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Beschluss

3 EO 75/24

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2024:0430.3EO75.24.00
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Leitsätze
1. Es bestehen keine evidenten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Betretungsverbots nach § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG.(Rn.7) 2. Die Regelung des § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG räumt dem Gesundheitsamt eine eigenständige Zuständigkeit und Kontrollbefugnis ein, die zeitlich nicht beschränkt ist.(Rn.16) 3. Eine Bestätigung über die bereits erfolgte Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 IfSG (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG) muss wenigstens konkrete Angaben zum vorgelegten Nachweis enthalten, die dem Gesundheitsamt die Möglichkeit eröffnen die Bestätigung auf Plausibilität zu überprüfen.(Rn.22) 4. Dem Gericht ist es grundsätzlich auch im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes untersagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist jedenfalls vor Ergehen des Widerspruchsbescheids auf die Prüfung des Vorliegens von Ermessensfehlern beschränkt.(Rn.32)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 2. Februar 2024 wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen Ziffer 1) des Bescheides vom 5. Januar 2024 wird angeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bestehen keine evidenten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Betretungsverbots nach § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG.(Rn.7) 2. Die Regelung des § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG räumt dem Gesundheitsamt eine eigenständige Zuständigkeit und Kontrollbefugnis ein, die zeitlich nicht beschränkt ist.(Rn.16) 3. Eine Bestätigung über die bereits erfolgte Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 IfSG (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG) muss wenigstens konkrete Angaben zum vorgelegten Nachweis enthalten, die dem Gesundheitsamt die Möglichkeit eröffnen die Bestätigung auf Plausibilität zu überprüfen.(Rn.22) 4. Dem Gericht ist es grundsätzlich auch im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes untersagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist jedenfalls vor Ergehen des Widerspruchsbescheids auf die Prüfung des Vorliegens von Ermessensfehlern beschränkt.(Rn.32) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 2. Februar 2024 wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen Ziffer 1) des Bescheides vom 5. Januar 2024 wird angeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Anordnung eines Betretungsverbotes gegenüber dem Antragsteller zu 2) bezüglich der Räumlichkeiten der Kindertagesstätte „H...“ in T.... Die zulässige Beschwerde, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der kraft Gesetzes (vgl. § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen - die im Beschwerdeverfahren streitgegenständliche - Ziffer 1) des Bescheids vom 5. Januar 2024 ist zulässig und begründet. 1. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen oder wiederherstellen. Dabei hat das Gericht - das Beschwerdegericht unter grundsätzlicher Beschränkung auf die fristgerecht geltend gemachten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO) - seiner Entscheidung eine Abwägung der betroffenen Interessen auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. hierzu Thüringer OVG, Beschluss vom 7. April 2020 - 3 EO 236/20 - juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 20 CS 23.2238 - juris Rn. 9 f.; VG Meiningen, Beschluss vom 10. November 2020 - 2 E 1144/20 - juris Rn. 20; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 105 f.; Puttler in: NK, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 162). Im Rahmen dieser Abwägung sind - soweit bei summarischer Prüfung bereits überschaubar - maßgeblich die Erfolgsaussichten des Widerspruchs im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen, da das öffentliche Vollzugsinteresse bei einem erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakt im Regelfall ebenso wenig schützenswert ist wie das Suspensivinteresse des Adressaten eines bereits absehbar rechtmäßigen Verwaltungsakts (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2022 - 6 VR 2/21 - juris Rn. 11; Thüringer OVG, Beschluss vom 7. April 2020 - a. a. O. - Rn. 4 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Januar 2024 - a. a. O. - Rn. 9 f.; vgl. auch Hoppe, a. a. O., § 80 Rn. 89). Die vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gewonnene Feststellung, dass die angefochtene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig sei, ist unzutreffend. Dies folgt bereits aus dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller. Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG bejaht, im Hinblick auf die Rechtsfolgenseite jedoch verkannt, dass ein Ermessensfehler vorliegt, der dazu führt, dass das mit Ziffer 1) des Bescheids vom 5. Januar 2024 angeordnete Betretungsverbot zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbar rechtswidrig ist. Unter Berücksichtigung dessen führt die vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung dazu, dass dem Interesse der Antragsteller der Vorrang gebührt. a. Rechtsgrundlage des mit der Beschwerde angegriffenen Betretungsverbots ist § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG, an deren Verfassungsmäßigkeit - entgegen der Ansicht der Antragsteller - keine evidenten Zweifel bestehen (vgl. hierzu auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 10 ME 207/20 - juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 25 CS 21.1651 - juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2022 - 13 B 1466.21 - juris Rn. 71 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 21. Februar 2023 - AN 18 S 22.02541 - juris, Rn. 19 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 11. September 2023 - 14 L 231/23 - juris Rn. 29 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat § 20 Abs. 8, 9, 12 und 13 IfSG bereits mit Beschluss vom 21. Juli 2022 (1 BvR 469/20) für verfassungsgemäß erklärt, soweit - wie vorliegend - Kinder betroffen sind, die in einer Kindertageseinrichtung oder in einer nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erlaubnispflichtigen Kindertagespflege betreut werden. An diese Entscheidung ist der Senat gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden. Es sind bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auch keine rechtserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen oder ein Wandel der allgemeinen Rechtsauffassung festzustellen, die eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit dieser Frage erforderlich erscheinen lassen (vgl. hierzu auch VG Köln, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 7 L 1981/23 - juris Rn. 14 ff.). Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass der einzig verbliebene Monoimpfstoff „Measles Vaccine Live“ nicht länger verfügbar sei, so ergibt sich hieraus keine rechtserhebliche tatsächliche Veränderung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung berücksichtigt, dass es im Inland seit einigen Jahren keine zugelassenen Monoimpfstoffe mehr gibt und im Hinblick darauf auch keine Bedenken gegen § 20 Abs. 8 S. 3 IfSG geäußert (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - a. a. O. - Rn. 26, 29, 97 ff., 126 f., 138, 151 f.). Entgegen der Ansicht der Antragsteller stellt das Bundesverfassungsgericht unter Rn. 128 der vorgenannten Entscheidung lediglich klar, dass der von § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG geforderte Impfschutz auch durch einen auf der Grundlage von § 73 Abs. 3 Halbsatz 1 AMG aus dem Ausland eingeführten Monoimpfstoff erlangt werden kann. Die Impfung mit einem im Inland zur Verfügung stehenden Mehrfachimpfstoff ist dann (also nur in diesem Fall) nicht erforderlich. Ein Wegfall eines solchen Monoimpfstoffes ändert unterdessen nichts an der generellen Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu die Ausführungen des BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - a. a. O. - Rn. 151). Eine rechtserhebliche tatsächliche Veränderung ergibt sich auch nicht daraus, dass im Saale-Holzland-Kreis nunmehr eine Impfquote von über 95 Prozent erreicht worden ist, denn für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist nicht auf einen einzelnen Landkreis, sondern auf die Gesamtbevölkerung abzustellen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - a. a. O. - Rn. 31, 110). Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Masern in Deutschland zwischenzeitlich eliminiert wurden. Die Regionale Verifizierungskommission der europäischen WHO-Region bewertet alljährlich die eingesandten Berichte aller Mitgliedstaaten der Region und entscheidet, ob einem Mitgliedstaat eine Unterbrechung der Transmission oder letztendlich der Status der Elimination der Masern oder Röteln ausgesprochen werden kann. Für die Masern konnte im Gegensatz zu den Röteln aus Sicht der Regionalen Verifizierungskommission bisher nicht eindeutig belegt werden, dass in Deutschland eine endemische Transmission der Masern unterbrochen ist. Somit gilt für Deutschland aktuell weiterhin der Status einer endemischen Transmission (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Praevention/elimination_04.html, Stand: 14. März 2023, letztmalig abgerufen am 30. April 2024). Das Zitiergebot ist ebenfalls gewahrt (vgl. hierzu die Ausführungen des BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - a. a. O. - Rn. 91 f.). Die Rüge der Antragsteller, dass Art. 2 Abs. 1 GG im IfSG nicht benannt sei, geht bereits deshalb fehl, weil sich Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht auf die allgemeine Handlungsfreiheit bezieht (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959 - 1 BvR 394/58 - juris, Rn. 41). Nach alledem sieht der Senat keine Veranlassung, das Verfahren - wie von den Antragstellern angeregt - nach Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. b. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG im vorliegenden Fall erfüllt sind. Danach kann das Gesundheitsamt einer Person, die trotz der Anforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung dienenden Räume betritt. aa. Das Betretungsverbot des § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG wurde vorliegend zu Recht auf § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG gestützt, der dem Gesundheitsamt des Antragsgegners - entgegen dem Beschwerdevorbringen - eine eigenständige Zuständigkeit und Kontrollbefugnis einräumt (vgl. hierzu Thüringer OVG, Beschluss vom 20.Oktober 2021 - 3 EO 805/20 - juris Rn. 28). (1) Die Antragsteller verkennen, dass der Zweck der Vorlagepflicht des § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG darin besteht, dem Gesundheitsamt eine Kontrolle der Einhaltung der sich aus § 20 Abs. 8 bis 11 IfSG ergebenden Pflichten zu ermöglichen und es in die Lage zu versetzen, über das Eingreifen von Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 12 Sätze 2 und 3 IfSG entscheiden zu können. Deshalb macht es auch keinen Unterschied, ob es sich um stichprobenartige Kontrollen handelt oder um Personen, über die das Gesundheitsamt nach § 20 Abs. 9 Satz 4, Abs. 10 Satz 2 oder Abs. 11 Satz 2 IfSG benachrichtigt wurde (vgl. hierzu BT-Drs. 19/13452, 30; Gerhardt, IfSG, 6. Auflage 2022, § 20 Rn. 112). Die Vorlagepflicht des § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG knüpft auch nicht an das Vorliegen von Zweifeln des Gesundheitsamtes an, so dass die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsteller unerheblich sind. Der Anforderung eines Nachweises durch das Gesundheitsamt des Antragsgegners gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1, Abs. 12 Satz 1 IfGS steht - entgegen der Ansicht der Antragsteller - auch nicht der Beschluss des VG Düsseldorf vom 7. Februar 2024 - 29 L 3343/23 - entgegen, da dieser eine andere Fallkonstellation erfasst. Im Unterschied zum hiesigen Verfahren lag dem Verfahren des VG Düsseldorf ein Fall zu Grunde, in dem das Gesundheitsamt die Antragsteller wiederholt zur Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 IfSG jeweils mittels einer Ordnungsverfügung aufforderte. Das VG Düsseldorf hat insoweit lediglich festgestellt, dass es für die wiederholte Anforderung zur Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 IfSG an der tatbestandlichen Voraussetzung der (ungeschriebenen) Eingriffsbefugnis fehlen dürfte (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Februar 2024 - a. a. O. - Rn. 2 ff.; 44 ff.). Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ist die Kontrollbefugnis des Gesundheitsamtes auch nicht auf Nachweise nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG beschränkt. Gegen eine solche Beschränkung spricht bereits der vorgenannte Zweck der Vorlagepflicht. Eine solche Beschränkung lässt sich auch nicht dem von den Antragstellern zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Januar 2024 - VG 14 L 589/23 - entnehmen. Die Entscheidung bezieht sich auf eine andere Sachverhaltskonstellation. Im Verfahren des VG Berlin wendet sich die dortige Antragstellerin - im Unterschied zum hiesigen Verfahren - gegen die vom Gesundheitsamt veranlasste Anordnung einer ärztlichen Untersuchung ihres Kindes gemäß § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG. Bezüglich der Anforderungen und der Kontrollmöglichkeiten eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG werden vom VG Berlin keine Feststellungen getroffen. (2) Nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG haben (unter anderem) Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweiligen Einrichtungen befinden, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen. Für den Antragsteller zu 2), der eine Kindertageseinrichtung und mithin eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 IfSG im Bezirk des Antragsgegners besucht, wurde bislang auf die Anforderung des Antragsgegners gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG kein ausreichender Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorgelegt. Das von den Antragstellern in Kopie vorgelegte Formblatt „Dokumentation der Prüfung des Impfschutzes gegen Masern auf der Grundlage des § 20 Abs. 9 IfSG“ vom 15. Februar 2021 erfüllt nicht die Anforderungen des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG. Demnach muss es sich bei dem Nachweis um eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung darüber handeln, dass ein Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 IfSG bereits vorgelegen hat. Die Bestätigung darf sich dabei nicht auf die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlautes beschränken. Sie muss wenigstens solche Angaben zum Nachweis, der ihr zu Grunde lag enthalten, die das Gesundheitsamt im Rahmen seiner aus § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG resultierenden Kontrollbefugnis in die Lage versetzen, die Bestätigung auf Plausibilität hin zu überprüfen. Hierfür spricht bereits der Zweck der Regelungen des § 20 Abs. 8 ff. IfSG eine ausreichend hohe Impfquote zum umfassenden Schutz vor Maserninfektionen zu erreichen und das Gesundheitsamt in die Lage zu versetzen, über das Ergreifen von Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 12 Sätze 2 und 3 IfSG zu entscheiden. Zudem sprechen auch systematische Erwägungen für das Plausibilitätserfordernis im Rahmen des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG. Die Kontrollbefugnis des Gesundheitsamtes aus § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG liefe leer, wenn es nicht in die Lage versetzt wird, die Bestätigung auf Plausibilität zu prüfen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG die Kontrollbefugnis des Gesundheitsamtes beschränken wollte. Mit § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG, der aufgrund der Empfehlung des Bundestagsausschusses für Gesundheit (BT-Drs. 19/15164) angefügt wurde, wollte der Gesetzgeber lediglich die Leitungen von Einrichtungen entlasten, wenn bereits eine staatliche Stelle oder eine andere Einrichtung, in der die betroffene Person vorher betreut wurde oder tätig war, den Nachweis entsprechend § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 IfSG kontrolliert hatte (vgl. BT-Drs. 19/15164 S. 57; Gerhardt, a. a. O., § 20 Rn. 56). Das von den Antragstellern vorgelegte Formblatt genügt nicht den vorgenannten Anforderungen des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG. Es beschränkt sich im Wesentlichen auf eine pauschale Wiedergabe des Gesetzestextes „hat den Nachweis nach § 20 Abs. 9 IfSG erbracht durch Vorlage einer/eines ärztlichen Zeugnisses, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.“ Konkrete Angaben zum „ärztlichen Zeugnis“ wie beispielsweise Aussteller und Ausstellungsdatum lässt das Formblatt gänzlich vermissen, so dass eine Plausibilitätsprüfung bereits aus diesem Grunde nicht möglich ist. bb. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei dem vorgelegten Formblatt auch nicht um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 ThürVwVfG, an den das Gesundheitsamt des Antragsgegners gebunden wäre. Nach § 35 Satz 1 ThürVwVfG ist jede hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Dem Formblatt ist kein eigenständiger Regelungsgehalt zu entnehmen. Es hat nur informatorischen Charakter. Zudem würde eine Bindungswirkung gegenüber dem Gesundheitsamt, dem eine höhere fachliche Kompetenz bei der Einschätzung des Vorliegens eines plausiblen ärztlichen Zeugnisses zukommen dürfte als der Leiterin einer Kindertageseinrichtung, dazu führen, dass die in § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG vorgesehene Kontrollmöglichkeit zumindest erheblich eingeschränkt wird. cc. Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen den Vertrauensschutz rügen, so verkennen sie, dass § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG keine zeitliche Beschränkung für die Kontrollmöglichkeit des Gesundheitsamtes des Antragsgegners vorsieht. Vielmehr muss aus Gründen des Gesundheitsschutzes dem Gesundheitsamt des Antragsgegners zeitlich unbeschränkt eine Kontrollmöglichkeit sowie die Ergreifung entsprechender etwaiger Maßnahmen nach § 20 Abs. 12 Sätze 1 und 2 IfSG möglich bleiben. c. Das Verwaltungsgericht hat jedoch verkannt, dass ein Ermessensfehler vorliegt, der dazu führt, dass das mit Ziffer 1) des Bescheids vom 5. Januar 2024 angeordnete Betretungsverbot zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbar rechtswidrig ist. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG - wie vorliegend - erfüllt, so räumt die Vorschrift dem zuständigen Gesundheitsamt ein Entschließungsermessen ein. Das Gesundheitsamt des Antragsgegners muss dieses Ermessen pflichtgemäß ausüben und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Dabei ist in besonderem Maße der durch das Betretungsverbot bezweckte Schutz der Gesundheit vor einer Maserninfektion zu beachten (Gerhardt, a. a. O., § 20 Rn. 142). Ermessensentscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO). Dem Gericht ist es deshalb versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen. Es darf die Entscheidung nur auf Ermessensfehler hin überprüfen. Diese Prüfung erstreckt sich insbesondere auch darauf, ob die Behörde von einem ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und von der ihr eingeräumten Entscheidungsbefugnis in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Bei der Ermessensausübung sind alle für den Einzelfall wesentlichen Umstände in die Erwägung einzubeziehen; ansonsten ist ein Ermessensdefizit gegeben, das einen Rechtsverstoß darstellt (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 2 EO 515/01 - juris Rn. 44; BayVGH, Urteil vom 2. Juli 2013 - 13 A 12.1659 - juris Rn. 22). Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die durch den Antragsgegner im Bescheid vom 5. Januar 2024 getroffene Ermessensentscheidung offenkundig rechtswidrig, da sie bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ein Ermessensdefizit aufweist. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung nicht alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt. Aus Sicht des Senats hätte der Antragsgegner im vorliegenden Fall die familiäre Krankheitsgeschichte, insbesondere die gesundheitliche Situation des Antragstellers zu 2), die damit einhergehende besondere Förderungs- und Betreuungssituation, die mittlerweile auch bereits seit geraumer Zeit in der vom Antragsteller zu 2) besuchten Kindertageseinrichtung stattfindet, ohne dass für ihn nach derzeitigem Stand ein ausreichender Nachweis einer Masernimmunität vorgelegen hat, bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen. Nach dem zuletzt vorgelegten ärztlichen Bericht der Klinik für Neuropädiatrie des Universitätsklinikums Jena vom 20. Dezember 2023 wurden beim Antragsteller zu 2) nachfolgende Diagnosen nach ICD10 gestellt: F83 Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen (G) F80.1 Expressive Sprachentwicklungsstörung (G) F84.1 Atypischer Autismus (V) Der Antragsteller zu 2) ist aufgrund seiner gesundheitlichen Situation pflegebedürftig (Pflegegrad 3 seit 6. Juli 2022, vgl. hierzu Gutachten des Medizinischen Dienst Thüringen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI) und erhält eine Eingliederungshilfe in Form von heilpädagogischer Frühförderung und einem zusätzlichen behinderungsbedingten Mehrbedarf/ 1:1 Assistenz von insgesamt 35 Zeitstunden wöchentlich in der von ihm besuchten Kindertagesstätte „H...“ in T..._. Die Förderung wird integrativ und individuell im KiTa-Alltag umgesetzt (vgl. Bescheid vom 15. November 2022 über die Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch). Da diese individuellen Umstände einen gesteigerten Förderungs- und Betreuungsbedarf des Antragstellers aufzeigen, der im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Relevanz ist, hätte sich dem Antragsgegner aufdrängen müssen, diese Umstände im Rahmen der Ermessensentscheidung mit zu berücksichtigen. Dieser Ermessensfehler ist auch im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor Ergehen des abschließenden Widerspruchsbescheids beachtlich (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschluss vom 2. April 2020 - 3 MB 8/20 - NJW 2020, 1382 [1383] Rn. 22; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 3 M 169/21 - juris Rn. 2, 6 ff.; Funke-Kaiser, a. a. O., § 80 Rn. 107; Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO Kommentar, Bd. 1, 44. Ergänzungslieferung Stand: März 2023, § 80 Rn. 421). Auch in diesem Verfahren ist es dem Gericht - anders als bei der in sein Ermessen gestellten Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer eigenständigen Interessenabwägung - grundsätzlich verwehrt, sein Ermessen zum Erlass eines Verwaltungsaktes anstelle der Behördenentscheidung zu setzen. Wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung kann das Gericht auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur rechtsprechend, nicht aber verwaltend tätig werden. Es hat einerseits die verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Art. 19 Abs. 4 GG und andererseits die gesetzlichen Vorgaben und die Systematik des § 80 VwGO zu beachten. Da § 80 Abs. 5 VwGO für das Gericht keine Befugnis zur Übernahme von Behördenfunktionen normiert (vgl. zum Ganzen Puttler, a. a. O., § 80 Rn. 138; Schoch, a. a. O., § 80 Rn. 421) darf eine behördliche Entscheidung auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor Ergehen des Widerspruchsbescheides vom Gericht nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden. Eine prognostische Entscheidung verbietet sich. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Widerspruchsbehörde durch die Überlegungen des Gerichts kompetenzwidrig bei seiner Ermessensausübung beeinflusst wird (Funke-Kaiser, a. a. O., § 80 Rn. 107; Schoch, a. a. O., § 80 Rn. 421). Es hätte demnach dem Antragsgegner oblegen seine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren zu aktualisieren, was vorliegend jedoch nicht geschehen ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2, 47 GKG. Für das im Beschwerdeverfahren nur noch angegriffene Betretungsverbot wurde mangels anderer Anhaltspunkte der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 € zu Grunde gelegt. Dieser Betrag wurde halbiert, da die Antragsteller nur vorläufigen Rechtsschutz begehren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31. Mai /1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).