Urteil
7 K 23/12.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2012:0912.7K23.12.F.0A
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Leitsätze
Zur Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nach erfolgter freiwilliger Ausreise aus dem Bundesgebiet.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Verfügung vom XX.XX.2011 verpflichtet, das mit der Ausweisung der Klägerin verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre, das heißt bis zum XX.XX.2012, zu befristen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nach erfolgter freiwilliger Ausreise aus dem Bundesgebiet. 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Verfügung vom XX.XX.2011 verpflichtet, das mit der Ausweisung der Klägerin verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre, das heißt bis zum XX.XX.2012, zu befristen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht entscheidet durch den Vorsitzenden als Berichterstatter gemäß § 87b VwGO und ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 101 Abs. 2 VwGO), nachdem die Beteiligten dem zugestimmt haben. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch darauf zu, das mit ihrer Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre seit ihrer Ausreise, das heißt bis zum XX.XX.2012, zu befristen. Entgegen der von der Klägerin und der Beklagten vertretenen und mit der bisherigen Rechtslage übereinstimmenden Auffassung steht die Entscheidung der Beklagten über die zeitliche Befristung der Wirkungen eines durch eine Ausweisung oder eine Abschiebung ausgelösten Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht in deren Ermessen. Vielmehr handelt es sich hierbei nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um eine gebundene Entscheidung, so dass die Beklagte gegebenenfalls zur Vornahme einer entsprechenden Befristung nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu verpflichten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 – 1 C 7/11, BeckRS 2012, 50796 Rdnr. 33; Urteil vom 10.07.2012 – 1 C 19/11, Pressemitteilung Nr. 66/2012 vom 30.07.2012). Die Befristungsentscheidung der Beklagten vom XX.XX.2011 erweist sich nach der allein maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts über die Klage der Klägerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012, a.a.O.) als rechtswidrig, so dass sie aufzuheben und die Beklagte zur Vornahme der tenorierten Befristung auf den XX.XX.2012 zu verpflichten ist. Die Entscheidung der Beklagten genügt nicht den von § 11 Abs. 1 AufenthG, Art. 11 Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) bestimmten Anforderungen. Sie erweist sich als unverhältnismäßig. Daher ist ein Anspruch der Klägerin auf nachträgliche Befristung der Wirkungen der ihr gegenüber ausgesprochenen Ausweisung zu ihren Gunsten aus Art. 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG und Art. 11 Richtlinie 2008/115/EG in unionsrechtskonformer Anwendung der innerstaatlichen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen herzuleiten. Rechtsgrundlage für die von der Beklagten zu treffenden Befristungsentscheidung der Beklagten ist § 11 Abs. 1 S. 3 i.V. mit S. 1 und S. 2 AufenthG, Art. 11 Richtlinie 2008/115/EG. Aus Art. 1 der Richtlinie 2008/115/EG ergibt sich, dass durch sie gemeinsam Normen und Verfahren geschaffen werden, die von jedem Mitgliedstaat bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden sind. Die Richtlinie schreibt vor, welches Verfahren von den Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden ist und legt die Reihenfolge der verschiedenen Schritte fest, die dieses Verfahren nacheinander umfasst (EuGH, Urteil vom 28.04.2011 - Rs. C-61/11, BeckRS 2011, 80455 Rdnr. 34 = NJOZ 2012, 837 - El-Dridi; vgl. auch NJW-Spezial 2011, 344). Die Reihenfolge des Ablaufs des durch die Richtlinie 2008/115/EG geschaffenen Rückführungsverfahrens entspricht einer Abstufung der zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu treffenden Maßnahmen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei all diesen Schritten gewahrt werden muss (EuGH, Urteil El Dridi., Rdnr. 41). Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Eine regelmäßige Befristung der Einreisesperre erfolgt nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag. Die Dauer der Einreisesperre ist in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Nach § 11 AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2258) hat ein Ausländer einen Anspruch darauf, dass mit einer Ausweisung zugleich deren Wirkungen befristet werden, wobei sich dieser Anspruch unmittelbar aus der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG sowie aus den Grundrechten einschließlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt (BVerwG, Urteil v. 10.07.2012 - 1 C 19.11). Die konkrete Festsetzung einer general- und/oder spezialpräventiven Zwecken dienenden Sperrfrist muss auf einer einzelfallbezogenen Gefahrenprognose fußen, die sich insbesondere am Verhalten des Drittstaatsangehörigen, dessen familiären Belangen sowie am Ausweisungsgrund zu orientieren hat. Die gegebenenfalls festzusetzende Sperrfrist ist akzessorisch zum konkreten Zweck auszugestalten und darf demnach den Zeitraum nicht überschreiten, den der Ausweisungszweck im konkreten Einzelfall jeweils erfordert. Die Klägerin wird von dem Regelungsgehalt der Richtlinie 2008/115/EG, die gemeinsame Normen und Verfahren für die Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger enthält und bereits bis zum 24.12.2010 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen, erfasst, denn diese war bis zum Zeitpunkt ihrer freiwilligen Ausreise als Angehörige eines Drittstaates illegal in der Bundesrepublik aufhältig. Als philippinische Staatsangehörige verfügte die Klägerin nicht über eine gemeinschafts- bzw. unionsrechtliche Begünstigung und hielt sich unbestrittenermaßen seit dem Ablauf der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis seit dem XX.XX.1996 illegal im Bundesgebiet auf. Bei der Ausweisungsverfügung und der damit ergangenen Befristungsentscheidung der Beklagten handelt es sich um eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG, denn die Ausweisung in einen Drittstaat ist als behördliche Entscheidung und Auferlegung einer Rückkehrverpflichtung über die Legaldefinition in Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG von deren Regelungsgehalt erfasst. Da die Klägerin durch ihren Aufenthalt im Bundesgebiet mit Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung am XX.XX.1996 gegen innerstaatliche aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, war die Beklagte gemäß Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG zum Erlass einer Rückkehrentscheidung verpflichtet. Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG geht im Zusammenhang mit einer zu treffenden Rückkehrentscheidung von einem zwingend zu beachtenden Stufenverhältnis aus. Auf der ersten Stufe besteht im Falle der freiwilligen Ausreise eines ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen die generelle Verpflichtung der Beklagten zu prüfen, ob überhaupt ein Einreiseverbot verhängt werden soll. Wird dies bejaht, ist auf der zweiten Stufe zu entscheiden, in welchem zeitlichen Umfang ein Einreise- und Aufenthaltsverbot festgesetzt werden soll. Die in diesem Zusammenhang zu treffende Entscheidung der Beklagten hat die gegenläufigen öffentlichen Interessen am Einreiseverbot mit den privaten Interessen der rückkehrpflichtigen Person an einer Wiedereinreise bzw. an einem künftigen erneuten Aufenthalt im Bundesgebiet sorgfältig abzuwägen. Zu Gunsten der rückkehrpflichtigen Person sind – soweit erfüllt - die Dauer ihres rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche und sonstige Bindungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Die Beklagte darf sich dabei in ihrer Abwägung an den in §§ 53 bis 55 AufenthG aufgeführten Wertungen des Gesetzgebers zwar orientieren. Die in diesen Vorschriften normierten Ausweisungstatbestände dürfen allerdings nicht im Sinne einer Regelvermutung oder einer sonstigen schematisierenden Entscheidungsdirektive angewendet werden, die auch nur den Anschein eines Automatismus begründen. Vielmehr ist stets auf die Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen. Die von der Beklagten festgesetzte vierjährige Sperrwirkung des Wiedereinreiseverbots bis zum XX.XX.2014 erweist sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts angesichts der konkreten Einzelfallumstände als mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren. Bei der Bemessung der Sperrfrist nach § 11 AufenthG sind die ermessenslenkenden Regelungen in den Nr. 11.1.4.6.1. ff der AVV zum AufenthG auf Grund der oben referierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten weder unmittelbar noch der Sache nach anwendbar (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 04.06.2012 - 11 A 2509/12, BeckRS 2012, 51505). Insbesondere ist im Falle der Klägerin zu berücksichtigen, dass diese ihren langjährigen unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet aus freien Stücken angezeigt und die Beklagte um die Erteilung einer Grenzübertrittsbescheinigung gebeten hatte sowie schließlich am XX.XX.2010 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist war. Die ihr nach ihrer Offenbarung des unerlaubten Aufenthalts auferlegte Geldstrafe wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz in Höhe von 100 Tagessätzen zu 10,00 € hat die Klägerin in der Folge zeitnah beglichen. Weitere Rechtsverstöße hat sie - soweit ersichtlich - seither weder im Bundesgebiet noch in ihrem Heimatland begangen. Für die Vermutung der Beklagten, dass die Klägerin während ihres langjährigen unerlaubten Aufenthalts einer Beschäftigung nachgegangen sein müsse, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein, lassen sich der die Klägerin betreffenden Behördenakte keine aussagekräftigen Anhaltspunkte entnehmen. Die Beklagte hat insoweit auch keine weiteren Schritte zu einer entsprechenden Sachverhaltsermittlung ergriffen. Die Beklagte hat auch nicht beachtet, dass nach den Vorgaben des Art. 11 Richtlinie 2008/115/EG dem Umstand einer freiwilligen Erfüllung einer Ausreisepflicht besondere Bedeutung beizumessen ist. Art. 1 Abs. 1 S. 2 Richtlinie 2008/115/EG eröffnet für den Fall einer freiwilligen Ausreise nur die Möglichkeit, ein Einreiseverbot zu verhängen. Die Vorschrift verpflichtet hingegen die zuständige Behörde keineswegs zu einer solchen Maßnahme. Nach Art. 11 Abs. 3 Richtlinie 2008/115/EG prüfen die zuständigen Behörden die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, wenn die ausreisepflichtige Person nachweisen kann, dass sie freiwillig ausgereist ist. Somit wäre die Beklagte im Falle der Klägerin bereits nach unmittelbarer Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/EG seit dem 24.12.2010 gehalten gewesen, von Amtswegen eine Entscheidung über die nachträgliche Verkürzung der ursprünglich auf unbefristete Dauer verhängten Sperrwirkung der Ausweisung zu treffen. Auf Grund der konkreten Umstände des vorliegenden Sachverhalts gebieten es die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG jedoch nicht, die Klägerin überhaupt von einem mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbot zu verschonen. Immerhin hat sie sich nach ihrem eigenen Vorbringen fünfzehn Jahre unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten. Angesichts dieses Umstandes erweist es sich trotz der freiwilligen Ausreise der Klägerin aus dem Bundesgebiet als angemessen, aber auch ausreichend, das tenorierte auf zwei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot festzusetzen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 I 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 I VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Befristung einer zu Lasten der Klägerin ergangenen Ausweisungsverfügung. Die Klägerin ist am XX.XX.1974 geboren und philippinische Staatsangehörige. Sie reiste am XX.XX.1995 mit vom XX.XX.1995 bis zum XX.XX.1995 gültigem Sichtvermerk in die Bundesrepublik ein. Nach Ablauf des Sichtvermerks wurde der Klägerin eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum XX.XX.1996 erstmalig erteilt. Eine Verlängerung der Bewilligung erfolgte nicht. Nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung war der Aufenthaltsort der Klägerin nicht mehr feststellbar. Sie war seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Besitz des gemäß § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels. Der Reisepass der Klägerin lief am XX.XX.1999 endgültig ab. Sie verließ das Bundesgebiet seit dem Zeitpunkt der Ersteinreise nicht. Am XX.XX.2010 zeigte die Klägerin ihren unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet durch ihren Verfahrensbevollmächtigten an und beantragte die Erteilung einer Duldung, hilfsweise einer Grenzübertrittsbescheinigung. Zudem erklärte sie unter Vorlage eines Flugtickets, datiert auf den XX.XX.2011, ihre freiwillige Ausreise. Am XX.XX.2010 erstattete die Klägerin durch Vorsprache bei der Beklagten Selbstanzeige und wiederholte ihr Vorbringen. Nach erfolgter Anhörung wurde die beantragte Grenzübertrittsbescheinigung durch die Beklagte ausgestellt und gegen die Klägerin eine unbefristete Ausweisung aus dem Bundesgebiet auf der Grundlage von § 55 AufenthG ausgesprochen. Die Klägerin reiste am XX.XX.2010 aus dem Bundesgebiet aus. Mit seit dem 15.02.2011 rechtskräftigem Strafbefehl wurde die Klägerin wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz durch unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet in der Zeit vom XX.XX.1996 bis zum XX.XX.2010 zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Die Klägerin beantragte am XX.XX.2011 die Befristung der Wirkungen der ihr gegenüber verfügten Ausweisung. Die Beklagte leitete mit Schreiben vom XX.XX.2011 das Anhörungsverfahren nach § 28 HessVwVfG ein, zu dem die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am XX.XX.2011 Stellung nahm. Dem Antrag gab die Beklagte am XX.XX.2011 insoweit statt, dass die Befristung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG bis zum XX.XX.2014 auf einen Zeitraum von vier Jahren festgesetzt wurde. Mit am 04.01.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin meint, dass die Entscheidung der Beklagten zur Befristung der Ausweisung ermessensfehlerhaft sei. Sie macht dazu geltend, dass eine Befristung der Ausweisungsverfügung unterhalb der Schwelle von vier Jahren deswegen vorzunehmen sei, da sie ihren illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet selbst angezeigt hatte. Zudem habe sie die Ausreisefrist gewahrt und die gegen sie verhängte Geldstrafe wegen unerlaubten Aufenthalts umgehend beglichen. Die Ausreise sei erfolgt, um ihren illegalen Aufenthalt zu beenden. Auch habe sie sich während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet stets rechtstreu verhalten und bedaure den begangenen Verstoß gegen die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Die unterlassene Ausreise stelle aber den einzigen Rechtsverstoß seitens der Klägerin dar, insbesondere habe sie keinerlei aktive Täuschungshandlungen zur Verschleierung ihres illegalen aufenthaltsrechtlichen Status vorgenommen. Vielmehr habe sie sich gegenüber der Beklagten sowie den strafrechtlichen Ermittlungsbehörden kooperativ gezeigt. Im Übrigen stehe das Verhalten der Klägerin mit Blick auf die §§ 53 ff. AufenthG auf der niedrigsten Eingriffsstufe und die Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG stelle die mildeste Ausweisung nach dem Aufenthaltsgesetz dar. Eine vierjährige Sperre könne daher nicht mit der Schwere des Verstoßes gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften begründet werden, stünde zudem im Widerspruch zur Rückführungsrichtlinie 2008/115/ EG und sei daher richtlinienwidrig. Insbesondere habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass nach § 11 Abs. 1 S. 5 AufenthG die freiwillige Ausreise der Klägerin in die Ermessensentscheidung der Beklagten hätte einfließen müssen. Bei Anwendung dieser Bestimmung sei das Verhalten des Ausländers nach Erlass der Ausweisungsverfügung für die maßgebliche Gefahrprognose zugrunde zu legen. Neben dem spezialpräventiven Ausweisungszweck sei auch der generalpräventive Zweck erfüllt. Ein Rückgriff auf die Verwaltungsvorschriften zur Auslegung des AufenthG begründe einen Ermessensfehlgebrauch, da eine unzutreffende Rechtsgrundlage zur Entscheidungsfindung herangezogen werde und Unionsrecht nicht beachtet worden sei. In der die Entscheidung der Beklagten leitenden Verwaltungsvorschrift sei von einem Stufenverhältnis der Ausweisungsformen mit korrespondierenden Fristen auszugehen, diese stünden aber seit Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie im Widerspruch zu Unionsrecht. Dies folge daraus, dass die Richtlinie lediglich eine Höchstbefristung einer Ausweisung von fünf Jahren vorsehe. Demgemäß müsse die Auslegung von § 11 Abs. 1 AufenthG nunmehr richtlinienkonform erfolgen und könne daher nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Höchstbefristung der Ausweisung begründen. Eine solche liege aber in der Person der Klägerin nicht vor, so dass die Entscheidung der Beklagten unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft sei. Die Klägerin beantragt wörtlich, 1. die Verfügung der Stadt Frankfurt vom XX.XX.2011, zugestellt am XX.XX.2011, aufzuheben und 2. die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom XX.XX.2011 auf Befristung der Ausweisungsverfügung vom XX.XX.2010 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unbegründet ist. Die Ausweisung habe ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Folge, denn die Ausweisung ziele auf die dauerhafte Fernhaltung aus dem Bundesgebiet ab. Dies stehe auch im Einklang mit § 11 Abs. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer, der ausgewiesen worden sei, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten dürfe. Dieser Zweck sei bisher gegenüber der Klägerin nicht erreicht worden. Die Wirkung der Ausweisung könne zwar auf Antrag befristet werden, dies stehe aber im Ermessen der Beklagten und habe sich am Zweck der Ausweisung zu orientieren. Insbesondere solle die Sperrwirkung solange bestehen, wie es der Ausweisungszweck erfordere. Aus der maßgeblichen Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG ergebe sich ein zulässiges Einreiseverbot in Höhe von fünf Jahren; dies könne bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch auch überschritten werden. Auch ergebe sich hinsichtlich § 55 AufenthG aus den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften eine Verwaltungspraxis hin zu einer regelmäßigen Frist von drei Jahren. Die Klage sei abzuweisen, weil der Klägerin keine verkürzte Befristung gewährt werden könne, da sie die Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige. Sie habe sich seit ihrer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet insgesamt 14 Jahre, 7 Monate und 23 Tage illegal in der Bundesrepublik aufgehalten und keine Anstrengungen zur Legalisierung ihres Aufenthalts vorgenommen. Zudem sei nicht ersichtlich, wie die Klägerin in diesem Zeitraum ihren Lebensunterhalt bestritten habe, so dass auch von einer illegalen Erwerbstätigkeit seitens der Klägerin auszugehen sei. Ein Absehen von der Durchsetzung der Höchstfrist sei im Hinblick auf die Klägerin allein wegen der erfolgten Selbstanzeige vorgenommen worden. Ferner seien bei der Bemessung der Frist sowohl generalpräventive als auch spezialpräventive Erwägungen in den Ermessensvorgang einbezogen worden. Einer Verkürzung der Befristung im Falle der Klägerin stünden dabei generalpräventive Erwägungen entgegen. Auch sei die Beklagte von der zutreffenden Rechtsgrundlage bei der Vornahme ihrer Entscheidung ausgegangen, da sie sich hierbei von den vorläufigen Anwendungshinweisen zur Richtlinie habe leiten lassen und eine europarechtskonforme Auslegung vorgenommen habe. Hieraus ergebe sich, dass die Durchsetzung der Höchstfrist von fünf Jahren nicht allein den zwingenden Ausweisungsgründen nach § 53 AufenthG vorbehalten sei, so dass diese auch bei Ausweisungen nach §§ 54 und 55 AufenthG zur Anwendung kommen könne. Weiterhin könne die strafrechtliche Verurteilung aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von strafrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nicht zu einer abweichenden Ermessensentscheidung führen. Die Beteiligten haben der Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 87b, § 101 Abs. 2 VwGO) zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Behördenakte der Beklagten Bezug genommen.