Urteil
Au 9 K 24.1402
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer konnte über die Klage der Klägerin verhandeln und entscheiden, ohne dass diese selbst an der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2024 teilgenommen hat. Das persönliche Erscheinen der Klägerin zum Termin war nicht angeordnet worden (§ 95 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin war im Termin zur mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 21.3.2024 – 3 B 12.23 – juris Rn. 6) ist der Rechtsstreit öffentlich-rechtlicher Natur und nicht verfassungsrechtlicher Art. Er ist auch nicht ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine abdrängende Sonderzuweisung zu den Sozialgerichten nach § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Da für Klagen auf Vergütung von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, gilt dies ebenfalls für deren Rückforderungen (actus contrarius) auf der Grundlage von § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV. 2. Die Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 14. Mai 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist die im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Vorschrift des § 7a TestV. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Frage des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem Prozessrecht, so dass die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit einem Aufhebungsbegehren wie mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn sie im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. einen Anspruch auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, das heißt, ob ein belastender Verwaltungsakt die Klägerin im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in ihren Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (stRspr., vgl. BVerwG, U.v. 31.3.2004 – 8 C 5.03 – juris Rn. 35). Insbesondere bei zeitgebundenen Ansprüchen, d.h. bei Ansprüchen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt entstehen oder die sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, ergibt sich der zeitliche Bezugspunkt nach dem Fachrecht, weil es andernfalls die Behörde oder das Gericht allein durch die Steuerung der Bearbeitungszeit in der Hand hätte, einen zunächst begründeten Antrag unbegründet werden zu lassen oder umgekehrt (vgl. VG Hannover, U.v. 1.10.2008 – 11 A 7719.06 – juris). b) Nach § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV haben die Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen nach den §§ 7 u. 13 TestV die abgerechnete und ausgezahlte Vergütung an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzuerstatten, soweit die Kassenärztliche Vereinigung im Rahmen der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 feststellt, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde. Die Vergütung wurde zu Unecht gewährt, wenn die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben (vgl. § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV). aa) Die Klägerin ist eine vom Landkreis Augsburg durch eine Vereinbarung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV beauftragte Leistungserbringerin. Als solche kann die Klägerin die von ihr erbrachten Testleistungen (§ 12 TestV) und die dabei entstandenen Sachkosten (§ 11 TestV) gem. § 7 Abs. 1 TestV gegenüber der Beklagten als der örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen. Die Abrechnungen werden durch die Beklagte in erster Linie auf ihre Plausibilität hin geprüft (§ 7a Abs. 1 Satz 1 TestV). Darüber hinaus ist die Beklagte gem. § 7a Abs. 2 Satz 1 TestV auch verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung der Testungen unter Einbeziehungen der lokalen Dokumentation konkret zu prüfen. In der Regel erfolgt diese Prüfung stichpunktartig. Eine vertiefte Prüfung findet hingegen statt, sofern hierzu Veranlassung besteht. Diese Verfahrensweise ist dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Abrechnung um ein Massenverfahren handelt, bei dem eine große Vielzahl von einzelnen Leistungen zusammen mit jeweils einer Mehrzahl von darauf bezogenen Daten anfallen, die aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht in jedem Einzelfall konkret geprüft werden können. Deshalb sieht die Verordnung eine konkrete Einzelprüfung innerhalb der Masse der abgerechneten Einzelleistungen nur dann vor, wenn i.S.v. § 7a Abs. 2 Satz 1 TestV eine Veranlassung hierzu besteht. § 7a Abs. 5 Satz 4 TestV bestimmt weiter, dass die Darlegungs- und Beweislast ausschließlich bei dem Leistungserbringer, d.h. der Klägerin, liegt. Dies bedeutet, dass eine Pflicht der Beklagten zur eigenständigen Sachverhaltsaufklärung i.S.v. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwfG) nicht besteht. Die Beklagte darf ihre Prüfungen und eine hierauf gestützte nachfolgende Rückforderungsentscheidung allein auf die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen stützen. Innerhalb dieser Prüfung ermittelt die Beklagte, ob die gegenüber ihr abgerechneten Leistungen und Sachkosten vollständig und ordnungsgemäß erbracht und insbesondere ob die Dokumentationspflichten vollständig erfüllt wurden (vgl. § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV; VG Weimar, B.v. 7.8.2023 – 8 E 213/23 We – juris Rn. 16). bb) Dies zugrunde gelegt ist die Rückzahlungsaufforderung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die mit der Beklagten abgerechneten Leistungen i.S.d. § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV ordnungsgemäß erbracht hat. Jedenfalls fehlt es an der in § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV geforderten vollständigen Erfüllung der Dokumentationspflicht aus § 7 Abs. 5 TestV, was nach § 7 Abs. 5 Satz 3 TestV zur Folge hat, dass die an die Klägerin gezahlte Vergütung (§ 7 Abs. 1 TestV) zu Unrecht gewährt wurde und ein Rückerstattungsanspruch der Beklagten auf der Grundlage des § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV besteht. Bei der von der Beklagten initiierten Überprüfung der Plausibilität der vorgelegten Abrechnung der Klägerin auf der Grundlage von § 7a Abs. 1, Abs. 2 TestV wurde im Betriebszeitraum der Teststellen in ... und ... nahezu durchgängig festgestellt, dass es an der Dokumentationsvoraussetzung des § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV fehlt. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV ist zur Auftrags- und Leistungsdokumentation insbesondere erforderlich, dass eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests vorliegt und der Beklagten vorgelegt werden kann. Bei dieser Dokumentationspflicht handelt es sich um eine für die Vergütung erforderliche anspruchsbegründende Voraussetzung, wie sich im Gegenschluss aus § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV ergibt. Die Vergütung von abgerechneten Leistungen ist danach dann zu Unrecht gewährt, wenn die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sind. Rechtliche Bedenken gegen die den Vergütungsanspruch einschränkenden Norm des § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV sind nicht ersichtlich bzw. wurden auch von Seiten der Klägerin bzw. deren Bevollmächtigten nicht geltend gemacht. Insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Münster im Urteil vom 11. März 2024 (Az. 5 K 1987/23 – juris Rn. 23 ff.) an. Die Klägerin hat ihre Dokumentationspflichten, die sich insbesondere aus § 7 Abs. 5 Satz 2 ergeben, jedenfalls nicht vollständig erfüllt. Die von der Klägerin im Überprüfungsverfahren der Beklagten vorgelegten Unterlagen sind allenfalls rudimentär und keinesfalls umfänglich bezogen auf die Betriebszeiträume der von der Klägerin betriebenen Teststationen in ... und .... Dass die Klägerin ihrer Dokumentationspflicht nicht umfänglich nachgekommen ist, wird von ihr bzw. ihrem Bevollmächtigten auch nicht bestritten. Dieser hat vielmehr im Klageverfahren geltend gemacht, dass die Klägerin seit März 2022 gesundheitlich eingeschränkt und daher zur Erfüllung der ihr obliegenden Dokumentationspflichten nicht mehr in der Lage gewesen sei. Dieser Umstand lässt aber den Rückforderungsanspruch der Beklagten nicht entfallen. Die in § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV normierte Rückerstattungspflicht der Beklagten knüpft nicht an einen Schuldvorwurf gegenüber dem jeweiligen Leistungserbringer an. Der Vergütungsanspruch nach § 7 Abs. 1 TestV ist demnach nicht erst dann ausgeschlossen, wenn dem Leistungserbringer bzw. Antragsteller betrügerisches Vorgehen nachgewiesen wird, sondern bereits dann, wenn – wie hier – die anspruchsbegründenden Dokumentationspflichten nicht eingehalten werden wurden (vgl. VG Münster, U.v. 11.3.2024 – 5 K 1987/23 – juris Rn. 55). Daher besteht für die Beklagte auch dann die Pflicht zur Rückforderung der gewährten Mittel auf der Grundlage des § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV, wenn zugunsten der Klägerin angenommen wird, dass sie die von ihr abgerechneten Testungen tatsächlich ordnungsgemäß und vollständig durchgeführt hat. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die von der Klägerin vereinzelt vorgelegten Onlinebuchungen für Testungen nicht ausreichend sind, um der Dokumentationspflicht aus § 7 Abs. 5 Satz 2 TestV zu genügen. Die jeweilige Onlinebuchung bestätigt zwar möglicherweise die jeweilige Terminsbuchung, nicht aber die tatsächliche Durchführung der Testung der betreffenden Person. Weiter kommen bei der Klägerin Verstöße gegen ihre Dokumentationspflicht aus § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 TestV hinzu, wonach bei der Abrechnung von Sachkosten nach § 11 TestV der Kaufvertrag oder die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung ein Nachweis des Bezugs vorzulegen ist. Auch dem hat die Klägerin nicht Genüge getan. cc) Für die Kammer steht aufgrund des Akteninhalts und der Einlassung der Beteiligten fest, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Betriebs ihrer Teststellen die ihr obliegenden Dokumentationspflichten, die sie im Übrigen bei ihrer Beauftragung als Leistungserbringerin gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV als verpflichtend anerkannt hat, über einen längeren Zeitraum nicht oder jedenfalls nicht vollständig erfüllt hat, was die Beklagte zur Rückforderung der gewährten Vergütung nach § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV ohne einen ihr hierbei zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum verpflichtet. Im Übrigen trägt die Klägerin für die Erfüllung der Dokumentationspflichten als Anspruchsvoraussetzung für ein Behaltendürfen der bereits abgerechneten Vergütungen gem. § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV die Darlegungs- und Beweislast. Der Umstand der von der Klägerin nicht (vollständig) erfüllten Dokumentationspflichten geht nach der gesetzlichen Konzeption zu ihren Lasten. Für eine Rückforderung auf der Grundlage des § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV genügt weiter der bloße Verstoß gegen Dokumentationspflichten des Leistungserbringers. Nicht erforderlich ist hingegen für eine Rückforderung, dass auch die Leistungserbringung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Vorschrift des § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV differenziert nach ihrem eindeutigen Wortlaut zwischen Leistungserbringung einerseits und Dokumentationspflichten des Leistungserbringers andererseits. Die Rückforderung gewährter Vergütungen an die Nichterfüllung oder die jedenfalls nicht vollständige Erfüllung von Dokumentationspflichten zu knüpfen, erscheint für die Kammer auch sachlich geboten, da die normierte Dokumentationspflicht insbesondere der tatsächlich durchgeführten Testungen den Nachweis der berechtigten Inanspruchnahme von Leistungen ermöglicht und Betrugshandlungen erschwert. Dem Rückforderungsanspruch der Beklagten steht auch nicht ein etwaiger Vertrauensschutz der Klägerin entgegen. Es liegt in ihrer eigenen Verantwortung und Sphäre als Leistungserbringerin auf die Einhaltung der normierten Vorgaben zu achten. Die Klägerin hat mit ihrer Beauftragung als Leistungserbringerin die für den Betrieb der Teststationen und insbesondere die Abrechnung maßgeblichen Bestimmungen der TestV als für sie verbindlich anerkannt. c) Damit steht für die Kammer fest, dass der Klägerin die Vergütung gem. § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV zu Unrecht gewährt wurde. Der tatbestandlich für das Gericht feststehende Verstoß gegen die der Klägerin obliegenden Dokumentationspflichten i.S.d. § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4, 8 TestV berechtigen die Beklagte auf der Grundlage des § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV zur Rückforderung im geltend gemachten Umfang, ohne dass der Beklagten hierbei nach der gesetzlichen Konzeption ein Ermessensspielraum zustünde. § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV ist in Fällen des tatbestandlichen Verstoßes bei der Leistungserbringung oder der Dokumentation als rechtlich gebundene Entscheidung ausgestaltet, die eine Vergütung auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 TestV ausschließt und bei bereits gewährter Vergütung eine Rückerstattungspflicht normiert. Sollte die Klägerin – wie vorgetragen – tatsächlich noch über Unterlagen über Beschaffungen von Tests bzw. von Dokumenten über ihre Leistungserbringung im Zeitraum des Betriebs ihrer Teststationen verfügen, so wären diese bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses der Beklagten nicht geeignet, einen Erfolg der Klage zu begründen. Bei festgestellten Unregelmäßigkeiten ist es wegen der zentralen Bedeutung von Abrechnungsvorschriften und deren Einhaltung grundsätzlich ausgeschlossen, eine bereits erfolgte Abrechnung zu einem späteren Zeitpunkt abzuändern (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, B.v. 20.1.2023 – L 4 KR 549/22 B ER – juris Rn. 55). Vergütungsregelungen, die für eine routinemäßige Abwicklung im Massenverfahren vorgesehen sind, sind streng nach ihrem Wortlaut und den geltenden Anwendungsregelungen auszulegen. Es würde zu einer erheblichen und mit den Erfordernissen einer Massenverwaltung nicht zu vereinbarenden Erschwerung des Abrechnungsverfahrens führen, wenn trotz des eindeutigen Wortlauts der maßgeblichen Regelungen – wie hier in § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV – eine nachträgliche Heilung des Verstoßes nach bereits erfolgter Abrechnung möglich wäre (VG Weimar, B.v. 7.8.2023 – 8 E 213/23 We – juris Rn. 20). Auch wäre ein solches Vorgehen im Hinblick auf Belange der Rechtssicherheit und aus Gleichbehandlungsgrundsätzen nicht vertretbar. Daher können evtl. bei der Klägerin vorliegende und bislang der Beklagten nicht vorgelegte Dokumentationen bezüglich ihrer Leistungserbringung keine Berücksichtigung finden. Überdies bleibt mehr als fraglich, ob die Klägerin bezogen auf den langen Zeitraum des Betriebs ihrer beiden Teststationen in ... und ... überhaupt über eine vollständige Dokumentation der von ihr erbrachten Leistungen verfügt. Eine Rekonstruktion der tatsächlich durchgeführten Testungen dürfte bereits aufgrund der vergangenen Zeiträume nahezu ausgeschlossen sein. 3. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).