Urteil
5 K 2277/23.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2025:0930.5K2277.23.F.00
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Leitsätze
Das Gericht erachtet insbesondere § 7 Abs. 1 und Abs. 5, § 7a Abs. 5 TestV als verfassungsmäßig.
Den Leistungserbringern ist es im Rahmen ihrer Compliance-Obliegenheit zur Sicherung des Auszahlungsanspruchs ohne weiteres möglich, den § 7 Abs. 5, § 7a Abs. 5 TestV die zu dokumentierenden Daten zu entnehmen und die Folgen einer unvollständigen und fehlerhaften Auftrags- und Leistungsdokumentation abzuschätzen.
Es begegnet seitens des Gerichts keinen Bedenken, dass die Kassenärztliche Vereinigung lediglich stichprobenartig die Leistungen in zwei unterschiedlichen Teststellen in je einem Monat überprüft hat und die festgestellten Abrechnungs-auffälligkeiten sodann auf die übrigen Teststellen und die übrigen Monate überträgt
Das Fehlen der Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests nach § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV rechtfertigt bereits für sich genommen das Leistungsverweigerungsrecht der Kassenärztlichen Vereinigung.
Anschluss an VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 - 5 K 1987/23 -, juris
Abgrenzung zu VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2025 - 40 K 15/25 -, juris
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klageerweiterungen mit den Schriftsätzen vom 12. Februar 2025 und vom 12. März 2025 zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Gericht erachtet insbesondere § 7 Abs. 1 und Abs. 5, § 7a Abs. 5 TestV als verfassungsmäßig. Den Leistungserbringern ist es im Rahmen ihrer Compliance-Obliegenheit zur Sicherung des Auszahlungsanspruchs ohne weiteres möglich, den § 7 Abs. 5, § 7a Abs. 5 TestV die zu dokumentierenden Daten zu entnehmen und die Folgen einer unvollständigen und fehlerhaften Auftrags- und Leistungsdokumentation abzuschätzen. Es begegnet seitens des Gerichts keinen Bedenken, dass die Kassenärztliche Vereinigung lediglich stichprobenartig die Leistungen in zwei unterschiedlichen Teststellen in je einem Monat überprüft hat und die festgestellten Abrechnungs-auffälligkeiten sodann auf die übrigen Teststellen und die übrigen Monate überträgt Das Fehlen der Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests nach § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV rechtfertigt bereits für sich genommen das Leistungsverweigerungsrecht der Kassenärztlichen Vereinigung. Anschluss an VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 - 5 K 1987/23 -, juris Abgrenzung zu VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2025 - 40 K 15/25 -, juris Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klageerweiterungen mit den Schriftsätzen vom 12. Februar 2025 und vom 12. März 2025 zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit der Kläger die ursprünglich angekündigten Anträge in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt hat, wird das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, da insoweit von einer konkludenten Klagerücknahme auszugehen ist (vgl. Anders/Gehle/Anders, 83. Aufl. 2025, ZPO § 269 Rn. 23, beck-online). Der beschrittene Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts Wiesbaden vom 5. Juli 2023 – S 21 KR 94/23 – eröffnet. Für die Klage eines vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Betreibers einer Coronavirus-Teststelle gegen die Kassenärztliche Vereinigung auf Auszahlung der Vergütung für Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2024 – 3 B 20/23 –, juris; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. März 2025 – 5 K 2388/23.F –, Rn. 21, juris; vgl. auch VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 5 L 2696/24.F –, Rn. 18, juris sowie grundlegend VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 5 L 3332/22.F –, juris). Der verbleibenden Klage ist der Erfolg versagt (dazu unter I.), weshalb sie kostenpflichtig (dazu unter II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (dazu unter III.), abzuweisen ist. I. Die Klage ist zum Teil bereits unzulässig (A.) und, soweit sie zulässig ist, jedenfalls unbegründet (B.). A. Die Klage ist unzulässig, soweit sie den Auszahlungsbetrag von 438 541 Euro für vermeintliche Testleistungen in den sieben Testzentren des Klägers in den Monate April und Mai 2022 betrifft. Diesbezüglich wurde vor Erhebung der Verpflichtungsklage kein ordnungsgemäßes Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO durchgeführt (vgl. zur Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung im Widerspruchsverfahren Reuter, GesR 2022, 273 ). Ein solches war vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Hinsichtlich der Teststelle in der A liegt bisher nur ein Ablehnungsbescheid vom 19. August 2025 vor, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger dagegen noch nicht einmal Widerspruch eingelegt. Bezüglich der anderen Teststellen hat der Kläger keine Testleistungen bei der Beklagten abgerechnet, also nicht das von § 7 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgesehene Verwaltungsverfahren angestrengt, was jedoch wegen der Wirksamkeit der Coronavirus-Testverordnung (dazu unten) vor einer klageweisen Geltendmachung erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Klage unzulässig, soweit der Kläger die Überprüfung der einzelnen – mittlerweile bestandskräftigen – Einzelbeauftragungen begehrt. Für eine gerichtliche Überprüfung fehlt im hiesigen Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis, da die vorgelegten Einzelbeauftragungen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 TestV eine Voraussetzung des vorliegend geltend gemachten Anspruchs darstellen. B. Die Klage ist zulässig, soweit sie den Gegenstand des Ablehnungsbescheids vom 22. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2023, also die Abrechnung einer Honorarsumme von 1 297 446,18 Euro in allen sieben Teststellen des Klägers in den Monate Januar bis März 2022, betrifft. Diesbezüglich ist die Klage jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Auszahlung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung einer Honorarsumme von 1 297 446,18 Euro oder eines Teilbetrages davon. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des seitens des Klägers geltend gemachten Auszahlungsanspruchs nach § 7 Abs. 1 der TestV liegen nicht vor. Nach dieser öffentlich-rechtlichen Norm rechnen die nach § 6 Abs. 1 TestV berechtigten Leistungserbringer – hier der Kläger – die von ihnen erbrachten Leistungen und die Sachkosten nach den §§ 9 bis 11 TestV jeweils mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer tätig ist. Die Beklagte ist die nach § 7 Abs. 1 TestV zuständige Abrechnungsstelle. Insofern hat der Kläger zwar grundsätzlich dargelegt, dass Leistungen erbracht wurden und Sachkosten nach den §§ 9 bis 11 TestV angefallen sind, welche er bei der Beklagten zur Abrechnung geltend gemacht und hierzu verschiedene Dateien vorgelegt hat. Jedoch ist die Kassenärztliche Vereinigung berechtigt, während einer Plausibilitätsprüfung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 TestV Auszahlungen der Beträge auszusetzen und nach Durchführung einer vertieften Prüfung nach § 7a Abs. 2 TestV abzulehnen. Es besteht kein Grund dafür, die Beklagte auch bei Abrechnungsauffälligkeiten zunächst zur Auszahlung der Beträge zu verpflichten, wenn sie unmittelbar im Anschluss zur Rückforderung nach § 7a Abs. 5 Satz 5 TestV berechtigt wäre. Dies stellte einen unnötigen Verwaltungsformalismus dar, der von der Coronavirus-Testverordnung nicht gefordert wird und darüber hinaus das Insolvenzrisiko der Leistungserbringer auf die Kassenärztlichen Vereinigungen übertragen würde (vgl. ferner zur dolo-agit-Einrede VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 – 5 K 1987/23 –, Rn. 65 ff., juris; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 5 L 2707/23.F –, Rn. 68, juris). Unter Berücksichtigung des § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV besteht kein Anspruch auf Auszahlung der abgerechneten Leistungen, sofern diese nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben. Dabei trägt der Leistungserbringer – hier also der Kläger – nach § 7a Abs. 5 Satz 4 TestV für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten die Darlegungs- und Beweislast (vgl. bereits VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 5 L 2707/23.F –, Rn. 44 ff., juris). Vorliegend bestehen durchgreifende Zweifel sowohl hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erbringung der abgerechneten Leistung als auch der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten, was sich aus der seitens der Beklagten durchgeführten vertieften Plausibilitätsprüfung ergibt. Danach ist dem Kläger ein strukturell mängelbehaftetes, vorsätzlich systematisches Vorgehen vorzuwerfen (dazu 3.). Keine Zweifel bestehen hingegen an der Verfassungsmäßigkeit der hier maßgeblichen Vorschriften der Coronavirus-Testverordnung (dazu unter 1.) und an der ordnungsmäßen Durchführung des Verwaltungsverfahrens (dazu unter 2.). 1. Das Gericht erachtet insbesondere § 7 Abs. 1 und Abs. 5, § 7a Abs. 5 TestV als verfassungsmäßig. Dazu hat das Gericht im Beschluss vom 14. August 2024 bereits wie folgt ausgeführt: „aa) Das Gericht hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 7a TestV zur Abrechnungsprüfung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin konnte die Abrechnung und Vergütung der Testleistungen auf die Antragsgegnerin übertragen werden (vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 – 5 K 1987/23 –, juris Rn. 23 ff.). Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und damit auch für § 7a Abs. 5 TestV ist Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG, § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2, Satz 3 und 13 SGB V. Nach § 20i Abs. 3 Satz 13 Nr. 2 SGB V ist das Bundesministerium für Gesundheit befugt, in der Rechtsverordnung das Nähere zu den zur Erbringung der in Satz 2 genannten Leistungen Berechtigten, einschließlich der für die Leistungserbringung eingerichteten Testzentren und Impfzentren, zur Vergütung und Abrechnung der Leistungen und Kosten sowie zum Zahlungsverfahren zu regeln. Mit den §§ 6 ff. TestV regelt der Verordnungsgeber nähere Vorgaben zu den berechtigten Leistungserbringern, zur Vergütung und Abrechnung der Leistungen sowie zum Zahlungsverfahren. § 7a TestV enthält Regeln zur Abrechnungsprüfung und Abs. 5 speziell zur Rückforderung von zu Unrecht gewährter Vergütungen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin umfasst die Ermächtigung zur Regelung der Leistungserbringung durch Testzentren und deren Vergütung und Abrechnung notwendigerweise auch die Überprüfung dieser Leistungserbringung und den Umgang mit unrechtmäßig ausgezahlter Vergütungen, also insbesondere deren Rückerstattung. Die gesetzliche Grundlage in § 20i Abs. 3 Satz 13 Nr. 2 SGB V ermöglicht gerade auch die Erbringung der Leistung durch Private, die mit öffentlichen Finanzmitteln vergütet werden. In diesem Fall umfasst die Ermächtigung, „Vergütung und Abrechnung“ zu regeln, u.a. auch die Überprüfung, ob tatsächlich abgerechnete Leistungen erfolgt sind. Ist dies nicht der Fall muss nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit mit öffentlichen Finanzmitteln (vgl. Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG, § 7 BHO) auch die Rückforderung von zu Unrecht gewährter Vergütung möglich sein. Es bestehen auch keine Bedenken, die Antragsgegnerin mit der Abrechnung und Prüfung zu beauftragen. Die Beziehung zwischen den Leistungserbringern und der Antragsgegnerin ist ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis, sodass durch die TestV nicht – wie von der Antragstellerin behauptet – in eine dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorbehaltene Materie eingegriffen wird. Die Ausführungen der Antragstellerin zur vermeintlichen zivilrechtlichen Einordnung der Vertragsbeziehung zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin können nicht überzeugen. Die Antragstellerin geht außerdem mit ihrer rechtlichen Bewertung, wonach es sich um eine schier grenzenlose Ermächtigung „nach Art der Brüning’schen Notverordnung der Jahre 1931/32 oder der Rechtsverordnungen des Dritten Reichs“ ziemlich fehl. Schließlich ist § 7a Abs. 5 TestV selbst nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und ermächtigt die Antragsgegnerin zum Erlass von belastenden Verwaltungsakten, dies ist expressis verbis in Satz 5 geregelt. Außerdem bestimmt Satz 3 eindeutig, dass eine Vergütung dann zu Unrecht gewährt wurde, wenn die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind und die geltend gemachten Kosten den tatsächlichen Kosten nicht entsprochen haben. Dass die Antragsgegnerin zur Überprüfung dieser Voraussetzungen befugt ist, folgt aus § 7a Abs. 1 Satz 1 TestV. Die damit einhergehenden Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen sind verhältnismäßig (vgl. dazu auch VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 – 5 K 1987/23 –, juris Rn. 31 ff.), insbesondere bestimmt und voraussehbar. Die Antragstellerin konnte mit Aufnahme des Betriebs ihres Testzentrums eindeutig erkennen, was von ihr verlangt wird und mit welchen Konsequenzen sie zu rechnen hat, wenn ihr die Leistungsabrechnung nicht korrekt gelingt“ (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. August 2024 – 5 L 3092/23, BeckRS 2024, 39252, Rn. 23-26, beck-online). An dieser Bewertung hält das Gericht fest und schließt sich auch den Erwägungen des Verwaltungsgerichts Münster zur Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV an (VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 – 5 K 1987/23 –, Rn. 23 ff., juris; so auch VG Augsburg, Urteil vom 2. Dezember 2024 – Au 9 K 24.1402 –, Rn. 41, juris), die auch auf die übrigen hier gegenständlichen Nummern des Dokumentationskatalogs des § 7 Abs. 5 Satz 2 TestV übertragbar sind. Die Einwendungen der Klägerseite gegen die Übertragung von Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Coronavirus-Testverordnung auf die Kassenärztlichen Vereinigungen überzeugen nicht. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind nach § 77 Abs. 5 SGB V Körperschaften des öffentlichen Rechts und als solche Trägerinnen öffentlicher Gewalt. Die zugelassene Handlungsform des Verwaltungsakts (vgl. § 7a Abs. 5 Satz 5 TestV) zeigt, dass der Beklagten bei der Abrechnung von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition eingeräumt ist (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2024 – 3 B 20/23 –, Rn. 12, juris). Sie handelt bei der Abrechnung und Zahlung der Vergütungen für Coronavirus-Testungen zwar außerhalb ihres originären Sicherstellungsauftrags. Soweit ihr durch die Coronavirus-Testverordnung bestimmte Verwaltungsaufgaben im Hinblick auf die Abrechnung der Testungen übertragen worden sind, nutzt der Staat jedoch die vorhandene Infrastruktur der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Abwicklung der Abrechnungen (BSG, Beschluss vom 19. Juni 2023 – B 6 SF 1/23 R –, SozR 4-1500 § 51 Nr 19, SozR 4-2500 § 20i Nr 1, Rn. 30 ff. m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 21. März 2024 – 3 B 20/23 –, Rn. 22, juris). Das Bundessozialgericht führt dazu weiter aus: „Die in der TestV geregelten Testungen erfolgten jedoch nicht als diagnostische Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (vgl bereits RdNr 21 ff). Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber durch §§ 7, 7a TestV den KÄVen als Verwaltungsträgern im Zusammenhang mit der Pandemiebekämpfung eine Aufgabe außerhalb ihres Sicherstellungsauftrags iS des SGB V übertragen (vgl auch Reuter, GesR 2022, 273, 274). Sie erbringen mit ihren personellen und sächlichen Mitteln Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes, was der Gesetzgeber aufgrund der vorhandenen Verwaltungsstrukturen als zweckmäßig erachtet hat. Ihre Einbeziehung bildet damit nur den organisatorischen Rahmen für die Wahrnehmung allgemeiner Staatsaufgaben des öffentlichen Gesundheitsschutzes im Rahmen der Pandemiebekämpfung (vgl auch Schifferdecker, NZS 2023, 387, 388)“ (BSG, Beschluss vom 19. Juni 2023 – B 6 SF 1/23 R –, SozR 4-1500 § 51 Nr 19, SozR 4-2500 § 20i Nr 1, Rn. 34). Neben der organisatorischen Zweckmäßigkeit der Übertragung der Verwaltungsaufgaben auf die Kassenärztlichen Vereinigungen spricht auch die klare Trennung der finanziellen Mittel innerhalb der Kassenärztlichen Vereinigungen gegen eine Ungeeignetheit dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Anders als der Kläger meint, besteht keine Gefahr, dass die Beklagte „eingesparte“ Leistungen bei nichtkassenärztlichen Leistungserbringern an ihre Kassenärzte weiterleiten könnte. Die Beträge für die Coronavirus-Testungen werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vollständig vom Bund erstattet (weitergehend dazu BSG, Beschluss vom 19. Juni 2023 – B 6 SF 1/23 R –, SozR 4-1500 § 51 Nr 19, SozR 4-2500 § 20i Nr 1, Rn. 37 f.; ferner VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 5 L 3332/22.F –, Rn. 13, juris). Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nichtkassenärztliche Leistungserbringer wie den Kläger gegenüber Kassenärzten diskriminiert. Das klägerseits angeführte abgabenrechtliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Jarass/Pieroth/Jarass, 18. Aufl. 2024, GG Art. 20 Rn. 90, beck-online) ist auf die hiesige Konstellation nicht übertragbar. Außerdem war es dem Kläger im Rahmen seiner Compliance-Obliegenheit zur Sicherung seines Auszahlungsanspruchs (dazu VG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. März 2025 – 5 K 2388/23.F –, Rn. 30, juris) ohne weiteres möglich, den § 7 Abs. 5, § 7a Abs. 5 TestV die zu dokumentierenden Daten zu entnehmen und die Folgen einer unvollständigen und fehlerhaften Auftrags- und Leistungsdokumentation abzuschätzen. Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob § 7a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 6 TestV und die auf dieser Grundlage erlassenen Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung verfassungsmäßig sind oder mit dem Verwaltungsgericht Berlin gegen das Verbot der Subdelegation ohne entsprechende Ermächtigungsgrundlage aus Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG (VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2025 – 40 K 15/25 –, Rn. 92 ff., juris) verstoßen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung überhaupt eine Normqualität zukommt, die in den Anwendungsbereich des Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG fällt – schon im Rahmen des § 87b Abs. 4 SGB V ist strittig, ob die Vorgaben die kassenärztlichen Vereinigungen normativ binden (dazu Krauskopf/Sproll, 125. EL April 2025, SGB V § 87b Rn. 36, beck-online m. w. N.) –, weil weder § 7a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 6 TestV noch die Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entscheidungserheblich sind. Die Beklagte wendet die Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung weder im Ablehnungs- noch im Widerspruchsbescheid an. Vielmehr stützen sich sämtliche Ablehnungsgründe unmittelbar auf § 7 Abs. 5, § 7a Abs. 5 TestV (dazu unten), ohne dass es weiterer Konkretisierungen in den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bedürfte. 2. Der Ablehnungsbescheid vom 22. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2023 ist formell rechtmäßig. Der Kläger wurde zwar vor dem Erlass des Ablehnungsbescheides nicht angehört (§ 28 Abs. 1 des Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetzes ); allerdings wurde ein etwaiger Anhörungsmangel im Rahmen des Widerspruchs- und des Klageverfahrens nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG geheilt. Die Beklagte hat das Prüfverfahren nach § 7a Abs. 1, 2 TestV ordnungsgemäß abgeschlossen und auf dieser Grundlage den Ablehnungsbescheid erlassen. Ihr ist keine unzureichende Sachverhaltsermittlung vorzuwerfen (anders VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2025 – 40 K 15/25 –, Rn. 53 ff., juris in der dortigen Konstellation). Es begegnet seitens des Gerichts keinen Bedenken, dass die Beklagte lediglich stichprobenartig die Leistungen in zwei unterschiedlichen Teststellen in je einem Monat überprüft hat und die festgestellten Abrechnungsauffälligkeiten sodann auf die übrigen Teststellen und die übrigen Monate überträgt. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Überprüfung sämtlicher Testleistungen besteht nicht, sodass nach allgemeinen Grundsätzen Rückschlüsse von abgeschlossenen Prüfungen auf andere Zeiträume gezogen werden können. Es ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass der Kläger im nicht stichprobenartig überprüften Leistungszeitraum ordnungsgemäß abgerechnet haben könnte. Mangels Anhaltspunkten für eine unterschiedliche Auftrags- und Leistungsdokumentation in den übrigen Monaten und Teststellen sind die Ergebnisse der Überprüfung der Teststelle in der A für den Monat Januar 2022 und der Teststelle B für den Monat März 2022 ohne weiteres verallgemeinerungsfähig. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger anders als dort in den übrigen Fällen die Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV eingeholt und dokumentiert hat (dazu unten). 3. Der Ablehnungsbescheid vom 22. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2023 ist auch materiell rechtmäßig. Der Leistungsanspruch des Klägers ist ausgeschlossen, weil der Beklagten aufgrund der unvollständigen und teilweise fehlerhaften Auftrags- und Leistungsdokumentation ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Das Gericht gesteht der Beklagten einen strengen Prüfungsmaßstab zu (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 5 L 2707/23.F –, juris; Beschluss vom 14. August 2024, Az. 5 L 3092/23.F; Beschluss vom 8. Oktober 2024, Az. 5 L 676/23.F; Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 5 L 2696/24.F –, Rn. 26, juris). Die Abrechnung erbrachter Leistungen stellt das Kernelement zur Kontrolle für den Leistungsträger – hier die Beklagte – dar. Sie ist zu diesem Zweck streng formal geregelt und vom Leistungserbringer – hier dem Kläger – einzuhalten. Ohne eine formal korrekte Abrechnung kann eine Leistungskontrolle nicht stattfinden und eine Qualitätssicherung nicht erfolgen. Dabei kann ein Verstoß des Leistungserbringers gegen die Abrechnungsbestimmungen auch den vollständigen Ausfall des Entgelts zur Folge haben. Dies gilt insbesondere auch in Abrechnungsverfahren von Massen-Leistungen, wie sie vorliegend in Rede stehen. So ist etwa im Bereich des Abrechnungsrechts von Apotheken-Leistungen (mit mehr als 500 Millionen abgerechneten Rezepten/p. a.) bei Verstößen gegen Abrechnungsvorschriften eine Reduzierung des vom Leistungserbringer (Apotheker) geltend gemachten Abrechnungsbetrages auf Null recht- und verfassungsmäßig und eine Verletzung des Grundrechts des Leistungserbringers aus Art. 12 GG nicht gegeben (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 5 L 2707/23.F –, Rn. 66 - 67, juris, unter Verweis auf OVG Magdeburg, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – 3 M 80/23 –, juris Rn. 5, m. w. N.; ferner VG Weimar, Beschluss vom 7. August 2023 – 8 E 213/23 We –, Rn. 17 f., juris m. w. N.; VG Trier, Urteil vom 31. Januar 2024 – 8 K 3831/23, BeckRS 2024, 20929, Rn. 52, beck-online). Vorliegend stellt sich die Frage der Zulässigkeit einer sogenannten Retaxation auf Null (dazu entgegen der herrschenden Rechtsprechung kritisch Singer/Bühler, NVwZ 2024, 1483 ; Schäfer-Kuczynski/Plagemann, Fachdienst Sozialversicherungsrecht 2023, 456047) oder der Maßgeblichkeit einer etwaigen Fehlerquote nicht, weil einhundert Prozent der klägerischen Auftrags- und Leistungsdokumentation fehlerbehaftet ist. Dem Kläger ist hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erbringung der abgerechneten Leistung als auch der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten ein strukturell mängelbehaftetes, vorsätzlich systematisches Vorgehen vorzuwerfen. Bei jedem abgerechneten Test fehlt die Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests nach § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV (dazu a.). Auch der Mitteilungsweg an die getestete Person ist entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 TestV nicht dokumentiert (dazu unter b.). Die Identität von gebuchtem Termin und tatsächlichem Termin widerspricht ebenfalls § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 TestV (dazu unter c.). Teilweise fehlt auch bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 TestV (dazu unter d.). Ferner wurde die Dokumentation nicht unverändert gespeichert (dazu unter e.). Hintergründe und Erklärungen für Doppel- und Mehrfachtestungen waren demnach von dem Gericht ebenso wenig aufzuklären wie die Frage der Berichtigungsfähigkeit offensichtlicher Schreibfehler (dazu unter f.). a. Das Fehlen der Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests nach § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV rechtfertigt bereits für sich genommen das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten (VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 – 5 K 1987/23 –, Rn. 36 ff., juris; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 L 676/23.F –, S. 27 ff., n. v.; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 5 L 2707/23.F –, Rn. 63, juris; VG Wiesbaden, Beschluss vom 21. Mai 2025 – 7 L 2016/24.WI –, Rn. 138, juris; VG Weimar, Beschluss vom 7. August 2023 – 8 E 213/23 We –, Rn. 25, juris; VG Augsburg, Urteil vom 2. Dezember 2024 – Au 9 K 24.1402 –, Rn. 40, juris). Der nach § 7a Abs. 5 Satz 4 TestV darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat eine solche Bestätigung nicht dokumentiert. b. Zur Auftrags- und Leistungsdokumentation zählt ferner für jede durchgeführte Testung der Mitteilungsweg an die getestete Person § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 e. E. TestV (dazu auch VG Gießen, Beschluss vom 27. Mai 2025 – 10 L 1629/25.GI –, S. 16 f., n. v.). Dies ist nach dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 30. Juli 2025 (Bl. 432 d. GA) für keine Testung dokumentiert. Der nach § 7a Abs. 5 Satz 4 TestV darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat sich dazu nicht verhalten. c. Die Identität von gebuchtem Termin und tatsächlichem Termin widerspricht ebenfalls § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 TestV, da demnach Tag und Uhrzeit der (tatsächlichen) Testung zu dokumentieren sind, nicht bloß Tag und Uhrzeit des gebuchten Termins (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 5 L 2707/23.F –, Rn. 62, juris, dort Absendezeitpunkt der E-Mail mit dem Testergebnis fehlerhaft dokumentiert). Dieser Fehler betrifft alle eingereichten Testzertifikate (S. 6 d. Widerspruchsbescheids vom 4. April 2023 = Bl. 75 d. Sozialgerichtsakte; Bl. 52, 431 d. GA) und wird vom Kläger nicht plausibilisiert. In gleicher Weise widerspricht die Dokumentation von gleichzeitigen Tests von verschiedenen Personen § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 TestV, auch wenn systembedingt Tests nur im 15-Minuten-Takt dargestellt werden konnten (Bl. 65 d. Sozialgerichtsakte; Bl. 161 d. Verwaltungsakte_Teil_2_Widerspruchsverfahren). Diese Fehler lassen sich auch nicht auf den Softwareanbieter abwälzen, da der Kläger für die Einhaltung der Dokumentationspflichten allein zuständig (VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 – 5 K 1987/23 –, Rn. 62, juris) und gegebenenfalls auf Regressansprüche im Innenverhältnis zum Softwareanbieter zu verweisen ist (Singer/Bühler, NVwZ 2024, 1483 ). d. Teilweise fehlt auch entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 TestV bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt. Auf Seite 5 des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2023 (= Bl. 74 d. Sozialgerichtsakte; vgl. Bl. 52, 431 d. GA) heißt es: „Für den Monat März 2022 liegt für den Teststandort B, kein einziger Nachweis der Meldung eines positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt vor, obwohl von Ihnen für diesen Standort 7.841 Test zur Abrechnung gebracht wurden. Auch wenn in den von Ihnen vorgelegten 7.841 PDF-Dokumenten mit Testzertifikaten positive Testergebnisse enthalten sind, so ist dies kein Nachweis i.S.d. § 7 Abs. 5 TestV, dass Sie diese an das Gesundheitsamt weitergeleitet haben.“ Auch dazu verhält sich der Kläger nicht. e. Darüber hinaus ist der Kläger der Pflicht zur unveränderten Speicherung und Aufbewahrung der für den Nachweis der korrekten Durchführung der Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation bis zum 31. Dezember 2024 (bzw. nunmehr 2028) nach § 7 Abs. 5 Satz 1 TestV nicht nachgekommen (dazu VG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. März 2025 – 5 K 2388/23.F –, Rn. 29, juris). In der Widerspruchsbegründung vom 17. Oktober 2022 (Bl. 162 d. Verwaltungsakte_Teil_2_Widerspruchsverfahren; Bl. 13 d. Sozialgerichtsakte) räumt der Kläger ein, dass wegen einer Systemumstellung nicht alle Geburtsdaten von getesteten Personen in dem System fortlaufend übernommen worden seien. Außerdem generiere das vom Kläger verwendete System beim Herunterladen von mehreren hunderten Test-Zertifikaten manchmal Fehler bei Umlauten; beim Einzeldownload geschehe dies nicht (Bl. 164 d. Verwaltungsakte_Teil_2_Widerspruchsverfahren; Bl. 15 d. Sozialgerichtsakte; Bl. 156 f. d. GA). Die Gründe für eine unvollständige Speicherung sind nicht weiter aufzuklären. Der Kläger vermochte es im Verlauf des Verfahrens nicht, der Beklagten fehlerfreie Zertifikate zur Verfügung zu stellen. Die Fehler lassen sich wiederum nicht auf den Softwareanbieter abwälzen, da der Kläger für die Einhaltung der Dokumentationspflichten allein zuständig ist. f. In der Gesamtschau tragen diese Verstöße ohne weiteres das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten. Das Gericht ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Kläger die Coronavirus-Pandemie genutzt hat, um ohne jegliche Compliance-Vorkehrungen zu versuchen finanziell von den in kurzer Zeit errichteten bundesweiten Test-Strukturen zu profitieren. Dabei hat er die Chance eines Millionenumsatzes mit seinen Teststellen innerhalb weniger Wochen vor das Bemühen gestellt, die Vorgaben der Coronavirus-Testverordnung einzuhalten. Die Hintergründe und Erklärungen für Doppel- und Mehrfachtestungen waren demnach von dem Gericht ebenso wenig aufzuklären wie die Frage der Berichtigungsfähigkeit offensichtlicher Schreibfehler. Gleichwohl drängt sich auch dem Gericht auf, dass der Kläger Datensätze immer wieder übernommen und daher wohl vervielfältigt hat. Nicht anders sind die im Ablehnungsbescheid, im Widerspruchsbescheid und in den gerichtlichen Schriftsätzen aufgelisteten Beispiele zu erklären, wonach etwa eine im Jahr 1772 geborene Person regelmäßig alle zwei Tage getestet worden sei. Dabei mag es sich um einen einmaligen offensichtlichen Schreibfehler handeln, der sich jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht bei derselben Person regelmäßig wiederholen kann. Gleiches gilt für mehrfache Testungen einer Person vor ihrer Geburt oder einer Person, die im Jahr 198 geboren wurde (dazu schon VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 L 676/23.F –, S. 26 f., n. v.). Auch die übrigen, insbesondere im Widerspruchsbescheid vom 4. April 2023 aufgeführten Auffälligkeiten konnte der darlegungs- und beweisbelastete Kläger im Laufe des Verfahrens nicht plausibilisieren. Bezüglich von Mehrfachtestungen derselben Person an einem Tag hat das Gerichts Zweifel an der Vereinbarkeit mit der Coronavirus-Testverordnung (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 5 L 2707/23.F –, Rn. 52 ff., juris; Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 L 676/23.F –, S. 24 f., n. v.; Beschluss vom 14. August 2024 – 5 L 3092/23, BeckRS 2024, 39252, Rn. 30, beck-online). Außerdem sind fehlgeschlagene Testungen nicht abrechenbar (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 5 L 2707/23.F –, Rn. 59, juris). C. Den Beiladungsersuchen der Klägerseite (Bl. 2 d. Sozialgerichtsakte; Bl. 414 f. d. GA) war nicht nachzugehen. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, da die Entscheidung gegenüber keinen der genannten Akteure nur einheitlich ergehen kann. Die Frage des Bestehens eines Auszahlungsanspruchs auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung betrifft nur den Leistungserbringer – hier den Kläger – und die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung – hier die Beklagte (§ 7 Abs. 1 TestV). Wegen der Wirksamkeit der hier maßgeblichen Vorschriften der Coronavirus-Testverordnung kommt auch kein zivilrechtlicher Zahlungsanspruch gegen einen der genannten Akteure in Betracht, die im gegenteiligen Fall auch nicht beizuladen wären, sondern eigenständig verklagt werden müssten. Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO kommt nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht in Betracht. Da das Gericht von der Wirksamkeit der hier maßgeblichen Vorschriften der Coronavirus-Testverordnung überzeugt ist, bedarf es keiner Verfahrensbeteiligung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, oder des Bundesamts für soziale Sicherung. Da eine gerichtliche Überprüfung der bestandskräftigen Einzelbeauftragungen vorliegend entbehrlich ist, bedarf es auch keiner Verfahrensbeteiligung der dafür zuständigen Behörden. Im Übrigen sind sämtliche von der Klägerseite angebotenen Beweismittel zum Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation ungeeignet, da es vorliegend nicht darum geht, ob die Tests wirklich durchgeführt worden sind, sondern ob der Kläger diese ordnungsgemäß abgerechnet hat. Nur an letzteres knüpft ein etwaiger Auszahlungsanspruch an. II. Die Kostenentscheidung beruht teils auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil – hier der Kläger – die Kosten des Verfahrens. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, sind ihm die Kosten dagegen nach § 155 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 1 735 397,56 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Da die Klage eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist der Streitwert in Höhe der streitigen Geldleistung, hier 1 735 397,56 Euro, festzusetzen. Die weiteren angekündigten und in der mündlichen Verhandlung konkludent zurückgenommen Anträge wirken nicht streitwerterhöhend, da sie allesamt im aufrechterhaltenen Hauptantrag enthalten sind. Der vorläufige Streitwertbeschluss vom 25. Juli 2023 (Bl. 19 d. GA) wird damit gegenstandslos. Der Kläger begehrt die Auszahlung von Leistungen für Coronatests nach der Coronavirus-Testverordnung. Der Kläger betrieb während der Coronavirus-Pandemie sieben Corona-Testzentren: Für diese sieben Testzentren verfügte der Kläger jeweils über Einzelbeauftragungen der zuständigen Behörden. Für die Monate Januar bis März 2022 rechnete der Kläger für insgesamt 114 469 Testungen in allen sieben Testzentren insgesamt eine Honorarsumme von 1 297 446,18 Euro ab. Für die Monate April und Mai 2022 errechnete der Kläger für 38 134 Testungen in den sieben Testzentren einen Auszahlungsbetrag von 438 541 Euro. Mit E-Mail vom 10. Februar 2022 forderte die Beklagte die Übersendung der Auftrags- und Leistungsdokumentation für den Leistungsmonat Januar 2022 der Teststelle in der A. Mit E-Mail vom 1. Juni 2022 forderte sie auch die Auftrags- und Leistungsdokumentation für den Leistungsmonat März 2022 in der Teststelle B. Mit Ablehnungsbescheid vom 22. August 2022 (Bl. 62 ff. d. Sozialgerichtsakte) lehnte die Beklagte die Auszahlung der abgerechneten Leistungen in den sieben Testzentren für die Monate Januar bis März 2022 ab. Zur Begründung führte die Beklagte Mehrfachtestungen derselben Personen am selben Tag, erfundene Geburtsjahre (1772), die gleichzeitige Testung von bis zu sieben Personen ungeachtet der Testkapazitäten vor Ort und Doppeltestungen an. Außerdem falle auf, dass die Zertifikatnummern nicht fortlaufend seien. Den Testzertifikaten seien auch keine durchführenden Personen zu entnehmen. Darauf sei nur die eingescannte Unterschrift des Klägers zu erkennen. Daneben fehlten in vielen Fällen die Geburtsdaten und die Mailadressen der getesteten Personen. Die Ersetzung von Umlauten mit einem Komma oder einem Sonderzeichen spräche für eine maschinelle Übernahme von Datensätzen. Diesbezüglich sei nicht von Tippfehlern auszugehen. Auch positiv Getestete seien teilweise mehrfach getestet worden. Zusammenfassend sei von einem systematischen Vorgehen auszugehen, das sich auf alle Teststationen übertragen lasse. Der Kläger habe nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Mit Schreiben vom 1. September 2022 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Zur Begründung führt der Kläger an, er könne für jeden Test nachvollziehen, wer diesen durchgeführt habe. Mehrfachtestungen seien darauf zurückzuführen, dass mehrere Personen des gleichen Haushalts sich oft am gleichen Tag getestet hätten. Beim vermeintlichen Geburtsjahr 1772 handele es sich um einen Tippfehler, die Person sei 1972 geboren. Es habe keine gleichzeitigen Testungen gegeben; die entsprechende Anzeige sei auf technische Probleme mit dem IT-System zurückzuführen. Die Zertifikatnummern seien fortlaufend und nach Landkreisen vergeben worden, nicht jedoch nach Testzentren. Im Übrigen handele es sich bei den beanstandeten Tests „L“ nicht um eine einzige Person, sondern einen Vater mit seinen drei Kindern. Es sei plausibel, dass sich positiv Getestete in der Folge mehrfach getestet hätten. Wegen der damals geltenden 2-G+-Regel seien Tests im 2-Tages-Rhythmus plausibel. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2023 (Bl. 70 ff. d. Sozialgerichtsakte) zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Beklagte ergänzend an, dass die Auftrags- und Leistungsdokumentation nicht vollständig sei. Es läge für den Monat März 2022 für den Teststandort B kein einziger Nachweis der Meldung eines positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt vor (entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 TestV). Weiter fehle eine Bestätigung der getesteten Personen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV. Den eingereichten Unterlagen sei kein Nachweis zu entnehmen, dass die Tests tatsächlich durchgeführt worden seien. Ferner sei auffällig, dass der gebuchte Termin auf den Testzertifikaten stets mit der Uhrzeit der tatsächlichen Testung übereinstimme (entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 TestV). Technische Unzulänglichkeiten gingen zu Lasten des Leistungserbringers. Ferner sei die Leistungsdokumentation nicht unveränderbar gespeichert worden, wie von der Coronavirus-Testverordnung vorgeschrieben. Dies zeige die klägerische Erklärung zur Änderung der Umlaute und anderer Sonderzeichen. Hinsichtlich der Mehrfachtestungen sei nicht erklärlich, warum beispielsweise für die Testperson mit dem Geburtsdatum 1772 jeden zweiten Tag Testzertifikate mit falschen Daten vorlägen. Dies spräche für eine ungeprüfte und regelhafte Vervielfältigung. Weitere Beispiele für verwendete Namensvarianten in einem bestimmten Rhythmus sind den Seiten 8 f. des Widerspruchsbescheids zu entnehmen. Unerklärlich sei auch, warum neun erwachsene Männer ohne erkennbares Verwandtschaftsverhältnis, die über das Rhein-Main-Gebiet verstreut wohnten, allesamt die E-Mail-Adresse des X verwendeten. Unplausibel sei ferner, dass eine am 20. April 1912 geborene Person jeden zweiten Tag die Mühen auf sich genommen und den Weg aus der C nach D zum klägerischen Teststandort zurückgelegt habe, um sich testen zu lassen und dabei von einem mutmaßlichen Nachbar begleitet worden sei. Unplausibel sei darüber hinaus, dass ein fünfjähriges Kind aus M-Stadt-E regelmäßig alleine im zwölf Kilometer entfernten D getestet worden sei, obwohl seine mutmaßlichen Eltern an den gleichen Tagen zu völlig anderen Zeiten getestet worden seien. Auch bezüglich eines in M-Stadt-F wohnenden minderjährigen Geschwisterpaares (geboren in den Jahren 2016 und 2018) sei nicht erklärlich, warum es sich regelmäßig ohne Eltern in D habe testen lassen. Den Seiten 11 ff. des Widerspruchsbescheids sind weitere Beispiele zu Doppel- oder Dreifachtestungen einer Person je Testtag zu entnehmen. Für alle diese Testungen sei nicht erklärlich, warum ein individuelles Testzertifikat mit unterschiedlicher Zertifikatsnummer ausgestellt worden sei. Ein nicht verwertbares Testergebnis könne nicht als Erklärung herangezogen werden, da dafür kein Zertifikat ausgestellt werden dürfte. Insgesamt sei von einer vorsätzlichen und systematischen Fallzahlmehrung auszugehen. Der Kläger hat am 14. April 2023 Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhoben (Bl. 1 ff. d. Sozialgerichtsakte). Mit Beschluss vom 5. Juli 2023 (Az. S 21 KR 94/23; Bl. 138 ff. d. Sozialgerichtsakte) hat das Sozialgericht Wiesbaden den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Der Kläger trägt vor, er habe erhebliche Investitionen für das notwendige Material getätigt und dafür keinen Ersatz erhalten. Die Material-, Personal- und Mietkosten beliefen sich auf mehrere Hunderttausend Euro, die der Kläger verauslagt habe. Die Fehlerquote von 51 aus 150 602 (0,0339 Prozent) Testungen sei im vorliegenden Masseverfahren üblich. Diese geringe Fehlerzahl rechtfertige nicht die Zurückbehaltung der Gesamtvergütung, sondern sei unverhältnismäßig und schikanös. Die Beanstandungen der Beklagten seien haltlos oder jedenfalls übertrieben. Der Kläger zweifelt die Rechtmäßigkeit der Einzelbeauftragungen an. Ferner bestünden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Coronavirus-Testverordnung, da Abrechnung und Vergütung der Testleistungen den Kassenärztlichen Vereinigungen übertragen werde. Als nicht-kassenärztlicher Leistungserbringer habe der Kläger nur geringe Chancen, an der Gesamtvergütung beteiligt zu werden, da die Vergütung des Klägers zu Lasten der Kassenärzte ginge. Der Kläger bestreitet, dass die kassenärztlichen Vereinigungen in der Lage seien, die Vergütung der nicht-kassenärztlichen Leistungserbringer sachgerecht, unparteiisch und ausschließlich im Interesse des Gemeinwohls wahrzunehmen. Ferner genügten die Coronavirus-Testverordnung und ihre Rechtsgrundlage nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG, da der Gesetzgeber nicht alle wesentlichen Entscheidungen durch förmliches Gesetz geregelt habe. § 20i Abs. 3 Satz 13 Nr. 3 SGB V ermächtige die kassenärztlichen Vereinigungen nicht zur Durchführung der Vergütung der Leistungserbringer, was zur Nichtigkeit der Verordnung bezüglich der Vergütung der nicht-kassenärztlichen Leistungserbringer führe. Ferner enthalte die Verordnung keine Begrenzung nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß. Die Bescheide über die Einzelbeauftragungen seien am Maßstab der AGB-Kontrolle zu messen. Wegen Nichtigkeit der Testverordnung seien Anspruchsgrundlagen aus dem bürgerlichen Recht heranzuziehen, gegebenenfalls gegen das Land Hessen als dann richtigen Beklagten. Die falschen Schriftzeichen seien auf einen Systemfehler beim Download zurückzuführen; im System entstehe der Fehler nicht. Im Übrigen gebe es auch für die einzeln beanstandeten Tests Erklärungen (Bl. 157 d. GA). § 7 Abs. 5 TestV sei nach diversen Rechtsänderungen mittlerweile außer Kraft getreten (Bl. 336 ff. d. GA). Das Vorgehen der Beklagten verstoße gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Für den Kläger sei nicht absehbar gewesen, dass die Beklagte zur Überprüfung seiner Dokumentation befugt sein würde. Die Beklagte dürfe ihre Hoheitsgewalt nicht auf Nichtmitglieder ausdehnen. Ferner sei das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juni 2025 zur teilweisen Nichtigkeit der Coronavirus-Testverordnung auch auf den hiesigen Sachverhalt übertragbar. Unter dem 5. Februar 2025 hat die Beklagte den Kläger zur Vorlage der Auftrags- und Leistungsdokumentation für den Monat April 2022 betreffend die Teststelle A aufgefordert. Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2025 als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Mit Bescheid vom 19. August 2025 hat die Beklagte die Vergütung für die abgerechneten Leistungen in Höhe von insgesamt 35 881,56 Euro aus dem Leistungsmonat April 2022 abgelehnt. Nachdem der Kläger zunächst eine Vielzahl von Anträgen angekündigt hat (vgl. Zusammenfassung mit Schriftsatz vom 21. Januar 2025 ; Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 12. Februar 2025 ; weitere Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 12. März 2025 ), hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung sein Klagebegehren auf den ursprünglichen Hauptantrag beschränkt. Der Kläger beantragt nunmehr, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22. August 2022 in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 4. April 2023 – Az.: ..-.-…./…. – gefunden hat, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dahingehend zu verbescheiden, dass ihm die beantragte Vergütung mindestens in Höhe von 99,966 Prozent des beanspruchten Vergütungsbetrages von 1.735.987,18 Euro, also in Höhe von 1.735.397,56 Euro bewilligt wird und die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages an den Kläger zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Coronavirus-Testverordnung für wirksam. Ermächtigungsgrundlage für die Coronavirus-TestV sei § 20i Abs. 3 SGB V. Die Bestimmungen über die Vergütung und Abrechnung der Leistungen und Kosten sowie zum Zahlungsverfahren u. a. fußten auf § 20i Abs. 3 Satz 13 Nr. 2 SGB V. Das Bundessozialgericht habe im Beschluss vom 19. Juni 2023 (Az. B 6 SF 1/23) entschieden, dass die kassenärztlichen Vereinigungen allgemeine Staatsaufgaben des öffentlichen Gesundheitsschutzes im Rahmen der Pandemiebekämpfung wahrnähmen. Die Testleistungen und Sachkosten nach der Coronavirus-Testverordnung würden nicht aus der Gesamtvergütung nach § 85 SGB V vergütet, sondern aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Es fehlte eine detaillierte Auseinandersetzung des Klägers mit den im Widerspruchsbescheid gelisteten Auffälligkeiten. Es könne nicht einfach auf eine vermeintlich geringe Fehlerquote abgestellt werden. Ergänzend führt die Beklagte an, dass eine am 22. Juli 2022 geborene Person nach der Dokumentation des Klägers bereits vor seiner Geburt im März 2022 mehrfach getestet worden sei. Unklar sei auch das Geburtsdatum einer weiteren Person („23.10.198“). Auf 320 stichprobenartig durchgesehenen Testzertifikaten seien auf 57 kein Geburtsdatum angegeben. Ferner seien weitere Doppeltestungen festgestellt worden (Bl. 111 f. d. GA). Vermeintliche Schreibfehler seien nicht stets berichtigungsfähig, sondern sprächen für eine nicht ordnungsgemäße Leistungsdokumentation. Ferner seien weitere Auffälligkeiten festzustellen (Bl. 431 ff. d. GA). Eine sogenannte Retaxation auf Null sei bei Verstößen gegen § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV zulässig. Das Schreiben vom 5. Februar 2025 sei kein Verwaltungsakt; andernfalls sei eine dagegen gerichtete Klage mangels Abschlusses des Widerspruchsverfahrens unzulässig. Im Übrigen sei das Schreiben rechtmäßig. Die Verlängerung der Aufbewahrungs- und Speicherpflicht von 2024 auf 2028 beruhe auf der Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung vom 29. November 2024 (BGBl. I Nr. 380). Für den Leistungsmonat April 2022 habe der Kläger bisher bezüglich aller Teststellen außer einer Teststelle keine Testleistungen und Sachkosten bei der Beklagten zur Abrechnung eingereicht. Bezüglich der Teststelle in der A habe eine vertiefte Abrechnungsprüfung stattgefunden, die mit Ablehnungsbescheid vom 19. August 2025 abgeschlossen worden sei. Für den Leistungsmonat Mai 2022 habe der Kläger keinerlei Testleistungen und Sachkosten abgerechnet. Die Frist für eine Abrechnung sei mittlerweile abgelaufen, § 7 Abs. 4 Satz 6 TestV. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakten und den der elektronisch übermittelten Behördenakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.