Urteil
7 E 1325/02
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:0511.7E1325.02.0A
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Leitsätze
1. Zum Anspruch auf gewerberechtliche Festsetzung von Wochenmärkten
2. Zur wirtschaftlichen Betätigung einer Gemeinde
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Der Bescheid der Beklagten vom 29.01.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 06.03.2003 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Anträge der Klägerin vom 04.12.2001 auf Festsetzung von Wochenmärkten neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Anspruch auf gewerberechtliche Festsetzung von Wochenmärkten 2. Zur wirtschaftlichen Betätigung einer Gemeinde Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Bescheid der Beklagten vom 29.01.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 06.03.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Anträge der Klägerin vom 04.12.2001 auf Festsetzung von Wochenmärkten neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages Nr. 3 die Hauptsache für erledigt haben. Die im übrigen aufrecht erhaltene Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Im übrigen ist die Klage abzuweisen. Die Klage ist abzuweisen, soweit die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verpflichten, einen Wochenmarkt jeden Freitag von 7.00 - 13.00 Uhr auf dem Parkplatz vor dem ehemaligen Rathaus in Maintal-Bischofsheim und einen Wochenmarkt jeden Dienstag von 7.00 - 13.00 Uhr auf dem Parkplatz vor der Maintal-Halle in Maintal-Dörnigheim zur regelmäßigen Durchführung auf Dauer zugunsten der Klägerin als Veranstalterin festzusetzen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Durchführung der Wochenmärkte evtl. erforderliche Sondernutzungserlaubnisse für die vorgenannten Plätze zu den vorgenannten Zeiten zu erteilen. Ein entsprechender Festsetzungs- bzw. Erteilungsanspruch steht der Klägerin nämlich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zur Zeit der mündlichen Verhandlung nicht zu. Vielmehr kann die Klägerin lediglich beanspruchen, dass die Beklagte über ihren Festsetzungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, da diese selbst zu den von der Klägerin beabsichtigten Marktzeiten auf den entsprechenden Flächen Privatmärkte durchführt. Dass der Klägerin kein unmittelbarer Anspruch auf Festsetzung der Märkte und auf Zur Verfügung-Stellen der erforderlichen öffentlichen Flächen zusteht, ergibt sich aus der im Eilverfahren 5 G 2871/03(3) ergangenen Beschwerdeentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 12.08.2004 (8 TG 3522/03). Dort heißt es auszugsweise: "Die dort erhobenen Einwände sind aber nicht überzeugend und deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht beruht auf der Erwägung, einem strikten Festsetzungsanspruch der Antragstellerin gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO stehe ihr Konkurrenzverhältnis zu der Antragsgegnerin entgegen, die die seinerzeit festgesetzten Wochenmärkte nunmehr als Privatmärkte betreibe. Dieses Konkurrenzverhältnis erfordere eine sachgerechte Ermessensentscheidung, so dass das einstweilige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nur bei einer Ermessenreduktion zu ihren Gunsten Erfolg haben könne. Eine solche liege nicht vor, weil der Beschluss der Antragsgegnerin, die beiden Wochenmärkte in eigener Verantwortung als Privatmärkte zu betreiben, rechtlich nicht zu beanstanden sei. Dem hält die Antragstellerin zunächst unter Nummer 11.1. im zweiten Absatz auf Seite 3 unten ihrer Beschwerdeschrift entgegen, es liege keine Antragskonkurrenz auf der Ebene der Gewerbeordnung vor, die eine sachgerechte Auswahlentscheidung erfordere, weil die Antragsgegnerin die zu ihren Gunsten ergangenen Festsetzungsbescheide aufgehoben und keine neuen Festsetzungsanträge gestellt habe. Dieser Einwand ist aber nicht schlüssig. Das Erfordernis einer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Auswahlentscheidung tritt zwar regelmäßig und typischerweise auf, wenn Festsetzungsanträge von verschiedenen Veranstaltern für nach Gegenstand, Zeitraum und Platz identische (oder sich wegen zu geringem zeitlichen Abstand ausschließende) Veranstaltungen gestellt werden und deshalb aus tatsächlichen Gründen und im Hinblick auf die Durchführungspflicht nach § 69 Abs. 2 GewO nur einem Festsetzungsbegehren entsprochen werden kann (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Februar 1988 - 7 K 2486/87 - GewArch 1989 S. 94 ff.; Tettinger, in Tettinger/Wank, GewO, 6. Aufl. 1999, Rdnr. 5 und 6 zu § 69 a). Die Notwendigkeit einer solchen Auswahlentscheidung ergibt sich aber auch dann, wenn zwar kein gewerberechtliches Konkurrenzverhältnis zwischen mehreren gleichgerichteten Festsetzungsanträgen, sondern eine Konkurrenz um das Benutzungsrecht an dem Veranstaltungsplatz besteht, weil zeitlich und räumlich identische Wochenmärkte von einem anderen Veranstalter - wie hier der Antragsgegnerin - als Privatmärkte betrieben werden sollen. Die Gewerbeordnung schreibt in ihrem Titel IV nicht vor, dass die dort geregelten Veranstaltungstypen nur nach einer erfolgten gewerberechtlichen Festsetzung durchgeführt werden dürfen. Sie können vielmehr in rechtlich zulässiger Weise auch ohne Festsetzung als sog. Privatmärkte betrieben werden, allerdings mit der Folge, dass dann die Marktprivilegien wie etwa die Befreiung von den Vorschriften der Titel 11 und 111 der Gewerbeordnung entfallen, so dass für die Veranstaltungsteilnehmer die einzelnen gewerberechtlichen Vorschriften punktuell beachtet werden müssen (vgl. Tettinger a.a.O. Rdnr. 4 und 7 vor § 64 und Rdnr. 1 zu § 69). Das sich daraus ergebende Konkurrenzverhältnis um die Platzvergabe ist bei der Entscheidung über ein Festsetzungsbegehren gemäß § 69 GewO ebenso zu berücksichtigen wie ein konkurrierender Festsetzungsantrag und im Wege einer sachgerechten Auswahlentscheidung aufzulösen. Der Umstand, dass die Festsetzung nach § 69 GewO weitere für die Veranstaltung etwa erforderliche behördliche Zulassungen, Befreiungen etc. weder einschließt noch entbehrlich macht (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - 8 UE 392/96GewArch 1998 S. 242 f.), könnte zwar die Annahme nahe legen, dass eine den §§ 64 ff. GewO entsprechende Veranstaltung ohne Rücksicht auf weitere Voraussetzungen festzusetzen ist, die dann unabhängig davon selbständig zum Gegenstand solcher zusätzlicher Zulassungsverfahren zu machen wären. Dem steht aber die mit der Festsetzung gemäß § 69 Abs. 2 GewO begründete Verpflichtung zur Durchführung der Veranstaltung und der Versagungsgrund des § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO entgegen, wonach diese dem öffentlichen Interesse und damit bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften nicht widersprechen darf. Eine Festsetzung ist deshalb etwa abzulehnen, wenn sie in einer öffentlichen Einrichtung stattfinden soll, deren Widmungszweck sie von vornherein nicht zulässt, oder wenn eine erforderliche immissionsschutzrechtliche Ausnahmeregelung oder eine erforderliche feiertagsrechtliche Befreiung vorher nicht eingeholt worden ist (vgl. Tettinger a.a.O. Rdnr. 21, 27 und 33 zu § 69 a m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1991 - 1 B 43.91 - GewArch 1991 S. 302), d.h. selbst wenn diese Erlaubnisse, Befreiungen etc. nachträglich eingeholt werden könnten, sind schon im gewerberechtlichen Festsetzungsverfahren die für eine Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, gegebenenfalls im Benehmen mit den anderen zuständigen Behörden (vgl. Tettinger a.a.O. Rdnr. 28 zu § 69 a). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn dem Veranstalter für die Veranstaltungszeit (noch) kein Nutzungsrecht an dem Veranstaltungsplatz zusteht und sein Anspruch etwa auf Benutzung einer kommunalen öffentlichen Einrichtung von der Ausübung des gemeindlichen Auswahlermessens abhängt, weil er - wie hier - zu einer gemeindlichen Veranstaltung in Konkurrenz tritt (vgl. Tettinger a.a.O. Rdnr. 5 ff. zu § 69 m.w.N.); auch dann kann eine Festsetzung zu seinen Gunsten nur erfolgen, wenn er bereits zur Benutzung zugelassen ist oder auf Grund einer Ermessensreduzierung zugelassen werden muss. Damit kann auch der unter Nummer 11.3. auf Seite 4 unten/Seite 5 oben ihrer Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung der Antragstellerin nicht gefolgt werden, die Vergabe- bzw. Verteilungsentscheidung über den Ort der Veranstaltung sei für die gewerberechtliche Festsetzung nicht vorgreiflich; nach obigen Ausführungen muss sie vielmehr spätestens im Zeitpunkt der Festsetzung erfolgen oder jedenfalls gesichert sein. Die von der Antragstellerin unter Nummer 11.2. und 4. ab Seite 4 oben und nach dem ersten Absatz auf Seite 5 ihrer Beschwerdeschrift weiter geltend gemachten Einwände, die von der Antragsgegnerin als sog. Privatmärkte durchgeführten Wochenmärkte seien rechtswidrig und ihre Durchführung widerspreche der kommunalwirtschaftlichen Vorschrift des § 121 HGO, so dass die Antragsgegnerin als "Konkurrent" nicht berücksichtigt werden dürfe, sind ebenfalls nicht überzeugend. Ob der Verzicht der Antragsgegnerin auf die zu ihren Gunsten ergangenen gewerberechtlichen Festsetzungen für die von ihr deshalb nur als sog. Privatmärkte veranstalteten Wochenmärkte eine "Flucht ins Privatrecht" darstellt und ob sie sich dadurch "ihrer öffentlich-rechtlichen Bindungen entledigen kann", erscheint zwar nach den Grundsätzen des sog. Verwaltungsprivatrechts in der Tat fraglich. Das spielt aber für die Frage keine Rolle, "ob" sie überhaupt Wochenmärkte in Form von Privatmärkten betreiben darf - allein diese Frage könnte aber die Rechtsstellung der Antragstellerin berühren -, sondern betrifft nur die Frage, ob und bejahendenfalls welchen öffentlich-rechtlichen Bindungen sie dann bei der grundsätzlich zulässigen Durchführung dieser Märkte unterworfen ist. Dazu hat die Antragstellerin an dieser Stelle aber nichts dargelegt. Ihrer Behauptung, die Antragsgegnerin nehme beim Betrieb der' Märkte rechtswidrigerweise nach wie vor die mit einer Festsetzung verbundenen Marktprivilegien in Anspruch und die Mehrzahl der Marktbeschicker hätten keine Reisegewerbekarte nachgewiesen, hat die Antragsgegnerin zum einen unter Hinweis auf ihre Marktordnung ausdrücklich widersprochen und zum anderen wäre eine rechtswidrige Art und Weise des grundsätzlich erlaubten Marktbetriebs für die Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin im Zusammenhang mit der getroffenen Auswahlentscheidung auch nicht relevant, sondern könnte allenfalls Anlass für ein Einschreiten der Gewerbeaufsichtsbehörde im Einzelfall bieten. Die Durchführung der Wochenmärkte in Form sog. Privatmärkte entzieht der Antragstellerin auch keine ihr nach dem Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2177/02 - zustehende subjektive Rechtsposition. Die dort "anknüpfend an die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Festsetzungsbescheide der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2002" ausgesprochene vorläufige Unterlassungspflicht bezieht sich ausdrücklich nur auf "die (mit den entsprechenden Marktprivilegien verbundene) Durchführung der festgesetzten Wochenmärkte", nicht aber auf die unter Verzicht auf diese Privilegien veranstalteten Privatmärkte. Die Antragsgegnerin hat durch diese Vorgehensweise auch nicht einmal ihre verfahrensrechtliche Position maßgeblich verbessert. Sie hätte nämlich gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 1 LV.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse an einer kontinuierlichen Fortführung der Wochenmärkte die sofortige Vollziehbarkeit der zu ihren Gunsten ergangenen Festsetzungsbescheide anordnen können. Dann hätte die Antragstellerin dagegen einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 4 VwGO bzw. gemäß § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO begehren können mit der Folge, dass im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung die Erfolgsaussicht der gegen die Festsetzungsbescheide gerichteten Anfechtungsklage der Antragstellerin und damit ihre subjektive Rechtsverletzung durch die zu Gunsten der Antragsgegnerin erfolgte Auswahlentscheidung summarisch geprüft worden wäre, die auch Prüfungsgegenstand im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren ist. Die Antragstellerin kann schließlich gegenüber der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch nicht mit Erfolg einen Verstoß gegen die gemeindewirtschaftliche Vorschrift des § 121 HGO geltend machen. Nach der weit überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung gewähren die kommunalrechtlichen Vorschriften über die Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden selbst bei bestehenden Subsidiaritätsklauseln den einzelnen privaten Konkurrenten keine klagefähigen subjektiven Abwehrrechte, sondern dienen ausschließlich der Wahrung öffentlicher (Wirtschafts- )Interessen und dem Schutz der Gemeinden vor den Gefahren einer unternehmerischen Betätigung (vgl. Schneider/Dreßler/Lüll, Hessische Gemeindeordnung, Stand: 14. Lfg. Februar 1999, Erl. 7 zu § 121; Gerhold, in Bennemann u.a., Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: Juni 2004, Rdnr. 33 vor §§ 121 bis 127 c HGO jeweils m.w.N; Faber, DVBl. 2003 S. 761 ; a.A. für die örtlichen Wirtschaftsteilnehmer: OVG NW, Beschluss vom 13. August 2003 - 15 B 1137/03 - NVwZ 2003 S. 1520, dazu Antweiler, NVwZ 2003 S. 1466 ff.). Es ist deshalb schon zweifelhaft, ob sich die Antragstellerin gegenüber der zu Gunsten der Antragsgegnerin getroffenen Auswahlentscheidung darauf berufen kann, dass diese mit der Veranstaltung von Wochenmärkten gegen § 121 HGO verstoße. Da das Verwaltungsgericht diese Frage nicht aufgeworfen hat, bedarf sie im Rahmen der ersten Prüfungsstufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens jedoch keiner Entscheidung. Die Einwände der Antragstellerin sind aber auch in der Sache nicht überzeugend. Ihr Vortrag, bei den Wochenmärkten handele es sich um wirtschaftliche Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift, ist nicht erheblich, weil das Verwaltungsgericht dies bei seiner Prüfung ausweislich seiner Entscheidungsgründe auf Seite 3 unten/Seite 4 oben selbst unterstellt hat und maßgeblich davon ausgegangen ist, dass sie jedenfalls einem - der gemeindlichen Einschätzungsprärogative unterliegenden - öffentlichen Zweck i.S.d. § 121 Abs. 1 Nr. 1 HGO dienten. Ob es dabei von "dienen" oder "rechtfertigen" spricht, ist inhaltlich belanglos, weil auch der letztere Begriff - anders als wenn zusätzlich ein "dringender" öffentlicher Zweck erforderlich wäre - ein Subsidiaritätserfordernis nicht beinhaltet. Ein Subsidiaritätsgrundsatz zu Gunsten privater Unternehmen lässt sich auch nicht als ungeschriebener Verfassungsgrundsatz dem Grundgesetz entnehmen (vgl. Schneider/Dreßler/Lüll a.a.O. Erl. 6 zu § 121; Britz, NVWZ 2001 S. 380 f.; Faber a.a.O. S. 763) und das Land Hessen hat bisher bewusst auf seine Einführung verzichtet, weil es neben den praktischen Abgrenzungsschwierigkeiten auch kommunale Unternehmen nicht grundsätzlich nur mit den schlechteren Risiken belasten wollte, weil der Gemeinde dann nämlich nur die Aufgaben blieben, die keinen Gewinn abwerfen, während rentierliche Betriebe interessierten Privatunternehmen schon dann überlassen werden müssten, wenn sie in der Lage wären, den Betrieb ebenso gut und wirtschaftlich zu führen; zudem würde der Gemeinde die gemeinhin anerkannte Möglichkeit genommen, innerhalb ihrer Versorgungswirtschaft Gewinne und Verluste auszugleichen (vgl. Schneider/Dreßler/Lüll a.a.O. Erl. 6 zu § 121 HGO). Da vorliegend auf die Sach- und Rechtslage bei Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 5. Januar 2004 abzustellen ist, ist der in Bezug auf § 121 HGO entgegenstehende Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 6. Juli 2004 (LT/Ds 16/2463 S. 14 f.) nicht zu berücksichtigen, abgesehen davon, dass vorliegend die vorgesehene Bestandsschutzregelung eingreifen könnte. Es ist deshalb hier für die Rechtmäßigkeit der gemeindlichen Betätigung ohne Belang, ob die Antragstellerin den öffentlichen Zweck "in gleicher Weise" verfolgen könnte und "kein Vorsprung der Antragsgegnerin" besteht. Es kommt hinzu, dass die Antragstellerin diese Argumente im zweiten Absatz auf Seite 6 ihrer Beschwerdeschrift gegen die ohnehin nicht entscheidungstragende Überlegung des Verwaltungsgerichts anführt, es spräche - neben der legitimen Verfolgung eines öffentlichen Zwecks - darüber hinaus vieles dafür, dass die Durchführung von Märkten als Einrichtungen der Daseinsvorsorge, die auch nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung nicht dem Subsidiaritätsgrundsatz unterliegen, unter § 121 Abs. 2 Nr. 2 HGO falle und somit schon gar nicht als wirtschaftliches Unternehmen anzusehen sei. " Auch aus der Neufassung der Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung über die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde ergibt sich für die Klägerin kein unbedingter Anspruch auf Festsetzung der beantragten Märkte und Überlassung der beanspruchten Flächen. Gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 HGO i.d.F. v. 01.04.2005 (GVBl. I S. 242) darf sich die Gemeinde wirtschaftlich betätigen, wenn 1. der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt, 2. die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und 3. der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt: "Soweit Tätigkeiten vor dem 01.04.2004 ausgeübt wurden, sind sie ohne die in Satz 1 Nr. 3 genannten Einschränkungen zulässig." Aufgrund des § 121 Abs. 1 Satz 2 HGO genießt somit die Veranstaltung von Privatmärkten durch die Beklagte kommunalwirtschaftsrechtlichen Bestandsschutz, so dass keine vorrangige Berücksichtigung der Klägerin mit ihrem Festsetzungsbegehren zu erfolgen hat. Über ihre Anträge vom 04.12.2001 ist die Klägerin jedoch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Über die Festsetzungsanträge der Klägerin hat die Beklagte bislang noch überhaupt nicht entschieden. Der Umstand, dass sie sich im Rahmen des Drittwiderspruchsverfahrens der Klägerin gegen die Festsetzung der von der Beklagten durchgeführten Märkte sachlich mit dem Begehren der Klägerin auseinandergesetzt hat, stellt keine förmliche Bescheidung im Sinne des § 69 Gewerbeordnung dar. Hinzukommt, dass die Beklagte die zu ihren Gunsten getroffenen Festsetzungen mit Bescheid vom 23.04.2003 aufgehoben hat und seitdem die Wochenmärkte als Privatmärkte betreibt. Es steht somit nach wie vor eine notwendige Ermessensentscheidung über das Begehren der Klägerin aus. Soweit die Klägerin zugleich die Überlassung von öffentlichen Flächen beantragt hatte, war dies zwar Gegenstand des Bescheides der Beklagten vom 29.01.2002 und des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 06.03.2002. Aber auch diese beiden Bescheide entbehren der erforderlichen Ermessensbetätigung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten seit Ende der 90er-Jahre um die Festsetzung von zwei Wochenmärkten zugunsten der Klägerin auf dem Gebiet der Beklagten. Mit Schreiben vom 04.12.2001 beantragte die Klägerin erneut die Festsetzung von Wochenmärkten zu ihren Gunsten und zur regelmäßigen Durchführung auf Dauer auf dem Parkplatz am ehemaligen Rathaus in Maintal-Bischofsheim jeden Freitag von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr und auf dem Parkplatz an der Maintal-Halle in Maintal-Dörnigheim jeden Dienstag von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Die Anträge enthielten zugleich entsprechende Anträge auf Überlassung der beiden Plätze zur Durchführung der Wochenmärkte an den angegeben Zeiten. Mit Schreiben vom 29.01.2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe sich entschieden, die Wochenmärkte in eigener Regie durchzuführen und könne daher die zwei Plätze zur Durchführung von Marktveranstaltungen an Dienstagen und Freitagen nicht zur Verfügung stellen. Hiergegen erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 30.01.2002 Widerspruch und teilte mit, die Anträge auf Festsetzung der Wochenmärkte blieben aufrecht erhalten. Mit Schreiben vom 07.02.2002 übersandte die Beklagte Kopien der Festsetzung zu ihren Gunsten vom 30.01.2002 bzgl. der Wochenmärkte in den Stadtteilen Dörnigheim und Bischofsheim zur regelmäßigen Durchführung auf Dauer und zwar in Dörnigheim jeweils Dienstags von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und in Bischofsheim jeweils Freitags, ebenfalls von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Die Beklagte teile ferner mit, eine straßenrechtliche Gestattung sei nicht erteilt worden, da es sich bei den fraglichen Flächen nicht um öffentliche Straßen, Wege und Plätze handele. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.02.2002 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Marktfestsetzungen zugunsten der Beklagten. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2002, der Klägerin zugestellt am 11.03.2002, wies die Beklagte den Widerspruch vom 30.01.2002 als unzulässig zurück, da es sich bei der Überlassung von Grundstücksflächen um einen privatrechtlichen Vorgang handele, der allein nach den Regeln des Zivilrechts zu beurteilen sei. Mit am 26.02.2002 bereits bei Gericht eingegangenem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin, festzustellen, dass ihre Widersprüche vom 19.02.2002 gegen die Festsetzung zweier Wochenmärkte zugunsten der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung haben, und der Antragsgegnerin aufzugeben, von den Festsetzungen keinen Gebrauch zu machen sowie die von ihr begonnene Durchführung der Wochenmärkte einzustellen und künftig diese bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Widersprüche der Antragstellerin vom 30.01. und 19.02.2002 zu unterlassen. Die 5. Kammer des erkennenden Gerichts gab mit Beschluss vom 28.06.2002 dem Feststellungsantrag der Klägerin statt, lehnte den Eilantrag jedoch im Übrigen ab (5 G 687/02(3)). Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gab der Beschwerde der Antragstellerin statt, indem der Beschluss der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28.06.2002 dahingehend abgeändert wurde, dass, anknüpfend an die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Festsetzungsbescheide der Antragsgegnerin vom 30.01.2002, der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, die Durchführung der festgesetzten Wochenmärkte als Veranstalterin zu unterlassen, solange die aufschiebende Wirkung Bestand hat (Beschluss vom 03.12.2002 - 8 TG 2177/02). Mit Bescheiden vom 24.04.2003 hat die Beklagte die beiden Festsetzungen zu ihren Gunsten vom 30.01.2002 aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit am 13.06.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 12.06.2003 hatte die Klägerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die Veranstaltungen von Durchführungen von Wochenmärkten auf dem Parkplatz vor der Maintal-Halle in Maintal-Dörnigheim und auf dem Parkplatz am ehemaligen Rathaus in Alt-Bischofsheim einzustellen und künftig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage 5 E 1325/02(3) zu unterlassen sowie die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem genannten Klageverfahren einen Wochenmarkt jeden Freitag von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr auf dem Parkplatz vor dem ehemaligen Rathaus in Maintal-Bischofsheim und einen Wochenmarkt jeden Dienstag von 7.00 - 13.00 Uhr auf dem Parkplatz vor der Maintal-Halle in Maintal-Dörnigheim zugunsten der Antragstellerin als Veranstalter festzusetzen und der Antragstellerin die vorgenannten Flächen zu den vorgenannten Zeiten zur Verfügung zu stellen. Diesen Antrag hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 26.11.2003 (5 G 2871/03(3)) abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen. Auf die Beschwerde der Klägerin hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.08.2004 (8 TG 3522/03) das Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, einen Wochenmarkt von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr auf dem Parkplatz vor dem ehemaligen Rathaus in Maintal-Bischofsheim und einen Wochenmarkt jeden Dienstag von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr auf dem Parkplatz vor der Maintal-Halle in Maintal-Dörnigheim zur regelmäßigen Durchführung auf Dauer zugunsten der Klägerin als Veranstalterin festzusetzen, hilfsweise, die entsprechenden Anträge der Klägerin vom 04.12.2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.01.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2002 zu verpflichten, der Klägerin den Parkplatz vor dem ehemaligen Rathaus in Maintal-Bischofsheim und den Parkplatz vor der Maintal-Halle in Maintal-Dörnigheim für die Durchführung der im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten Wochenmärkte und zu den dort bezeichneten Zeiten zur Verfügung zu stellen, und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eventuell erforderliche Sondernutzungserlaubnisse für die vorgenannten Flächen zu den vorgenannten Zeiten zu erteilen, hilfsweise, die entsprechenden Anträge der Klägerin vom 04.12.2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine substantiierte Klageerwiderung hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt. Zum Gegenstand des Verfahrens wurden neben den von der Beklagten vorgelegten Behördenakten die Gerichtsakten desselben Rubrums 5 G 2871/03, 5 E 3971/99(3), 5 M 252/03(3) sowie 5 G 687/02(3) gemacht.