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Urteil

2 UE 1919/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:1028.2UE1919.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des (notwendig, § 65 Abs. 2 VwGO) Beigeladenen ist zulässig (§§ 66, 124, 125 VwGO) und begründet. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen sind die Kläger auch weiterhin klagebefugt. Es handelt sich um eine von den Klägern im Wege der subjektiven Klagehäufung (§ 64 VwGO i.V.m. §§ 59 ff. ZPO) erhobene Klage im Wahlprüfungsverfahren, für das der Rechtsweg in § 55 Abs. 6 Hessische Gemeindeordnung (- HGO - in der Fassung vom 1. April 1981, GVBl. I, S. 66) eröffnet ist. Dabei kommt es nicht auf die Verletzung subjektiver Rechte des einzelnen Gemeindevertreters, sondern auf eine objektive Rechtsverletzung an (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 12. Februar 1980 - II OE 114/79 - HessVGRspr. 1980, S. 35 ff.). Nach § 55 Abs. 6 Satz 1 und 3 HGO kann jeder Gemeindevertreter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und Klage gegen die Gemeindevertretung erheben. Dies ist fristgerecht geschehen. Die Klagebefugnis der Kläger ist aber auch nicht dadurch entfallen, daß sie entweder, wie die Kläger zu 1) und 3), aus der Gemeindevertretung ausgeschieden sind oder denen, wie den übrigen Klägern, ihr Mandat nach Ablauf der Wahlperiode, in der die angefochtene Wahl stattfand, neu erteilt wurde. Denn bei dem Wahlanfechtungsverfahren handelt es sich um ein objektives Verfahren. Es soll den Gemeindevertretern ermöglicht werden, gleichsam im öffentlichen Interesse darüber zu wachen, ob die von der Gemeindevertretung durchgeführten Wahlen ordnungsgemäß abgewickelt worden sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 1968 - 6 A 7/68 -AS 11, S. 22 ff., 24; auch VG Kassel, NVwZ 1984, S. 464 ff.).§ 55 Abs. 6 HGO stellt auf den Wahlakt selbst ab; auf die Verletzung subjektiver Rechte des einzelnen Gemeindevertreters kommt es nicht an (darauf ist auch ausdrücklich im zweiten Bericht des kommunalpolitischen Ausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften in Hessen, 4. Wahlperiode, Drucksachen-Abt. II, Nr. 144 zu § 55 HGO , S. 404 abgestellt. Nach dem Inkrafttreten der VwGO wurde das Erfordernis einer subjektiven Rechtsverletzung bei der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO für das Wahlanfechtungsverfahren für problematisch gehalten, so daß eine Regelung, die unabhängig davon die Klagebefugnis gewährte, notwendig schien. Ist die Klagebefugnis dem einzelnen Gemeindevertreter aber in seiner Eigenschaft als "Sachwalter der Allgemeinheit" eingeräumt (so zutreffend das VG Kassel, a.a.O.), kann es nicht darauf ankommen, ob ein Gemeindevertreter nach der Anfechtung aus der Gemeindevertretung ausscheidet oder durch Neuwahl sein Mandat verliert. Wollte man fordern, daß der Gemeindevertreter sein Amt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wahlanfechtung innehat, liefe in vielen Fällen die gerichtliche Kontrolle leer, weil angesichts der Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung häufig nicht getroffen werden könnte. Gleiches gilt auch für Gemeindevertreter, die bei einer Kommunalwahl ihr Mandat wieder erhalten haben. Durch die Wiederwahl wird nämlich nicht das alte Mandat fortgeführt, sondern ein neuer Auftrag begründet, der nicht an die Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung in der vorhergehenden Wahlperiode anknüpft (so OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.), Der Verlust der Klagebefugnis mit dem Verlust des Mandatswürde der beabsichtigten Kontrollmöglichkeit im öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. § 55 Abs. 6 HGO billigt den Gemeindevertretern gerade ein objektives Beanstandungsrecht zu, ohne daß es, wie im sonstigen Kommunalverfassungsstreitverfahren, auf eine Rechtsverletzung der Gemeindevertreter als Organ ankäme (vgl. zum Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung im sonstigen Kommunalverfassungsstreitverfahren OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. August 1984 - 7 A 19/84 - AS 19, S. 65 ff., 67). Die Berufung ist auch begründet. Die Wahl des Beigeladenen zum Bürgermeister der Gemeinde Schwalmtal ist gültig. Weder ein einzelner von den Klägern gerügter Rechtsverstoß allein noch alle zusammen vermögen die Ungültigkeit der Wahl zu begründen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auf Wahlen, die nach § 55 HGO von der Gemeindevertretung vorzunehmen sind, die dem Wahlprüfungsrecht zugehörige Vorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz - KWG -nicht anwendbar. Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 16. März 1966 - OS II 99/65 - ESVGH 16, 198 ff., 202; Urteil vom 13. Februar 1979 - II OE 14-4/77 -; Urteil vom 12. Februar 1980 - II OE 114/79 - HessVGRspr. 1980, 35 ff.), daß eine Wahl, die nach § 55 HGO von einer Gemeindevertretung vorzunehmen ist, in der Regel zur Ungültigkeit führt, wenn dabei ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften unterlaufen ist, ohne daß es darauf ankäme, ob der Verstoß das Wahlergebnis beeinflußt hat oder nicht (Hess. VGH, Urteil vom 16. März 1966 - OS II 99/65 - ESVGH 16, 198 ff., 202). Dies gilt regelmäßig auch für die Tätigkeit des Wahlvorbereitungsausschusses. Die Vorbereitung der Wahl durch einen Wahlvorbereitungsausschuß und dessen Berichterstattung in öffentlicher Sitzung der Gemeindevertretung (die unverzichtbar ist, vgl. Urteil des Senats vom 16. September 1959 - OS II 149/59 -) ist in § 42 Abs. 1 HGO zwingend vorgeschrieben. Damit kommt der Tätigkeit des Wahlvorbereitungsausschusses im Wahlverfahren eine besondere Bedeutung zu. Setzt sich der Ausschuß über Vorschriften, die seine Arbeitsweise bestimmen, hinweg, so hat dies regelmäßig die Ungültigkeit der Wahl zur Folge. Daraus ist allerdings nicht zu schließen, daß jeder Verstoß des Wahlvorbereitungsausschusses gegen Form- oder Verfahrensvorschriften zur Ungültigkeit der Wahl führt. Vielmehr tritt diese schwerwiegende Rechtsfolge nur bei wesentlichen Form- oder Verfahrensfehlern ein. Ein die Gültigkeit der Wahl beeinflussender Verfahrensfehler kann deshalb nur angenommen werden, wenn entweder gegen zwingende Vorschriften im Wahlvorbereitungsverfahren - etwa die Einsetzung eines Wahlvorbereitungsausschusses überhaupt - verstoßen werden oder der Verfahrensverstoß schutzwürdige Belange der am Wahlverfahren Beteiligten verletzen würde. Dies hat der Senat etwa angenommen, wenn gegen das Gebot, über die Ergebnisse der Beratungen des Wahlvorbereitungsausschusses öffentlich zu berichten, verstoßen wurde (vgl. Urteil vom 16. September 1959, - OS II 149/59 -). Einen derartigen Verstoß im Wahlvorbereitungsverfahren vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen. Der Vortrag der Kläger, es sei nicht über das Verfahren, wie der Wahlvorbereitungsausschuß gebildet werden solle, beschlossen worden, ist nicht nachzuvollziehen. Wie sich der Niederschrift über die 23. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schwalmtal vom 29. Juni 1984, Bl. 2, unter TOP 2 b) entnehmen läßt, wurde über den Antrag der CDU-Fraktion, der den Gemeindevertretern vorlag, abgestimmt. Die Abstimmung ergab eine Mehrheit der Stimmen für die Annahme des Antrages. Mit diesem Antrag kann nur der Antrag vom 12. Juni 1984 gemeint gewesen sein, weil ein anderer Antrag der CDU-Fraktion, betreffend die Bildung eines Wahlvorbereitungsausschusses, den Gemeindevertretern nicht vorlag. In Absatz 2 des Antrages ist ausdrücklich ausgeführt, daß die Bildung des Ausschusses im Benennungsverfahren erfolgen soll. Da dieser Absatz nicht losgelöst von Absatz 1, der die Bildung eines Wahlvorbereitungsausschusses betrifft, betrachtet werden kann, ist davon auszugehen, daß auch über diesen Teil des Antrags mit beschlossen worden ist. Sonst hätte das Protokoll dies ausdrücklich vermerken müssen. Die Richtigkeit der Niederschrift haben die Kläger aber nicht bezweifelt. Soweit die Kläger rügen, daß der Vorsitzende der Beklagten die Mitglieder des Wahlvorbereitungsausschusses nicht der Gemeindevertretung schriftlich bekannt gegeben hat, stellt dies einen Verstoß gegen § 62 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz HGO dar. Nach dieser Vorschrift hat der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt zu geben. Es handelt sich hierbei jedoch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Sie dient der Information der Gemeindevertretung und hat auf die Bildung des Ausschusses selbst und auf dessen Arbeit keinerlei Einfluß. Da die Fraktionen im Benennungsverfahren die Mitglieder der Ausschüsse dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung mitteilen müssen, ist es rein organisatorisch sinnvoll, daß dieser die Informationen weitergibt. Ein Verstoß gegen die Regelung stellt sich aber als rechtlich unerheblicher Mangel im Wahlvorbereitungsverfahren dar, der auf die Gültigkeit der Wahl des Beigeladenen keinen Einfluß hat. Die Gültigkeit der Wahl wird aber auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Ausschreibung möglicherweise fehlerhaft erfolgt ist. Es kann dahinstehen, ob die Stellenausschreibung als öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 7 HGO, § 11 der Hauptsatzung der Gemeinde Schwalmtal vom 19. April 1977 in der Fassung vom 8. Mai 1981 anzusehen ist. Selbst wenn eine Veröffentlichung im "Mitteilungsblatt der Gemeinde Schwalmtal" hätte erfolgen müssen, führt die Nichtveröffentlichung in dieser Wochenzeitung nicht zur Ungültigkeit der Wahl. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Ausschreibung, die in § 42 Abs. 2 Satz 2 HGO zwingend vorgeschrieben ist. Sinn der öffentlichen Ausschreibung ist es nämlich, den für die zu besetzende Stelle geeignetsten Bewerber ausfindig zu machen, indem ein größerer Interessentenkreis auf die Besetzung der Stelle hingewiesen wird (vgl. Urteil des Hess. VGH vom 12. November 1954 - OS I 47/53 - DVBl. 1955, S. 331 ff., 332; dem folgen Schneider-Jordan, Hessische Gemeindeordnung, Anm. 3 zu § 42). Diesen Sinn erfüllte die vorgenommene Ausschreibung, die in insgesamt 10 regionalen und überregionalen Tageszeitungen sowie dem Staatsanzeiger erfolgte. Es führt ebenfalls nicht zu einem relevanten Verfahrensfehler, daß nicht der Wahlvorbereitungsausschuß die Besetzung des Amtes zum 19. Januar 1985 beschloß, sondern hier zunächst der 1. Januar 1985 angenommen und dann dieses Datum vom Ausschußvorsitzenden auf 19. Januar 1985 geändert worden war. Da die Besetzung des Amtes nicht zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen konnte, ging der Wahlvorbereitungsausschuß irrtümlich von einem falschen Datum aus. Es ist aber nicht erkennbar, inwieweit die Mitglieder des Wahlvorbereitungsausschusses in der Ausübung ihrer Rechte durch die von dem Ausschußvorsitzenden vorgenommene Korrektur beeinträchtigt sein und dieses dann auch noch auf die Gültigkeit der Wahl durchschlagen sollte. Gleiches gilt für die Unrichtigkeit der Niederschrift der Sitzung des Wahlvorbereitungsausschusses vom 2. Oktober 1984. Es kann letztlich dahinstehen, ob in diesem Falle tatsächlich eine neue Sitzung des Wahlvorbereitungsausschusses (und nicht der Gemeindevertretung) hätte erfolgen müssen, um über die Korrektur der Niederschrift zu befinden. Es ist nämlich nicht erkennbar, inwieweit hier ein sich auf die Wahl auswirkender Verfahrensfehler vorliegen soll. Wie sich aus der. Akte des Wahlvorbereitungsausschusses ergibt, wurde die Anwesenheit im Original vom Schriftführer zutreffend angeführt und lediglich falsch in Maschinenschrift übertragen. Die von einem der Kläger geforderte Korrektur erfolgte dann. Der Sinn einer Sitzungsniederschrift wurde dadurch nicht beeinträchtigt. Es war zu jedem Zeitpunkt nachprüfbar, wer an der Sitzung tatsächlich teilgenommen hat. Schließlich ist die Wahl auch nicht deshalb ungültig, weil an den Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses die Gemeindevertreter W. und M. teilgenommen haben, obwohl ihnen dieses Recht nicht zustand. Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 HGO sind die Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses nicht öffentlich und es dürfen, abweichend von den sonstigen Vorschriften über die Teilnahme an den Ausschußsitzungen (§ 62 HGO) an Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses auch nicht der Vorsitzende der Gemeindevertretung, sein Stellvertreter, sonstige Gemeindevertreter und die Mitglieder des Gemeindevorstandes teilnehmen. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Minderheitenvertreter nach § 62 Abs. 4 Satz 2 HGO. Diesen Status hatten die Gemeindevertreter M. und W. jedoch nicht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, müssen die Gemeindevertreter nach § 62 Abs. 4 Satz 2 HGO Fraktionsstatus haben. Ihren ursprünglichen Fraktionsstatus haben die Gemeindevertreter M. und W. durch Austritt aus ihren jeweiligen Fraktionen verloren. Sie haben aber auch keinen neuen Fraktionsstatus durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung erlangt. Wie sich eine Fraktion bildet und zusammensetzt, regelt § 36 a) HGO. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift können sich Gemeindevertreter zu einer Fraktion zusammenschließen. Diese Alternative kommt für die beiden Gemeindevertreter nicht in Betracht, da ein Zusammenschließen schon von seinem Wortsinn her voraussetzt, daß mehr als eine Person beteiligt ist (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 4. August 1983 - 2 TG 40/83 - DÖV 1984, S. 30; Zuleeg in: Püttner, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band 2, 2. Auflage 1982, S. 149). Um aber auch Minderheiten in der Gemeindevertretung, die durch die Wahl in die Gemeindevertretung gelangt sind, eine umfassende Mitarbeit zu. ermöglichen, sieht § 36 a) Abs. 1 Satz 4 HGO darüber hinaus vor, daß Parteien oder Wählergruppen, die durch Wahlen in der Gemeindevertretung vertreten sind, Fraktionsstatus erhalten. Mithin kann bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch ein einzelner Gemeindevertreter eine Fraktion bilden. Aber auch diese Voraussetzungen liegen bei den Gemeindevertretern W. und M. nicht vor, weil sie nicht als Repräsentanten einer bestimmten Partei oder Wählergruppe in die Gemeindevertretung gelangt sind, sondern als Mitglieder der Gruppen, aus deren Fraktion sie jeweils ausgetreten sind. In diesem Fall können sie allein eine Fraktion nicht mehr bilden. Die Regelung in der Geschäftsordnung der Beklagten, wonach die Mindeststärke einer Fraktion. ein Mitglied beträgt, kann gesetzeskonform nur dahin ausgelegt werden, daß diese Mindeststärke nur unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 4 HGO gilt. Die Geschäftsordnung kann die gesetzlichen Regelungen nur ergänzen, nicht aber von dem vorgegebenen Rahmen abweichen. Mithin können Fraktionen auf zweierlei Weise gebildet werden: durch einen Zusammenschluß mehrerer Personen, ausnahmsweise zur effektiven Durchsetzung des Wählerwillens auch durch eine Person. Es ist nicht, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, erkennbar, daß diese gesetzliche Regelung irgendwelchen rechtlichen Bedenken begegnet. Der Gesetzgeber hat unterschiedlichen Sachverhalten ihrer Eigenart entsprechend Rechnung getragen. Die Regelung nach § 36 a) Abs. 1 Satz 4 HGO stellt eine Ausnahmeregelung dar, um denjenigen, die durch eine nicht unbeträchtliche Zahl von Wählern, die mindestens 5 % erreicht haben müssen, in die Gemeindevertretung gelangt ist, die Vorteile des Fraktionsstatus zu sichern. Diese Notwendigkeit besteht bei Gemeindevertretern, die aus ihren Fraktionen ausscheiden, nicht. Deren Wähler werden durch ihre Fraktionen weiterhin repräsentiert. Es wäre nicht sachgerecht, wenn einzelne Gruppen die Vorteile des Fraktionsstatus mehrfach in Anspruch nehmen könnten (vgl. hierzu Schneider-Jordan, § 36 a) HGO, Anm. 6; Meyer in: Meyer/Stolleis, Hessisches Staats- und Verwaltungsrecht, 2. Auflage, S. 163). Mithin konnten die Gemeindevertreter W. und M. keine eigenen Fraktionen bilden, wobei es nicht darauf ankommt, daß der Gemeindevertreter M. in verschiedenen Niederschriften als "UWS-Fraktion" geführt wurde. Auf die Frage, inwieweit ein Verstoß gegen § 36 a) Abs. 2 HGO - fehlende Mitteilung der Fraktionsbildung an den Gemeindevorstand - sich auswirkt, kommt es demnach nicht an. Die Gemeindevertreter W. und M. durften nicht als Minderheitenvertreter im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 2 HGO an der Sitzung des Wahlvorbereitungsausschusses teilnehmen. Dieser Fehler im Wahlvorbereitungsverfahren führt jedoch nicht zur Ungültigkeit der Wahl. Der Senat sieht den Verfahrensfehler nicht als im Sinne der oben genannten Voraussetzungen schwerwiegend an. Zwar ist durch die Teilnahme der beiden nicht berechtigten Gemeindevertreter gegen § 42 Abs. 1 HGO verstoßen worden. Der Schutzbereich dieser Vorschrift ist jedoch nicht verletzt. Die Beschränkung der Teilnahme an den Ausschußsitzungen auf die Ausschußmitglieder sollte nach dem Willen des Gesetzgebers "die erforderliche Diskretion während der Vorbereitungszeit wahren" (Begründung zu Art. 1 Nr. 28 der Regierungsvorlage zum Änderungsgesetz zur HGO, Drucksache des Hessischen Landtags 8/2350, S. 22). Damit ist der Persönlichkeitsschutz der Bewerber beabsichtigt. Im Stadium der Wahlvorbereitung sollen die Gemeindevertreter in der Lage sein, ohne Bekanntwerden der Bewerbungen im einzelnen nach außen das Verfahren durchzuführen. Es soll aber auch Bewerbern ermöglicht werden, sich unbefangen um ein derartiges Amt zu bewerben, ohne befürchten zu müssen, daß durch das Bekanntwerden ihrer Bewerbung über einen eng begrenzten Kreis hinaus sie möglicherweise Schaden erleiden können. Dem steht nicht entgegen, daß nach Abschluß der Tätigkeit des Wahlvorbereitungsausschusses über das Ergebnis der Ausschußsitzungen öffentlich zu berichten ist. Hält ein Bewerber seine Bewerbung bis zu diesem Zeitpunkt aufrecht, dann muß ihm klar sein, daß auch Teile seiner persönlichen Verhältnisse öffentlich diskutiert werden (vgl. dazu die Ausführungen des Senats im Urteil vom 16. September 1959 - OS II 149/59 -). Solange jedoch noch völlig unklar ist, ob ein Bewerber überhaupt sozusagen in die "engere Wahl" kommt, und solange die Arbeit des Wahlvorbereitungsausschusses noch nicht abgeschlossen ist, soll die Persönlichkeit des Bewerbers weitgehend geschützt werden. Darüber hinaus erfüllt die Vorschrift aber auch die Funktion, den Mitgliedern des Ausschusses ihre Beratungen in einer sachlichen und dem politischen Meinungsstreit weitgehend entzogenen Atmosphäre durchzuführen (vgl. Ramb/Foerstemann, Die Gemeindeorgane in Hessen, S. 168). Der Ausschluß selbst der Mitglieder des Gemeindevorstandes und des Vorsitzenden der Gemeindevertretung von den Ausschußsitzungen zeigt, daß während der Wahlvorbereitungen möglichst Gesichtspunkte, die mit diesem Zweck nichts zu tun haben (etwa das Interesse von Mitgliedern des Gemeindevorstandes an einem Bewerber oder auch Beeinflussung der Ausschußmitglieder durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung) möglichst nicht in die Beratungen mit einfließen. Diesen so umschriebenen Zweck läuft die konkrete Teilnahme der beiden Gemeindevertreter W. und M. nicht zuwider. Hierbei spielt eine Rolle, daß offenbar zum Zeitpunkt der Ausschußkonstituierung keiner der Beteiligten irgendwelche Bedenken hatte, vielmehr alle davon ausgingen, daß beide rechtmäßige Vertreter waren. Beide haben sich auch so begriffen. Dann ist aber ein Verstoß gegen die genannten Schutzzwecke nicht erkennbar. Das Persönlichkeitsrecht der Bewerber wurde nicht verletzt. Aber auch die Ausschußmitglieder wurden nicht gehindert, in einer unbefangenen Atmosphäre zu diskutieren. Gerade, weil alle Ausschußmitglieder von einer rechtmäßigen Zusammensetzung ausgingen, mußten sie nicht befürchten, daß ihr Diskussions- und Abstimmungsverhalten nach außen dringen würde. Ist aber der vom Gesetz beabsichtigte Schutzbereich nicht verletzt, kann der in der fehlerhaften Besetzung des Wahlvorbereitungsausschusses liegende Verfahrensfehler nicht als so schwerwiegend erachtet werden, daß er die Ungültigkeit der Wahl zur Folge hätte. Da die Kläger unterlegen sind, haben sie die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind allerdings nur für die Berufungsinstanz erstattungsfähig. Es erscheint billig, insoweit die Kosten auch den Klägern aufzuerlegen, weil der Beigeladene im Berufungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beigeladene selbst zu tragen. Es erscheint nicht billig, sie auch den Klägern aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und mithin kein Prozeßrisiko eingegangen ist (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Die Kläger waren sämtlich Gemeindevertreter der Gemeinde Schwalmtal der Wahlzeit 1981/1985. Die Kläger zu 2), zu 4) bis 9) wurden am 22. März 1985 erneut zu Gemeindevertretern der Gemeinde Schwalmtal gewählt. Der Kläger zu 1) verlor sein Mandat und ist jetzt Mitglied des Gemeindevorstandes der Gemeinde Schwalmtal; der Kläger zu 3) ist nach dem 31. März 1985 aus der Gemeindevertretung ausgeschieden. Aufgrund der Kommunalwahl vom 22. März 1981 waren in der Gemeindevertretung der Gemeinde Schwalmtal die SPD, die CDU und die Freie Wählergemeinschaft vertreten. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1983 teilte der zuvor der SPD-Fraktion angehörende Gemeindevertreter K. M. dem Vorsitzenden der Beklagten unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung der Gemeinde Schwalmtal mit, "daß (er) eine Fraktion bilde". Mit Schreiben vom 23. März 1984 informierte der Gemeindevertreter U. W. den Vorsitzenden der Beklagten davon, daß er die Fraktion der Freien Wählergemeinschaft verlassen und unter der Bezeichnung "Unabhängige Wähler Schwalmtal" - UWS - Fraktionsstatus angenommen habe. Der Vorsitzende der Beklagten unterrichtete den Gemeindevorstand der Gemeinde Schwalmtal jeweils über diese Schreiben. In den folgenden Sitzungen der Beklagten wurde der Gemeindevertreter W. als "UWS-Fraktion", der Gemeindevertreter K. M. als "fraktionslos" geführt. In der Sitzung der Beklagten vom 29. Juni 1984 wurden die Anträge der SPD-Fraktion auf Durchführung einer Wiederwahl des Bürgermeisters H. S., dessen Amtszeit am 18. Januar 1985 ablief, sowie auf Weiterführung der Amtsgeschäfte des Bürgermeisters über den Ablauf seiner Amtszeit und den Termin der Kommunalwahl 1985 hinaus abgelehnt. Mit Mehrheit wurde die Ausschreibung der Stelle des Bürgermeisters beschlossen. Ein Antrag der CDU-Fraktion zur Bildung eines Wahlvorbereitungsausschusses wurde ebenfalls mehrheitlich angenommen. Der Antrag hatte folgenden Wortlaut: "Die Gemeindevertretung möge beschließen, gemäß § 42 HGO wird ein Wahlvorbereitungsausschuß gebildet. Dem Ausschuß sollen fünf Vertreter der in der Gemeindevertretung vertretenen Parteien bzw. Wählergemeinschaften angehören. Entsprechend dem vorstehenden Beschluß erfolgt die Besetzung des Ausschusses im Wege des Benennungsverfahrens. Er setzt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bzw. Wählergemeinschaften der Gemeindevertretung zusammen (§ 62 Abs. 2 HGO)." Der Vorsitzende der Beklagten schlug vor, die Fraktionen anzuschreiben und um Vorschläge zur Benennung von Mitgliedern des Wahlvorbereitungsausschusses zu bitten. Der Wahlvorbereitungsausschuß konstituierte sich aufgrund einer Einladung des Vorsitzenden der Beklagten am 11. Juli 1984. Zu dieser Sitzung wurden jeweils zwei, von ihren Parteien benannte Vertreter der SPD und der CDU sowie ein Vertreter der FWG geladen; darüber hinaus laut Niederschrift auch "die Vertreter der Minderheiten, auf die kein Ausschußsitz entfiel, die jedoch Fraktionsstatus haben, K. M. und U. W.". Die beiden Gemeindevertreter nahmen an den meisten Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses teil. Die Ausschreibung der Stelle des Bürgermeisters erfolgte aufgrund einer in der Sitzung am 11. Juli 1984 erzielten "Einigung" in 11 Publikationsorganen., darunter dem Hessischen Staatsanzeiger sowie zehn Tageszeitungen. In dem "Mitteilungsblatt der Gemeinde Schwalmtal", in dem nach § 11 der Hauptsatzung dieser Gemeinde vom 19. April 1977 die "öffentlichen Bekanntmachungen" erfolgen, wurde die Ausschreibung nicht veröffentlicht. Aus dem Kreis der eingegangenen Bewerbungen wählte der Wahlvorbereitungsausschuß für das Amt des Bürgermeisters der Gemeinde Schwalmtal den bisherigen Amtsinhaber und den Beigeladenen aus und schlug beide der Beklagten zur Wahl vor. In der Sitzung vom 19. Oktober 1984 wurde der Beigeladene zum hauptamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Schwalmtal gewählt. Gegen diese Wahl legten die Kläger mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 15. November 1984, das an den Vorsitzenden der Beklagten gerichtet war und beim Gemeindevorstand am selben Tage einging, Widerspruch gegen die Gültigkeit der Wahl ein. Zur Begründung verwiesen sie auf verschiedene Verstöße gegen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung, die nach ihrer Auffassung zur Unwirksamkeit der Wahl führten. Die Beklagte wies die Widersprüche in ihrer Sitzung vom 30. November 1984 zurück. Der Inhalt dieses Beschlusses wurde den Klägern vom Vorsitzenden der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1985, den Bevollmächtigten der Kläger am 21. Januar 1985 zugestellt, mitgeteilt. Am 31. Januar 1985 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Bildung des Wahlvorbereitungsausschusses sei rechtswidrig erfolgt, da über das Verfahren zur Bildung eines Ausschusses weder eine Aussprache stattgefunden habe noch ein Beschluß gefaßt worden sei. Ferner habe der Vorsitzende der Beklagten entgegen § 62 Abs. 2 Satz 3 HG0 der Gemeindevertretung die Namen der Mitglieder des Wahlvorbereitungsausschusses nicht schriftlich bekanntgegeben. Der Wahlvorbereitungsausschuß sei außerdem falsch besetzt gewesen, weil ihm die "Minderheitenvertreter" K. M. und U. W. nicht hätten angehören dürfen. Nach ihrem Ausscheiden aus ihren jeweiligen Fraktionen hätten sie ihren Fraktionsstatus verloren und hätten ihn auch nicht nachträglich durch Erklärung wieder erwerben können. Der Gesetzgeber setze voraus, daß auch bei der sogenannten "Ein-Mann-Fraktion" nur derjenige Fraktionsstatus erhalte, der bereits in dieser Eigenschaft bei der Wahl zur Gemeindevertretung in diese gewählt worden sei. Außerdem sei die Ausschreibung für die Stelle des Bürgermeisters entgegen der Hauptsatzung nicht in dem einzigen amtlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Schwalmtal erfolgt. Der Ausschreibungstext sei auch nachträglich durch den Vorsitzenden des Wahlvorbereitungsausschusses geändert worden. Dieser habe als Besetzungsdatum den 19. Januar 1985 eingesetzt, während dem Ausschuß in seiner ersten Sitzung am 11. Juli 1984 ein Ausschreibungstext mit dem Datum des 1. Januar 1985 vorgelegen habe. Die Niederschrift über die vierte Sitzung des Wahlvorbereitungsausschusses führe den Gemeindevertreter L. als erschienen auf, obwohl statt seiner der Gemeindevertreter A. anwesend gewesen sei. Eine derartige Häufung von Verfahrensfehlern müsse zur Unwirksamkeit der Wahl führen. Die Kläger haben sinngemäß beantragt, festzustellen, daß die Wahl des Beigeladenen vom 19. Oktober 1984 zum hauptamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Schwalmtal ungültig ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat hierzu ausgeführt, wesentliche Form- oder Verfahrensfehler, die die schwerwiegende Rechtsfolge der Ungültigkeit einer Wahl nach sich ziehen könnten, hätten nicht vorgelegen. Das Benennungsverfahren für den Wahlvorbereitungsausschuß sei nochmals in der Sitzung vom 29. Juni 1984 beschlossen worden. Die Tatsache, daß die Mitglieder des Wahlvorbereitungsausschusses der Gemeindevertretung nicht schriftlich bekanntgegeben worden seien, stelle allenfalls die Verletzung einer Ordnungsvorschrift dar, die sich auf die Gültigkeit der Wahl nicht auswirke. Die Gemeindevertreter U. W. und K. M. stellten jeder für sich eine Fraktion dar und hätten damit an den Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses teilnehmen dürfen. Sie hätten beide dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung mitgeteilt, daß sie jeweils eine eigene Fraktion bildeten. Eine derartige "Ein-Mann-Fraktion" sei nach § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Beklagten vom 19. April 1977 zugelassen. Das Ausschreibungsverfahren sei korrekt erfolgt. Es handele sich hierbei nicht um eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne von § 7 HGO. Bei einer anderen Auslegung hätte die Ausschreibung entweder nur in einem Amtsblatt oder nur in der zur öffentlichen Bekanntmachung festgelegten Zeitung veröffentlicht werden dürfen. Die Bestimmung über die Veröffentlichung sei nicht durch den Vorsitzenden, sondern durch den gesamten Wahlvorbereitungsausschuß festgelegt worden. Der vom Ausschuß beschlossene Ausschreibungstext habe mehrere redaktionelle Fehler enthalten, darunter das Datum des Amtsantrittes. Der Fehler im Protokoll der vierten Sitzung des Wahlvorbereitungsausschusses sei inzwischen in einer Berichtigung vom 19. Oktober 1984 korrigiert worden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Durch Urteil vom 3. Juli 1985 hat das Verwaltungsgericht die Ungültigkeit der Wahl des Beigeladenen vom 19. Oktober 1984 zum hauptamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Schwalmtal festgestellt. In den Gründen führt das Gericht aus, die Wahl leide an einem schwerwiegenden Verfahrensverstoß, der zur Ungültigkeit der Wahl führen müsse. An den Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses hätten die Gemeindevertreter W. und M. nicht teilnehmen dürfen. Zwar sei der Wahlvorbereitungsausschuß ordnungsgemäß gebildet worden. Die Gemeindevertreter W. und M. seien aber weder gewählte oder benannte Mitglieder dieses Ausschusses gewesen noch hätten sie als Minderheitenvertreter nach § 62 Abs. 4 Satz 2 Hessische Gemeindeordnung i.d.F. vom 1. April 1981 (GVBl. I, S. 66) - HGO - ein Anwesenheitsrecht gehabt. § 42 Abs. 1 Satz 2 HGO sehe die Geheimheit der Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses vor und bestimme ausdrücklich, daß andere als die bestimmten Mitglieder an den Sitzungen nicht teilnehmen dürfen. Ausgenommen seien lediglich die Minderheitenvertreter nach § 62 Abs. 4 Satz 2 HGO. Damit seien jedoch nur solche Minderheiten gemeint, die Fraktionsstatus hätten. Diesen Status hätten die beiden Gemeindevertreter nicht gehabt. Ihren ursprünglichen Fraktionsstatus hätten sie verloren. Sie seien jedoch auch nicht als Fraktion im Sinne des § 36 a) Abs. 1 Satz 4 HGO zu betrachten, da sie keiner Partei oder Wählergruppe mehr angehört hätten, die aufgrund von Wahlen in der Gemeindevertretung vertreten seien. Sie hätten den Fraktionsstatus aber auch nicht durch Willenserklärung erhalten können. Nach § 36 a) Abs. 1 Satz 1 HGO erfordere die Bildung einer Fraktion nämlich einen Zusammenschluß, so daß mindestens zwei Personen hierfür erforderlich seien. Daran fehle es. Die Geschäftsordnung der Beklagten könne Entgegenstehendes nicht bestimmen. Die Anwesenheit von Gemeindevertretern, die weder dem Wahlvorbereitungsausschuß als gewählte oder benannte Mitglieder angehörten noch an seinen Sitzungen als Minderheitenvertreter teilnehmen dürften, sei ein wesentlicher Verfahrensfehler, der zur Ungültigkeit der Wahl führe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß ohne den Verfahrensverstoß eine andere Sachentscheidung des Wahlvorbereitungsausschusses hätte getroffen werden können. Gegen dieses ihm am 30. August 1985 zugestellte Urteil hat der Beigeladene mit am 25. September 1985 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, den Klägern fehle die Klagebefugnis. Sie hätten am 31. März 1985 ihr Mandat verloren. Darüber hinaus sei die Auslegung des § 36 a) Abs. 1 Satz 1 HGO durch das Verwaltungsgericht zu formal. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich die Bildung einer sogenannten "Ein-Mann-Fraktion" kraft Wahlen ermöglicht. Selbst wenn aber die Gemeindevertreter U. W. und K. M. nicht als Minderheitenvertreter an der Ausschußsitzung hätten teilnehmen dürfen, ergebe sich hieraus kein so schwerer Verstoß, daß die Wahl des Bürgermeisters ungültig sei. Sinn und Zweck der Geheimhaltungsregel des § 42 HGO sei es, "die erforderliche Diskretion während der Beratungszeit zu wahren". Mit der Regelung sollten die Persönlichkeitsrechte der Bewerber geschützt werden. Es sei nicht Sinn der Regelung, eine Geheimdemokratie zu ermöglichen. Der Persönlichkeitsschutz der Bewerber habe aber keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Wahl. Der Beigeladene beantragt, das am 3. Juli 1985 beratene Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung des Beigeladenen zurückzuweisen. Zur Begründung führen die Kläger aus, sie hätten weiterhin ein Feststellungsinteresse. Nach § 36 a) Abs. 1 HGO sei es möglich, daß eine "Ein-Mann-Fraktion" dann gebildet werden könne, wenn die betroffene Person aufgrund einer Wahl unmittelbar in eine kommunale Vertretungskörperschaft gelangt sei. Die Gemeindevertreter U. W. und K. M. erfüllten diese Voraussetzung jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, daß ohne den Verfahrensverstoß eine andere Sachentscheidung des Wahlvorbereitungsausschusses möglicherweise hätte getroffen werden können. Es seien alle Mitglieder des Vorbereitungsausschusses bei der Beratung und Beschlußfassung davon ausgegangen, daß alle Teilnehmer berechtigte Personen im Sinne des § 42 HGO gewesen seien. Die strengen Anforderungen, die § 42 HGO an die Teilnahme der Beratung und Beschlußfassung des Vorbereitungsausschusses stelle, könnten nicht lediglich darauf reduziert werden, daß dies ausschließlich dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Bewerbers dienen solle. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß aufgrund der Debattenbeiträge der Abgeordneten W. und M. als "Minderheitenvertreter" mit beratender Stimme die Entscheidung des Vorbereitungsausschusses beeinflußt worden sein könnte. Die Beklagte hat ausdrücklich keinen Antrag gestellt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der Ergänzung des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die vorgelegten Akten des Wahlausschusses und die folgenden zu den Gerichtsakten genommenen Unterlagen: - Niederschriften über die Sitzungen der Gemeindevertretung vom 29. Juni 1984 und 19. Oktober 1984; - Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung vom 19. April 1977; - Schreiben des Gemeindevertreters K. M. vom 14. Oktober 1983 und Weitergabe der Information durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung an den Gemeindevorstand vom 13. November 1983; - Schreiben des Gemeindevertreters U. W. vom 23. März 1984 und Weitergabe der Information durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung an den Gemeindevorstand vom 8. April 1984; - Antrag der CDU-Fraktion betreffend die Bildung eines Wahlvorbereitungsausschusses vom 12. Juni 1984. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.