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Urteil

7 K 6369/17.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2019:1015.7K6369.17.F.00
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Leitsätze
1. Auch bei nicht-öffentlichen Sitzungen eines Kreistagsausschusses kann ein Mitarbeiter der Kreisverwaltung als Schriftführer anwesend sein. 2. Eine Ausschreibungsfrist von mehr als zwei Wochen für die Stelle einer hauptamtlichen Kreisbeigeordneten ist ausreichend lang bemessen. 3. § 38 Abs. 2 Satz 4 HKO beinhaltet keine formellen Anforderungen an den Bericht des Wahlvorbereitungsausschusses. 4. Der Bericht des Wahlvorbereitungsausschusses muss das kommunale Vertretungsgremium in die Lage versetzen, eine Wahl gestützt auf eine ausreichende Tatsachengrundlage zu treffen. Dafür kann es genügen, wenn die Abgeordneten ausreichend Gelegenheit für Fragen hatten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei nicht-öffentlichen Sitzungen eines Kreistagsausschusses kann ein Mitarbeiter der Kreisverwaltung als Schriftführer anwesend sein. 2. Eine Ausschreibungsfrist von mehr als zwei Wochen für die Stelle einer hauptamtlichen Kreisbeigeordneten ist ausreichend lang bemessen. 3. § 38 Abs. 2 Satz 4 HKO beinhaltet keine formellen Anforderungen an den Bericht des Wahlvorbereitungsausschusses. 4. Der Bericht des Wahlvorbereitungsausschusses muss das kommunale Vertretungsgremium in die Lage versetzen, eine Wahl gestützt auf eine ausreichende Tatsachengrundlage zu treffen. Dafür kann es genügen, wenn die Abgeordneten ausreichend Gelegenheit für Fragen hatten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über den Rechtsstreit konnte auch ohne Beteiligung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da sie auf diese Möglichkeit mit der Ladung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Das Rubrum war nach verständiger Auslegung des Klageschriftsatzes dahingehend zu berichtigen, dass Klagegegner nicht der Main-Taunus-Kreis, sondern der Kreistag ist, vgl. § 37a Abs. 1 Satz 2 HKO i.V.m. § 55 Abs. 6 Satz 3 HGO. Die Klage ist als kommunalrechtliche Wahlprüfungsklage zulässig, § 37a Abs. 1 Satz 2 HKO i.V.m. § 55 Abs. 6 Satz 1 und 3 HGO. Die Kläger als Kreistagsabgeordnete haben ihren Widerspruch gegen den Beschluss des Beklagten zulässig, insbesondere innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 55 Abs. 6 Satz 1 HGO erhoben. Die Kläger sind auch klagebefugt. Auf eine Verletzung subjektiver Rechte der Kläger kommt es nicht an. Vielmehr ist eine objektive Rechtsverletzung ausschlaggebend (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 28.10.1986 – 2 UE 1919/85 –, HSGZ 1987, 109, 110 f.). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Wahl der Beigeladenen zur weiteren hauptamtlichen Kreisbeigeordneten des Main-Taunus-Kreises ist rechtmäßig erfolgt. Die Wahl leidet unter keinen Fehlern, die ihre Ungültigkeit zur Folge hätte. Die Überprüfung der Gültigkeit der Wahl ist dabei nicht auf Fehler beschränkt, die auf das Wahlergebnis von Einfluss sein können. Auch bezieht sich die Überprüfung auf das gesamte Verfahren von der Einsetzung des Wahlvorbereitungsausschusses bis zur Annahme der Wahl durch die gewählte Person (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 04.01.1989 – 6 UE 530/87 –, NVwZ-RR 1990, 208, 209). Vorliegend sind allerdings weder bei der Vorbereitung noch bei der Durchführung der Wahl der Beigeladenen zur hauptamtlichen Kreisbeigeordneten wesentliche Fehler festzustellen. Soweit die Kläger rügen, dass von den Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses entgegen der Geschäftsordnung des Beklagten (GO) keine Tonbandaufnahmen erstellt worden seien, führt das nicht zur Ungültigkeit der Wahl der Beigeladenen. Zum einen ist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 GO lediglich für die Kreistagssitzung eine Tonbandaufzeichnung erforderlich, nicht aber für Sitzungen seiner Ausschüsse. Das zeigt der systematische Vergleich zu § 23 Abs. 1 Satz 1 GO, demzufolge „über den wesentlichen Inhalt der Kreistagssitzung und einer Ausschuss-Sitzung“ eine Niederschrift gefertigt wird, während nach § 24 Abs. 1 Satz 1 GO lediglich „zur Aufzeichnung der Kreistagssitzung […] ein Tonbandgerät verwendet wird“, die Ausschuss-Sitzungen also ausdrücklich nicht vorgesehen sind. Darüber hinaus handelt es sich bei § 24 Abs. 1 Satz 1 GO lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren eventuelle Verletzung nicht zur Ungültigkeit der Wahl der Beigeladenen führen würde. Nicht jeder Verstoß gegen Form- oder Verfahrensvorschriften führt zur Ungültigkeit der Wahl. Diese schwerwiegende Rechtsfolge tritt vielmehr nur bei wesentlichen Form- und Verfahrensfehlern ein. Ein die Gültigkeit der Wahl beeinflussender Verfahrensfehler kann deshalb nur angenommen werden, wenn entweder gegen zwingende Vorschriften im Wahlvorbereitungsverfahren verstoßen wurde oder der Verfahrensverstoß schutzwürdige Belange der am Wahlverfahren Beteiligten verletzte (Hessischer VGH, Urteil vom 28.10.1986 – 2 UE 1919/85 –, HSGZ 1987, 109, 111). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Unterstellt, § 24 GO gälte auch für Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses, handelte es sich jedenfalls nicht um eine zwingende Verfahrensvorschrift, da sie sich nur in der Geschäftsordnung des Beklagten findet, die er jederzeit gemäß § 32 Satz 2 HKO i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 HGO mit einfacher Mehrheit (§ 32 Satz 2 HKO i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 HGO) ändern könnte. Auch würden durch einen unterstellten Verstoß gegen eine Pflicht zur Tonbandaufzeichnung keine schutzwürdigen Belange der am Wahlverfahren Beteiligten verletzt. Die Tonbandaufzeichnung soll allein der besseren Nachvollziehbarkeit der Sitzungsinhalte dienen. Damit liegt eine solche Aufzeichnung zwar im Interesse der Beteiligten, sich gegebenenfalls auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt Klarheit über bestimmte Sachverhalte verschaffen zu können. Ein schutzwürdiger Belang der Beteiligten liegt hierin jedoch nicht. Dem genannten Ziel dient auch – wenn auch womöglich nicht mit der gleichen Präzision – eine Niederschrift, die zudem in den jeweiligen Folgesitzungen durch die Ausschussmitglieder genehmigt werden muss, was vorliegend auch geschehen ist. Auch die Anwesenheit eines Mitarbeiters der Kreisverwaltung bei den Ausschusssitzungen als Schriftführer (und auch schon zuvor bis zu seiner Wahl) führt nicht zur Ungültigkeit der Wahl der Beigeladenen. Zwar sind die Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 HKO nicht öffentlich. Hiergegen wurde durch die Teilnahme des Verwaltungsmitarbeiters an den Sitzungen jedoch nicht verstoßen. Nach § 32 Satz 2 HKO i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 2 HGO können zu Schriftführern auch Kreisbedienstete gewählt werden. Das gilt ohne Einschränkungen auch für nichtöffentliche Sitzungen des Kreistags und gemäß § 33 Abs. 2 HKO i.V.m. § 62 Abs. 5 Satz 1 HGO auch für nichtöffentliche Sitzungen seiner Ausschüsse (zum § 38 HKO entsprechenden § 42 HGO: Schmidt, in: Rauber u.a., HGO, 3. Aufl. 2017, § 42 Erl. 2.1). Der Landrat des Main-Taunus-Kreises als Dienstherr des Kreisbediensteten hat gemäß § 32 Satz 2 HKO i.V.m. § 59 Satz 1 HGO – anders als die Kreisbeigeordneten als weitere Mitglieder des Kreisausschusses (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 2 HKO) – ein Recht, an den Sitzungen auch des Wahlvorbereitungsausschusses teilzunehmen (Sommer, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: September 2018, § 38 HKO Erl. 4.4). Für die Zulässigkeit der Teilnahme des Kreisbediensteten an den Ausschusssitzungen als Schriftführer sprechen auch Sinn und Zweck der Nicht-Öffentlichkeit der Ausschusssitzungen. Die liegen zum einen darin, dass die Ausschussmitglieder frei und unbeeinflusst von äußeren Interessen die Bewerbungen diskutieren können. Zum anderen sollen die Persönlichkeitsrechte der Bewerberinnen und Bewerber gewahrt bleiben (Hessischer VGH, Urteil vom 28.10.1986 – 2 UE 1919/85 –, HSGZ 1987, 109, 112 f.). Diese Zwecke sind durch die Teilnahme des Mitglieds der Kreisverwaltung als Schriftführer, der zudem Schriftführer des Kreistags ist, gewahrt. Aufgrund der ihm obliegenden Verschwiegenheitspflichten gemäß § 3 Abs. 1 TVöD i.V.m. § 9 Satz 1 HDSG bzw. § 37 Abs. 1 BeamtStG sind die Persönlichkeitsrechte der Bewerberinnen und Bewerber geschützt (vgl. Sommer, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: September 2018, § 38 HKO Erl. 4.4 und 4.5.4). Ohnehin besteht auch gegenüber anderen Mitgliedern des Kreistags und des Kreisausschusses – also auch gegenüber dem Landrat als Dienstherrn des Schriftführers – keine Geheimhaltungspflicht über die Ergebnisse der Ausschusssitzungen, § 38 Abs. 2 Satz 2 aE HKO. Überdies ist es fernliegend anzunehmen, dass sich die unabhängigen, freien und unbefangenen (§ 28 Abs. 1 HKO) als Ausschussmitglieder durch die Anwesenheit eines Schriftführers, der Mitarbeiter der Kreisverwaltung ist, in ihrer Diskussion und Entscheidung beeinflussen lassen könnten. Das wird bestärkt durch den Umstand, dass der Schriftführer im Ausschuss einstimmig, also auch mit der Stimme des Klägers zu 3, gewählt wurde und die Ausschussmitglieder offenbar einheitlich bis zum Abschluss ihrer Tätigkeit von der Rechtmäßigkeit seiner Teilnahme ausgingen. Sie befürchteten also offenkundig nicht, dass ihr Diskussions- und Abstimmungsverhalten nach außen dringen würde. Im Übrigen ermöglicht die Wahl einer Person zur Schriftführerin bzw. zum Schriftführer, die nicht selbst Ausschussmitglied ist, dass tatsächlich alle Ausschussmitglieder vollumfänglich an der Diskussion im Ausschuss teilnehmen können. Ein Ausschussmitglied, das selbst schriftführen müsste, wäre erheblich in der eigentlichen Teilnahme an der Aussprache im Ausschuss eingeschränkt und könnte daher das ihm übertragene Mandat nicht zur Gänze ausfüllen (in diese Richtung auch Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: August 2013, § 42 HGO Rn. 50; Sommer, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: September 2018, § 38 HKO Erl. 4.5.4). Soweit die Kläger weiter rügen, dass die Ausschreibungsfrist der Stelle der Beigeladenen nicht angemessen lang und zudem nicht entsprechend dem Beschluss des Wahlvorbereitungsausschusses gewesen sei, können Sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Eine gesetzliche Regelung zu einer Mindestdauer der festzusetzenden Bewerbungsfrist findet sich in § 38 Abs. 2 HKO nicht. § 38 Abs. 2 Satz 3 HKO sieht lediglich vor, dass die Stellen der hauptamtlichen Beigeordneten öffentlich auszuschreiben sind. Auch in der entsprechenden Regelung des § 42 Abs. 2 HGO für die Wahl von Beigeordneten auf Gemeindeebene findet sich keine Vorschrift über eine Mindestdauer der Bewerbungsfrist. Allerdings ist anerkannt, dass jedenfalls eine Bewerbungsfrist von zwei Wochen für die Stellen der Beigeordneten auf Gemeindeebene als ausreichend anzusehen ist (Schneider u.a., HGO, 16. Lfg. Stand: Dezember 2003, § 42, S. 15; für die Wahl eines Bürgermeisters einer Gemeinde mit 3.300 Einwohnern hat Hessischer VGH, Urteil vom 12.11.1954 – OS I 47/53 –, DVBl. 1955, 331, 332, sogar eine Bewerbungsfrist von fünf Tagen als ausreichend gelten lassen). Entsprechendes gilt auch für Ausschreibungen auf Kreisebene. Zweck der öffentlichen Ausschreibung ist, die oder den für die zu besetzende Stelle am besten geeignete bzw. geeigneten Bewerberin oder Bewerber ausfindig zu machen, indem ein größerer Interessentenkreis auf die Besetzung der Stelle hingewiesen wird (Hessischer VGH, Urteil vom 28.10.1986 – 2 UE 1919/85 –, HSGZ 1987, 109,112). Die Frist muss der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle und der durch die Beibringung der Personalunterlagen erforderlichen Vorbereitung angemessen sein (Hessischer VGH, Urteil vom 12.11.1954 – OS I 47/53 –, DVBl. 1955, 331, 332). Diesem Zweck wird auch auf Kreisebene eine Frist von mehr als zwei Wochen gerecht (ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 03.07.1985 – V/2 E 2244/84 –, HSGZ 1986, 443, 444 f.). Vorliegend betrug die tatsächliche Bewerbungsfrist zwischen der Veröffentlichung im Amtsblatt des Main-Taunus-Kreises und über den Internetauftritt des Landkreises am 27.02.2017 und dem Ablauf der Frist am 22.03.2017 23 Tage. Selbst nach der erst später erfolgten Presse-Anzeige am 04.03.2017 verblieb etwaigen Interessenten noch eine Frist von 18 Tagen – also mehr als zweieinhalb Wochen. In beiden Fällen bestand daher ein ausreichend langer Zeitraum, in dem sich potentielle Bewerber darüber klar werden konnten, ob sie sich auf die Stelle bewerben wollten, und in dem sie die erforderlichen Unterlagen zusammenstellen konnten. Es ist nicht erkennbar, warum hinsichtlich der Länge der Ausschreibungsfrist auf Kreisebene etwas anderes gelten sollte als auf Gemeindeebene (entgegen Sommer, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: September 2018, § 38 HKO Erl. 5.1.2, dort aber ohne nähere Begründung). Soweit hierfür auf die Bedeutung der Stelle einer Kreisbeigeordneten gegenüber einer Gemeindebeigeordneten abgestellt wird, ist dem entgegen zu halten, dass eine Unterscheidung der Stellen nach der Bedeutung der kommunalen Tätigkeit entlang des Merkmals, ob es sich um eine Stelle auf Kreis- oder auf Gemeindeebene handelt, nicht getroffen werden kann. In Bezug auf ihren jeweiligen Wirkungskreis unterscheiden sich beide Stellen nicht. Auch die besoldungsrechtliche Perspektive liefert keinen anderen Anhaltspunkt dafür, dass die ausgeschriebene Stelle von größerer Bedeutung wäre als eine entsprechende Stelle auf Gemeindeebene und daher einer längeren Ausschreibungsfrist bedürfte. Die streitgegenständliche Stelle einer weiteren hauptamtlichen Kreisbeigeordneten wird nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) der Besoldungsgruppe B 4 zugeordnet. In einer hessischen Gemeinde mit der gleichen Einwohnerzahl wie der Main-Taunus-Kreis (aktuell etwa 240.000 Einwohner) würde eine weitere hauptamtliche Gemeindebeigeordnete gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 KomBesDAV sogar der Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet werden. Überdies handelt es sich bei der Ausschreibungsfrist nicht um eine Ausschluss-, sondern lediglich um eine Ordnungsfrist (vgl. bereits Hessischer VGH, Urteil vom 12.11.1954 – OS I 47/53 –, DVBl. 1955, 331, 332), sodass auch später eingehende Bewerbungen hätten berücksichtigt werden können. Die Wahl der Beigeladenen ist auch nicht deswegen unwirksam, weil die Ausschreibungsfrist entgegen einem anderslautenden Beschluss des Wahlvorbereitungsausschusses zu kurz gewesen wäre. Aus der Niederschrift über die Sitzung des Wahlvorbereitungsausschusses vom 17.02.2017 lassen sich hierfür keine Anhaltspunkte herleiten. Dort heißt es: „Als eine Frist, die lediglich formellen Charakter hat, sollten 4 Wochen vorgesehen werden. Nach kurzer Beratung wird Mittwoch, der 22.03.2017 als Fristende festgelegt“ (Hervorhebungen im Original). Daraus wird zwar deutlich, dass der Ausschuss eine Ausschreibungsfrist von vier Wochen beabsichtigt hatte. Die Frist „sollte“ allerdings, nicht „musste“ vier Wochen betragen. Damit wurde klargestellt, dass der Ausschuss lediglich eine – wenn auch ernsthafte – Absicht hatte, eine Ausschreibungsfrist von vier Wochen vorzusehen, sie aber den nicht von ihm zu beeinflussenden Umständen entsprechend als flexibel handzuhaben gedachte. Den Ausschussmitgliedern war der Niederschrift zufolge nämlich bewusst, dass die eigentliche Ausschreibung noch von der Genehmigung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 durch das Regierungspräsidium abhängig war. Dieser Umstand erklärt, dass der Ausschuss ein festes Datum als Fristende festgelegt hat, zu dem die Bewerbungsfrist spätestens enden sollte, weil der Ausschuss jedenfalls für die Sitzung des Beklagten am 27.03.2017 seinen Bericht erstatten wollte. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Niederschrift sind insoweit eindeutig. Folgerichtig genehmigte der Ausschuss in seiner Sitzung am 23.03.2017 die Niederschrift über seine Sitzung vom 17.02.2017 auf den Widerspruch des Klägers zu 3, der Ausschuss habe entgegen diesem Verständnis zwingend eine Mindestfrist von vier Wochen vorsehen wollen, bei nur einer Gegenstimme (des Klägers zu 3) und bei einer Enthaltung. Die Wahl der Beigeladenen zur weiteren hauptamtlichen Beigeordneten ist auch nicht wegen Mängeln des Berichts des Wahlvorbereitungsausschusses an den Beklagten ungültig. Der Bericht des Ausschusses in der Sitzung des Beklagten am 27.03.2017 genügt den gesetzlichen Anforderungen. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 4 HKO hat der Ausschuss die Bewerbungen zu sichten und über das Ergebnis seiner Arbeit in einer öffentlichen Sitzung des Kreistags zu berichten. Diese Berichterstattung über das Ergebnis der Ausschussarbeit ist unverzichtbar (Hessischer VGH, Urteil vom 28.10.1986 – 2 UE 1919/85 –, HSGZ 1987, 109, 111). Anforderungen in Bezug auf Form oder Inhalt des Ausschussberichts nennt das Gesetz indes nicht. Zweck der Berichterstattung ist, dass die eine ausreichende Tatsachengrundlage für ihre Wahlentscheidung haben (Schneider u.a., HGO, 16. Lfg. Stand: Dezember 2003, § 42, S. 17). Daraus folgt, dass ein vom Wortlaut her denkbares enges Verständnis des Begriffs „Ergebnis“ in § 38 Abs. 2 Satz 4 HKO dahingehend, dass der Ausschuss dem Kreistag lediglich einen Wahlvorschlag unterbreitet (ein solcher ist selbst nicht zwingend, vgl. Schmidt, in: Rauber u.a., HGO, 3. Aufl. 2017, § 42 Erl. 2.2), ausscheidet (in diese Richtung aber Schneider u.a., HGO, 16. Lfg. Stand: Dezember 2003, § 42, S. 12). Der Kreistag muss jedenfalls in die Lage versetzt werden, tatsächlich eine eigene Wahlentscheidung nach § 32 Satz 1 HKO i.V.m. § 55 HGO treffen zu können und nicht bloßes Durchführungsorgan der Entscheidungen des nur zur Vorbereitung der Wahl eingesetzten Ausschusses zu sein. Hierfür bedarf es jedenfalls der Kenntnis der weiteren Bewerbungen und der Erklärung des Ausschusses, warum die weiteren Bewerbungen dem Kreistag nicht zur Wahl vorgeschlagen wurden (vgl. auch Sommer, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: September 2018, § 38 HKO Erl. 6.1, unter Bezug auf die politische Funktion des Wahlvorbereitungsausschusses – allerdings zuvor noch an gleicher Stelle mit etwas strengeren Anforderungen). Ebenso muss der Bericht ausreichende Informationen darüber enthalten, warum seitens des Ausschusses zur Wahl vorgeschlagene Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen zu ihrer Wahl erfüllen. Diesen Maßstäben genügt die Berichterstattung über das Ergebnis der Arbeit des Wahlvorbereitungsausschusses am 27.03.2017. Der Beklagte war durch die Berichterstattung zum einen vor der Wahl ausreichend über die Beigeladene informiert. Die Beigeladene konnte sich umfassend vorstellen und stand für Fragen zur Verfügung. Dabei kommt es nicht darauf an, dass nicht der Ausschuss die Beigeladene vorstellte, sondern die Beigeladene dies selbst tat. Auf welche Weise der Ausschuss über das Ergebnis seiner Arbeit berichtet, ist gesetzlich nicht bestimmt. Der Zweck des Berichts war in dieser Hinsicht jedenfalls erfüllt. Zum anderen konnte der Beklagte seine Wahl auf der Grundlage der Berichterstattung des Ausschusses auch auf hinreichende Informationen über die nicht berücksichtigten Bewerber stützen. Zwar beschränkte sich der als Tischvorlage dem Beklagten vorgelegte Ausschussbericht vom 24.03.2017 auf den Umstand, dass es noch drei weitere namentlich nicht genannte Bewerbungen gegeben habe, die der Ausschuss als nicht geeignet angesehen habe. Auch die mündlichen Ergänzungen durch den Ausschussvorsitzenden fügten dem nur wenige weitere Details hinzu (insbesondere die Wohnsitze der betreffenden Personen). Der Beklagte konnte auf dieser Grundlage dennoch eine ausreichend informierte Wahl treffen. Alle Kreistagsmitglieder hatten die Gelegenheit, Fragen bezüglich des Berichts zu stellen. Dabei hätte jedes Mitglied alle relevanten Informationen über die ausgeschiedenen Bewerberinnen und Bewerber erhalten und gegebenenfalls eine Ergänzung des Ausschussberichts verlangen können. Das war ausreichend, um den Beklagten in die Lage zu versetzen, eine wohlinformierte Wahlentscheidung zu treffen (vgl. auch Schneider u.a., HGO, 16. Lfg. Stand: Dezember 2003, § 42, S. 18). Es ist dagegen nicht gefordert, dass solche Informationen bereits von vorneherein bei der Berichterstattung über die Ausschussarbeit gegeben werden (ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 20.04.1988 – V/1 1400/87 –, HSGZ 1989, 23, 25, das die bloße Nennung der Gesamtzahl der Bewerbungen ausreichen ließ). Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich § 38 Abs. 2 Satz 4 HKO keine formellen Anforderungen an den Bericht des Wahlvorbereitungsausschusses entnehmen lassen, der daher auch nur mündlich erstattet werden kann (vgl. Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: August 2013, § 42 HGO Rn. 91), was tatsächlich voraussetzt, dass er gegebenenfalls auch auf Nachfragen ergänzt werden muss. Hierfür spricht schon der Umstand, dass ein Ausschuss nicht vollständig vorhersehen können wird, welche Informationen die Kreistagsmitglieder als für ihre Wahlentscheidung wesentlich ansehen werden. Dem kann nur dadurch begegnet werden, dass es für die Kreistagsmitglieder – wie vorliegend geschehen – vor der Wahl ausreichend Gelegenheit geben muss, Fragen zum Ausschussbericht zu stellen. Das gilt umso mehr angesichts des Umstands, dass das Amt einer hauptamtlichen Kreisbeigeordneten einen starken politischen Einschlag hat, sodass die vom Beklagten anzustellende Eignungsbeurteilung der Bewerberinnen und Bewerber wesentlich von politischen Erwägungen mitbestimmt wird und daher nicht in jedem Fall klar vorbestimmt ist, welche fachlichen oder politischen Qualitäten einer Bewerberin oder eines Bewerbers der jeweilige Kreistag für die Annahme einer Eignung fordert (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 04.01.1989 – 6 UE 530/87 –, NVwZ-RR 1990, 208, 210). Durch die Möglichkeit der Ergänzung des Ausschussberichts auf Nachfragen der Kreistagsmitglieder können alle aus Sicht des Kreistags relevanten Informationen über alle Bewerberinnen und Bewerber zum Gegenstand der Beratung vor der Wahlentscheidung gemacht werden, sodass es keiner strengeren inhaltlichen Anforderungen an die Berichterstattung bedarf, da ihr Zweck erfüllt ist. Eine strenger zu verstehende, inhaltlich weitergehende vorherige Berichterstattung, um eine bessere Grundlage für gezieltere Nachfragen der Kreistagsmitglieder zu schaffen (dazu Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: August 2013, § 42 HGO Rn. 92 mit Rn. 91), ist angesichts der vielfältigen denkbaren Interessen der Kreistagsmitglieder nicht angezeigt. Dass der Beklagte sich auch tatsächlich in der Lage sah, ausreichend informiert eine Wahlentscheidung zu treffen, zeigt auch der Umstand, dass er den Antrag des Klägers zu 3 auf Nichtbefassung mit der Wahl mit einer großen Mehrheit nur gegen die Stimmen der O-Fraktion und von Teilen der Mitglieder der R. ablehnte. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs.1 VwGO, da die Kläger unterlegen sind. Die Beigeladene hat ihre – soweit erkennbar ohnehin nicht angefallenen – außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da sie keinen Antrag gestellt und auch nicht in anderer Weise zum Verfahren beigetragen hat, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war nicht, wie vom Klägervertreter angeregt, zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO hierfür nicht vorliegen. Weder wird von einer Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abgewichen noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich vielmehr um einen Einzelfall, dessen Entscheidung sich auch anhand bereits vorliegender Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und von Instanzgerichten finden lässt. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. GRÜNDE Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG und folgt Nr. 22.7 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013 (NVwZ Beilage 2/2013, 57). Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Wahl der Beigeladenen zur hauptamtlichen Kreisbeigeordneten. Die Kläger sind Mitglieder der O-Fraktion. Die Beigeladene ist Mitglied der P-Fraktion. Mit Beschluss vom 13.02.2017 bildete der Beklagte zur Vorbereitung der Wahl einer/ eines hauptamtlichen einen Wahlvorbereitungsausschuss. Inhalt, Form und Fristen der öffentlichen Ausschreibung solle der Ausschuss regeln. Nach der Antragsbegründung könne die Wahl der/ des Beigeordneten durch den Kreistag zwar erst nach erfolgter Genehmigung des Haushalts durch die Regierungspräsidentin erfolgen, doch sollten die Vorbereitungen für die Wahl bereits beginnen, um die Stelle möglichst zügig besetzen zu können. Seitens der O-Fraktion wurde der Kläger zu 3 als Ausschussmitglied benannt. In der konstituierenden Sitzung des Wahlvorbereitungsausschusses am 17.02.2017 wurde der Kreistagsvorsitzende zum Vorsitzenden des Ausschusses gewählt. Zum Schriftführer wurde einstimmig der Schriftführer des Kreistags gewählt. Ebenfalls einstimmig wurde die Veröffentlichung der zuvor diskutierten Ausschreibung im Amtsblatt des Kreises, im Internetauftritt www.mtk.org sowie über RheinMainMedia beschlossen. Schließlich wurde über die Ausschreibungsfrist entschieden. Als eine Frist, die lediglich formellen Charakter habe, sollten vier Wochen vorgesehen werden. Nach Beratung wurde Mittwoch, der 22.03.2017 als Fristende festgelegt. Die Ausschreibung solle erfolgen, sobald dem Kreis ein genehmigter Haushalt/ Stellenplan für das Haushaltsjahr 2017 vorliege. Die nächste Sitzung des Ausschusses solle am 23.03.2017 stattfinden. Nach der Genehmigung des Haushaltsplans durch die Regierungspräsidentin am 20.02.2017 wurde die Ausschreibung der Stelle einer/ eines weiteren hauptamtlichen Kreisbeigeordneten im Amtsblatt des Main-Taunus-Kreises vom 27.02.2017 wie beschlossen veröffentlicht. Bis zum Ende der Ausschreibungsfrist gingen vier Bewerbungen bei dem Beklagten ein. Weitere Bewerbungen gingen nicht ein. In der nächsten Sitzung des Wahlvorbereitungsausschusses am 23.03.2017 bemängelte der Kläger zu 3 die Niederschrift der vorhergehenden Sitzung in Bezug auf die Formulierung der Entscheidung über die Ausschreibungsfrist. Nach seiner Auffassung sei in der konstituierenden Sitzung des Ausschusses eine zwingende Ausschreibungsfrist von mindestens vier Wochen festgelegt worden. Der Ausschuss beschloss daraufhin gegen die Stimme des Klägers zu 3 bei einer Enthaltung die unveränderte Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung. Im Anschluss wurden die vier eingegangenen Bewerbungen – darunter diejenige der Beigeladenen – gesichtet. Der Ausschuss war sich einig, dass einer der Bewerber für die ausgeschriebene Position nicht geeignet sei. Der Kläger zu 3 beantragte, dass sich zwei der Bewerber dem Ausschuss persönlich vorstellen sollten. Gegen seine Stimme lehnte der Ausschuss seinen Antrag bei einer Enthaltung ab. Mehrheitlich kam der Ausschuss zu dem Schluss, dass die beiden Bewerber die Anforderungen der Ausschreibung mangels politischer Erfahrung nicht erfüllten. Der Ausschuss stellte anschließend einvernehmlich fest, dass die Beigeladene die Eignung für die Position der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten besitze. Bei Enthaltung des Klägers zu 3 und eines weiteren Ausschussmitglieds beschloss der Ausschuss, die Beigeladene dem Kreistag für die Wahl zur hauptamtlichen Kreisbeigeordneten zu empfehlen. In seiner Sitzung am 27.03.2017 lag dem Beklagten ein entsprechender Bericht des Wahlvorbereitungsausschusses als Tischvorlage vor (Drucksache XX vom 24.03.2017). Danach seien vier Bewerbungen fristegerecht eingegangen, die in der Sitzung des Ausschusses am 23.03.2017 gesichtet worden seien. Drei Bewerber seien als nicht geeignet angesehen worden. Die Beigeladene sei geeignet und würde dem Beklagten zur Wahl vorgeschlagen. Zu Beginn der Beratungen des Beklagten zu TO 3 verließ die Beigeladene den Sitzungssaal. Der Kreistagsvorsitzende ergänzte als Vorsitzender des Wahlvorbereitungsausschusses mündlich den als Tischvorlage vorliegenden Bericht. Fragen der Abgeordneten zum Bericht des Ausschusses lagen keine vor. Die Beigeladene betrat den Sitzungssaal, um sich dem Beklagten vorzustellen und für eventuelle Fragen der Kreistagsmitglieder zur Verfügung zu stehen, und verließ den Saal wieder nach der persönlichen Vorstellung. Anschließend fand die Aussprache über den Bericht statt. Dabei stellte der Kläger zu 3 einen Antrag zur Geschäftsordnung auf Nichtbefassung für die Wahl einer/ eines hauptamtlichen Kreisbeigeordneten. Dieser Antrag wurde gegen die Stimmen der O-Fraktion und von Teilen der R. abgelehnt. Im Anschluss führte der Wahlvorbereitungsausschuss die Wahl durch. Dabei wurde die Beigeladene mit 43 Stimmen gegen 34 Nein-Stimmen zur hauptamtlichen Beigeordneten gewählt. Die Beigeladene nahm die Wahl an. Am Ende der Sitzung des Beklagten händigte der Landrat der Beigeladenen die Ernennungsurkunde aus. Die Beigeladene leistete den Diensteid. Mit Schreiben vom 03.04.2017, beim Beklagten am 26.04.2017 eingegangen, erhoben die Kläger Widerspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Beigeladenen. Sowohl bei der Wahl selbst als auch in ihrer Vorbereitungsphase sei gegen Rechtsvorschriften verstoßen worden. Die festgelegte Ausschreibungsfrist habe nach der Veröffentlichung im Amtsblatt nur drei Wochen und zwei Tage, hinsichtlich der Veröffentlichung im Höchster Kreisblatt nur zwei Wochen und vier Tage, betragen und sei damit zu kurz gewesen. Um dem Sinn der Ausschreibung gerecht zu werden, betrage die erforderliche Mindestfrist auf Landkreisebene vier Wochen. Andernfalls sei nicht sichergestellt, dass es jedem geeigneten Bewerber möglich sei, eine Bewerbung fristgerecht einzureichen. Der Wahlvorbereitungsausschuss habe selbst beschlossen, dass eine Frist von vier Wochen vorzusehen sein sollte. Zudem genüge der Bericht des Ausschusses an den Kreistag nicht den Vorschriften, da darin nicht umfassend auch über die persönlichen Verhältnisse aller Bewerber berichtet worden sei. Es seien noch nicht einmal die Namen und die Berufe sämtlicher Bewerber genannt worden. Ein weiterer Verstoß gegen Rechtsvorschriften liege darin, dass während der Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses ein Mitarbeiter der Kreisverwaltung als Schriftführer anwesend gewesen sei. Die Sitzungen des Ausschusses seien jedoch nichtöffentlich gewesen. Zudem sei der Mitarbeiter bei der konstituierenden Sitzung anwesend gewesen, bevor er überhaupt zum Schriftführer gewählt worden sei. Schließlich liege ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften darin, dass entgegen der Geschäftsordnung des Beklagten keine Tonbandaufnahmen der Ausschusssitzungen angefertigt worden seien. In der Sitzung des Beklagten vom 12.06.2017 beschloss der Beklagte gegen die Stimmen der O-Fraktionen und Q. bei Enthaltung von Teilen der R., die Widersprüche der Kläger zurückzuweisen. Dem Beschluss lag der dahingehende Antrag des Kreistagsvorsitzenden vor (Drucksache XX vom 07.06.2017). Danach möge der Beklagte beschließen, die Widersprüche zurückzuweisen, da sie zwar zulässig, aber nicht begründet seien. Mit der Ausschreibungsfrist zum 22.03.2017 sei nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen worden, die das Wahlverfahren regeln. Eine Bewerbungsfrist von – wie vorliegend – 23 Tagen sei lang genug bemessen, um möglichen Bewerbern ausreichend Zeit für ihre Bewerbung einzuräumen. Soweit vertreten werde, dass die Ausschreibungsfrist wegen der Bedeutung der Stelle auf Kreisebene anders als bei Stellen auf Gemeindeebene nicht mindestens zwei, sondern mindestens vier Wochen betragen müsse, sei dies willkürlich und angesichts der Bedeutung der Stellen bezogen auf ihren jeweiligen Wirkungskreis nicht nachvollziehbar. Zudem handle es sich bei der Ausschreibungsfrist nur um eine Ordnungs-, und keine Ausschlussfrist im Rechtssinne. Überdies habe sich der Ausschuss in seinem Beschluss nicht auf eine definitive Frist von vier Wochen festgelegt, sondern nur beschlossen, dass vier Wochen vorgesehen werden „sollten“. Der Bericht des Ausschusses entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Die Beigeladene habe sich dem Beklagten selbst vorgestellt, und der Kreistagsvorsitzende habe berichtet, dass es noch weitere Bewerber gegeben habe. Die hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, sich über alle Bewerber zu informieren. Die Teilnahme eines Mitarbeiters der Kreisverwaltung als Schriftführer an der Sitzung des Ausschusses verletze nicht die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen. Seiner Teilnahme stünden Sinn und Zweck des Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht entgegen. Den Belangen der Persönlichkeitsrechte der Bewerber und der ungestörten Arbeit der Mitglieder des Ausschusses würde schon durch die für Mitarbeiter des Landkreises geltenden Verschwiegenheitsregelungen des Beamtenstatusgesetzes und des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst genüge getan. Auch für einen erst zukünftigen Schriftführer sei es für seine Tätigkeit erforderlich, schon zuvor bei der Sitzung anwesend zu sein. Überdies würde ein diesbezüglicher Verstoß gegen Vorschriften keinen beachtlichen Fehler darstellen. Schließlich würde aus einem eventuellen Verstoß gegen die Vorschriften der Geschäftsordnung des Kreistags über Tonbandaufnahmen keine Beeinträchtigung der an der Wahl Beteiligten folgen. Die Tonbandaufnahme diene lediglich der nachträglichen Nachvollziehbarkeit der Sitzungsinhalte. Am 13.06.2017 erließ der Kreistagsvorsitzende den entsprechenden Widerspruchsbescheid mit der gleichlautenden Begründung, der dem Bevollmächtigten der Kläger am 19.06.2017 zugestellt wurde. Die Kläger haben am 19.07.2017 hiergegen Klage erhoben. Sie vertiefen ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Der Umstand, dass die Ausschreibungsfrist keine Ausschluss- sondern eine Ordnungsfrist sei, stehe der Annahme eines Rechtsverstoßes nicht entgegen, da später eingegangene Bewerbungen nicht mehr zwangsläufig zu berücksichtigen seien. Der Ausschuss habe eine zwingende Frist von vier Wochen beschlossen. Dass keine Tonbandaufnahmen gefertigt worden seien, stelle auch insoweit eine nachhaltige Beeinträchtigung der Beteiligten dar, da deswegen nicht mehr nachvollzogen werden könne, was genau der Ausschuss hinsichtlich der Ausschreibungsfrist beschlossen und gewollt habe. Hinsichtlich des Berichts des Ausschusses sei es nicht genügend, dass die Kreistagsmitglieder die Möglichkeit gehabt hätten, Fragen zu den Bewerbern zu stellen, da ihnen hierfür eine objektive Grundlage gefehlt habe. Schließlich genügten die Verschwiegenheitsverpflichtungen nicht, um die Anwesenheit eines Mitglieds der Kreisverwaltung bei einer nichtöffentlichen Sitzung zu erlauben. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 27.03.2017 und des Widerspruchsbescheids des Vorsitzenden des beklagten Kreistags des Main-Taunus-Kreises vom 13.06.2017 die Wahl der Beigeladenen vom 27.03.2017 zur hauptamtlichen Kreisbeigeordneten für ungültig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Beklagte vertieft das Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid. Mit Beschluss vom 20.08.2019 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtstreit zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Die Gerichtsakten und der Behördenvorgang „Wahlvorbereitungsausschuss“ wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 15.10.2019 gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Akten und insbesondere auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.