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Beschluss

29 L 3343/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0207.29L3343.23.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 9316/23 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 30. November 2023 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsteller tragen 2/3 der Kosten des Verfahrens nach Kopfteilen, der Antragsgegner trägt 1/3 der Kosten.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 9316/23 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 30. November 2023 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsteller tragen 2/3 der Kosten des Verfahrens nach Kopfteilen, der Antragsgegner trägt 1/3 der Kosten. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. I. Die am 0.0.2012 geborene Tochter Z. der Antragsteller besucht die X. in E. Nachdem die Leitung der Einrichtung das Gesundheitsamt des Antragsgegners darüber benachrichtigt hatte, dass der Maserimpfnachweis nicht vorgelegt worden sei, forderte der Antragsgegner die Antragsteller mit Schreiben vom 15. November 2022 auf, bis spätestens zum 13. Dezember 2022 einen Nachweis zum Masernschutz vorzulegen. Zur Begründung stützte sich der Antragsgegner auf § 20 Abs. 12 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG –). Die Tochter der Antragsteller werde in einer Einrichtung im Sinne von § 20 Abs. 8 IfSG betreut. Am 15. Februar 2023 legte der Antragsteller zu 2. eine ärztliche Bescheinigung über den Status des Masernschutzes seiner Tochter von der Praxis Dr. med. Q. vom 13. Februar 2023 vor. Darin heißt es: „Befreiung von einer Masernimpfung aufgrund einer dokumentierten, nachweislich dauerhaften medizinischen Kontraindikation gegen eine Masernimpfung. Begründung: Impfschadensereignisse mit Langzeitfolge, auch in der Familie, G. (T88.1G); Allergische Diathese mit multipler Sensibilisierung, G. (H01.1G); Infektanfälligkeit mit chronisch rezidivierender Rhinitis, G. (Z86.1G); Familiäre Belastung mit Autoimmunerkrankungen, G. (Z82G);“. Nachdem der Antragsgegner Rücksprache mit seinem Kinder- und Jugendärztlichen Dienst gehalten hatte, hörte er die Antragstellerin zu 1. mit Schreiben vom 23. Februar 2023 zur beabsichtigten Anordnung einer ärztlichen Untersuchung an. Die Antragstellerin zu 1. nahm hierzu unter dem 26. Februar 2023 Stellung und legte ein ärztliches Zeugnis von Dr. Q. vom 13. Februar 2023 vor, in dem es heißt: „Eine Risiko-Nutzen Abwägung hat ergeben, dass Z. wegen bei ihr stattgehabten Impfschadensereignissen mit Langzeitfolge, auch weiteren in der Familie, zudem wegen ihrer allergischen multiplen Sensibilisierung und auch wegen der vorhandenen familiären Belastung mit Autoimmunerkrankungen ohne Gefahr für ihre Gesundheit und ihr Leben nicht geimpft werden könne und sie ist unter anderem (…) aufgrund medizinischer Kontraindikationen von jeder Art sogenannter Schutzimpfungen dauerhaft freizustellen.“ Mit an die Antragsteller adressierter Ordnungsverfügung vom 22. März 2024 (richtig: 2023) ordnete der Antragsgegner eine ärztliche Untersuchung zur Prüfung des vorgelegten ärztlichen Nachweises über eine medizinische Kontraindikation im Zusammenhang mit einer Impfung gegen Masern für ihr Kind an. Ferner forderte er die Antragsteller auf, Unterlagen, die Auskunft über die dem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen ermöglichten, bis zum 17. April 2023 vorzulegen. Zur Begründung gab der Antragsgegner an, es bestünden Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung vom 13. Februar 2023. Die Ordnungsverfügung wurde den Antragstellern laut Zustellungsurkunde am 25. März 2023 zugestellt. Am 25. April 2023 stellte sich die Familie beim Gesundheitsamt des Antragsgegners zu einer Impfberatung vor, die die Bedenken der Antragsteller gegen eine Impfung jedoch nicht ausräumen konnte. Mit an die Antragsteller adressierter Verfügung vom 4. Mai 2023 lehnte der Antragsgegner die ärztliche Bescheinigung und das ärztliche Zeugnis des Herrn Dr. med. Q. vom 13. Februar 2023 als Nachweis ab. Ferner bat er um Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses, welches die genannten Voraussetzungen erfüllt oder eines anderen Nachweises im Sinne des § 20 Abs. 9 IfSG bis zum 22. Mai 2023. In einer E-Mail vom 15. Mai 2023 ersuchte der Antragsteller bezüglich der Verfügung vom 4. Mai 2023 bei dem Antragsgegner um eine Fristverlängerung. In seiner Antwort per E-Mail vom 22. Mai 2023 verwies der Antragsgegner auf die Rechtsmittelbelehrung in seinem Bescheid vom 4. Mai 2023. Nach Anhörung der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 erließ der Antragsgegner unter dem 30. November 2023 gleichlautende Ordnungsverfügungen gegenüber den Antragstellern, mit denen er diese jeweils unter Ziffer 1 aufforderte, ihm bis zum 5. Februar 2024 einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz ihres Kindes vorzulegen. Jeweils mit Ziffer 2 der Ordnungsverfügung drohte er für den Fall, dass die Antragsteller der Verpflichtung nach Ziffer 1 nicht nachkommen, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus: Die Antragsteller hätten lediglich einen Nachweis eingereicht, der nicht den Erfordernissen des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG entspreche und daher nicht anerkannt werden könne. Sie hätten damit gegen die vorgenannte Vorschrift verstoßen. Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sei er zu dem Entschluss gekommen, die Antragsteller weiterhin zur Vorlage eines Nachweises aufzufordern. Zur Durchsetzung der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes habe er sich für die Androhung von Zwangsgeld entschieden. Die Ordnungsverfügungen vom 30. November 2023 waren, ebenso wie bereits die Verfügungen vom 22. März 2023 und 4. Mai 2023, mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Wird die Klage schriftlich eingereicht, so empfiehlt es sich, je zwei Abschriften beizufügen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Die Klagefrist ist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingeht. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.“ Gegen die Ordnungsverfügungen vom 30. November 2023 haben die Antragsteller am 21. Dezember 2023 eine Anfechtungsklage erhoben (29 K 9316/23) und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2024 haben die Antragsteller ihre Klage ergänzt und beantragen nunmehr zusätzlich, die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 26. Februar 2023 (wohl: 22. März 2023) und 4. Mai 2023 aufzuheben. Auch insoweit haben sie einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend: Impfkomplikationen würden in der Realität massiv untererfasst. Jede Masern-Kombi-Impfpflicht sei unzumutbar. Es bestehe keine echte beständige und unabhängige Evaluation der Impfstoffsicherheit. Es lägen strukturelle Mängel bei der Erfassung von Impfkomplikationen bei den Masern-Kombi-Impfstoffen vor. Das Masernschutzgesetz sei formell verfassungswidrig. Es verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die Rechtsbehelfsbelehrungen in den Bescheiden vom 26. Februar 2023 (wohl: 22. März 2023) und 4. Mai 2023 seien fehlerhaft. Wenn die Rechtsmittelbelehrung über die gesetzlichen Anforderungen hinaus aufkläre und die Adresse des Gerichts nenne, müsse sie über alle Anschriften des Gerichts informieren. Die hiesige Rechtsbehelfsbelehrung informiere nicht über die Postfachadresse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Ferner sei die Rechtsbehelfsbelehrung gesetzeswidrig erweitert worden, indem entgegen der gesetzlichen Formulierung von „Urschrift oder Abschrift“ die Rede sei. Schließlich sei der Hinweis, dass das Verschulden des Bevollmächtigten bei einer Fristversäumnis ausnahmslos und immer dem Bürger zugerechnet werde, ebenfalls unrichtig und irreführend. Jedenfalls in Summe führten die Rechtsbehelfsbelehrungen durch ihre unrichtigen und irreführenden Zusätze dazu, dass beim Durchschnittsbürger ein Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorgerufen werde. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 9316/23 gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 30. November 2023, 22. März 2023 und 4. Mai 2023 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er bezieht sich auf die ausführlichen Begründungen in den Bescheiden und trägt ergänzend vor, die Ermächtigungsgrundlage für die Ordnungsverfügungen vom 30. November 2023 sei nicht evident verfassungswidrig und daher anzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten des hiesigen Eilverfahrens sowie des Klageverfahrens und des Verwaltungsvorgangs verwiesen. II. Der Antrag hat teilweise Erfolg. Soweit sich der Antrag auf die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 22. März 2023 und 4. Mai 2023 bezieht, ist er unzulässig. Soweit mit dem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügungen vom 30. November 2023 begehrt wird, ist er zulässig und begründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügungen vom 22. März 2023 und 4. Mai 2023 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO ist unzulässig, weil den Antragstellern hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Beide Bescheide sind bestandskräftig. Die am 23. Januar 2024 erhobene Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung vom 22. März 2023 ist unzulässig. Sie ist verfristet. Der an beide Antragsteller adressierte Bescheid wurde laut Zustellungsurkunde am 25. März 2023 zugestellt, sodass die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 188 Abs. 2 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am 25. April 2023 abgelaufen ist. Maßgeblich ist entgegen der Auffassung der Antragsteller die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO und nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die gilt, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt wurde. Eine Belehrung ist zum einen dann unrichtig erteilt, wenn sie die nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält oder sie unrichtig wiedergibt. Zum anderen ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, die über die in § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Belehrungen hinaus weitere Angaben enthält, unrichtig, wenn es sich dabei um einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz handelt, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Anders formuliert ist eine solche Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, wenn sie einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz enthält, der auf eine vom Gesetz in dieser Weise nicht gewollte Erschwerung der Rechtsbehelfseinlegung hinausläuft. St. Rspr., vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Januar 2021 – 9 C 8.19 –, juris Rn. 18 m.w.N. Die Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Bescheid vom 22. März 2023 ist danach nicht unrichtig erteilt. Zunächst genügt die Belehrung darüber, dass die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären sei, den gesetzlichen Anforderungen. Einer Benennung auch der Postfachadresse des Gerichts bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht. Die über die nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderliche Angabe des Gerichtssitzes hinaus zusätzlich genannte Adresse des Gerichts mit Straße, Hausnummer und Postleitzahl ist richtig. Der Adresszusatz ist auch nicht irreführend. Insbesondere erweckt der Zusatz nicht den falschen Eindruck, die Klage könne schriftlich nur über die Anschrift Bastionstraße 39 erhoben werden. Nach dem in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont kann die Klage per Post an diese Anschrift gesendet oder auch in den dort befindlichen Briefkasten des Gerichts eingeworfen werden. Anders in dem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall, in dem die Rechtsbehelfsbelehrung den Eindruck erweckte, dass die schriftliche Erhebung des Widerspruchs nur über die Postfachanschrift statthaft sei, Urteil vom 3. Juli 1991 – 8 A 1075/89 –, juris Rn. 17. Der Umstand, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht außerdem die Postfachanschrift des Gerichts angegeben wird, ist nicht geeignet, die Rechtsbehelfseinlegung zu erschweren. Der Betroffene, der aufgrund der Rechtsbehelfsbelehrung weiß, an welche Adresse er die Klageschrift per Post schicken kann, sieht nicht deshalb von der Klageerhebung ab, weil er die Klageschrift möglicherweise auch an ein Postfach übermitteln könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6.18 –, juris, welches eine ebenfalls nur die Postanschrift des Gerichts nennende Rechtsbehelfsbelehrung unbeanstandet ließ. Auch der Hinweis in der streitgegenständlichen Rechtsbehelfsbelehrung, die angefochtene Verfügung solle in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden, ist nicht unrichtig. Die Formulierung entspricht zwar nicht dem Wortlaut der Vorschrift in § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO, in dem nur von Abschrift die Rede ist. Dies schließt die Beifügung von Originalen aber nicht aus. Im Übrigen lässt die Rechtsbehelfsbelehrung, wie sich der Verknüpfung „oder“ entnehmen lässt, beides zu, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Betroffene dadurch abgehalten werden könnte, überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form Klage zu erheben. Soweit die Antragsteller darüber hinaus eine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung darin sehen, dass das Verschulden eines Bevollmächtigten entgegen dem dortigen Zusatz nicht ausnahmslos dem Kläger zugerechnet werde, geht dieser Vortrag ins Leere. Die Zurechnung etwaigen Verschuldens kommt erst nach Klageerhebung zum Tragen, sodass ein etwaiger Fehler die Rechtsbehelfseinlegung selbst von vornherein nicht tangieren kann. Da keiner der von den Antragstellern monierten Zusätze in der Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO ist, kann sich eine Unrichtigkeit auch nicht aus ihrer Summe ergeben. Die Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung vom 4. Mai 2023 ist ebenfalls unzulässig, weil die Antragsteller sie nicht innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltenden Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben haben. Bedenken an der Richtigkeit der – gleichlautenden – Rechtsbehelfsbelehrung bestehen nicht. Die Klagefrist gegen den Bescheid vom 4. Mai 2023 endete vorliegend mit Ablauf des 15. Juni 2023, so dass die erst am 23. Januar 2024 erhobene Klage ersichtlich verspätet ist. Der Bescheid vom 4. Mai 2023 ist den Antragstellern gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) wirksam bekannt gegeben worden. Nach Aktenlage ist die Ordnungsverfügung den Antragstellern spätestens am 15. Mai 2023 zugegangen. Das ergibt sich aus der E-Mail des Antragstellers an den Antragsgegner vom 15. Mai 2023, in der er auf den Bescheid vom 4. Mai 2023 Bezug nimmt. Die Antragsteller bestreiten den Zugang des Bescheids auch nicht. Die Bekanntgabefiktion nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW – Bekanntgabe am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post – greift nicht, weil sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen lässt, dass und wann der Bescheid ggf. zur Post gegeben wurde. Zweifel am Bekanntgabewillen des Antragsgegners hat das Gericht gleichwohl nicht. Im nachfolgenden E-Mail-Verkehr vom 22. Mai 2023 mit dem Antragsteller verweist der Antragsgegner ausdrücklich auf seinen Bescheid vom 4. Mai 2023 und die dortige Rechtsmittelbelehrung. Da die offensichtlich verspätet erhobene Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügungen vom 22. März 2023 und 4. Mai 2023 keine aufschiebende Wirkung entfalten kann, kann die aufschiebende Wirkung vom Gericht auch nicht angeordnet werden, sodass den Antragstellern insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügungen vom 30. November 2023 gerichtet ist, ist er statthaft und auch im Übrigen zulässig. Hinsichtlich der auf § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG gestützten Anordnung der Vorlage eines Nachweises in Ziffer 1 der Ordnungsverfügungen ergibt sich die Statthaftigkeit aus § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG. Danach hat die Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG erlassene Anordnung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Bezogen auf die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügungen ergibt sich der gesetzliche Wegfall der aufschiebenden Wirkung aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen. Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes eine wesentliche Rolle. Ergibt diese – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts grundsätzlich kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt nach der gesetzgeberischen Wertung das behördliche Vollzugsinteresse. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung vorzunehmen. Diese Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Bei summarischer Prüfung dürften die Bescheide vom 30. November 2023 rechtswidrig sein. Für die wiederholte Anforderung zur Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 IfSG dürfte es an der tatbestandlichen Voraussetzung der (ungeschriebenen) Eingriffsbefugnis fehlen. Diese Befugnis des Antragsgegners zur erneuten Anforderung eines Nachweises nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG ist verbraucht. Bei den angefochtenen Ordnungsverfügungen vom 30. November 2023 handelt es sich um die zweite an die Antragsteller als Verpflichtete nach § 20 Abs. 13 IfSG gerichtete Aufforderung des Gesundheitsamts des Antragsgegners, ihm einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz des Kindes vorzulegen. Bereits mit Schreiben vom 15. November 2022 sind die Antragsteller auf der Grundlage von § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG vom Gesundheitsamt des Antragsgegners aufgefordert worden, einen solchen Nachweis vorzulegen. Dieser Aufforderung sind die Antragsteller mit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung von Dr. Q. vom 13. Februar 2023 nachgekommen. Sie haben dadurch ihre Nachweispflicht erfüllt. Bei der Bescheinigung handelt es sich um ein ärztliches Zeugnis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG darüber, dass die Tochter der Antragsteller aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Der Erfüllung der Nachweispflicht steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner an der inhaltlichen Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung vom 13. Februar 2023 zweifelt. Der Gesetzgeber geht vielmehr von einer Erfüllung der Nachweispflicht auch dann aus, wenn Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG, in dem von Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des „vorgelegten“ Nachweises die Rede ist. Es folgt im Übrigen eindeutig aus der weiteren, in § 20 Abs. 12 Sätze 2 bis 4 IfSG geregelten Vorgehensweise des Gesundheitsamts. Der Gesetzgeber unterscheidet allein zwischen dem Fall, dass Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen (§ 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG), und dem Fall, dass ein Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird (§ 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG). Im Umkehrschluss heißt das, dass auch ein inhaltlich zweifelhafter Nachweis als vorgelegt gilt. Sind die Antragsteller als Pflichtige der Aufforderung vom 15. November 2022 zur Vorlage eines Nachweises nachgekommen, ist der Antragsgegner nicht mehr befugt, in Hinsicht auf den durch die Ordnungsverfügung vom 15. November 2022 erfassten Sachverhalt ohne sachlichen Grund erneut einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt zu erlassen. Die Eingriffsbefugnis des Gesundheitsamts dürfte ein ungeschriebenes, sich unmittelbar aus der Verfassung ergebendes Tatbestandsmerkmal der in die Rechte der verpflichteten Person eingreifenden Nachweisanforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG darstellen. Aus dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, an den die vollziehende Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden ist, folgt, dass der Verpflichtete nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, wenn er sich entsprechend seiner Rechtspflicht verhält. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besagt, dass bei hoheitlichen Eingriffen in die Rechtssphäre eines Betroffenen Art und Schwere des Eingriffs in einem angemessenen Verhältnis zu dem erstrebten Zweck stehen müssen. Behördliche Maßnahmen, die nicht mehr erforderlich sind, weil ihr Zweck bereits erreicht ist, dürfen daher nicht ergriffen werden. Dementsprechend wäre das Gesundheitsamt infolge der Erfüllung der Nachweispflicht durch die Antragsteller auch nicht mehr befugt, den Verwaltungsakt vom 15. November 2022 zur Grundlage einer Verwaltungsvollstreckung zu machen. Gemäß § 65 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ist der Vollzug einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist. Auch § 57 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW bestimmt, dass die Zwangsmittel (nur) solange wiederholt und gewechselt werden können, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist. Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann der Antragsgegner auch nicht dadurch umgehen, dass er den Nachweis – wie mit Bescheid vom 4. Mai 2023 geschehen – als die Voraussetzungen des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt 2 IfSG nicht erfüllend ablehnt. Eine förmliche Zurückweisung des vorgelegten Nachweises durch das Gesundheitsamt ist im Gesetz ebenso wenig vorgesehen wie die erneute Anforderung eines Nachweises. Abgesehen davon, dass es an einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Nachweises fehlt, dürfte sich diese Vorgehensweise des Antragsgegners auch mit der Gesetzessystematik nicht vereinbaren lassen. Den Fall der Vorlage eines Nachweises, an dessen Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit Zweifel bestehen, hat der Gesetzgeber explizit geregelt, indem daran die in § 20 Abs. 12 Sätze 2 bis 4 IfSG im Einzelnen bestimmten Rechtsfolgen geknüpft werden. Angesichts dieser klar vorgegebenen, abgestuften Vorgehensweise des Gesundheitsamts dürften andere Maßnahmen wie die förmliche Ablehnung eines Nachweises ausgeschlossen sein, zumal sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Rechtsfolgen nach der Anforderung eines Nachweises durch das Gesundheitsamt auf die beiden Varianten der Nichtvorlage eines Nachweises innerhalb einer angemessenen Frist einerseits und der Vorlage eines zweifelhaften Nachweises andererseits beschränkt hat. Gegen die ggf. mehrfache Zurückweisung eines Nachweises mit dem Ziel der erneuten, im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzbaren Anforderung eines Nachweises, bis dieser das Gesundheitsamt inhaltlich überzeugt, spricht im Übrigen die Erwägung, dass dies auf die Erzwingung der Masernschutzimpfung hinausliefe, die vom Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen ist. Da die Anordnung der Vorlage eines Nachweises in Ziffer 1 der Ordnungsverfügungen vom 30. November 2023 rechtswidrig sein dürfte, ist auch die darauf beruhende Androhung von Zwangsgeld gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW in Ziffer 2 der Ordnungsverfügungen voraussichtlich rechtswidrig. An der sofortigen zwangsweisen Durchsetzung einer rechtswidrigen Grundverfügung besteht kein öffentliches Interesse. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. Satz 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und wurde in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts reduziert. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass es sich um drei Streitgegenstände handelt. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.