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Beschluss

5 L 2868/24.F, 8 B 1752/24

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2024:0905.5L2868.24.F.00
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Leitsätze
Nach § 20 Abs. 9, 12 IfSG ist ein >> gültiger << Nachweis vorzulegen. Solange berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises bestehen, obliegt es dem Betroffenen, diese auszuräumen. Bei berechtigten Zweifeln an der vorgelegten Impfdokumentation können weitere Nachweise nach § 12 Abs. 12 Satz 1 IfSG angefordert und ein Betretungsverbot nach § 12 Abs. 12 Satz 4 IfSG verhängt werden. Als >> Minus-Maßnahme << ermächtigt § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG zur Nachweisanforderung, auch zur Überprüfung vorgelegter Nachweise und zur Aufforderung weiterer Belege, die vorhandene Zweifel ausräumen könnten. Die Verbindung von Nachweisanforderung und Betretungsverbot in einem Bescheid und die Verknüpfung über die rechtliche Konstruktion der Potestativbedingung begegnen keinen Bedenken,wenn eindeutig zu ermitteln ist, was von dem Betroffenen verlangt wird und was die Folge einer Nichtbefolgung der Anordnung der Vorlage von Nachweisen ist. Der Regelung in § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG ist nicht zu entnehmen, dass die Anforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG selbst eine angemessene Frist enthalten muss. Vielmehr erfordern Sinn und Zweck der Regelung, dass dem Betroffenen frühzeitig mitgeteilt wird, dass er Nachweise vorlegen sollte, um ein Betretungsverbot noch abwenden zu können. Die zuständige Behörde muss nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Kontraindikationsattestes nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG hinweisen, wenn der Betroffene nicht vorgetragen hat, dass das Kind eine Impfung medizinisch nicht vertragen würde.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 20 Abs. 9, 12 IfSG ist ein >> gültiger > Minus-Maßnahme << ermächtigt § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG zur Nachweisanforderung, auch zur Überprüfung vorgelegter Nachweise und zur Aufforderung weiterer Belege, die vorhandene Zweifel ausräumen könnten. Die Verbindung von Nachweisanforderung und Betretungsverbot in einem Bescheid und die Verknüpfung über die rechtliche Konstruktion der Potestativbedingung begegnen keinen Bedenken,wenn eindeutig zu ermitteln ist, was von dem Betroffenen verlangt wird und was die Folge einer Nichtbefolgung der Anordnung der Vorlage von Nachweisen ist. Der Regelung in § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG ist nicht zu entnehmen, dass die Anforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG selbst eine angemessene Frist enthalten muss. Vielmehr erfordern Sinn und Zweck der Regelung, dass dem Betroffenen frühzeitig mitgeteilt wird, dass er Nachweise vorlegen sollte, um ein Betretungsverbot noch abwenden zu können. Die zuständige Behörde muss nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Kontraindikationsattestes nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG hinweisen, wenn der Betroffene nicht vorgetragen hat, dass das Kind eine Impfung medizinisch nicht vertragen würde. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung des Ausschlusses ihres Sohnes A. aus dem Kindergarten wegen Zweifeln an der Masern-Impfdokumentation. Die Antragstellerin ist – gemeinsam mit dem leiblichen Vater – sorgeberechtigte Mutter des Kindes A., geboren am **. Januar 2019, der frühkindlicher Förderung bedarf. Er besucht seit Oktober 2021 den Kindergarten. Seine Kinderärztin ist Frau Dr. F. aus X.. Vor der Einschulung des älteren Bruders von A., H., sprach sich die Antragstellerin vehement generell gegen Impfungen aus und legte erst nach mehrfacher Aufforderung seitens der Schule einen Impfausweis mit zwei Mumps-Masern-Röteln-Impfungen (nachfolgend: MMR-Impfungen) vor. Anlässlich der Vorstellung zur Verlängerung der Frühförderung am 27. Juli 2023 legte die Antragstellerin erstmalig einen Impfausweis vor, der ausschließlich zwei MMR-Impfungen ausweist, ausgestellt durch Herrn Dr. Dr. Z. Während dieses Gesprächs wurden der Antragstellerin die erheblichen Zweifel an der „Glaubwürdigkeit“ des von Herrn Dr. Dr. Z. ausgestellten Impfausweises mitgeteilt. Herr Dr. rer. nat. Dr. med. Z. ist Allgemein- mediziner aus Y.. Gegen Herrn Dr. Dr. Z. laufen derzeit Ermittlungen wegen der Ausstellung fragwürdiger Impfausweise, denen sechs Anzeigen aus dem Landkreis des Antragsgegners und mindestens zehn weiteren Anzeigen aus Deutschland zugrunde liegen (Vorgangsnummer der Polizei: , Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main: 3240 Js 202746/22 ; Bl. 69, 73 f. d. BA). Daraufhin habe die Mutter laut Vermerk des Antragsgegners beteuert, A. sei geimpft, sie würde jedoch einer Blutentnahme zur Bestimmung eines Impftiters bei dem Antragsgegner nicht zustimmen. Über eine Blutentnahme bei der Kinderärztin würde sie nachdenken, eine MMR-Impfung durch diese verweigere sie jedoch. Die Antragstellerin wurde darüber informiert, dass ein Kindergartenbesuch ohne gesicherten MMR-Impfschutz nicht möglich sei. Im Gespräch mit der Kinderärztin habe diese dem Antragsgegner gegenüber ihre Verwunderung über die externe Impfung zum Ausdruck gebracht, da die Antragstellerin sich ansonsten gegen eine Impfung ausgesprochen habe (Bl. 47 ff. d. BA). Im März 2024 gab die Antragstellerin nach einem Vermerk des Antragsgegners weiterhin an, keine Blutentnahme oder Impfung durchgeführt zu haben. Während einer interdisziplinären Runde am 17. April 2024 wurde die Antragstellerin erneut um die Vorlage eines Impftiters oder die Vornahme einer Impfung gebeten, da erhebliche Zweifel an den Impfunterlagen des Herrn Dr. Dr. Z. bestünden. Sie wurde daran erinnert, dass der Besuch des Kindergartens und der Frühförderung ohne Impfnachweis gefährdet sei. Die Antragstellerin bat um eine schriftliche Aufforderung, sie selber sehe keinen Handlungsbedarf (Bl. 45 ff. d. BA). Unter dem 29. April 2024 bat der Antragsgegner unter Hinweis auf § 20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) um Vorlage eines aktuellen Impftiters oder einer erneuten MMR-Impfung bis zum 14. Mai 2024, um den Anforderungen für den Kindergartenbesuch und der Frühförderung in einer Gruppe zu entsprechen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt dieses Schreiben nicht (Bl. 11 d. GA = Bl. 53 d. BA). Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 forderte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin den Antragsgegner zur Klarstellung auf, ob ihr eine Straftat vorgeworfen werde und ob es sich bei dem Schreiben vom 29. April 2024 um einen Bescheid handelte (Bl. 12 f. d. GA = Bl. 54 f. d. BA). In einer E-Mail des Rechtsservices des Antragsgegners an die zuständigen Sachbearbeiter vom Folgetag kam dieser zu der Einschätzung, dass es sich nur um ein Mittel der Sachverhaltsaufklärung und nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe (Bl. 59 d. BA). Unter dem 9. Juli 2024 wurde die Antragstellerin über die Unregelmäßigkeiten betreffend die von Herrn Dr. Dr. Z. ausgestellten Impfausweise informiert. Außerdem wurde mitgeteilt, dass es sich bei dem Schreiben vom 29. April 2024 um eine Nachweisanforderung nach § 20 Abs. 12 IfSG gehandelt habe. Wenn der vorgelegte Impfnachweis weiterhin abgelehnt würde, würde die Ablehnung in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheides zugestellt werden (Bl. 14 d. GA = Bl. 65 d. BA). Mit Schreiben vom 6. August 2024, das der Antragstellerin zwei Tage später mit Postzustellungsurkunde in den Briefkasten zugestellt wurde, forderte der Antragsgegner sie auf, bis spätestens 23. August 2024 einen gültigen Nachweis über den Impfschutz gegen Masern oder einen laborchemischen Nachweis eines ausreichenden Masern-Impftiters vorzulegen. Sollte dieser Nachweis nicht erbracht werden, werde der Sohn nach § 20 Abs. 12 IfSG vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen. Begründet wurde dies mit den erheblichen Zweifeln am vorgelegten Impfnachweis. Hinsichtlich seiner Ermessensausübung führte der Antragsgegner aus, dass er nach pflichtgemäßen Ermessen das Interesse des Kindes am Besuch der Einrichtung mit dem öffentlichen Interesse, nur geimpften Kindern den Besuch der Gemeinschaftseinrichtung zu gestatten, abgewogen. Eine mildere Maßnahme sei nicht ersichtlich, da die Antragstellerin bisher einer Impftiterbestimmung nicht zugestimmt habe (Bl. 15 f. d. GA = Bl. 77 f. d. BA). Am 22. August 2024 erhob die Antragstellerin, anwaltlich vertreten, Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. August 2024 (Bl. 17 ff. d. GA). Zur Begründung führte sie an, dass es schon an der erforderlichen Bestimmtheit des Bescheids fehle, da es sich um eine Mischung aus Nachweisvorlageaufforderung und Betretungsverbot handele. Es sei unklar, ab wann letzteres greifen sollte. Außerdem sei keine vorherige Anhörung erfolgt. Weiter sei die Frist zu kurz gesetzt, weil die Familie der Antragstellerin bis zum 22. August 2024 im Urlaub gewesen sei. Zudem decke sich der Bescheid nicht mit der Ankündigung vom 9. Juli 2024. Daneben hätte der Bescheid an die Prozessbevollmächtigte zugestellt werden müssen. Einen Tag später verlängerte der Antragsgegner die Frist zur Vorlage eines gültigen Nachweises über den Impfschutz oder einen Nachweis eines Masern-Impftiters bis zum 28. August 2024 (Bl. 38 d. GA = Bl. 121 d. BA). Andernfalls werde dem Sohn der Antragstellerin ab dem 29. August 2024 bis auf weiteres untersagt, die Kindertagestätte zu betreten. Die Antragstellerin hat am 23. August 2024, anwaltlich vertreten, bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Eilantrag gestellt. Zur Begründung wiederholt sie das Vorbringen aus der Widerspruchsbegründung. Ergänzend trägt sie vor, dass es in § 20 IfSG keine Grundlage für die Verwerfung eines Impfausweises als ungültig gebe. Das Vorgehen des Antragsgegners beruhe auf Mutmaßungen und verstoße gegen § 81c Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO). Die Auswirkungen eines Betretungsverbots auf die Entwicklung des Kindes, zumal er nächstes Jahr mit Verzögerung eingeschult werden solle, hätten bei der Entscheidung konkret betrachtet werden müssen. Außerdem hätte der Antragsgegner ihr die Möglichkeit eines Kontraindikationsattestes geben müssen. Zudem könne die Antragstellerin keinen Titernachweis vornehmen lassen, da diese in acht bis zehn Prozent der Fälle, in denen Menschen tatsächlich geimpft wurden, fälschlich negativ seien. Damit bestehe die Möglichkeit, dass sich die Antragstellerin unberechtigten Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sähe. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06.08.2024 (Nachweisvorlageaufforderung mit kombiniertem Betretungsverbot) in der durch Schreiben vom 23.08.2024 abgeänderten Fassung anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Ansicht, dass die Antragstellerin nicht aktivlegitimiert sei, da sich das Betretungsverbot gegen ihren Sohn richte. Die Urlaubsabwesenheit der Antragstellerin ändere nichts an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, da sie dafür sorgen müsse, dass die Post regelmäßig gesichtet werde. In der Sache habe der Antragsgegner den vorgelegten Impfausweis nicht als ungültig verworfen, es bestünden vielmehr Zweifel an der Durchführung der Impfung. Der Titernachweis könne auch nach Fristablauf noch erbracht werden. Da die Antragstellerin meine, ihr Sohn sei geimpft, sei auch für ein Kontraindikationsattest kein Raum. Dieses könne sie dennoch vorlegen. Spätestens zur Einschulung sei ein Impfnachweis erforderlich. Auf einen ausdrücklichen Hinweis des Gerichts zur Glaubhaftmachung einer erfolgten Masern-Impfung hat die Antragstellerin binnen der gesetzten Frist von zwei Tagen nicht schriftsätzlich reagiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den in Papierform vorgelegten Behördenakten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. II. Dem Antrag bleibt der Erfolg versagt (A.), so dass er kostenpflichtig (B.) und unter Festsetzung des Streitwerts auf den hälftigen Auffangstreitwert (C.) abzulehnen ist. A. Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG statthaft. Ferner ist die Antragstellerin als Adressatin des Bescheids vom 6. August 2024 analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen oder anordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt voraussichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse der Antragstellerin. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid voraussichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 5 L 2778/22.F –, Rn. 19, juris). Nach der summarischen Prüfung ist der angegriffene Bescheid des Antragsgegners voraussichtlich rechtmäßig. Die Interessenabwägung fällt hinsichtlich des Ausschlusses des Sohnes der Antragstellerin A. aus dem Kindergarten bei Nichtvorlage eines gültigen Masernimpfnachweises zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der Entscheidung des Antragsgegners verschont zu bleiben, überwiegt nicht das in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im angegriffenen Bescheid enthaltenen Verfügungen. Die Aufforderung zur Vorlage eines gültigen Nachweises über den Masern-Impfschutz oder eines laborchemischen Nachweises eines ausreichenden Masern-Impftiters gründet sich auf § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG; der Ausschluss aus dem Kindergarten findet seine Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG. Beide Maßnahmen sind im hiesigen Verfahren weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifend zu beanstanden. 1. Der Bescheid vom 6. August 2024 ist formell rechtmäßig. Die Antragstellerin wurde insbesondere ordnungsgemäß angehört. Nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem oder dieser Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies bedeutet, dass die Behörde der Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zum Gang des Verfahrens, zum Gegenstand, den entscheidungserheblichen Tatsachen und zum möglichen Ergebnis innerhalb einer angemessenen Frist gibt (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 28 Rn. 12). Erforderlich ist dabei die Konkretisierung der beabsichtigten behördlichen Maßnahme, ohne die der mit der Anhörung verfolgte Zweck ins Leere geht, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Maßstab für den Detaillierungsgrad ist, dass für die Beteiligten hinreichend deutlich erkennbar ist, welche Tatsachen für die Entscheidung erheblich sein könnten, sodass sie ihre Stellungnahme sachgerecht vornehmen können (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 12; Schneider, in: Schoch/Schneider, 4. EL November 2023, VwVfG § 28 Rn. 40, beck-online). Dem wurde der Antragsgegner vorliegend gerecht. Er steht schon seit dem 27. Juli 2023 laufend mit der Antragstellerin in Kontakt wegen der Zweifel an der Gültigkeit des vorgelegten MMR-Impfnachweises. Dabei wies der Antragsgegner nachfolgend in Gesprächen und durch schriftliche Aufforderungen mehrfach – im März 2024, am 17. und 29. April 2024 und am 9. Juli 2024 – darauf hin, dass Zweifel durch die Vorlage eines Impftiter-Nachweises beseitigt oder eine (erneute) Impfung vorgenommen werden könnten. Von Anfang an wies der Antragsgegner ebenso auf die Möglichkeit eines Betretungsverbots der Kindertagesstätte hin. Die Antragstellerin konnte sich somit zum Sachverhalt und der rechtlichen Bewertung ausgiebig äußern und tat dies auch persönlich sowie über ihre Prozessbevollmächtigte. Dass das Schreiben vom 9. Juli 2024 keinen Hinweis auf ein mögliches Betretungsverbot enthielt, ist unschädlich, da diese Folge schon zuvor mehrfach benannt wurde und es keinen Anlass für die Antragstellerin gab, davon auszugehen, dass dies nun nicht mehr im Raum stehe. Es ist nicht ersichtlich, was der Antragsgegner darüber hinaus hätte tun sollen, um der Antragstellerin weiteres Gehör zu verschaffen. 2. Der Bescheid vom 6. August 2024 ist auch materiell rechtmäßig. a. Der Bescheid ist zunächst an die richtige Adressatin gerichtet. Nach § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG hat derjenige für die Einhaltung der eine minderjährige Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Dies ist hier die Antragstellerin als sorgeberechtigte Mutter des Kindes A.. Dass daneben auch der Vater sorgeberechtigt ist, spielt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides an die Antragstellerin keine Rolle, könnte jedoch unter Umständen einer Vollstreckung im Wege stehen, sofern unterdessen keine Duldungsverfügung ergehen sollte (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 3 M 134/21 –, Rn. 11 f., juris). Es ist unschädlich, dass der Bescheid an die Antragstellerin persönlich per Postzustellungsurkunde zugestellt wurde. Dies stellt zwar einen Verstoß gegen § 41 Abs. 5 HVwVfG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG dar, der jedoch nach § 8 VwZG im Moment des tatsächlichen Zugangs geheilt wurde. Dies berührt die materielle Rechtmäßigkeit nicht. b. Er ist auch hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 HVwVfG. Das Bestimmtheitsgebot erfordert zum einen, dass die Adressatin in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihr gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 41/87 –, BVerwGE 84, 335, Rn. 29). Davon ist vorliegend auszugehen. Schon aus dem Betreff des Bescheids vom 6. August 2024 „Fehlender Nachweis des Masernschutzes für A. B. – Ausschluss aus dem Kindergarten“ wird ersichtlich, dass letzterer angeordnet wird. Dies steht zwar – wie der Tenor ausdrücklich klarstellt – unter der Bedingung, dass ein gültiger Nachweis über den Impfschutz oder einen Nachweis eines ausreichenden Masern-Impftiters nicht fristgemäß vorgelegt wird. Dabei handelt es sich jedoch um eine sog. Potestativbedingung, deren Eintritt von dem Willensentschluss eines der Beteiligten – hier der Antragstellerin – abhängt (Reymann, in: BeckOGK, 1.6.2024, BGB § 158 Rn. 29, beck-online). Für sie ist eindeutig verständlich, wann das Betretungsverbot gilt, nämlich, wenn sie der Nachweisaufforderung nicht nachkommt. Einzig ihr obliegt es, die vorgelegten Anpassungskonzepte einzuhalten und den Bedingungseintritt somit zu vermeiden (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 26. Februar 2019 – Au 8 K 17.1005 –, Rn. 74, juris). Die Verbindung beider Maßnahmen in einem Bescheid und die Verknüpfung über die rechtliche Konstruktion der Potestativbedingung begegnet keinen Bedenken, weil eindeutig zu ermitteln ist, was von der Antragstellerin verlangt ist und was die Folge einer Nichtbefolgung der Anordnung der Vorlage von Nachweisen ist. Für den Fall, dass die Antragstellerin dem nicht nachkommen möchte – was zum Eintritt der Potestativbedingung führt – wird das Betretungsverbot wirksam. Durch die Fristverlängerung mit Schreiben des Antragsgegners vom 23. August 2024 erfolgte eine nachträgliche Präzisierung, die den Ursprungsbescheid zulässigerweise nachbesserte (dazu Schröder, in: Schoch/Schneider, 4. EL November 2023, VwVfG § 37 Rn. 44, beck-online m. w. N.). c. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Nachweisaufforderung liegen vor. Nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 IfSG, also unter anderem Kindertageseinrichtungen, betreut werden auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen. § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG lautet: Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorzulegen: 1. eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von Absatz 8 Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, 2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder 3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat. Dem ist die Antragstellerin für ihren Sohn A. bisher nach summarischer Prüfung beim jetzigen Kenntnisstand nicht ausreichend nachgekommen, weil der bisher vorgelegte Impfausweis durchgreifenden Zweifeln hinsichtlich seiner inhaltlichen Richtigkeit begegnet. Nach § 20 Abs. 9, 12 IfSG ist zur Überzeugung des Gerichts ein gültiger Nachweis vorzulegen. Solange berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises bestehen, obliegt es der Antragstellerin, diese auszuräumen. Anders als die Antragstellerin meint, bedarf es dafür keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Vielmehr genügt dafür § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG. Als „Minus-Maßnahme“ ermächtigt diese Befugnisnorm zur Nachweisanforderung auch zur Überprüfung vorgelegter Nachweise und zur Aufforderung weiterer Belege, die vorhandene Zweifel ausräumen könnten. Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut des Wortes „Nachweis“. Nach der Definition des Duden ist ein „Nachweis“ die Darlegung, durch die das Sosein eines Sachverhalts, die Richtigkeit einer Behauptung, Vermutung bestätigt wird. Er trägt die eindeutige Feststellung der Richtigkeit, des Vorhandenseins einer Sache. Denklogisch kann von einem „Nachweis“ nur ausgegangen werden, wenn er auch einen bestimmten Sachverhalt – hier die erfolgte MMR-Impfung – auch tatsächlich nachweist. Ein Impfausweis, der eine nie durchgeführte Impfung dokumentiert, ist kein Nachweis in diesem Sinne, weil die Behauptung unrichtig ist. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin spricht dafür auch die Gesetzessystematik. Zwar wurden durch das Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I 2021, Nr. 83 vom 11.12.2021, S. 5162) neue Ermächtigungsgrundlagen bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises in § 20 Abs. 9 Satz 2, Abs. 9a Satz 2, Abs. 12 Satz 2 IfSG eingeführt. Diese sind jedoch nicht abschließend. Sie ermächtigen den Antragsgegner lediglich ausdrücklich zu weiteren Maßnahmen. Daraus kann kein Umkehrschluss dergestalt gebildet werden, dass nur diese Maßnahmen zulässig wären (a. A. wohl VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Februar 2024 – 29 L 3343/23 –, Rn. 44, juris). Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Gesetzgeber nur für die Fragen einer Kontraindikation, nicht aber bei Fragen zur Durchführung einer Impfung behördliche Nachforschungsmaßnahmen erlauben wollte. Dergleichen lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen (BT-Drucksache 20/188). Vielmehr handelt es sich bei diesen Nachforschungsmaßnahmen regelmäßig um geringere Eingriffe gegenüber einer ärztlichen Untersuchung zur Kontraindikation, die keiner besonderen gesetzlichen Grundlage bedürfen, sondern schon von § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG erfasst werden. Daran ändert auch der Hinweis in der Eingangsverfügung des von der Antragstellerin angeführten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Cottbus mit dem Aktenzeichen VG 8 K 979/24 nichts, da dort ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, der auf den hiesigen nicht übertragbar ist. Der Antragsgegner hat den vorgelegten Impfausweis nicht per Verwaltungsakt zurückgewiesen, sondern Nachforschungen angestellt, weil Zweifel an der Gültigkeit bestehen. Die Erwägungen des von der Antragstellerin angebrachten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2024 (Az. 29 L 3343/23, juris) zu zweifelhaften ärztlichen Bescheinigungen überzeugen das Gericht jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und im hiesigen Fall einer zweifelhaften Impfdokumentation nicht. Insofern scheint das Verwaltungsgericht Düsseldorf neben den obigen Gründen auch nicht hinreichend zu berücksichtigen, dass es sich beim Impfausweis nicht um eine öffentliche Urkunde nach § 415 ZPO handelt. Der bloße Impfvermerk als vermeintlich beurkundeter Vorgang gilt also gerade nicht als solcher voll bewiesen (vgl. Gehle, in: Anders/Gehle/, 82. Aufl. 2024, ZPO § 415 Rn. 14, beck-online). Bei berechtigen Zweifeln ist die Behörde vielmehr gehalten, diesen nachzugehen und Nachforschungen nach dem Amtsermittlungsgrundsatz anzustellen, vgl. § 24 HVwVfG. Sofern das Verwaltungsgericht Düsseldorf meint, dass der Verpflichtete nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht mehr in Anspruch genommen werden könne, wenn er sich entsprechend seiner Rechtspflicht verhält (VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Februar 2024 – 29 L 3343/23 –, Rn. 46, juris), so ist dem zu entgegnen, dass der Verpflichtete seiner Rechtspflicht schon gar nicht nachkommt, wenn ein womöglich ungültiger Nachweis vorgelegt wird, eine erneute Inanspruchnahme also möglich bleibt. Zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf führt das Verwaltungsgericht Bayreuth (Urteil vom 1. Juli 2024 – B 7 K 23.793 –, Rn. 54, juris) aus: „Unabhängig von der Frage, ob die der Entscheidung des VG Düsseldorf zugrundeliegende Konstellation überhaupt mit der im hiesigen Verfahren vergleichbar ist – im dortigen Verfahren enthielt das vorgelegte Attest nämlich eine detaillierte Beschreibung der Diagnose („Impfschadensereignisse mit Langzeitfolge, auch in der Familie, G. (T88.1G); Allergische Diathese mit multipler Sensibilisierung, G. (H01.1G); Infektanfälligkeit mit chronisch rezidivierender Rhinitis, G. (Z86.1G); Familiäre Belastung mit Autoimmunerkrankungen, G. (Z82G);“; zitiert nach VG Düsseldorf, B.v. 7.2.2024 – 29 L 3343/23 – juris Rn. 3) – ist mit der überzeugenden Argumentation der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insb. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.3.2024 – OVG 1 S 94/23 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 7.7.2021 – 25 CS 21.1651 – juris Rn. 13 ff.) davon auszugehen, dass jedenfalls in Fällen, in denen nicht einmal ein den „Mindestanforderungen“ entsprechendes ärztliches Zeugnis vorgelegt wurde, die Nachweispflicht bislang überhaupt noch nicht erfüllt worden ist, so dass insoweit die „Nachweisvorlage“ (erstmals) bescheidmäßig eingefordert werden kann.“ Dem schließt sich das Gericht an, soweit die Erwägungen auf den hiesigen Fall übertragbar sind (vgl. ferner auch OVG Thüringen, Beschluss vom 30. April 2024 – 3 EO 75/24 –, Rn. 19, juris). Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen bestehen in einer Gesamtschau vorliegend durchgreifende Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Impfdokumentation. Die Antragstellerin steht der Masern-Impfung seit einigen Jahren äußerst kritisch gegenüber. So legte sie einen Nachweis über eine Masern-Impfung ihres älteren Sohnes H. erst nach mehrfacher Aufforderung bei der Einschulung vor. Die Kinderärztin von A. war überrascht von der Mitteilung des Antragsgegners, dass Herr Dr. Dr. Z. vermeintlich eine Impfung durchgeführt habe, da sich die Antragstellerin ansonsten gegen eine Impfung ausgesprochen habe. Zudem ist es auffällig, dass die Impfung von einem „externen“ Allgemeinmediziner und nicht von der Kinderärztin, die ausweislich der Behördenakte auch sämtliche Vorsorgeuntersuchungen gemacht hatte, durchgeführt worden sein soll. Gerade bei Sorgen um die Verträglichkeit von Impfungen für Kinder dürfte es naheliegend sein, Impfungen bei der Kinderärztin vornehmen zu lassen, die das eigene Kind schon seit mehreren Jahren behandelt und kennt. Nicht zuletzt der Umstand, dass gegen Herrn Dr. Dr. Z. derzeit Ermittlungen wegen der Ausstellung fragwürdiger Impfausweise laufen, begründet ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Impfdokumentation. Daneben hätte die Antragstellerin „privat“ eine Impftiter-Bestimmung vornehmen lassen können. Je nach Ergebnis hätte es ihr oblegen, es in das Verfahren einzuführen oder nicht, um etwaige Zweifel auszuräumen. Gleiches gilt für die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung im hiesigen Eilverfahren, der die Antragstellerin auf ausdrücklichen Hinweis des Gerichts nicht nachkam. Wegen dieser Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Impfdokumentation bestanden hinreichend Gründe für eine erneute Nachweisanforderung. d. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Betretungsverbot liegen vor. Nach § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG kann das Gesundheitsamt einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird. Bis heute hat die Antragstellerin keinen ausreichenden Nachweis über eine tatsächlich erfolgte Impfung beziehungsweise solche Nachweise vorgelegt, die die Zweifel an der bereits vorgelegten Impfdokumentation ausräumen könnten. Dafür hatte der Antragsgegner ihr eine angemessene Frist eingeräumt. Der Regelung in § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG ist nicht zu entnehmen, dass die Anforderung nach Satz 1 selbst eine angemessene Frist enthalten muss. Vielmehr erfordern Sinn und Zweck der Regelung, dass der Antragstellerin frühzeitig mitgeteilt wird, dass sie Nachweise vorlegen sollte, um ein Betretungsverbot noch abwenden zu können. Daher bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die im Bescheid vom 6. August 2024 gesetzte Frist bis zum 23. August 2024 angesichts des Familienurlaubs der Antragstellerin bis zum 22. August 2024 angemessen war oder jedenfalls durch die Verlängerung bis zum 28. August 2024 mit Schreiben vom 23. August 2024 angemessen wurde. Auf diese Frage kommt es nicht an, da schon spätestens seit dem Schreiben des Antragsgegners vom 29. April 2024 – unabhängig von einer etwaigen Verwaltungsaktqualität – unmissverständlich klar war, dass der Antragsgegner Zweifel an der vorgelegten Impfdokumentation hat und auf Aufklärung drängte. Dies wurde auch durch das Schreiben des Antragsgegners vom 9. Juli 2024 erneut deutlich. Damit hatte die Antragstellerin ausreichend Zeit, um Nachweise zu liefern und die Vorwürfe aus dem Weg zu räumen. e. Der Antragsgegner handelte ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig. Die Maßnahmen der Nachweisaufforderung und des Betretungsverbotes verfolgen das legitime öffentliche Ziel des Schutzes vulnerabler Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 –, BVerfGE 162, 378-454, Rn. 105 ff.). Sie sind im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, die mit dem Masernschutzgesetz verfolgten Zwecke zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 –, BVerfGE 162, 378, Rn. 112 ff.). Sie sind auch erforderlich. Ein milderes, gleich effektives Mittel ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner suchte mehrfach das Gespräch mit der Antragstellerin und bot ihr neben einer „erneuten“ Impfung auch die Möglichkeit einer Impftiterbestimmung an. § 81c Abs. 3 StPO ist im Verwaltungsverfahren nicht anwendbar; erst Recht nicht, wenn die Antragstellerin freiwillig die Möglichkeit einer Impftiterbestimmung als eines von mehreren Mitteln wählt. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wäre auch noch die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung durch sie, den Kindsvater und Herrn Dr. Dr. Z. in Betracht gekommen, um bestehende Zweifel an der vorgelegten Impfdokumentation auszuräumen. Aufgrund der Weigerung der Antragstellerin, dem nachzukommen ist kein milderes Mittel ersichtlich, das der Antragsgegner gegenüber der verfügten Maßnahme hätte ergreifen können. Insbesondere musste der Antragsgegner nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Kontraindikationsattestes nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG hinweisen, da die Antragstellerin nicht vorgetragen hat, dass der Sohn eine Impfung medizinisch nicht vertragen würde. Die Maßnahmen sind schließlich angemessen. Bei der Abwägung der Interessen der Antragstellerin und ihres Sohnes mit dem öffentlichen Interesse an einem flächendeckenden Masern-Impfschutz in Deutschland hat der Antragsgegner insbesondere auch die erforderliche Frühförderung des Sohnes beachtet. Zwar sei nach dem Bescheid eine Gruppenförderung nicht mehr möglich, sehr wohl aber eine Einzeltherapie außerhalb der Räume der Lebenshilfe. Der Antragsgegner ist bei seiner Entscheidung an die – verfassungsmäßige – Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers gebunden, dass öffentliche Gemeinschaftseinrichtungen nur, sofern medizinisch möglich, mit Masern-Impfschutz betreten werden sollen. Im Übrigen ist das Betretungsverbot nach § 20 Abs. 12 Satz 8 IfSG aufzuheben und ein etwaiges Verwaltungszwangsverfahren mit sofortiger Wirkung einzustellen, sobald ein gültiger Nachweis vorgelegt wird; dies umfasst auch die Vorlage von Nachweisen, die Zweifel an der vorgelegten Impfdokumentation ausräumen. Damit obliegt es der Antragstellerin dafür Sorge zu tragen, dass ihr Sohn die Frühförderung in Anspruch nehmen kann, der er bedarf. B. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1, 2 GKG. Danach geht das Gericht vom Auffangstreitwert in Höhe von 5 000 Euro aus, halbiert diesen allerdings im Hinblick darauf, dass es sich um eine nur vorläufige Regelung handelt, auf die Hälfte, mithin 2 500 Euro (siehe auch Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf)).