoch ist bereits zweifelhaft, ob die Parole „From the river to the sea“, wie die Antragsgegnerin meint, den Straftatbeständen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG sowie § 86a StGB überhaupt unterfällt (so schon VG Frankfurt, Beschlüsse vom 24. November 2023, Az. 5 L 3760/23.F –, juris, und vom 1. Dezember 2023 – 5 L 3868/23.F –, juris Rn. 16, jeweils unter Verweis auf VG Münster, Beschluss vom 17. November 2023 – 1 L 1011/23 –, juris Rn. 17 ff.; insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2023 – 15 B 1323/23 –, juris Rn. 50 ff. sowie VGH BW, Beschluss vom 17. Dezember 2023 – 12 S 1947/23 –, juris Rn. 29 ff.), juris; „Nach Hamas-Verbot durch das BMI: ‚From the River to the Sea‘ plötzlich strafbar?, in: Legal Tribune Online, 15. November 2023, https://www.lto.de/persistent/a_id/53173 ). Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass die denkbar weitgefasste Verfügung des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat jedenfalls hinsichtlich der Parole „From the river to the sea“ aufgrund der Anknüpfung an den Inhalt einer politisch unliebsamen Meinungsäußerung mit Art. 5 Abs. 1, insbesondere Satz 3, Abs. 2 GG unvereinbar ist und der staatlichen Neutralitätspflicht nicht genügt, entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG auf politische Anschauungen zielt und sich die Verfügung vom 2. November 2023 daher als teilnichtig darstellen könnte. Eine geltungserhaltende Reduktion etwa auf Fälle mit eindeutigem HAMAS-Bezug erscheint schon deshalb erforderlich, als der im Bundesanzeiger vom 2. November 2023 allein bekanntgemachte verfügende Teil unter der Nummer 3 „Kennzeichen der HAMAS“ anführt, indes methodisch fraglich, als dort eine nicht auf den HAMAS-Bezug eingrenzte Formulierung verwendet wird und sich auch in der angegriffenen Verfügung keine darüberhinausgehende Begründung findet, die ein entsprechendes Verständnis zuließe. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass in der Regierungspressekonferenz vom 24. Januar 2024 (https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/regierungspressekonferenz-vom-24-januar-2024-2255956 ) unter Hinweis aus dem Publikum auf eine entsprechende Äußerung des israelischen Premierministers Netanjahu – der diese Parole aufgegriffen hat – keine grundlegende Aussage zur grundsätzlichen Strafbarkeit der Parole „From the river to the sea“ getroffen wurde, sondern gerade darauf abgestellt wurde, dass das Äußern dieser Parole als Erkennungszeichen der verbotenen Terrororganisation HAMAS nach dieser Verfügung „als antisemitischer, israelfeindlicher Satz“ verboten sei, „[w]enn er in Deutschland durch Hamas-Anhänger geäußert“ werde, gleichwohl es „immer eine Frage aller Einzelfallumstände [sei], die natürlich gewertet werden“ müssten. Unabhängig einer möglichen Strafbarkeit der Parole erweist sich die durch die Antragsgegnerin verfügte Beschränkung Nummer 10 bei summarischer Prüfung hinsichtlich der Untersagung der Aussage „From the river to the sea“ in mündlicher und schriftlicher Form vorliegend als voraussichtlich rechtswidrig. Eine unmittelbare Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, welche die angegriffene Beschränkung entsprechend § 14 Abs. 1 HVersFG tragen könnte, bestand im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme nicht; die Antragsgegnerin hat bezogen auf die streitgegenständliche Versammlung keine ausreichende Gefahrenprognose, getroffen. Zwar ist festzuhalten, dass anlässlich des Versammlungsthemas „From the river to the sea – Palestine will be free! Für ein freies Palästina für alle Menschen!“ davon ausgegangen werden kann, dass diese Parole auch während der Versammlung in mündlicher oder schriftlicher Form ausgesprochen wird. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin keine konkreten und nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkte in ausreichendem Maße dargetan, welche geeignet wären, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu beeinträchtigen. Die Antragsgegnerin hat vorliegend in keiner Weise geprüft, in welchem Zusammenhang die Äußerung der Parole beabsichtigt ist, sondern allein auf die Strafbarkeit des Äußerns der Parole „als Erkennungszeichen der HAMAS“ abgestellt, was nach der Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 2. November 2023 verboten sei und daher gegen die öffentliche Sicherheit verstoße. Indes lässt sich weder dem Versammlungsthema noch der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls hinsichtlich der Person des Antragstellers oder der geplanten Versammlung auch nur ansatzweise ein tatsächlicher Bezug zur HAMAS – und damit einer eventuellen Strafbarkeit der Verwendung der Parole – herleiten. Dabei ist dem Gericht bewusst, dass der Ausspruch „From the river to the sea – Palestine will be free“ von der HAMAS genutzt wird und in diesem Zusammenhang der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat unterfällt, gleichwohl ist aber – wie gerade auch die Äußerung des israelischen Premierministers Netanjahu zeigt – die Parole selbst nicht zwingend allein der HAMAS zuzuordnen, vielmehr kann eine entsprechende Erklärung in einem anderen Kontext erfolgen. Insofern ist zu betonen, dass der Antragsteller sich ausdrücklich für „ein freies und friedliches Palästina für alle Menschen mit gleichen Rechten, egal welcher Religion oder Herkunft“ sind, ausgesprochen hat und sich damit von den Zielen der HAMAS distanziert hat. Vorliegend bleibt spekulativ, dass im Rahmen der Versammlungsdurchführung mit der Parole eine verbotene Organisation – hier die HAMAS – gefördert oder befürwortet werden soll, sodass die Lage vor Ort entscheidend wäre. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin sich zwar zur Begründung auf die Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 11. März 2024 gestützt, diese nach Ansicht des Gerichts aber nicht entsprechend gewürdigt, da hieraus mehrfach hervorgeht, dass keine konkreten gefährdungsrelevanten Erkenntnisse vorlägen, der Antragsteller bislang stets friedliche Versammlungen angemeldet und durchgeführt habe sowie immer sehr kooperativ und um einen geregelten Verlauf seiner Versammlungen bemüht gewesen sei. Lediglich einzelne strafrechtlich relevante Verstöße durch Teilnehmende seien aufgetreten und auch im Hinblick auf die streitgegenständliche Versammlung werde nur mit „der Begehung einzelner Straftaten durch Skandieren entsprechender Parolen oder zeigen [sic!] strafrechtlich relevanter Plakate und/oder Zeichen durch Einzelpersonen oder sonstige Auflagenverstöße durch Einzelpersonen“ gerechnet. Es geht aus der polizeilichen Gefahrenprognose ausdrücklich hervor, dass „von einem friedlichen Verlauf der angemeldeten Versammlung […] aktuell ausgegangen“ werde. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Antragsteller – wie in der Vergangenheit bereits gezeigt – bei Vorliegen strafrechtlich relevanter Sachverhalte auf einen geordneten Versammlungsverlauf hinwirken wird. Letztlich kann das Unterbinden von strafrechtlich relevanten Äußerungen nur aufgrund einer Beurteilung vor Ort durch die zuständige Behörde im Einzelfall erfolgen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil – hier die Antragsgegnerin – die Kosten des Verfahrens zu tragen. C. Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festgesetzt (HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289/20 –, juris = BeckRS 2020, 15333). Eine Ermäßigung ist nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht vorzunehmen.