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Urteil

6 UE 530/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0104.6UE530.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die das Gericht mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO), ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet, weil die Klage, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, zwar zulässig, aber unbegründet ist. Die Klage ist als kommunalrechtliche Wahlprüfungsklage zulässig (§ 37 Abs. 1 Satz 2 HKO in Verbindung mit § 55 Abs. 6 HGO). Der Kläger hat form- und fristgerecht Widerspruch gegen die Gültigkeit der Wahl des Beigeladenen zum Ersten Kreisbeigeordneten erhoben. Das Recht, die Wahl gerichtlich überprüfen zu lassen, folgt unmittelbar aus der Stellung des Klägers als Kreistagsabgeordneter, ohne daß es einer besonderen Klagebefugnis bedürfte. Auch das Rechtsschutzinteresse des Klägers an einer Überprüfung der Gültigkeit der Wahl ist nicht dadurch weggefallen, daß der Beigeladene zwischenzeitlich sein Amt als Erster Kreisbeigeordneter des Wetteraukreis aufgegeben hat. Das Rechtsschutzbedürfnis ist wie bei allen anderen Klagen Sachurteilsvoraussetzung es sich bei Wahlverfahren um objektive Verfahren die den Gemeindevertretern ebenso den Kreistagsabgeordneten ermöglichen sollen, gleichsam im öffentlichen Interesse darüber zu wachen, ob die von der Gemeindevertretung bzw. dem Kreistag durchgeführten Wahlen ordnungsgemäß abgewickelt worden sind (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 28.10.1986 - 2 UE 1919/85 -, HSGZ 1987, S. 109, 110 f; VG Kassel, Urteil vom 27.2.1984 - III/2 E 4909/81 -, NVwZ 1984, S. 464, 465 ). Solange dieses Interesse besteht, ist auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis vorhanden. Es entfällt nicht schon deshalb, weil im Laufe des Rechtsstreits die Amtszeit des Gewählten abgelaufen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29.4.1983 - 6 P 14.81 -, Buchholz 238.3 A Nr. 6 zu § 25 Bundespersonalvertretungsgesetz) oder er aus Gründen ausgeschieden ist, die mit dem Wahlprüfungsverfahren in keinem Zusammenhang stehen. Scheidet hingegen ein Gewählter aus den Gründen, deretwegen die Wahl angefochten wird, aus seinem Amt aus, und handelt es sich dabei ausschließlich um Gründe, die in der Person des Ausgeschiedenen liegen, dann könnte das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Wahlprüfungsverfahrens entfallen sein. So liegt es hier jedoch nicht, denn die Klage hatte nicht allein zum Ziel, den gewählten Beigeladenen aus in seiner Person liegenden Gründen aus dem Amt als Beigeordneter zu entfernen. Vielmehr sollte auch geklärt werden, ob Vorbereitung und Durchführung der Wahl in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht erfolgt sind. Die somit zulässige Wahlklage ist jedoch unbegründet, weil die Wahl des Beigeladenen zum Ersten Kreisbeigeordneten des Wetteraukreises rechtlich nicht zu beanstanden ist. Weder bei der Vorbereitung noch bei der Durchführung der Wahl des Beigeladenen zum Ersten Kreisbeigeordneten des Wetteraukreises ist ein wesentlicher Fehler festzustellen. Die Überprüfung der Gültigkeit der Wahl ist nicht auf solche Fehler beschränkt, die auf das Wahlergebnis von Einfluß sein können. Vielmehr ist jede Wahl für ungültig zu erklären, bei der gegen Rechtsvorschriften verstoßen worden ist, gleichgültig ob diese Verstöße das Wahlergebnis beeinflussen konnten oder nicht (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 16. März 1966 - OS II 99/65 - ESVGH 16, 197 , und vom 12. Februar 1980 - II OE 114/79 - HessVGRspr. 1980, 35 ; Schlempp, Kommentar zur Hessischen Gemeindeordnung, Stand: November 1988, Erl. XII 1 zu § 55; Borchmann/Breithaupt/Viola, Kommunalrecht in Hessen, 1986, S. 93; Schneider/Jordan, Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, Stand: November 1987, Erl. 5 zu § 55). § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes - KWG -, wonach die Wiederholung der Wahl nur anzuordnen ist, wenn Unregelmäßigkeiten des Wahlverfahrens von Einfluß gewesen sein können, ist nicht anwendbar, denn die Wahl des hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten wird gemäß § 37 Abs. 1 HKO in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 HGO nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Nach § 55 Abs. 4 HGO finden die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes jedoch nur Anwendung, wenn nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Ein Verfahrensfehler kommt nicht nur für den eigentlichen Wahlakt in Betracht. Die Gültigkeit einer Organwahl wird auch durch solche Rechtsverstöße beeinflußt, die sich auf das Wahlverfahren von der Vorbereitungsphase bis zur Stimmabgabe beziehen. Die Überprüfung muß sich deshalb auf das gesamte Verfahren von der Einsetzung des Wahlvorbereitungsausschusses bis zur Feststellung des Wahlergebnisses und der Annahme der Wahl durch den Gewählten erstrecken. Es kann offenbleiben, ob die Abberufung des Amtsvorgängers des Klägers überhaupt der Nachprüfung in dem Wahlprüfungsverfahren nach § 55 Abs. 6 HGO unterliegt, denn in dem Verfahren 6 UE 469/87 hat der Senat durch Urteil vom 4. Januar 1989 entschieden, daß die der Wahl des Beigeladenen zeitlich und logisch vorhergehende Abberufung seines Amtsvorgängers recht- und verfassungsmäßig gewesen ist. Weder bei der Vorbereitung noch bei der Durchführung der Wahl des Beigeladenen zum Ersten Kreisbeigeordneten des Wetteraukreises ist ein wesentlicher Fehler festzustellen. Die vom Kläger gegen die Gültigkeit der Wahl vorgetragenen Bedenken greifen sämtlich nicht durch. Das gilt zunächst für die Argumentation, die Einsetzung des Wahlvorbereitungsausschusses, die Ausschreibung der Stelle sowie die Beschlußfassung im Ausschuß über eine Wahlempfehlung hätten nicht vor der zweiten Abstimmung über die Abberufung des Amtsvorgängers des Beigeladenen erfolgen dürfen. Die Hessische Landkreisordnung schreibt keinen Zeitpunkt vor, zu dem ein Wahlvorbereitungsausschuß gebildet werden darf. § 38 Abs. 2 HKO bestimmt lediglich, daß die Wahl eines hauptamtlichen Kreisbeigeordneten durch einen Ausschuß des Kreistages vorbereitet wird und daß dieser Ausschuß über das Ergebnis seiner Arbeit in einer öffentlichen Sitzung des Kreistages berichtet. Insoweit handelt es sich um zwingend vorgeschriebene Verfahrensvoraussetzungen, deren Verletzung die Ungültigkeit der Wahl zur Folge hat (Schneider/Jordan, a.a.O., Erl. 1 zu § 42 HGO). Im Gesetz nicht geregelt ist dagegen der Zeitpunkt, zu dem ein Wahlvorbereitungsausschuß eingesetzt und tätig werden darf. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß in dieser Hinsicht ein weiter Handlungsspielraum besteht, der im konkreten Fall auch nicht in sachwidriger Weise überschritten worden ist. Insoweit wird auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß Art. 2 § 6 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit verwiesen. Auch das weitere Verfahren der Wahlvorbereitung ist rechtlich nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit der zwingenden Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 1 HKO ist die Stelle des hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten öffentlich ausgeschrieben worden. Der Ausschreibungstext, den der Wahlvorbereitungsausschuß in seiner ersten Sitzung am 4. Juni 1985 nach kontroverser Diskussion beschlossen hatte, enthielt keine spezifizierten Anforderungen an die Qualifikation der Bewerber, sondern beschränkte sich darauf, die einschlägige Formulierung des Gesetzes zu wiederholen (vgl. § 39 Abs. 1 HKO). Ein solches Vorgehen ist nicht rechtswidrig. Der Ausschreibungstext verstößt auch nicht, wie der Kläger meint, gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz. Die Ausschreibung bezog sich nach ihrem bloßen Wortlaut zwar auf "Bewerber", doch steht außer Frage, daß - wie bei vielen ähnlichen Formulierungen, nicht nur bei Stellenausschreibungen, sondern auch in den meisten Rechtsvorschriften - Frauen durch diese maskuline Begrifflichkeit miterfaßt werden, die Ausschreibung den Bewerberkreis also nicht auf Männer beschränkt. Hier mag ein Wandel der Bezeichnung politisch wünschenswert erscheinen, eine rechtliche Verpflichtung zur Angabe der männlichen und weiblichen Form bei Ausschreibungen gibt es bisher nicht. Ein wesentlicher Verfahrensfehler ist auch nicht aus der Tatsache abzuleiten, daß der Wahlvorbereitungsausschuß in seiner Sitzung vom 1. Juli 1985 über den Antrag des Ausschußmitgliedes H. nicht abgestimmt hat. Nach dem Antrag sollte ein Empfehlungsbeschluß durch den Ausschuß nicht gefaßt werden (vgl. Niederschrift über die dritte Sitzung des Wahlvorbereitungsausschusses am 1. Juli 1985 im Bürgerhaus Butzbach, zu Punkt 1). Der Ausschuß hat jedoch, dem Antrag eines anderen Mitgliedes folgend, mit sieben Ja- gegen sechs Neinstimmen beschlossen, dem Beklagten die Wahl des Beigeladenen zum Ersten Kreisbeigeordneten zu empfehlen. Nach dieser positiven Beschlußfassung über den weitergehenden Antrag erübrigte sich eine Abstimmung darüber, eine Empfehlung nicht abzugeben. Das gilt auch für den Hilfsantrag, dem Kreistag den bisherigen Ersten Beigeordneten zur Wahl vorzuschlagen. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der amtierende Kreisvorsitzende im Kreistag den Bericht über die Arbeit des Wahlvorbereitungsausschusses erstattete, ohne vorher die Sitzungsleitung abzugeben. Die Position des Sitzungsleiters verlangt von dem amtierenden Kreistagsvorsitzenden zunächst, daß er die Verhandlungen sachlich, objektiv und unparteilich führt. Daraus folgt weiter, daß er nicht zur Sache sprechen darf, solange er den Vorsitz führt (wie hier: Schneider/Jordan, a.a.O., Erl. 6 zu § 58 HGO; abgeschwächt dagegen Schlempp, a.a.O., Erl. VI zu § 58 HGO, der nur von einem "parlamentarischen Brauch" spricht und dem Vorsitzenden ausdrücklich die Befugnis einräumt, vor Organwahlen seine Auffassung über den besten Kandidaten mitzuteilen). Will der amtierende Vorsitzende eines Kommunalparlaments zu einem Tagesordnungspunkt einen eigenen Redebeitrag leisten oder einen Antrag stellen, muß er deshalb zuvor die Verhandlungsleitung seinem Stellvertreter übertragen. Das ergibt sich schon daraus, daß der Sitzungsleiter den Kreistagsmitgliedern das Wort erteilt und es ihnen wieder entziehen kann. Eigene Redebeiträge des Sitzungsleiters könnten das Rederecht anderer Redeberechtigter beeinträchtigen und dadurch den fairen Meinungsaustausch innerhalb der Sitzung empfindlich stören. Verliest der Vorsitzende aber nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes gleichsam einleitend einen Ausschußbericht zum Beratungsgegenstand, und enthält er sich eigener, kommentierender Bemerkungen, wogegen hier nichts vorgetragen wurde, so stellt dies keine persönliche Meinungsäußerung dar, die mit dem überparteilichen Amt des Vorsitzenden unvereinbar wäre (ebenso für Ausschußberichte und Übersichten über den Verfahrensstand Schlempp, a.a.O., Erl. VI zu § 58). Vielmehr steht dabei der Informationsgehalt im Vordergrund, auch wenn - wie hier - der Vorsitzende an der Erstellung des Berichts maßgeblich beteiligt war. Die Gültigkeit der Wahl wird schließlich auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, daß der Beigeladene seine Eignung für das Amt, in das er gewählt worden ist, nicht durch spezielle Prüfungen wie z.B. ein juristisches Staatsexamen, einen gleichwertigen wissenschaftlichen Abschluß oder die Erste und Zweite Verwaltungsprüfung nachweisen konnte. Nach § 39 Abs. 1 HKO soll zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten zwar nur gewählt werden, "wer die für das Amt erforderliche Eignung besitzt". Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend dargelegt, daß der unbestimmte Rechtsbegriff der für das Amt erforderlichen Eignung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt und der kommunalen Vertretungskörperschaft einen erheblichen Beurteilungsspielraum beläßt. Auch insoweit kann auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß Art. 2 § 6 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit verwiesen werden. Ausschlaggebend für die Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle ist die Überlegung, daß die Ämter des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten einen starken politischen Einschlag haben, der den Vergleich mit politischen Beamten nahelegt, so daß bei den entsprechenden Wahlen die Eignungsbeurteilung von politischen Erwägungen wesentlich mitbestimmt wird. Wie weit fachliche und politische Qualitäten für die notwendige Eignung zu fordern sind, ist gesetzlich nicht festgelegt; dies zu beurteilen und darüber zu entscheiden, obliegt deshalb der politisch verantwortlichen Körperschaft, in diesem Fall dem Kreistag. Es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte mit der Anerkennung des Beigeladenen als für das Amt des Ersten Kreisbeigeordneten "geeignet" seinen Beurteilungsspielraum überschritten hätte, denn hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Beigeladene fachlich schlechthin ungeeignet gewesen sei, ergaben sich allein aus der ihm fehlenden Verwaltungsausbildung und -erfahrung noch nicht. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger oder der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn der Beigeladene hat weder Anträge gestellt noch das Verfahren wesentlich gefördert (vgl. Kopp, VwGO, 7. Auflage, 1986, RdNr. 23 zu § 162). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 - BGBl. I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Der Kläger ficht die Wahl des Beigeladenen zum Ersten Kreisbeigeordneten des Wetteraukreises an. Der Kläger ist Mitglied des Beklagten, des Kreistages des Wetteraukreises, der die angefochtene Wahl am 1. Juli 1985 vorgenommen hat. Vorausgegangen war folgendes: Der Vorgänger des Beigeladenen im Amt des hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten war am 8. November 1978 in dieses Amt gewählt worden, das er am 1. April 1979 antrat. Am 3. Oktober 1984 wurde er für eine weitere Amtsperiode bis zum 31. März 1991 wiedergewählt. Nachdem jedoch die hessische Kommunalwahl vom 10. März 1985 zu geänderten Mehrheitsverhältnissen im Kreistag geführt hatte, faßte dieser am 29. Mai 1985 mit 42 zu 38 Stimmen einen ersten Beschluß über die Abberufung des damaligen Ersten Kreisbeigeordneten. Ein von dem Kreistagsabgeordneten G. angestrengtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem die Wirkungslosigkeit des ersten Abberufungsbeschlusses festgestellt werden sollte, blieb in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg (vgl. VG Darmstadt, Beschluß vom 24. Juni 1985 - V/1 G 1029/85 -; Hess.VGH, Beschluß vom 28. Juni 1985 - 2 TG 1131/85 -). In seiner Sitzung vom 29. Mai 1985 faßte der Beklagte zugleich einen Beschluß über die öffentliche Ausschreibung der Stelle des hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten und über die Einsetzung eines Wahlvorbereitungsausschusses. Letzterer bestimmte in seiner konstituierenden Sitzung vom 4. Juni 1985 Text und Frist der Ausschreibung sowie die Presseorgane, in denen die Ausschreibung veröffentlicht werden sollte. Nachdem die Ausschreibungsfrist am 24. Juni 1985 abgelaufen war, sichtete der Wahlvorbereitungsausschuß die eingegangenen Bewerbungen. Es lagen zwei Bewerbungen vor, nämlich die des Beigeladenen und die seines Vorgängers. In einer weiteren Sitzung am 1. Juli 1985 beschloß der Wahlvorbereitungsausschuß mit sieben zu sechs Stimmen, dem Kreistag zu empfehlen, den Beigeladenen zum Ersten Kreisbeigeordneten zu wählen. Über den Antrag eines Ausschußmitgliedes, keine Empfehlung abzugeben, wurde nicht gesondert abgestimmt. In der nachfolgenden Kreistagssitzung vom selben Tage wurde zunächst zum zweiten Mal über die Abberufung des Ersten Kreisbeigeordneten abgestimmt (42 zu 39 Stimmen). Anschließend erfolgte die geheime Wahl des Beigeladenen zum Ersten Kreisbeigeordneten sowie seine Einführung, Verpflichtung und Vereidigung. Vor der Wahl hatte der Wahlvorbereitungsausschuß über das Ergebnis seiner Arbeit berichtet und die mehrheitlich verabschiedete Empfehlung, den Beigeladenen zum Ersten Kreisbeigeordneten zu wählen, bekannt gegeben. Der Kläger legte ebenso wie vier weitere Abgeordnete des Kreistages noch während der Kreistagssitzung am 1. Juli 1985 Widerspruch gegen die Gültigkeit der Wahl des Beigeladenen ein. Der Widerspruch wurde damit begründet, daß die Abberufung des bisherigen Amtsinhabers nicht verfassungsgemäß gewesen sei, daß außerdem das Wahlverfahren den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprochen habe und schließlich die fehlende Qualifikation des Beigeladenen für das Amt des Ersten Kreisbeigeordneten nicht berücksichtigt worden sei. In seiner Sitzung vom 21. August 1985 beschloß der Beklagte, die Widersprüche des Klägers und der vier anderen Kreistagsabgeordneten zurückzuweisen. In dem von dem Kreistagsvorsitzenden erlassenen Widerspruchsbescheid vom 22. August 1985 wurde ausgeführt, daß nur gegen die Gültigkeit der Wahl, nicht aber gegen die Abberufung ein Widerspruch zulässig sei. Es seien keine Verstöße bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl feststellbar. Diese habe im übrigen im Ermessen des Kreistages gestanden. Die allgemeinen ebenso wie die beamtenrechtlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen seien bei dem Beigeladenen gegeben gewesen. Am 29. August 1985 hat der Kläger Klage erhoben und diese wie folgt begründet: Die Ungültigkeit der Wahl des Beigeladenen zum Ersten Kreisbeigeordneten des Wetteraukreises ergebe sich schon daraus, daß dieses Amt zum Zeitpunkt der Wahl nicht verfügbar, sondern weiterhin von dem bisherigen Amtsinhaber besetzt gewesen sei. Dessen Abberufung sei mit der Verfassung nicht vereinbar und daher unwirksam gewesen. Denn die Abberufungsregelungen der §§ 76 Abs. 2 HGO, 49 Abs. 2 HKO seien in ihrer jetzigen Form wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, die auch für Wahlbeamte ein Mindestmaß an Unabhängigkeit garantierten, seien in ihrem Wesensgehalt verletzt. Das Erfordernis wiederholter Abstimmungen und qualifizierter Mehrheiten, welches das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang zum Schutz vor übereilten, stimmungsabhängigen Entscheidungen betont habe, sei vom Landesgesetzgeber nicht beachtet worden. Die Abberufungsregelung verstoße ferner gegen § 59 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG), wonach die rechtliche Stellung eines Beamten nur unter den Voraussetzungen verändert werden dürfe, die in jenem Gesetz zugelassen seien. Im konkreten Fall führe die Abberufung des früheren Amtsinhabers, die korrekterweise auch in geheimer statt in offener Abstimmung hätte durchgeführt werden müssen, zu einer rechtsstaatlich unzulässigen Rückwirkung, da nach hessischem Kommunalrecht verpflichtet gewesen sei, sich der vom Parlament vorgeschlagenen Wiederwahl zu stellen, um nicht seine Versorgungsbezüge zu verlieren. Der Kläger hat sich zur Begründung seines Klageantrages weiter auf Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl berufen. Die Einsetzung des Wahlvorbereitungsausschusses sei ebenso fehlerhaft gewesen wie die Ausschreibung der Stelle, weil in diesem Zeitpunkt nicht mit hundertprozentiger Sicherheit festgestanden habe, daß die Stelle des Ersten Kreisbeigeordneten überhaupt durch Abberufung des Amtsvorgängers frei werde. Wegen der Nachrücker für die in den Kreisausschuß gewechselten Abgeordneten sei die Besetzung des Kreistages in personeller Hinsicht bei der zweiten Abberufung eine andere gewesen als bei der ersten. Mit der Ausschreibung der Stelle und der Einrichtung eines Wahlvorbereitungsausschusses sei der Kreistag unter Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit "vorprogrammiert" worden. Auch das Verfahren in der Sitzung des Beklagten vom 1. Juli 1985 sei fehlerhaft gewesen. Der Kreistagsabgeordnete, der die Kreistagssitzung geleitet habe und der zugleich stellvertretender und amtierender Vorsitzender des Wahlvorbereitungsausschusses gewesen sei, habe den Bericht einschließlich der Wahlempfehlung des Ausschusses vorgetragen, ohne zuvor die Sitzungsleitung abzugeben und eine Worterteilung abzuwarten. In diesem Vorgehen liege ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung des Beklagten. Die Klage ist schließlich damit begründet worden, daß der Beigeladene nicht über die gesetzlich vorgeschriebene notwendige Eignung verfüge, da er keinerlei kommunalpolitische Erfahrungen besitze. Als Kreistagsabgeordneter habe er nur an zwei Sitzungen teilnehmen können, da er in der dritten Sitzung bereits zum Ersten Kreisbeigeordneten gewählt worden sei. Soweit dem entgegengehalten worden sei, daß der Beigeladene seine Qualifikation durch außerparlamentarische Aktivitäten erworben habe, stehe dies in offenkundigem Widerspruch zu der Tatsache, daß ein kommunaler Wahlbeamter über gewisse Grundkenntnisse nicht nur im Kommunalverfassungs- und im Verwaltungsrecht, sondern darüber hinaus auch hinsichtlich der Organisation und Führung von Mitarbeitern verfügen müsse. Der Kläger hat beantragt, die Wahl des Herrn S. zum Ersten Kreisbeigeordneten des Wetteraukreises durch den Kreistag des Wetteraukreises vom 1.7.1985 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 22.8. 1985 für ungültig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil die Wahl des Beigeladenen rechtmäßig zustande gekommen sei und die behaupteten Rechtsverstöße nicht vorlägen. § 49 Abs. 2 HKO in der Fassung des Änderungsgesetzes von 1980 sei auf den Amtsvorgänger des Beigeladenen anwendbar gewesen, weil dieser erst nach dem 31. März 1981 wiedergewählt worden sei. Die Neuregelung sei auch verfassungsgemäß und verstoße weder gegen die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Der Landesgesetzgeber habe von dem ihm auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Spielraum zur Ausgestaltung des kommunalen Verfassungsrechts Gebrauch gemacht, ohne die gesetzten Grenzen zu überschreiten. Unter Hinweis auf die bisher ergangene Rechtsprechung hessischer Verwaltungsgerichte vertritt der Beklagte weiterhin die Auffassung, daß auch die vorgeschriebene Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der jeweiligen Vertretungskörperschaft ein ausreichendes Quorum für die Abberufung eines Wahlbeamten darstelle, die im übrigen zu Recht in offenen Abstimmungen erfolgt sei. Auch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Beigeladenen zum Ersten Kreisbeigeordneten des Wetteraukreises sei nicht mit Verfahrensfehlern behaftet. Ein Wahlvorbereitungsausschuß sei entgegen der klägerischen Auffassung nicht erst dann einzuberufen, wenn eine Stelle vakant geworden sei. Die Tatsache, daß im vorliegenden Fall die zweite Abstimmung über eine Abberufung des Amtsvorgängers des Beigeladenen aus dem Amt des Ersten Kreisbeigeordneten noch nicht durchgeführt worden sei, stehe deshalb der Einsetzung des Wahlvorbereitungsausschusses und der Ausschreibung der Stelle nicht entgegen. Es sei zulässig gewesen, im Rahmen der Ausschreibung auf besondere Qualifikationsanforderungen zu verzichten. Die Überprüfung der in einer Sollvorschrift der Hessischen Landkreisordnung geforderten Eignung eines Kandidaten unterliege dem "örtlichen Ermessen". Der Beigeladene hat weder einen Antrag gestellt noch Ausführungen zur Sache gemacht. Durch Urteil vom 17. November 1986 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Klage sei als eine kommunalrechtliche Wahlanfechtungsklage gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 HKO in Verbindung mit § 55 Abs. 6 HGO zulässig. Durchgreifende Bedenken bestünden allerdings dagegen, in einem solchen Verfahren auch die der Wahl und ihrer Vorbereitung zeitlich und logisch vorhergehenden Vorgänge zu überprüfen, die dazu geführt hätten, daß überhaupt eine Stelle freigeworden sei. Die umstrittene (Vor-)Frage der wirksamen Abberufung des früheren Ersten Kreisbeigeordneten könne also nicht Gegenstand des jetzigen Wahlprüfungsverfahrens sein. Aber auch wenn man dies anders sehen und die Abberufung des früheren Ersten Kreisbeigeordneten in die Wahlüberprüfung mit einbeziehen würde, ergebe sich kein anderes Ergebnis, weil die Abberufung nicht rechtswidrig und damit wirksam gewesen sei. Das Gericht verweist insoweit auf sein Urteil vom 17. November 1986 in dem Verfahren zwischen dem früheren Ersten Kreisbeigeordneten auf der einen und dem Wetteraukreis sowie dem Kreistag des Wetteraukreises auf der anderen Seite (Az. V/1 E 14/86, in zweiter Instanz bei dem Senat anhängig unter dem Az. 6 UE 469/87). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen auch bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Beigeladenen zum Ersten Kreisbeigeordneten keine Fehler vor, die zur Feststellung der Ungültigkeit der Wahl führen könnten. Diese leide nicht deshalb an einem Fehler, weil die Einsetzung des Wahlvorbereitungsausschusses, die Ausschreibung der Stelle sowie die Beschlußfassung des Ausschusses über eine Wahlempfehlung vor der zweiten Abstimmung über die Abberufung des Amtsvorgängers des Beigeladenen stattgefunden hätten. Eine Vertretungskörperschaft sei nicht gehindert, einen Wahlvorbereitungsausschuß bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit für die gesamte Wahlperiode zu bilden. Ob die Einsetzung eines Wahlvorbereitungsausschusses sowie die Ausschreibung einer Stelle sinnvoll seien, solange noch nicht einmal ein Antrag auf Abberufung des jeweiligen Amtsinhabers gestellt sei, könne hier dahinstehen. Denn jedenfalls habe nach der ersten Abstimmung über die Abberufung des damaligen Ersten Kreisbeigeordneten - angesichts der im Kreistag herrschenden Mehrheitsverhältnisse - eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme bestanden, daß es durch die zweite Abstimmung zur Abberufung und damit zum automatischen Ausscheiden aus dem Amt kommen werde. Angesichts der zu erwartenden Vakanz erscheine es weder als rechtlich unzulässig noch als sachwidrig, wenn vorab Vorkehrungen zur Wiederbesetzung der Stelle getroffen würden. Nur auf diese Weise könne dem Anliegen des § 38 Abs. 3 HKO Rechnung getragen werden, der ausdrücklich verlange, daß die Wahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit stattfinden solle. Das müsse auch gelten, wenn der Ablauf der Amtszeit durch eine Abberufung herbeigeführt werde. Eine Präjudizierung des Beklagten oder seiner Mitglieder durch die Wahlvorbereitung während des Abberufungsverfahrens sei nicht zu erkennen. Weder rechtlich noch faktisch trete insoweit eine Bindung ein. Andere Fehler im Wahlvorbereitungsverfahren lägen nicht vor. Insbesondere sei keine Rechtsnorm ersichtlich, wonach es die Gültigkeit einer vom Kreistag vorgenommenen Wahl berühren könne, daß der Ausschreibungstext seinem Wortlaut nach auf männliche Bewerber beschränkt gewesen sei. Die Bewerbung einer Frau sei weder als unzulässig angesehen worden noch unberücksichtigt geblieben. Auch sei der Wahlvorbereitungsausschuß nicht verpflichtet gewesen, nach seiner mehrheitlichen Beschlußfassung zugunsten einer Empfehlung des Beigeladenen noch über den Antrag des Abgeordneten abzustimmen, von einer Empfehlung abzusehen bzw. dem Kreistag den bisherigen Amtsinhaber wieder zur Wahl als Ersten Kreisbeigeordneten vorzuschlagen. Der Wahlvorbereitungsausschuß habe dann entsprechend § 38 Abs. 2 Satz 3 HKO in öffentlicher Sitzung des Kreistages über das Ergebnis seiner Arbeit berichtet, insbesondere die persönlichen Daten der Bewerber verlesen, einen Überblick über den beruflichen Werdegang gegeben und die Wahlempfehlung ausgesprochen. Soweit der amtierende Vorsitzende des Wahlvorbereitungsausschusses den Bericht für den Wahlvorbereitungsausschuß zugleich in seiner Eigenschaft als amtierender Vorsitzender des Beklagten gegeben habe, ohne dieses Amt einem anderen Stellvertreter zu übertragen, liege zwar ein Verfahrensfehler vor, der jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Ungültigkeit der Wahl führe. Denn nicht jeder Verstoß gegen Form- oder Verfahrensvorschriften führe zur Ungültigkeit der Wahl. Diese schwerwiegende Rechtsfolge trete vielmehr nur bei wesentlichen Form- oder Verfahrensfehlern ein. Nach der von der Kammer in ständiger Rechtsprechung geteilten Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs liege ein solcher wesentlicher Verfahrensfehler nur dann vor, wenn entweder gegen zwingende Vorschriften im Wahlvorbereitungsverfahren verstoßen worden sei oder wenn der Verfahrensverstoß schutzwürdige Belange der am Wahlverfahren Beteiligten verletze. Ein Fehler von dieser Schwere sei hier aber nicht anzunehmen. Schließlich führe auch die von der Klägerseite behauptete fehlende Eignung des Beigeladenen für die Stelle des hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten des Wetteraukreises nicht zum Erfolg der Klage. Nach § 39 Abs. 1 HKO solle zwar nur gewählt werden, wer die für das Amt erforderliche Eignung besitze. Die in der Wahl einer bestimmten Person zum Ausdruck kommende Überzeugung der Mehrheit einer kommunalen Vertretungskörperschaft, daß diese Person die erforderliche Eignung besitze, unterliege jedoch nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Beurteilung eines Bewerbers stelle zu einem erheblichen Anteil stets eine Prognoseentscheidung dar. Den Gerichten sei es insoweit verwehrt, an die Stelle der von der kommunalen Vertretungskörperschaft vorgenommenen Bewertung ihre eigene zu setzen. Bei dem Begriff der Eignung handele es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, zu dessen Beurteilung dem Kreistag ein sehr weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt sei. Der Beklagte habe bei der Anerkennung des Beigeladenen als "geeignet" die Grenzen dieses Beurteilungsspielraumes nicht überschritten. Die behaupteten fehlenden kommunalpolitischen Erfahrungen des Beigeladenen zwängen keineswegs zu der Bewertung, er sei für die Stelle eines hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten ungeeignet. Gegen das ihm am 26. Januar 1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Februar 1987 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil müsse sich die Überprüfung der Wahl des Beigeladenen auch auf die Frage erstrecken, ob die Abberufung des bisherigen Ersten Kreisbeigeordneten rechtmäßig erfolgt und damit die Stelle überhaupt freigeworden sei. Dabei handele es sich nicht um eine bloße "Vorfrage", sondern um eine für die Gültigkeit der Neuwahl notwendige Voraussetzung. Hinsichtlich der Sachfrage selbst bezieht sich der Kläger ausdrücklich auf den klägerischen Vortrag in dem Parallelverfahren 6 UE 469/87, den er als eigenen übernimmt. Der Kläger bleibt im übrigen bei seiner Auffassung, daß Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Beigeladenen zum Ersten Kreisbeigeordneten des Wetteraukreises rechtlich fehlerhaft erfolgt seien. Um auch insoweit Wiederholungen zu vermeiden, verweist er auf die Ausführungen des Klägers in dem Parallelverfahren 6 UE 470/87, die er sich in vollem Umfang zu eigen macht. Ausdrücklich stimmt er dem Verwaltungsgericht in seiner Auffassung zu, daß das Verhalten des amtierenden Kreistagsvorsitzenden in der Sitzung des Beklagten vom 1. Juli 1985, der den Bericht des Wahlvorbereitungsausschusses verlesen habe, ohne sein Amt als Sitzungsleiter vorher abzugeben und eine normale Wortmeldung vorzunehmen, als fehlerhaft einzustufen sei. Dieser Verfahrensfehler stelle auch einen schwerwiegenden Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar, weil der Ausschußbericht eine notwendige Voraussetzung für die Durchführung der Neuwahl sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. November 1986 (Az.: V/1 E 1618/85) aufzuheben und die Wahl des Herrn S. zum Ersten Kreisbeigeordneten des Wetteraukreises durch den Kreistag des Wetteraukreises vom 1. Juli 1985 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 22. August 1985 für ungültig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf sein Vorbringen in erster Instanz, auf die nach seiner Auffassung zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil und auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Darmstadt in den Verfahren V/1 E 14/86 und V/1 E 16/86/ in zweiter Instanz unter den Az. 6 UE 469/87 bzw. 6 UE 470/87 anhängig). Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und keine Stellungnahme abgegeben. Der Beigeladene hat inzwischen sein Amt als Erster Kreisbeigeordneter des Wetteraukreises aufgegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die Akten in den Verfahren 6 UE 469/87 und 6 UE 470/87) sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefter), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.